In der Zivilrechtsklausur entscheidet oft ein einziger Satz: die saubere Definition. Wer „Anspruch", „Willenserklärung" oder „Sachmangel" nur ungefähr wiedergibt, verliert bei der Subsumtion Punkte, obwohl er die Lösung im Kopf hat. Die wichtigsten Definitionen im Zivilrecht sind die Legaldefinitionen und anerkannten Begriffsbestimmungen des BGB, etwa der Anspruch als „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen" (§ 194 BGB). Genau diese Begriffe bilden das Gerüst, an dem jede Fallprüfung entlangläuft, vom ersten Semester bis ins Examen.
Auf einen Blick:
- Zivilrecht ist Privatrecht: es regelt die Beziehungen gleichgeordneter Personen, anders als das über- und untergeordnete öffentliche Recht.
- Nur wenige Begriffe sind echte Legaldefinitionen (etwa der Anspruch), die meisten stammen aus Rechtsprechung und Lehre.
- Diese Sammlung ordnet die zentralen Definitionen nach Rechtsgebiet: BGB AT, Schuldrecht und Sachenrecht.
- Jede Definition steht mit ihrer Fundstelle, damit du in der Klausur die richtige Norm zitierst.
Tipp
Definitionen sitzen erst, wenn du sie am Fall anwendest. Auf jurahilfe.de lernst du den kompletten BGB Allgemeinen Teil dauerhaft kostenlos: kompakte, miteinander verlinkte Texte, Karteikarten zum Wiederholen und ein Falltraining mit Multiple-Choice-Aufgaben. So gehst du vom Auswendiglernen zur sicheren Anwendung.
Was ist Zivilrecht? Abgrenzung zu Straf- und öffentlichem Recht
Zivilrecht ist das Recht der Privatpersonen untereinander, auch Privatrecht genannt. Es regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten, die auf gleicher Augenhöhe stehen. Kernstück ist das Bürgerliche Gesetzbuch, ergänzt durch Nebengesetze wie das HGB.
Vom Zivilrecht abzugrenzen sind die beiden anderen großen Rechtsgebiete. Im öffentlichen Recht steht der Staat dem Bürger übergeordnet gegenüber: Es regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat und ist von einem Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt. Das Strafrecht knüpft an ein bestimmtes Verhalten eine staatliche Strafe. Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Berechtigt und verpflichtet sie dagegen jedermann, gehört sie zum privatrechtlichen Bereich des Zivilrechts. Wie das Zivilrecht insgesamt aufgebaut ist, von den fünf Büchern des BGB bis zum Sonderprivatrecht, erklärt der Überblick zum Zivilrecht im Jurastudium.
Die wichtigsten Definitionen im Zivilrecht im Überblick
Die folgende Tabelle bündelt die zentralen Begriffe mit einer knappen Definition und der einschlägigen Norm. Sie eignet sich zum schnellen Nachschlagen und Wiederholen. Wie das Nachschlagen in der Lernplattform selbst funktioniert, über Suche, verlinkte Begriffe und Nachschlagewerk, erklären wir gesondert. Die Abschnitte darunter erklären die wichtigsten Begriffe ausführlicher und ordnen sie in ihr Rechtsgebiet ein.
| Begriff | Definition | Norm |
|---|---|---|
| Rechtsfähigkeit | Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein | § 1 BGB |
| Geschäftsfähigkeit | Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen | §§ 104 ff. BGB |
| Willenserklärung | private Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist | §§ 116 ff. BGB |
| Rechtsgeschäft | Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, der eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt | BGB AT |
| Angebot (Antrag) | empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Vertrag so bestimmt anträgt, dass die Annahme mit einem „Ja" genügt | § 145 BGB |
| Invitatio ad offerendum | bloße Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben, ohne Rechtsbindungswille | nicht geregelt |
| Vertrag | durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommende Einigung | §§ 145 ff. BGB |
| Anfechtung | rückwirkende Beseitigung eines Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels | §§ 142, 119 ff. BGB |
| Stellvertretung | Handeln im fremden Namen mit Vertretungsmacht, unmittelbare Wirkung für den Vertretenen | §§ 164 ff. BGB |
| Anspruch | Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen | § 194 I BGB |
| Schuldverhältnis | Rechtsbeziehung, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann | § 241 BGB |
| Verschulden | Vertretenmüssen in Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit | § 276 BGB |
| Erfüllungsgehilfe | wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird | § 278 BGB |
| Unmöglichkeit | die Leistung ist für den Schuldner oder für jedermann nicht mehr zu erbringen | § 275 Abs. 1 BGB |
| Schaden | unfreiwillige Vermögenseinbuße, ermittelt nach der Differenzhypothese | §§ 249 ff. BGB |
| Rücktritt | Gestaltungsrecht, das den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt | §§ 346 ff. BGB |
| Erfüllung | Bewirken der geschuldeten Leistung, bringt das Schuldverhältnis zum Erlöschen | § 362 BGB |
| Sachmangel | Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit | § 434 BGB |
| Ungerechtfertigte Bereicherung | etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, daher herauszugeben | § 812 BGB |
| Geschäftsführung ohne Auftrag | Besorgung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung | §§ 677 ff. BGB |
| Unerlaubte Handlung | widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines geschützten Rechtsguts | § 823 I BGB |
| Eigentum | rechtlich umfassendste Herrschaft über eine Sache | § 903 BGB |
| Besitz | tatsächliche Herrschaft über eine Sache | § 854 BGB |
| Verjährung | Einrede, die nach Ablauf der Frist die Durchsetzung eines Anspruchs hindert | §§ 194, 195 BGB |
Definitionen im BGB Allgemeinen Teil
Der Allgemeine Teil des BGB (BGB AT) enthält die Grundbegriffe, die in jeder zivilrechtlichen Klausur auftauchen. Wer sie sicher beherrscht, hat in Schuldrecht und Sachenrecht ein festes Fundament.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist nicht legaldefiniert, die §§ 116 ff. BGB setzen den Begriff voraus. Jede Willenserklärung hat einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand.
Der objektive (äußere) Tatbestand ist das Erklärungsverhalten, aus dem ein Dritter auf einen Rechtsfolgewillen schließt. Der subjektive (innere) Tatbestand besteht aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Der Rechtsbindungswille grenzt die Willenserklärung von der bloßen Gefälligkeit ab; am Fehlen dieses Rechtsbindungswillens scheitert etwa die Einladung zum Essen. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit ihrem Zugang wirksam. Der Zugang einer Willenserklärung ist erreicht, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Die genaue Prüfung des Tatbestands lernst du im Beitrag zur Willenserklärung im BGB.

Rechtsgeschäft, Angebot und Annahme
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an den die Rechtsordnung den Eintritt der gewollten Rechtsfolge knüpft. Einseitige Rechtsgeschäfte (etwa die Kündigung) bestehen aus einer Willenserklärung, mehrseitige (der Vertrag) aus mehreren. Davon zu trennen sind der Realakt als tatsächliche Willensbetätigung, dessen Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt (etwa die Verarbeitung nach § 950 BGB), und die geschäftsähnliche Handlung wie die Mahnung. Solche Realakte setzen keinen auf die Rechtsfolge gerichteten Willen voraus.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das Angebot und die Annahme (§§ 145 ff. BGB). Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Vertragsinhalt so bestimmt festlegt, dass der andere nur noch „Ja" sagen muss. Abzugrenzen ist die invitatio ad offerendum, die bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe, etwa die Auslage im Schaufenster; ihr fehlt der Rechtsbindungswille. Richtet sie sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, spricht man von einer offerta ad incertas personas. Stimmen die Erklärungen nicht überein, liegt ein Dissens beim Vertragsschluss vor.

Tipp
Genau solche Abgrenzungen (Angebot gegen invitatio, Rechtsgeschäft gegen Realakt) trainierst du am besten am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de stellen dir kleine Sachverhalte, geben dir sofort Feedback und erklären jede Lösung ausführlich.
Anfechtung und Stellvertretung
Die Anfechtung ist die rückwirkende Beseitigung eines wirksamen Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels. Ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft gilt nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig. Anfechtungsgründe sind die Irrtümer nach § 119 BGB, die falsche Übermittlung nach § 120 BGB sowie die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB.
Bei der Stellvertretung gibt eine Person, der Vertreter, im Namen einer anderen eine eigene Willenserklärung ab und handelt dabei mit Vertretungsmacht (§ 164 BGB). Die Wirkung tritt unmittelbar beim Vertretenen ein. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht. Fehlt sie, kann nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht oder der Duldungsvollmacht dennoch eine Bindung entstehen. Vertiefend dazu die Wissensseite zur Stellvertretung nach § 164 BGB.
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod, den die verbreitete Auffassung mit dem Hirntod gleichsetzt. Jeder Mensch ist rechtsfähig.
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen. Das BGB unterscheidet drei Stufen: geschäftsunfähig sind nach § 104 BGB Kinder unter sieben Jahren sowie Personen in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige von sieben bis 18 Jahren (§ 106 BGB), voll geschäftsfähig ist man ab 18. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ein Rechtsgeschäft, das ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, nach § 107 BGB selbst wirksam vornehmen. Die Details erklärt der Beitrag zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht.
Definitionen im Schuldrecht AT
Das Schuldrecht regelt die Rechtsbeziehungen, aus denen der eine vom anderen eine Leistung verlangen kann. Der Allgemeine Teil (Schuldrecht AT) enthält die Regeln, die für alle Schuldverhältnisse gelten.
Anspruch, Schuldverhältnis und Leistung
Der Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Er ist die einzige echte Legaldefinition unter den Grundbegriffen und der Ausgangspunkt jeder Anspruchsprüfung. Welche Normen einen solchen Anspruch begründen, sammelt die Übersicht der Anspruchsgrundlagen im BGB. Das Schuldverhältnis nach § 241 BGB ist die Rechtsbeziehung, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.
Aus einem Anspruch ergeben sich zwei Blickrichtungen: die Forderung des Gläubigers und die Verbindlichkeit des Schuldners. Wie diese Begriffe zusammenhängen, zeigt der Beitrag zu Anspruch, Forderung und Verbindlichkeit nach § 194 BGB. Die Rollen von Gläubiger und Schuldner sauber zu trennen, ist die Grundlage jeder sauberen Falllösung.
Pflichtverletzung, Verzug und Unmöglichkeit
Eine Pflichtverletzung ist jedes Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses, der zentrale Anknüpfungspunkt des Schadensersatzrechts nach § 280 I BGB. Der Schuldnerverzug setzt eine fällige, durchsetzbare Leistung, eine Mahnung und das Vertretenmüssen der Nichtleistung voraus (§ 286 BGB).
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung entweder von niemandem (objektive Unmöglichkeit) oder jedenfalls vom Schuldner selbst (subjektive Unmöglichkeit) nicht mehr erbracht werden kann; dann entfällt die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB. Das Verschulden bezeichnet das Vertretenmüssen und umfasst nach § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, also dessen, der mit seinem Wissen und Wollen in seinem Pflichtenkreis tätig wird, haftet der Schuldner nach § 278 BGB wie für eigenes.
Tipp
Verzug, Unmöglichkeit und Pflichtverletzung greifen in der Klausur eng ineinander. Auf jurahilfe.de lernst du das Schuldrecht kompakt und verlinkt: Klick auf jeden Begriff, den du nicht sicher parat hast, und lies Definition samt Kontext sofort im Text nach.
Schadensersatz und Rücktritt
Der Schaden ist die unfreiwillige Einbuße an einem rechtlich geschützten Gut. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ermittelt man nach der Differenzhypothese: Man vergleicht die tatsächliche Vermögenslage mit der, die ohne das schädigende Ereignis bestünde (§ 249 BGB). Das Schadensersatzrecht unterscheidet den Ersatz statt der Leistung vom Ersatz neben der Leistung.
Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, das den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umwandelt: Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Das Rücktrittsrecht folgt bei Leistungsstörungen meist aus § 323 BGB. Erfüllt der Schuldner dagegen die geschuldete Leistung, erlischt das Schuldverhältnis durch Erfüllung nach § 362 BGB. Wie Schaden und Pflichtverletzung über die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität verbunden sind, ist ein Dauerthema im Deliktsrecht.
Definitionen im Schuldrecht BT: Kaufrecht und gesetzliche Schuldverhältnisse
Der Besondere Teil (Schuldrecht BT) regelt die einzelnen Schuldverhältnisse, von den Verträgen wie dem Kauf bis zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen, die ohne Vertrag entstehen.
Kaufvertrag, Sachmangel und Gewährleistung
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen, und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 BGB). Seit der Kaufrechtsreform gilt ein neuer Sachmangelbegriff: Eine Sache ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen (der vereinbarten Beschaffenheit), den objektiven Anforderungen (der üblichen Beschaffenheit) und den Montageanforderungen entspricht.
Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Sachmangel nach § 434 BGB.
Tipp
Das Kaufrecht ist Pflichtstoff und examensrelevant. Trainiere die Mängelrechte am Fall mit dem Falltraining von jurahilfe.de: kleine Sachverhalte, sofortiges Feedback und eine ausführliche Erläuterung zu jeder Lösung.
Ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag
Die ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen erlangt; das Erlangte ist nach § 812 BGB herauszugeben. Man unterscheidet die Leistungskondiktion (der Empfänger hat durch Leistung erlangt) von der Nichtleistungskondiktion (Erwerb in sonstiger Weise, etwa durch Eingriff).
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist die Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein (§ 677 BGB). Sie ist berechtigt, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 BGB), und begründet dann Aufwendungsersatz- und Herausgabeansprüche.
Unerlaubte Handlung und Delikt
Die unerlaubte Handlung ist die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines geschützten Rechtsguts. Nach § 823 I BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. § 823 II BGB knüpft an die Verletzung eines Schutzgesetzes an. Für seinen Verrichtungsgehilfen haftet der Geschäftsherr im Deliktsrecht nach § 831 BGB, allerdings mit der Möglichkeit der Entlastung.
Definitionen im Sachenrecht
Das Sachenrecht regelt die Herrschaft von Personen über Sachen. Seine beiden Grundbegriffe, Eigentum und Besitz, werden in Klausuren häufig verwechselt und sind sauber zu trennen.
Eigentum und Besitz
Das Eigentum ist die rechtlich umfassendste Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer kann nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Besitz ist demgegenüber die rein tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB), unabhängig davon, ob ein Recht dazu besteht.
Eigentum und Besitz können auseinanderfallen: Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer, der Vermieter bleibt Eigentümer und mittelbarer Besitzer. Verlangt der Eigentümer seine Sache vom Besitzer heraus, greift der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (Vindikation).

Tipp
Eigentum und Besitz sicher auseinanderzuhalten ist im Sachenrecht die halbe Miete. Präge dir die Definitionen mit den Karteikarten von jurahilfe.de ein: aktives Abrufen verankert sie zuverlässiger als bloßes Lesen.
Übereignung und Anwartschaftsrecht
Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe. Gehört die Sache nicht dem Veräußerer, ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB möglich, sofern der Erwerber an das Eigentum des Veräußerers glaubt. Dieser Erwerb vom Nichtberechtigten ist bei abhandengekommenen Sachen ausgeschlossen, also solchen, die dem Eigentümer ohne seinen Willen aus dem Besitz gelangt sind (§ 935 Abs. 1 BGB).
Das Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Erwerbsaussicht, ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Es entsteht typischerweise beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erwirbt das Eigentum erst mit der letzten Rate, hat aber schon vorher eine gesicherte Rechtsposition. Die Formen erklärt der Beitrag zum Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB.
Verjährung und weitere zivilrechtliche Grundbegriffe
Verjährung, Einrede und Einwendung
Die Verjährung lässt den Anspruch bestehen. Sie gibt dem Schuldner nach Ablauf der Frist aber ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Verjährung ist eine Einrede: Sie wirkt nur, wenn der Schuldner sie erhebt.
Damit ist der Unterschied zwischen Einrede und Einwendung angesprochen. Eine Einwendung (etwa die Nichtigkeit) ist von Amts wegen zu beachten, eine Einrede (etwa die Verjährung) nur, wenn der Berechtigte sie geltend macht. Zu unterscheiden ist auch die Aufwendung, das freiwillige Vermögensopfer, von der Verwendung, die einer Sache zugutekommt. Die Fristen im Überblick bietet die Wissensseite zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Wie lernst du zivilrechtliche Definitionen am besten?
Auswendig können reicht nicht. In der Klausur zählt, ob du die Definition im richtigen Moment abrufst und sauber subsumierst. Beim Abrufen helfen Merksätze: Welche im Zivilrecht wirklich etwas bringen, steht in der Sammlung der besten Jura-Eselsbrücken. Dieselbe Frage stellt sich bei den Aufbauten: Was davon auswendig gehört und was aus dem Gesetz kommt, klärt der Beitrag zu den Prüfungsschemata. Dafür musst du den Begriff im Zusammenhang verstehen, ihn aktiv abrufen und an kleinen Fällen üben. Wer nur liest, übersieht später das Signalwort im Sachverhalt, das die Definition auslöst.
Hilfreich ist, wenn Verstehen, Wiederholen und Testen ineinandergreifen, statt in getrennten Büchern zu liegen. Vernetzte Lernsysteme haben dabei einen Vorteil: Du schlägst jeden unbekannten Begriff sofort im Text nach, ohne den Faden zu verlieren. So wird aus einzelnen Definitionen ein zusammenhängendes Verständnis des Zivilrechts. Das zahlt sich in jeder Klausur aus. Am leichtesten steigst du dort ein, wo der Stoff ohnehin beginnt, im dauerhaft kostenlosen BGB Allgemeinen Teil von jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Vertragsschluss: Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB: Wie aus zwei Willenserklärungen ein Vertrag wird, Schritt für Schritt.
- Subsumtion: perfekt subsumieren mit Definition und Beispiel: So wendest du eine Definition im Gutachten sauber auf den Sachverhalt an.
- Rücktritt nach § 346 BGB: Schema und Voraussetzungen: Das Rückgewährschuldverhältnis in der Klausur richtig prüfen.
- § 812 BGB: Herausgabeanspruch und Leistungskondiktion: Der Aufbau des wichtigsten bereicherungsrechtlichen Anspruchs.
- Anscheins- und Duldungsvollmacht: Wann eine Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins entsteht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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