K kauft ein Klavier für 20.000 Euro, zahlt den Kaufpreis und stellt das Instrument in seinen Laden. Zwei Monate lang übt eine Pianistin dort täglich darauf und zahlt ihm 1.000 Euro. Alles ordentlich abgewickelt. Nur gehörte das Klavier dem Verkäufer nie.
Wenn der Eigentümer jetzt die 1.000 Euro verlangt, landest du bei § 988 BGB. Die Norm verpflichtet den redlichen Besitzer zur Herausgabe der Nutzungen, aber nur, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat. K hat gezahlt. Trotzdem wenden Rechtsprechung und Literatur die Norm auf ihn an. Über den Weg dorthin streiten sie seit über achtzig Jahren.
Der Streit gehört zum Pflichtstoff im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Die Erste juristische Staatsprüfung Frühjahr 2026 in Baden-Württemberg hat ihn abgefragt, und der amtliche Erwartungshorizont verlangt ausdrücklich, dass der Bearbeiter das Problem erfasst und argumentativ aufarbeitet.
Auf einen Blick:
- § 988 BGB erfasst nach seinem Wortlaut nur den unentgeltlichen Besitzer. Der rechtsgrundlose Besitzer hat eine Gegenleistung erbracht, fällt also nicht darunter.
- Ohne Korrektur stünde der redliche Besitzer bei Nichtigkeit von Kausal- und Verfügungsgeschäft besser da als bei wirksamer Übereignung. Diesen Wertungswiderspruch will niemand hinnehmen.
- Die Rechtsprechung löst ihn über eine Analogie zu § 988 BGB, die herrschende Lehre über eine teleologische Reduktion der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB und die anschließende Leistungskondiktion.
- Im Zweipersonenverhältnis führen beide Wege zum selben Ergebnis. Im Dreipersonenverhältnis nicht: Dort entscheidet der Streit darüber, wer das Insolvenzrisiko des Zwischenmanns trägt.
- In der Klausur musst du dich nicht festlegen. Du musst das Problem sehen, beide Wege aufbauen und die Konsequenz benennen.
Tipp
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§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers: Wortlaut und Zweck
Was die Norm anordnet
§ 988 BGB ist eine der wenigen Vorschriften im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, die den redlichen, unverklagten Besitzer trotzdem zur Herausgabe der Nutzungen zwingt. Der Wortlaut:
§ 988 BGB Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
„Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet“
Die Norm hat drei Voraussetzungen. Es muss eine Vindikationslage nach § 985 BGB bestehen, der Besitzer muss die Sache als ihm gehörig besitzen oder in der Annahme, ihm stehe ein dingliches Nutzungsrecht daran zu (etwa als vermeintlicher Nießbraucher), und er muss den Besitz unentgeltlich erlangt haben. Für jeden beliebigen Fremdbesitzer gilt die Norm also nicht, der Wortlaut ist enger. Dazu kommt die zeitliche Grenze: Erfasst sind nur Nutzungen vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit, denn ab da greift ohnehin § 987 Abs. 1 BGB.
Die Norm steht damit zwischen zwei Polen. Auf der einen Seite § 987 BGB und § 990 BGB, die den verklagten und den bösgläubigen Besitzer treffen. Auf der anderen Seite § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB, der den redlichen Besitzer die Nutzungen behalten lässt. § 988 BGB durchbricht diese Privilegierung für einen einzigen Fall.
Warum der unentgeltliche Besitzer die Nutzungen herausgeben muss
Den Ausschlag gibt das Rückholrisiko. Der Käufer hat bezahlt und muss sein Geld zurückholen, sobald er die Sache wieder herausgibt. Dieses Risiko rechtfertigt die Privilegierung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Der redliche Besitzer soll nicht zusätzlich zum Sachverlust auch noch die Nutzungen verlieren, während er seinem Kaufpreis hinterherläuft.
Beim unentgeltlichen Besitzer entfällt dieses Risiko. Ihm ist die Sache zugefallen, ohne dass er etwas aufgewendet hätte. Gibt er die gezogenen Nutzungen heraus, steht er noch immer so da wie vorher. Übrigens folgt das BGB damit demselben Gedanken wie bei § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo der unentgeltliche Erwerb ebenfalls geschwächt wird.
Wann der Besitz unentgeltlich erlangt ist
Unentgeltlich heißt nicht kostenlos. Das Reichsgericht hat den Begriff schon 1940 als Rechtsbegriff bestimmt: Entgeltlich ist ein Erwerb, wenn er kraft Gesetzes oder kraft gültiger rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einer ausgleichenden eigenen Zuwendung abhängt. Unentgeltlich ist er, wenn eine solche Abhängigkeit gerade nicht besteht. Es kommt also auf die rechtliche Verknüpfung an, nicht darauf, ob tatsächlich Geld geflossen ist.
Praktisch gibt es zwei Gruppen. Die erste ist die derivative Besitzerlangung. Hier bekommt jemand den Besitz von einem anderen. Hierher gehört die Überlassung durch den Eigentümer aufgrund eines unentgeltlichen Geschäfts, also Leihe oder Schenkung, und zwar auch dann, wenn dieses Geschäft unwirksam ist oder die Übereignung aussteht. Erfasst ist ebenso die Überlassung durch einen Dritten, sofern sie den Besitzer zu keiner Gegenleistung verpflichtet und ihm kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer verschafft.
Ein Sonderfall daraus ist der unentgeltlich fortgesetzte Besitz: Ein Besitzrecht endet, der gutgläubige Besitzer behält die Sache aber und zahlt dafür nichts mehr. Der BGH wendet § 988 BGB darauf an (BGH, Urteil vom 25.02.1960, II ZR 125/58, BGHZ 32, 76). Eine Grenze zieht das Gesetz dort, wo es die Abwicklung schon selbst regelt, etwa über die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB beim vorenthaltenen Mietobjekt.
Die zweite Gruppe ist die originäre Besitzerlangung, bei der niemand den Besitz überträgt. Der Wortlaut verlangt nur, dass der Besitz unentgeltlich erlangt wurde, und sagt nichts darüber, wie. Deshalb fällt auch verbotene Eigenmacht darunter, ebenso die Aneignung einer nur vermeintlich herrenlosen Sache, die Besitzergreifung nach einer Verwechslung zweier Sachen und die Inbesitznahme nach einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung, dessen Beschluss später aufgehoben wird.
Übrigens fällt darunter auch die Besitzergreifung aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts, also genau das, was N im Klavierfall getan hat. Für ihn gelten allerdings die §§ 2018 ff. BGB vorrangig, insbesondere §§ 2020, 2021 und 2029 BGB. Der Erbschaftsbesitzer ist damit ein eigener Haftungstypus und nicht der Fall, an dem sich der Streit entzündet.
| Gruppe | Beispiel | § 988 BGB |
|---|---|---|
| Derivativ, vom Eigentümer | Leihe oder Schenkung, auch unwirksam | direkt |
| Derivativ, vom Dritten | Überlassung ohne Gegenleistungspflicht | direkt |
| Fortgesetzter Besitz | Besitzrecht endet, Besitzer zahlt nichts mehr | direkt, Grenze § 546a BGB |
| Originär | Aneignung, Verwechslung, aufgehobener Zuschlag | direkt |
| Vermeintliches Erbrecht | Scheinerbe nimmt den Nachlass in Besitz | verdrängt durch §§ 2018 ff. BGB |
| Entgeltlicher Erwerb ohne Rechtsgrund | Käufer aus nichtigem Vertrag | nur analog, umstritten |
Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht, §§ 818 ff. BGB
§ 988 BGB sagt nicht, was genau herauszugeben ist. Er verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also auf § 818 BGB. Das ist eine reine Rechtsfolgenverweisung: Die Voraussetzungen des § 812 BGB musst du nicht zusätzlich prüfen.
Praktisch heißt das zweierlei. Erstens gibt der Besitzer die gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB heraus, bei Unmöglichkeit den Wert nach § 818 Abs. 2 BGB. Zweitens steht ihm der Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB offen. Der ist bei Gebrauchsvorteilen oft wertlos, bei vereinnahmten Mietzinsen aber durchaus relevant.
Was zählt als Nutzung? Der Begriff kommt aus § 100 BGB und umfasst Früchte und Gebrauchsvorteile. Für den Klavierfall entscheidend sind die mittelbaren Sachfrüchte nach § 99 Abs. 3 BGB, also die Erträge, welche eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt. Das Nutzungsentgelt aus einem Miet- oder Nutzungsvertrag über die Sache gehört genau dorthin.

Der Examensfall: Klavier, Erbschaftsbesitzer und 1.000 Euro Nutzungsentgelt
Der Sachverhalt in Kürze
Der Fall stammt aus der Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2026 in Baden-Württemberg, Aufsichtsarbeit Nr. 3 im Zivilrecht. E stirbt am 1. Mai 2025. Sein Neffe N hält sich für den Alleinerben und nimmt den Nachlass in Besitz, darunter ein Klavier im Wert von 25.000 Euro.
Am 15. Mai 2025 verkauft N das Klavier für 20.000 Euro an den Klavierhändler K, der es sofort mitnimmt. Am 1. Juni trifft K mit der Pianistin P eine Nutzungsvereinbarung: P darf bis zum 31. Juli täglich in seinen Geschäftsräumen auf dem Klavier spielen und zahlt dafür 1.000 Euro. Am 1. August verkauft K das Klavier für 30.000 Euro weiter.
Erst später taucht ein Testament vom 1. August 2024 auf, in dem E seine Freundin A zur Alleinerbin bestimmt hat. N setzt sich daraufhin ins Ausland ab. A ist damit von Anfang an Eigentümerin gewesen, § 1922 Abs. 1 BGB. Sie verlangt von K unter anderem die 1.000 Euro heraus, die P gezahlt hat.

Warum A Eigentümerin des Klaviers blieb
K war gutgläubig, er hielt N aufgrund von dessen Auftreten als Alleinerbe für den Berechtigten. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 Satz 1, 932 BGB scheitert trotzdem. Denn das Klavier war A abhandengekommen im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB: Mit dem Erbfall hatte A den Erbenbesitz nach § 857 BGB erlangt, und N hat ihr diesen Besitz ohne ihren Willen entzogen.
Damit steht die Vindikationslage im Zeitraum Juni und Juli 2025. A war Eigentümerin, K war Besitzer, und ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB stand ihm gegenüber A nicht zu. N konnte ihm keines verschaffen, weil er selbst keines hatte. Schlag kurz § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB auf, die Ableitungskette steht dort ausdrücklich.
Welche Nutzungen der Klavierhändler gezogen hat
Die 1.000 Euro von P sind mittelbare Sachfrüchte gemäß § 99 Abs. 3 BGB. Maßgeblich für die Ziehung von Nutzungen ist der Zeitpunkt, in dem der Ertrag anfällt. K hat sie zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli 2025 gezogen, also während der Vindikationslage und vor jeder Rechtshängigkeit.
§ 987 BGB scheidet damit aus, Rechtshängigkeit gab es nicht. § 990 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus: K war beim Erwerb des Besitzes nicht bösgläubig, und er erlangte in diesem Zeitraum auch keine positive Kenntnis davon, dass er zum Besitz nicht berechtigt war. Bleibt § 988 BGB. Und dort beginnt das Problem, denn K hat 20.000 Euro bezahlt.
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Rechtsgrundloser Besitz: wann jemand ohne Rechtsgrund besitzt
Warum der Besitz im Klavierfall ohne Rechtsgrund besteht
Die Frage klingt einfach. Sie hat aber drei Stufen. Geh sie am Klavierfall der Reihe nach durch, dann siehst du, an welcher Stelle der Rechtsgrund fehlt.
Erste Stufe: K hat kein Eigentum erworben. Die Einigung mit N und die Übergabe lagen vor, N war aber Nichtberechtigter. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 Satz 1, 932 BGB scheitert an § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil A der Erbenbesitz nach § 857 BGB ohne ihren Willen entzogen wurde. Damit bleibt A Eigentümerin, und zwischen ihr und K besteht eine Vindikationslage.
Zweite Stufe: K hat kein Recht zum Besitz gegenüber A. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Besitzer eine Einwendung, wenn er selbst oder sein mittelbarer Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. N war es nicht. Er konnte K deshalb auch nichts ableiten, was gegenüber A wirkt. Die Kette endet bei N und reicht nicht bis zu A.
Dritte Stufe: Der Kaufvertrag hilft K nur gegenüber N. Der Vertrag vom 15. Mai 2025 ist wirksam. Er verpflichtet N zur Übereignung und K zur Zahlung, und beide dürfen behalten, was sie voneinander bekommen haben. Nach dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse bindet er aber nur diese beiden. A ist an ihm nicht beteiligt, also kann K ihr den Vertrag nicht entgegenhalten.
Das Ergebnis: K besitzt eine fremde Sache. Zwischen ihm und der Eigentümerin steht nichts, was diesen Besitz stützt. Er hat von A nichts bekommen, ihr nichts gezahlt und mit ihr nichts vereinbart. In diesem Sinn ist sein Besitz gegenüber A ohne Rechtsgrund, auch wenn er gegenüber N einen hat.
Rechtsgrundlos als dritte Kategorie: die Definition des Reichsgerichts
Im Gesetz steht der Begriff nirgends. Er stammt aus der Entscheidung, die den Streit eröffnet hat. Der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts stellte 1940 fest, dass Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit Rechtslagen beschreiben und nicht bloße Tatsachen. Ein Erwerb ist entgeltlich, wenn eine gesetzliche oder eine gültige rechtsgeschäftliche Bestimmung ihn von einer ausgleichenden Zuwendung abhängig macht.
Daraus zog das Gericht eine Folgerung, die den ganzen Streit erklärt: Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann diese Abhängigkeit weder begründen noch ausschließen. Fehlt eine gültige Abrede und fehlt eine gesetzliche Regelung, ist der Erwerb weder entgeltlich noch unentgeltlich, sondern rechtsgrundlos. Das Reichsgericht beschreibt ihn ausdrücklich als selbständige dritte Gruppe neben den beiden anderen (RG, Urteil vom 30.01.1940, GSZ 3/38, RGZ 163, 348).
Rechtsgrundlos im engeren, ursprünglichen Sinn heißt damit: Das Geschäft, über das der Besitzer die Sache bekommen hat, ist unwirksam. Der klassische Fall ist die Doppelnichtigkeit, bei der Kaufvertrag und Übereignung zwischen Eigentümer und Besitzer scheitern. Der Ausgangsfall des Reichsgerichts lag so: Ein Gutskaufvertrag war wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers nichtig, die Auflassung hatte nie stattgefunden.
Der Unterschied zum unentgeltlichen Erwerb lässt sich damit in einem Satz sagen: Unentgeltlich erwirbt, wessen Erwerb nach einer gültigen Abrede von keiner Gegenleistung abhängt; rechtsgrundlos erwirbt, bei wessen Erwerb eine solche Abrede gar nicht wirksam zustande gekommen ist. Ein Beschenkter erwirbt unentgeltlich und mit Rechtsgrund. Ein Käufer aus nichtigem Vertrag erwirbt weder das eine noch das andere.
| Fall | Gegenleistung | Rechtsgrund | Kategorie | § 988 BGB |
|---|---|---|---|---|
| Geschenk | nein | ja | unentgeltlich | direkt anwendbar |
| Leihe vom Nichtberechtigten | nein | nein | unentgeltlich | direkt anwendbar |
| Kauf, beide Geschäfte nichtig | ja, aber kondizierbar | nein | rechtsgrundlos | nur analog, umstritten |
| Kauf vom Nichtberechtigten, Vertrag wirksam | ja | nur gegenüber dem Verkäufer | entgeltlich, gegenüber dem Eigentümer ohne Grund | nur analog, doppelt umstritten |
Der Sonderfall: wirksamer Kaufvertrag mit dem Nichtberechtigten
Der Klavierfall liegt anders. Zwischen K und N ist der Kaufvertrag wirksam. Nach der Definition des Reichsgerichts ist sein Erwerb damit entgeltlich, denn eine gültige Abrede knüpft ihn an die Gegenleistung. Ohne Rechtsgrund steht er allein gegenüber A. Das ist eine andere Aussage als die des Reichsgerichts, denn dort hängt alles an der Unwirksamkeit des Erwerbsgeschäfts.
Die Unterscheidung entscheidet über die Analogie. Das tragende Argument der Rechtsprechung ist das Rückholrisiko: Der Besitzer kann den Kaufpreis kondizieren, deshalb steht er wirtschaftlich wie ein Beschenkter. Bei nichtigem Vertrag stimmt das. Bei wirksamem nicht ohne weiteres. K kondiziert nichts. Er ist auf die Rechtsmängelhaftung nach §§ 435, 437 BGB gegen N verwiesen, und die setzt einen zahlungsfähigen Verkäufer voraus.
Damit stehen zwei Wege offen, und beide lassen sich in der Klausur vertreten.
Die Ausdehnung über das nichtige Geschäft hinaus. Die Rechtsprechung wendet § 988 BGB in weitem Umfang analog an und greift dabei auch auf Dreipersonenverhältnisse durch, in denen der Besitz auf einer entgeltlichen Leistung eines Dritten beruht. Für K heißt das: Er kehrt die Nutzungen an A aus. Belegt ist diese Linie für den Drittverkauf allerdings dünner, als es auf den ersten Blick wirkt. Das Reichsgericht setzt die Anwendbarkeit dort nur in einer Nebenbemerkung zum Abzugsrecht des Besitzers voraus, und die Kommentarliteratur nennt die Stelle ausdrücklich beiläufig. Die Fundstelle steht weiter unten im Abschnitt zum Dreipersonenverhältnis. Der amtliche Erwartungshorizont der Staatsprüfung geht diesen Weg, formuliert ihn aber vorsichtig.
Die Begrenzung auf das nichtige Geschäft. Nimm den Begriff des Reichsgerichts beim Wort, dann kommst du nicht so weit. Rechtsgrundlos erwirbt danach nur, wessen Erwerbsgeschäft unwirksam ist. Bei K ist es wirksam. Er ist dann der gewöhnliche gutgläubige Besitzer, der vom Nichtberechtigten gekauft hat, und für den ordnet § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB an, dass er die Nutzungen behalten darf. Diese Grenze zieht das Reichsgericht selbst. Die Sperrwirkung bleibe, so der Große Senat, „z. B. anwendbar für den Fall, daß der Besitzer den Besitz auf Grund eines gültigen Kaufes erlangt und nur die Eigentumsübertragung nichtig ist“. Dazu kommt, dass die Kommentarliteratur den Streit durchgehend an der Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts festmacht und der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten gerade der Fall ist, für den das EBV den Besitzer schützen will.
Ich empfehle, das in der Klausur offen anzusprechen und sich dann zu entscheiden. Gehst du den weiten Weg, prüf das Rückholrisiko ausdrücklich und benenne die Rechtsmängelhaftung als Ersatz. Bleibst du bei der engen Grenze, musst du erklären, warum A hier leer ausgeht. Der Hinweis auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen N hilft dir dabei, denn dieser Anspruch wird von der Sperrwirkung nicht erfasst. Beides ist vertretbar, und der Erwartungshorizont verlangt ausdrücklich nur, dass das Problem erfasst und argumentativ aufgearbeitet wird.
Die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB
Ohne § 988 BGB käme der redliche Besitzer ungeschoren davon. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ordnet an, dass er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diese Sperrwirkung des EBV sperrt zugleich konkurrierende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht.
Der Wortlaut ist eindeutig:
§ 993 Abs. 1 BGB Haftung des redlichen Besitzers
„Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“
Für A heißt das: Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen K scheitert an dieser Sperre, solange man sie ernst nimmt. Die Lösung muss deshalb innerhalb des EBV gefunden werden, oder die Sperre selbst muss fallen.
Der Wertungswiderspruch beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb
Nur das Kausalgeschäft nichtig: Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB
Stell dir vor, V verkauft A ein Fahrrad, der Kaufvertrag ist nichtig, die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB aber wirksam. Dann ist A Eigentümer geworden. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entsteht gar nicht erst, denn V ist nicht mehr Eigentümer.
Die Rückabwicklung läuft über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, und nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe ausdrücklich auf die gezogenen Nutzungen. A gibt das Fahrrad zurück und die Nutzungen dazu. Das ist das Abstraktionsprinzip in seiner gewöhnlichen Wirkung.

Kausalgeschäft und Übereignung nichtig: § 993 BGB sperrt
Jetzt dieselbe Lage, nur ist auch die Übereignung unwirksam, etwa weil V geschäftsunfähig war. V bleibt Eigentümer, A ist Besitzer ohne Recht zum Besitz. Es liegt eine Vindikationslage vor, und damit greift das EBV.
A ist redlich und unverklagt. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB lässt ihm die Nutzungen, nur Übermaßfrüchte muss er herausgeben. Unentgeltlich hat er nicht erworben, § 988 BGB greift dem Wortlaut nach nicht. Ergebnis: A behält die Nutzungen.

Warum der redliche Besitzer sonst vom Eigentumsverlust profitiert
Vergleiche die beiden Ergebnisse. Im ersten Fall hat A das Eigentum bekommen und muss die Nutzungen herausgeben. Im zweiten Fall hat A das Eigentum nicht bekommen und darf die Nutzungen behalten. Der schwächere Erwerb führt zum besseren Ergebnis.
Das ist der Wertungswiderspruch, um den der ganze Streit kreist. Er wird seit RGZ 163, 348 als untragbar empfunden, und zwar von allen Beteiligten. Umstritten ist allein der Weg dorthin. Auch Profis müssen hier zweimal hinsehen, das Problem ist dogmatisch echt und nicht bloß Klausurfolklore.
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§ 988 BGB analog oder Leistungskondiktion: der Meinungsstreit
Die Rechtsprechung: § 988 BGB analog seit RGZ 163, 348
Die ständige Rechtsprechung stellt den rechtsgrundlosen Besitzerwerb dem unentgeltlichen gleich. Sie hält also die analoge Anwendung des § 988 BGB für geboten. Begonnen hat das der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Urteil vom 30.01.1940, GSZ 3/38, RGZ 163, 348), der Bundesgerichtshof hat die Linie fortgeführt (BGHZ 32, 76; BGHZ 71, 216; BGHZ 120, 204).
Das tragende Argument ist das Rückholrisiko. Der Besitzer hat aus einem nichtigen Vertrag gezahlt und kann den Kaufpreis kondizieren. Wirtschaftlich macht es dann keinen Unterschied, ob er zunächst zahlt und anschließend zurückfordert oder ob er von vornherein unentgeltlich besessen hat. Die Interessenlage ist vergleichbar, also ist die Analogie zu § 988 BGB gerechtfertigt.
Die Rechtsprechung wendet die Analogie bis heute an, auch in untypischen Lagen. Als nach einer Zwangsversteigerung der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wurde und der ursprüngliche Ersteher das Grundstück weiter nutzte, haftete er dem neuen Ersteher nach § 988 BGB (BGH, Urteil vom 05.03.2010, V ZR 106/09, BGHZ 184, 358). Damit der Besitzer seinen gezahlten Kaufpreis trotzdem verrechnen kann, wendet der BGH die Saldotheorie auch im EBV entsprechend an (BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94).
Warum überhaupt eine Analogie und nicht gleich das Bereicherungsrecht? Weil die §§ 987 ff. BGB nach Auffassung der Rechtsprechung ein abschließendes System bilden. Ist eine Vindikationslage gegeben, verdrängt sie den Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB. Die Lücke lässt sich dann nur innerhalb des EBV schließen.
Die herrschende Lehre: teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB
Das Schrifttum billigt das Ergebnis fast einhellig, lehnt die Konstruktion aber ab. Statt § 988 BGB auszudehnen, schränkt es die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB teleologisch ein und lässt die Leistungskondiktion durch (in der Literatur findest du die Norm meist römisch zitiert, als § 993 I Hs. 2 BGB) (so Erman/Ebbing Vor §§ 987 bis 993 Rn. 85; MüKoBGB/Raff § 988 Rn. 10; Grüneberg/Herrler § 988 Rn. 8; Staudinger/Thole, 2023, § 988 Rn. 12 f.).
Diese Position stützt sich auf zwei Einwände. Erstens fehlt die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Der rechtsgrundlose Besitzer hat in aller Regel eine Gegenleistung erbracht, und das BGB sieht nur Vermögensverschiebungen in freigiebiger Absicht als unentgeltlich an. Ihn wie einen Beschenkten zu behandeln, ist eine Fiktion.
Zweitens geht es bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge um Leistungsbeziehungen, und dafür hält das Gesetz mit den §§ 812 ff. BGB das passende Instrumentarium bereit. Die Wertungen des Bereicherungsrechts, insbesondere der Vorrang der Leistungskondiktion, passen auf diese Lage genauer als eine Analogie im Sachenrecht. Wie das funktioniert, siehst du auch am Jungbullenfall und dem Vorrang der Leistungskondiktion.
Die Argumente beider Seiten im Überblick
| Frage | Rechtsprechung | Herrschende Lehre |
|---|---|---|
| Konstruktion | Anwendung des § 988 BGB analog | § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB teleologisch reduziert, dann §§ 812 ff. BGB |
| Grundgedanke | rechtsgrundlos wie unentgeltlich, weil das Rückholrisiko entfällt | Rückabwicklung gehört ins Leistungsverhältnis |
| Stärke | bleibt im geschlossenen System der §§ 987 ff. BGB | keine Fiktion der Unentgeltlichkeit |
| Schwäche | dehnt „unentgeltlich“ über seinen Begriff hinaus | durchbricht die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung |
| Gegenrechte | nur über die Saldotheorie im EBV | im Leistungsverhältnis ohnehin angelegt |

Zwei- und Dreipersonenverhältnis: wo die Ansichten auseinandergehen
Im Zweipersonenverhältnis führen beide Wege zum selben Ergebnis
Im Zweipersonenverhältnis stehen sich nur Eigentümer und Besitzer gegenüber. V übereignet A das Fahrrad, beide Geschäfte sind nichtig, A nutzt das Rad. Geht man über § 988 BGB analog, schuldet A die Nutzungen nach §§ 818 ff. BGB. Geht man über die teleologische Reduktion, schuldet A sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch heißt anders. Sein Umfang ist derselbe. Beide Wege enden im Bereicherungsrecht, beide lassen den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB zu, und A kann seinen gezahlten Kaufpreis in beiden Fällen gegen den Anspruch stellen: nach der Rechtsprechung über die Saldotheorie, nach der Lehre ohnehin im Leistungsverhältnis.
Deshalb steht in vielen Lehrbüchern der Satz, der Streit sei praktisch folgenlos. Das stimmt aber nur für diese Konstellation.
Im Dreipersonenverhältnis fällt das Ergebnis auseinander
Jetzt tritt ein Dritter dazwischen. Der Eigentümer hat dem Besitzer nichts geleistet, die Sache kam über einen Zwischenmann, und der Besitzer hat sein Geld an diesen Zwischenmann gezahlt. So liegt der Klavierfall.
Nach der Rechtsprechung ändert sich nichts: § 988 BGB analog greift, A hat einen Anspruch gegen K. Den Drittverkauf hatte der Große Senat des Reichsgerichts 1940 schon vor Augen, allerdings am Rand. Im letzten Absatz der Gründe geht es um das Abzugsrecht des Besitzers, und dort darf er seine Kaufpreiszahlung gegen den Anspruch des Eigentümers stellen, „selbst dann, wenn die Sache dem Besitzer nicht von dem Eigentümer, sondern von einem Dritten verkauft worden ist und deshalb auch nicht jener, sondern dieser das Geld erhalten hat“. Die Anwendbarkeit des § 988 BGB setzt dieser Satz voraus, angeordnet hat er sie nicht. Die Kommentarliteratur nennt die Stelle deshalb beiläufig, und der Erwartungshorizont der Examensklausur formuliert ebenfalls vorsichtig.
Nach der herrschenden Lehre sieht es anders aus. Der Eigentümer hat dem Besitzer nichts geleistet, in Betracht käme also nur eine Nichtleistungskondiktion. Die scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehungen: K hat die Sache durch Leistung des N erlangt, und in diese Kette greift der Eigentümer nicht durch. A müsste sich an N halten und N an K. Abgewickelt wird im Dreieck.

Das ist keine Feinheit. Er entscheidet darüber, wer das Insolvenzrisiko des Zwischenmanns trägt. Nach der Rechtsprechung trägt K es: Er muss die 1.000 Euro an A auskehren und bleibt mit seinem Rückforderungsanspruch gegen N allein, und N hat sich in unserem Fall ins Ausland abgesetzt. Nach der Lehre trägt A es: Sie bekommt von K nichts und muss sich an N halten.
Ein weiteres Problem verschärft das. Die heutige Rechtsprechung hält die Berücksichtigung eines an einen Dritten gezahlten Kaufpreises im Regelfall für nicht möglich, weil die Erbringung der Gegenleistung kein Folgenachteil der Sachnutzung ist. Der Schutz, den das EBV dem redlichen Besitzer eigentlich gewähren soll, kehrt sich damit in sein Gegenteil um. Wenig elegant finde ich das auch, und die Literatur benennt es offen als Schwäche der Rechtsprechungslösung.

Was das für den Klavierfall bedeutet
K hat 20.000 Euro an N gezahlt. Folgst du der Rechtsprechung, gibt er die 1.000 Euro an A heraus und darf sie ihr nicht mit seinem Anspruch gegen N entgegenhalten. Folgst du der Lehre, behält er die 1.000 Euro, und A wendet sich an N.
Der amtliche Erwartungshorizont sagt dazu ausdrücklich, welcher Auffassung sich der Kandidat anschließt, sei ohne Belang, solange das Problem erfasst und argumentativ aufgearbeitet wird. Das ist die übliche Handhabung bei echten Streitständen: Bewertet wird die Arbeit am Problem, nicht die gewählte Seite.
Tipp
Streitstände wie diesen behältst du nur, wenn du sie regelmäßig abrufst. Auf jurahilfe.de liegen dafür Karteikarten in einem intelligenten Wiederholungssystem, das dir die Karten genau dann wieder vorlegt, bevor du sie vergisst.
Schema: § 988 BGB analog im Gutachten prüfen
Die Prüfungspunkte in der richtigen Reihenfolge
Die Reihenfolge im EBV folgt der Schutzwürdigkeit des Besitzers. Du prüfst vom Strengsten zum Mildesten und landest bei § 988 BGB erst, wenn § 987 BGB und § 990 BGB ausgeschieden sind.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung | § 985 BGB, § 986 BGB |
| 2 | Nutzungen gezogen | § 100 BGB, § 99 Abs. 3 BGB |
| 3 | Nach Rechtshängigkeit? | § 987 BGB |
| 4 | Bösgläubig bei Besitzerwerb oder später? | § 990 Abs. 1 BGB |
| 5 | Besitz unentgeltlich erlangt? | § 988 BGB direkt |
| 6 | Besitz rechtsgrundlos erlangt? | § 988 BGB analog oder §§ 812 ff. BGB |
| 7 | Rechtsfolge und Gegenrechte | § 818 BGB |
Erst an Schritt 6 wird der Streit relevant. Davor arbeitest du die klaren Fälle ab, und das gehört in jede Lösung, auch wenn sie am Ende negativ ausfallen. Ein Gutachten, das direkt bei § 988 BGB analog einsteigt, verschenkt die Punkte für den Aufbau.

Verwendungsersatz nach § 994 BGB als Gegenanspruch des Besitzers
Das EBV ist keine Einbahnstraße. Hat der Besitzer auf die Sache Verwendungen gemacht, steht ihm ein Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. BGB zu. Der redliche, unverklagte Besitzer bekommt notwendige Verwendungen nach § 994 Abs. 1 BGB ersetzt, nützliche nach § 996 BGB.
Hätte K das Klavier stimmen lassen oder eine Reparatur bezahlt, käme § 994 BGB in Betracht. Wichtig ist die Abgrenzung: § 994 BGB erfasst Aufwendungen auf die Sache, nicht die Gegenleistung für ihren Erwerb. Der gezahlte Kaufpreis ist keine Verwendung.
Wie § 994 BGB und § 988 BGB in der Klausur zusammenspielen
Beide Ansprüche laufen unabhängig voneinander, sie werden nicht automatisch saldiert. In der Klausur prüfst du sie getrennt und erwähnst am Ende das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB, das dem Besitzer die Herausgabe der Sache bis zum Verwendungsersatz verweigert.
Eine Besonderheit gilt für den Streit um § 988 BGB analog: Folgst du der Rechtsprechung, brauchst du die Saldotheorie, um dem Besitzer die Verrechnung seiner Gegenleistung überhaupt zu ermöglichen. Das ist ein zusätzlicher Schritt, den die Lehre nicht braucht, und ein gutes Argument bei der Streitentscheidung.
Typische Klausurfehler, die dich Punkte kosten
Am häufigsten wird § 988 BGB direkt angewendet, obwohl der Besitzer gezahlt hat. Der Wortlaut verlangt Unentgeltlichkeit, und wer darüber hinweggeht, verliert den ganzen Streit aus dem Blick. Schreib in solchen Fällen ausdrücklich, dass die direkte Anwendung ausscheidet, und öffne dann die Analogiefrage.
Übersehen wird zweitens die Sperrwirkung. Wer nach der Ablehnung des § 988 BGB einfach zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB springt, übersieht § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Die Sperre musst du ansprechen, bevor du das Bereicherungsrecht bemühst.
Drittens der Zuschnitt: den Streit im Zweipersonenverhältnis über zwei Seiten auszubreiten, obwohl beide Ansichten dort zum selben Ergebnis kommen. Dort genügen wenige Zeilen. Die Tiefe gehört ins Dreipersonenverhältnis, wo die Ergebnisse auseinanderfallen.
Und schließlich der Zeitpunkt. Die Vindikationslage muss in dem Moment bestehen, in dem der Besitzer die Nutzung zieht. Im Klavierfall hat K das Klavier am 1. August weiterverkauft, für spätere Nutzungen gäbe es also schon keine Vindikationslage mehr gegen ihn.
Fazit: ein Streit, der nur im Dreieck wirklich zählt
§ 988 BGB verpflichtet den unentgeltlichen Besitzer zur Herausgabe der Nutzungen. Auf den rechtsgrundlosen Besitzer passt der Wortlaut nicht, weil dieser gezahlt hat. Weil der redliche Besitzer sonst vom Eigentumsverlust profitieren würde, korrigieren beide Lager das Ergebnis, die Rechtsprechung über die Analogie, die Lehre über die teleologische Reduktion der Sperrwirkung.
Für die Klausur zieh daraus zwei Konsequenzen. Prüfe § 988 BGB direkt, stelle fest, dass Unentgeltlichkeit fehlt, und eröffne den Streit sauber an dieser Stelle. Und gewichte nach der Personenzahl: im Zweipersonenverhältnis kurz, im Dreipersonenverhältnis ausführlich, weil dort die Ergebnisse und damit das Insolvenzrisiko auseinanderfallen. Wer das ganze EBV samt Vindikationslage, Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz in einem Durchgang aufbauen will, findet die passenden Lernpfade auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Nutzungsersatz und notwendige Verwendungen, §§ 347, 348 BGB: Ordnet den Nutzungsersatz über alle Rückabwicklungslagen hinweg ein, vom Rücktritt über das EBV bis zum Widerruf.
- § 185 BGB: Wann die Verfügung schwebend unwirksam bleibt: Erklärt, warum die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam werden kann und was die Genehmigung auslöst.
- § 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes und commodum ex re: Zeigt den zweiten Weg zum Surrogat, wenn der Besitzer die Sache weiterveräußert hat.
- Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht: Schema und Merksatz: Sortiert vertragliche, dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche in die richtige Reihenfolge.
- Erbschein, § 2353 BGB: Scheinerbe und Gutglaubensschutz: Behandelt § 2366 BGB und damit die Frage, wann ein Erwerb vom Scheinerben doch gelingt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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