A schubst B im Streit. B stürzt, bricht sich den Arm und kann drei Monate nicht als Fahrlehrer arbeiten. Ein einziges „kausal“ im Gutachten überspringt hier die halbe Prüfung. Denn im Deliktsrecht steckt der Ursachenzusammenhang zweimal im Anspruch. Die haftungsbegründende Kausalität verbindet die Verletzungshandlung mit der Rechtsgutsverletzung, die haftungsausfüllende Kausalität verbindet die Rechtsgutsverletzung mit dem Schaden. Im Beispiel: Schubsen führt zum Armbruch, Armbruch führt zu Behandlungskosten und Verdienstausfall.
Diese Unterscheidung ist keine Begriffsspielerei. Vor Gericht entscheidet sie darüber, wie streng du beweisen musst, in der Klausur über den Aufbau deiner Prüfung. Der Anspruch aus § 823 BGB ist dafür der Standardfall, das Prinzip gilt aber in jedem Schadensersatzanspruch.
Auf einen Blick:
- Haftungsbegründend heißt: Handlung → Rechtsgutsverletzung. Haftungsausfüllend heißt: Rechtsgutsverletzung → Schaden. Der Verletzungserfolg ist die Nahtstelle zwischen beiden.
- Für beide gilt dieselbe Dreistufigkeit aus Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie und Schutzzweck der Norm, und zwar kumulativ, nicht alternativ.
- Prozessual trennen sie sich scharf: für die haftungsbegründende Kausalität gilt der Vollbeweis nach § 286 ZPO, für die haftungsausfüllende die Beweiserleichterung des § 287 ZPO.
- In der Arzthaftung hängt an derselben Grenze die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler, § 630h Abs. 5 BGB. Sie erfasst grundsätzlich nur den Primärschaden.
- Bei § 280 BGB fallen beide Stufen meist zusammen, weil dort die Pflichtverletzung an die Stelle der Rechtsgutsverletzung tritt. Getrennt geprüft wird erst bei verletzten Schutzpflichten.
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Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität: der Unterschied in einem Satz
Beide Begriffe beschreiben denselben Ursachenzusammenhang an zwei verschiedenen Stellen des Anspruchs. Sie unterscheiden sich nur darin, was sie miteinander verbinden. Die eine Kausalität führt zum Verletzungserfolg, die andere von ihm weg.
Haftungsbegründende Kausalität: von der Handlung zur Rechtsgutsverletzung
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Verletzung eines geschützten Rechtsguts. Sie beantwortet die Frage, ob der Eingriff überhaupt auf den Schädiger zurückgeht. Erst wenn sie steht, ist die Haftung dem Grunde nach begründet, daher der Name.
Im Beispiel ist das Schubsen die Verletzungshandlung und der Armbruch die Rechtsgutverletzung. Ohne das Schubsen kein Sturz, ohne den Sturz kein Bruch. Damit ist der Kausalzusammenhang auf dieser ersten Stufe hergestellt.
Haftungsausfüllende Kausalität: von der Rechtsgutsverletzung zum Schaden
Die haftungsausfüllende Kausalität setzt genau dort an, wo die erste aufhört. Sie fragt, welche Vermögenseinbußen aus der bereits feststehenden Rechtsgutsverletzung folgen. Sie füllt die dem Grunde nach bestehende Haftung mit Inhalt, also mit Zahlen.
B verlangt Behandlungskosten, Fahrtkosten zur Physiotherapie und den entgangenen Verdienst aus drei Monaten. Jede dieser Positionen muss auf den Armbruch zurückgehen. Die Kosten der Reparatur seines Autos, das in derselben Woche gestohlen wurde, gehören nicht dazu, obwohl auch sie eine unfreiwillige Einbuße sind.
Ein Beispiel, an dem du beide auseinanderhältst
Nimm den Verkehrsunfall. A fährt zu schnell und erfasst den Radfahrer B. Ob das zu schnelle Fahren die Beschädigung des Fahrrads und die Körperverletzung des B verursacht hat, ist eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität. Ob B wegen dieser Verletzung eine Haushaltshilfe brauchte, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität.

Übrigens hilft eine simple Kontrollfrage: Steht der Schaden vor oder hinter der Rechtsgutsverletzung? Alles davor ist haftungsbegründend, alles danach haftungsausfüllend. Benenne diese Grenze ausdrücklich, dann steht der Aufbau. Vertiefend zur Systematik: die Wissensseite zu Kausalität und objektiver Zurechnung im Schadensrecht.
Wo beide Kausalitäten im Aufbau des § 823 Abs. 1 BGB stehen
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zerfällt in einen haftungsbegründenden und einen haftungsausfüllenden Tatbestand. Diese Zweiteilung ist der Grund, warum es überhaupt zwei Kausalitäten gibt. Das vollständige Prüfungsschema findest du im Artikel zum Schema des § 823 BGB.
Der haftungsbegründende Tatbestand bis zum Verschulden
Hier prüfst du der Reihe nach: Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden. § 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, dazu jedes sonstige Recht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig in eines dieser Rechtsgüter eingreift, haftet.
§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Bürgerliches Gesetzbuch, Recht der unerlaubten Handlungen: Unter dieser Überschrift regelt das Privatrecht die deliktische Haftung. Der Eingriff in eines dieser Rechtsgüter ist im Grundsatz unerlaubt und damit rechtswidrig. Bei allen fünf Rechtsgütern gilt derselbe Maßstab, gleich ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Bei einer unmittelbaren Verletzung durch positives Tun wird die Rechtswidrigkeit indiziert; sie entfällt nur über Rechtfertigungsgründe wie Notwehr. Der Maßstab der Fahrlässigkeit steht in § 276 BGB. Erst danach kommt der zweite Block.
Der haftungsausfüllende Tatbestand und die §§ 249 ff. BGB
Der haftungsausfüllende Tatbestand besteht aus dem Schaden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Was als Schaden ersatzfähig ist und in welcher Form er ersetzt wird, regeln die §§ 249 ff. BGB. Der Grundsatz der Naturalrestitution steht in § 249 BGB, der entgangene Gewinn in § 252 BGB, das Mitverschulden in § 254 BGB.
Wie weit der Schadensersatzanspruch reicht, behandelt der Artikel zu Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB. Für die Prognose beim entgangenen Gewinn lohnt der Blick in den Spoke zu § 252 BGB. Beide Normen gehören zur haftungsausfüllenden Kausalität, nicht davor. Bei der Prüfung haftungsausfüllender Kausalität geht es also zuerst um die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und danach um den erforderliche Geldbetrag, den § 249 Abs. 2 BGB dem Geschädigten zubilligt.
Warum die Reihenfolge in der Klausur zählt
Wer die haftungsausfüllende Kausalität vorzieht, prüft Schadenspositionen, bevor feststeht, dass überhaupt eine Rechtsgutsverletzung zurechenbar ist. Das liest sich wie ein Gutachten, das die Antwort schon kennt. Umgekehrt fällt der ganze zweite Block weg, wenn die haftungsbegründende Kausalität scheitert.
Es gibt noch einen praktischen Grund. Beide Kausalitäten haben verschiedene Beweisregeln, und wer sie im Aufbau vermischt, kann die Beweislast nicht mehr richtig verteilen. Dazu gleich mehr.

Hinweis
Die deliktischen Anspruchsgrundlagen von § 823 bis § 853 BGB kannst du auf jurahilfe.de im kompakten oder im ausführlichen Modus lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du das System von Grund auf verstehen willst.
So prüfst du die Kausalität im Deliktsrecht nach § 823 I BGB
Für beide Kausalitäten gelten materiell-rechtlich dieselben Maßstäbe. Du prüfst sie in drei Stufen, die aufeinander aufbauen. Alle drei müssen vorliegen. Sie sind in Reihe geschaltet, hier streitet niemand.
| Stufe | Frage | Wirkung |
|---|---|---|
| Äquivalenz | Kann die Handlung hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt? | weit, filtert kaum |
| Adäquanz | War der Erfolg nach der Lebenserfahrung vorhersehbar? | schneidet Ausreißer ab |
| Schutzzweck | Hat sich gerade das von der Norm missbilligte Risiko verwirklicht? | wertende Feinsteuerung |
Äquivalenztheorie und conditio-sine-qua-non-Formel
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Das ist die conditio-sine-qua-non-Formel. Sie stammt aus dem Strafrecht und gilt im Zivilrecht genauso.
Ihr Problem ist die Weite. Nimmt man die Formel ernst, landet man bei den Eltern des Schädigers und beim Autohersteller. Deshalb ist die Äquivalenz nur der erste Filter. Die Formel selbst und ihre Problemfälle behandelt der Artikel zur conditio-sine-qua-non-Formel im Detail.
Adäquanztheorie als erste Grenze
Die Adäquanztheorie verlangt, dass die Handlung die Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgs generell erhöht hat. Ganz fernliegende Verläufe fallen heraus, also alles, was völlig außerhalb aller Lebenserfahrung liegt. Der Krankenwagen, der auf der Fahrt ins Krankenhaus verunglückt, ist noch adäquat kausal.
Und die besondere Anfälligkeit des Opfers? Sie ändert nichts. Wer einen Bluter verletzt, haftet für die Folgen, auch wenn ein gesunder Mensch nur eine Schürfwunde davongetragen hätte. Der Schädiger muss das Opfer nehmen, wie er es vorfindet.
Schutzzweck der Norm als wertendes Korrektiv
Die dritte Stufe ist die Lehre vom Schutzzweck der Norm. Gefragt wird, ob sich gerade das Risiko verwirklicht hat, dessentwegen die verletzte Verhaltensnorm besteht. Das Tempolimit will Unfälle an dieser Stelle verhindern, nicht das frühere Eintreffen an einem anderen Ort.
Angenommen, jemand fährt zu schnell und kommt deshalb zwei Minuten früher an einer Kreuzung an, wo er verschuldet einen Unfall baut. Äquivalent verursacht hat er diesen zweiten Unfall. Zurechenbar ist er trotzdem nicht. Das ist die praktisch wichtigste Stufe, weil sie die Zurechnung nach Wertung öffnet und schließt. Die Vertiefung zu Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie steht im Artikel zu Kausalität, Äquivalenz- und Adäquanztheorie.

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Beweismaß in der Klausur: § 286 ZPO gegen § 287 ZPO
Hier liegt der eigentliche Grund, warum die Unterscheidung existiert. Materiell gelten dieselben Theorien, prozessual gelten zwei verschiedene Beweismaße. Eine Verwechslung kostet im Zweifel den Prozess.
| Merkmal | Haftungsbegründend | Haftungsausfüllend |
|---|---|---|
| Verbindet | Handlung und Rechtsgutsverletzung | Rechtsgutsverletzung und Schaden |
| Standort | Tatbestand | Rechtsfolge, §§ 249 ff. BGB |
| Norm | § 286 ZPO | § 287 ZPO |
| Maß | Vollbeweis | überwiegende Wahrscheinlichkeit |
| Verschulden nötig | ja | nein |
Vollbeweis für die haftungsbegründende Kausalität
Für die haftungsbegründende Kausalität gilt der strenge Maßstab des § 286 ZPO. Das Gericht muss nach freier Überzeugung entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist. Verlangt wird nach der Anastasia-Entscheidung des BGH ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67).
Das ist eine hohe Hürde. Der Geschädigte muss beweisen, dass genau diese Handlung genau diese Primärverletzung verursacht hat. Bleibt es offen, verliert er, denn er trägt die Beweislast.
Beweiserleichterung für den Folgeschaden
Steht die Primärverletzung fest, wird es leichter. Für alles Weitere gilt § 287 ZPO: Das Gericht entscheidet über Entstehung und Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, und das Gericht darf schätzen.
Der Grund ist praktisch. Der Geschädigte soll nicht daran scheitern, dass sich der Umfang seines Schadens nie mit letzter Sicherheit rekonstruieren lässt. Die Grenzen dieser Schätzung hat der BGH zuletzt am Haushaltsführungsschaden gezogen: Der Tatrichter muss die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteil vom 05.11.2024, VI ZR 12/24).
Was der BGH zur Primärverletzung entschieden hat
Eine Entscheidung solltest du dir merken. Nach einem Verkehrsunfall stand eine HWS-Distorsion fest, eine zusätzlich behauptete Knieverletzung nicht. Der Kläger meinte, weil die Grundhaftung feststehe, gelte für alles Weitere § 287 ZPO.
Der BGH sah das anders (BGH, Urteil vom 29.01.2019, VI ZR 113/17). Das erleichterte Beweismaß greift nur für Folgeschäden aus einer bereits festgestellten Primärverletzung. Werden aus derselben Verletzungshandlung weitere eigenständige Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen auch sie dem § 286 ZPO. Für jede Rechtsgutsverletzung gilt also der Vollbeweis, für ihre Folgen die Erleichterung.
Praktisch heißt das: Zähle im Sachverhalt zuerst die Primärverletzungen, dann die Folgeschäden. Jede Primärverletzung ist eine eigene haftungsbegründende Kausalität mit eigenem Beweismaß.

Beweislastumkehr in der Arzthaftung
Nirgends wird die Grenze zwischen beiden Kausalitäten so scharf gezogen wie im Arzthaftungsprozess. Der Patient kann selten beweisen, was im OP wirklich passiert ist. Deshalb hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln in § 630h BGB kodifiziert.
Grober Behandlungsfehler nach § 630h Abs. 5 BGB
§ 630h BGB, Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.
Grob ist ein Behandlungsfehler nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er schlechterdings nicht unterlaufen darf. Liegt er vor, dreht sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität um. Nun muss der Behandelnde darlegen, dass sein Fehler den Gesundheitsschaden nicht verursacht hat.

Primärschaden und Sekundärschaden auseinanderhalten
Und genau hier hört die Umkehr auf. Sie erfasst grundsätzlich nur den Primärschaden, also die unmittelbar durch den Fehler verursachte Gesundheitsverletzung. Für Sekundärschäden greift sie nur, wenn der Folgeschaden eine typische Folge des Primärschadens ist (BGH, Urteil vom 02.07.2013, VI ZR 554/12).
Merke dir die Zuordnung: Primärschaden entspricht der haftungsbegründenden Kausalität, Sekundärschaden der haftungsausfüllenden. Trenne im Arzthaftungsfall diese beiden Ebenen, dann stimmt die Beweislast in jedem Schritt. Wie Beweislastumkehr systematisch funktioniert und welche weiteren Fallgruppen es gibt, zeigt der Artikel zur Beweislastumkehr.
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Mitursächlichkeit
Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Der Fehler muss nicht die alleinige Ursache sein. Mitursächlichkeit genügt. Der BGH hat das in einem Tierarzthaftungsfall bekräftigt, in dem der Verdacht auf eine Gebärmutterentzündung nicht weiterverfolgt wurde und die Stute knapp zwei Monate später starb.
Das Berufungsgericht hatte den Tod nicht als typische Folge angesehen. Der BGH hielt diese Würdigung für unvertretbar und stellte klar, dass eine Kette über Folgeerkrankungen die Zurechnung nicht unterbricht (BGH, Urteil vom 08.10.2024, VI ZR 336/23). Für die Klausur ist das ein guter Satz: Eine Ursache neben anderen genügt für die volle Haftung. Eine Quotelung nach Verursachungsanteilen kennt das Deliktsrecht nicht.
Tipp
Beweislastregeln lassen sich schlecht auswendig lernen und gut abfragen. Auf jurahilfe.de liegen dazu Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau die Verteilungsfragen stellen, an denen es in der Klausur hakt.
Fallgruppen der haftungsbegründenden Kausalität in der Klausur
Der Ursachenzusammenhang wird selten dort zum Problem, wo der Schädiger direkt zuschlägt. Schwierig wird es, wenn ein anderer Mensch, eine Reserveursache oder die Psyche dazwischentritt. Vier Konstellationen kommen immer wieder.
Psychisch vermittelte Kausalität und die Herausforderungsfälle
Manchmal wirkt die Handlung nur auf die Psyche, und der Geschädigte verletzt sich anschließend selbst. Das sind die Herausforderungsfälle, für die die Rechtsprechung die Herausforderungsformel entwickelt hat. Zurechnung besteht, wenn der Geschädigte sich billigerweise herausgefordert fühlen durfte, das durch die Herausforderung gesteigerte Risiko sich verwirklicht hat und der Einsatz nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stand (BGH, Urteil vom 12.03.1996, VI ZR 12/95).
Willst du einen anderen zu einer riskanten Reaktion herausfordern, musst du dir diese Reaktion zurechnen lassen. Der Klassiker ist der Verfolgerfall. Bricht sich der verfolgende Polizist ein Bein, hat sich die typische Verfolgungsgefahr realisiert und der Flüchtende haftet. Erleidet er dagegen einen Herzinfarkt, weil er stark übergewichtig ist, bleibt es beim allgemeinen Lebensrisiko.

Schockschaden nach der neuen Rechtsprechung des BGH
Beim Schockschaden erleidet ein Dritter durch die Nachricht von der Verletzung eines nahen Angehörigen selbst eine psychische Störung. Lange verlangte der BGH zweierlei: pathologische Fassbarkeit und eine Beeinträchtigung, die über das hinausgeht, was Angehörige gewöhnlich ertragen müssen.
Das zweite Kriterium hat der BGH aufgegeben (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 168/21). Übrig bleibt: Eine psychische Störung von Krankheitswert ist eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, und zwar auch dann, wenn sie erwartbar war. Die Filterung läuft nun über den Zurechnungszusammenhang, also über Nähebeziehung und Schutzzweck. Das ist ein Rechtsprechungswechsel, den viele ältere Skripten noch nicht abbilden.
Reserveursache und hypothetische Kausalität
Ein baufälliges Haus wird fahrlässig beschädigt, kurz darauf hätte ein Sturm es ohnehin zerstört. Diese Reserveursache lässt die Kausalität nicht entfallen, denn der Schaden ist bereits eingetreten. Für den Objektschaden bleibt die Reserveursache unbeachtlich.
Anders beim entgangenen Gewinn. Weil er nach § 252 S. 2 BGB prognostiziert wird, schlägt eine Reserveursache durch: Wäre der Gewinn ohnehin ausgeblieben, ist er nicht zu ersetzen. Die Reserveursache wirkt also auf den Schaden, die Kausalität lässt sie unberührt. Sie gehört damit in den Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, nicht in die haftungsbegründende.
Kausalität beim Unterlassen
Auch ein Unterlassen kann eine Rechtsgutsverletzung herbeiführen. Es ist ursächlich, wenn den Schädiger eine Handlungspflicht traf und die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Der Rettungsschwimmer, der untätig bleibt, hat den Ertrinkungstod unterlassen abgewendet und haftet.
Weil sich die Ursächlichkeit hier nur hypothetisch feststellen lässt, spricht man von Quasikausalität. Wer geschädigt wird, muss den hypothetischen Verlauf beweisen, und genau daran scheitern viele Unterlassungsfälle. Die strafrechtliche Parallele behandelt der Artikel zum Schema des Unterlassungsdelikts.
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Der Schädiger wendet ein, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten. Der Bauunternehmer hätte die Genehmigung bekommen, der Arzt hätte auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung genauso operiert. Das ist kein Kausalitäts-, sondern ein Zurechnungsproblem.
Der Einwand wird zugelassen, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm ihn nicht ausschließt. Bei Verfahrensvorschriften, die gerade eine eigenständige Entscheidung sichern sollen, greift er in der Regel nicht. Auch das ist eine Schutzzweckfrage, keine Frage der Formel.
Für die strafrechtliche Parallele lohnt der Blick auf die Wissensseiten zur objektiven Zurechnung im Strafrecht und zur Kausalität im Strafrecht. Die Begriffe überschneiden sich, die Prüfungsorte nicht.

Was bei § 280 BGB und im Sozialrecht anders ist
Die Zweiteilung ist im Deliktsrecht zu Hause. Außerhalb davon gilt der Begriff weiter, aber die Prüfungspunkte verschieben sich. Zwei Fälle solltest du kennen.
Haftungsbegründende Kausalität im Vertragsrecht
Bei § 280 BGB tritt die Pflichtverletzung an die Stelle der Rechtsgutsverletzung. Die Norm verlangt keinen eigenen Verletzungserfolg als Zwischenstation, deshalb prüfst du dort im Grundsatz nur eine Kausalität: zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Die Zweiteilung verschwindet damit nicht, sie fällt nur zusammen.
Auseinander treten die beiden Stufen erst dort, wo die Pflichtverletzung zunächst ein Rechtsgut trifft, typischerweise bei einer Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Der Handwerker beschädigt beim Einbau die Wohnungseinrichtung: Dann verbindet die haftungsbegründende Kausalität die Pflichtverletzung mit der Rechtsgutsverletzung und die haftungsausfüllende die Rechtsgutsverletzung mit dem Schaden, genau wie im Deliktsrecht. Den Aufbau im Einzelnen zeigt der Artikel zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB.

Arbeitsunfall und Berufskrankheit: derselbe Begriff, andere Prüfung
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung tauchen dieselben Wörter auf, meinen aber etwas anderes. Dort verbindet die haftungsbegründende Kausalität die versicherte Tätigkeit mit dem Gesundheitserstschaden, die haftungsausfüllende den Erstschaden mit den Unfallfolgen. Auch das Beweisrecht folgt eigenen Regeln, dort genügt für beide Stufen die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Für die zivilrechtliche Klausur brauchst du diese Sonderregeln nicht. Sie erklären aber, warum eine Suche nach dem Begriff schnell bei Berufskrankheiten und Unfallversicherung landet. Wenn du auf solche Treffer stößt, prüfe zuerst das Rechtsgebiet.
Vier Fehler, die dich in der Klausur Punkte kosten
Die häufigsten Fehler sind Aufbaufehler, keine Wissenslücken. Sie kosten wenig Zeit und viele Punkte. Am meisten bringt die Trennung haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität.
Erstens: nur eine Kausalität prüfen. Ein einziges „kausal“ und dann gleich zum Verschulden: Damit bleibt der komplette haftungsausfüllende Tatbestand liegen. Die Schadenspositionen brauchen eine eigene Zurechnung.
Zweitens: die Zurechnung in die Rechtswidrigkeit schieben. Adäquanz und Schutzzweck gehören zur Kausalität. In der Rechtswidrigkeit geht es allein um Rechtfertigungsgründe.
Drittens: das Beweismaß vertauschen. Wer im prozessualen Teil § 287 ZPO auf die Primärverletzung anwendet, macht genau den Fehler, den der BGH 2019 korrigiert hat. Der Vollbeweis nach § 286 ZPO gilt für jede Rechtsgutsverletzung einzeln.
Viertens: die Kausalitätsprüfung aufblähen. Im Normalfall ist die Kausalität unproblematisch, und ein Satz genügt: Die Handlung war für den Verletzungserfolg äquivalent und adäquat kausal, der Erfolg liegt im Schutzbereich der Norm. Drei Absätze an dieser Stelle kosten Zeit für die echten Probleme. Auch Profis schauen bei den Fallgruppen noch ins Skript, das ist normal.
Die Zweiteilung begleitet dich bis ins Staatsexamen, und sie gilt über das Deliktsrecht hinaus: Auch bei der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz und bei jeder vertraglichen Verpflichtung stellt sich dieselbe Frage in zwei Schritten. Der Bundesgerichtshof arbeitet mit dieser Trennung in jedem Haftungsurteil, und jeder Rechtsanwalt, der eine Klage begründet, muss sie kennen, weil an ihr die Darlegungslast hängt. Hast du die Zweiteilung einmal juristisch durchdrungen, prüfst du jeden Schadensersatzanspruch schneller, weil du weißt, welche Frage an welcher Stelle gehört. Vertiefen lässt sich das gut mit dem Überblick zum Deliktsrecht, der die Anspruchsgrundlagen von § 823 bis § 853 BGB in ihr System einordnet, und mit dem Falltraining auf jurahilfe.de.
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- Naturalrestitution, § 249 BGB: Herstellung des ursprünglichen Zustands: Was der Geschädigte verlangen kann, sobald der haftungsausfüllende Tatbestand steht.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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