Ein Fahrgast steckt sich einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in die Mütze und steigt so in den ICE. Er meint, ein offenes Bekenntnis täusche niemanden. Bleibt er damit straflos?
Das Erschleichen von Leistungen regelt § 265a StGB. Strafbar ist, wer die Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, eine Beförderung oder einen Zutritt in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu zahlen. Die Norm schließt Lücken, die der Betrug offenlässt, weil dort ein Mensch getäuscht werden muss. Das Schwarzfahren ist ihr bekanntester Anwendungsfall.
Das Problem der Norm liegt im Merkmal „erschleichen“: Rechtsprechung und Literatur verstehen es unterschiedlich weit.
Auf einen Blick:
- Prüfungsschema: Tatobjekt, Entgeltlichkeit, Erschleichen, Vorsatz und Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, dann Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag nach § 265a Abs. 3 i.V.m. § 248a StGB.
- Der BGH lässt für die Beförderungserschleichung den Anschein ordnungsgemäßer Benutzung genügen, große Teile der Literatur verlangen das Umgehen von Kontrollen.
- Zieht der Täter am Warenautomaten mit Falschgeld eine Ware, ist das Diebstahl nach § 242 StGB, und der geht § 265a StGB vor.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, daneben verlangt der Verkehrsbetrieb ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro oder dem doppelten Fahrpreis.
- Schwarzfahren bleibt eine Straftat. Der Bundestag lehnte am 16. April 2026 zwei Entwürfe zur Entkriminalisierung ab.

Was ist Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB?
Erschleichen von Leistungen ist ein Vermögensdelikt aus dem Abschnitt Betrug und Untreue des Strafgesetzbuches. Anders als beim Betrug muss dabei kein Mensch getäuscht werden. Ob schon die unbefugte Nutzung einer entgeltlichen Leistung genügt, ist beim Merkmal „erschleichen“ umstritten (dazu unten).
Geschützt ist das Vermögen des Anbieters. Leistungserbringer ist das Verkehrsunternehmen, der Automatenbetreiber oder der Veranstalter. Eine Übersicht über alle Delikte dieses Abschnitts findest du auf der Wissensseite Betrug, Untreue und ähnliche Delikte im Überblick.
Wortlaut: vier Tatobjekte und ein Absichtsmerkmal
Schlag die Norm kurz auf, sie hat nur drei Absätze:
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
§ 265a StGB
Objektiv verlangt die Norm eine der vier Leistungen als Tatobjekt und das Erschleichen als Tathandlung. Subjektiv kommt zum Vorsatz eine besondere Absicht hinzu: Der Täter will das Entgelt nicht entrichten. Ein Vermögensschaden steht nicht im Gesetz. Das unterscheidet § 265a StGB vom Betrug.
Der Schlusshalbsatz („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“) ordnet eine formelle Subsidiarität an. Was das für die Konkurrenzen bedeutet, steht weiter unten. Kurz und knapp zum Nachlesen gibt es die Norm auch auf der Wissensseite Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB.
Auffangtatbestand: Warum § 265a StGB neben § 263 StGB steht
Warum braucht es überhaupt einen eigenen Paragrafen? Der Betrugstatbestand des § 263 StGB setzt eine Täuschung und einen Irrtum voraus. Getäuscht werden kann nur ein Mensch. Ein Fahrkartenautomat, ein Drehkreuz oder eine Straßenbahn ohne Kontrolleur irrt sich nicht.
Auch der Computerbetrug nach § 263a StGB hilft nur, wenn der Täter das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. Beim bloßen Einsteigen in den Bus beeinflusst niemand Daten. Und der Diebstahl scheidet aus, weil eine Fahrt oder ein Konzertbesuch keine wegnehmbare Sache ist.
§ 265a StGB ist deshalb ein Auffangtatbestand. Er erfasst die Fälle, für die die anderen Vermögensdelikte strukturell nicht passen. Das erklärt auch, warum er hinter schwerer bestrafte Delikte zurücktritt.
Prüfungsschema zu § 265a StGB für die Klausur
Im Gutachten prüfst du das Erschleichen von Leistungen wie jedes Vorsatzdelikt in drei Stufen. Eine Besonderheit ist der Strafantrag am Ende der Prüfung. Die Tabelle zeigt den Aufbau.
| Stufe | Prüfungspunkt | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| I. 1. a) | Tatobjekt | Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder Zutritt zu Veranstaltung oder Einrichtung |
| I. 1. b) | Entgeltlichkeit | Die Leistung wird nur gegen Entgelt erbracht |
| I. 1. c) | Erschleichen | Tathandlung, Streit beim Schwarzfahren |
| I. 2. a) | Vorsatz | Bezüglich aller objektiven Merkmale, Eventualvorsatz genügt |
| I. 2. b) | Absicht | Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten |
| II. | Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe selten |
| III. | Schuld | Keine Besonderheiten |
| IV. | Strafantrag | § 265a Abs. 3 i.V.m. §§ 247, 248a StGB |
| V. | Konkurrenzen | Formelle Subsidiarität gegenüber schwerer bestraften Delikten |
Aufbau des Erschleichens von Leistungen im Gutachten
Starte mit dem Tatobjekt. Benenne, welche der vier Varianten in Betracht kommt, und arbeite nur diese aus. Beim Schwarzfahren ist es die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, beim manipulierten Münzschließfach die Leistung eines Automaten.
Dann folgt die Entgeltlichkeit. Sie ist meist schnell bejaht: Bus, Bahn, Kino und Waschmaschine im Waschsalon kosten Geld. Den Schwerpunkt setzt du beim Erschleichen.
Im subjektiven Tatbestand trennst du Vorsatz und Absicht sichtbar. Der Vorsatz bezieht sich auf die objektiven Merkmale, die Absicht auf ein Ziel außerhalb des objektiven Tatbestands, nämlich die Nichtzahlung. Wie die Absicht als stärkste Vorsatzform funktioniert, erklärt der Artikel zum dolus directus 1. Grades.
Tipp
Schreib bei einem unproblematischen Tatobjekt nur einen Satz. „A ließ sich von der Straßenbahn befördern, also durch ein Verkehrsmittel.“ Die Zeit brauchst du für das Erschleichen.
Versuch und Strafantrag im Schema
Nach § 265a Abs. 2 StGB ist der Versuch strafbar. Das ist nötig, weil das Erschleichen von Leistungen ein Vergehen ist und der Versuch eines Vergehens nur bei ausdrücklicher Anordnung strafbar ist (§ 12 StGB, § 23 Abs. 1 StGB). Den Versuch prüfst du nach dem bekannten Aufbau mit Vorprüfung, Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen, wie im Artikel zum Versuch nach § 22 StGB beschrieben. Ein Beispiel: T wirft eine falsche Münze in einen Leistungsautomaten, der Automat erkennt sie und gibt die Münze zurück.
Über § 265a Abs. 3 StGB gelten die §§ 247 und 248a StGB entsprechend. Für die Klausur heißt das: Ist die Leistung geringwertig, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse (§ 248a StGB). Eine einzelne Fahrt ohne Fahrschein liegt typischerweise im geringwertigen Bereich. Richtet sich die Tat gegen einen Angehörigen oder Mitbewohner, gilt § 247 StGB, dann ist der Antrag zwingend.
Wie Antrag, Frist und Antragsberechtigung funktionieren, steht im Artikel zum Strafantrag nach § 158 StPO. Den Antrag prüfst du nach der Schuld als Strafverfolgungsvoraussetzung, nicht im Tatbestand.
Tatobjekte: Automat, Telekommunikationsnetz, Verkehrsmittel und Zutritt
§ 265a StGB nennt vier Tatobjekte abschließend. Allen ist gemeinsam: Die Leistung wird massenhaft und meist ohne persönliche Kontrolle angeboten, und sie kostet Geld. Die Tabelle ordnet sie mit typischen Beispielen.
| Variante | Beispiele | Abgrenzung |
|---|---|---|
| Leistung eines Automaten | Münzschließfach, Waschmaschine im Waschsalon, Musikbox | Warenautomat: § 242 StGB |
| Telekommunikationsnetz | Öffentliches Telefonnetz | Datenmanipulation: § 263a StGB |
| Beförderung | Bus, Straßenbahn, S-Bahn, Zug | Gefälschter Fahrschein: § 267 StGB daneben |
| Zutritt | Konzert, Kino, Museum, Schwimmbad | Eindringen in Räume: § 123 StGB daneben |
Leistung eines Automaten: Leistungsautomat oder Warenautomat?
Ein Automat im Sinne von § 265a StGB ist ein Gerät, das nach Einwurf von Geld oder Wertmarken selbsttätig eine Leistung erbringt. Erfasst sind vor allem Leistungsautomaten. Sie erbringen eine unkörperliche Leistung: Schließfächer, die Waschmaschine im Waschsalon, der Kicker. Bezahlt wird für die Funktion des Geräts, darin liegt die Leistung eines Automaten.
Anders beim Warenautomaten. Er gibt Sachen heraus, etwa Zigaretten, Getränke oder Snacks. Ob er überhaupt unter § 265a StGB fällt, ist umstritten. Für die Klausur kommt es darauf meist nicht an: Zieht T mit einer Falschmünze eine Cola, nimmt er eine Sache weg. Dann geht der Diebstahl nach § 242 StGB als schwerer bestrafte Tat vor. Beim Geldautomaten mit fremder Karte ist der Computerbetrug einschlägig, nachzulesen auf der Wissensseite zum Computerbetrug, § 263a StGB.
Die Erschleichung einer Automatenleistung liegt in einem missbräuchlichen Einwirken auf den Mechanismus. Typisch sind Falschgeld, ausländische Münzen gleicher Größe oder Metallplättchen, die der Münzprüfer nicht erkennt. Der Automat erbringt seine Leistung, ohne dass das Entgelt in der Kasse landet.

Öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz
Die zweite Variante schützt die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes. Gemeint ist das Netz als Übertragungsweg, nicht der Inhalt, der darüber läuft. Öffentlichen Zwecken dient es, wenn es der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Ein rein firmeninternes Netz scheidet aus.
Fälle mit manipulierten Daten laufen über § 263a StGB, der nach der Subsidiaritätsklausel vorgeht.
Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist der Kern der Norm. Verkehrsmittel ist jedes Mittel zur Beförderung von Personen oder Sachen: Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Fernzug, Fähre, Seilbahn. Auch das Taxi zählt nach überwiegender Ansicht dazu, auch wenn es dort selten bei § 265a StGB bleibt (dazu unten bei den Konkurrenzen).
Für diese Variante hat sich das Wort Beförderungserschleichung eingebürgert. Umgangssprachlich heißt das Schwarzfahren, in der Reformdebatte auch Fahren ohne Fahrschein. Gemeint ist immer dasselbe: Der Fahrgast lässt sich befördern, ohne einen gültigen Fahrschein zu besitzen. Ob ein Fahrschein, also die Fahrkarte, für die konkrete Strecke gültig ist, richtet sich nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens.
Zivilrechtlich kommt übrigens trotzdem ein Beförderungsvertrag zustande. Das Einsteigen ist eine konkludente Willenserklärung. Ein Schild „Ich fahre schwarz“ verhindert den Vertragsschluss nicht, weil ein Protest, der dem eigenen Verhalten widerspricht, nach Treu und Glauben unbeachtlich ist (protestatio facto contraria non valet). Die Einzelfälle zum Vertragsschluss im Alltag erklärt die Wissensseite zum Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB.
Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
Die vierte Variante erfasst den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung, also das Erschleichen freien Eintritts. Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte Ereignisse wie Konzerte, Fußballspiele, Theater- und Kinovorstellungen. Einrichtungen sind auf Dauer angelegt: Museum, Zoo, Schwimmbad, Ausstellung.
Die Erschleichung des Zutritts gelingt etwa durch das Übersteigen eines Zauns, das Hineinschlüpfen hinter einem zahlenden Besucher oder das Umgehen der Einlasskontrolle über einen Nebeneingang. Übersteigt der Täter dabei den Zaun eines befriedeten Besitztums, kommt daneben Hausfriedensbruch nach § 123 StGB in Betracht.
Was bedeutet erschleichen? Der Streit beim Schwarzfahren
Was bedeutet „erschleichen“ eigentlich? Im Alltag verbindet man mit dem Wort etwas Heimliches: Man verschafft sich etwas, das einem nicht zusteht, ohne Aufsehen zu erregen. Strafrechtlich ist es das Tatbestandsmerkmal, das die Tathandlung des § 265a StGB beschreibt, und an keiner Stelle der Norm wird mehr gestritten.
Bei Automaten, Drehkreuzen und Einlasskontrollen ist die Sache klar: Das Umgehen oder Ausschalten einer Sperre und das täuschungsähnliche Manipulieren eines Mechanismus sind nach Rechtsprechung und herrschender Literatur ein Erschleichen. Streitig ist allein das Schwarzfahren in Bus und Bahn ohne Zugangskontrolle. Der Fahrgast steigt ein, setzt sich hin und fährt mit. Ist das schon ein Erschleichen?
Rechtsprechung: Anschein der Ordnungsmäßigkeit genügt
Der Bundesgerichtshof hat die Frage auf Vorlage des OLG Naumburg entschieden (BGH, Beschl. v. 8.1.2009, 4 StR 117/08, BGHSt 53, 122 = NJW 2009, 1091). Sein Leitsatz:
Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, 4 StR 117/08
Der Anschein der Ordnungsmäßigkeit reicht also. Eine Täuschung im Sinne des Betrugs ist nicht nötig, und auch keine Kontrolle, die umgangen wird. Der BGH stützt sich auf den Wortsinn: „Erschleichen“ umfasst auch das unauffällige Erlangen einer Leistung. Außerdem verweist er auf die Entstehungsgeschichte: Die Norm sollte die Strafbarkeitslücke schließen, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen gegenüber § 263 StGB ergab. Gerade dieser Massenverkehr läuft im öffentlichen Nahverkehr meist ohne Zugangssperren.
Verfassungsrechtlich ist diese Auslegung abgesegnet. Das Bundesverfassungsgericht sah im weiten Verständnis keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998, 2 BvR 1907/97, NJW 1998, 1135). Wie das Bestimmtheitsgebot allgemein funktioniert, erklärt die Wissensseite Rechtsstaatsprinzip: Bestimmtheitsgebot.
Literatur: Erschleichen verlangt das Umgehen von Kontrollen
Ein großer Teil der Literatur liest das Merkmal enger (Überblick bei BeckOK StGB/Valerius, § 265a Rn. 20 f.). Erschleichen verlange ein täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten, also das Umgehen oder Ausschalten von Kontroll- und Sicherungsvorkehrungen. Das OLG Naumburg bezeichnete diese Ansicht in seinem Vorlagebeschluss als die im Schrifttum herrschende Meinung.
Die Argumente: Das Wort „erschleichen“ beschreibt mehr als bloßes Nehmen ohne Zahlung. Eine Strafe für jede unbezahlte Fahrt mache aus einem Vertragsbruch eine Straftat, und das sei mit Art. 103 Abs. 2 GG schwer vereinbar (so etwa Bui/Rössig, ZJS 2023, 435, 438, 442). Das OLG Naumburg verwies außerdem auf die systematische Stellung der Norm zwischen den Täuschungsdelikten der §§ 263 bis 265b StGB.
Ich empfehle dir in der Klausur, der Rechtsprechung zu folgen, wenn der Bearbeitervermerk nichts anderes nahelegt. Das spricht für sie: Der Wortlaut erfasst das unauffällige Erlangen, und das BVerfG hat die Auslegung gebilligt. Stelle aber beide Ansichten mit Argument dar und miss den Fall an ihnen.
Tipp
Stelle den Streit nur dar, wenn der Sachverhalt ein Schwarzfahren ohne Kontrollumgehung schildert. Springt der Täter über ein Drehkreuz, bejahen Rechtsprechung und herrschende Literatur das Erschleichen, und ein Satz genügt.

Offenes Schwarzfahren mit Schild oder Zettel
Zurück zum Fahrgast mit dem Zettel in der Mütze. Wenn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit das Erschleichen begründet, müsste ein offenes Bekenntnis ihn beseitigen. Die Oberlandesgerichte setzen dafür aber eine hohe Hürde.
Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung eines Fahrgasts, der mit einem Zettel „Ich fahre schwarz“ in der umgeklappten Wollmütze ICE gefahren war, und verwarf seine Revision (OLG Köln, Beschl. v. 2.9.2015, 1 RVs 118/15, NStZ-RR 2016, 92). Ob andere Fahrgäste den Zettel bemerkten, spielte keine Rolle. Ähnlich entschied das OLG Frankfurt am Main bei einem scheckkartengroßen Schild „Ich fahre umsonst“ an der Jacke und hob einen Freispruch auf (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016, 1 Ss 253/16).

Den Anschein beseitigt nach dieser Rechtsprechung nur eine offene und unmissverständliche Kundgabe, die Beförderungsbedingungen nicht erfüllen und den Fahrpreis nicht zahlen zu wollen. Ein Zettel in der Mütze oder ein scheckkartengroßes Schild reicht dafür nicht. Kritiker halten das für widersprüchlich: Wenn der Anschein entscheidet, müsse jede wahrnehmbare Erklärung genügen. In der Klausur ist genau diese Konstellation ein Prüfstein dafür, ob du die Begründung der Rechtsprechung verstanden hast.
Subjektiver Tatbestand: Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
Der subjektive Tatbestand hat zwei Teile. Der Vorsatz muss alle objektiven Merkmale umfassen, bedingter Vorsatz genügt (Grundlagen im Artikel zum Vorsatz im Strafrecht). Dazu kommt die besondere Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
Vorsatz und Absicht beim Erschleichen
Absicht heißt zielgerichtetes Wollen: Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, das Entgelt nicht zu zahlen. Der Fahrgast, der den Fahrpreis sparen will, hat diese Absicht. Ein Fahrgast, der irrtümlich glaubt, einen gültigen Fahrschein zu haben, hat sie nicht. Ihm fehlt schon der Vorsatz, sich ohne Berechtigung befördern zu lassen.
Die Absicht muss im Zeitpunkt des Erschleichens vorliegen. Fasst jemand den Entschluss, nicht zu zahlen, erst nach Erhalt der Leistung, reicht das für § 265a StGB nicht.
Wann die Pflicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts entfällt, regelt übrigens die Verordnung über die Beförderungsbedingungen: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BefBedV muss der Fahrgast nicht zahlen, wenn er den Fahrschein aus Gründen nicht beschaffen konnte, die er nicht zu vertreten hat, etwa weil der einzige Automat defekt war. Das ist eine zivilrechtliche Regel. Strafrechtlich zählt, ob der Fahrgast trotzdem in der Absicht fuhr, nicht zu zahlen.
Vergessener Fahrschein und nicht mitgeführte Monatskarte
Diesen Fall solltest du kennen, auch wenn sein Problem schon im objektiven Tatbestand liegt: A hat eine gültige, personengebundene Monatskarte, lässt sie aber zu Hause liegen und fährt trotzdem. Die Karte ist gültig, sie ist nur nicht dabei. Bei der Kontrolle kann A sie nicht vorzeigen.
Das Kammergericht verneint hier § 265a StGB (KG, Beschl. v. 15.3.2012, (4) 121 Ss 113/12 (149/12)). A hat das Entgelt für die Fahrt mit der Monatskarte bereits entrichtet. Eine nicht übertragbare Karte kann in der Zwischenzeit auch niemand anderes nutzen, also entgeht dem Verkehrsunternehmen nichts. Dass die Beförderungsbedingungen das Mitführen verlangen, macht den Verstoß nicht strafbar.
Hinweis
Das KG hat seine Entscheidung auf personengebundene Karten beschränkt. Bei einer übertragbaren Karte, die zeitgleich ein Dritter nutzen könnte, solltest du die Frage in der Klausur offen diskutieren.
Und wenn A glaubt, sich strafbar zu machen? Dann liegt ein strafloses Wahndelikt vor. A hält ein Verhalten für verboten, das kein Straftatbestand erfasst. Zivilrechtlich bleibt nur das erhöhte Beförderungsentgelt, das sich nach § 9 Abs. 3 BefBedV auf 7 Euro ermäßigt, wenn A die gültige persönliche Zeitkarte binnen einer Woche nachweist (für die Eisenbahn entsprechend § 6 Abs. 3 EVO).
Konkurrenzen: § 265a StGB, Betrug und Diebstahl
Das Erschleichen von Leistungen steht selten allein. Oft verwirklicht der Täter mit derselben Handlung ein anderes Delikt, das schwerer bestraft wird. Dann hilft die Subsidiaritätsklausel weiter. Den allgemeinen Rahmen zu Tateinheit und Tatmehrheit liefert der Artikel zu § 52 StGB und § 53 StGB.
Formelle Subsidiarität des Erschleichens von Leistungen
§ 265a StGB tritt zurück, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Nach herrschender Ansicht gilt das nur gegenüber Delikten mit vergleichbarer Schutzrichtung, also vor allem gegenüber Diebstahl, Betrug und Computerbetrug. Gegenüber Delikten mit anderem Schutzgut bleibt § 265a StGB stehen, dann besteht Tateinheit, etwa mit dem Hausfriedensbruch oder mit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wenn der Täter einen gefälschten Fahrschein vorzeigt.
Dahinter steht der Gedanke der Gesetzeskonkurrenz: Ein Delikt verdrängt ein anderes, weil sein Unrecht bereits erfasst ist. Die Wissensseite zur Gesetzeskonkurrenz fasst die Formen zusammen.
Taxifahrt ohne Geld: Betrug oder Erschleichen?
Ist es strafbar, eine Taxifahrt nicht zu bezahlen? Der Fahrgast steigt ins Taxi, nennt ein Ziel und lässt sich fahren, obwohl er von Anfang an kein Geld hat und nicht zahlen will. Hier sitzt ein Mensch am Steuer. Mit der Bestellung erklärt der Fahrgast schlüssig, zahlungsbereit zu sein. Täuscht der Fahrgast darüber, liegt ein Betrug gegenüber dem Fahrer vor. § 265a StGB tritt dann als subsidiär zurück.

Kommt der Entschluss, nicht zu zahlen, erst während der Fahrt, fehlt es für den Betrug an einer Täuschung bei Fahrtantritt. Für § 265a StGB fehlt die Absicht im Zeitpunkt des Erschleichens. Das heimliche Aussteigen ist dann weder nach § 263 noch nach § 265a StGB strafbar. Dasselbe Ergebnis kennst du von der Zechprellerei im Restaurant.
Schwarzfahren: Strafe, Beförderungsentgelt und Reform
Ist Schwarzfahren Erschleichen von Leistungen? Nach der Rechtsprechung ja, sobald der Fahrgast sich ohne gültigen Fahrschein mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit befördern lässt. Juristisch heißt diese Variante Beförderungserschleichung. Sie ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Für den Fahrgast hat das zwei Folgen nebeneinander: die strafrechtliche Sanktion und die zivilrechtliche Zahlungspflicht gegenüber dem Verkehrsbetrieb.
Welche Strafe droht beim Erschleichen von Leistungen?
§ 265a Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Das Bundesverfassungsgericht hat festgehalten: Wird das Verfahren nicht eingestellt, muss das Gericht zu einer dieser beiden Hauptstrafen verurteilen (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2024, 2 BvR 1100/24, Rn. 5).
Schon im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Sonst kann es mit einer Geldstrafe nach § 40 StGB enden, auch per Strafbefehl ohne Hauptverhandlung (§ 407 StPO). Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Nach § 43 StGB entspricht ein Tag Haft zwei Tagessätzen. So landen Menschen wegen Fahrens ohne Fahrschein im Gefängnis, obwohl das Gericht nur eine Geldstrafe verhängt hat.
Im Wiederholungsfall, bei vielen einschlägigen Vorstrafen, kommt auch eine kurze Freiheitsstrafe in Betracht. Im Fall des BVerfG hatte das Landgericht vier Monate mit Bewährung verhängt. Der Mann stand bei der Tat unter laufender einschlägiger Bewährung und hatte schon eine zweimonatige Haftstrafe verbüßt. Das BVerfG hielt die Anwendung von § 47 Abs. 1 StGB für nachvollziehbar, auch bei geringem Schaden (Rn. 10 f.).
| Folge | Rechtsgrundlage | Höhe |
|---|---|---|
| Erhöhtes Beförderungsentgelt | § 9 BefBedV | bis 60 Euro oder doppelter Fahrpreis |
| Geldstrafe | §§ 265a, 40 StGB | 5 bis 360 Tagessätze |
| Ersatzfreiheitsstrafe | § 43 StGB | 1 Tag je 2 Tagessätze |
| Freiheitsstrafe | §§ 265a, 47 StGB | bis zu einem Jahr |
Erhöhtes Beförderungsentgelt als zivilrechtliche Folge
Unabhängig vom Strafverfahren verlangt das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Für Straßenbahn, Obus und Linienbus regelt das § 9 BefBedV: bis zu 60 Euro oder das Doppelte des Fahrpreises, wenn das mehr ist. Die Strafverfolgung bleibt davon nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BefBedV ausdrücklich unberührt. Für Eisenbahnen wie die S-Bahn regelt § 6 EVO das erhöhte Beförderungsentgelt.
Für die Klausur wichtig: Das erhöhte Beförderungsentgelt ist eine Sanktion für den Vertragsverstoß, kein Entgelt im Sinne von § 265a StGB. Zahlt der Fahrgast es am Ende, beseitigt das nicht die Absicht, das Fahrgeld nicht zu entrichten.
Ist Schwarzfahren bald eine Ordnungswidrigkeit?
Über die Entkriminalisierung wird seit Jahren gestritten, und mit ihr über eine Strafrechtsreform für Bagatelldelikte. Befürworter verweisen auf die Kosten für Polizei, Justiz und Vollzug und auf die vielen Ersatzfreiheitsstrafen, die vor allem Menschen ohne Geld treffen. Gegner halten die Strafdrohung im Strafgesetzbuch für nötig, damit Verkehrsbetriebe ihr Entgelt für öffentliche Verkehrsmittel durchsetzen können.
Das Bundesjustizministerium schlug im November 2023 in seinen Eckpunkten zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs vor, die Beförderungserschleichung durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu ersetzen. Gesetz wurde daraus nichts. Am 16. April 2026 lehnte der Bundestag zwei Gesetzentwürfe ab, die das Fahren ohne Fahrschein straffrei stellen wollten (Drucksachen 21/1757 und 21/2722). Bundesjustizministerin Hubig sprach sich im April 2026 für eine Entkriminalisierung aus, ließ aber offen, ob die Beförderungserschleichung gestrichen oder zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden soll. Einen Gesetzentwurf legte ihr Ministerium dazu damals nicht vor.
Einige Verkehrsunternehmen stellen schon heute keine Strafanzeigen mehr, etwa in Mainz und Wiesbaden. In der Polizeilichen Kriminalstatistik tauchen solche Fahrten dann gar nicht erst auf. An der Strafbarkeit ändert das nichts. Die Staatsanwaltschaft kann bei geringwertigen Leistungen trotzdem wegen eines besonderen öffentlichen Interesses einschreiten, und das BVerfG hat klargestellt, dass Reformpläne die Gerichte nicht von der geltenden Norm lösen (Rn. 6).

Hinweis
Ältere Skripte und Zeitungsberichte über eine bevorstehende Abschaffung sind durch die Abstimmung im Bundestag vom 16. April 2026 überholt.
Klausurfall zur Beförderungserschleichung: Ohne Fahrschein in der S-Bahn
Ein kurzer Fall zeigt, wie die Teile zusammenpassen. Prüfe ihn erst selbst, bevor du die Lösung liest.
Sachverhalt
Studentin S fährt mit der S-Bahn zur Uni. Einen Fahrschein kauft sie nicht, weil sie das Geld sparen will. Sie setzt sich ans Fenster, liest ein Skript und verhält sich wie alle anderen Fahrgäste. Zugangssperren gibt es nicht. Bei einer Kontrolle fällt sie auf. Ihr Kommilitone K sitzt daneben. Er besitzt eine gültige, personengebundene Monatskarte, hat sie aber in der anderen Jacke vergessen. Der Verkehrsbetrieb stellt gegen beide Strafantrag.

Lösung im Gutachtenstil
Strafbarkeit der S gemäß § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB. S könnte sich wegen Erschleichens von Leistungen in Form der Beförderungserschleichung strafbar gemacht haben, indem sie ohne Fahrschein mit der S-Bahn fuhr.
Die S-Bahn ist ein Verkehrsmittel, S ließ sich befördern. Die Beförderung ist nur gegen Entgelt zu haben, und S hat es nicht entrichtet. Fraglich ist, ob S die Beförderung erschlichen hat. Eine Kontrolle hat sie nicht umgangen. Nach der Literatur, die ein Umgehen von Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen verlangt, fehlt es damit am Erschleichen. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass S die Bahn unberechtigt nutzte und sich mit dem Anschein umgab, die Beförderungsbedingungen zu erfüllen. Das tat sie, als sie sich unauffällig wie ein zahlender Fahrgast verhielt. Für die Rechtsprechung spricht der Wortlaut, der auch das unauffällige Erlangen erfasst, und das BVerfG hat diese Auslegung als bestimmt genug gebilligt. Ihr ist zu folgen. S hat die Beförderung erschlichen.
S handelte vorsätzlich und in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, denn sie wollte das Fahrgeld gerade sparen. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Der erforderliche Strafantrag (§§ 265a Abs. 3, 248a StGB) ist gestellt. S ist nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar.
Strafbarkeit des K gemäß § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB. K könnte sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht haben, indem er ohne mitgeführte Monatskarte fuhr. Seine Monatskarte war gültig: K hat das Entgelt für den Zeitraum bereits entrichtet, und die personengebundene Karte konnte in dieser Zeit niemand sonst nutzen. Mit dem KG fehlt es deshalb schon am objektiven Tatbestand: K hat die Beförderung nicht ohne Entgelt in Anspruch genommen. K ist nicht strafbar. Weist er die Karte binnen einer Woche nach, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7 Euro.
Wie du solche Obersätze und Ergebnisse formulierst, zeigt der Artikel mit den Formulierungen im Gutachtenstil.
Typische Fehler bei § 265a StGB
Diese fünf Fehler solltest du vermeiden. Die meisten betreffen den Aufbau und das Verhältnis zu den anderen Vermögensdelikten.
- Der Warenautomat wird bei § 265a StGB gelöst, obwohl die Wegnahme der Ware ein Diebstahl ist und dieser vorgeht.
- Die Subsidiaritätsklausel wird auf alle Delikte erstreckt, auch auf Hausfriedensbruch oder Urkundenfälschung, obwohl dort Tateinheit möglich ist.
- Vorsatz und Absicht verschwimmen. Die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, gehört als eigener Prüfungspunkt in den subjektiven Tatbestand.
- Der Strafantrag nach §§ 265a Abs. 3, 248a StGB fehlt am Ende der Prüfung.
- Bei der Beförderungserschleichung wird das erhöhte Beförderungsentgelt als Entgelt im Sinne der Norm behandelt.
Dazu kommt ein Darstellungsfehler: Der Streit um das Erschleichen wird referiert, aber nicht entschieden. Deine Stellungnahme braucht ein Ergebnis und mindestens ein Argument.
Fazit: Erschleichen von Leistungen sicher prüfen
§ 265a StGB ist kurz, aber er verlangt ein gutes Gespür für die Systematik der Vermögensdelikte. Prüfe zuerst, ob Diebstahl, Betrug oder Computerbetrug vorliegen. Erst wenn sie scheitern, kommt das Erschleichen von Leistungen zum Zug. Beim Schwarzfahren liegt der Schwerpunkt auf dem Merkmal Erschleichen und dem Streit zwischen Anschein und Kontrollumgehung.
Die Abgrenzungen zur Monatskarte und zur Taxifahrt solltest du parat haben. Sie zeigen dem Korrektor, dass du die Norm vom Zweck her verstanden hast. Für die Klausur zählt die geltende Fassung, Reformpläne ändern daran nichts.
Weiterlesen
- Subventionsbetrug, § 264 StGB: Schema, Tatbestand & Beispiel: Das nächste Delikt im Abschnitt Betrug und Untreue, mit eigenem Prüfungsschema.
- Unterschlagung, § 246 StGB: Schema, Beispiele & Strafe: Ebenfalls ein Auffangtatbestand mit Subsidiaritätsklausel, gut zum Vergleich mit § 265a StGB.
- § 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Zeigt, wann der Diebstahl am Automaten schwerer wiegt.
- Untauglicher Versuch, § 23 StGB: Grenzt den strafbaren untauglichen Versuch vom straflosen Wahndelikt ab.
- Lernplan Vermögensdelikte (PDF, kostenlos): Betrug, Diebstahl und Co. in einem Wochenplan.
- Lernplan Große Übung Strafrecht (PDF, kostenlos): Der Wochenplan für die Große Übung im Strafrecht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



