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Vertragsschluss und Rechtsgeschäft im Zivilrecht – Grundlagen, Prinzipien und häufige Fragen

Vertragsschluss und Rechtsgeschäft im Zivilrecht – Grundlagen, Prinzipien und häufige Fragen
Jurahilfe Team

Rechtsgeschäfte sind ein zentrales Element des Zivilrechts und begleiten dich durch das gesamte Jurastudium. Ob Verträge, Willenserklärungen oder das Trennungsprinzip – hier findest du die wichtigsten Grundlagen verständlich aufbereitet.

Was ist ein Rechtsgeschäft?

Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die darauf abzielt, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Es unterscheidet sich von:

  • Willenserklärungen: Diese müssen nur auf eine Rechtswirkung gerichtet sein, der tatsächliche Erfolg ist unerheblich.
  • Geschäftsähnlichen Handlungen: Hier treten Rechtsfolgen unabhängig davon ein, ob sie gewollt sind.

Beispiel: Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, ein Vertrag hingegen ein mehrseitiges.

Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte werden unterteilt in:

  • Einseitige Rechtsgeschäfte: Eine Willenserklärung reicht aus (z. B. Testament, Kündigung).
  • Mehrseitige Rechtsgeschäfte: Diese setzen übereinstimmende Willenserklärungen voraus (z. B. Kaufvertrag).

💡 Tipp: Auf Jurahilfe.de findest du zu allen relevanten Rechtsgeschäften interaktive Schemata und Definitionen, die dir die Prüfung erleichtern.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Ein wesentliches Merkmal des deutschen Zivilrechts ist die Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften:

  • Verpflichtungsgeschäft: Begründet eine Pflicht (z. B. Kaufvertrag).
  • Verfügungsgeschäft: Überträgt oder ändert ein Recht (z. B. Eigentumsübertragung).

Das Abstraktionsprinzip stellt sicher, dass die Unwirksamkeit des einen Geschäfts nicht automatisch das andere betrifft. Dieses Prinzip erfordert in der Klausur besondere Präzision.

Wie kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme:

  • Angebot: Muss so bestimmt sein, dass es durch ein bloßes „Ja“ angenommen werden kann.
  • Annahme: Kann ausdrücklich oder konkludent (durch Verhalten) erfolgen.

Beispiel: Das Bestellen eines Artikels in einem Onlineshop ist ein Angebot, das durch den Verkäufer angenommen wird.

💡 Jurahilfe-Tipp: Mit unseren interaktiven Skripten und dem Falltraining mit Abschlusstests lernst du, wie du den Vertragsschluss sicher prüfst.

Nichtigkeit und Teilnichtigkeit

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) bleibt der restliche Vertrag wirksam, sofern er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Fazit: Jurahilfe.de macht’s einfacher

Rechtsgeschäfte verstehen, Trennungsprinzip anwenden, Verträge sicher prüfen – all das kannst du mit Jurahilfe.de gezielt lernen. Interaktive Lernpfade, systematische Verlinkungen und ein Falltraining helfen dir, rechtliche Zusammenhänge zu durchdringen und optimal vorbereitet zu sein. Starte jetzt kostenlos und überzeuge dich selbst!

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