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Schwerer Raub, § 250 StGB: Schema, Definition & Strafe

Person in roter Jacke geht nachts über nasses Kopfsteinpflaster eine Altstadtgasse mit geschlossenen Rollläden entlang

A hält dem Kassierer einer Tankstelle einen Lippenpflegestift in den Rücken und behauptet, das sei eine Pistole. Der Kassierer glaubt ihm und gibt das Geld heraus. Drei Jahre Mindeststrafe oder ein Jahr?

Schwerer Raub nach § 250 StGB ist der qualifizierte Raub. Der Grundtatbestand des § 249 StGB muss vollständig vorliegen, dann tritt mindestens ein Merkmal aus § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB hinzu. Die Mindeststrafe steigt damit von einem Jahr auf drei oder fünf Jahre.

In Klausuren hängen die Punkte an den Definitionen: Waffe, gefährliches Werkzeug, Beisichführen, Verwenden. Der Grundtatbestand ist selten das Problem.

Auf einen Blick:

  • § 250 Abs. 1 StGB heißt in der Praxis schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB besonders schwerer Raub. Das Gesetz selbst kennt nur die Überschrift „Schwerer Raub“.
  • Strafrahmen: § 250 Abs. 1 StGB nicht unter drei Jahren, § 250 Abs. 2 StGB nicht unter fünf Jahren, § 250 Abs. 3 StGB ein Jahr bis zehn Jahre.
  • Eine ungeladene Schusswaffe ist keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, fällt aber unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB.
  • Eine Scheinwaffe qualifiziert nur, wenn sie nicht offensichtlich ungefährlich aussieht. Der Labello-Fall zieht diese Grenze.
  • Die Bande des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB braucht mindestens drei Personen, seit BGHSt 46, 321.

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Balkendiagramm: Die Mindeststrafe steigt vom Raub mit einem Jahr auf drei Jahre beim schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB
Abb. 1: Strafrahmen von Raub, schwerem und besonders schwerem Raub im Vergleich.

Schwerer Raub, § 250 StGB: Definition, Tatbestand und Strafrahmen

Was ist schwerer Raub? Definition und Verhältnis zu § 249 StGB

Schwerer Raub ist ein Raub gemäß § 249 StGB, bei dem zusätzlich ein Qualifikationsmerkmal des § 250 StGB erfüllt ist. Die Norm knüpft also an einen fertigen Grundtatbestand an. Ohne Wegnahme, ohne qualifiziertes Nötigungsmittel und ohne Zueignungsabsicht gibt es keinen schweren Raub. Die Bewaffnung des Täters ändert daran nichts.

Der Grundtatbestand steht im Gesetz so:

§ 249 Abs. 1 StGB

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Der Raub kombiniert damit zwei Delikte: den Diebstahl nach § 242 StGB und die qualifizierte Nötigung. Vom Diebstahl kommt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht. Von der Nötigung kommt der Einsatz von Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Die Einzelheiten des Grundtatbestands stehen auf der Wissensseite zu § 249 I StGB.

Beleuchtete Tankstelle bei Nacht, von der Straße aus gesehen, niemand am Kassenbereich
Abb. 2: Tankstelle bei Nacht.

Übrigens: § 250 StGB ist eine echte Qualifikation, kein Regelbeispiel. Das ist mehr als Terminologie. Ein Regelbeispiel wie § 243 StGB ist Strafzumessungsregel, die Merkmale gehören nicht zum Tatbestand und werden erst nach der Schuld geprüft. Bei § 250 StGB gehören sie zum Tatbestand. Daraus folgt praktisch alles Weitere. Der Vorsatz muss sie umfassen. Ein Irrtum darüber ist Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB. Und die Teilnahme richtet sich nach den §§ 26, 27 StGB an der qualifizierten Tat.

Schwerer Raub (Abs. 1) und besonders schwerer Raub (Abs. 2)

Die amtliche Überschrift des § 250 StGB lautet schlicht „Schwerer Raub“, und zwar für beide Absätze. In der Praxis hat sich trotzdem eine feinere Bezeichnung durchgesetzt. Schließ dich ihr im Gutachten an. Die Merkmale des § 250 Abs. 1 StGB heißen schwerer Raub, die des § 250 Abs. 2 StGB besonders schwerer Raub.

Den Wortlaut solltest du einmal ganz gelesen haben:

§ 250 StGB Schwerer Raub

„(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.“

„(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.“

„(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Schlag den Paragraphen kurz auf und lies ihn einmal ganz. Die Struktur ist einfacher, als sie beim ersten Lesen wirkt: Absatz 1 sammelt vier Fälle (Waffe oder gefährliches Werkzeug beisichführen, sonstiges Werkzeug oder Mittel beisichführen, Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, Bandenraub), Absatz 2 steigert drei davon (Verwenden statt Beisichführen, bewaffneter Bandenraub, schwere Misshandlung oder Todesgefahr).

Strafe beim schweren Raub: die Strafrahmen des § 250 StGB

Die Strafrahmen sind der Grund, warum sich der Streit um jedes einzelne Merkmal lohnt. Zwischen § 249 StGB und § 250 Abs. 2 StGB liegen vier Jahre Mindeststrafe.

NormStrafrahmenDeliktstyp
§ 249 Abs. 1 StGB1 bis 15 JahreVerbrechen
§ 249 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall)6 Monate bis 5 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 1 StGB3 bis 15 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 2 StGB5 bis 15 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 3 StGB (minder schwerer Fall)1 bis 10 JahreVerbrechen
§ 251 StGB (Raub mit Todesfolge)10 bis 15 Jahre oder lebenslangVerbrechen

Alle Varianten sind Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB, weil die Mindeststrafe jeweils bei einem Jahr oder darüber liegt. Das hat zwei praktische Folgen. Der Versuch ist immer strafbar, ohne dass es dafür eine gesonderte Anordnung braucht. Und die versuchte Anstiftung ist nach § 30 Abs. 1 StGB strafbar.

Der minder schwere Fall des § 250 Abs. 3 StGB ändert daran nichts. Er ist eine Strafrahmenverschiebung, die Verbrechenseigenschaft bleibt (§ 12 Abs. 3 StGB).

Prüfungsschema zum schweren Raub nach § 250 StGB

Aufbau in der Klausur: erst § 249 StGB, dann die Qualifikation

Das Prüfungsschema ist zweistufig. Zuerst der komplette Raub, danach die Qualifikation. Ein Gutachten, das mit § 250 StGB beginnt, hat keinen Anknüpfungspunkt: Die Norm beschreibt keinen eigenen Tatbestand.

StufePrüfungspunktInhalt
I.Tatbestand § 249 StGBWegnahme fremder beweglicher Sache, Raubmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben), Finalzusammenhang
Subjektiver TatbestandVorsatz, Zueignungsabsicht (Enteignungsvorsatz, Aneignungsabsicht, Rechtswidrigkeit der Zueignung)
II.RechtswidrigkeitRechtfertigungsgründe
III.SchuldSchuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe
IV.Qualifikation § 250 StGBObjektiv: das jeweilige Merkmal aus Abs. 1 oder Abs. 2. Subjektiv: Vorsatz auch bezüglich dieses Merkmals
V.StrafrahmenMinder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB prüfen

Der Tenor lautet dann auf Verurteilung wegen schweren Raubes, in den Fällen des Absatzes 2 wegen besonders schweren Raubes. Innerhalb von § 250 StGB gilt eine feste Reihenfolge. Absatz 2 kommt vor Absatz 1. Das Verwenden nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB geht dem Beisichführen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als lex specialis vor. Das Verwenden setzt das Beisichführen voraus. Prüfst du in der falschen Reihenfolge, landest du beim schwächeren Merkmal und musst zurückrudern.

Ablaufdiagramm: Prüfungsaufbau beim schweren Raub, erst § 249 StGB, dann die Qualifikation des § 250 StGB, Absatz 2 vor Absatz 1
Abb. 3: Der Prüfungsaufbau beim schweren Raub, die Qualifikation folgt dem Grunddelikt.

Ein zweiter Punkt zum Aufbau: Der Raub ist an der Abgrenzung zur räuberischen Erpressung immer angreifbar. Nimmt der Täter die Sache selbst weg, oder gibt das Opfer sie heraus? Nach der Rechtsprechung entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Geben und Nehmen, die Literatur stellt auf die Verfügung des Opfers ab. Wie das genau läuft, steht auf der Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Für § 250 StGB ist das wichtig. Die Qualifikation schlägt über § 255 StGB genauso auf die räuberische Erpressung durch. Dort heißt sie dann besonders schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB.

Vorsatz bezüglich der Merkmale des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Weil § 250 StGB eine Qualifikation ist, braucht der Täter Vorsatz auch bezüglich des qualifizierenden Merkmals. Bedingter Vorsatz genügt. Fehlt er, bleibt es beim einfachen Raub.

Der praktisch wichtigste Fall ist das unbewusste Beisichführen. Der Täter hat ein Taschenmesser in der Jackentasche, denkt beim Überfall aber nicht daran. Dann fehlt schon objektiv das Beisichführen, weil die Rechtsprechung ein aktuelles Bewusstsein verlangt, das sogenannte parate Wissen (BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 261/13). Bei Alltagsgegenständen musst du dieses Bewusstsein positiv feststellen, es versteht sich nicht von selbst.

Geschlossenes Taschenmesser auf einer Flurkommode, daneben hängt eine olivgrüne Jacke
Abb. 4: Ein geschlossenes Taschenmesser in Griffweite.

Beim Bandenraub kommt hinzu: Der Täter muss die Bandenabrede kennen und wissen, dass ein anderes Bandenmitglied mitwirkt. Hält der Täter sich für einen Einzeltäter, obwohl objektiv eine Bande handelt, bleibt es beim Grunddelikt.

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Waffe, gefährliches Werkzeug und Mittel: die Definitionen des § 250 StGB

Drei Kategorien von Gegenständen kennt § 250 StGB. Sie klingen ähnlich und meinen Verschiedenes. Die Waffe ist der engste Begriff, das gefährliche Werkzeug der mittlere, das sonstige Werkzeug oder Mittel der weiteste. Je weiter der Begriff, desto niedriger die Strafdrohung.

KategorieNormKernvoraussetzung
Waffe§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGBNach Art der Anfertigung geeignet und bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen
Gefährliches Werkzeug§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGBAbstrakt geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Sonst ein Werkzeug oder Mittel§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGBZur Überwindung von Widerstand bestimmt, Gefährlichkeit nicht erforderlich

Waffe, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Schusswaffen fallen darunter, feststehende Messer, Schlagringe, der Teleskopschlagstock (BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 3 StR 105/10) und die funktionstüchtige Luftdruckpistole (BGH, Urt. v. 11.1.2000 - 5 StR 444/99).

Zwei Einschränkungen musst du kennen. Erstens: Nur die geladene Schusswaffe ist eine Waffe im Sinne des § 250 StGB (BGHSt 44, 103, 104 f.). Die ungeladene Pistole ist objektiv ungefährlich, solange der Täter sie nur vorhält. Sie fällt deshalb unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB.

Zweitens kommt es bei Gas- und Schreckschusswaffen auf die Bauart an. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass die geladene Schreckschusspistole eine Waffe ist, wenn der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und dadurch erhebliche Verletzungen möglich werden (BGH, Beschl. v. 4.2.2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197). Tritt der Druck seitlich aus, fehlt die Eignung.

Ein Sonderfall betrifft Berufswaffenträger. Nimmt ein Polizist seine Dienstwaffe mit, ändert die Berechtigung nichts an der Qualifikation. Maßgeblich ist allein die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit. Auf die waffenrechtliche Erlaubnis kommt es nicht an.

Gefährliches Werkzeug: der Streit beim bloßen Beisichführen

Hier liegt der wichtigste Streit der ganzen Norm, und er hat einen einfachen Grund. In § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet der Täter das Werkzeug. Dann kannst du die Definition aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB übernehmen: gefährlich ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (BGH, Beschl. v. 17.6.1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105).

In § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB führt der Täter das Werkzeug nur bei sich. Eine konkrete Verwendung fehlt. Damit fehlt auch der Maßstab, an dem sich die Gefährlichkeit ablesen ließe. Die Definition aus § 224 StGB läuft leer. Was tritt an ihre Stelle? Darüber wird gestritten.

LagerMaßstabArgument
Objektiv, weite VarianteAbstrakte Eignung des Gegenstands, erhebliche Verletzungen herbeizuführenDer Wortlaut stellt auf den Gegenstand ab, ein innerer Vorbehalt ist im Prozess kaum feststellbar
Objektiv, enge VarianteZusätzlich Waffenähnlichkeit, der Gegenstand muss nach seiner Art als Angriffs- oder Verteidigungsmittel taugenSonst wird jeder Schraubendreher zum Qualifikationsmerkmal, obwohl Handwerker ihn beruflich tragen
SubjektivierendZusätzlich ein Verwendungsvorbehalt des Täters, teils konkret, teils nur generellErst der Einsatzwille begründet die gesteigerte Gefahr, die der Strafrahmen abbildet

Eine feste Linie hat der BGH dabei selbst nicht immer gehalten. Der 3. Strafsenat arbeitete zunächst mit subjektivierenden Kriterien und schwenkte später auf die objektive Sicht, der 2. Strafsenat blieb durchgehend objektiv und stellte auf die Waffenähnlichkeit ab. Die enge objektive Variante liegt damit innerhalb der Rechtsprechung.

Wie entscheidest du das in der Klausur? Ich empfehle, dem objektiven Ansatz zu folgen und die subjektivierende Ansicht in einem Satz abzuräumen. Der Wortlaut nennt den Gegenstand, nicht die Absicht, und ein innerer Vorbehalt lässt sich im Prozess kaum feststellen. Deiters hat der Rechtsprechung in seiner Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 (ZJS 2008, 424) vorgeworfen, sie erzeuge eine kaum kalkulierbare Einzelfallkasuistik und verletze damit das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Wenn dein Sachverhalt einen Alltagsgegenstand enthält, ist das Argument die Punkte wert.

Als gefährliches Werkzeug bejaht hat der BGH unter anderem den Schraubendreher, den Baseballschläger, die Spaltaxt, das Pfefferspray, Quarzhandschuhe und die Injektionsspritze. Die Liste ist lang und wächst weiter. Beim Elektroschockgerät verlangt er zusätzlich die Funktionsfähigkeit (BGH, Urt. v. 18.6.2015 - 4 StR 122/15). Ein fest verbautes Gerät scheidet aus, weil nur bewegliche Gegenstände erfasst sind.

Sonst ein Werkzeug oder Mittel, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB

Der Buchstabe b ist der Auffangtatbestand. Erfasst ist jeder Gegenstand, den der Täter bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Auf die Gefährlichkeit kommt es nicht an. Das steht so im Gesetz.

Deshalb landen hier drei Gruppen, die sonst durchs Raster fielen:

  • Ungeladene Schusswaffen, ungeladene Schreckschusswaffen und Maschinenpistolen ohne Munition, jeweils als Drohmittel eingesetzt.
  • Echt aussehende Scheinwaffen wie eine täuschend echte Spielzeugpistole oder eine als Bombe ausgegebene Sporttasche (BGH, Urt. v. 18.8.2010 - 2 StR 295/10).
  • Fesselungsmittel wie Kabelbinder, Paketklebeband oder Schlüssel, mit denen der Täter das Opfer am Widerstand hindert (BGH, Urt. v. 4.8.2016 - 4 StR 195/16).

Wichtig für den Aufbau: Fällt ein Gegenstand schon unter lit. a, brauchst du lit. b nicht mehr. Und für lit. b genügt es, dass der Täter das Werkzeug bei sich führt und die Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Ansetzen und der Beendigung hat.

Tipp

Definitionen wie diese drei brauchst du wortgenau im Kopf, wenn die Klausur läuft. Dafür gibt es auf jurahilfe.de Karteikarten in einem intelligenten Wiederholungssystem, das dir genau die Karten wieder vorlegt, bei denen du geschwankt hast.

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Beisichführen und Verwenden: worin der Unterschied liegt

Beide Begriffe beschreiben, wie der Täter mit dem Gegenstand umgeht. Der Unterschied kostet zwei Jahre Mindeststrafe.

Beisichführen heißt: Der Gegenstand ist am Körper oder in Griffweite, sodass der Täter ihn jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand einsetzen könnte. Eine Waffe im Kofferraum genügt nicht. Dazu kommt das parate Wissen, also das aktuelle Bewusstsein, den Gegenstand dabeizuhaben (BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 261/13). Ob das Opfer den Gegenstand bemerkt, spielt beim Beisichführen keine Rolle, denn das Merkmal ist rein objektiv. Auch ein am Tatort vorgefundener und dort ergriffener Gegenstand kann das Beisichführen einer Waffe begründen.

Verwenden heißt: zweckgerichteter Gebrauch als Nötigungsmittel, also als Gewalt- oder als Drohmittel. Die vorgehaltene, nicht abgefeuerte Pistole wird verwendet. Das Verwenden einer Waffe setzt allerdings voraus, dass das Opfer die Drohung mit dem Gegenstand wahrnimmt (BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 316/11). Umstritten ist, ob die bloße verbale Ankündigung genügt. Der BGH lässt es ausreichen, wenn der Täter das Werkzeug nur ankündigt und das Opfer diese Ankündigung hört. Hirsch und Dölling verlangen dagegen, dass das Opfer das Drohmittel selbst wahrnimmt, sei es visuell, taktil oder unmittelbar akustisch etwa durch einen Warnschuss (ZIS 2022, 68).

Entscheidungsbaum: Ordnet Waffe, gefährliches Werkzeug, Scheinwaffe und offensichtlich ungefährliche Gegenstände den Varianten des § 250 StGB zu
Abb. 5: Welche Variante des § 250 StGB der mitgeführte Gegenstand auslöst.

Scheinwaffen beim schweren Raub: die Rechtsprechung zum Labello-Fall

Der Labello-Fall des BGH und die Grenze der Scheinwaffe

Zurück zum Tankstellenfall vom Anfang. Der Täter drückt dem Opfer einen Lippenpflegestift in den Rücken und behauptet, es sei eine Pistole. Das Opfer glaubt ihm. Reicht das für § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB? Nein.

Der BGH hat im sogenannten Labello-Fall entschieden, dass Gegenstände ausscheiden, deren objektive Ungefährlichkeit offensichtlich ist (BGH, Beschl. v. 20.6.1996 - 4 StR 147/96, BGHSt 42, 172 = NJW 1996, 2663). Maßstab ist der objektive Beobachter, nicht das konkrete Opfer. Ein Lippenpflegestift sieht aus wie ein Lippenpflegestift. Dass das Opfer im Dunkeln etwas anderes vermutet, liegt allein an der täuschenden Erklärung des Täters, nicht am Gegenstand.

Dieselbe Linie hatte der BGH schon beim kurzen, gebogenen Plastikrohr gezogen, das ein Täter dem Opfer in den Rücken drückte (BGHSt 38, 116). Auch dort beruhte die Drohungswirkung auf der Täuschung.

Der Grund für diese Grenze ist systematisch. § 250 StGB erfasst die gesteigerte objektive Gefahr, die von Gegenständen ausgeht. Eine bloße Täuschung erzeugt Angst beim Opfer. Die objektive Gefahr erhöht sie nicht. Dafür reicht der Grundtatbestand des § 249 StGB.

Spielzeugpistole, Bombenattrappe und ungeladene Waffe

Die Kehrseite: Sobald die Scheinwaffe echt aussieht, greift lit. b wieder. Eine täuschend echte Spielzeug- oder Wasserpistole ist ein taugliches Mittel, ebenso die Sporttasche, die als Bombe ausgegeben wird. Von außen ist bei ihr nämlich gerade nicht erkennbar, ob wirklich Sprengstoff darin steckt.

Dunkle Sporttasche steht allein auf dem Fliesenboden vor dem Verkaufstresen eines kleinen Ladens
Abb. 6: Eine Sporttasche, die niemand einordnen kann.
GegenstandEinordnungGrund
Geladene PistoleWaffe, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beim VerwendenObjektiv gefährlich und zum Verletzen bestimmt
Ungeladene Pistole§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGBAls Drohmittel tauglich, aber ohne Verletzungseignung
Täuschend echte Spielzeugpistole§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGBNicht offensichtlich ungefährlich
Sporttasche als Bombenattrappe§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGBInhalt von außen nicht erkennbar
Labello, PlastikrohrKein QualifikationsmerkmalObjektiv offensichtlich ungefährlich

Eine Faustformel für die Klausur: Frag dich, ob ein unbeteiligter Zuschauer den Gegenstand für gefährlich halten würde. Sagt er ja, greift lit. b. Sagt er nein, bleibt es beim einfachen Raub.

Schreckschusspistole und Gaspistole als Waffe

Bei Schreckschusswaffen hängt alles an zwei Feststellungen: Bauart und Ladezustand. Der BGH hat das zuletzt sehr deutlich gemacht. In einem Fall, in dem der Angeklagte seinen Vermieter mit einer Pistole bedroht hatte, hob der 3. Strafsenat die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf, weil das Landgericht weder die Waffenart noch den Ladezustand festgestellt hatte (BGH, Beschl. v. 13.12.2023 - 3 StR 304/23). Für § 250 StGB gilt dasselbe, weil § 255 StGB auf die Qualifikation verweist.

Die Linie dahinter ist klar: Eine ungeladene Schusswaffe ohne griffbereite Munition ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung objektiv ungefährlich, denn abfeuern kann der Täter sie nicht. Setzt er sie nur zum Drohen ein und nicht als Schlagwerkzeug, lässt sich die Gefährlichkeit auch nicht aus der Verwendungsart ableiten. Bleiben Waffenart und Munition offen, gilt der Zweifelssatz. Das Gericht muss dann von einer ungeladenen Waffe oder einer Scheinwaffe ausgehen. Es bleibt bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB.

Für die Klausur heißt das: Steht im Sachverhalt „eine Pistole“ ohne Angabe zum Ladezustand, ist das kein Zufall. Der Bearbeiter will sehen, ob du den Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2 kennst.

Tipp

Dieselbe Kasuistik gibt es auf jurahilfe.de wahlweise als kompaktes oder als ausführliches Skript. Kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Fälle von Grund auf verstehen willst.

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Bandenraub und Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 Abs. 1 StGB

Bandenraub, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB: der Bandenbegriff des BGH

Bandenraub liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Zwei Voraussetzungen also: eine Bande, und ein zweites Mitglied, das mitwirkt.

Was eine Bande ist, hat der Große Senat für Strafsachen 2001 neu bestimmt. Der Leitsatz lautet:

„Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein ‚gefestigter Bandenwille‘ oder ein ‚Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse‘ ist nicht erforderlich.“ (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321)

Verlangt ist damit ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, der auf eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zum Ziel hat. Die Dreizahl ist die harte Grenze. Bis 2001 hatte die Rechtsprechung zwei Personen genügen lassen, dafür aber einen übergeordneten Bandenwillen verlangt. Beides hat der Große Senat getauscht: mehr Personen, dafür geringere Anforderungen an den inneren Zusammenhalt. Die Bandenabrede muss außerdem nicht ausdrücklich getroffen sein, sie kann sich auch konkludent aus wiederholtem deliktischem Zusammenwirken ergeben (BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14).

Die Bande muss sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Eine Bande, die Betrugstaten plant und nur zufällig einmal raubt, erfüllt das Merkmal nicht. Und mitwirken muss ein anderes Bandenmitglied, wobei der BGH ein Zusammenwirken genügen lässt und keine Anwesenheit beider am Tatort verlangt.

§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB steigert das Ganze. Führt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ein Beteiligter eine Waffe bei sich, sind es fünf Jahre Mindeststrafe. Das ist der bewaffnete Bandenraub, das Gegenstück zum schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB.

Denselben Bandenbegriff verwenden § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 244a StGB und das Betäubungsmittelrecht. Einmal gelernt, brauchst du ihn in mehreren Delikten nicht neu zu lernen.

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB

Diese Variante wird gern verkürzt wiedergegeben, und die Verkürzung kostet Punkte. Das Gesetz verlangt die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, nicht irgendeine Gesundheitsgefahr. Eine Prellung oder ein blauer Fleck genügen also nicht.

Schwer ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie die körperliche Integrität erheblich beeinträchtigt, etwa durch erhebliche Schmerzen, eine langwierige Krankheit oder eine längere Arbeitsunfähigkeit. Der Maßstab orientiert sich an § 226 StGB, ohne dessen Katalog vollständig zu verlangen.

Verlangt ist eine konkrete Gefahr, die durch die Tat entsteht. Das Merkmal ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr muss eintreten, die Verletzung nicht. Typische Konstellation ist das gewaltsame Zubodenwerfen eines alten Menschen oder das Fesseln über Stunden.

Der Unterschied zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB liegt in der Realisierung. Absatz 1 lit. c genügt die Gefahr. Absatz 2 Nr. 3 lit. a verlangt die eingetretene schwere Misshandlung.

Tipp

Auf jurahilfe.de steht der Bandenbegriff einmal erklärt und aus jedem Delikt heraus verlinkt, statt in jedem Kapitel neu.

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Besonders schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB: Verwenden, Misshandlung, Todesgefahr

Verwenden einer Waffe bei der Tat, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Bei fünf Jahren Freiheitsstrafe beginnt der Strafrahmen, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB also. Verwenden meint den zweckgerichteten Gebrauch als Nötigungsmittel, sei es als Gewalt- oder als Drohmittel.

Die Waffe oder das gefährliche Werkzeug muss dabei aktiv eingesetzt werden. Zwei Abgrenzungen sind klausurrelevant. Das bloße offene Mitführen ist noch kein Verwenden. Auch dann nicht, wenn das Opfer die Waffe sieht. Und eine Scheinwaffe kann nie verwendet werden, weil sie kein gefährlicher Gegenstand ist (BGH, Beschl. v. 28.4.2015 - 3 StR 48/15). Dasselbe gilt für die ungeladene Pistole, die der Täter nur vorhält, selbst wenn er sie schnell laden könnte.

Verwenden zwischen Vollendung und Beendigung des schweren Raubes

Der Raub ist vollendet, sobald der Täter neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat. Beendet ist er erst mit der Sicherung der Beute. Regelmäßig ist das der Moment, in dem der Täter den Tatort verlässt. Zwischen diesen beiden Punkten liegt eine Zone, in der viel passieren kann. Kann dort noch eine Qualifikation entstehen?

Zeitstrahl: Das Verwenden nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bleibt bis zur Beendigung des Raubes möglich, § 252 StGB greift ab der Vollendung
Abb. 7: Die zeitlichen Grenzen zwischen Versuch, Vollendung und Beendigung. Zur Beendigungsgrenze BGH, Urt. v. 12.9.2024 - 4 StR 23/24.

Die Rechtsprechung sagt ja. Der Leitsatz einer Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats:

„Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden ‚bei der Tat‘ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird.“ (BGH, Beschl. v. 25.2.2010 - 5 StR 542/09, NJW 2010, 1385)

Der 4. Strafsenat hat diese Linie zuletzt bestätigt und ausgeweitet. In dem Fall zertrümmerten zwei Täter mit einer Axt die Vitrinen eines Juweliers und nahmen Uhren im Wert von rund 15.500 Euro mit. Ein dritter Beteiligter versprühte danach abgesprochen Reizgas im Verkaufsraum, um die Verfolgung zu behindern. Die Wegnahme war zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen. Der BGH bejahte § 250 Abs. 2 StGB trotzdem, weil der Täter das Werkzeug zur Beutesicherung einsetzte, und formulierte: „Unter Tathergang ist nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung.“ (BGH, Urt. v. 12.9.2024 - 4 StR 23/24, NStZ 2025, 614)

Uhrenvitrinen aus Glas in einem hell beleuchteten Juweliergeschäft
Abb. 8: Uhrenvitrine in einem Juweliergeschäft.

Die Literatur hält dagegen, und das Argument ist stark: Das Gesetz knüpft an die Vollendung an, nicht an die Beendigung. Die extensive Auslegung umgeht außerdem § 252 StGB, der für die Beutesicherung nach vollendeter Wegnahme geschaffen wurde. Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt daher der Vorwurf, die Auslegung sei zu weit.

Wenn dein Sachverhalt einen Werkzeugeinsatz nach der Wegnahme enthält, gehört dieser Streit ins Gutachten. Ich empfehle, der Rechtsprechung im Ergebnis zu folgen und die Kritik als Gegenposition sauber zu benennen. Der Unrechtsgehalt ist derselbe, ob der Täter die Axt zwei Minuten vor oder zwei Minuten nach dem Griff in die Vitrine schwingt.

Hinweis

Streitstände wie diesen findest du auf jurahilfe.de direkt im Text verlinkt, zusammen mit Definitionen und Begleitwissen. Du musst also nicht zwischen Skript, Kommentar und Fallbuch hin und her springen.

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Körperlich schwere Misshandlung und Gefahr des Todes, § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Die schwere körperliche Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB ist ein Eingriff in die körperliche Integrität. Er muss erhebliche Folgen für die Gesundheit haben oder mit erheblichen Schmerzen verbunden sein. Zahlreiche Schläge und Tritte gegen den Kopf erfüllen das. Liegt eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB vor, ist das Merkmal ohnehin gegeben.

Die Gefahr des Todes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StGB ist wieder ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Gefahrerfolg muss eintreten, das Opfer also tatsächlich in Lebensgefahr geraten. Bleibt es beim Risiko, greift die Variante nicht.

Wichtig ist die Abgrenzung nach oben: Tritt der Tod ein, ist § 251 StGB einschlägig, die Erfolgsqualifikation des Raubes mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren. Dafür genügt Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge (§ 18 StGB).

In minder schweren Fällen: § 250 Abs. 3 StGB, Versuch und Konkurrenzen

Der minder schwere Fall des schweren Raubes, § 250 Abs. 3 StGB

§ 250 Abs. 3 StGB senkt den Strafrahmen auf ein Jahr bis zehn Jahre. Die Norm nennt keine Kriterien, es entscheidet die Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen den Täter sprechen.

Typische Gesichtspunkte gibt es einige: geringer Beuteschaden, eine spontane Tat, Alkoholeinfluss unterhalb der Schwelle des § 21 StGB, ein Geständnis, Wiedergutmachung nach § 46a StGB. Gegen einen minder schweren Fall sprechen professionelle Tatausführung, Vorstrafen und massive Gewalt. Die weiteren Zumessungserwägungen laufen über § 46 StGB.

Ein Punkt wird leicht übersehen. Der minder schwere Fall wird für jeden Beteiligten gesondert geprüft. Beim einen Mittäter kann er vorliegen, beim anderen nicht.

Versuchter schwerer Raub und Rücktritt

Weil § 250 StGB ein Verbrechen ist, ist der Versuch nach den §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Angesetzt hat der Täter, sobald er unmittelbar zur Verwirklichung des Grundtatbestands ansetzt. Regelmäßig ist das der Einsatz des Nötigungsmittels.

Für die Qualifikation gilt: Der Versuch des Grunddelikts plus vollendetes Qualifikationsmerkmal ergibt einen versuchten schweren Raub. Fordert der Täter mit vorgehaltener Pistole Geld und bekommt nichts, hat er § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Den Raub hat er nur versucht.

Der Rücktritt nach § 24 StGB richtet sich ausschließlich nach dem Grunddelikt. Gibt der Täter die weitere Ausführung freiwillig auf, entfällt die Strafbarkeit auch aus der Qualifikation. Sie ist keine eigenständige Tat. Die Einzelheiten zum Aufbau stehen im Artikel zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.

Konkurrenzen und typische Klausurfehler beim schweren Raub

Bei den Konkurrenzen gilt: § 250 StGB verdrängt § 249 StGB als speziellere Norm, ebenso § 242 StGB und die Nötigung nach § 240 StGB. Zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB besteht Tateinheit. Die Delikte schützen verschiedene Rechtsgüter. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB und § 224 StGB stehen ebenfalls in Tateinheit.

Fünf Fehler kosten in Klausuren regelmäßig Punkte:

  • Die Qualifikation wird geprüft, ohne dass der Grundtatbestand des § 249 StGB vollständig steht. Ohne Wegnahme kein schwerer Raub.
  • Absatz 1 wird vor Absatz 2 geprüft. Das Verwenden geht dem Beisichführen als lex specialis vor.
  • Beim gefährlichen Werkzeug in Absatz 1 wird die Definition aus § 224 StGB übernommen, obwohl es dort an einer Verwendung fehlt.
  • Die Scheinwaffe wird nach der Opfersicht beurteilt statt nach dem objektiven Beobachter.
  • Bei lit. c fällt das Wort „schwere“ weg, sodass jede Gesundheitsgefahr qualifiziert.

Wenn du diese fünf Stellen sauber beherrschst, ist § 250 StGB in der Klausur beherrschbar, auch ohne die gesamte Kasuistik auswendig zu können. Der Rest ist Übung am Fall, etwa mit dem Falltraining und den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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