V verkauft eine Vase für 2.000 Euro. Kurz danach bietet ein Sammler 2.200 Euro, V lehnt ab, der Vertrag steht ja. Dann ficht der Käufer an, er hat sich beim Preis vertippt. V hat das bessere Geschäft ausgeschlagen und steht ohne Vertrag da.
Dafür gibt es § 122 BGB. Wer eine Willenserklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB anficht oder wessen Scherzerklärung nach § 118 BGB nichtig ist, muss dem anderen den Vertrauensschaden ersetzen, ohne jedes Verschulden. Ersetzt wird das negative Interesse, begrenzt auf den Betrag des Interesses an der Gültigkeit der Erklärung.
In Klausuren steht die Norm fast immer am Ende, nachdem die Anfechtung durchgeprüft ist. Wer sie dort übersieht, verschenkt Punkte auf den letzten Metern.
Auf einen Blick:
- Nach einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB gibt es keinen Ersatz. Es lohnt sich also, alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe zu prüfen, bevor man sich auf einen festlegt.
- Zum Vertrauensschaden zählen zwei Posten: Aufwendungen, die jemand macht, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, und der Gewinn aus dem Rechtsgeschäft, das er deswegen ausgeschlagen hat.
- Die Deckelung liegt beim Erfüllungsinteresse. Im Rechenbeispiel unten kürzt sie 400 Euro auf 200 Euro.
- § 122 Abs. 2 BGB nimmt den Anspruch komplett weg, wenn der Beschädigte den Anfechtungsgrund kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
- Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden setzt kein Verschulden voraus. Deshalb bleibt sie eine Ausnahme, und die analoge Anwendung ist eng.
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§ 122 BGB gehört zum Allgemeinen Teil des BGB, und den kannst du auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos lernen: interaktive Skripten wahlweise kompakt oder ausführlich, Karteikarten im Wiederholungssystem und Multiple-Choice-Aufgaben zum Testen am Fall. Ohne Zeitlimit, ohne Zahlung.
§ 122 BGB: Wann der Anfechtende den Vertrauensschaden ersetzen muss
§ 122 Abs. 1 BGB gibt dem Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig ist oder auf Grund der §§ 119, 120 BGB angefochten wurde. Ersetzt wird der Schaden, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Die Grenze zieht das Interesse an der Gültigkeit der Erklärung. Die kompakte Nachschlage-Fassung steht auf der Wissensseite zum Ersatz des Vertrauensschadens, § 122 BGB.
Der Wortlaut ist ungewöhnlich präzise für eine Norm des Allgemeinen Teils, deshalb lohnt es sich, ihn einmal wörtlich zu lesen:
§ 122 Abs. 1 BGB
„Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.“
Drei Dinge stecken in diesem einen Satz: der Auslöser (Nichtigkeit oder Anfechtung), der Anspruchsberechtigte (der Erklärungsempfänger oder jeder Dritte) und die Rechtsfolge samt Obergrenze. Übrigens fällt auf, was fehlt: kein Wort von Verschulden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Erklärenden.

Wo § 122 BGB steht: Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil
Das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, ordnet § 122 in Buch 1 ein, den Allgemeinen Teil. Genauer: Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte), Titel 2 (Willenserklärung). Sie gehört also zur Rechtsgeschäftslehre. Zum Schuldrecht der §§ 249 ff. BGB dagegen nicht.
Diese Verortung ist mehr als eine Fußnote für Systematiker. Sie ist das Hauptargument in einem Streit, der 2024 neu aufgelegt wurde. Wer § 122 BGB im Allgemeinen Teil verortet, kann die Regeln der §§ 249 ff. BGB zu Art und Umfang des Schadensersatzes nicht ohne Weiteres darüberlegen.
Im Aufbau des Allgemeinen Teils des BGB folgt § 122 unmittelbar auf die Irrtumsanfechtung der §§ 119 bis 121 BGB. Die Anfechtungserklärung nach § 143 BGB kommt erst später, dazwischen liegen unter anderem § 123 BGB und die Formvorschriften. Wer das Anfechtungsrecht im Block lernt, nimmt § 122 BGB am besten gleich mit.
Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB und Scherzerklärung
Der Anspruch setzt einen von zwei Auslösern voraus. Entweder war die Willenserklärung von Anfang an nichtig, weil sie nicht ernstlich gemeint war (§ 118 BGB, die Scherzerklärung). Oder sie wurde wirksam angefochten, und zwar wegen Irrtums nach § 119 BGB oder wegen falscher Übermittlung nach § 120 BGB.
§ 119 BGB deckt dabei den Inhaltsirrtum, den Erklärungsirrtum und den Eigenschaftsirrtum ab. Welcher Irrtum wann greift und warum der Motivirrtum unbeachtlich bleibt, steht ausführlich im Artikel zu den Irrtumsarten der §§ 119, 120 BGB. Für § 122 BGB ist die Unterscheidung gleichgültig: Alle Fälle der §§ 119, 120 BGB lösen dieselbe Rechtsfolge aus. Kompakt sortiert findest du sie auf der Wissensseite zu den Irrtümern als Anfechtungsgrund.
Wichtig ist der zeitliche Ablauf. Die Anfechtungserklärung nach § 143 BGB muss zugegangen sein, sonst bleibt das Rechtsgeschäft wirksam und es gibt schlicht nichts zu ersetzen. Erst mit der Erklärung wird das Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig, und erst dadurch entsteht der Anspruch aus § 122 BGB. Die Reihenfolge ist im Gutachten also bindend: erst die Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB vollständig prüfen, dann § 122 BGB. Die Voraussetzungen im Überblick stehen auf der Wissensseite zur Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB.
Was passiert bei Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
Nichts. Wer wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB anficht, schuldet keinen Ersatz des Vertrauensschadens. § 122 Abs. 1 BGB nennt § 123 BGB schlicht nicht, und das ist kein Redaktionsversehen.
Der Grund liegt auf der Hand: Wer täuscht oder droht, verdient keinen Vertrauensschutz. Der Getäuschte soll sich vom Rechtsgeschäft lösen können, ohne dafür auch noch zu zahlen. Ansprüche gegen den Täuschenden, etwa aus culpa in contrahendo oder aus Delikt, bleiben davon unberührt. Alles zu den Voraussetzungen dieser Anfechtung steht im Artikel zur arglistigen Täuschung und Drohung nach § 123 BGB.
Daraus folgt ein Klausurtrick, den ich für den nützlichsten dieser ganzen Norm halte: Wenn mehrere Anfechtungsgründe in Betracht kommen, prüfe sie alle. Nimm einen Käufer, der über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrt, weil der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hat. Er kann nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten oder nach § 123 Abs. 1 BGB. Stützt er sich nur auf den Eigenschaftsirrtum, zahlt er den Vertrauensschaden. Stützt er sich (auch) auf die Täuschung, zahlt er nichts.

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Prüfungsschema zu § 122 BGB in vier Schritten
Der Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wird in vier Schritten geprüft. Er ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und bekommt im Gutachten einen eigenen Obersatz, meist nach der Prüfung der Anfechtung und ihrer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.
| Schritt | Prüfungspunkt | Kern |
|---|---|---|
| 1 | Nichtigkeit oder wirksame Anfechtung | § 118 BGB oder §§ 119, 120 BGB plus Anfechtungserklärung nach § 143 BGB und Frist nach § 121 BGB |
| 2 | Anspruchsberechtigung und Schuldner | Empfänger bei empfangsbedürftiger Erklärung, sonst jeder Dritte; Schuldner ist der Erklärende |
| 3 | Kein Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB | Beschädigter kannte den Anfechtungsgrund nicht und musste ihn nicht kennen |
| 4 | Rechtsfolge | Negatives Interesse, begrenzt durch den Betrag des Interesses an der Gültigkeit |
Nichtige oder angefochtene Willenserklärung nach §§ 118, 119, 120 BGB
Im ersten Schritt steht die Vorfrage. Ist die Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig, oder wurde sie auf Grund der §§ 119, 120 BGB wirksam angefochten? Eine Anfechtung ist erst wirksam, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtungserklärung dem richtigen Gegner zugegangen ist und die Frist gewahrt wurde. Für die Irrtumsanfechtung ist das § 121 BGB (unverzüglich, Höchstfrist zehn Jahre), für die Anfechtung nach § 123 BGB dagegen § 124 BGB.
Aber Vorsicht bei der Kausalität. § 119 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte. Fehlt diese Kausalität, scheitert schon die Anfechtung, und § 122 BGB kommt gar nicht erst zur Sprache.
Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit: Erkennt der Empfänger den Irrtum, ist der Fall meist schon über die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erledigt. Wer weiß, dass „Kiste“ gemeint war, obwohl „Kasten“ gesagt wurde, muss sich am Gemeinten festhalten lassen. Dann gibt es keinen Irrtum und damit auch keine Anfechtung.
Wer den Schadensersatz verlangen kann und wem gegenüber
Anspruchsberechtigt ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung der Empfänger, also der Anfechtungsgegner. War die Erklärung nicht empfangsbedürftig, etwa bei der Auslobung, kann jeder Dritte den Schaden geltend machen, der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Der Wortlaut sagt das ausdrücklich.
Schuldner ist der Erklärende. Handelt ein Vertreter mit Vertretungsmacht, trifft die Schadensersatzpflicht den Vertretenen, denn dessen Erklärung ist es rechtlich. Wessen Irrtum dabei zählt, entscheidet § 166 Abs. 1 BGB. Die Zurechnung von Willensmängeln nach § 166 BGB ist ein eigener Prüfungspunkt. Sie wird gern übersehen.
Handelt der Vertreter dagegen ohne Vertretungsmacht, greift nicht § 122 BGB, sondern § 179 BGB. Dazu unten mehr.
Kein Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB
§ 122 Abs. 2 BGB ist ein negatives Tatbestandsmerkmal und gehört deshalb in die Anspruchsentstehung, nicht in die Rechtsfolge. Der Anspruch entsteht nicht, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Gesetz liefert die Definition des Kennenmüssens gleich mit, in der Klammer am Ende des Absatzes.
Die Beweislast liegt beim Anfechtenden. § 122 Abs. 2 BGB ist die für ihn günstige Ausnahme. Er muss also darlegen und beweisen, dass der andere den Anfechtungsgrund kannte oder ihn hätte kennen müssen.
Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens
Steht der Anspruch, geht es um das Wieviel. Geschuldet ist der Ersatz des Vertrauensschadens, also das negative Interesse. Der Anfechtungsgegner wird so gestellt, als hätte er nie auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Das ist etwas anderes als die Erfüllung. V bekommt weder die Vase noch den Kaufpreis. Ausgeglichen wird der Nachteil, den ihm sein Vertrauen eingebracht hat.
Und dieser Ersatz ist gedeckelt. Wie hoch genau, zeigt das Rechenbeispiel weiter unten.

Was zum Vertrauensschaden gehört und was nicht
Der Vertrauensschaden ist das negative Interesse. Ersetzt wird alles, was der Anfechtungsgegner an Vermögen eingebüßt hat, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Nicht ersetzt wird, was er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags gewonnen hätte. Diese Trennlinie entscheidet in der Klausur über jeden einzelnen Posten.
Der Unterschied zwischen negativem und positivem Interesse zieht sich durch das ganze Schadensrecht. Eine ausführliche Gegenüberstellung samt Anspruchsgrundlagen-Katalog steht im Artikel zu positivem und negativem Interesse im BGB.
Aufwendungen, weil man auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut
Die erste Gruppe sind Kosten, die jemand nur deshalb hatte, weil er mit dem Bestand des Vertrags rechnete. Notarkosten, Fahrtkosten zur Besichtigung, Gutachterhonorare, Transport- und Lagerkosten, eine eigens angemietete Halle. Auch Aufwendungen zur Erfüllung gehören dazu, etwa die Verpackung der Ware oder eine schon geleistete Anzahlung.

Nicht ersatzfähig sind Kosten, die vor der Erklärung angefallen sind. Nimm jemanden, der schon Wochen vorher einen Sachverständigen beauftragt hat, ohne von dem späteren Rechtsgeschäft zu wissen. Er hat diese Kosten nicht im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung aufgewendet. Das Vertrauen muss die Ursache sein.
Für die Rückabwicklung schon ausgetauschter Leistungen greift daneben das Bereicherungsrecht. Der angefochtene Vertrag ist nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Der Rechtsgrund fehlt also. Dann steht der Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bereit. Ob § 122 BGB daneben auch auf Rückgabe geht, ist umstritten; dazu gleich mehr.
Entgangener Gewinn aus dem ausgeschlagenen Rechtsgeschäft
Die zweite Gruppe ist die wichtigere, und sie wird oft zu grob abgehandelt. Entgangener Gewinn ist ersatzfähig, wenn er aus einem anderen Geschäft stammt, das der Anfechtungsgegner wegen des angefochtenen Vertrags ausgeschlagen hat. Verkäufer V lehnt das Angebot über 2.200 Euro ab, weil er die Vase schon für 2.000 Euro verkauft hat. Dieser entgangene Gewinn gehört zum negativen Interesse. Das OLG Hamm hat das für ein ausgeschlagenes Deckungsgeschäft ausdrücklich so gesehen. Zugleich betonte es, dass der Ersatzanspruch nach oben durch das Erfüllungsinteresse begrenzt bleibt (Urt. v. 12.01.2004, 13 U 165/03).
Nicht ersatzfähig ist dagegen der Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft selbst. Das wäre das Erfüllungsinteresse, und darauf geht § 122 BGB nie. Wer beide Posten verwechselt, landet beim positiven Interesse und hat die Norm verfehlt.
Die Abgrenzung braucht in der Klausur einen Satz zur Kausalität: Hätte der Anfechtungsgegner das Zweitgeschäft auch ohne den angefochtenen Vertrag ausgeschlagen, fehlt der Zurechnungszusammenhang. Wie entgangener Gewinn berechnet und geschätzt wird, steht im Artikel zu § 252 BGB und dem entgangenen Gewinn.
Kein Ersatz des Erfüllungsinteresses aus dem Vertrag
Das Erfüllungsinteresse ist der Zustand, der bestünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Es taucht bei § 122 BGB nur an einer Stelle auf, und zwar als Obergrenze. Als Anspruchsziel ist es ausgeschlossen.
Aber was ist überhaupt der Betrag des Interesses an der Gültigkeit? Es ist der Vorteil, den das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner gebracht hätte. Bei einem Kaufvertrag ist das die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem tatsächlichen Wert der Sache. War die Vase 1.800 Euro wert und für 2.000 Euro verkauft, beträgt das Erfüllungsinteresse 200 Euro. Die Begriffe im Zusammenhang stehen auf der Wissensseite zu Erfüllungsinteresse, positivem und negativem Interesse.

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Vertrauensschaden berechnen: Beispiel mit Zahlen
Die Deckelung wird erst am Zahlenbeispiel greifbar. Der folgende Fall ist der Standardfall der Ausbildungsliteratur, und er lohnt sich als Muster, weil er beide Größen gegeneinander stellt.
Der Grundfall zwischen Käufer und Verkäufer
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Vase für 2.000 Euro. Der tatsächliche Wert der Vase liegt bei 1.800 Euro. Kurz nach Vertragsschluss bietet ein Sammler 2.200 Euro; V lehnt ab, weil er sich an K gebunden fühlt. Dann ficht K wegen eines Erklärungsirrtums an, er hat sich beim Preis vertippt.
Der Vertrag ist nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. V hat einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus § 122 Abs. 1 BGB. K hat auf Grund des § 119 Abs. 1 BGB angefochten, und V kannte den Irrtum nicht.
Warum der Anspruch durch den Betrag des Interesses begrenzt wird
Der Vertrauensschaden des V beträgt 400 Euro. Er hätte die Vase für 2.200 Euro verkaufen können, wert war sie 1.800 Euro. Macht 400 Euro entgangenen Gewinn aus dem ausgeschlagenen Geschäft. Das Erfüllungsinteresse liegt dagegen nur bei 200 Euro, nämlich der Differenz zwischen 2.000 Euro Kaufpreis und 1.800 Euro Sachwert.
§ 122 Abs. 1 BGB kappt am Ende: nicht über den Betrag des Interesses hinaus. V bekommt also 200 Euro, nicht 400 Euro. Der Gedanke dahinter ist einfach: Niemand soll durch die Nichtigkeit besser stehen als bei Wirksamkeit des Vertrags.
Die Deckelung greift auch nach unten durch. Hätte das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner gar keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht, ist das Erfüllungsinteresse null, und der Anspruch geht auf null. Ein Vertrag zum reinen Marktwert ohne Gewinnspanne führt also trotz echtem Vertrauensschaden zu keinem Ersatz.
Rechenweg Schritt für Schritt
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Negatives Interesse | 2.200 Euro Angebot des Sammlers minus 1.800 Euro Sachwert | 400 Euro |
| Positives Interesse | 2.000 Euro Kaufpreis minus 1.800 Euro Sachwert | 200 Euro |
| Kappung nach § 122 Abs. 1 BGB | niedrigerer der beiden Beträge | 200 Euro |
Der Anspruch des Anfechtungsgegners steht damit fest. Merke dir für die Klausur die Reihenfolge: erst den Vertrauensschaden vollständig zusammenrechnen, dann das Erfüllungsinteresse separat bestimmen, dann vergleichen. Wer gleich mit der Obergrenze anfängt, übersieht regelmäßig Schadensposten, und die Rechnung wird unvollständig, selbst wenn das Ergebnis zufällig stimmt.
Schlag dazu einmal kurz § 122 Abs. 1 BGB auf und lies den Halbsatz nach dem letzten Komma. Dort steht die ganze Deckelung. In einem Halbsatz.

§ 122 Abs. 2 BGB: wann der Anspruch komplett entfällt
§ 122 Abs. 2 BGB ist die Schutzklausel für den Anfechtenden. Kannte der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit, oder kannte er ihn infolge von Fahrlässigkeit nicht, entsteht der Anspruch nicht. Wer den Fehler durchschaut, vertraut nicht schutzwürdig auf die Gültigkeit der Erklärung.
§ 122 Abs. 2 BGB
„Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).“
Wenn der Beschädigte den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste
Kenntnis heißt positives Wissen um den Anfechtungsgrund, nicht bloßer Verdacht. Kennenmüssen ist fahrlässige Unkenntnis, und § 122 Abs. 2 BGB definiert es in der Klammer selbst. Der Maßstab ist der des § 276 Abs. 2 BGB: Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, muss den Grund kennen.
Der Klassiker ist der Preisfehler im Online-Shop. Wird ein Fernseher für 29 Euro statt 2.900 Euro ausgezeichnet, drängt sich der Irrtum jedem auf. Der Besteller kann sich später nicht auf sein Vertrauen berufen, wenn der Händler anficht. Die Gerichte kommen dabei über verschiedene Wege zum Ergebnis. Das OLG Düsseldorf hat 2016 betont, dass nicht jede ungewollte Falschangabe schon zur Anfechtung berechtigt (Urt. v. 19.05.2016, I-16 U 72/15).

Bezugspunkt der Kenntnis ist der Anfechtungsgrund. Die Anfechtung selbst muss der Anfechtungsgegner nicht kommen sehen. Es genügt, dass er den Irrtum kannte oder kennen musste.
Warum der Anspruch ganz entfällt statt gekürzt zu werden
§ 122 Abs. 2 BGB kennt keine Quote. Liegen die Voraussetzungen vor, entfällt der Anspruch vollständig, auch bei leichtester Fahrlässigkeit des Beschädigten. Das ist hart und wird in der Literatur kritisiert, folgt aber zwingend aus dem Wortlaut: Die Schadensersatzpflicht „tritt nicht ein“.
Systematisch passt das zur Konstruktion der Norm. § 122 BGB haftet ohne Verschulden, also braucht er einen scharfen Gegenpol auf der Seite des Geschädigten. Eine Abwägung nach Verschuldensanteilen passt nicht zu einer Haftung, die ohne Verschulden auskommt.
Wenig elegant finde ich das trotzdem. Wer den Preisfehler bloß hätte bemerken können, verliert seinen Anspruch genauso vollständig wie derjenige, der ihn erkannt und trotzdem zugeschlagen hat. Das Gesetz nimmt diese Härte hin.
Mitverschulden nach § 254 BGB neben § 122 BGB
Bleibt die Frage, ob § 254 BGB daneben anwendbar ist. Für die Kenntnis und das Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes ist § 122 Abs. 2 BGB die speziellere Regel. Er verdrängt insoweit § 254 Abs. 1 BGB. Für andere Mitverursachungsbeiträge des Geschädigten bleibt § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, etwa wenn er den Schaden durch eigenes Verhalten unnötig vergrößert hat.
Unstreitig anwendbar ist § 254 Abs. 2 BGB, die Schadensminderungspflicht. Wer nach der Anfechtung untätig bleibt, obwohl er die Ware anderweitig hätte verkaufen können, muss sich das anrechnen lassen. In einem Online-Banking-Fall hat das OLG Köln den Mitverschuldenseinwand allerdings abgelehnt. Dort ging das Zahlungsdiensterecht des § 675p BGB vor (Beschl. v. 21.03.2016, 13 U 223/15).
Hinweis
Ausschlussgründe wie § 122 Abs. 2 BGB sind Klassiker im Abschlusstest. Auf jurahilfe.de prüfst du dein Wissen direkt nach dem Lesen mit Karteikarten im Wiederholungssystem, sodass Lücken auffallen, bevor sie in der Klausur auffallen.
§ 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden ohne Verschulden
§ 122 BGB ist eine verschuldensunabhängige Vertrauenshaftung. Der Anfechtende haftet nicht für ein Fehlverhalten. Er haftet, weil das Gesetz ihm erlaubt, sich von seiner Erklärung zu lösen, und den Preis dafür beim Vertrauensschutz des anderen ansetzt. Ein Vorwurf steckt darin nicht.
Das ist im deutschen Schadensrecht die Ausnahme. Der Regelfall verlangt eine Pflichtverletzung und Verschulden, sei es im Vertragsrecht über § 280 Abs. 1 BGB oder im Deliktsrecht über § 823 BGB. § 122 BGB kommt ohne beides aus.
Warum die Norm dadurch zur Ausnahme im Gesetz wird
Der Gesetzgeber hat bewusst keine allgemeine Vertrauenshaftung geschaffen, sondern nur einzelne Tatbestände. Neben § 122 BGB steht vor allem § 179 Abs. 2 BGB. Beide teilen dieselbe Bauweise: Haftung ohne Verschulden, Beschränkung auf das negative Interesse, Deckelung durch das positive Interesse.
Aus dieser Ausnahmestellung folgt die entscheidende juristische Konsequenz für die Klausur: Analogien sind eng zu ziehen. Wer § 122 BGB auf jeden Fall enttäuschten Vertrauens ausdehnt, baut die allgemeine Vertrauenshaftung nach, die das Gesetz gerade nicht kennt.
Und noch etwas folgt daraus, ein Streit aus jüngerer Zeit. Die herrschende Meinung wendet § 249 Abs. 1 BGB und damit die Naturalrestitution auch auf § 122 Abs. 1 BGB an. Der Anfechtungsgegner könnte danach über § 122 BGB sogar die Rückgabe geleisteter Sachen verlangen. Lars Iking hat dem 2024 in der ZJS widersprochen (ZJS 2024, Heft 1). § 122 Abs. 1 BGB sei ein reiner Geldzahlungsanspruch. Sein Argument: Eine Betragsdeckelung passt nicht zu einem Herausgabeanspruch, und die Norm steht im Allgemeinen Teil, nicht bei den §§ 249 ff. BGB. Die Rückgewähr laufe allein über § 812 BGB samt der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Für eine Hausarbeit ist das ein dankbarer Aufhänger, in der Klausur reicht der Hinweis auf den Streit.
§ 122 BGB analog bei abhandengekommener Willenserklärung
Der bekannteste Analogie-Fall ist die abhandengekommene Willenserklärung. Rechtsanwalt R unterschreibt ein Bestellformular, legt es zum Überdenken auf den Schreibtisch, und seine Sekretärin faxt es versehentlich ab. Hat R eine Willenserklärung abgegeben?
Die herrschende Meinung verlangt für die Abgabe, dass der Erklärende die Erklärung bewusst und gewollt in den Rechtsverkehr entlässt. Daran fehlt es hier, ein Vertrag kommt nicht zustande. Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob der Empfänger leer ausgeht.
Hier scheiden sich die Ansichten. Wer eine Willenserklärung bejaht und § 119 Abs. 1 BGB analog anwendet, sollte konsequent auch § 122 BGB analog anwenden. Wer die Willenserklärung verneint, kommt über die Analogie schwerer hin. Er landet bei der culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die setzt allerdings Verschulden voraus. Beide Wege sind vertretbar; ich halte den zweiten Weg für den überzeugenderen, weil er die Ausnahmestellung des § 122 BGB respektiert.
Über diese Fallgruppe hinaus ist mit Analogien Zurückhaltung geboten. Für Fälle jenseits von Erklärungsbewusstsein und Abhandenkommen fehlt die planwidrige Lücke.
Fehlendes Erklärungsbewusstsein: der Sparkassen-Fall des BGH
Der wichtigste Fall zu diesem Umfeld ist der Sparkassen-Fall des BGH (Urt. v. 07.06.1984, IX ZR 66/83 = BGHZ 91, 324). Eine Sparkasse teilte der Gläubigerin eines ihrer Kunden schriftlich mit, sie habe für diesen Kunden eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 150.000 DM übernommen. Gemeint war das nicht, die Bank wollte sich nicht binden.

Der BGH entschied: Fehlendes Erklärungsbewusstsein macht die Willenserklärung nicht nichtig. Wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung als verbindliche Erklärung verstanden wird, ist an sie gebunden, wenn der Empfänger sie tatsächlich so verstanden hat. Die Erklärung ist also wirksam.
Der Erklärende bekommt dafür ein Wahlrecht. Er kann die Erklärung nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, was die Literatur überwiegend als analoge Anwendung einordnet, und dann nach § 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen. Oder er bleibt bei der Erklärung und erfüllt. Rechnerisch ist manchmal das Zweite günstiger. Der Fall zeigt damit, was § 122 BGB wirklich ist: der Preis für die Loslösung vom eigenen Wort.
Merk dir die Prüfungsreihenfolge, die daraus folgt. Erklärungsbewusstsein fehlt, Willenserklärung liegt trotzdem vor, Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB, Rechtsfolge § 122 BGB. Wer stattdessen mit der Nichtigkeit anfängt, kommt zu einem ganz anderen Ergebnis.
§ 122 BGB neben c.i.c. und § 179 Abs. 2 BGB in der Klausur
§ 122 BGB steht nicht allein. In derselben Fallkonstellation können weitere Anspruchsgrundlagen auf das negative Interesse gehen, und ihr Verhältnis zueinander ist ein beliebter Klausurschwerpunkt. Die folgende Tabelle stellt die drei wichtigsten nebeneinander.
| Anspruch | Verschulden | Umfang | Deckelung |
|---|---|---|---|
| § 122 Abs. 1 BGB | nein | negatives Interesse | ja, Erfüllungsinteresse |
| § 179 Abs. 2 BGB | nein (Vertreter kannte den Mangel nicht) | negatives Interesse | ja, Erfüllungsinteresse |
| c.i.c., §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB | ja | negatives Interesse | nein |
Sperrt § 122 BGB die culpa in contrahendo?
Die Frage ist umstritten. Eine Ansicht verneint die Anwendbarkeit der c.i.c. neben § 122 BGB. Sonst würden die besonderen Voraussetzungen und Begrenzungen der Norm unterlaufen, vor allem der scharfe Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB und die Deckelung.
Die herrschende Meinung lässt beide Ansprüche nebeneinander zu. Sie knüpfen an verschiedene Sachverhalte an: § 122 BGB an die Erklärung als solche, die c.i.c. an eine Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Und sie haben verschiedene Voraussetzungen, denn die c.i.c. verlangt Verschulden. Wer sorgfältig erklärt und trotzdem irrt, haftet nur aus § 122 BGB; wer eine Aufklärungspflicht verletzt hat, haftet zusätzlich aus c.i.c., dann allerdings ohne Deckelung und mit § 254 BGB.
Für die Klausur heißt das: § 122 BGB zuerst prüfen, dann die c.i.c. gesondert. Ein Satz zum Konkurrenzverhältnis genügt, wenn er das Argument nennt.
§ 179 Abs. 2 BGB beim Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 179 Abs. 2 BGB ist die Parallelnorm im Stellvertretungsrecht. Jemand handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, der Vertretene verweigert die Genehmigung. Dann haftet der Vertreter nach § 179 Abs. 1 BGB wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Kannte er den Mangel der Vertretungsmacht aber nicht, schuldet er nach § 179 Abs. 2 BGB nur den Vertrauensschaden, ebenfalls gedeckelt durch das Erfüllungsinteresse.
Die Bauweise ist also dieselbe wie bei § 122 BGB, nur der Anlass ist ein anderer. Alles zur Haftung des falsus procurator steht im Artikel zum Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §§ 177, 179 BGB. Kompakter geht es auf der Wissensseite zur Vertretung ohne Vertretungsmacht.
Die Abgrenzung im Fall ist mechanisch: Ficht der Erklärende seine eigene Erklärung an, ist § 122 BGB einschlägig. Handelt jemand im fremden Namen ohne Macht dazu, ist es § 179 BGB. Beides zusammen kommt praktisch nicht vor.
Verjährung und Durchsetzung des Anspruchs
§ 122 BGB enthält keine eigene Verjährungsregel, also gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Anspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Der Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dazu muss der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen können. Entstanden ist er mit dem Zugang der Anfechtungserklärung.
Fällig ist der Anspruch sofort, § 271 Abs. 1 BGB. Eine Frist zur Geltendmachung wie bei § 121 BGB gibt es nicht; die Unverzüglichkeit betrifft die Anfechtung, nicht den Ersatzanspruch.
Die vier häufigsten Klausurfehler
Vier Fehler kosten in dieser Prüfung regelmäßig Punkte, und drei davon lassen sich in einem Satz für dich abhaken. Erstens: § 122 BGB nach einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung prüfen. § 123 BGB steht nicht in Absatz 1, der Anspruch scheitert schon am Tatbestand.
Zweitens: den entgangenen Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft als Vertrauensschaden ansetzen. Das ist das Erfüllungsinteresse und gehört auf die andere Seite der Rechnung, nämlich in die Obergrenze.
Drittens: § 122 Abs. 2 BGB als Quotelung behandeln. Der Absatz kürzt nicht, er nimmt den Anspruch ganz weg.
Viertens: die Deckelung vergessen. Der vollständig berechnete Vertrauensschaden ist erst das Zwischenergebnis; ohne den Vergleich mit dem Erfüllungsinteresse ist die Prüfung nicht fertig. Das kostet zuverlässig Punkte, und es passiert auch Examenskandidaten.
Zwei Randnotizen zur Begriffsklarheit. „Vertrauensschaden“ heißt in § 39 BauGB etwas ganz anderes, dort geht es um Entschädigung im Bauplanungsrecht. Und die Vertrauensschadenversicherung des Versicherungsrechts hat mit § 122 BGB nichts zu tun. Wer googelt, landet leicht im falschen Rechtsgebiet.
Unterm Strich ist § 122 BGB eine überschaubare Norm mit vier Prüfungsschritten, einer klaren Rechtsfolge und einer Obergrenze. Die rechnest du am besten einmal am Zahlenbeispiel durch. Wer das Anfechtungsrecht ohnehin gerade wiederholt, kann den kompletten BGB-AT-Stoff für die Klausur anschließen und den Zusammenhang gleich mitnehmen; auf jurahilfe.de ist der Allgemeine Teil dauerhaft kostenlos.
Weiterlesen
- Willenserklärung im BGB: Definition, Arten, Zugang und Beispiele: Abgabe, Zugang und Tatbestand der Willenserklärung, die Grundlage für Erklärungsbewusstsein und Abhandenkommen.
- BGB AT: Die wichtigsten Definitionen: Die Begriffe des Allgemeinen Teils als Übersicht, inklusive Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse.
- Dissens, §§ 154, 155 BGB: Offener und versteckter Einigungsmangel: Der Nachbarfall zum Irrtum, in dem gar kein Vertrag zustande kommt und § 122 BGB deshalb nicht greift.
- Vollmacht, § 167 BGB: Arten, Form, Widerruf, Anfechtung: Was gilt, wenn nicht der Vertrag, sondern die Vollmacht angefochten wird.
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Warum die Anfechtung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt trifft und was das für die Rückabwicklung bedeutet.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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