Eine Zahlungsklage über 8.000 Euro, eingereicht im Dezember 2025, gehörte vor das Landgericht. Dort gilt Anwaltszwang. Dieselbe Klage im Januar 2026 gehört vor das Amtsgericht. Der Grund steht in der Wertgrenze von § 23 GVG.
§ 23 GVG regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: nach Nr. 1 für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro, nach Nr. 2 für bestimmte Sachgebiete ohne Rücksicht auf den Wert. Was dort nicht steht, gehört nach § 71 GVG vor das Landgericht. Ins GVG verweist § 1 ZPO.
In der Zivilrechtsklausur prüfst du das als sachliche Zuständigkeit in der Zulässigkeit der Klage. Seit dem 01.01.2026 gilt die neue Grenze. Ältere Skripte nennen noch 5.000 Euro.
Auf einen Blick:
- § 23 Nr. 1 GVG: Amtsgericht bis 10.000 Euro Streitwert, für Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig werden (vorher 5.000 Euro).
- § 23 Nr. 2 GVG: Amtsgericht unabhängig vom Wert, etwa bei Wohnraummiete und WEG-Sachen (ausschließlich) sowie seit 2026 im Nachbarrecht.
- § 71 GVG: Landgericht für alles Übrige und ausschließlich für Amtshaftung, Veröffentlichungen und Heilbehandlungen.
- §§ 3 bis 9 ZPO: Der Zuständigkeitsstreitwert zählt ohne Zinsen und Kosten; Klage und Widerklage werden nicht addiert (§ 5 ZPO).
- § 281 ZPO: Beim falschen Gericht wird auf Antrag verwiesen, ohne Antrag wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
- §§ 72, 119, 133 GVG: Das Eingangsgericht bestimmt, ob das Landgericht oder das Oberlandesgericht über die Berufung entscheidet.
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Was regelt § 23 GVG? Wortlaut, § 1 ZPO und Systematik
§ 23 GVG verteilt die Zivilprozesse erster Instanz zwischen Amtsgericht und Landgericht. Er arbeitet mit zwei Weichen: einer Wertgrenze (Nr. 1) und einem Katalog von Sachgebieten, die unabhängig vom Streitwert beim Amtsgericht landen (Nr. 2). Vorrang haben die Zuweisungen, die das Gesetz ohne Rücksicht auf den Wert den Landgerichten macht. Das Amtsgericht ist also das Gericht der kleinen und der ortsnahen Streitigkeiten.

Der Wortlaut von § 23 GVG
Schlag die Norm am besten einmal selbst auf. Sie ist kurz, aber ihr Einleitungssatz enthält bereits die Vorrangregel für das Landgericht:
§ 23 GVG
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;
f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Die Schreibweise „umfaßt“ und „Anlaß“ ist übrigens kein Tippfehler, so steht es im amtlichen Wortlaut. Für die Klausur zählt der Aufbau. Nr. 1 ist die Wertgrenze, Nr. 2 der Katalog. Ausdrücklich ausschließlich sind nur Buchstabe a und c.
§ 1 ZPO: Warum die sachliche Zuständigkeit im GVG steht
Die ZPO regelt das Verfahren, das GVG den Aufbau der Gerichte. § 1 ZPO verbindet beides in einem Satz: „Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.“ In der Klausur zitierst du deshalb beide Normen zusammen. Typisch sind § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG oder § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Wie du Nummern und Buchstaben sauber anführst, steht im Beitrag Gesetze zitieren: Juristische Zitierweise, Beispiele und Fehler.
Sachlich zuständig heißt: Welches Gericht entscheidet in erster Instanz, das Amtsgericht oder das Landgericht? Die Antwort hängt an der Art der Streitigkeit und an ihrem Wert, nicht am Wohnort der Parteien. § 1 ZPO steht deshalb am Anfang jeder Zuständigkeitsprüfung, verweist aber nur. Die eigentlichen Regeln stehen im GVG, und die Wertberechnung liefern wieder die §§ 3 bis 9 ZPO.
Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit
Vor der sachlichen Zuständigkeit steht der Rechtsweg. § 13 GVG öffnet für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die ordentliche Gerichtsbarkeit. Welche Gerichtsbarkeiten es daneben gibt, zeigt der Überblick Die 5 Gerichtsbarkeiten in Deutschland und kompakt die Wissensseite Gerichtsbarkeiten. Erst innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit fragt § 23 GVG nach Amts- oder Landgericht.
Die örtliche Zuständigkeit klärt, welches Amtsgericht oder welches Landgericht es konkret ist. Sie folgt aus den Gerichtsständen der §§ 12 ff. ZPO, etwa dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Erfüllungsort. Die funktionelle Zuständigkeit verteilt Aufgaben innerhalb eines Verfahrens: Richter oder Rechtspfleger, Eingangsgericht oder Rechtsmittelgericht. Alle drei Fragen stehen getrennt nebeneinander. Eine Klage kann sachlich richtig beim Amtsgericht und trotzdem örtlich beim falschen Amtsgericht liegen.
Streitwertgrenze nach § 23 Nr. 1 GVG: 10.000 Euro
Das Amtsgericht ist nach § 23 Nr. 1 GVG für Streitigkeiten zuständig, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 10.000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 3 bis 9 ZPO. Eine Klage über genau 10.000 Euro gehört damit noch vor das Amtsgericht. Ab 10.000,01 Euro ist das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 1 GVG). Die Grenze gilt für Verfahren, die seit dem 01.01.2026 anhängig werden.
Die Wertgrenze betrifft nur Ansprüche mit Geld oder Geldeswert. Eine Unterlassungsklage ohne wirtschaftlichen Bezug hat keinen solchen Wert. Sie fällt nicht unter Nr. 1. Soweit keine Sonderzuweisung eingreift, geht sie nach § 71 Abs. 1 GVG an das Landgericht.
Was die Reform geändert hat
Bis zum 31.12.2025 lag die Grenze bei 5.000 Euro. Angehoben hat sie das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 318. Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1849) war der Zuständigkeitsstreitwert zuletzt 1993 festgesetzt worden. Die Verbraucherpreise sind seitdem bis 2024 um rund 75,7 Prozent gestiegen.
Die Begründung nennt einen zweiten Anlass. Die Neueingänge in Zivilsachen bei den Amtsgerichten sanken von rund 1.455.000 im Jahr 1993 auf rund 773.000 im Jahr 2024. Das entspricht einem Rückgang um rund 47 Prozent. Mit der höheren Grenze sollen wieder mehr Verfahren beim ortsnahen Amtsgericht landen. Gleichzeitig hat das Gesetz weitere Wertgrenzen der ZPO angehoben:

| Norm | Bis 31.12.2025 | Seit 01.01.2026 |
|---|---|---|
| § 23 Nr. 1 GVG (Amtsgericht) | 5.000 Euro | 10.000 Euro |
| § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Berufung) | über 600 Euro | über 1.000 Euro |
| § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) | bis 600 Euro | bis 1.000 Euro |
| § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) | über 20.000 Euro | über 25.000 Euro |
| § 567 Abs. 2 ZPO (Beschwerde über Kosten) | über 200 Euro | über 300 Euro |
Neben den Zahlen hat die Reform die streitwertunabhängigen Zuweisungen erweitert. Das Amtsgericht bekam das Nachbarrecht (§ 23 Nr. 2 Buchst. e GVG). Ans Landgericht gingen die Streitigkeiten aus Veröffentlichungen, aus der Vergabe öffentlicher Aufträge und aus Heilbehandlungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 GVG). Dahinter steht die Spezialisierung. An den Landgerichten gibt es für diese Sachgebiete spezialisierte Kammern.
Übergangsrecht nach § 44 EGGVG
Welche Fassung gilt, hängt vom Zeitpunkt der Anhängigkeit ab. Nach § 44 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG auf Verfahren, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, in der alten Fassung anzuwenden. Die neuen Sonderzuweisungen (§ 23 Nr. 2 Buchst. e, § 71 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 GVG) gelten für solche Altverfahren gar nicht.
Anhängig ist eine Klage mit dem Eingang bei Gericht, rechtshängig erst mit der Zustellung an den Gegner (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Den Unterschied erklärt die Wissensseite Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Für die Rechtsmittelgrenzen gilt eine eigene Übergangsregel. Nach § 47 EGZPO bleibt es bei den alten Werten, wenn die anzufechtende Entscheidung bis zum 31.12.2025 verkündet oder die mündliche Verhandlung bis dahin geschlossen wurde.
Folgen für Anwaltszwang und Berufung
Die Wertgrenze entscheidet mittelbar über den Anwaltszwang. § 78 Abs. 1 ZPO verlangt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Vor dem Amtsgericht dürfen die Parteien den Prozess selbst führen (§ 79 Abs. 1 ZPO). Eine Klage über 7.000 Euro brauchte früher zwingend einen Anwalt. Heute kann die Partei den Prozess selbst führen. Andreas Piekenbrock hält im Anwaltsblatt fest, die Änderungen hätten den Anwendungsbereich von § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO spürbar eingeschränkt.

Für Familienstreitsachen gilt das nicht. Dort ordnet § 114 Abs. 1 FamFG den Anwaltszwang schon vor dem Familiengericht an.
Die zweite Folge betrifft den Instanzenzug. Über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht, nicht das Oberlandesgericht (§ 72 Abs. 1 GVG). Mehr Verfahren beim Amtsgericht bedeuten also mehr Berufungen beim Landgericht. Zulässig ist die Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt. Sonst braucht es die Zulassung durch das Amtsgericht.
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Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert: § 23 Nr. 2 GVG und § 23a GVG
Bei den Streitigkeiten aus § 23 Nr. 2 GVG ist das Amtsgericht zuständig, egal wie hoch der Streitwert ist. Eine Räumungsklage über eine Villa mit 5.000 Euro Monatsmiete geht deshalb ans Amtsgericht. Ausschließlich ist diese Zuständigkeit nur bei Wohnraummiete (Buchst. a) und WEG-Sachen (Buchst. c). Dort helfen weder Gerichtsstandsvereinbarung noch rügelose Einlassung (§ 40 Abs. 2 ZPO).
| Buchstabe | Streitigkeiten | Ausschließlich? |
|---|---|---|
| a | Mietverhältnis über Wohnraum, auch Bestand | ja |
| b | Reisende gegen Wirte, Fuhrleute, Schiffer, Handwerker | nein |
| c | WEG-Sachen nach § 43 Abs. 2 WEG | ja |
| d | Wildschaden | nein |
| e | Nachbarrecht (§§ 906, 910, 911, 923 BGB, Landesrecht) | nein |
| g | Leibgeding, Altenteil, Auszugsvertrag | nein |
Wohnraummiete und WEG-Sachen
Buchstabe a erfasst alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum und über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses. Darunter fallen die Räumungsklage nach einer Kündigung, die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, der Streit um die Kaution oder um Schönheitsreparaturen. Die Grundlagen des Mietvertrags findest du im Beitrag Mietvertrag, § 535 BGB: Schema, Mietverhältnis und Mietzins, zur Beendigung die Wissensseite Mietvertrag: Beendigung, § 542 BGB.
Gewerberaummiete ist von Buchstabe a nicht erfasst. Streitet eine Bäckerei mit ihrem Vermieter um 15.000 Euro rückständige Miete, ist nach § 71 Abs. 1 GVG das Landgericht zuständig. Der Grund für die Sonderregel beim Wohnraum ist der soziale Mieterschutz: Der Prozess soll ortsnah und zügig vor dem Amtsgericht laufen. So beschreibt der BGH die Herkunft der Norm aus dem früheren § 29a ZPO.
Wie weit Buchstabe a reicht, zeigt ein Fall aus Berlin. Ein Arbeitgeber hatte einem Verkaufsleiter eine Werkdienstwohnung überlassen und verlangte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Nutzungsersatz. Das Arbeitsgericht verwies an das Amtsgericht; das Amtsgericht hielt die Verweisung für willkürlich und legte die Sache dem BGH vor. Der BGH erklärte das Amtsgericht für zuständig, weil der Verweisungsbeschluss bindend war (BGH, Beschl. v. 29.04.2025, X ARZ 79/25).
Buchstabe c betrifft die Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes, also etwa die Beschlussklage eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft. Auch diese Zuständigkeit ist ausschließlich. Eine Besonderheit folgt in der Berufung: Nach § 72 Abs. 2 GVG entscheidet dort ein zentrales Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts.
Mischmietverhältnis: Wohnraum oder Gewerbe?
Schwierig wird es, wenn ein Mietvertrag Wohnen und Arbeiten verbindet. Zwei Mieter nahmen in Berlin ein ganzes Haus, wohnten im Obergeschoss und betrieben im Erdgeschoss eine Hypnosepraxis. Die Vermieter kündigten ohne Angabe eines Grundes. Dann klagten sie beim Landgericht auf Räumung. Das Argument der Vermieter: Die Mieter verdienten mit der Praxis ihren Lebensunterhalt, also sei es Gewerberaummiete.
Das Landgericht sah Wohnraummiete und wies die Klage als unzulässig ab, das Kammergericht gab ihr statt. Der BGH bestätigte im Ergebnis die Einordnung des Landgerichts. Ein Mischmietverhältnis ist zwingend entweder Wohnraum- oder Gewerberaummiete, entscheidend ist die Nutzungsart, die nach den Vereinbarungen überwiegt. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, gilt Wohnraummietrecht und damit auch § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG. Der BGH verwies den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Vermieter an das Amtsgericht Wedding (BGH, Urt. v. 09.07.2014, VIII ZR 376/13).

Die Entscheidung enthält noch einen zweiten Klausurpunkt. Ob Wohnraum vorliegt, ist hier eine doppelrelevante Tatsache: Sie entscheidet über die Zuständigkeit und über die Begründetheit. Bei der Zuständigkeit genügt der Tatsachenvortrag des Klägers. Bewiesen werden muss er erst in der Begründetheit (BGH, VIII ZR 376/13, Rn. 23).
Nachbarrecht, Wildschaden, Reisende und Altenteil
Seit 2026 gehören bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert vor das Amtsgericht. Buchstabe e erfasst Ansprüche aus § 906 BGB (Immissionen), § 910 BGB (überhängende Äste und Wurzeln), § 911 BGB (Überfall von Früchten) und § 923 BGB (Grenzbaum). Hinzu kommt das Landesnachbarrecht nach Art. 124 EGBGB. Die Gesetzesbegründung verweist auf die Ortsnähe, auf die es bei Streit zwischen Nachbarn häufig ankommt. Zum Ausgleichsanspruch aus § 906 BGB gibt es die Wissensseite Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 BGB.
Die Liste ist abschließend. Das Notwegrecht aus § 917 BGB oder der Überbau nach § 912 BGB stehen nicht darin, dort bleibt es beim Streitwert (zum Notweg: Notwegerecht, §§ 917, 918 BGB: Voraussetzungen und Notwegrente). Ausgenommen sind außerdem Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. Klagt ein Anwohner gegen den Lärm eines Industriebetriebs, gilt wieder die Wertgrenze. Laut Begründung fehlt dort meist die persönlich geprägte Nachbarbeziehung, und die Sachverhalte sind oft komplexer.
Die übrigen Buchstaben sind Klausurexoten. Buchstabe b klingt nach Postkutsche und Auswandererschiff und erfasst Streit zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Handwerkern. Buchstabe d betrifft Wildschäden, Buchstabe g Altenteils- und Leibgedingsverträge, mit denen etwa ein Hof gegen lebenslange Versorgung übergeben wird. Auswendig lernen musst du sie nicht; im Sachverhalt erkennen solltest du sie.
Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit
§ 23a GVG weist den Amtsgerichten zusätzlich die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu. Für Familiensachen ist die Zuständigkeit ausschließlich (§ 23a Abs. 1 S. 2 GVG). Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen nach § 23a Abs. 2 GVG unter anderem Betreuungs-, Nachlass-, Register- und Grundbuchsachen.
Diese Verfahren laufen überwiegend nach dem FamFG, nicht nach der ZPO. In der Zivilprozessklausur sind sie deshalb vor allem als Abgrenzung wichtig. Ein Streit unter geschiedenen Ehegatten kann eine Familiensache sein, auch wenn es um Geld geht. Dann gehört er vor das Familiengericht (§ 23b GVG). Die Beschwerde gegen dessen Entscheidungen geht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG an das Oberlandesgericht.
Wann ist das Landgericht zuständig? § 23 GVG, § 71 GVG im Verhältnis
Das Landgericht ist in erster Instanz für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Praktisch heißt das: Streitwert über 10.000 Euro, keine Sonderzuweisung ans Amtsgericht. Dazu kommen die Streitigkeiten aus § 71 Abs. 2 GVG, die ohne Rücksicht auf den Wert ausschließlich beim Landgericht liegen. Dazu gehören Amtshaftung und Arzthaftung.
Auffangzuständigkeit nach § 71 Abs. 1 GVG
§ 71 Abs. 1 GVG definiert das Landgericht negativ. Du prüfst also nie „Ist das Landgericht zuständig?“, sondern „Greift eine Zuweisung an das Amtsgericht?“. Verneinst du § 23 und § 23a GVG, bleibt das Landgericht. Die Zivilkammern schließen dabei die Kammern für Handelssachen ein.
Aber was bedeutet dann der Einleitungssatz von § 23 GVG, „soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind“? Er regelt den Konflikt. Fällt eine Streitigkeit sowohl unter die Wertgrenze als auch unter § 71 Abs. 2 GVG, gewinnt das Landgericht.
Ausschließliche Zuweisungen nach § 71 Abs. 2 GVG
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig für diese Streitigkeiten:
| Nr. | Streitigkeiten |
|---|---|
| 1 | Ansprüche aus den Beamtengesetzen gegen den Fiskus |
| 2 | Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Amtspflichtverletzung |
| 3 | Ansprüche nach § 1 Abs. 1 KapMuG |
| 4 | Verfahren nach AktG, SEAG, UmwG, SpruchG, WpÜG |
| 5 | Anordnungsrecht und Vergütung nach §§ 650b, 650c BGB |
| 6 | Ansprüche aus dem StaRUG |
| 7 | Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Film und Internet |
| 8 | Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen |
| 9 | Streitigkeiten aus Heilbehandlungen |
Für die Klausur zählen vor allem Nr. 2, 7 und 9. Nr. 2 betrifft die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Auch ein Schadensersatzanspruch über 800 Euro gegen das Land gehört vor das Landgericht. Die Anspruchsgrundlage selbst erklärt der Beitrag Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG Schema.
Nr. 7 erfasst nach der Gesetzesbegründung Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen. Posts in sozialen Netzwerken zählen mit. Postet jemand auf Instagram ehrverletzende Behauptungen über eine Studentin, ist für ihre Unterlassungsklage seit 2026 unabhängig vom Wert das Landgericht zuständig. Mehr zum Schutzgut im Beitrag Allgemeines Persönlichkeitsrecht / APR, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 GG.

Nr. 9 umfasst laut Begründung vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte und weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen. Dazu zählen etwa Heilpraktiker, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten. Erfasst sind auch deren Vergütungsansprüche und das Recht auf Einsicht in die Patientenakte. Tierärzte fallen nicht darunter. Den Vertragstyp dahinter erklärt die Wissensseite Behandlungsvertrag, § 630a BGB.
Kammer für Handelssachen und Einzelrichter
Innerhalb des Landgerichts gibt es weitere Weichen. Für Handelssachen im Sinne von § 95 GVG kann der Kläger in der Klageschrift beantragen, dass die Kammer für Handelssachen verhandelt (§ 96 Abs. 1 GVG). Ohne Antrag bleibt es bei der Zivilkammer. Außerdem bilden die Landgerichte nach § 72a GVG spezialisierte Kammern, etwa für Bank-, Bau-, Versicherungs- und Erbrechtsstreitigkeiten und seit 2026 auch für Vergabesachen.
Die Zivilkammer entscheidet grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 S. 1 ZPO). Anders liegt es in den Sachgebieten aus § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das betrifft etwa Bank- und Bausachen sowie Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. Ist die Kammer nach § 72a GVG oder dem Geschäftsverteilungsplan gerade für ein solches Sachgebiet zuständig, entscheidet sie als Kollegium. Beim Amtsgericht stellt sich die Frage nicht. Dort erledigt jeder Richter seine Geschäfte als Einzelrichter (§ 22 Abs. 4 GVG).
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Zuständigkeitsstreitwert berechnen: §§ 3 bis 9 ZPO
Den Zuständigkeitsstreitwert bestimmt das Gericht nach den §§ 3 bis 9 ZPO. Bei einer bezifferten Zahlungsklage ist das der eingeklagte Betrag ohne Zinsen und Kosten. Mehrere Ansprüche in einer Klage werden addiert, Klage und Widerklage nicht (§ 5 ZPO). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Wichtig ist die Unterscheidung von drei Streitwerten. Der Zuständigkeitsstreitwert entscheidet über Amts- oder Landgericht, der Gebührenstreitwert nach dem GKG über die Gerichtskosten und der Rechtsmittelstreitwert (die Beschwer) über die Zulässigkeit von Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde. Die drei können auseinanderfallen. Grundnorm ist § 3 ZPO. Danach setzt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest. Die §§ 4 bis 9 ZPO geben dafür feste Regeln vor.
Zeitpunkt und Nebenforderungen
Nach § 4 Abs. 1 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage an. Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Verlangt die Klägerin 9.800 Euro Kaufpreis plus 600 Euro Verzugszinsen plus vorgerichtliche Anwaltskosten, liegt der Zuständigkeitsstreitwert bei 9.800 Euro. Zuständig ist das Amtsgericht.
Für andere Klagearten gibt es Sonderregeln. Geht es um den Besitz einer Sache, zählt ihr Wert (§ 6 ZPO). Ist Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig, zählt die Miete für die streitige Zeit, höchstens der 25-fache Jahresbetrag (§ 8 ZPO). Bei Wohnraum ist das unerheblich. Dort ist das Amtsgericht nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG ohnehin zuständig. Wiederkehrende Leistungen werden mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert angesetzt (§ 9 ZPO).
Mehrere Ansprüche und Widerklage
§ 5 ZPO lautet: „Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.“ Klagt jemand 6.000 Euro Kaufpreis und 5.000 Euro Darlehensrückzahlung in einer Klage ein, liegt der Wert bei 11.000 Euro. Zuständig ist dann das Landgericht. Das gilt nur, soweit die Ansprüche wirtschaftlich nicht identisch sind; verlangt die Klägerin dasselbe Geld aus zwei Anspruchsgrundlagen, verdoppelt sich der Wert nicht.
Die Widerklage wird für die Zuständigkeit nicht mit der Klage addiert. Übersteigt sie allein beim Amtsgericht 10.000 Euro, gilt § 506 ZPO. Auf Antrag einer Partei erklärt sich das Amtsgericht dann für unzuständig und verweist den ganzen Rechtsstreit an das Landgericht. Der Antrag muss vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden. Eine Verweisung nach unten kennt das Gesetz nicht. Vor dem Landgericht folgt die Zuständigkeit für eine Widerklage unter 10.000 Euro der Klage.
Auch die spätere Verbindung mehrerer Verfahren nach § 147 ZPO addiert die Werte nicht. Das OLG Hamm hielt eine Verweisung ans Landgericht, die ein Amtsgericht allein auf die zusammengerechneten Werte verbundener Verfahren gestützt hatte, sogar für willkürlich (OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2014, 32 SA 32/14).
Perpetuatio fori und Klageerweiterung
Sinkt der Wert während des Prozesses, bleibt das Gericht zuständig. Grund ist § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Norm schützt die einmal begründete Zuständigkeit vor späteren Veränderungen der Umstände. Zahlt der Schuldner nach Klageerhebung 4.000 von 14.000 Euro und nimmt die Klägerin die Klage entsprechend zurück, entscheidet weiter das Landgericht über die restlichen 10.000 Euro. Den Grundsatz erklärt die Wissensseite Perpetuatio fori.
Steigt der Wert beim Amtsgericht über die Grenze, hilft § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Für die Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2, 3 ZPO und die Zwischenfeststellungsklage gilt wie für die Widerklage § 506 ZPO. Stellt keine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache den Antrag, verweist das Amtsgericht nicht und entscheidet selbst.
Instanzenzug: Wer über die Berufung entscheidet
Das Eingangsgericht legt den Instanzenzug fest. Über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht (§ 72 Abs. 1 GVG). Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Revisionsgericht ist in beiden Fällen der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). Die Revision muss aber zugelassen sein (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Wahl zwischen Amts- und Landgericht entscheidet damit über mehr als die erste Instanz. Sie entscheidet darüber, ob ein Oberlandesgericht den Fall je sieht. Wie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe grundsätzlich funktionieren, erklärt der Beitrag Rechtsbehelf und Rechtsmittel: Unterschied und Suspensiveffekt.
| Eingangsgericht | Berufung | Revision |
|---|---|---|
| Amtsgericht | Landgericht, § 72 Abs. 1 GVG | BGH, § 133 GVG |
| Landgericht | Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG | BGH, § 133 GVG |
| Familiengericht | Beschwerde: OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG | Rechtsbeschwerde: BGH, § 133 GVG |
Vom Amtsgericht zum Landgericht und zum BGH
Gegen ein Endurteil des Amtsgerichts findet die Berufung statt (§ 511 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Amtsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Verliert der Mieter einen Prozess um 800 Euro Nebenkosten, fehlt die nötige Beschwer. Ohne Zulassung ist die Berufung dann ausgeschlossen.

Das Berufungsurteil des Landgerichts kann nur noch mit der Revision zum BGH angegriffen werden. Einen Zwischenschritt über das Oberlandesgericht gibt es in Amtsgerichtssachen nicht. Für WEG-Sachen bündelt § 72 Abs. 2 GVG die Berufungen bei einem Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts.
Vom Landgericht zum Oberlandesgericht und zum BGH
Hat das Landgericht in erster Instanz entschieden, geht die Berufung an das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Hier gilt auf jeder Stufe Anwaltszwang. Vor dem BGH muss es ein dort zugelassener Rechtsanwalt sein (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Wie der BGH in Zivilsachen arbeitet und welche Senate es gibt, steht im Beitrag BGH: Wofür ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig?.
Der Instanzenzug in Strafsachen folgt eigenen Regeln mit Strafrichter, Schöffengericht und Strafkammern. Beide Instanzenzüge nebeneinander zeigt der Beitrag Ordentliche Gerichtsbarkeit: Zuständigkeit und Instanzenzug.
Nichtzulassungsbeschwerde und Sprungrevision
Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Sie ist nach § 544 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Beschwer 25.000 Euro übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Nach Angaben des BGH macht sie den ganz überwiegenden Teil seiner Verfahren in Zivilsachen aus.
Die Sprungrevision überspringt die Berufungsinstanz. Nach § 566 ZPO findet sie gegen erstinstanzliche Endurteile statt, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, wenn der Gegner einwilligt und der BGH sie zulässt. Der Antrag auf Zulassung gilt als Verzicht auf die Berufung. Für die Klausur reicht es, die beiden Voraussetzungen zu kennen.
Sachliche Zuständigkeit in der Klausur: Schema, Rüge und Verweisung
In der Klausur prüfst du die sachliche Zuständigkeit in der Zulässigkeit der Klage, nach dem Rechtsweg und vor der örtlichen Zuständigkeit. Ausführlich prüfst du sie nur bei Anlass im Sachverhalt. Typische Anlässe sind ein Streitwert nahe 10.000 Euro, eine Widerklage oder ein Mietverhältnis. Sonst genügt ein Satz im Feststellungsstil: „Das Amtsgericht ist nach § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.“
Wann der kurze Feststellungsstil reicht und wann du gutachterlich prüfst, erklärt der Beitrag Urteilsstil, Feststellungsstil und verkürzter Gutachtenstil in Jura.
Prüfungsschema der sachlichen Zuständigkeit
Die Reihenfolge folgt dem Einleitungssatz von § 23 GVG: erst die Sonderzuweisungen, dann der Wert.
| Schritt | Prüfung | Normen |
|---|---|---|
| 1 | Sonderzuweisung ans Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert (etwa Amtshaftung, Veröffentlichungen, Heilbehandlungen) | § 71 Abs. 2 GVG |
| 2 | Sonderzuweisung ans Amtsgericht (etwa Wohnraummiete, WEG, Nachbarrecht, Familiensachen) | § 23 Nr. 2, § 23a GVG |
| 3 | Zuständigkeitsstreitwert: bis 10.000 Euro Amtsgericht, darüber Landgericht; bei Altverfahren alte Fassung | §§ 3 bis 9 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, § 44 EGGVG |
| 4 | Nachträgliche Änderungen: sinkender Wert, Widerklage, Klageerweiterung | § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 506 ZPO |
| 5 | Zuständigkeit durch rügelose Einlassung, beim Amtsgericht nur nach Belehrung, nie bei ausschließlicher Zuständigkeit | §§ 39, 504, 40 Abs. 2 ZPO |
| 6 | Folge der Unzuständigkeit: Verweisung auf Antrag, sonst Abweisung als unzulässig | § 281 ZPO |
Rügelose Einlassung nach §§ 39, 504 ZPO
Nach § 39 S. 1 ZPO wird ein unzuständiges Gericht zuständig, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. Das gilt auch für die sachliche Zuständigkeit. Beim Amtsgericht setzt § 39 S. 2 ZPO eine Belehrung voraus. Nach § 504 ZPO muss das Amtsgericht den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache auf seine Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung hinweisen. Fehlt der Hinweis, bleibt es unzuständig.
Bei ausschließlicher Zuständigkeit hilft § 39 ZPO gar nicht (§ 40 Abs. 2 S. 2 ZPO). Verhandelt eine Mieterin vor dem Landgericht rügelos über eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis, bleibt das Landgericht unzuständig. Die Nachbarrechtsfälle aus § 23 Nr. 2 Buchst. e GVG sind dagegen nicht ausschließlich zugewiesen. Dort kann eine Zuständigkeit auch durch rügelose Einlassung entstehen.
Verweisung nach § 281 ZPO
Ist das angerufene Gericht unzuständig, verweist es den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluss an das zuständige Gericht (§ 281 Abs. 1 ZPO). Stellt der Kläger keinen Antrag, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend (§ 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO). Die Mehrkosten trägt der Kläger auch dann, wenn er in der Hauptsache gewinnt (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Die Bindung gilt auch für falsche Beschlüsse. Der BGH lässt sie nur entfallen, wenn der Beschluss schlechterdings nicht mehr als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Beispiele sind die Verletzung rechtlichen Gehörs und Willkür. Ein bloß übersehener Gerichtsstand reicht dafür nicht (BGH, Beschl. v. 09.06.2015, X ARZ 115/15). Hinter dem Willkürmaßstab steht der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, dazu die Wissensseite Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG.
Anders als bei der Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG, die von Amts wegen erfolgt, braucht § 281 ZPO den Antrag. Das Gericht weist den Kläger deshalb vorher auf die Bedenken hin. Verwiesen werden kann auch noch im Rechtsmittelzug. Im Mischmietfall verwies der BGH selbst auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag an das Amtsgericht.
Klausurfall: Die Klage über 8.000 Euro
K verkauft B am 01.10.2025 einen gebrauchten Transporter für 8.000 Euro. B zahlt nicht. Die Anwältin von K reicht am 12.01.2026 beim Landgericht Klage auf Zahlung von 8.000 Euro nebst Verzugszinsen ein. B rügt in der Klageerwiderung die Zuständigkeit. Wie wird das Gericht vorgehen?

Eine Sonderzuweisung nach § 71 Abs. 2 GVG liegt nicht vor, der Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB fällt auch nicht unter § 23 Nr. 2 GVG. Also entscheidet der Wert. Die Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO), der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 8.000 Euro. Die Klage ist am 12.01.2026 anhängig geworden, § 44 EGGVG führt also nicht zur alten Fassung. Nach § 23 Nr. 1 GVG n.F. ist das Amtsgericht zuständig, das Landgericht ist sachlich unzuständig.
Hätte B rügelos verhandelt, wäre das Landgericht nach § 39 S. 1 ZPO zuständig geworden; eine Belehrung nach § 504 ZPO verlangt das Gesetz nur vom Amtsgericht. B hat aber gerügt. Das Landgericht weist K auf seine Unzuständigkeit hin. Beantragt K die Verweisung, verweist es durch unanfechtbaren Beschluss an das örtlich zuständige Amtsgericht (§ 281 Abs. 1 ZPO), und K trägt die Mehrkosten. Ohne Antrag weist es die Klage als unzulässig ab.
Die Variante zeigt, warum das Datum zählt. Wäre die Klage schon am 15.12.2025 eingegangen, wäre sie vor dem 01.01.2026 anhängig geworden. Nach § 44 EGGVG gälte die alte Grenze von 5.000 Euro, und das Landgericht wäre zuständig gewesen. Zurück zum Ausgangsfall: Gegen das spätere Urteil des Amtsgerichts kann die unterlegene Partei Berufung zum Landgericht einlegen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ihre Beschwer liegt über 1.000 Euro.
Typische Fehler
- Mit der alten Grenze von 5.000 Euro rechnen, obwohl das Verfahren nach dem 31.12.2025 anhängig geworden ist.
- Zinsen und vorgerichtliche Kosten in den Zuständigkeitsstreitwert einrechnen, obwohl § 4 Abs. 1 ZPO sie als Nebenforderung ausklammert.
- Klage und Widerklage addieren; § 5 ZPO schließt das für die Zuständigkeit aus.
- § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG auf Gewerberaummiete anwenden.
- Eine ausschließliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung heilen lassen.
- Die Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil beim Oberlandesgericht verorten.
- § 71 Abs. 2 GVG übersehen und eine Arzthaftungsklage über 3.000 Euro beim Amtsgericht einreichen lassen.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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