Ein 14-Jähriger kauft sich vom Ersparten ein Skateboard für 50 Euro und zahlt an der Kasse sofort bar. Wenige Tage später wollen die Eltern das Geld zurück und der Verkäufer die Ware behalten. Wer hat recht? Das entscheidet der Taschengeldparagraph.
Die Antwort steht im Taschengeldparagraphen, § 110 BGB: Ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm dazu oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Zahlt das Kind sofort und vollständig aus dem eigenen Taschengeld, ist der Kauf gültig. Die Eltern bekommen das Geld nicht zurück.
Für Klausuren im Recht der Geschäftsfähigkeit ist § 110 BGB ein Dauerbrenner. Er verzahnt die Regeln der beschränkten Geschäftsfähigkeit mit einer eigenen Wirksamkeitslogik und steckt voller Fallstricke, von der Ratenzahlung bis zum Handyvertrag.
Auf einen Blick:
- Der Taschengeldparagraph gilt für beschränkt Geschäftsfähige, also Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren.
- Der Vertrag wird rückwirkend wirksam (ex tunc), sobald die Leistung vollständig aus überlassenen Mitteln bewirkt ist.
- Es gibt keinen festen Euro-Betrag: entscheidend ist, dass das Kind mit den überlassenen Mitteln vollständig bezahlt.
- Ratenzahlung, Anzahlung und Dauerschuldverhältnisse wie Handyvertrag oder Abo fallen nicht unter § 110 BGB.
- Dogmatisch ist § 110 BGB ein Sonderfall der elterlichen Einwilligung (beschränkter Generalkonsens), kein völlig eigener Weg.
Tipp
Den kompletten BGB AT, in dem der Taschengeldparagraph steckt, kannst du auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben lernen, vom ersten Semester bis zum Examen.
Was besagt der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)?
Der Taschengeldparagraph besagt, dass ein Minderjähriger einen Vertrag ohne Zustimmung der Eltern wirksam schließt, wenn er die geschuldete Leistung vollständig mit Geld bewirkt, das ihm die Eltern zur freien Verfügung oder für diesen Zweck überlassen haben. Der zunächst schwebend unwirksame Kauf wird damit von Anfang an gültig.
Der Name „Taschengeldparagraph" steht so nicht im Gesetz. Er hat sich eingebürgert, weil der typische Anwendungsfall der Kauf eines Kindes vom eigenen Taschengeld ist. Juristisch geht die Norm aber über das klassische Taschengeld hinaus: Erfasst ist jedes Geld, das dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurde, also auch Geldgeschenke der Großeltern oder gespartes Geburtstagsgeld.
Der Wortlaut des § 110 BGB
Die amtliche Überschrift des § 110 BGB lautet „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln". Der Wortlaut ist der Schlüssel zu jeder Klausurlösung, deshalb lohnt der genaue Blick: Der Vertrag gilt „als von Anfang an wirksam", wenn der Minderjährige „die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt", die ihm „zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen" worden sind.
Aus diesem Satz ergeben sich drei Prüfungspunkte: ein Vertrag eines Minderjährigen, überlassene Mittel und das vollständige Bewirken der Leistung. Fehlt einer dieser Punkte, greift § 110 BGB nicht und es bleibt bei der schwebenden Unwirksamkeit nach § 108 BGB.
Warum § 110 BGB Taschengeldparagraph heißt
Kinder und Jugendliche kaufen ständig ein: Süßigkeiten, Zeitschriften, ein Spiel für die PlayStation, online eine Kleinigkeit. Müssten die Eltern jedem dieser Käufe ausdrücklich zustimmen, wäre das lebensfremd. Der Taschengeldparagraph löst dieses Alltagsproblem, indem er die Überlassung von Taschengeld als eine besondere, im Voraus erteilte Zustimmung deutet.
Die Norm balanciert damit zwei Interessen aus: den Schutz des Minderjährigen vor nachteiligen Geschäften und das praktische Bedürfnis, Kindern einen abgegrenzten eigenen Handlungsspielraum zu geben. Genau diese Doppelfunktion macht § 110 BGB in der Klausur so beliebt.
Wann greift der Taschengeldparagraph?
Der Taschengeldparagraph in § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs greift, wenn ein Minderjähriger einen Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschließt und ihn sofort vollständig aus überlassenem Geld bezahlt. Die Norm besagt, dass ein Minderjähriger in diesem Fall wirksam handelt, auch ohne dass die Eltern den Kauf im Einzelnen erlaubt haben.
Es genügt also die Überlassung des Geldes; eine gesonderte Zustimmung ihrer Eltern zum konkreten Kauf ist nicht nötig. Der Vertrag wird gerade dann wirksam, wenn die Eltern nichts weiter erklären, das Kind aber vollständig aus den überlassenen Mitteln zahlt.
Taschengeldparagraph mit Beispielen einfach erklärt
Der Taschengeldparagraph lässt sich mit Beispielen einfach erklärt darstellen: Bekommt ein Kind etwa 5 Euro pro Woche und kauft davon ein Comicheft, ist der Kauf wirksam. Diese Beispiele zeigen, worauf es ankommt, nämlich auf die vollständige Zahlung aus überlassenem Geld, nicht auf eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall.

Ab welchem Alter gilt der Taschengeldparagraph?
Die Geschäftsfähigkeit von Kindern ist im BGB gestuft. Der Taschengeldparagraph gilt für beschränkt Geschäftsfähige, also für Minderjährige im Alter von 7 bis 17 Jahren. Für Kinder unter 7 Jahren gilt er nicht, sie sind geschäftsunfähig. Ab 18 Jahren ist ein Mensch voll geschäftsfähig und auf § 110 BGB nicht mehr angewiesen. Das Alter des Kindes ist damit die erste Weiche jeder Prüfung.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit von 7 bis 17 Jahren
Nach § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, beschränkt geschäftsfähig. In diesem Alter kann er Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur mit Zustimmung seiner Eltern wirksam abschließen. Der Taschengeldparagraph ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen der Minderjährige ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall wirksam handelt. Vertiefende Grundlagen dazu findest du auf der Wissensseite zur beschränkten Geschäftsfähigkeit nach §§ 106 ff. BGB.
Ob das Kind 14, 16 oder 17 Jahre alt ist, spielt für die Anwendung des § 110 BGB keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass es sich innerhalb der Spanne von 7 bis 17 Jahren bewegt und die überlassenen Mittel selbst einsetzt.
Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig
Ein Kind unter 7 Jahren ist nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Seine Willenserklärungen sind nach § 105 BGB von vornherein nichtig. Eine schwebende Unwirksamkeit wie bei älteren Minderjährigen gibt es hier nicht. Für diese Altersgruppe hilft § 110 BGB nicht: Auch wenn ein Sechsjähriger mit eigenem Geld an der Kasse zahlt, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
In der Praxis wird ein solcher Kauf meist stillschweigend rückabgewickelt oder die Eltern genehmigen ihn. Rechtlich bleibt er jedoch von Anfang an unwirksam. Diese scharfe Grenze bei kinder unter 7 jahren ist ein häufiger Klausur-Aufhänger.
Ab 18 Jahren gilt die volle Geschäftsfähigkeit
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die volle Geschäftsfähigkeit ein. Ab dann schließt der Betroffene Verträge unabhängig von der Höhe und unabhängig davon, ob er sofort bezahlt. Der Taschengeldparagraph verliert für ihn jede Bedeutung, weil er ohnehin ohne fremde Zustimmung wirksam handelt.

Die Voraussetzungen des § 110 BGB (Prüfungsschema)
§ 110 BGB hat drei Voraussetzungen: ein wirksam abschließbarer Vertrag eines Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern, überlassene Mittel und das vollständige Bewirken der Leistung mit genau diesen Mitteln. Erst wenn alle drei vorliegen, gilt der Vertrag rückwirkend als von Anfang an wirksam.
Vertrag eines Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern abschließen
Grundsätzlich kann ein Minderjähriger Verträge nur mit Zustimmung wirksam abschließen; § 110 BGB ist die Ausnahme davon. Ausgangspunkt ist ein durch Angebot und Annahme geschlossener Vertrag, den ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne vorherige Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter schließt. Wäre die Zustimmung der Eltern schon nach § 107 BGB erteilt oder das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, bräuchte man § 110 BGB gar nicht. Die Norm greift also gerade dort, wo eine ausdrückliche Zustimmung fehlt.
Erfasst sind nur Verträge, nicht einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung. Der Minderjährige muss außerdem selbst gehandelt haben; für ein Geschäft, das ein Dritter für ihn tätigt, passt § 110 BGB nicht.
Überlassene Mittel: Taschengeld von Eltern oder Dritten
Die zweite Voraussetzung sind Mittel, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Das klassische Beispiel ist das wöchentlich oder monatlich gezahlte Taschengeld. Die Mittel können aber auch von einem Dritten stammen, etwa ein Geldgeschenk der Großeltern, sofern die Eltern damit einverstanden sind.
Wichtig ist die freie Verfügung: Gibt die Mutter dem Kind 20 Euro ausdrücklich „nur für ein Schulbuch", darf es davon nicht wirksam ein Videospiel kaufen. Wird das Geld dagegen „zur freien Verfügung" überlassen, entscheidet das Kind im Rahmen des Vernünftigen selbst, wofür es das Geld ausgibt.
Bewirken der vollständigen Leistung mit diesen Mitteln
Die dritte und klausurträchtigste Voraussetzung ist das Bewirken. Bewirken bedeutet, dass der Minderjährige die geschuldete Leistung vollständig erbracht haben muss, in der Regel also den Kaufpreis komplett bezahlt. Erst mit dieser vollständigen Leistung wird der Vertrag wirksam, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Solange das Kind noch nicht vollständig gezahlt hat, bleibt der Vertrag schwebend unwirksam. Der Verkäufer kann in dieser Schwebezeit nicht auf Zahlung klagen, weil noch kein wirksamer Vertrag besteht. Diese Konstruktion schützt den Minderjährigen davor, sich zu verschulden.

Tipp
Das Prüfungsschema des § 110 BGB kannst du auf jurahilfe.de Schritt für Schritt mit interaktiven Karteikarten und kleinen Fällen üben, bis die drei Voraussetzungen im Schlaf sitzen.
Welche Geschäfte fallen unter den Taschengeldparagraphen?
Unter den Taschengeldparagraphen fallen alltägliche Bar- und Sofortkäufe, die der Minderjährige vollständig aus überlassenem Geld bezahlt. Nicht erfasst sind Geschäfte, bei denen eine Zahlungspflicht offen bleibt, etwa Ratenkäufe oder laufende Verträge. Die folgende Übersicht zeigt typische Fälle.
| Fall | § 110 BGB? | Grund |
|---|---|---|
| Skateboard bar vom Taschengeld | Ja | Leistung sofort vollständig bewirkt |
| Online-Kauf, sofort bezahlt | Ja | vollständige Zahlung aus überlassenen Mitteln |
| Kauf auf Raten | Nein | Leistung nicht auf einmal bewirkt |
| Handyvertrag über 24 Monate | Nein | Dauerschuld, künftige Raten offen |
| Zweckgebundenes Geld anders ausgegeben | Nein | keine freie Verfügung über die Mittel |
Was Kinder kaufen dürfen: typische Beispiele
Der Kernbereich sind kleine Alltagskäufe: ein Eis, ein Buch, ein Spiel, Kleidung oder eine Kinokarte. Kauft das Kind so etwas und zahlt es sofort und vollständig aus dem Taschengeld, ist der Vertrag mit dem Verkäufer wirksam. Die Eltern können ihn nicht mehr rückgängig machen, nur weil sie den Kauf nachträglich für unklug halten.
Die Höhe des einzelnen Kaufs ist dabei nicht starr begrenzt. Ein 16-Jähriger, der 200 Euro angespartes Geburtstagsgeld für ein Fahrrad ausgibt, handelt ebenso wirksam wie ein Zehnjähriger, der 3 Euro für ein Comicheft zahlt, sofern das Geld jeweils zur freien Verfügung stand.
Online kaufen und im Internet
Der Taschengeldparagraph gilt auch, wenn Kinder von ihrem Taschengeld online kaufen, etwa im App-Store oder in einem Webshop. Entscheidend bleibt, dass die Zahlung sofort und vollständig aus überlassenen Mitteln erfolgt, zum Beispiel über eine mit Taschengeld aufgeladene Guthabenkarte. Bezahlt das Kind dagegen per Rechnung oder Lastschrift, die erst später vom Konto der Eltern abgebucht wird, fehlt es an eigenen Mitteln des Kindes.
Gerade bei In-App-Käufen und Abos in Spielen führt das zu Streit. Ein einmaliger Kauf, der sofort vom eigenen Guthaben abgeht, kann wirksam sein; ein laufendes Abo dagegen nicht, weil die künftigen monatlichen Beträge noch nicht bewirkt sind.
Nicht erfasst: Ratenzahlung, Handyvertrag und Abo
Der wichtigste Klausurfehler betrifft Dauerschuldverhältnisse und Ratengeschäfte. Schließt ein 15-Jähriger einen Handyvertrag über 30 Euro pro Monat und 24 Monate Laufzeit, kann § 110 BGB nicht helfen: Der Minderjährige müsste die gesamte vertragsmäßige Leistung bewirken, also alle künftigen Monatsraten. Solange die Zahlungen über Monate hinweg laufen, ist die Leistung gerade nicht vollständig bewirkt.
Dasselbe gilt für einen Ratenkauf oder ein Zeitschriften-Abo. Auch eine bloße Anzahlung genügt nicht, denn sie dokumentiert, dass der Minderjährige den Vertrag nicht sofort aus eigenen Mitteln erfüllen konnte. Solche Verträge bleiben ohne Zustimmung der Eltern nach § 108 BGB schwebend unwirksam.
Höhe, Grenze und der beschränkte Generalkonsens
Beim Thema Höhe und Grenze liegt der häufigste Irrtum. Viele suchen nach einer festen Euro-Grenze, ab der ein Kauf „zu teuer" für den Taschengeldparagraphen wäre. Eine solche Grenze kennt das Gesetz nicht.
Gibt es einen festen Betrag? Höhe und Grenze
§ 110 BGB nennt keinen Betrag. Die Grenze ergibt sich allein aus den überlassenen Mitteln: Das Kind kann nur wirksam kaufen, was es aus dem tatsächlich überlassenen Geld vollständig bezahlt. Wer 10 Euro Taschengeld hat, kann keinen Vertrag über 300 Euro wirksam bewirken, schlicht weil das Geld nicht reicht.
Die „Höhe des Taschengeldes" ist also keine feste Rechtsgröße. Sie ist eine Tatsachenfrage im Einzelfall. Die oft gesuchte feste Betragsgrenze bleibt ein Mythos: Maßgeblich ist die konkrete Zahlung, nicht ein pauschaler Höchstbetrag.
Was Kindern trotz Taschengeld verboten ist (Alkohol, Gefahr)
Die Überlassung von Taschengeld ist eine besondere Form der Einwilligung, ein sogenannter beschränkter Generalkonsens. Die Eltern erlauben damit nur Geschäfte im Rahmen des Vernünftigen. Konkludent ausgeschlossen sind etwa der Kauf von Alkohol, gefährlichen Gegenständen oder gar rechtswidrige Geschäfte.
Kauft ein 15-Jähriger vom Taschengeld hochprozentigen Alkohol, ist dieser Kauf nach überwiegender Ansicht nicht vom Generalkonsens gedeckt und damit ohne elterliche Zustimmung nicht nach § 110 BGB wirksam. Neben dem Zivilrecht greifen hier ohnehin jugendschutzrechtliche Verbote.
Sparen und Ansparen: darf das Kind das Geld zurücklegen?
Taschengeld darf angespart werden. Ein Kind, das sein Geld über Wochen zurücklegt und dann eine größere Anschaffung bezahlt, setzt weiterhin überlassene Mittel ein. Das Ansparen ändert nichts an der freien Verfügung, solange das Geld ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde.
Grenzen bestehen nur, wenn die Eltern das Ansparen für einen bestimmten größeren Kauf erkennbar nicht wollten. Im Regelfall ist der Kauf aus Erspartem aber genauso von § 110 BGB gedeckt wie der spontane Kauf vom aktuellen Wochengeld.
Sonderfall Surrogate: mit dem Gekauften weiterhandeln
Ein beliebtes Klausurproblem sind Surrogatgeschäfte. Sie liegen vor, wenn der Minderjährige mit den überlassenen Mitteln zunächst einen Gegenstand erwirbt und mit diesem Ersatz dann ein weiteres Geschäft tätigt. Die Frage lautet: Ist auch das zweite Geschäft noch von der ursprünglichen Überlassung gedeckt?
Der Los-und-Moped-Fall
Die Antwort ergibt eine Auslegung. Regelmäßig ist das zweite Geschäft mitkonsentiert, also von der ursprünglichen Einwilligung umfasst, wenn es mit den ursprünglichen Mitteln hätte bewirkt werden können. Tauscht ein 16-Jähriger die vom Taschengeld gekaufte Zeitschrift gegen ein anderes Magazin, ist der Tausch wirksam, denn er hätte das Magazin auch direkt kaufen können.
Anders liegt der klassische Los-Fall: Kauft der Jugendliche für 1 Euro ein Los, gewinnt 3.000 Euro und kauft davon ein Moped, ist der Moped-Kauf nicht mehr gedeckt. Mit dem ursprünglich überlassenen einen Euro hätte er niemals ein Moped kaufen können. Der Moped-Vertrag bleibt ohne Zustimmung der Eltern unwirksam. Wer den Begriff vertiefen will, findet Details auf der Wissensseite zum Surrogat als Ersatz im Rechtssinn.
Taschengeldparagraph § 110 BGB im System der §§ 106 bis 108 BGB
§ 110 BGB steht im System der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Wer die Norm sicher anwenden will, muss ihr Verhältnis zu § 107 BGB (Einwilligung) und § 108 BGB (Genehmigung) kennen. Das ist zugleich der dogmatisch anspruchsvollste Teil.
Verhältnis zu § 107 BGB (Einwilligung)
Nach § 107 BGB ist ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft eines Minderjährigen wirksam, wenn die Eltern vorher zugestimmt haben (Einwilligung). Diese Zustimmung kann ausdrücklich sein, aber auch konkludent. Der Taschengeldparagraph knüpft genau hier an: Die Überlassung von Geld zur freien Verfügung wird als eine solche im Voraus erteilte, gegenständlich begrenzte Einwilligung verstanden.
Praktisch heißt das: Wo bereits eine ausdrückliche Einwilligung nach § 107 BGB vorliegt, braucht man § 110 BGB nicht. Die Norm wird erst relevant, wenn eine ausdrückliche Zustimmung fehlt und man sie aus der Überlassung der Mittel ableiten muss.
Verhältnis zu § 108 BGB (schwebende Unwirksamkeit)
Fehlt die Einwilligung, ist der Vertrag nach § 108 BGB zunächst schwebend unwirksam. Er wird nachträglich wirksam, wenn die Eltern ihn genehmigen, oder endgültig unwirksam, wenn sie die Genehmigung verweigern. § 110 BGB ist die Brücke aus diesem Schwebezustand: Mit dem vollständigen Bewirken der Leistung wird der Vertrag von Anfang an wirksam, ohne dass es einer gesonderten Genehmigung bedarf.
Man kann § 110 BGB deshalb als speziellen Weg aus der schwebenden Unwirksamkeit lesen. Die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei der Genehmigung, nämlich Wirksamkeit ex tunc, nur ausgelöst durch die Leistung statt durch eine ausdrückliche Erklärung der Eltern.
Streit: eigener Wirksamkeitsgrund oder Einwilligung?
Dogmatisch ist umstritten, wie § 110 BGB einzuordnen ist. Die überwiegende Ansicht sieht in der Norm einen Sonderfall der konkludenten Einwilligung nach § 107 BGB: Die Eltern willigen mit der Überlassung des Geldes von vornherein in die damit finanzierbaren Geschäfte ein. Eine andere Ansicht versteht § 110 BGB als eigenständigen Wirksamkeitsgrund, der neben die §§ 107, 108 BGB tritt.
Für die Fallbearbeitung ist der Streit meist nicht entscheidend, weil das Ergebnis identisch ist. Wichtig ist nur, die eigene Einordnung konsequent durchzuhalten. Verwandt ist die Streitfrage, ob ein rechtlich neutrales Geschäft des Minderjährigen zustimmungsfrei wirksam ist; die herrschende Meinung bejaht das, weil ein neutrales Geschäft den Minderjährigen weder verpflichtet noch benachteiligt (begründet unter anderem mit dem Gedanken des § 165 BGB und einer teleologischen Reduktion des § 107 BGB).
Der Taschengeldparagraph in der Klausur
In der Klausur taucht § 110 BGB fast immer innerhalb der Prüfung des wirksamen Vertragsschlusses auf, meist beim Punkt Geschäftsfähigkeit. Wie dieser Punkt im Gesamtaufbau sitzt, zeigt der Leitfaden zur BGB AT Klausur. Wer die Norm sauber verortet und die drei Voraussetzungen abarbeitet, sammelt hier zuverlässig Punkte.
Prüfungsschema Schritt für Schritt
Die Prüfung des Taschengeldparagraphen läuft in fünf Schritten:
- Schritt 1: Liegt ein Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen (7 bis 17 Jahre) vor?
- Schritt 2: Ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und fehlt eine ausdrückliche Einwilligung nach § 107 BGB?
- Schritt 3: Wurden dem Minderjährigen Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen?
- Schritt 4: Hat er die vertragsmäßige Leistung mit genau diesen Mitteln vollständig bewirkt?
- Schritt 5: Rechtsfolge: Der Vertrag gilt als von Anfang an wirksam (ex tunc).
Erst wenn alle Punkte bejaht sind, ist der Vertrag wirksam. Scheitert es an einem Punkt, bleibt es bei der schwebenden Unwirksamkeit nach § 108 BGB, und du prüfst weiter, ob eine Genehmigung erteilt wurde.
Häufige Fehler bei § 110 BGB
Der häufigste Fehler ist die Suche nach einer festen Betragsgrenze. Ebenso oft wird das Bewirken übersehen: Bei Raten, Anzahlung oder einem laufenden Handyvertrag ist die Leistung nicht vollständig erbracht, § 110 BGB scheidet aus. Ein weiterer Klassiker ist die Verwechslung mit einseitigen Rechtsgeschäften wie der Anfechtung, für die § 110 BGB nicht gilt.
Auch die dogmatische Einordnung wird gern verwechselt: § 110 BGB ist an die überlassenen Mittel gebunden und deckt nicht jedes beliebige Geschäft. Und wer die zugrunde liegende Willenserklärung des Minderjährigen nicht sauber prüft, verliert den Aufbau. Wer diese Punkte beherrscht, hat den Taschengeldparagraphen im Griff.
Tipp
Solche Abgrenzungen am Fall trainierst du auf jurahilfe.de mit Multiple-Choice-Aufgaben, die Signalwörter im Sachverhalt aufdecken und dir nach jeder Antwort die Lösung erklären.
Weiterlesen
- Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht: der Überblick über Geschäftsunfähigkeit, beschränkte und volle Geschäftsfähigkeit, in den sich § 110 BGB einfügt.
- Rechtsgeschäft im BGB: Definition und Arten des Rechtsgeschäfts, die Grundlage für jede Prüfung der Wirksamkeit.
- Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB: warum ein beschränkt Geschäftsfähiger nach § 165 BGB andere wirksam vertreten kann.
- Der Kaufvertrag nach § 433 BGB: die typische Vertragsart hinter dem Taschengeldkauf, mit Pflichten von Käufer und Verkäufer.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



