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Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924, 1931 BGB: Wer erbt wie viel?

Drei Generationen einer Familie sitzen nebeneinander auf einem Sofa im Wohnzimmer

Nur rund 35 Prozent der Menschen in Deutschland, die etwas zu vererben haben, besitzen ein Testament (Deutsche Bank, Studie „Erben und Vererben“ 2024). Wer keins hat und auch keinen Erbvertrag schließt, überlässt die Verteilung dem Gesetz.

Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB beantwortet dabei zwei Fragen: Wer erbt, und wer erbt wie viel? Die Verwandten stehen in Ordnungen, und die nähere Ordnung schließt die fernere vollständig aus (§ 1930 BGB). Daneben erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB mit einer eigenen Quote, die vom Güterstand abhängt. Beide Stränge werden getrennt gerechnet und erst am Schluss addiert.

In der Klausur steht die Erbquote selten für sich. Meistens hängt ein Pflichtteil daran, eine Ausschlagung oder eine Erbengemeinschaft. Die Quote ist die Rechengrundlage für alles Weitere.

Auf einen Blick:

  • Zwei Stränge, getrennt rechnen, dann addieren: Verwandtenerbrecht nach §§ 1924 bis 1930 BGB und Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB.
  • Ordnungsprinzip: Solange ein Kind des Erblassers lebt, erbt kein Verwandter der zweiten Ordnung, § 1930 BGB.
  • Innerhalb eines Stammes gilt Repräsentation und Eintritt: Das lebende Kind schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB), an die Stelle des vorverstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB).
  • Der überlebende Ehegatte bekommt ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung und die Hälfte neben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern, § 1931 Abs. 1 BGB. Bei Zugewinngemeinschaft kommt pauschal ein weiteres Viertel dazu, § 1371 Abs. 1 BGB.
  • Ist niemand vorhanden, erbt das Land oder der Bund, § 1936 BGB. Der Fiskus kann diese Erbschaft nicht ausschlagen, § 1942 Abs. 2 BGB.

Tipp

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Treppengrafik: die vier Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge von den Abkömmlingen nach § 1924 BGB bis zu den Urgroßeltern nach §§ 1928, 1929 BGB
Abb. 1: Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge, von den Abkömmlingen bis zu den Urgroßeltern.

Gesetzliche Erbfolge: wann sie gilt und wer nach dem BGB erbt

Für die meisten Erbfälle ist die gesetzliche Erbfolge der Normalfall. Das Gesetz füllt eine Lücke, die die meisten Erblasser offen lassen.

Gesetzliche Erbfolge, gesetzliche Erben und der Vorrang des Testaments

Die gesetzliche Erbfolge gilt, soweit der Erblasser keine wirksame letztwillige Verfügung getroffen hat. Vorrang haben Testament oder Erbvertrag, denn das Erbrecht ist Ausfluss der Privatautonomie und die Testierfreiheit ist verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Das Gesetz ordnet also nur an, was der Erblasser selbst hätte anordnen können.

Der Vorrang ist kein Alles-oder-nichts. Hat der Erblasser nur über einen Bruchteil verfügt, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Er kann außerdem einen Verwandten oder den Ehegatten durch Testament ausschließen, ohne einen anderen Erben einzusetzen, § 1938 BGB. Dann rückt nach, wer ohne den Ausgeschlossenen berufen wäre. Diese Enterbung lässt das Pflichtteilsrecht unberührt.

Erbfolge und Rechtsnachfolge sind dabei nicht dasselbe. Wie das Vermögen übergeht, regelt § 1922 BGB: als Ganzes, von selbst, ohne Übergabeakt. Die Systematik dahinter steht im Artikel zur Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, die Abgrenzung zur Einzelrechtsnachfolge im Beitrag zur Universalsukzession. Auch der Besitz geht ohne Zutun über, die Vererblichkeit des Besitzes nach § 857 BGB ist dafür die Sondernorm. Wer gesetzlicher Erbe ist, beantworten dagegen erst die §§ 1924 ff. BGB.

Wer Erbe werden kann: Erbfähigkeit nach § 1923 BGB

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 Abs. 1 BGB. Die Erbfähigkeit knüpft damit an die Rechtsfähigkeit an, die mit der Vollendung der Geburt beginnt. Wer eine Sekunde vor dem Erblasser stirbt, erbt nicht.

§ 1923 Abs. 2 BGB zieht die Grenze eine Stufe vor. Wer beim Erbfall schon gezeugt war, gilt als vorher geboren. Der nasciturus ist also erbfähig, wenn er später lebend geboren wird. Das ist keine Kleinigkeit für die Rechnung, denn ein zum Zeitpunkt des Erbfalls ungeborenes Kind bildet einen eigenen Stamm und verschiebt alle Quoten.

Juristische Personen können ebenfalls Erben sein, aber nur als gewillkürte Erben. In der gesetzlichen Erbfolge taucht als Nicht-Mensch allein der Staat auf, und zwar als Land oder Bund nach § 1936 BGB. Was eine juristische Person ausmacht, ist dort eine reine Vorfrage.

Wer nicht zu den gesetzlichen Erben gehört

Diese Frage bringt in Klausuren mehr Punkte als die Ordnungen selbst, weil das Alltagsverständnis von Familie weiter reicht als das Gesetz. Gesetzliche Erben sind nur Verwandte, der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner.

Zu den Verwandten des Erblassers zählt nur, wer von ihm oder von einem gemeinsamen Vorfahren abstammt. Nicht erbberechtigt sind deshalb vier Gruppen. Der nichteheliche Lebensgefährte, egal wie lange die Beziehung bestand. Stiefkinder, solange sie nicht adoptiert wurden. Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Und alle sonstigen Verschwägerten. Verwandtschaft setzt Abstammung voraus (§ 1589 BGB), Schwägerschaft entsteht durch Heirat und begründet kein Erbrecht. Die Patchworkfamilie ist damit erbrechtlich zerlegt in mehrere getrennte Linien.

Zwei Personen sitzen an einem Holztisch und gehen Unterlagen auf einem Klemmbrett durch
Abb. 2: Unterlagen aus einem Nachlass am Küchentisch.

Auch der geschiedene Ehegatte erbt nicht. Bereits vor der Rechtskraft der Scheidung kann sein Erbrecht entfallen, dazu unten mehr zu § 1933 BGB. Die verfassungsrechtliche Verankerung von Ehe und Familie in Art. 6 GG ändert daran nichts. Sie schützt die Ehe. Ein Erbrecht des faktischen Lebensgefährten folgt daraus nicht.

Hinweis

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Das Parentelsystem: die Ordnungen der gesetzlichen Erben

Das BGB sortiert die Verwandten nach einem Stammbaum-Prinzip. Jede Ordnung besteht aus einem Ausgangspaar und dessen sämtlichen Abkömmlingen. Man nennt das Parentelsystem, von lateinisch parentes, die Eltern.

Die Regel dahinter steht in einem einzigen Satz. Ein Verwandter ist nicht berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB. Ein einziges lebendes Kind verdrängt also sämtliche Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten. Die folgende Übersicht zeigt, wer in welcher Ordnung steht.

OrdnungNormWer dazugehört
1. Ordnung§ 1924 BGBKinder des Erblassers, Enkel, Urenkel
2. Ordnung§ 1925 BGBEltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen
3. Ordnung§ 1926 BGBGroßeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
4. Ordnung§ 1928 BGBUrgroßeltern und deren Abkömmlinge
5. Ordnung und ferner§ 1929 BGBEntferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Erben erster Ordnung: Kinder und Enkel, § 1924 BGB

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Abkömmling ist jeder, der in gerader Linie von ihm abstammt: Kinder, Enkel, Urenkel. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB.

Entscheidend ist die rechtliche, nicht die biologische Abstammung. Rechtlicher Vater ist nach § 1592 BGB einer von dreien. Der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, der Anerkennende oder der gerichtlich festgestellte Vater. Ein leiblicher Vater ohne einen dieser drei Anknüpfungspunkte ist erbrechtlich kein Verwandter, sein Kind erbt nach ihm nicht. Umgekehrt erbt das Kind vom rechtlichen Vater auch dann, wenn die Vaterschaft biologisch nicht besteht, solange sie nicht angefochten ist.

Eheliche und nichteheliche Kinder erben heute gleich. Adoptierte Kinder ebenfalls. Mit der Annahme als Minderjähriger erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten, § 1755 Abs. 1 BGB. Bei der Stiefkindadoption erlischt es nur im Verhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 Abs. 2 BGB).

Großmutter und Großvater halten lachend die Hände ihres Enkelkindes
Abb. 3: Großeltern und Enkelkind, drei Generationen einer Familie.

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, § 1925 BGB

Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB. Erben der zweiten Ordnung kommen nur zum Zug, wenn kein Abkömmling lebt. Das Ausgangspaar sind hier also die Eltern; ihre weiteren Kinder sind die Geschwister des Erblassers, deren Kinder seine Nichten und Neffen.

Leben beide Elternteile, erben sie allein und zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB. Die Geschwister gehen dann leer aus, obwohl sie derselben Ordnung angehören: Auch innerhalb einer Ordnung gilt die Repräsentation. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. Es gelten die Regeln der ersten Ordnung. Sind keine Abkömmlinge da, erbt der überlebende Elternteil allein, § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB.

Aus dieser Linienteilung folgt die Behandlung von Halbgeschwistern. Ein Halbbruder stammt nur von einem der beiden Elternteile ab und erbt deshalb nur den Anteil, der aus dieser Linie kommt. Vollgeschwister stammen von beiden ab und erben aus beiden Linien. § 1927 BGB gibt jedem, der verschiedenen Stämmen angehört, den Anteil aus jedem Stamm. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten, § 1926 BGB

In der dritten Ordnung stehen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 Abs. 1 BGB. Hier wird es rechnerisch anspruchsvoll, weil es zwei Großelternpaare gibt, ein väterliches und ein mütterliches. Jedes Paar erhält die Hälfte, das ist das Linienprinzip.

Leben alle vier Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen, jeder also ein Viertel, § 1926 Abs. 2 BGB. Fällt einer weg, greift eine gestufte Regel des § 1926 Abs. 3 BGB. Zuerst treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Das sind die Onkel und Tanten des Erblassers, deren Kinder wiederum seine Cousinen und Cousins. Gibt es keine, fällt sein Anteil dem anderen Teil desselben Großelternpaares zu. Erst wenn auch der nicht mehr lebt, kommen dessen Abkömmlinge. Der Anteil bleibt also so lange wie möglich in seiner Linie.

Erst wenn ein ganzes Großelternpaar weggefallen ist und keine Abkömmlinge hinterlassen hat, erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein, § 1926 Abs. 4 BGB. Die Linie kippt also erst, wenn sie vollständig leer ist.

Vierte Ordnung und ferner: vom Stamm zum Grad, §§ 1928, 1929 BGB

Ab der vierten Ordnung wechselt das System, und in Klausuren wird das gern übersehen. Die vierte Ordnung umfasst die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, § 1928 Abs. 1 BGB. Leben Urgroßeltern noch, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Auf die Linie kommt es dort ausdrücklich nicht mehr an, § 1928 Abs. 2 BGB.

Leben sie nicht mehr, entscheidet der Grad, § 1928 Abs. 3 BGB. Es erbt der Abkömmling, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Das ist das Gradualsystem. Es zählt der Verwandtschaftsgrad, nicht mehr der Stamm. Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten, § 1589 Abs. 1 S. 3 BGB. Für die fünfte und alle ferneren Ordnungen gilt dasselbe, § 1929 BGB.

Praktisch spielt das kaum eine Rolle, weil vorher fast immer jemand in einer näheren Ordnung auftaucht. In der Klausur ist der Systemwechsel trotzdem eine beliebte Fangfrage, denn wer ab der vierten Ordnung weiter nach Stämmen rechnet, kommt zu einem falschen Ergebnis.

Fünf Prinzipien, mit denen du jede Erbquote der Verwandten berechnest

Die Ordnungen sagen dir, wer überhaupt in Betracht kommt. Wie viel jeder bekommt, entscheiden fünf Prinzipien, die ineinandergreifen. Im Gesetz stehen sie verteilt über die §§ 1924 bis 1930 BGB.

Ordnungsprinzip: die nähere Ordnung schließt die fernere aus

Das Ordnungsprinzip ist die erste Weiche. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB. Es wirkt absolut. Ein einziger lebender Urenkel schließt die Eltern des Erblassers aus, obwohl diese ihm näher stehen könnten.

„Vorhanden“ heißt dabei: er lebt zur Zeit des Erbfalls und wird tatsächlich Erbe. Wer ausschlägt, verzichtet oder erbunwürdig ist, ist nicht vorhanden, dazu unten mehr. Prüfe deshalb immer erst die Ordnung, bevor du rechnest. Wer mit dem Rechnen anfängt, rechnet oft eine Ordnung zu weit.

Repräsentations- und Eintrittsprinzip bei vorverstorbenen Abkömmlingen

Innerhalb einer Ordnung sortieren zwei gegenläufige Regeln. Das Repräsentationsprinzip schließt nach unten aus. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn verwandten Abkömmlinge aus, § 1924 Abs. 2 BGB. Solange dein Kind lebt, erbt dein Enkel aus diesem Stamm nichts.

Das Eintrittsprinzip füllt die Lücke. An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, § 1924 Abs. 3 BGB. Der Stamm bleibt erhalten, nur die Person wechselt. Beide Regeln gelten über § 1925 Abs. 3 S. 1 und § 1926 Abs. 5 BGB auch in der zweiten und dritten Ordnung.

Übrigens: Das ist der Grund, warum ein vorverstorbenes Kind mit drei eigenen Kindern die Quoten der Geschwister nicht erhöht. Der Stamm behält seinen Anteil, er wird nur intern gedrittelt.

Stammesprinzip, Linienprinzip und Gradualprinzip

Das Stammesprinzip bestimmt, wie viele Teile gebildet werden. Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, und alle Stämme sind gleich groß, § 1924 Abs. 4 BGB. Hatte der Erblasser vier Kinder, wird durch vier geteilt, unabhängig davon, wie viele Personen im einzelnen Stamm sitzen.

Das Linienprinzip gilt in der dritten Ordnung und teilt zuerst nach väterlicher und mütterlicher Seite, jeweils zur Hälfte (§ 1926 Abs. 2 bis 4 BGB). Erst innerhalb der Linie wird weiter aufgeteilt. Ab der vierten Ordnung ersetzt das Gradualprinzip beide. Dort zählt allein der Verwandtschaftsgrad. Der nähere Grad verdrängt den ferneren, §§ 1928 Abs. 3, 1929 Abs. 2 BGB.

Merke dir die Reihenfolge als Filter. Erst Ordnung, dann Linie (nur in der 3. Ordnung), dann Stamm. Im Stamm greifen wieder Repräsentation und Eintritt. Ab der vierten Ordnung ersetzt der Grad die Schritte zwei bis vier.

Wenn ein gesetzlicher Erbe wegfällt: Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit

Fällt ein Berufener weg, wird nicht einfach neu unter den Übrigen verteilt. Das Gesetz stellt ihn in allen drei Fällen so, als hätte er nicht gelebt. Damit läuft das Eintrittsprinzip.

Bei der Ausschlagung gilt der Anfall als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB. Schlägt also ein Kind aus, erben seine eigenen Kinder, nicht seine Geschwister. Beim Erbverzicht ordnet § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB dieselbe Fiktion an. § 2349 BGB erstreckt die Wirkung im Zweifel auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Die Erbunwürdigkeit nach §§ 2339 ff. BGB wirkt erst nach erfolgreicher Anfechtung, dann aber ebenfalls rückwirkend.

Der Bundesgerichtshof hat dazu eine praktisch wichtige Grenze gezogen. Schlagen Eltern für ihr minderjähriges Kind eine testamentarische Erbschaft aus, um die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, brauchen sie dafür keine Genehmigung. Die lenkende Ausschlagung liegt außerhalb des § 1643 BGB (BGH, Beschluss vom 04.09.2024, IV ZB 37/23). Erhöht sich durch den Wegfall der Erbteil eines anderen Erben, wird der Erhöhungsteil gesondert behandelt. Für Vermächtnisse, Auflagen und die Ausgleichungspflicht gilt er als besonderer Erbteil, § 1935 BGB.

Eine Hand unterschreibt mit einem Kugelschreiber ein Dokument auf einem hellen Tisch
Abb. 4: Unterschrift unter einem Formular.

Tipp

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Ehegattenerbrecht: was der überlebende Ehegatte erbt, § 1931 BGB

Der Ehegatte ist kein Verwandter. Er erbt neben den Verwandten aus einem eigenen Berufungsgrund. Seine Quote hängt von zwei Größen ab: von der Ordnung, in der die Verwandten stehen, und vom Güterstand. Dieselben Regeln gelten für den eingetragenen Lebenspartner, § 10 LPartG.

Der Erbteil neben Erben erster Ordnung und zweiter Ordnung

Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt er ein Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ist es die Hälfte, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Erben also Eltern und Geschwister, geht die Hälfte des Nachlasses an ihn. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält er die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 2 BGB. Onkel und Tanten verdrängen ihn also nicht.

Eine Sonderregel versteckt sich in § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB. Treffen mit Großeltern deren Abkömmlinge zusammen, wächst der Anteil des Ehegatten. Er bekommt auch den Teil der anderen Hälfte, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufiele. Praktisch heißt das zweierlei. Neben lebenden Großeltern bekommt er die Hälfte. Die Anteile vorverstorbener Großeltern, die sonst an Onkel und Tanten fielen, kommen dazu.

Gehört der Ehegatte selbst zu den erbberechtigten Verwandten, erbt er zugleich als Verwandter. Dieser Anteil gilt als besonderer Erbteil, § 1934 BGB. Er hält dann zwei Erbteile in einer Person.

Zugewinngemeinschaft und das pauschale Viertel des § 1371 BGB

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet er durch den Tod, läuft der Zugewinnausgleich über das Erbrecht. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft, § 1371 Abs. 1 BGB. Dabei ist ausdrücklich unerheblich, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde.

Aus einem Viertel neben Kindern wird so die Hälfte, aus einer Hälfte neben Eltern werden drei Viertel. Diese pauschale Lösung nennt man die erbrechtliche Lösung. Sie ist bequem. Teuer wird sie, wenn der Erblasser einen sehr großen Zugewinn erzielt hat. Dann läge der konkret berechnete Ausgleich über dem pauschalen Viertel. Für diesen Fall gibt es die güterrechtliche Lösung, dazu unten beim Wahlrecht.

Achte auf die Reihenfolge in der Klausur. Zuerst der Erbteil nach § 1931 BGB. Dann die Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB. Erst danach der Rest für die Verwandten. Wer die Erhöhung vergisst, halbiert den Ehegattenanteil und rechnet den ganzen Nachlass falsch.

Balkendiagramm: Erbteil des Ehegatten von 1/4 neben Kindern bis 1/1, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind
Abb. 5: Der Erbteil des überlebenden Ehegatten je nach Ordnung und Güterstand.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft, § 1931 Abs. 4 BGB

Bei Gütertrennung entfällt die Erhöhung, weil es keinen Zugewinnausgleich gibt. Es bliebe also bei einem Viertel neben Kindern, und das kann für den Ehegatten schlechter sein als für jedes einzelne Kind. Deshalb greift § 1931 Abs. 4 BGB. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder berufen, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen.

Bei einem Kind bekommen beide je die Hälfte, bei zwei Kindern jeder ein Drittel. Ab drei Kindern gilt die Regel nicht mehr. Dann bleibt es beim Viertel des § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Viertel ist dort ohnehin mehr als der Kopfteil. Der Sinn ist eine Mindestbeteiligung, nicht eine Besserstellung.

Bei Gütergemeinschaft bleibt es beim unerhöhten Erbteil des § 1931 BGB. Der güterrechtliche Ausgleich läuft dort über die Auseinandersetzung des Gesamtguts, nicht über eine Erbquote. § 1371 BGB ist auf diesen Güterstand nicht anwendbar, er spricht ausdrücklich vom Zugewinn.

Voraus, Dreißigster und der Ausschluss nach § 1933 BGB

Neben der Quote steht dem Ehegatten der Voraus zu. Das sind die Gegenstände des ehelichen Haushalts und die Hochzeitsgeschenke, § 1932 Abs. 1 BGB. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern bekommt er sie vollständig. Neben Verwandten der ersten Ordnung nur, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt braucht. Auf den Voraus sind die Vermächtnisvorschriften anzuwenden, § 1932 Abs. 2 BGB; er fällt also außerhalb der Quote an.

Der Dreißigste steht daneben. Er gilt nicht nur für den Ehegatten. Berechtigt ist, wer zum Hausstand des Erblassers gehörte und von ihm Unterhalt bezog. Diese Angehörigen können in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt und die Nutzung von Wohnung und Hausrat verlangen, § 1969 Abs. 1 BGB.

Das Erbrecht des Ehegatten und der Voraus können dagegen vorzeitig entfallen, § 1933 S. 1 BGB. Dafür müssen zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben. Und der Erblasser muss die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Beides muss zusammenkommen. Der Antrag muss zugestellt sein (BGH, Urteil vom 06.06.1990, IV ZR 88/89). Ein eingereichter, aber nicht zugestellter Antrag genügt also nicht. Gerichte prüfen zusätzlich, ob der Scheidungswille noch bestand, wenn das Verfahren lange geruht hat (OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2011, 2 Wx 122/11).

Gesetzliche Erbfolge: wer erbt wie viel? Drei Fälle mit voller Rechnung

Theorie sitzt erst, wenn die Zahlen aufgehen. Die folgenden drei Fälle decken die Konstellationen ab, die in Klausuren am häufigsten vorkommen. Rechne jeden einmal selbst nach, bevor du die Lösung liest.

Der Rechenweg ist immer derselbe. Ordnung feststellen, Ehegattenquote nach § 1931 BGB bestimmen, bei Zugewinngemeinschaft um § 1371 Abs. 1 BGB erhöhen, den Rest auf die Stämme verteilen. Die Übersicht fasst die Ehegattenquoten zusammen, mit denen du in Schritt zwei arbeitest.

Neben wemOhne ZugewinnMit Zugewinn
Verwandten 1. Ordnung1/41/2
Verwandten 2. Ordnung1/23/4
Großeltern1/23/4
Onkel, Tanten, Cousins1/11/1
Gütertrennung, 1 Kind1/21/2
Gütertrennung, 2 Kinder1/31/3

Ehegatte und zwei Kinder: Erben erster Ordnung in Zugewinngemeinschaft

Erblasser E stirbt ohne Testament und hinterlässt seine Ehefrau F sowie die gemeinsamen Kinder S und T. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand. Der Nachlass beträgt 320.000 Euro.

Schritt eins: Verwandte der ersten Ordnung sind vorhanden, also erben Eltern und Geschwister des E nichts (§ 1930 BGB). Schritt zwei: F ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieses Viertel erhöht sich pauschal um ein weiteres, § 1371 Abs. 1 BGB. F erbt also die Hälfte. Schritt drei: Die verbleibende Hälfte teilen sich S und T zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. Jeder bekommt ein Viertel.

In Zahlen: F erhält 160.000 Euro, S und T je 80.000 Euro. Der Voraus steht F daneben zu, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB. Aber nur, soweit sie die Haushaltsgegenstände wirklich braucht. Er folgt den Vermächtnisregeln und wird auf die Quote nicht angerechnet.

Proportionsleiste: Nachlass von 320.000 Euro, davon 160.000 Euro an die Ehefrau und je 80.000 Euro an die beiden Kinder
Abb. 6: Ein Nachlass von 320.000 Euro, verteilt auf Ehefrau und zwei Kinder.

Ein vorverstorbenes Kind mit eigenen Kindern

Erblasser E ist verwitwet. Er hatte vier Kinder: S1, S2, T1 und T2. S1 ist vor E gestorben. S1 hinterlässt zwei Töchter, E1 und E2. T1 lebt und hat einen Sohn, E3.

Ein Ehegatte ist nicht vorhanden, es erben allein die Verwandten der ersten Ordnung. Es werden vier Stämme gebildet, einer je Kind des Erblassers, jeder Stamm bekommt ein Viertel (§ 1924 Abs. 4 BGB). S2, T1 und T2 leben und erben ihr Viertel selbst. E3 geht leer aus, weil seine Mutter T1 lebt und ihn nach § 1924 Abs. 2 BGB ausschließt.

Im Stamm des Verstorbenen S1 treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 1924 Abs. 3 BGB. E1 und E2 teilen sich also dessen Viertel und erhalten je ein Achtel. Ergebnis: S2, T1 und T2 je 1/4, E1 und E2 je 1/8. Ohne Abkömmlinge des S1 wären es drei Stämme zu je einem Drittel.

Kinderlos verheiratet: der Ehegatte neben Erben dritter Ordnung

Erblasserin F stirbt kinderlos, ihr Ehemann M überlebt sie. Sie lebten in Zugewinngemeinschaft. Die Eltern der F sind verstorben und haben außer ihr keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen. Alle vier Großeltern der F leben noch.

Verwandte der ersten Ordnung gibt es nicht. Verwandte der zweiten Ordnung wären die Eltern und deren Abkömmlinge. Beide sind tot, weitere Abkömmlinge fehlen. Die zweite Ordnung ist also leer. Damit rückt die dritte Ordnung nach: die Großeltern, § 1926 Abs. 1 BGB.

M ist neben Großeltern zur Hälfte berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Über § 1371 Abs. 1 BGB kommt ein Viertel dazu. Zusammen sind das drei Viertel. Das verbleibende Viertel teilen sich die vier Großeltern zu gleichen Teilen (§ 1926 Abs. 2 BGB), jeder bekommt ein Sechzehntel. Lebten keine Großeltern mehr und nur noch Onkel und Tanten, bekäme M die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 2 BGB. Verwandte der vierten Ordnung schließt der Ehegatte vollständig aus.

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Der Staat als gesetzlicher Erbe und weitere Sonderfälle, § 1936 BGB

Am Ende der Ordnungskette steht kein Vakuum. Das BGB verhindert einen herrenlosen Nachlass und bestimmt einen Auffangerben. Daneben regelt es eine Reihe von Fällen, in denen der Stammbaum allein nicht weiterhilft.

Fiskuserbrecht: wenn kein Verwandter und kein Ehegatte vorhanden ist

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt das Land. Maßgeblich ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Im Übrigen erbt der Bund, § 1936 BGB. Das Nachlassgericht stellt vorher durch Beschluss fest, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). Der Feststellung geht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte voraus. Sie darf nur unterbleiben, wenn ihre Kosten den Nachlass sprengen würden, § 1965 Abs. 1 BGB.

Der Fiskus kann diese Erbschaft nicht ausschlagen, § 1942 Abs. 2 BGB. Er ist der einzige Erbe ohne Wahlrecht, und das ist der Preis dafür, dass es keinen erbenlosen Nachlass geben soll. Dafür haftet er nur mit dem Nachlass. Eine Inventarfrist kann ihm nicht gesetzt werden, § 2011 BGB. Die unbeschränkte Haftung nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB kann damit nicht eintreten.

Wie weit dieses Ausschlagungsverbot reicht, hat der Bundesgerichtshof geklärt. Ein Fall bleibt ausgenommen. Es gilt nicht für Erbschaften, die dem Fiskus erst über den ererbten Nachlass eines Vorverstorbenen zugefallen sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2024, IV ZB 23/23). Der Fiskus muss den ersten Nachlass nehmen, den darin steckenden zweiten aber nicht.

Eine Hand hält einen Wohnungsschlüssel mit Haus-Anhänger vor einem hellen Wohnzimmer
Abb. 7: Wohnungsschlüssel aus einem Nachlass.

Gleichzeitiges Versterben, nasciturus und Adoptivkinder

Sterben mehrere Personen bei demselben Unglück und lässt sich nicht beweisen, wer wen überlebt hat, wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind, § 11 VerschG. Die Folge ist streng: Keiner beerbt den anderen, weil keiner den Erbfall des anderen erlebt hat (§ 1923 Abs. 1 BGB). Die Nachlässe der Verstorbenen werden getrennt abgewickelt. In Klausuren steht dahinter fast immer ein Verkehrsunfall mit Ehegatten und die Frage, ob die Schwiegerfamilie profitiert.

Beim nasciturus greift § 1923 Abs. 2 BGB. War das Kind zur Zeit des Erbfalls gezeugt und wird es lebend geboren, gilt es als vor dem Erbfall geboren und erbt. Bis zur Geburt schwebt die Erbfolge; das Nachlassgericht kann eine Pflegschaft anordnen. Wird das Kind tot geboren, war es nie erbfähig, und die Quoten der übrigen Erben stehen rückwirkend fest.

Bei der Adoption entscheidet das Alter des Angenommenen. Der Minderjährige erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden, § 1754 BGB. Die Verwandtschaft zu den bisherigen Verwandten erlischt, § 1755 Abs. 1 BGB. Bei der Volljährigenadoption ist es anders. Die Wirkungen erstrecken sich grundsätzlich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie bleibt bestehen, § 1770 Abs. 1 und 2 BGB. Der volljährig Adoptierte erbt also nach beiden Familien, aber nicht nach den Eltern des Annehmenden.

Nichteheliche Kinder und der Stichtag des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist jung, und ihre Übergangsregelung ist bis heute klausurfähig. Für nach dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder brachte das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 die volle Gleichstellung für Erbfälle ab dem 1. April 1998. Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder blieben zunächst ausgeschlossen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (EGMR, Urteil vom 28.05.2009, Nr. 3545/04, Brauer gegen Deutschland). Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615), das meist Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz genannt wird, beschränkte die Rückwirkung aber auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009, dem Tag nach der Verkündung des Straßburger Urteils.

Diese Stichtagsregelung hat das Bundesverfassungsgericht gehalten. Vertrauensschutz und Rechtssicherheit der bereits abgewickelten Erbfälle wögen schwerer als eine Gleichstellung mit Rückwirkung. Der Gerichtshof selbst hatte keine Rückabwicklung verlangt (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2013, 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11). Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 bleibt es also beim alten Recht.

Klausurschwerpunkte: Streitstände und das Prüfungsschema

Mit der Quotenrechnung allein ist eine Examensklausur nicht bestanden. Punkte gibt es dort, wo die Rechnung auf eine Wertungsfrage trifft. Das sind das Wahlrecht des Ehegatten, die Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB und die Prüfungsreihenfolge.

Das Wahlrecht des Ehegatten: großer oder kleiner Pflichtteil

Der überlebende Ehegatte in Zugewinngemeinschaft hat eine Wahl, und sie ist bares Geld wert. Nimmt er die Erbschaft an, bekommt er den nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal erhöhten Erbteil, das ist die erbrechtliche Lösung. Schlägt er aus, kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich nach §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen, dazu den Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Das ist die güterrechtliche Lösung.

Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage des Pflichtteils. Der große Pflichtteil rechnet aus dem erhöhten Erbteil. Beim kleinen Pflichtteil ist der nicht erhöhte Erbteil die Grundlage, § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Neben zwei Kindern heißt das: großer Pflichtteil ein Viertel. Kleiner Pflichtteil ein Achtel. § 1371 Abs. 3 BGB stellt noch etwas klar. Der ausschlagende Ehegatte kann den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn er ihm erbrechtlich nicht zustünde.

Ein Rechenbeispiel zeigt, warum die Ausschlagung taktisch sein kann. Nachlass 320.000 Euro, Zugewinn des Erblassers 320.000 Euro, Zugewinn des überlebenden Ehegatten 5.000 Euro, daneben zwei Kinder. Erbrechtliche Lösung: die Hälfte, also 160.000 Euro. Güterrechtliche Lösung: Die Ausgleichsforderung ist die Hälfte des Überschusses, § 1378 Abs. 1 BGB. Das sind 157.500 Euro. Als Nachlassverbindlichkeit mindert sie den Nachlass auf 162.500 Euro. Davon der kleine Pflichtteil von einem Achtel, also 20.312,50 Euro. Zusammen 177.812,50 Euro. Die Ausschlagung bringt hier rund 17.800 Euro mehr. Die Frist dafür ist knapp: sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund, § 1944 Abs. 1 BGB.

Ist § 1371 Abs. 1 BGB Erbrecht oder Güterrecht? Der EuGH-Fall Mahnkopf

Ob das pauschale Viertel erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, war jahrzehntelang umstritten und hatte praktische Folgen nur im internationalen Fall. Nach der überwiegenden deutschen Ansicht war es Güterrecht. Es sollte deshalb auch bei ausländischem Erbstatut greifen. Vertreten wurde daneben eine reine erbrechtliche und eine Doppelqualifikation.

Der Europäische Gerichtshof hat den Streit entschieden. § 1371 Abs. 1 BGB fällt in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung. Sein Hauptzweck ist die Bestimmung des Erbteils, die Abwicklung des Güterstands ist nur Anlass. Die Erhöhung gehört deshalb ins Europäische Nachlasszeugnis (EuGH, Urteil vom 01.03.2018, C-558/16, Mahnkopf). Vorgelegt hatte das Kammergericht.

Für die Klausur folgt daraus eine klare Weiche. Das zusätzliche Viertel gibt es nur bei deutschem Erbstatut. Maßgeblich ist im Regelfall der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 EuErbVO). Lebte er im Ausland und gilt dortiges Erbrecht, bleibt dem überlebenden Ehegatten nur der konkrete Zugewinnausgleich. Ich halte die Entscheidung für richtig. Eine Norm, die eine Erbquote festlegt, ist ihrer Wirkung nach Erbrecht. In welchem Buch des BGB sie steht, ändert daran nichts.

Prüfungsschema der gesetzlichen Erbfolge in sechs Schritten

Das folgende Schema führt zuverlässig zur richtigen Quote. Arbeite es in dieser Reihenfolge ab, auch wenn du das Ergebnis zu ahnen glaubst.

SchrittFrageNorm
1Liegt eine wirksame Verfügung von Todes wegen vor?§§ 1937, 1941 BGB
2Wer lebt zur Zeit des Erbfalls und ist erbfähig?§ 1923 BGB
3Welche Ordnung ist besetzt?§§ 1924 bis 1930 BGB
4Wie viel bekommt der Ehegatte, und in welchem Güterstand?§§ 1931, 1371 BGB
5Wie verteilt sich der Rest auf Stämme und Linien?§§ 1924 bis 1928 BGB
6Fällt jemand weg, und wer rückt nach?§§ 1953, 2346, 2339 BGB

Ein Wort zur Darstellung: Formuliere die Quote im Gutachtenstil als Ergebnis einer Prüfung, nicht als Behauptung. „F könnte Erbin zu 1/2 geworden sein“ leitet ein. Dann folgen Berufungsgrund, Ordnung und Güterstand. Erst am Schluss steht die Zahl. Wer mit der Zahl beginnt, verschenkt die Struktur.

Ablaufgrafik: Prüfungsschema der gesetzlichen Erbfolge in sechs Schritten von der Verfügung von Todes wegen bis zum Wegfall eines Erben
Abb. 8: Das Prüfungsschema der gesetzlichen Erbfolge in sechs Schritten.

Fünf Fehler, die in der Erbrechtsklausur Punkte kosten

Diese fünf Fehler kosten in Erbrechtsklausuren am häufigsten Punkte.

  • Die Ordnung überspringen und sofort rechnen. Ein einziger lebender Abkömmling schließt die ganze zweite Ordnung aus.
  • § 1371 Abs. 1 BGB vergessen. Der Güterstand versteckt sich meist in einem Nebensatz über den Ehevertrag oder dessen Fehlen.
  • Repräsentation und Eintritt vertauschen. Wer das tut, gibt dem Enkel neben seinem lebenden Vater eine Quote.
  • Ab der vierten Ordnung weiter nach Stämmen rechnen, obwohl dort das Gradualsystem gilt, § 1928 Abs. 3 BGB.
  • Die Wirkung der Ausschlagung falsch ziehen. Der Anteil geht an die Abkömmlinge des Ausschlagenden, nicht an seine Geschwister, § 1953 Abs. 2 BGB.

Auch Profis schlagen bei der Quotenrechnung nach Jahren noch ins Gesetz. Schlag § 1931 BGB in der Klausur wirklich auf. Die vier Absätze enthalten mehr Weichen, als man sich merkt. Wer den Stoff darüber hinaus systematisch aufbauen will, findet auf jurahilfe.de Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die vom ersten Semester bis zum Examen aufeinander aufbauen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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