Wissen

§§ 133, 157 BGB: Auslegung von Willenserklärungen

Anwalt erklärt zwei Mandanten am Besprechungstisch mit Justitia-Figur die Auslegung eines Vertrags

Zwei Parteien, ein Vertrag, zwei völlig verschiedene Vorstellungen davon, was sie eigentlich vereinbart haben. Welches Verständnis rechtlich gilt, entscheidet die Auslegung von Willenserklärungen. Sie ermittelt nach § 133 BGB und § 157 BGB den rechtlich maßgeblichen Inhalt einer Erklärung. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen zählt dabei nicht der innere Wille, sondern wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen durfte. Ob ein Vertrag zustande kommt und mit welchem Inhalt, hängt fast immer an dieser Auslegung. Sie ist Pflichtstoff im BGB AT und kommt in fast jeder zivilrechtlichen Klausur vor.

Auf einen Blick

  • Der Maßstab hängt an der Art der Erklärung: nicht empfangsbedürftig (Testament) nach § 133 BGB allein, empfangsbedürftig (Vertrag, Kündigung) nach §§ 133, 157 BGB über den objektiven Empfängerhorizont.
  • Falsa demonstratio non nocet: Meinen beide übereinstimmend dasselbe, gilt das Gewollte, nicht das Gesagte. Klassiker ist der Haakjöringsköd-Fall.
  • § 133 BGB verkörpert die Willenstheorie, § 157 BGB den Vertrauensschutz. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen greifen beide zusammen.
  • Auslegung kommt vor Anfechtung. Erst steht der Inhalt fest, dann fragst du, ob ein Irrtum vorliegt.
  • Die ergänzende Vertragsauslegung schließt planwidrige Lücken über den hypothetischen Parteiwillen, aber erst nach dem dispositiven Recht.

Tipp

Die Auslegung von Willenserklärungen sicher zu beherrschen zahlt sich in fast jeder BGB-Klausur aus. Genau diesen Lernweg bildet das interaktive Lernsystem von jurahilfe.de ab: kompakte, miteinander verlinkte Skripten, Karteikarten zum Wiederholen und ein Falltraining mit Multiple-Choice-Aufgaben. Du lernst in der Reihenfolge, die trägt, vom Grundverständnis bis zur sicheren Anwendung.

Jetzt kostenlos starten

Was bedeutet Auslegung einer Willenserklärung?

Eine Willenserklärung auszulegen bedeutet, ihren rechtlich maßgeblichen Inhalt zu ermitteln. Der Wortlaut ist dabei nur der Ausgangspunkt. § 133 BGB verlangt ausdrücklich, den Willen des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Auslegen musst du jede Erklärung, nicht nur die offensichtlich unklare.

Sprache ist mehrdeutig. Sagt jemand „ich kaufe dein Fahrrad für 500 Euro", muss feststehen, welches Fahrrad gemeint ist und dass ein Kaufvertrag gewollt ist. Meistens ist das selbstverständlich. Doch sobald die Beteiligten streiten, entscheidet die Auslegung, was rechtlich gilt. Sie steht am Anfang jeder Prüfung einer Willenserklärung, denn ohne ihren Inhalt lässt sich weder ein Vertragsschluss noch ein Anspruch sicher prüfen.

Wichtig ist die Reihenfolge im Kopf: Zuerst legst du aus, was erklärt wurde. Erst danach stellt sich die Frage nach Wirksamkeit, Irrtum oder Anfechtung. Wer diese Schritte vermischt, verliert in der Klausur Punkte. Den maßgeblichen Inhalt von Willenserklärungen ermittelt allein die Auslegung.

§§ 133, 157 BGB: die zwei Grundnormen der Auslegung

Innerhalb der Rechtsgeschäftslehre regelt das Gesetz die Auslegung an zwei Stellen. § 133 BGB betrifft die einzelne Willenserklärung, § 157 BGB den Vertrag. Beide Normen sind kurz, ihr Zusammenspiel ist aber der Kern des Themas.

§ 133 BGB: den wirklichen Willen erforschen

§ 133 BGB ordnet an: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Die Norm steht für die Willenstheorie. Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erklärenden, also was die erklärende Person tatsächlich wollte, nicht allein, was sie wörtlich gesagt hat. Das schützt die Privatautonomie, also die Freiheit, seine Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten.

Genommen für sich allein würde § 133 BGB immer auf den inneren Willen abstellen. Das passt für Erklärungen ohne Empfänger. Sobald aber ein anderer auf die Erklärung vertraut, reicht der bloße innere Wille nicht mehr.

§ 157 BGB: Treu und Glauben und die Verkehrssitte

Im Vertragsrecht bestimmt § 157 BGB, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hier steht die Erklärungstheorie im Vordergrund, der Gedanke des Vertrauensschutzes: Der Empfänger muss sich auf das verlassen können, was bei ihm ankommt, und genau das sichert den Rechtsverkehr. Die Verkehrssitte ist die im jeweiligen Verkehrskreis übliche Anschauung, also wie Fachleute oder Beteiligte eine Formulierung typischerweise verstehen.

§ 157 BGB nennt nur den Vertrag. Anerkannt ist aber, dass die Norm auch auf einseitige empfangsbedürftige Erklärungen wie Kündigung oder Anfechtung anzuwenden ist, denn auch dort gibt es einen schutzwürdigen Empfänger.

Wie § 133 und § 157 BGB zusammenspielen

Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung wendest du § 133 und § 157 BGB gemeinsam an. Aus dem Willenselement des § 133 BGB und dem Vertrauenselement des § 157 BGB wird ein einheitlicher Maßstab: der objektive Empfängerhorizont. So fließen der Schutz des Erklärenden und der Schutz des Empfängers in einer Auslegung zusammen.

In der Klausur ist das ein häufiger Fehler: § 133 und § 157 BGB als Entweder-oder zu behandeln. Richtig ist, bei empfangsbedürftigen Erklärungen beide zu zitieren. Nur bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen steht § 133 BGB allein.

Tipp

Das stärkste Feature von jurahilfe.de: Alles ist mit allem verlinkt. Stößt du beim Lernen auf einen Begriff wie Verkehrssitte oder Privatautonomie, den du nicht sicher parat hast, klickst du drauf und liest Definition und Kontext sofort nach. Das fördert Systemverständnis und erspart dir doppeltes Lernen.

Jetzt kostenlos starten

Empfangsbedürftig oder nicht? Die entscheidende Weiche

Bevor du den Maßstab wählst, klärst du eine einzige Frage: Braucht die Erklärung einen Empfänger, um wirksam zu werden? Diese Weiche entscheidet, ob du nach dem wirklichen Willen oder nach dem objektiven Empfängerhorizont auslegst. Viele Klausurfehler entstehen, weil dieser Schritt übersprungen wird.

Art der WillenserklärungMaßstabNormBeispiele
Nicht empfangsbedürftigwirklicher Wille des Erklärenden§ 133 BGBTestament, Auslobung, Stiftungsgeschäft
Empfangsbedürftigobjektiver Empfängerhorizont§§ 133, 157 BGBVertragsangebot, Kündigung, Anfechtung, Mahnung

Abb. 1: Der Auslegungsmaßstab richtet sich nach der Art der Willenserklärung.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, ohne dass sie jemandem zugehen muss. Hier gibt es keinen Empfänger, dessen Vertrauen geschützt werden müsste. Im Vordergrund stehen die Interessen des Erklärenden, deshalb zählt allein sein wirklicher Wille nach § 133 BGB. Das wichtigste Beispiel ist das Testament.

Beim Testament gilt sogar eine besondere Auslegungsfreundlichkeit. Lässt eine Formulierung mehrere Deutungen zu, ist nach § 2084 BGB im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann. Der Erblasser ist tot und kann nicht mehr nachfragen, also rückt sein mutmaßlicher Wille ganz in den Mittelpunkt. Der Wortlaut ist hier nur Ausgangspunkt, nicht Grenze der Auslegung.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss einem anderen zugehen, um wirksam zu werden, so wie ein Vertragsangebot oder eine Kündigung. Wann eine Erklärung in diesem Sinne zugeht, regelt § 130 BGB. Mehr dazu liest du im Beitrag zum Zugang von Willenserklärungen.

Sobald ein Empfänger ins Spiel kommt, verschiebt sich der Maßstab. Jetzt schützt das Recht das Vertrauen des Empfängers in das, was bei ihm ankommt. Maßgeblich ist nicht mehr, was der Erklärende heimlich dachte, sondern wie die Erklärung objektiv zu verstehen war. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt es deshalb auf den objektiven Empfängerhorizont an, nicht auf den inneren Willen. Damit sind wir beim Maßstab, der die meisten Klausuren trägt.

Der objektive Empfängerhorizont in der Klausur

Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont. Entscheidend ist, wie ein verständiger Dritter in der Lage des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Der innere, unausgesprochene Wille des Erklärenden bleibt außen vor.

Die Auslegungsformel

Für die Klausur prägst du dir eine Formel ein, die du wörtlich ansetzen kannst. Sie fasst §§ 133, 157 BGB in einem Satz zusammen und führt die Auslegung Schritt für Schritt durch.

Auslegungsformel: Wie durfte ein objektiver, verständiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers die Erklärung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben verstehen?

Diese Formel entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und trägt fast jede Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung. Sie macht zugleich klar, warum der innere Wille zurücktritt: Geschützt wird, worauf der Empfänger vertrauen durfte.

Schema des objektiven Empfängerhorizonts: Erklärender, Willenserklärung und Empfänger, Maßstab nach Treu und Glauben und Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB
Abb. 2: Der objektive Empfängerhorizont als Maßstab für empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Welche Umstände zählen: Wortlaut, Verkehrssitte, Sonderwissen

Der objektive Empfängerhorizont ist kein reiner Wortlaut-Maßstab. In die Auslegung fließen mehrere Umstände ein: der Wortlaut als Ausgangspunkt, die Begleitumstände und die Vorgeschichte der Parteien, die Interessenlage, die Verkehrssitte sowie Sinn und Zweck der Erklärung, alles unter dem Grundsatz von Treu und Glauben. Aus dem Zusammenspiel ergibt sich der Bedeutungsgehalt der Erklärung, so wie ihn ein objektiver Beobachter in der Rolle des Empfängers ermitteln würde.

Ein wichtiger Punkt ist das Sonderwissen. Der fiktive objektive Dritte steht in der Rolle des konkreten Empfängers und verfügt über dessen besonderes Wissen, etwa aus früheren Geschäften oder einer laufenden Geschäftsbeziehung. Wusste der Empfänger, wie die andere Seite einen Begriff verwendet, muss er sich dieses Wissen zurechnen lassen. Der Maßstab ist objektiv, aber an die Person des Empfängers angepasst.

Natürliche und normative Auslegung

Die beiden Maßstäbe haben in der Rechtswissenschaft eigene Namen, die in Klausuren erwartet werden. Die natürliche Auslegung fragt nach dem wirklichen Willen und gilt bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen sowie immer dann, wenn beide Seiten übereinstimmend dasselbe meinen. Die normative Auslegung, also die Auslegung nach dem Empfängerhorizont, gilt bei empfangsbedürftigen Erklärungen, bei denen sich Erklärender und Empfänger gerade nicht einig sind.

Die natürliche Auslegung hat dabei Vorrang. Stimmt der wirkliche Wille beider überein, brauchst du den objektiven Horizont gar nicht. Erst wenn die Vorstellungen auseinandergehen, schützt die normative Auslegung das Vertrauen des Empfängers. Genau dieser Vorrang ist der Schlüssel zum nächsten Punkt.

Vergleich der natürlichen und der normativen Auslegung: Maßstab, einschlägige Norm und Anwendungsfall jeweils gegenübergestellt
Abb. 3: Natürliche und normative Auslegung im Vergleich.

Falsa demonstratio non nocet: der Haakjöringsköd-Fall

Falsa demonstratio non nocet heißt: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Meinen beide Vertragsparteien übereinstimmend dasselbe, haben es aber falsch bezeichnet, gilt der übereinstimmend gewollte Inhalt. Der objektive Empfängerhorizont tritt zurück, weil niemand auf den Wortlaut vertraut hat. Maßgeblich ist dann nach § 133 BGB der wirkliche Wille beider.

Der berühmteste Fall dazu ist über hundert Jahre alt und steht in jedem Lehrbuch. Zwei Kaufleute schlossen 1916 einen Vertrag über „Haakjöringsköd". Beide gingen davon aus, das Wort bedeute Walfleisch. Tatsächlich ist Haakjöringsköd das norwegische Wort für Haifischfleisch. Geliefert wurde dann dem Wortlaut entsprechend Haifischfleisch. Gewollt hatte das keiner von beiden.

Das Reichsgericht entschied: Zustande gekommen war ein Vertrag über Walfleisch, also über das, was beide wirklich wollten, nicht über das wörtlich Erklärte (RGZ 99, 147). Die übereinstimmende Falschbezeichnung blieb folgenlos. Genau das meint falsa demonstratio non nocet. Bei formbedürftigen Erklärungen, etwa einem Grundstückskauf nach § 311b BGB, ist die Reichweite des Grundsatzes allerdings umstritten, weil die Formvorschrift einen bestimmten Inhalt verlangt.

Für die Klausur heißt das: Prüfe vor dem objektiven Empfängerhorizont immer, ob beide Seiten dasselbe gemeint haben. Wenn ja, brauchst du den objektiven Maßstab nicht, der wirkliche Wille setzt sich durch. Erst wenn die Vorstellungen wirklich auseinanderfallen, kommt die normative Auslegung zum Zug.

Tipp

Fälle wie Haakjöringsköd musst du am Sachverhalt erkennen, nicht auswendig können. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de trainierst du die Auslegung an kleinen Sachverhalten, liest zu jeder Lösung eine ausführliche Erläuterung und lernst, die Signalwörter zu erkennen, auf die es in der Klausur ankommt.

Jetzt kostenlos starten

Das Prüfungsschema zur Auslegung Schritt für Schritt

Ein klares Schema führt dich sicher durch jede Auslegung. Du stellst zuerst die Weiche zwischen empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftig, prüfst dann den übereinstimmenden Willen und greifst erst zuletzt zum objektiven Empfängerhorizont. Die folgende Reihenfolge kannst du in der Klausur direkt abarbeiten.

SchrittPrüfungMaßstab
1Ist die Willenserklärung empfangsbedürftig?Weiche stellen
2Nein, kein Empfänger (z. B. Testament)Wirklicher Wille, § 133 BGB (natürliche Auslegung)
3Ja, und beide meinen übereinstimmend dasselbeWirklicher Wille, falsa demonstratio (natürliche Auslegung)
4Ja, aber die Vorstellungen gehen auseinanderObjektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB (normative Auslegung)
5Vertrag mit planwidriger RegelungslückeErgänzende Vertragsauslegung, § 157 BGB (erst nach dispositivem Recht)

Abb. 4: Prüfungsschema zur Auslegung von Willenserklärungen.

Wer das Schema verinnerlicht hat, prüft die Auslegung in der Klausur in zwei, drei Sätzen durch. Die vertiefende Wissensseite zur Auslegung nach §§ 133, 157 BGB führt jeden Schritt mit weiteren Beispielen aus und verlinkt das Begleitwissen direkt im Text.

Ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB

Die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine Lücke, die der Vertrag selbst nicht regelt. Sie unterscheidet sich von der einfachen, erläuternden Auslegung: Diese ermittelt den vorhandenen, nur unklar ausgedrückten Inhalt. Die ergänzende Auslegung füllt dagegen einen Punkt, den die Parteien gar nicht bedacht haben. Rechtsgrundlage ist § 157 BGB.

Voraussetzung: die planwidrige Regelungslücke

Erste Voraussetzung ist eine planwidrige Regelungslücke. Der Vertrag muss einen Punkt offenlassen, den die Parteien bei vollständiger Planung geregelt hätten. Haben sie die Lücke bewusst offengelassen, ist sie nicht planwidrig, und für eine ergänzende Auslegung ist kein Raum.

Stell dir einen Werkvertrag über den Bau eines Hauses vor. Materialien und Fristen sind detailliert geregelt, doch zu unerwarteten Preissteigerungen bei Baustoffen steht nichts im Vertrag. Tritt dieser Fall ein, fehlt eine Regelung, die die Parteien bei Bedacht getroffen hätten. Das ist die planwidrige Lücke.

Hypothetischer Parteiwille und Vorrang des dispositiven Rechts

Gefüllt wird die Lücke nach dem hypothetischen Parteiwillen. Du fragst, was redliche Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bewusst gewesen wäre. Maßstab ist nicht der einseitige Wunsch einer Partei, sondern der gemeinsame, am Vertragszweck orientierte Wille.

Eine wichtige Reihenfolge: Vor der ergänzenden Vertragsauslegung prüfst du immer das dispositive Recht, also die nachgiebigen gesetzlichen Vorschriften. Sie haben Vorrang, weil der Gesetzgeber für viele typische Lücken bereits eine Wertung bereithält. Erst wenn das Gesetz keine passende Antwort liefert, ist Raum für die ergänzende Auslegung.

Tipp

Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung musst du im Kopf haben, nicht nur einmal verstanden. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem von jurahilfe.de rufst du sie aktiv ab und merkst sofort, wo eine Lücke sitzt. Genau dieses Abrufen verankert das Wissen fürs Langzeitgedächtnis.

Jetzt kostenlos starten

Typische Klausurfehler und Abgrenzungen

An der Auslegung scheitern Klausuren selten am Wissen, sondern an der Methode. Drei Fehler tauchen immer wieder auf: der falsche Auslegungsmaßstab, die vorschnelle Wertung von Schweigen und die Vermengung von Auslegung, Anfechtung und Dissens. Wer diese Stolpersteine kennt, holt sich leicht Punkte.

Schweigen hat meist keinen Erklärungswert

Schweigen ist im Regelfall keine Willenserklärung. Wer nicht reagiert, erklärt für sich genommen nichts, weder Ja noch Nein. Es gibt aber Ausnahmen: das beredte Schweigen, das nach den Umständen einen Erklärungswert hat, gesetzlich angeordnete Fälle wie in §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB, in denen Schweigen auf eine Aufforderung als Verweigerung der Genehmigung gilt, und das kaufmännische Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten.

In der Klausur darfst du Schweigen also nicht ungeprüft als Zustimmung werten. Du brauchst eine Grundlage, warum dem Schweigen ausnahmsweise ein Erklärungswert zukommt. Die Einzelheiten dazu findest du auf der Wissensseite zum Schweigen im Rechtsverkehr.

Auslegung, Anfechtung und Dissens unterscheiden

Diese drei Institute werden gern verwechselt, sie liegen aber in verschiedenen Prüfungsstufen. Die Auslegung kommt zuerst: Sie stellt fest, was erklärt wurde. Erst danach lassen sich Anfechtung und Dissens überhaupt sinnvoll prüfen.

Ergibt die Auslegung, dass die Erklärung objektiv etwas anderes besagt, als der Erklärende wollte, kann eine Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119, 120 BGB in Betracht kommen. Decken sich Angebot und Annahme nach Auslegung dagegen nicht, fehlt es an der Einigung, und es liegt ein Dissens nach §§ 154, 155 BGB vor, der zur Unwirksamkeit des Vertrags führen kann. Die Fallgruppen des offenen und versteckten Dissenses erklärt der Beitrag zum Dissens beim Vertragsschluss. Zu trennen ist das alles von der Auslegung des Gesetzes, die mit eigenen Methoden arbeitet, mehr dazu im Beitrag zur juristischen Methodik der Gesetzesauslegung.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.