Wissen

§ 854 BGB: Erwerb des Besitzes, Schema & typische Fehler

Eine Hand lässt einen Schlüsselbund in die offene Handfläche einer zweiten Person fallen

Der Dieb, der dein Fahrrad mitnimmt, wird Besitzer. Eigentümer bleibst du.

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, Eigentum die rechtliche Zuordnung. Wie du den Besitz erlangst, regelt § 854 BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Dazu kommt ein natürlicher Besitzwille. Mehr braucht es nicht, keine Geschäftsfähigkeit, kein Rechtsgeschäft. Genau diese Trennung von Haben und Gehören macht den Besitz zu einem der ersten großen Stolpersteine im Sachenrecht.

In Klausuren entscheidet der Besitz über Herausgabeansprüche, über den gutgläubigen Erwerb und über den Besitzschutz. Wer hier die Rollen vertauscht, verliert Punkte in der Prüfung, bevor es überhaupt inhaltlich wird.

Auf einen Blick:

  • Besitz ist tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum nach § 903 BGB rechtliche Herrschaft, Inhaberschaft die Herrschaft über ein Recht.
  • Der Erwerb des unmittelbaren Besitzes braucht zwei Merkmale: tatsächliche Gewalt und natürlichen Besitzwillen.
  • Der Besitzdiener nach § 855 BGB hat die Sache in der Hand, ist aber kein Besitzer. Diese Verwechslung passiert besonders oft.
  • Mittelbarer Besitz nach § 868 BGB verlangt Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzwillen und einen möglichen Herausgabeanspruch.
  • Der Besitz endet nach § 856 BGB durch Aufgabe oder Verlust, eine vorübergehende Verhinderung reicht nicht.
  • Besitzschutz läuft in drei Stufen: Selbsthilfe, possessorische Ansprüche, petitorische Ansprüche.

Tipp

Der Besitz ist ein Kapitel, das man am besten in einem System lernt statt in Einzelnotizen. Auf jurahilfe.de bekommst du dafür interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen und die Verweise auf Nachbarnormen direkt im Text mitliefern.

Jetzt kostenlos starten

Besitz im BGB: § 854 und die tatsächliche Sachherrschaft

Das Sachenrecht ordnet Sachen Personen zu. Es macht das auf zwei Ebenen, und wer sie trennt, hat den Einstieg schon geschafft.

Was ist Besitz? Die Definition in einem Satz

Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem natürlichen Besitzwillen. Entscheidend ist allein die faktische Lage. Deshalb erwirbt auch der Dieb Besitz, obwohl ihm nichts zusteht. Wer eine Sache in seiner Gewalt hat und sie beherrschen will, ist Besitzer.

Besitz gibt es nur an Sachen. Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, an Daten und digitalen Inhalten besteht deshalb kein Besitz, auch wenn man umgangssprachlich anders redet. Diese Definition ist der Anker für alles Weitere. Sie erklärt, warum das Gesetz an den Besitz eigene Schutzrechte knüpft, und sie erklärt, warum Besitz und Eigentum an derselben Sache dauerhaft auseinanderfallen können. Vertiefend zum Kernthema findest du die Wissensseite Besitz, §§ 854 ff. BGB.

Besitz, Eigentum und Inhaberschaft auseinanderhalten

Drei Begriffe, drei Ebenen. Der Besitz meint die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Beim Eigentum geht es um die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Bei der Inhaberschaft geht es um die Herrschaft über ein Recht, etwa über eine Forderung.

Ein Beispiel macht es greifbar. Du vermietest dein Fahrrad. Der Mieter hat es in der Hand, du bleibst Eigentümer. Kommt ein Dritter und nimmt es weg, hat der Dieb die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt, ohne irgendein Recht daran zu haben. Alle drei Personen stehen in einem anderen Verhältnis zu demselben Fahrrad.

EbeneGegenstandNormBeispiel
BesitzTatsächliche Herrschaft über eine Sache§ 854 BGBDer Mieter des Fahrrads
EigentumRechtliche Herrschaft über eine Sache§ 903 BGBDer Vermieter des Fahrrads
InhaberschaftHerrschaft über ein Recht§ 241 BGBDer Gläubiger einer Forderung
Spaltenvergleich: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft nach § 854 BGB, Eigentum die rechtliche Herrschaft nach § 903 BGB
Abb. 1: Besitz und Eigentum sind zwei getrennte Ebenen, sie können an derselben Sache auseinanderfallen.

Warum der Besitz im Jurastudium so früh drankommt

Der Besitz ist die Eintrittskarte ins Sachenrecht. In Jura begegnet er dir deshalb früh, meist schon im zweiten Semester. Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB verlangt eine Übergabe, setzt also einen Besitzwechsel voraus. Beim gutgläubigen Erwerb knüpft § 932 BGB an den Rechtsschein an, den der Besitz erzeugt. Und der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB richtet sich gegen den Besitzer, muss ihn also erst einmal bestimmen.

Die praktische Bedeutung des Besitzes ergibt sich also aus seiner Rolle in drei ganz verschiedenen Prüfungen. Dazu kommt die Beweisebene. Nach § 1006 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer ist. Wie diese Vermutungswirkung arbeitet, entscheidet in der Klausur oft über die Beweislast. Auch beim Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist der Besitz das erste Prüfungsmerkmal.

Gesetzestext und Systematik: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 854 ff. BGB

Bevor du in die Fälle gehst, lohnt ein Blick in die Norm selbst. Der Gesetzestext ist kurz, und beide Absätze werden in Klausuren gebraucht.

Der Wortlaut des § 854 BGB

§ 854 BGB (Erwerb des Besitzes)

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Den amtlichen Wortlaut liest du am schnellsten bei gesetze-im-internet.de oder dejure.org nach. Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt begründet, nicht durch einen Vertrag. Zweitens: Das Wort "unmittelbar" steht nirgends im Text. Der unmittelbare Besitz ist eine Bezeichnung der Rechtswissenschaft, die erst aus dem Kontrast zu § 868 BGB Sinn ergibt.

Welche Paragraphen zum Besitz du kennen musst

Das Bürgerliches Gesetzbuch regelt den Besitz in den §§ 854 bis 872 BGB. Das BGB regelt dabei nur den Besitz an Sachen, nicht die Inhaberschaft an Rechten. Der Block ist überschaubar, wenn du ihn in vier Gruppen zerlegst.

GruppeNormenInhalt
Erwerb und Ende§ 854, § 856, § 857 BGBErwerb, Beendigung, Erbenbesitz
Personen§ 855, § 868, § 871 BGBBesitzdiener, mittelbarer Besitz, mehrstufige Kette
Formen§ 865, § 866, § 872 BGBTeilbesitz, Mitbesitz, Eigenbesitz
Schutz§§ 858 bis 864, § 867, § 869 BGBVerbotene Eigenmacht, Selbsthilfe, Besitzschutzklage

Die Norm, an der alles hängt, ist § 854 BGB. Die übrigen Vorschriften bauen darauf auf oder schränken ein.

§ 854 BGB: Erwerb des Besitzes Schritt für Schritt

Jetzt zum Prüfungsschema. Der Erwerb des Besitzes läuft in zwei Merkmalen ab, und beide werden in der Klausur einzeln subsumiert.

Erwerb des unmittelbaren Besitzes: die zwei Voraussetzungen des § 854 Abs. 1 BGB

Unmittelbarer Besitz setzt tatsächliche Herrschaft und natürlichen Besitzwillen voraus. Beides muss zusammenkommen. Fehlt eines, ist niemand Besitzer, jedenfalls nicht diese Person.

SchrittMerkmalPrüfungsfrage
1Tatsächliche GewaltBesteht nach der Verkehrsanschauung eine dauerhafte Machtbeziehung mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit?
2Natürlicher BesitzwilleWill die Person die Sache beherrschen, auch generell für eine Gruppe von Sachen?
3Kein AusschlussÜbt sie die Gewalt für sich aus, oder ist sie nur Besitzdiener nach § 855 BGB?
Prüfungsschema § 854 Abs. 1 BGB in drei Schritten: tatsächliche Gewalt, natürlicher Besitzwille, kein Besitzdiener nach § 855 BGB
Abb. 2: Der Besitzerwerb wird in zwei Merkmalen geprüft, die Besitzdienerschaft ist der Ausschlussgrund.

Tatsächliche Gewalt über die Sache: Dauer, Festigkeit und jederzeit zugreifen können

Die tatsächliche Gewalt über eine Sache ist ein tatsächliches Verhältnis, kein rechtliches. Ob jemand die tatsächliche Herrschaft hat, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Gefragt sind eine gewisse Dauer, eine gewisse Festigkeit und die Möglichkeit, jederzeit zuzugreifen.

Das klassische Beispiel ist die Schlüsselgewalt. Wer den Schlüssel zur Wohnung hat, kann auf alles darin zugreifen und übt damit die Sachherrschaft aus, auch wenn er gerade im Büro sitzt. Umgekehrt genügt bloße räumliche Nähe nicht: Wer im Zug neben einem fremden Koffer sitzt, hat keine Gewalt über ihn erlangt.

Ausübung der Gewalt heißt also nicht ständiges Anfassen. Sie heißt, dass die Einwirkungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung dieser Person zugeordnet wird.

Natürlicher Besitzwille: Besitz erwerben ohne Geschäftsfähigkeit

Merkmal zwei ist der Besitzwille. Er muss natürlich sein, nicht rechtsgeschäftlich. Der Unterschied hat spürbare Folgen: Für den Besitzerwerb ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Ein siebenjähriges Kind kann Besitzer seines Fahrrads sein, obwohl es keinen wirksamen Kaufvertrag schließen könnte.

Auch ein genereller Besitzwille genügt. Wer ein Warenlager betreibt, muss nicht jede einzelne Palette bewusst beherrschen wollen. Ein genereller Wille für alles, was ins Lager kommt, genügt. Der Besitzerwerb ist damit ein Realakt, kein Rechtsgeschäft und kein Erwerbsgeschäft. Wie sich Realakte von Rechtsgeschäften abgrenzen, ist eine der Grundfragen des Zivilrechts.

Erwerb des unmittelbaren Besitzes ohne Übergabe, § 854 Abs. 2 BGB

§ 854 Abs. 2 BGB erlaubt den Besitzerwerb ohne körperliche Übergabe. Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. Das ist der Fall des schweren Holzstapels im Wald: Verkäufer und Käufer einigen sich vor Ort, der Stapel bleibt liegen, der Besitz wechselt trotzdem.

Wichtig ist die Grenze. Die Einigung allein reicht nicht, die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit muss hinzukommen. Ohne sie bleibt es beim alten Besitzer.

Tipp

Der gesamte Allgemeine Teil des BGB ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit nutzbar, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest. Wer beim Besitzwillen über Geschäftsfähigkeit und Realakt stolpert, wiederholt das dort in einer halben Stunde.

Jetzt kostenlos starten

Arten des Besitzes: unmittelbar oder mittelbar besitzen

Das Gesetz kennt nicht nur eine Form der Sachherrschaft. Es unterscheidet danach, wer sie ausübt und für wen.

Der unmittelbare Besitz nach § 854 BGB

Der unmittelbare Besitz ist der Normalfall: Du übst die Sachherrschaft selbst aus. Wenn im Gesetz schlicht von Besitz die Rede ist, sind meistens beide Formen gemeint, der unmittelbare und der mittelbare. Eine wichtige Ausnahme steht in § 858 BGB. Die verbotene Eigenmacht trifft nur den unmittelbaren Besitzer, weil nur er faktisch betroffen sein kann.

Mittelbarer Besitz und Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB

Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn dir ein anderer die Sachherrschaft vermittelt. Der Vermieter besitzt die Wohnung nicht selbst, der Mieter besitzt für ihn. Man spricht deshalb vom vergeistigten Besitz. Drei Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen, und alle drei werden gern übersprungen.

Nr.VoraussetzungErläuterung
1Besitz auf ZeitDer mittelbare Besitzer hat einen möglichen Herausgabeanspruch, etwa aus § 546 Abs. 1 BGB nach Mietende
2BesitzmittlungsverhältnisKonkretes Verhältnis mit Rechten und Pflichten, § 868 BGB nennt Miete und Pacht; ein unwirksames genügt
3BesitzmittlungswilleDer unmittelbare Besitzer erkennt den anderen als Oberbesitzer an

Das Besitzmittlungsverhältnis muss konkret genug sein: Der Oberbesitzer muss wissen, von wem er welchen Gegenstand herausverlangen kann. Eine bloße Abrede, jemand besitze für einen anderen, reicht nicht. Bei einer reinen Gefälligkeit unter Freunden fehlt der Rechtsbindungswille, ein Besitzmittlungsverhältnis entsteht dann nicht (Hülsmann, ZJS 2023, 399). Bei der Leihe nach § 598 BGB oder der Verwahrung nach § 688 BGB sieht es anders aus, das sind echte Verträge.

Mehrstufig geht es auch: § 871 BGB erlaubt die Kette Untermieter, Hauptmieter, Vermieter. Praktisch wichtig ist das Besitzkonstitut bei der Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB, wo die Sicherungsabrede das Besitzmittlungsverhältnis bildet. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB.

Alleinbesitz, Teilbesitz und Mitbesitz, §§ 865, 866 BGB

Der Besitz an einer Sache muss nicht bei einer einzigen Person liegen. Alleinbesitz heißt: Eine Person übt die Sachherrschaft allein aus. Teilbesitz nach § 865 BGB liegt vor, wenn jemand einen realen Teil einer Sache allein beherrscht, etwa das eigene Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Mitbesitz nach § 866 BGB liegt vor, wenn mehrere die Herrschaft gemeinsam ausüben, etwa an der WG-Küche.

Die praktische Pointe steckt in der Rechtsfolge des § 866 BGB: Unter Mitbesitzern greift der Besitzschutz nicht, soweit es um die Grenzen des Gebrauchs geht, der jedem Einzelnen zusteht. Streitet ihr darüber, wer die gemeinsame Küche wann nutzt, hilft § 861 BGB nicht. Gegenüber Dritten und dort, wo ein Mitbesitzer vollständig ausgeschlossen wird, besteht der Besitzschutz dagegen.

Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGB

Hier geht es um die Frage, für wen jemand besitzt. Eigenbesitzer nach § 872 BGB ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Fremdbesitzer ist, wer sie als einem anderen gehörend besitzt. Der Mieter ist Fremdbesitzer, der Dieb dagegen Eigenbesitzer, weil er die Sache für sich behalten will.

Die Unterscheidung ist kein Selbstzweck. Die Ersitzung nach § 937 BGB setzt Eigenbesitz voraus, bloßer Fremdbesitz führt nie zum Eigentumserwerb durch Zeitablauf.

Mindmap der Besitzarten: unmittelbar § 854 BGB, mittelbar § 868 BGB, Allein-, Teil- und Mitbesitz, Eigen- und Fremdbesitz, Besitzdiener § 855 BGB
Abb. 3: Die Besitzarten im Überblick, mit dem Besitzdiener als Gegenstück.

Besitzdiener nach § 855 BGB: die häufigste Fehlerquelle

Der Besitzdiener ist eine Figur, an der in Klausuren besonders oft Punkte verloren gehen. Er hat die Sache in der Hand und ist trotzdem kein Besitzer.

Die zwei Voraussetzungen der Besitzdienerschaft

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft erkennbar für einen anderen ausübt und dabei dessen Weisungen unterworfen ist. Die Weisungsgebundenheit beruht in der Regel auf einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis. Beides muss vorliegen, bloße wirtschaftliche Abhängigkeit genügt nicht.

Ungewöhnlich ist die Rechtsfolge: Der Besitzdiener ist nur Gewahrsamsinhaber, unmittelbarer Besitzer ist der Besitzherr. Und zwar auch dann, wenn dieser gar kein tatsächliches Verhältnis zur Sache hat. Der Unternehmer in München bleibt unmittelbarer Besitzer des Firmenwagens, den sein Angestellter in Hamburg fährt.

Arbeitnehmer, Kinder und die Grenze des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses

Zwei Fallgruppen sind Standard. Im Arbeitsverhältnis üben Arbeitnehmer an Sachen des Arbeitgebers für diesen die Sachherrschaft aus, der Lagerarbeiter ist Besitzdiener. Im Familienverhältnis gilt dasselbe für Kinder an Sachen der Eltern. Wer mit dem Tablet der Eltern spielt, erwirbt daran keinen Besitz.

Die Grenze liegt dort, wo die Weisungsbefugnis endet. Der Bundesgerichtshof verlangt für § 855 BGB ein Rechtsverhältnis mit einem echten Direktionsrecht, eine tatsächliche Fügsamkeit reicht nicht (BGH, Urteil vom 18.09.2020, V ZR 8/19). Mehr dazu auf der Wissensseite Besitzdiener, § 855 BGB.

Probefahrt und Mietwagen: wer hier unmittelbar besitzt

Der Probefahrt-Fall zeigt, wie viel an dieser Abgrenzung hängt. Ein Kaufinteressent nimmt einen Wagen zur unbegleiteten Probefahrt mit und gibt ihn nicht zurück. Der BGH hat entschieden: Der Interessent wird unmittelbarer Besitzer und ist gerade kein Besitzdiener. Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zum Verkäufer besteht nicht. Die Übergabe des Fahrzeugschlüssels war deshalb ein freiwilliger Besitzverlust und keine bloße Besitzlockerung. Damit lag kein Abhandenkommen nach § 935 BGB vor, der Erwerb vom Nichtberechtigten blieb möglich und das Autohaus verlor sein Eigentum.

Beim Mietwagen läuft es genauso. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Mieter eines Fahrzeugs unmittelbarer Besitzer wird und die Vermietung eine freiwillige Besitzaufgabe ist; verkauft der Mieter den Wagen unberechtigt weiter, ist ein gutgläubiger Erwerb möglich (OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025, 14 U 183/24). Ob jemand Besitzdiener oder Besitzer ist, entscheidet damit über das Eigentum.

Tipp

Genau solche Abgrenzungen trainierst du am besten am Sachverhalt. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de bilden in den falschen Antwortoptionen die Denkfehler ab, die in Klausuren wirklich passieren, und erklären jede Option ausführlich.

Jetzt kostenlos starten

Wie wird der Besitz beendigt? § 856 BGB und der Erbenbesitz

Ein Besitz, der einmal entstanden ist, endet nicht von selbst. § 856 BGB nennt zwei Wege, und die Abgrenzung zur dritten Variante ist klausurrelevant.

Besitzaufgabe und Besitzverlust nach § 856 BGB

Der Besitz endet nach § 856 Abs. 1 BGB, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt aufgibt oder sie auf andere Weise verliert. Die Aufgabe ist der freiwillige Weg: Du übergibst dein Fahrrad einem Freund. Der Verlust ist der unfreiwillige: Jemand entreißt dir die Tasche, oder es kommt vor, dass dein Schlüssel verloren geht.

Die Unterscheidung wirkt weit über das Besitzrecht hinaus. Nur der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes ist ein Abhandenkommen nach § 935 BGB, und nur dann scheidet der gutgläubige Erwerb aus.

Vorübergehende Verhinderung beendet den Besitz nicht

§ 856 Abs. 2 BGB stellt klar: Eine vorübergehende Verhinderung der Ausübung beendet den Besitz nicht. Wer zwei Wochen im Urlaub ist, verliert den Besitz an den Sachen in seiner Wohnung nicht. Auch das verlegte Buch im eigenen Regal ist noch in deiner Sachherrschaft, solange du darauf zugreifen kannst.

Entscheidend ist, ob die Einwirkungsmöglichkeit dauerhaft weggefallen ist oder nur vorübergehend nicht ausgeübt wird.

Erbenbesitz nach § 857 BGB

§ 857 BGB durchbricht die Grundregel. Mit dem Erbfall geht der Besitz auf den Erben über, ohne dass er die Sachherrschaft ergreift, ohne Besitzwillen und sogar ohne Kenntnis von der Sache. Wer auf einem anderen Kontinent lebt, ist ab dem Todeszeitpunkt Besitzer der Antiquität im Nachlass.

Dahinter steht der Nachlassschutz. Wären die Sachen nach dem Erbfall besitzlos, könnte ein Dritter sie an sich nehmen, ohne dass ein Abhandenkommen nach § 935 BGB vorläge. Ein späterer gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB wäre dann möglich. Der Erbenbesitz verhindert genau das. Details stehen auf der Wissensseite Vererblichkeit des Besitzes, § 857 BGB.

Tipp

Wie tief du in ein Kapitel einsteigst, entscheidest du auf jurahilfe.de selbst: dasselbe Thema gibt es als kompaktes Skript zum Wiederholen oder als ausführlichen Langtext mit Beispielen, wenn du es von Grund auf verstehen willst.

Jetzt kostenlos starten

Besitzschutz: verbotene Eigenmacht, Selbsthilfe und Besitzschutzklage

Der Besitz ist geschützt, unabhängig davon, ob dem Besitzer ein Recht zusteht. Das Gesetz baut den Schutz in drei Stufen auf, und die Stufen unterscheiden sich vor allem zeitlich.

Verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB

Verbotene Eigenmacht ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung. Beachte die Formulierung: ohne den Willen, nicht gegen den Willen. Es genügt, dass der Besitzer nichts davon weiß.

Zwei Formen gibt es. Bei der Besitzentziehung fällt der unmittelbare Besitz vollständig und dauerhaft weg, etwa beim Fahrraddiebstahl. Die Besitzstörung lässt den Besitz bestehen, behindert die Ausübung aber erheblich, etwa wenn jemand seinen Wagen vor deiner Garagenausfahrt abstellt. Wer in einem solchen Fall Abschleppen lässt, stützt sich auf Selbsthilferechte und braucht dafür einen Rechtfertigungsgrund.

Die Folgen sind vielfältig: Der so erlangte Besitz ist fehlerhaft nach § 858 Abs. 2 BGB, und zwar auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, der die Fehlerhaftigkeit kennt. Dazu kommen Selbsthilferechte, possessorische Ansprüche und ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 858 BGB, weil § 858 BGB ein Schutzgesetz ist. Die Wissensseite Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB geht die Rechtsfolgen einzeln durch.

Besitzwehr und Besitzkehr nach § 859 BGB

§ 859 BGB erweitert die allgemeinen Selbsthilferechte. Anders als bei § 229 BGB musst du nicht prüfen, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen wäre. Du darfst dich sofort wehren.

Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB verteidigt bestehenden Besitz gegen einen noch andauernden Angriff. Der Dieb zerrt an deiner Tasche, du hältst dagegen. Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 und 3 BGB holt verlorenen Besitz zurück, aber nur sofort: bei beweglichen Sachen auf frischer Tat oder in der Nacheile, bei Grundstücken durch sofortige Wiederbeschaffung. In beiden Fällen darfst du nur das mildeste geeignete Mittel einsetzen.

Zwei Erweiterungen solltest du kennen. Nach § 859 Abs. 4 BGB wirken die Rechte auch gegen den fehlerhaft besitzenden Rechtsnachfolger, also gegen den Mittäter, dem der Dieb die Tasche zuwirft. Und nach § 860 BGB darf auch der Besitzdiener sie ausüben, der Verkäufer im Laden also den Ladendieb aufhalten. Für den mittelbaren Besitzer wendet die herrschende Meinung §§ 869, 859 BGB analog an; die Herausgabe erfolgt dann nach § 869 S. 2 BGB an den unmittelbaren Besitzer. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite Selbsthilfe des Besitzers, § 859 BGB.

Possessorische Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB

Sind die Fristen der Selbsthilfe abgelaufen, bleibt der Gerichtsweg. Die possessorischen Ansprüche knüpfen allein an den tatsächlichen Besitz an und verteidigen den Zustand vorläufig, ohne dass es auf ein Recht zum Besitz ankommt.

StufeNormZeitfensterRechtsfolge
Besitzwehr§ 859 Abs. 1 BGBAngriff läuft nochAbwehr mit erforderlicher Gewalt
Besitzkehr§ 859 Abs. 2, 3 BGBSofort nach der TatSache wieder abnehmen
Besitzschutzklage§§ 861, 862 BGBBis ein Jahr, § 864 BGBWiedereinräumung oder Beseitigung
Petitorischer Anspruch§ 1007 BGBKein starres FensterHerausgabe an den früheren Besitzer
Zeitstrahl Besitzschutz: Besitzwehr sofort, Besitzkehr kurz danach, Besitzschutzklage bis ein Jahr nach § 864 BGB, danach § 1007 BGB
Abb. 4: Welches Schutzmittel greift, entscheidet vor allem der Zeitpunkt.

Bei Besitzentziehung gibt § 861 BGB einen Anspruch auf Wiedereinräumung, bei Besitzstörung gibt § 862 BGB einen Anspruch auf Beseitigung. Anspruchsteller muss unmittelbarer Besitzer sein, ein Besitzdiener genügt nicht; der mittelbare Besitzer ist über § 869 BGB einbezogen. Nach einem Jahr erlischt der Anspruch nach § 864 BGB, und zwar von Amts wegen. Wie der possessorische Schutz in der Klausur aufgebaut wird, zeigt die Wissensseite Possessorischer Besitzschutz, §§ 861, 862 BGB.

Petitorischer Besitzschutz nach § 1007 BGB

§ 1007 BGB schützt den früheren Besitzer, knüpft dabei aber an das bessere Recht zum Besitz an. Nach Absatz 1 kann er Herausgabe verlangen, wenn der jetzige Besitzer beim Erwerb bösgläubig war. Nach Absatz 2 kann er sie verlangen, wenn ihm die Sache abhandengekommen ist; auf Gut- oder Bösgläubigkeit kommt es dann nicht an. Für die Haftung verweist § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis der §§ 987 ff. BGB. Der Aufbau steht auf der Wissensseite Petitorischer Besitzschutz, § 1007 BGB.

Tipp

Die Reihenfolge Selbsthilfe, possessorisch, petitorisch prägt sich am schnellsten über aktives Abfragen ein. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de legen dir genau die Karten wieder vor, bei denen du zuletzt gezögert hast.

Jetzt kostenlos starten

Typische Klausurfehler beim Besitz im Jurastudium

Drei Fehler tauchen in Korrekturen immer wieder auf. Alle drei kosten Punkte an einer Stelle, an der es noch gar nicht komplex wird.

Besitzdiener und unmittelbarer Besitzer verwechseln

Der Klassiker. Wer die Sache in der Hand hält, ist nicht automatisch Besitzer. Prüfe bei jeder Person, die etwas übergeben bekommt, ob sie für sich oder für einen anderen ausübt und ob sie weisungsgebunden ist. Beim Angestellten liegt Besitzdienerschaft nahe, beim Probefahrer und beim Mieter nicht.

Der Fehler wirkt sich fort: Er verschiebt die Frage nach dem Abhandenkommen, damit den gutgläubigen Erwerb und am Ende die Eigentumslage. Ein juristisch falsch besetzter Besitzer zieht eine ganze Prüfungskette hinter sich her.

Besitzmittlungsverhältnis ohne Herausgabeanspruch annehmen

Fehler zwei ist die Abkürzung beim mittelbaren Besitz. Zwei Personen, eine Sache, also Besitzmittlung? So einfach ist es nicht. Ohne konkretes Verhältnis mit Rechten und Pflichten und ohne möglichen Herausgabeanspruch entsteht kein mittelbarer Besitz.

Umstritten ist der mittelbare Nebenbesitz: Kann ein unmittelbarer Besitzer zwei Oberbesitzern zugleich den Besitz mitteln, etwa dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB und der sicherungsnehmenden Bank? Der BGH hat das im Fräsmaschinenfall verneint: Mit dem neuen Besitzmittlungswillen erlischt der alte (BGHZ 50, 45). Umgekehrt gilt: Schwingt sich der Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer auf, verliert der mittelbare Besitzer seinen Besitz, und für den neuen Eigenbesitzer ist das ein Besitzerwerb (BGHZ 31, 129, Reichseisenbahn-Feldlokomotiven-Fall).

Petitorische Einreden gegen possessorische Ansprüche, § 863 BGB

Am verlockendsten ist der dritte Fehler. Der Vermieter holt sich die Wohnung nach Mietende eigenmächtig zurück, der Mieter klagt aus § 861 BGB, und der Vermieter beruft sich auf sein Eigentum. Das geht nicht. § 863 BGB schließt petitorische Einreden gegen possessorische Ansprüche aus.

Das folgt aus dem Zweck der §§ 861, 862 BGB: schnelle Entscheidung über den tatsächlichen Zustand, keine langen Verhandlungen über Besitzrechte. Daraus folgt der Satz, der viele überrascht: Auch der Eigentümer kann an seiner eigenen Sache verbotene Eigenmacht begehen. Er muss auf Herausgabe klagen, nicht selbst zugreifen.

Wenn du diese drei Punkte im Kopf hast, ist der Besitz eines der berechenbarsten Kapitel des Sachenrechts. Die Merkmale sind kurz, die Fallgruppen wiederholen sich, und der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit den Lernpfaden zum Zivilrecht auf jurahilfe.de, die vom Skript über Karteikarten bis zum Abschlusstest durchlaufen.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.