Der Anspruch steht, die Haftung ist geklärt, und trotzdem verlieren viele an dieser Stelle Klausurpunkte. Ob jemand haftet, ist die eine Frage. Wie viel er zahlen muss, ist die zweite, und die beantworten die §§ 249 ff. BGB. § 249 BGB trägt dafür die amtliche Überschrift Art und Umfang des Schadensersatzes: Wer ersatzpflichtig ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Eine eigene Anspruchsgrundlage ist die Vorschrift dabei nie.
In fast jeder Zivilrechtsklausur mit Schadensersatz kommt dieser zweite Schritt vor. Er entscheidet über das Ergebnis, und er ist lernbar.
Auf einen Blick:
- Die §§ 249 ff. BGB regeln nur die Rechtsfolge. Die Anspruchsgrundlage steht woanders, etwa in § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 BGB.
- Grundsatz ist die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, also Wiederherstellung. Geld gibt es nur über die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB oder über § 250 BGB und § 251 BGB.
- Gerechnet wird nach der Differenzhypothese, korrigiert durch wertende Gesichtspunkte. Der Grundsatz der Totalreparation kennt keine Kappungsgrenze nach Verschuldensgrad.
- Gekürzt wird über § 254 BGB und über die Vorteilsanrechnung aus § 242 BGB.
- Bei Sachschäden ist die Umsatzsteuer nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
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Art und Umfang des Schadensersatzes: was § 249 BGB regelt
§ 249 BGB beantwortet eine einzige Frage: Was schuldet der Schädiger, wenn feststeht, dass er schuldet? Die Norm bestimmt Art und Umfang des Schadensersatzes für jeden zivilrechtlichen Ersatzanspruch, egal woher dieser stammt. Deshalb lohnt sich ein Blick in den Wortlaut, bevor du irgendetwas berechnest.
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Zwei Absätze, und darin steckt das halbe Schadensrecht. Absatz 1 gibt die Richtung vor, Absatz 2 öffnet den Weg zum Geld.

Warum § 249 BGB keine Anspruchsgrundlage ist
§ 249 BGB ist keine Anspruchsgrundlage. Die Norm setzt einen bestehenden Ersatzanspruch voraus und sagt nur, was er inhaltlich umfasst. Wer im Gutachten mit „Anspruch aus § 249 BGB“ einsteigt, hat den Aufbau verfehlt: Die Vorschrift begründet keine Haftung, sie füllt sie aus. Wer sie zitiert, muss vorher gesagt haben, warum überhaupt gehaftet wird.
Erst der Grund, dann die Höhe: die zweistufige Prüfung
Die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs läuft in zwei Stufen. Zuerst der Anspruch dem Grunde nach, also die Anspruchsgrundlage mit allen Voraussetzungen. Dann der Umfang des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach, und dort kommen die §§ 249 ff. BGB ins Spiel. Kennt der Geschädigte die Zahlen dafür nicht, hilft ihm vorher der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Schadensbezifferung.
Stell dir einen Verkehrsunfall vor. Zuerst prüfst du, ob überhaupt gehaftet wird, etwa nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB. Steht das, geht es an die einzelnen Posten: Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert. Jede Position wird einzeln an den §§ 249 ff. BGB gemessen. Wer später in einer Kanzlei bei Verkehrsunfällen beraten will, rechnet genau diese Liste durch, denn jeder Mandant will wissen, was am Ende übrig bleibt.

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Bürgerliches Gesetzbuch: wo die §§ 249 ff. BGB stehen
Die §§ 249 bis 254 BGB stehen im zweiten Buch, im Abschnitt über den Inhalt der Schuldverhältnisse. Ihre Adresse im Gesetz lautet also: Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1. Diese Stellung im Gesetzbuch ist kein Zufall. Weil die Regeln vor die Klammer gezogen sind, gelten sie für das gesamte Schuldrecht und weit über das Schuldrecht hinaus.
Wer sich diese Übersicht früh einprägt, findet im Fall schneller die richtige Norm:
| Norm | Was sie regelt |
|---|---|
| § 249 Abs. 1 BGB | Naturalrestitution als Grundsatz: Zustand ohne das schädigende Ereignis |
| § 249 Abs. 2 BGB | Ersetzungsbefugnis: Geld statt Herstellung bei Personen- und Sachschaden |
| § 250 BGB | Geldersatz nach fruchtloser Fristsetzung |
| § 251 BGB | Geldersatz, wenn Herstellung unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig ist |
| § 252 BGB | Entgangener Gewinn als Teil des ersatzfähigen Schadens |
| § 253 BGB | Immaterieller Schaden, Schmerzensgeld nach Absatz 2 |
| § 254 BGB | Mitverschulden und Schadensminderungspflicht |
Vom Schuldrecht bis zum Delikt: für welche Ansprüche § 249 BGB gilt
Die §§ 249 ff. BGB gelten für alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Das umfasst die vertraglichen Ansprüche aus den §§ 280 ff. BGB wegen Pflichtverletzung ebenso wie die deliktischen aus den §§ 823 ff. BGB. Auch Ansprüche aus Spezialgesetzen wie § 7 Abs. 1 StVG oder § 1 ProdHaftG richten sich im Umfang nach ihnen.
Vorausgesetzt ist dabei immer, dass der Anspruch bürgerlich und nicht öffentlich-rechtlich ist. Die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG erfüllt das, sie bleibt ein zivilrechtlicher Anspruch. Im übrigen öffentlichen Recht greifen die §§ 249 ff. BGB nur entsprechend.
Übrigens ist das der Grund, warum sich die Arbeit am Schadensrecht doppelt lohnt. Du lernst es einmal und brauchst es in jeder Konstellation wieder, vom Kaufvertrag bis zur unerlaubten Handlung.
Sonderregeln neben den §§ 249 ff. BGB
Selten verdrängen speziellere Vorschriften die allgemeinen Regeln oder ergänzen sie. Bei deliktischen Körperverletzungen und Tötungen gelten die §§ 842 ff. BGB. Für die deliktische Entziehung einer Sache stehen die §§ 848 ff. BGB bereit, mit der Zufallshaftung des § 848 BGB und dem Verwendungsersatz des § 850 BGB; § 849 BGB erfasst daneben auch die Beschädigung, indem er dem Verletzten Zinsen auf die Ersatzsumme gibt. Daneben steht der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, der kein Schadensersatz ist, in der Klausur aber oft danebensteht.
Naturalrestitution: Wiederherstellung des Zustands ohne Schaden
Naturalrestitution bedeutet Wiederherstellung. Nach § 249 Abs. 1 BGB schuldet der Ersatzpflichtige den Zustand, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestünde. Gemeint ist das Herstellungsinteresse des Geschädigten: Er soll die Sache oder die Gesundheit möglichst im Original zurückbekommen, nicht bloß deren Wert in Geld. Der Gesetzgeber traut der Wiederherstellung mehr zu als dem Geldschein.
Welcher Zustand nach § 249 Abs. 1 BGB herzustellen ist
Herzustellen ist der hypothetische Zustand ohne das schädigende Ereignis, nicht der Zustand von vorher. Das ist ein feiner, aber klausurentscheidender Unterschied. Brennt im Frühjahr dein Obstgarten ab und verlangst du im Herbst Schadensersatz, dann schuldet der Schädiger nicht nur die Bäume. Er schuldet auch die Ernte, die du ohne den Brand eingefahren hättest.
Gerechnet wird dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht auf den Tag des Ereignisses. Deshalb wachsen Schadensersatzansprüche mit der Zeit mit.

Wirtschaftlich gleicher Zustand statt identischer Zustand
Geschuldet ist der wirtschaftlich gleiche, nicht der identische Zustand. Wird ein Hund überfahren, muss der Schädiger ihn nicht wiederbeleben, sondern die Tierarztkosten tragen. Bei vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB genügt es, eine gleichartige Sache zu verschaffen: Zehn Kisten derselben Weinsorte sind so gut wie die zerstörten zehn Kisten.
Aber was, wenn die Sache unersetzlich ist? Dann greift nicht mehr § 249 BGB, sondern die Kompensation. Dazu gleich mehr.
Warum die Naturalrestitution Vorrang hat
Der Vorrang der Naturalrestitution schützt beide Seiten. Der Schädiger darf selbst wirtschaftlich wiederherstellen, statt Geld zu zahlen, und der Geschädigte bekommt sein Rechtsgut zurück, statt sich mit einer Summe zufriedengeben zu müssen. Nur wo dieser Weg versagt, öffnet das Gesetz die Geldschiene.
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Schadensersatz in Geld: die Ersetzungsbefugnis nach § 249 II BGB
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dem Geschädigten eine Wahl. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann er statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese Ersetzungsbefugnis steht ihm allein zu, der Schädiger kann sie ihm nicht aufdrängen.
Personen- und Sachschaden: der erforderliche Geldbetrag
Der Grund für die Ersetzungsbefugnis ist praktisch. Niemandem ist zuzumuten, sich vom Schädiger den gebrochenen Arm schienen oder das Auto reparieren zu lassen. Stell dir vor, ein Verkäufer rastet im Laden aus und bricht dir den Arm. Du gehst ins Krankenhaus und verlangst danach die Heilbehandlungskosten. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dir dieses Wahlrecht.
Der erforderliche Betrag kann dabei über dem liegen, was die Sache wert ist. Maßstab ist, was ein verständiger Geschädigter in seiner Lage aufwenden würde. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt den Anspruch, ohne ihn auf den Marktwert zu deckeln.
Fiktive Abrechnung und die Umsatzsteuer-Grenze
Bei Vermögensschäden besteht Verwendungsfreiheit. Der Geschädigte darf die Reparaturkosten fiktiv abrechnen, also den Betrag verlangen und das Geld behalten, statt zu reparieren. Der eigene Artikel zur Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 und 2 BGB behandelt Verwendungsfreiheit, Werkstattrisiko und die Grenzen der §§ 250, 251 BGB im Einzelnen. Verkaufst du dein beschädigtes Auto unrepariert weiter, kannst du die kalkulierten Reparaturkosten trotzdem geltend machen.
Eine harte Grenze zieht § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Die Umsatzsteuer ist nur ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer fiktiv abrechnet, bekommt also nur den Nettobetrag. Wer wirklich reparieren lässt und eine Rechnung vorlegt, bekommt die Steuer dazu.
Bei Nichtvermögensschäden gilt das Gegenteil. Wer nach einem Unfall eine Narbe behält, kann die Kosten einer Schönheitsoperation nicht verlangen, wenn er sie gar nicht durchführen lassen will. Sonst würde er einen ideellen Schaden zu Geld machen, und dem steht die Wertung des § 253 Abs. 1 BGB entgegen.

Was die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung sagt
Hier tobt einer der spannendsten Streits des Schadensrechts, und er läuft quer durch den BGH. Der VII. Zivilsenat hat die fiktive Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht aufgegeben (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17). Begründung: Die fiktive Berechnung führe regelmäßig zur Überkompensation des Bestellers.
Für das Kaufrecht hat der V. Zivilsenat anders entschieden und die fiktive Abrechnung beim Grundstückskauf beibehalten (BGH, Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19). Für das Deliktsrecht und den Kfz-Sachschaden bleibt die fiktive Abrechnung ohnehin anerkannt. Ich finde die Aufspaltung wenig elegant, für die Klausur zählt aber nur, dass du sie kennst und den Senat richtig zuordnest.
Die zwei Wege des Schadensausgleichs im Vergleich
Das Gesetz kennt zwei Formen des Schadensausgleichs. Die Restitution nach § 249 BGB dient dem Herstellungsinteresse, die Kompensation nach den §§ 250, 251 BGB dem Wertinteresse. Restitution heißt: den Schaden beseitigen. Kompensation heißt: den Wert in Geld ausgleichen, weil sich der Schaden nicht mehr beseitigen lässt.
| Kriterium | Restitution | Kompensation |
|---|---|---|
| Norm | § 249 BGB | §§ 250, 251 BGB |
| Interesse | Herstellungsinteresse | Wertinteresse |
| Ziel | Schaden beseitigen | Wert ausgleichen |
| Form | Herstellung, auf Wunsch in Geld | immer Geld |
| Wer entscheidet | Geschädigter über Absatz 2 | Gesetz oder Ersatzpflichtiger |
| Typischer Fall | Reparatur, Heilbehandlung | Zerstörung, Unverhältnismäßigkeit |
Kompensation nach §§ 250, 251 BGB
Nach § 250 BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen eine angemessene Frist zur Herstellung setzen und nach deren Ablauf Geld verlangen; verweigert der Schuldner die Herstellung ernsthaft, ist die Frist entbehrlich. § 251 Abs. 1 BGB ordnet Geldersatz an, sobald die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist, etwa bei völliger Zerstörung. Und der Ersatzpflichtige selbst darf über § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Geld ausweichen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre.
Eine Sonderregel steht in § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB: Heilbehandlungskosten für ein verletztes Tier sind nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie dessen Wert erheblich übersteigen. Der Gesetzgeber hat hier den Tierschutz über die reine Rechenlogik gestellt.
Unverhältnismäßige Aufwendungen und die 130-Prozent-Grenze
Wann sind Aufwendungen unverhältnismäßig? Beim Kfz-Sachschaden hat die Rechtsprechung dafür eine Faustzahl entwickelt. Der Geschädigte darf reparieren lassen, solange die Reparaturkosten einschließlich eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert um höchstens rund 30 Prozent übersteigen. Diese 130-Prozent-Grenze schützt das Integritätsinteresse: Wer an seinem vertrauten Fahrzeug hängt, darf dafür etwas mehr ausgeben.
Umsonst gibt es den Zuschlag aber nicht. Der Geschädigte muss vollständig und fachgerecht reparieren lassen und das Fahrzeug anschließend weiternutzen, wofür die Rechtsprechung eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten als starkes Indiz ansieht. Und die 130 Prozent bleiben ein Richtwert, den das Gericht im Einzelfall verschieben kann.
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Was ein Schaden ist: Differenzhypothese und Grundsatz der Totalreparation
Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern. Berechnet wird er nach der Differenzhypothese: Man vergleicht die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen ohne das schädigende Ereignis, und die Differenz ist der Schaden. Welche hypothetische Lage anzusetzen ist, hängt davon ab, ob die Anspruchsgrundlage auf das positive oder das negative Interesse geht. Dazu tritt der Grundsatz der Totalreparation, wonach alle zurechenbaren Schäden vollständig auszugleichen sind. Ob dazu auch immaterielle Positionen zählen, entscheidet § 253 BGB mit dem Schmerzensgeld.
Das Verschulden spielt für den Umfang keine Rolle. Ein leicht fahrlässiger Schädiger haftet der Höhe nach genauso wie ein vorsätzlicher (das überrascht viele im ersten Semester). Verschulden gehört zur Haftungsbegründung, nicht zur Haftungsfolge.

Normativer Schadensbegriff: wenn die Rechnung korrigiert wird
Reine Rechnerei führt manchmal zu unbilligen Ergebnissen. Deshalb ist der Schadensbegriff normativ: Die Differenzhypothese wird unter wertenden Gesichtspunkten korrigiert, nach oben wie nach unten. Die Berechnung wird dadurch komplex, sie bleibt aber nachvollziehbar, wenn du zwei Schritte trennst: erst rechnen, dann werten.
Entgangener Gewinn nach § 252 BGB
§ 252 BGB stellt klar, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst. Ersatzfähig ist der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ein Handwerker, der wegen eines Unfalls wochenlang im Krankenhaus liegt und deshalb einen Auftrag verliert, kann den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB also einfordern.
Den Nachweis erleichtert die Rentabilitätsvermutung. Bei einem gegenseitigen Vertrag wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung dem Gläubiger zumindest seine Aufwendungen eingebracht hätte. Wo diese Vermutung nicht trägt, hilft § 284 BGB mit dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen weiter.

Immaterielle Schäden und Schmerzensgeld nach § 253 BGB
Nichtvermögensschäden sind grundsätzlich nicht in Geld ersatzfähig. Das ordnet § 253 Abs. 1 BGB an, und die Ausnahme steht direkt daneben.
§ 253 BGB Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Das Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist der praktisch wichtigste Fall. Es kommt bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung in Betracht und hat eine Doppelfunktion: Es gleicht die Beeinträchtigung aus und verschafft Genugtuung. Ist der Schaden immateriell, lässt er sich nicht ausrechnen, er wird bewertet. Bei der Bemessung entscheidet deshalb eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall: Schwere und Dauer der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, das Ausmaß des Leidens, der Grad des Verschuldens. Eine schematische taggenaue Berechnung nach Krankenhaustagen hat der BGH abgelehnt (BGH, Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 937/20).
Seine heutige Gestalt hat § 253 Abs. 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) bekommen. Seitdem gibt es Schmerzensgeld auch bei Gefährdungs- und Vertragshaftung, nicht mehr nur im Deliktsrecht. Für Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungsvertrag etwa war das eine spürbare Erweiterung.
Weitere gesetzlich angeordnete Fälle sind die Entschädigung bei Diskriminierung nach §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 3 AGG, § 11 Satz 2 StVG und § 8 Satz 2 ProdHaftG. Bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt die Rechtsprechung eine Geldentschädigung unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Wie eine solche Entschädigung außerhalb des BGB bemessen wird und wo ihre Grenze liegt, zeigt der Beitrag zu § 15 AGG.
Schockschaden: die neue Rechtsprechung des BGH
Beim Schockschaden erleidet ein Angehöriger durch die Verletzung eines Dritten selbst eine psychische Beeinträchtigung. Davon zu trennen sind die Ersatzansprüche Dritter nach § 844 BGB, die dem Hinterbliebenen ohne eigene Gesundheitsverletzung zustehen. Der BGH hat seine Linie hier deutlich geändert (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 168/21). Eine psychische Störung mit Krankheitswert ist danach eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, auch wenn sie nur mittelbar über die Verletzung eines Dritten entstanden ist.
Aufgegeben hat der Senat dabei die frühere Erheblichkeitsschwelle, wonach die Beeinträchtigung über den bei einer solchen Nachricht erwartbaren psychischen Schmerz hinausgehen musste. Eine unmittelbare räumliche oder zeitliche Nähe zum Unfall verlangt der BGH ausdrücklich nicht; das war bei Fernwirkungsschäden schon zuvor anerkannt. Eine psychische Vorbelastung des Geschädigten hindert die Zurechnung nicht, sie wirkt erst bei der Bemessung. Wenn du ältere Skripten liest, prüf diesen Punkt also nach; eine kurze Recherche auf dejure.org genügt.
Nutzungsausfall: Ersatz ohne konkrete Kosten
Wer sein beschädigtes Auto in der Werkstatt hat und kein Ersatzfahrzeug mietet, hat keinen bezifferbaren Vermögensschaden. Trotzdem bekommt er Geld. Nach dem Kommerzialisierungsgedanken sind entgangene Gebrauchsvorteile bei Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung ersatzfähig, wenn der Geschädigte zur Nutzung fähig und willens war, auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen ist und die Beeinträchtigung fühlbar war.
Die Grenze verläuft beim Luxus. Ein Auto und eine Wohnung sind zentral, das zehnte Fahrzeug eines Sammlers ist es nicht. Wählen darf der Geschädigte übrigens selbst, ob er die tatsächlichen Kosten oder die Nutzungsausfallentschädigung verlangt.
Tipp
Solche Abgrenzungen tauchen als kleine Fälle in Klausuren auf. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainierst du sie am Sachverhalt, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwort.
Was den Anspruch kürzt: Mitverschulden und Vorteilsanrechnung
Steht der Umfang fest, ist die Prüfung noch nicht zu Ende. Das eigene Verhalten des Geschädigten kann den Betrag drücken, und Vorteile, die ihm aus demselben Ereignis erwachsen, werden angerechnet. Beides wird regelmäßig übersehen und kostet Punkte.
Mitverschulden und Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, wird sein Anspruch anteilig gekürzt. Das regelt § 254 Abs. 1 BGB: Maßgeblich ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht wurde. Läufst du bei Rot über die Ampel und ein unaufmerksamer Fahrer erfasst dich, kürzt deine Quote den Anspruch entsprechend. Wie diese Abwägung im Einzelnen läuft und was dabei außen vor bleibt, steht im Artikel zum Mitverschulden nach § 254 BGB.

§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB fügt eine Obliegenheit hinzu, die Schadensminderungspflicht. Wer nach einem Unfall nicht zum Arzt geht und dadurch die Heilbehandlung verteuert, muss sich das anrechnen lassen. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dem Geschädigten außerdem das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter über § 278 BGB zugerechnet; nach ganz herrschender Meinung gilt dieser Satz wegen eines redaktionellen Versehens für beide Absätze.
Vorteilsanrechnung: Sowieso-Kosten und Abzug neu für alt
Bringt dasselbe Ereignis dem Geschädigten auch einen Vorteil, wird dieser angerechnet. Die Vorteilsanrechnung folgt aus Treu und Glauben nach § 242 BGB; das Gesetz hat sie nur in § 843 Abs. 4 BGB angedeutet. Voraussetzung ist, dass der Vorteil kausal auf dem schädigenden Ereignis beruht und die Anrechnung den Schädiger nicht unbillig entlastet.
Sowieso-Kosten wären auch ohne den Schaden angefallen, etwa die ohnehin geplante Sanierung eines Altbaus. Beim Abzug neu für alt wird der Wertzuwachs abgezogen, wenn der Geschädigte durch den Ersatz etwas Neuwertiges erhält. Nicht angerechnet werden dagegen erkaufte Vorteile wie Versicherungsleistungen, freiwillige Spenden Dritter und überobligatorische Eigenleistungen des Geschädigten.

Drittschadensliquidation: wer geschädigt ist und wer den Anspruch hat
Manchmal fallen Anspruch und Schaden auseinander. Du leihst dir das Rad eines Freundes, ein Autofahrer beschädigt es: Du hast den Anspruch, der Schaden liegt beim Eigentümer. Die Drittschadensliquidation löst das, indem der Anspruchsinhaber den fremden Schaden geltend macht. Merksatz: Der Schaden wird zum Anspruch gezogen, nicht der Anspruch zum Schaden.
Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung: Aus Sicht des Schädigers hätte der Schaden genauso gut den Anspruchsinhaber selbst treffen können, im Beispiel also dich als Radfahrer, wärst du der Eigentümer gewesen. Typische Fallgruppen der Drittschadensliquidation sind die obligatorische Gefahrentlastung etwa nach § 447 BGB, die mittelbare Stellvertretung und die Obhutsfälle. Im Innenverhältnis muss der Anspruchsinhaber das Erlangte herausgeben, entweder nach § 285 BGB oder aus dem Vertrag.
§ 249 BGB in der Klausur: Aufbau, Formulierung, Fehler
In der Klausur entscheidet nicht das Wissen über die §§ 249 ff. BGB, sondern deren saubere Verortung im Gutachten. Wer den Umfang zu früh prüft, verheddert sich; wer ihn zu spät prüft, vergisst Positionen.
Wo die §§ 249 ff. BGB im Gutachten geprüft werden
Die §§ 249 ff. BGB gehören unter die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage, also ganz ans Ende der Prüfung. Der Aufbau lautet: Anspruch entstanden, nicht erloschen, durchsetzbar, und erst dann der Umfang des Anspruchs. Innerhalb des Umfangs arbeitest du Position für Position ab und prüfst bei jeder, ob sie ersatzfähig ist.
Formulieren lässt sich das schlicht: „Fraglich ist, welche Schadenspositionen nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig sind.“ Danach folgt der Überblick über die einzelnen Positionen, jede mit eigener Subsumtion. Wer sie am Ende zusammenrechnet und die Kürzungen aus § 254 BGB abzieht, hat sauber gearbeitet.

Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
Der Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung ist die haftungsbegründende Kausalität, der zwischen Verletzung und daraus folgendem Schaden die haftungsausfüllende. Schubst du jemanden um und er bricht sich den Arm, ist das haftungsbegründend; die Heilbehandlungskosten aus dem Armbruch sind haftungsausfüllend. Beide brauchen Äquivalenz, Adäquanz und den Schutzzweck der Norm.
Weil die §§ 249 ff. BGB an der zweiten Stelle ansetzen, gehören sie zur haftungsausfüllenden Ebene. Prozessual macht das einen Unterschied: Für die haftungsausfüllende Kausalität gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Typische Fehler bei der Schadensberechnung
Diese vier Fehler tauchen in Korrekturen immer wieder auf:
- Der Einstieg mit § 249 BGB als Anspruchsgrundlage.
- Der Sprung von der Haftung direkt zur Gesamtsumme, ohne die Positionen einzeln zu prüfen.
- Die vergessene Umsatzsteuer-Grenze bei fiktiver Abrechnung.
- Das Übersehen von § 254 BGB, obwohl der Sachverhalt ein Fehlverhalten des Geschädigten geradezu ausbreitet.
Wenn ein Sachverhalt ungewöhnlich viel über das Verhalten des Geschädigten erzählt, ist das ein Signal. Prüfer bauen solche Details selten ohne Grund ein.
Juristisch sauber wird die Bearbeitung, wenn du im konkreten Fall zwei Fragen trennst: Wofür muss jemand haften, und wie viel ist zu zahlen? Alles Weitere ist Handwerk am Sachverhalt, und das lässt sich üben.
Tipp
Wiederholen funktioniert am besten mit aktivem Abrufen. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau die Punkte ab, die du gerade gelesen hast, und zeigen dir sofort, was du noch nicht sicher kannst.
Weiterlesen
- Schuldrecht AT: Themen, Karteikarten, Schemata und gratis Lernplan: Der Überblick über das ganze Teilgebiet, in das die §§ 249 ff. BGB eingebettet sind.
- Anspruchsgrundlagen BGB: Finde den gesuchten Anspruch in Jura: Weil die §§ 249 ff. BGB immer eine Anspruchsgrundlage voraussetzen, lohnt sich das Repertoire dazu.
- Schadensersatz statt und neben der Leistung: Die Abgrenzung im Vertragsrecht, die vor der Umfangsfrage geklärt sein will.
- Kompensation, §§ 250, 251 BGB: Die Wissensseite zum Geldersatz, wenn die Herstellung ausscheidet.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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