Ein Lkw-Fahrer übersieht die rote Ampel. Der Familienvater V stirbt noch an der Unfallstelle. Seine Frau und die beiden Kinder sind körperlich unverletzt geblieben, und V selbst kann nichts mehr fordern. Wer bekommt jetzt was?
§ 844 BGB ist die Antwort des Gesetzes auf diese Lage. Die Norm gibt Hinterbliebenen drei eigene Ansprüche gegen den Schädiger, obwohl sie selbst in keinem Rechtsgut verletzt wurden: Beerdigungskosten nach Absatz 1, entgangenen Unterhalt als Geldrente nach Absatz 2 und seit 2017 das Hinterbliebenengeld für seelisches Leid nach Absatz 3.
In der Deliktsklausur steht § 844 BGB fast immer hinter einem § 823-Fall. Dort gehen regelmäßig Punkte verloren. Wer die Norm als bloße Rechtsfolge abhakt, übersieht drei eigenständige Anspruchsgrundlagen mit je eigenen Voraussetzungen.
Auf einen Blick:
- § 844 BGB ist eine echte Ausnahme: Der Anspruchsteller braucht keine eigene Rechtsgutsverletzung, anders als beim Schockschaden.
- Absatz 1 ersetzt die Beerdigungskosten dem, der sie tragen muss, also in der Regel dem Erben nach § 1968 BGB.
- Absatz 2 ersetzt entgangenen Unterhalt als Geldrente, aber nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht. Ein Vertrag genügt nicht.
- Absatz 3 gibt Hinterbliebenen mit besonderem persönlichem Näheverhältnis eine Entschädigung für seelisches Leid. Bei Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil und Kind wird das Näheverhältnis vermutet.
- Die Orientierungsgröße für das Hinterbliebenengeld liegt bei 10.000 Euro, nach oben und unten offen.
- § 844 Abs. 3 BGB gilt für die §§ 823 ff. BGB, im Grundsatz nicht für vertragliche Haftung. Bei einem Verkehrsunfall steht § 10 StVG daneben, für die Halterhaftung.
Tipp
Das Deliktsrecht hängt an sauberen Anspruchsgrundlagen. Auf jurahilfe.de baust du es systematisch auf, mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen. Den kompletten BGB AT lernst du dabei dauerhaft kostenlos.
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung: Was die Norm regelt
Das deutsche Schadensrecht ist auf den unmittelbar Verletzten zugeschnitten. Wer selbst nicht in Körper, Gesundheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht verletzt ist, bekommt nichts, auch wenn ihn der Schaden eines anderen wirtschaftlich hart trifft. § 844 BGB durchbricht diesen Grundsatz. Wo die Norm im System des Deliktsrechts steht und wie die deliktischen Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB aufgebaut sind, lohnt sich vorab.

Warum der Getötete selbst keinen Schaden hat
Das Rechtsgut Leben steht in § 823 Abs. 1 BGB an erster Stelle, führt aber zu einer eigentümlichen Lage. Der Getötete ist der eigentlich Verletzte, hat aber keinen Schaden im Rechtssinne: Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit, er kann keine Ansprüche mehr erwerben. Was er vor dem Tod erworben hat, etwa ein Schmerzensgeld für die Leidenszeit zwischen Unfall und Tod, geht nach § 1922 BGB auf die Erben über. Der Tod selbst begründet dagegen keinen Anspruch des Getöteten.
Die Hinterbliebenen wiederum sind nicht am Rechtsgut Leben verletzt. Ihr Verlust ist real. Rechtlich bleibt zunächst nur ein Vermögensschaden: der Wegfall des Unterhalts, die Kosten der Beerdigung. Eine eigene Rechtsgutsverletzung liegt bei ihnen gerade nicht vor. Ohne § 844 BGB stünden sie mit leeren Händen da.
Ersatzansprüche Dritter als Ausnahme vom Grundsatz
Beeinträchtigungen, die allein auf der Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten beruhen, bleiben im deliktischen System ersatzlos. Die §§ 844, 845 BGB sind die im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen. Sie gewähren dem Dritten einen eigenen Anspruch, ohne dass bei ihm selbst etwas verletzt sein muss.
Juristisch heißt das Problem Drittschaden: Der Schaden entsteht bei jemand anderem als dem, in dessen Rechtsgut eingegriffen wurde. Das Zivilrecht löst es an zwei Stellen unterschiedlich. Im Vertragsrecht behilft man sich mit der Drittschadensliquidation, bei der der Anspruchsinhaber den fremden Schaden geltend macht. Im Deliktsrecht hat der Gesetzgeber stattdessen eigene Anspruchsgrundlagen geschaffen, und § 844 BGB ist die wichtigste davon. Wer beides in einer Klausur vermischt, kommt schnell durcheinander: Bei der Drittschadensliquidation bleibt der Anspruch beim Vertragspartner, bei § 844 BGB gehört er dem Hinterbliebenen selbst.
Das ist der entscheidende Unterschied zum Schockschaden, und er wird in Klausuren regelmäßig verwischt. Beim Schockschaden hat der Angehörige sehr wohl eine eigene Rechtsgutsverletzung, nämlich eine psychische Störung von Krankheitswert; sie wurde nur mittelbar verursacht. Bei § 844 Abs. 3 BGB braucht es überhaupt keine Verletzung beim Anspruchsteller.
Für welche Haftungstatbestände § 844 BGB gilt
§ 844 BGB steht im Titel „Unerlaubte Handlungen“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs und knüpft an die §§ 823 ff. BGB an. Erfasst ist dort alles. Die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gehört dazu. Ebenso die Haftung mit vermutetem Verschulden nach §§ 831, 832, 834 BGB, die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB und die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB. Auch die Amtshaftung nach § 839 BGB gehört dazu.
Nicht erfasst ist im Grundsatz die vertragliche Haftung. Wer nur aus § 280 Abs. 1 BGB haftet, schuldet kein Hinterbliebenengeld, weil die Norm systematisch im Deliktsrecht sitzt. Zwei Ausnahmen stehen aber im Gesetz, und sie sind ein schöner Klausur-Aufhänger. § 618 Abs. 3 BGB erklärt die §§ 842 bis 846 BGB für entsprechend anwendbar, wenn der Dienstberechtigte seine Schutzpflichten für Leben und Gesundheit des Dienstverpflichteten verletzt. § 62 Abs. 3 HGB tut dasselbe für den Handlungsgehilfen. Übrigens: Außerhalb des BGB hat der Gesetzgeber Parallelvorschriften geschaffen, im Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG), im Produkthaftungsgesetz (§ 7 ProdHaftG), im Haftpflichtgesetz, im Luftverkehrsgesetz und im Atomgesetz. Bei einem Verkehrsunfall stehen § 844 BGB und § 10 StVG nebeneinander. Gegen den Halter greift § 10 StVG, verschuldensunabhängig über § 7 StVG; sein Absatz 3 ist mit § 844 Abs. 3 BGB wortgleich. Gegen den Fahrer, der den Unfall verschuldet hat, bleibt es bei §§ 823, 844 BGB. Im Fall des Lkw-Fahrers vom Anfang haften also beide, und die Hinterbliebenen können sich aussuchen, wen sie in Anspruch nehmen.
§ 844 BGB im Schema: So prüfst du die Ersatzansprüche Dritter
Jeder Absatz des § 844 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage mit eigenem Anspruchsteller. Die ersten beiden Prüfungspunkte sind aber für alle drei gleich, und deshalb lohnt es sich, sie einmal sauber zu bauen.
Hypothetischer Deliktsanspruch des Getöteten
Zuerst prüfst du, ob der Schädiger gegenüber dem Getöteten einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823 ff. BGB erfüllt hat. Das ist eine hypothetische Prüfung: Der Getötete könnte selbst nichts mehr geltend machen, aber ohne diese Haftung dem Grunde nach gibt es auch für die Hinterbliebenen nichts. Rechtswidrigkeit und Verschulden gehören dazu, soweit der jeweilige Tatbestand sie verlangt.
Ein Punkt wird hier oft falsch gemacht: Unter dem Prüfungspunkt Rechtsgutsverletzung geht es um die Verletzung des Getöteten, nicht um eine Beeinträchtigung des Hinterbliebenen. Wer an dieser Stelle das seelische Leid des Angehörigen prüft, hat die Ebenen vertauscht.
Tötung als zurechenbare Folge der Verletzung
Der Tod muss adäquat kausale und zurechenbare Folge der Verletzungshandlung sein. Er muss nicht sofort eintreten; zwischen Verletzung und Tod kann eine lange Behandlungszeit liegen. Für den Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Körperverletzung gilt der Vollbeweis nach § 286 ZPO. Für die weitere Ursächlichkeit bis zum Tod genügt § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 22.09.1992, VI ZR 293/91). Das ist eine deutlich niedrigere Hürde.
Das Verschulden des Schädigers muss sich nicht auf den Tod beziehen (BT-Drs. 18/11397, S. 13). Ob der tödliche Ausgang vorhersehbar war, spielt keine Rolle; auch ein völlig atypischer Verlauf genügt. Umgekehrt muss der Tod aber wirklich eingetreten sein. Auch schwerste Verletzungen genügen nicht, das Hinterbliebenengeld gibt es nur bei fremdverursachter Tötung (BT-Drs. 18/11397, S. 9). Zur Vertiefung lohnt der Blick auf haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität und auf die objektive Zurechnung im Zivilrecht.
Die drei Absätze als eigene Anspruchsgrundlagen
Erst jetzt kommt der jeweilige Absatz. Wer den Anspruch geltend macht, entscheidet, welcher es ist: Der Erbe klagt auf Beerdigungskosten, das unterhaltsberechtigte Kind auf die Geldrente, der trauernde Ehegatte auf Hinterbliebenengeld. Häufig fallen mehrere Ansprüche in einer Person zusammen, sie werden trotzdem getrennt geprüft.
Hier der Wortlaut, an dem du dich in der Klausur entlanghangeln kannst.
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Tipp
Prüfungsschemata bleiben erst hängen, wenn du sie am Fall abrufst. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau die Prüfungspunkte ab, die du gerade gelesen hast, und zeigen dir sofort, wo eine Lücke sitzt.
Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB
Absatz 1 ist der unauffälligste der drei Ansprüche und der am schnellsten geprüfte. Der Ersatzpflichtige zahlt die Kosten der Beerdigung an denjenigen, den die Verpflichtung trifft, diese Kosten zu tragen. Auf besondere Nähe oder Unterhaltsberechtigung kommt es dabei nicht an. Es zählt allein die Kostentragungspflicht.
Wer ersatzberechtigt ist: der Erbe und § 1968 BGB
Anspruchsinhaber ist nicht, wer die Rechnung bezahlt hat, sondern wer sie schuldet. Diese Verpflichtung trifft nach § 1968 BGB den Erben; bei mehreren Erben haften die Miterben als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Wer ohne Testament Erbe wird, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Wer erbt, steht im Erbfall nach § 1922 BGB. Fällt die Erbschaft an den Staat oder ist der Nachlass wertlos, greifen die unterhaltsrechtlichen Auffangregeln und das Landesbestattungsrecht.
Zahlt ausnahmsweise jemand, der gar nicht verpflichtet war, etwa der Lebensgefährte ohne Erbenstellung, verliert er nichts. Ihm steht gegen den Verpflichteten ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu, §§ 683 S. 1, 670 BGB. Am Ende holt er sich die Kosten ebenfalls beim Schädiger.
Welche Kosten der Ersatzpflichtige tragen muss
Der Maßstab ist derselbe wie in § 1968 BGB: die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Was standesgemäß ist, richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und den Gepflogenheiten in seinem Umfeld. Die Wünsche der Angehörigen entscheiden nicht.
| Ersatzfähig | Nicht ersatzfähig |
|---|---|
| Bestatter, Sarg oder Urne, Überführung | Laufende Grabpflege über die Erstanlage hinaus |
| Grabstelle und Erstanlage des Grabes, Grabstein | Aufwand, der die Lebensstellung deutlich übersteigt |
| Trauerfeier, Trauerredner oder Seelsorger, Blumenschmuck | Kosten für Personen ohne Näheverhältnis |
| Traueranzeigen und Danksagungen, Trauerkleidung naher Angehöriger | Reine Erinnerungsstücke und Nachlassregelung |
| Leichenschmaus, Reisekosten naher Angehöriger, wenn üblich | Erbschaftsteuer und Nachlassverbindlichkeiten |
Der Maßstab ist damit relativ: Was in einem Umfeld selbstverständlich dazugehört, kann in einem anderen überzogen sein. Streit entsteht regelmäßig an den Rändern, etwa bei aufwendigen Grabmalen oder bei Überführungskosten über größere Entfernungen; dort entscheidet die Angemessenheit im Einzelfall.

Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB
Absatz 2 ist wirtschaftlich der größte Posten und der rechnerisch anspruchsvollste. Er ersetzt dem Hinterbliebenen den Unterhalt, den der Getötete ihm während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens geschuldet hätte, und zwar durch Entrichtung einer Geldrente.
Wer kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war
Der Anspruch verlangt eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Eine vertraglich übernommene Unterhaltszahlung genügt nicht, auch wenn sie jahrelang zuverlässig geflossen ist (BGH, Urt. v. 21.11.2000, VI ZR 231/99). In Betracht kommen vier Konstellationen. Der Familienunterhalt unter Ehegatten nach §§ 1360 ff. BGB, der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB, Kindes- und Elternunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB sowie der Unterhalt unter Lebenspartnern.
Der nichteheliche Lebensgefährte geht bei Absatz 2 leer aus, weil ihm keine gesetzliche Unterhaltspflicht zusteht. Beim Hinterbliebenengeld nach Absatz 3 sieht es für ihn völlig anders aus, dazu gleich mehr. Zwei Zeitpunkte sind wichtig: Das die Unterhaltspflicht begründende Verhältnis muss zur Zeit der Verletzung bestanden haben, geschuldet sein muss der Unterhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Wer erst nach der Verletzung heiratet, hat keinen Anspruch. Das zur Zeit der Verletzung bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind ist dagegen ausdrücklich einbezogen, § 844 Abs. 2 S. 2 BGB.
Barunterhalt und Naturalunterhalt in der Berechnung
Unterhalt wird in zwei Formen geschuldet, und beide sind zu ersetzen. Der Barunterhalt ist der Geldbetrag, den der Getötete für den Lebensunterhalt der Familie aufgewendet hätte. Der Naturalunterhalt ist die persönliche Leistung: Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Mitarbeit im Betrieb. Auch der alleinverdienende Ehegatte leistet Naturalunterhalt, denn den Müll trägt in einem gewöhnlichen Haushalt jeder einmal raus.
Beim Naturalunterhalt können die Hinterbliebenen wählen. Entweder stellen sie eine Ersatzkraft ein und lassen sich deren Kosten konkret ersetzen. Oder sie fangen den Ausfall selbst auf und rechnen fiktiv ab. Angesetzt wird dann die Nettovergütung einer Ersatzkraft, ohne Arbeitgeberanteile. Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Zeitaufwand, nicht die Qualität der geleisteten Dienste.

Mutmaßliche Dauer seines Lebens und die Geldrente
Wie lange hätte der Getötete gezahlt? Ausgangspunkt sind die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes, korrigiert um den Einzelfall: Gesundheitszustand, Beruf, Lebensgewohnheiten, Familiengeschichte. Behauptet der Schädiger, der Getötete wäre ohnehin früher gestorben oder berufsunfähig geworden, trägt er dafür die Beweislast.
Drei Punkte kürzen den Anspruch. Ein Mitverschulden des Getöteten wird über § 846 BGB angerechnet. Eine Witwenrente nimmt dem Hinterbliebenen den Anspruch nicht, sie verlagert ihn. Soweit der Sozialversicherungsträger leistet, geht der Anspruch nach § 116 SGB X auf ihn über. Der Hinterbliebene fordert dann nur den Rest. Und heiratet der überlebende Ehegatte erneut, entfällt der Anspruch nicht automatisch; angerechnet wird der Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten, soweit er zumutbar durchsetzbar ist. Gezahlt wird als Rente, nicht als Kapitalabfindung. Einseitig durchsetzen lässt sich eine Kapitalabfindung nur bei einem wichtigen Grund, § 843 Abs. 3 BGB über § 844 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB. Einigen können sich die Parteien natürlich immer.
Tipp
Zahlenlastige Schadensposten wie der Unterhaltsschaden werden in der Klausur selten ausgerechnet, aber ständig eingeordnet. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben am kleinen Sachverhalt, in denen genau diese Weichenstellungen als Antwortoptionen auftauchen.
Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB
Absatz 3 ist der jüngste und der klausurträchtigste Teil der Norm. Er gibt dem Hinterbliebenen für sein seelisches Leid eine angemessene Entschädigung in Geld, ohne dass bei ihm irgendetwas verletzt sein müsste. Trauer allein genügt, wenn das Näheverhältnis stimmt.
Das besondere persönliche Näheverhältnis und seine Vermutung
Anspruchsberechtigt ist, wer zur Zeit der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stand. Es kommt nicht auf Verwandtschaft an, sondern auf die tatsächlich gelebte soziale Beziehung und darauf, dass sie über gewöhnliche Bindungen deutlich hinausgeht. Der Maßstab: Die Beziehung muss dem nahekommen, was zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern und Kindern üblich ist.
§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB nimmt vier Personengruppen die Beweislast ab. Bei Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil und Kind wird das Näheverhältnis vermutet. Die Vermutung ist widerleglich; der Schädiger kann sie erschüttern, etwa mit einem laufenden Scheidungsverfahren, einem jahrelangen Kontaktabbruch oder einer Enterbung. In der Praxis gelingt das selten.
Alle anderen müssen darlegen und beweisen. In Betracht kommen Verlobte, nichteheliche Lebensgefährten, Geschwister, Enkel und Großeltern, Stief- und Pflegekinder. Bei Freundschaften ist die Schwelle hoch. Das OLG Nürnberg hat den Anspruch einer engen Jugendfreundin abgelehnt (Beschl. v. 02.04.2026, 4 U 154/26 Öff). Die Klägerin hatte vorgetragen, beide seien in den jeweils anderen Familien wie Töchter begriffen worden und hätten so oft beieinander übernachtet, dass man von gemeinsamem Wohnen sprechen könne. Der Senat unterstellte das als wahr und verneinte trotzdem. Maßgeblich sei die Gesamtschau, nicht das Herauspicken einzelner Umstände.

Angemessene Entschädigung in Geld und die 10.000-Euro-Marke
Die Höhe richtet sich in erster Linie nach Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie nach dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urt. v. 06.12.2022, VI ZR 73/21). Der Betrag von 10.000 Euro stammt aus der Kostenschätzung des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 18/11397, S. 11) und ist eine Orientierungshilfe, keine Obergrenze und kein Mindestbetrag.
In derselben Entscheidung hat der BGH festgelegt, wie weit der Betrag nach oben reichen darf. Das Hinterbliebenengeld soll den immateriellen Schaden unterhalb der Schwelle eines medizinisch fassbaren Gesundheitsschadens ausgleichen. Deshalb sollte der zugesprochene Betrag in der Regel unter dem liegen, was der Hinterbliebene bekäme, wenn sein Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung erreicht hätte. Höhere Beträge aus anderen europäischen Rechtsordnungen sind kein Maßstab. Außerhalb des Kernbereichs der vermuteten Näheverhältnisse hält etwa das LG Flensburg ein Hinterbliebenengeld von 5.000 bis 10.000 Euro für angemessen (Urt. v. 09.07.2020, 7 O 108/19).
Anspruchserhöhend wirken ein besonders qualvoller Tod, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und ein zögerliches oder bestreitendes Regulierungsverhalten des Schädigers. Jeder Hinterbliebene hat einen eigenen Anspruch; bei einer großen Familie summiert sich das, was die Versicherungswirtschaft im Gesetzgebungsverfahren kritisiert hat.
Seit wann es das Hinterbliebenengeld gibt
Bis 2017 kannte das deutsche Recht keinen Anspruch für den bloßen Trauerschmerz. Wer keinen medizinisch fassbaren Schockschaden nachweisen konnte, ging leer aus. Der Absturz der Germanwings-Maschine vom 24.03.2015 mit 150 Toten machte diese Lücke öffentlich sichtbar und gab dem Gesetzgeber den entscheidenden Anstoß.
Das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2421) fügte den heutigen Absatz 3 ein; es trat am 22.07.2017 in Kraft. Wichtig für die Klausur ist die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 43 EGBGB. Maßgeblich ist die zum Tod führende Verletzung nach dem 22.07.2017. Auf den Todeszeitpunkt kommt es nicht an. Wer bei einem Unfall im Juni 2017 tödlich verletzt wird und im August stirbt, löst also kein Hinterbliebenengeld aus.

Hinterbliebenengeld oder Schockschaden: die Abgrenzung
Hier sitzt der Klausurschwerpunkt. Beide Ansprüche entschädigen seelisches Leid nach dem Tod eines nahen Menschen. Ihre Anspruchsgrundlagen sind aber völlig verschieden. Den Unterschied macht die eigene Gesundheit des Anspruchstellers, nicht seine Nähe zum Opfer.
Wann seelisches Leid zur Gesundheitsverletzung wird
Beim Schockschaden erleidet der Angehörige selbst eine Rechtsgutsverletzung. Die psychische Beeinträchtigung muss pathologisch fassbar sein, also Krankheitswert haben. Dann ist sie eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der Schmerzensgeldanspruch folgt aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Dass die Störung mittelbar über die Verletzung eines Dritten verursacht wurde, ändert daran nichts.
Der BGH hat die Anforderungen 2022 spürbar gesenkt. Früher musste die Störung über das hinausgehen, was Betroffene bei der Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel trifft. Diese Zusatzschwelle ist gefallen: Ist die Beeinträchtigung pathologisch fassbar, genügt das (BGH, Urt. v. 06.12.2022, VI ZR 168/21). Der Senat hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass sich aus der Wertung der §§ 844, 845 BGB nichts anderes ergibt.
| Kriterium | Hinterbliebenengeld | Schockschaden |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage | § 844 Abs. 3 BGB | § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB |
| Eigene Rechtsgutsverletzung | nicht erforderlich | erforderlich (Gesundheit) |
| Schwere des Leids | seelisches Leid genügt | psychische Störung mit Krankheitswert |
| Näheverhältnis | Tatbestandsmerkmal, teils vermutet | kein Tatbestandsmerkmal |
| Tod des Ersten | zwingend | nicht zwingend, Verletzung genügt |
| Anwendbar bei Vertrag | nein | nein, aber § 280 BGB daneben möglich |
| Höhe | Orientierung 10.000 Euro | regelmäßig höher |

Beim Schockschaden ist der Tod des Ersten übrigens nicht nötig. Auch die schwere Verletzung eines Angehörigen kann eine eigene Gesundheitsverletzung auslösen, § 844 Abs. 3 BGB setzt dagegen zwingend den Tod voraus. Wie ein Schmerzensgeld bemessen wird, steht im Detail bei § 253 BGB und dem immateriellen Schaden.
Der Streit um die Anrechnung
Was passiert, wenn beides zusammenkommt, der Hinterbliebene also ein Näheverhältnis hat und psychisch erkrankt? Kann er Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld nebeneinander verlangen?
Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass ein Schockschadensersatz nicht zusätzlich gewährt, sondern auf den Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB angerechnet wird. Ein Teil der Literatur hält dem entgegen, das Hinterbliebenengeld sei ein Anspruch eigener Art, weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld, sodass eine Anrechnung ausscheide. Höchstrichterlich entschieden ist die Frage nicht; in VI ZR 73/21 lag keine solche Konstellation vor. Die Betonung, dass der immaterielle Schaden einheitlich zu bewerten ist, deutet aber in Richtung Anrechnung.
Ich empfehle für die Klausur den Weg über die Bemessung statt über eine starre Anrechnungsregel. Erreicht das Leid Krankheitswert, wechselt die Anspruchsgrundlage zu § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, und der Betrag steigt. Bleibt es darunter, greift § 844 Abs. 3 BGB. Doppelt kassiert wird für dasselbe Leid nicht. Wer den Streit sauber darstellt und dann eine Linie zieht, punktet hier.
§§ 845, 846 BGB: entgangene Dienste und Mitverschulden
Die beiden Nachbarnormen werden in Klausuren gern übersehen. § 845 BGB erweitert den Kreis der Ersatzberechtigten, § 846 BGB kürzt ihre Ansprüche.
§ 845 BGB und seine geringe praktische Bedeutung
§ 845 BGB gibt einem Dritten Ersatz für entgangene Dienste. Voraussetzung ist, dass der Verletzte ihm kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war. Die Norm greift auch bei Körperverletzung und Freiheitsentziehung, nicht nur bei Tötung.
In der Regulierungspraxis spielt sie kaum noch eine Rolle. Schuld ist ein Wandel des Familienrechts. Die Haushaltsführung des Ehegatten ist heute Teil der Unterhaltspflicht und keine Dienstleistung mehr. Für Ehegatten gilt deshalb ausschließlich § 844 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 20.05.1980, VI ZR 202/78 = BGHZ 77, 157). Übrig bleibt im Wesentlichen die Dienstleistungspflicht des Kindes im elterlichen Hauswesen nach § 1619 BGB. Wer in der Klausur § 845 BGB sieht, prüft ihn kurz und geht weiter.

§ 846 BGB: Mitverschulden des Getöteten
§ 846 BGB regelt eine ungewöhnliche Zurechnung. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, gilt § 254 BGB auch für den Anspruch des Dritten. Das Mitverschulden des Getöteten schlägt also auf die Ansprüche der Hinterbliebenen durch, obwohl diese selbst tadellos gehandelt haben.
Der Grund liegt im abgeleiteten Charakter der Ansprüche: Die Hinterbliebenen sollen nicht besser stehen, als der Getötete stünde. Fährt der Getötete mit 1,6 Promille und wird von einem zu schnellen Wagen erfasst, kürzt seine Quote auch das Hinterbliebenengeld der Witwe. Die Einzelheiten der Quotenbildung stehen bei § 254 BGB und dem Mitverschulden sowie bei der Haftungsquote in der Kfz-Haftung.
Tipp
Nebennormen wie §§ 845, 846 BGB fallen beim Lesen durchs Raster und tauchen in der Klausur trotzdem auf. Auf jurahilfe.de sind sie über intelligente Verlinkungen direkt im Text mit dem Hauptstoff verbunden, sodass du sie im Zusammenhang siehst statt als Inselwissen.
Typische Klausurfehler bei § 844 BGB
Zurück zum Anfangsfall. Die Witwe bekommt als Erbin die Beerdigungskosten nach Absatz 1, als Unterhaltsberechtigte eine Geldrente nach Absatz 2 und als Ehegattin ein Hinterbliebenengeld nach Absatz 3, für das ihr Näheverhältnis vermutet wird. Die beiden Kinder bekommen jeweils eine eigene Unterhaltsrente und ein eigenes Hinterbliebenengeld, die Beerdigungskosten dagegen nur, soweit sie Miterben sind. Drei Absätze, drei Anspruchsteller, sieben Einzelansprüche.
Vier Fehler kosten bei dieser Norm regelmäßig Punkte, und alle vier sind vermeidbar.
Der Anspruch wird als bloße Rechtsfolge behandelt. Wer § 844 BGB nur im Rahmen des Schadensumfangs von § 823 Abs. 1 BGB abhandelt, verfehlt die Struktur. Jeder Absatz ist eine eigene Anspruchsgrundlage mit eigenem Anspruchsteller und eigenem Obersatz. Die Prüfung des Getöteten liefert nur die Vorfrage.
Die Rechtsgutsverletzung wird beim Falschen geprüft. Unter dem hypothetischen Deliktsanspruch geht es um die Tötung des Ersten. Das seelische Leid des Hinterbliebenen gehört in die Voraussetzungen des Absatzes 3, nicht in die Rechtsgutsverletzung.
Schockschaden und Hinterbliebenengeld werden vermischt. Beide Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander und haben verschiedene Voraussetzungen. Wer sie in einem Prüfungspunkt zusammenwirft, verliert die Klarheit, die der Korrektor sucht.
Das Näheverhältnis wird mit Verwandtschaft gleichgesetzt. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB stellt eine Vermutung auf, kein abschließendes Verzeichnis. Der nichteheliche Lebensgefährte kann Hinterbliebenengeld bekommen, obwohl ihm nach Absatz 2 nichts zusteht; die enge Freundin kann leer ausgehen, obwohl sie subjektiv am meisten trauert. Wer diesen Unterschied zwischen Absatz 2 und Absatz 3 sauber herausarbeitet, zeigt genau das Systemverständnis, das die Klausur abfragt. Trainieren lässt sich das am besten an kleinen Sachverhalten, etwa mit den Falltrainings und Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Weichenstellungen gezielt abfragen.
Weiterlesen
- § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes: Naturalrestitution, Geldersatz und die Grundregeln, die auch hinter der Geldrente des Absatzes 2 stehen.
- Totschlag, § 212 StGB: Schema, Definition und versuchter Totschlag: Die strafrechtliche Seite desselben Sachverhalts, oft zugleich Schutzgesetz für § 823 Abs. 2 BGB.
- Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB: Ab wann haften Kinder?: Wichtig, wenn der Schädiger im Fall minderjährig ist.
- Verkehrssicherungspflicht BGB: Definition und 5 Beispiele: Häufigster Aufhänger für die Haftung dem Grunde nach in Todesfällen ohne Verkehrsunfall.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



