Wissen

Schmerzensgeld, § 253 BGB: Immaterieller Schaden & Schema

Sanitäter versorgt am Rettungswagen die verletzte Hand eines Mannes, der in eine Decke gehüllt auf der Ladekante sitzt

Ein Autofahrer übersieht eine rote Ampel. Die Fußgängerin, die er anfährt, liegt drei Wochen im Krankenhaus, verliert ihren Urlaub und wird ihre Schmerzen im Knie nie ganz los. Das Krankenhaus schickt eine Rechnung, der Reiseveranstalter behält die Anzahlung. Für den Rest gibt es keine Rechnung.

Diesen Rest regelt § 253 BGB. Die Vorschrift sagt in Absatz 1, dass ein immaterieller Schaden grundsätzlich nicht in Geld ersetzt wird, und macht in Absatz 2 die wichtigste Ausnahme davon: das Schmerzensgeld bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.

In Zivilrechtsklausuren steht die Norm fast immer am Ende der Prüfung, wenn der Anspruch dem Grunde nach schon steht und es um den Umfang geht. Wer sie dort übergeht, verliert Punkte an einer Stelle, an der die Korrektur wenig Nachsicht kennt.

Auf einen Blick:

  • § 253 Abs. 1 BGB ist eine Sperre, keine Anspruchsgrundlage: ohne eigene gesetzliche Regelung gibt es für Nichtvermögensschäden kein Geld.
  • § 253 Abs. 2 BGB öffnet die Sperre für vier Rechtsgüter und ist der praktisch wichtigste Fall, das Schmerzensgeld.
  • Weitere Ausnahmen stehen außerhalb des BGB: § 11 S. 2 StVG, § 8 S. 2 ProdHaftG, §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 S. 3 AGG und Art. 82 DSGVO.
  • Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen läuft an § 253 BGB vorbei, sie kommt direkt aus dem Grundgesetz.
  • Beim Schockschaden hat der BGH 2022 seine Rechtsprechung geändert und die alte Zusatzhürde für Angehörige aufgegeben.

Tipp

Das Schadensrecht ist ein Musterfall dafür, dass Einzelnormen nur im System Sinn ergeben. Auf jurahilfe.de lernst du §§ 249 ff. BGB als verlinkten Lernpfad aus Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, in dem jede Norm ihren Platz behält, statt als Einzelwissen zu verpuffen.

Jetzt kostenlos starten

Was regelt § 253 BGB? Der Grundsatz im Schadensrecht

§ 253 BGB beantwortet eine einzige Frage: Bekommt jemand Geld für einen Schaden, der sich nicht in Euro ausdrücken lässt? Die Antwort des Gesetzes ist zurückhaltend. Nur wo eine Vorschrift es ausdrücklich anordnet, gibt es Ersatz in Geld. Alles andere bleibt bei der Naturalrestitution.

Wo die Norm steht: Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht, Schadensrecht

Die Norm sitzt im Bürgerliches Gesetzbuch im zweiten Buch, im Allgemeinen Teil des Schuldrechts, direkt im Block der §§ 249 ff. BGB. Innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs bilden die §§ 249 bis 254 BGB den Werkzeugkasten für den Umfang jedes Ersatzanspruchs. Diese Paragraphen regeln nicht, ob jemand haftet, sondern was er dann schuldet. Das ist die klassische Trennung, an der in der Klausur viel hängt: Die Anspruchsgrundlage steht woanders, etwa in § 823 Abs. 1 BGB oder in § 280 Abs. 1 BGB. Erst danach kommen die §§ 249 ff. BGB und sagen, welchen Inhalt der Anspruch hat.

Der Ausgangspunkt ist § 249 BGB: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Wie diese Naturalrestitution im Einzelnen funktioniert, steht dort. Scheidet die Herstellung aus, tritt an ihre Stelle die Kompensation in Geld nach §§ 250, 251 BGB. § 253 BGB schaltet sich erst ein, wenn der Geschädigte statt Herstellung Geld für etwas will, das keinen Marktwert hat.

Der Wortlaut von § 253 Abs. 1 BGB und § 253 Abs. 2 BGB

Der Wortlaut lohnt sich hier wirklich, weil beide Absätze eng gefasst sind und die Klausurlösung an einzelnen Wörtern hängt. Schlag die Norm ruhig kurz auf, während du liest.

§ 253 BGB Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Absatz 1 formuliert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, und zwar mit dem Regelfall der Versagung. Absatz 2 liefert die praktisch bedeutsamste Ausnahme gleich mit. Auffällig ist die Reihenfolge: Erst kommt die Sperre, dann ihre Öffnung.

Ist § 253 BGB eine Anspruchsgrundlage?

Nein, und das ist einer der häufigsten Fehler in Klausuren zu dieser Norm. § 253 BGB setzt einen bestehenden Schadensersatzanspruch voraus und begründet keinen eigenen. Absatz 2 sagt es selbst: „Ist … Schadensersatz zu leisten“. Es muss also bereits eine Haftung feststehen, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.

Zitiert wird deshalb immer im Verbund. Wer Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend macht, prüft den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und schreibt in der Rechtsfolge: Ersatz auch des immateriellen Schadens nach §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Ein isoliertes „Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB“ ist juristisch falsch, auch wenn es in Ratgebertexten gelegentlich so steht.

Tipp

Wer den Unterschied zwischen Haftungsgrund und Haftungsumfang erst einmal sacken lassen will: Der komplette BGB AT ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit nutzbar, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest.

Jetzt kostenlos starten

Immaterieller Schaden: Definition und Beispiel

Ein immaterieller Schaden ist jede Einbuße an einem Rechtsgut, die sich nicht in Geld messen lässt, weil das betroffene Gut keinen Vermögenswert hat. Schmerzen, Angst, entgangene Lebensqualität, verlorene Freiheit, seelisches Leid. Das Gesetz nennt sie in Absatz 1 negativ: Schäden, die nicht Vermögensschaden sind. Die Literatur spricht synonym von Nichtvermögensschäden oder vom ideellen Schaden.

Definition: Was ein immaterieller Schaden ist

Ein immaterieller Schaden liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung ein Rechtsgut trifft, das nicht dem Vermögen zugeordnet ist, sodass sich die Einbuße mit der Differenzhypothese nicht rechnerisch erfassen lässt. Absatz 2 verlangt dafür eine billige, also angemessene Entschädigung; eine Rechengröße gibt es dafür nicht.

Wer geschädigt ist, verliert meist beides zugleich. Die Abgrenzung zum materiellen Schaden läuft deshalb über eine schlichte Frage: Hat der Geschädigte weniger Vermögen als vorher? Wer nach dem Unfall Behandlungskosten trägt, Verdienstausfall erleidet oder eine Anzahlung verliert, hat einen Vermögensschaden. Wer Schmerzen aushält oder drei Wochen ans Bett gefesselt ist, hat einen immateriellen Schaden. Dieselbe Verletzung erzeugt regelmäßig beides nebeneinander, und beides wird getrennt geprüft.

Spalten-Vergleich: materieller Schaden nach §§ 249 bis 252 BGB gegen immateriellen Schaden nach § 253 BGB, Regelfall gegen Ausnahme
Abb. 1: Dieselbe Verletzung erzeugt zwei getrennte Schadensblöcke.

Die zwei Seiten des Schadensersatzes: materieller und immaterieller Schaden

Für den Aufbau heißt das: Der Umfang des Schadensersatzes zerfällt in zwei Blöcke. Der materielle Block läuft über §§ 249 bis 252 BGB und ist rechnerisch fassbar. Der immaterielle Block steht unter dem Vorbehalt des § 253 BGB und muss sich seine Ersatzfähigkeit erst verdienen.

KriteriumMaterieller SchadenImmaterieller Schaden
Betroffenes GutVermögenPerson, Ehre, Freiheit, Gefühl
NachweisDifferenzhypothese, BelegeWertung, keine Rechnung
Normen§§ 249 bis 252 BGB§ 253 BGB und Sondernormen
ErsatzRegelfallAusnahme
BeispielHeilbehandlungskosten, VerdienstausfallSchmerzen, Narben, Angstzustände

Beispiel: immaterielle Schäden im Alltag

Drei Fälle, an denen der Unterschied sofort sichtbar wird. Nach einem Hundebiss zahlt der Halter nach § 833 S. 1 BGB die Arztrechnung, das ist materiell, und ein Schmerzensgeld für die Wunde, das ist immateriell. Wer unberechtigt in Untersuchungshaft sitzt, verliert Freiheit, ein Gut ohne Marktpreis. Und wer nach einer üblen Nachrede vor Wut nicht schlafen kann, hat zunächst gar nichts, was ihm jemand ersetzen müsste.

Der dritte Fall führt direkt zur Sperre. Die Kränkung selbst ist nach § 253 Abs. 1 BGB nicht in Geld ersatzfähig. Was bleibt, ist der Widerruf der Äußerung als Naturalrestitution, dazu die Unterlassung für die Zukunft und der Ersatz eines konkreten Vermögensschadens, etwa wenn der Betroffene deshalb einen Auftrag verliert.

Mann mit eingegipster Hand in einer dunkelblauen Armschlinge steht auf der Straße
Abb. 2: Gips und Armschlinge, der Klassiker unter den Körperverletzungen.

Ohne gesetzlich angeordnete Ausnahme kein Geld

Warum ist der Gesetzgeber so streng? Hinter der Regelung steht die Sorge, Gefühle könnten zur Handelsware werden. Wer Schmerz in Euro umrechnet, muss ihn bewerten, und diese Bewertung wollte das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 den Gerichten nur in klar umrissenen Fällen zumuten. Übrigens hat sich diese Zurückhaltung im deutschen Recht gehalten, während andere Rechtsordnungen deutlich großzügiger entschädigen.

Praktisch bedeutet die Sperre: Du brauchst für jeden immateriellen Ersatzanspruch eine Norm, die ihn ausdrücklich zulässt. Findest du keine, ist der Anspruch insoweit unbegründet, egal wie schwer die Beeinträchtigung im Einzelfall wiegt. Der Umstand allein, dass jemand leidet, reicht nicht, um den immateriellen Schadensersatz zu begründen.

Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB: die gesetzliche Regelung seit 2002

Das Schmerzensgeld ist die Ausnahme, die alle kennen. Seine heutige Fassung ist jünger, als viele denken: Bis 2002 stand der Anspruch in § 847 BGB und griff nur bei Delikts- und Gefährdungshaftung. Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften hat ihn zum 1. August 2002 in § 253 Abs. 2 BGB verschoben und damit auf alle Haftungsgründe erstreckt, auch auf die vertragliche Haftung.

Der praktische Effekt ist groß. Seither bekommt auch Schmerzensgeld, wer durch eine Vertragsverletzung körperlich zu Schaden kommt, etwa der Patient nach einem Behandlungsfehler oder der Fahrgast im Bus. Vorher hätte er den Umweg über das Deliktsrecht gehen müssen.

Die vier Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB

Absatz 2 zählt abschließend auf, bei welcher Verletzung Schmerzensgeld in Betracht kommt: Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Die Aufzählung ist eng, und sie ist keine Beispielsliste. Nur wer in einem der genannten Rechtsgüter verletzt ist, bekommt Schmerzensgeld nach dieser Vorschrift; wer ein anderes Rechtsgut verletzt sieht, muss eine andere Norm suchen.

RechtsgutErfasstTypischer Fall
KörperEingriff in die körperliche UnversehrtheitPrellung, Knochenbruch
GesundheitStörung der inneren Lebensvorgänge, auch psychischInfektion, Depression mit Krankheitswert
FreiheitEntzug der körperlichen BewegungsfreiheitEinsperren, unberechtigte Festnahme
Sexuelle SelbstbestimmungÜbergriffe im sexuellen BereichSexuelle Nötigung, Missbrauch

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht bewusst nicht in dieser Liste. Für seine Verletzung gibt es trotzdem Geld, aber über einen anderen Weg, dazu unten mehr. Und das Eigentum fehlt ebenfalls: Wer sein Auto verliert, bekommt seinen Vermögensschaden ersetzt, für den Ärger darüber gibt es nichts.

Doppelfunktion des Schmerzensgeldes: Ausgleich und Genugtuung

Das Schmerzensgeld erfüllt nach ständiger Rechtsprechung zwei Aufgaben. Es soll den erlittenen Nachteil ausgleichen, indem es dem Geschädigten Erleichterungen verschafft, die den Verlust an Lebensqualität aufwiegen. Und es soll ihm Genugtuung dafür verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat. Diese Doppelfunktion hat der Große Senat für Zivilsachen 1955 herausgearbeitet (BGH, Beschluss vom 06.07.1955, GSZ 1/55, BGHZ 18, 149), sie prägt die Bemessung bis heute.

Für die Klausur ist die Genugtuungsfunktion der spannendere Teil, weil über sie das Verschulden des Schädigers in die Höhe einfließt. Ein Vorsatztäter zahlt bei gleicher Verletzung mehr als jemand, der bloß fahrlässig gehandelt hat. Bei der reinen Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG dagegen fehlt ein Verschulden ganz, dort trägt allein der Ausgleichsgedanke.

Bemessung: wie die Höhe des Schmerzensgeldes entsteht

Die Höhe steht nicht im Gesetz. § 253 Abs. 2 BGB verlangt nur eine billige Entschädigung, überlässt die Zahl also dem Gericht. In der Praxis arbeiten Gerichte und Anwälte mit Schmerzensgeldtabellen, in denen frühere Urteile nach Verletzungsbild sortiert sind. Diese Tabellen binden niemanden, sie sind Orientierung und nichts weiter.

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls: Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Schmerzen, bleibende Folgen, Alter des Geschädigten, der Grad des Verschuldens und, bei langwierigen Verfahren, auch das Regulierungsverhalten des Versicherers.

Patientin liegt in einem hellen Krankenhauszimmer im Bett und schaut zum Fenster
Abb. 3: Dauer und Intensität der Behandlung fließen in die Bemessung ein.

Rechtsprechung: keine taggenaue Berechnung

Eine Zeit lang versuchten Instanzgerichte, das Schmerzensgeld rechnerisch zu bestimmen. Das OLG Frankfurt sprach einem Unfallopfer nach dieser Methode rund 200.000 Euro zu, indem es Tagessätze je Behandlungsphase festsetzte, addierte und anschließend Zu- und Abschläge vornahm. Der BGH hat dem am 15. Februar 2022 eine klare Absage erteilt (BGH, Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 937/20).

Der Senat verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die Entschädigung ist einheitlich für das gesamte Schadensbild zu bemessen, und dieses Schadensbild lässt sich nicht in Tagessätze zerlegen. Wenig elegant finde ich, dass damit die Vorhersehbarkeit leidet, aber die Kritik des BGH trifft zu: Eine Formel, die 500 Krankenhaustage automatisch in eine Summe übersetzt, blendet aus, worauf es ankommt.

Eine zweite Besonderheit gehört in jede Verkehrsunfallklausur: Ein Mitverschulden des Geschädigten wird beim Schmerzensgeld nicht gequotelt. Beim Sachschaden kürzt du nach § 254 BGB um die Haftungsquote. Beim Schmerzensgeld dagegen fließt die Mitverantwortung schon in die Angemessenheit ein, das Gericht setzt von vornherein einen niedrigeren Betrag fest; der BGH hat diese Gesamtabwägung zuletzt bestätigt (BGH, Beschluss vom 16.01.2024, VI ZB 45/23). Übrigens landet die Instanzpraxis am Ende oft trotzdem bei der Haftungsquote, dogmatisch sauber ist die einheitliche Abwägung.

Tipp

Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist ein Wertungsproblem, und Wertungen lernt man am Fall, nicht am Merksatz. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Sachverhalten, in denen genau solche Abwägungen entschieden werden, samt Erläuterung, warum die andere Antwort danebenliegt.

Jetzt kostenlos starten

Kennzahlen-Kacheln: vier geschützte Rechtsgüter, Reform 2002, Schockschaden-Wende 2022 und keine Bagatellschwelle bei Art. 82 DSGVO
Abb. 4: Vier Zahlen, die in der Klausur regelmäßig gebraucht werden.

Schockschaden: Schmerzensgeld für den mittelbar Geschädigten

Bisher ging es um den, der selbst verletzt wurde. Jetzt wird es interessanter. Was ist mit der Mutter, die vom Tod ihres Kindes erfährt und daran seelisch zerbricht? Sie wurde nicht angefahren, nicht geschlagen, niemand hat sie berührt.

Was ein Schockschaden ist

Vom Schockschaden spricht man, wenn jemand durch die Nachricht von der Verletzung oder dem Tod eines anderen selbst eine psychische Beeinträchtigung erleidet. Rechtlich ist das eine Frage der Rechtsgutverletzung. Der Angehörige macht eine eigene Gesundheitsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB geltend. Steht die fest, folgt das Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB wie bei jeder anderen Gesundheitsverletzung auch.

Der Streit dreht sich deshalb nie um § 253 BGB, sondern immer um zwei Vorfragen: Liegt überhaupt eine Gesundheitsverletzung vor? Und ist sie dem Schädiger zurechenbar? Die zweite Frage beantwortet die Lehre von der objektiven Zurechnung, insbesondere der Schutzzweckgedanke.

Frau sitzt am Bett und telefoniert mit erschrockenem Gesichtsausdruck
Abb. 5: Der Schockschaden beginnt mit einer Nachricht, nicht mit einem Aufprall.

Die Wende der Rechtsprechung 2022

Jahrzehntelang verlangte der BGH bei Schockschäden mehr als eine gewöhnliche Gesundheitsverletzung. Die Beeinträchtigung musste deutlich über das hinausgehen, was nahe Angehörige in solchen Situationen erfahrungsgemäß erleiden. Trauer, Niedergeschlagenheit und Schlaflosigkeit reichten also nicht, auch wenn ein Arzt sie diagnostiziert hätte.

Diese Zusatzhürde hat der BGH aufgegeben. Im Urteil vom 6. Dezember 2022 (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 168/21) klagte ein Vater, dessen Tochter über Jahre sexuell missbraucht worden war und der daraufhin eine tiefe reaktive depressive Verstimmung entwickelte. Der Senat entschied: Eine psychische Störung von Krankheitswert ist eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, auch wenn sie mittelbar über die Rechtsgutverletzung bei einem Dritten entstanden ist. An der einschränkenden Auslegung hält er nicht länger fest.

Damit gilt für den Angehörigen derselbe Maßstab wie für jeden anderen Geschädigten. Was bleibt, ist die medizinische Hürde: Es muss eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert sein, nachgewiesen nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO. Normale Trauer bleibt draußen, weil sie keine Krankheit ist. Eine gesonderte Hürde für Angehörige braucht es dafür nicht mehr.

Zurechnung als Grenze der Haftung

Wenn die Hürde auf Tatbestandsseite fällt, muss die Begrenzung woanders sitzen. Der BGH verlagert sie auf den Zurechnungszusammenhang. Dort wird gefragt, ob sich im Schaden gerade die Gefahr verwirklicht hat, vor der die verletzte Norm schützen soll, oder ob sich nur das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat, dass Menschen zu Schaden kommen.

Praktisch bleibt es deshalb bei einem persönlich nahen Verhältnis zum Erstgeschädigten. Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner sind der Kernbereich. Wer eine schwere Verkehrsunfallszene als unbeteiligter Passant miterlebt und danach behandlungsbedürftig ist, bekommt in aller Regel nichts. Umgekehrt hindert eine besondere Schadensanfälligkeit des Betroffenen die Zurechnung nicht: Der Schädiger muss den Geschädigten so nehmen, wie er ihn antrifft.

Hinterbliebenengeld, § 844 Abs. 3 BGB

Seit dem 22. Juli 2017 gibt es daneben einen eigenen Anspruch für Hinterbliebene. § 844 Abs. 3 BGB gewährt eine Entschädigung für das seelische Leid, das der Tod eines Menschen bei denen auslöst, die ihm besonders nahestanden. Anders als beim Schockschaden braucht es dafür keine eigene Gesundheitsverletzung, das Leid als solches genügt.

Das besondere persönliche Näheverhältnis wird bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern vermutet; die Vermutung ist widerleglich. Andere Personen, etwa Geschwister oder Verlobte, müssen die Nähe darlegen. Die Beträge liegen deutlich unter dem, was ein Schockschaden bringt, und die Gesetzesbegründung nennt rund 10.000 Euro als Orientierungshilfe, ausdrücklich nicht als Obergrenze (BT-Drs. 18/11397).

Die Abgrenzung verläuft über die Schwelle der Gesundheitsverletzung: Bleibt das seelische Leid darunter, greift das Hinterbliebenengeld; erreicht es sie, kommt das Schmerzensgeld hinzu. Am selben Tag wie die Schockschaden-Wende hat der BGH entschieden, dass das Hinterbliebenengeld in der Regel niedriger ausfallen soll als ein vergleichbares Schmerzensgeld, weil dieses bereits einen eigenen Gesundheitsschaden ausgleicht (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21). Der immaterielle Schaden wird also einheitlich bewertet und nicht doppelt entschädigt.

Geldentschädigung: Persönlichkeitsrecht statt § 253 BGB

Wer im Netz verleumdet oder heimlich fotografiert wird, ist weder am Körper noch an der Gesundheit verletzt. Nach dem Wortlaut des § 253 BGB müsste er leer ausgehen. Tatsächlich sprechen Gerichte in solchen Fällen erhebliche Beträge zu, teils sechsstellig. Der Weg dorthin führt an der Norm vorbei.

Herleitung aus dem Grundgesetz statt aus dem Gesetz

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt der Geldentschädigungsanspruch unmittelbar aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Der BGH begründet das mit dem Schutzauftrag des Grundgesetzes: Bliebe eine schwere Persönlichkeitsverletzung ohne Sanktion, wäre der grundrechtliche Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG praktisch wertlos.

Weil der Anspruch verfassungsrechtlich fundiert ist, sperrt ihn § 253 Abs. 1 BGB nicht. Juristisch sauber ist deshalb auch der Name: Man spricht von Geldentschädigung, nicht von Schmerzensgeld. Der Unterschied ist mehr als Etikett, denn beide Ansprüche folgen unterschiedlichen Regeln, etwa bei der Vererblichkeit.

Leitentscheidungen von Herrenreiter bis Caroline von Monaco

Die Entwicklung lässt sich an drei Entscheidungen ablesen. 1954 erkannte der BGH im Leserbrief-Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht überhaupt erst als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an (BGHZ 13, 334). Vier Jahre später sprach er im Herrenreiter-Fall erstmals eine Geldentschädigung zu: Ein Reitsportler war ohne Einwilligung als Werbefigur für ein Potenzmittel abgebildet worden (BGH, Urteil vom 14.02.1958, I ZR 151/56, BGHZ 26, 349). Dogmatisch behalf sich der Senat damals noch mit einer entsprechenden Anwendung des § 847 BGB a.F.; die heutige Herleitung aus dem Grundgesetz kam erst später.

Den dritten Schritt machte die Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung. Dort ging es um erfundene Interviews und Boulevardberichte. Der BGH stellte klar, dass die Entschädigung bei rücksichtsloser Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit hoch genug ausfallen muss, um wirklich abzuschrecken (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1). Seither trägt die Geldentschädigung im Presserecht eine ausgeprägte Präventionsfunktion, die das Schmerzensgeld so nicht kennt.

Voraussetzungen der Geldentschädigung

Zugesprochen wird nicht bei jeder Kränkung. Zwei Filter begrenzen den Entschädigungsanspruch. Erstens muss die Verletzung schwerwiegend sein; das beurteilt sich nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens. Zweitens gilt Subsidiarität: Lässt sich die Beeinträchtigung anders befriedigend ausgleichen, etwa durch Gegendarstellung, Widerruf oder Unterlassung, gibt es kein Geld.

Für die Klausur lohnt der Blick auf die Systematik. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht verlangt ohnehin eine umfassende Güterabwägung, meist gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Wer diese Abwägung sauber führt, hat die Schwere der Verletzung schon mitbegründet. Dass der Schutz sogar über den Tod hinaus reicht, zeigt das postmortale Persönlichkeitsrecht, dort allerdings ohne Geldentschädigung.

Tipp

Rahmenrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind der Punkt, an dem Zivilrecht und Grundrechte ineinandergreifen. Auf jurahilfe.de bekommst du Definitionen, Streitstände und Begleitwissen per Klick direkt im Text, sodass du beim Lesen nicht zwischen Zivilrechts- und Staatsrechtsskript hin und her springen musst.

Jetzt kostenlos starten

Weitere gesetzliche Ausnahmen: AGG, DSGVO, StVG und ProdHaftG

§ 253 Abs. 1 BGB verweist auf „die durch das Gesetz bestimmten Fälle“, und dieser Verweis geht weit über das BGB hinaus. Die wichtigsten Öffnungen stehen in Spezialgesetzen, und in der Klausur werden sie regelmäßig übersehen, weil sie im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht auftauchen.

Mindmap: § 253 Abs. 1 BGB als Sperre, daneben die fünf Ausnahmenormen von § 253 Abs. 2 BGB bis Art. 82 DSGVO
Abb. 6: Die Ausnahmen stehen quer über mehrere Gesetze verteilt.

Entschädigung nach dem AGG

Wer im Arbeitsleben benachteiligt wird, kann nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, und zwar ausdrücklich auch für Schäden, die keine Vermögensschäden sind. Für Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr, etwa bei der Wohnungsvermietung, gilt § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. Bei einer Nichteinstellung ist die Entschädigung auf drei Monatsgehälter gedeckelt, wenn der Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Beide Ansprüche der Norm, den Schadensersatz aus Absatz 1 und die Entschädigung aus Absatz 2, behandelt der Beitrag zu § 15 AGG mit Schema, Beweislast und Fristen.

Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Die praktisch dynamischste Ausnahme kommt aus dem Europarecht. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der EuGH hat am 4. Mai 2023 entschieden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21), dass es keine Erheblichkeitsschwelle gibt: Auch ein geringfügiger immaterieller Schaden ist ersatzfähig. Der bloße Verstoß genügt allerdings nicht: Wer betroffen ist, muss einen konkreten Schaden darlegen.

Für deutsche Gerichte war das eine Umstellung, weil § 253 Abs. 1 BGB genau die entgegengesetzte Grundhaltung transportiert. Die Beträge bleiben meist überschaubar, die Fallzahlen sind es nicht.

§ 11 StVG und § 8 ProdHaftG

Zwei weitere Normen gehören in die Normkette. § 11 S. 2 StVG gibt Schmerzensgeld in der Gefährdungshaftung des Halters, also ohne jedes Verschulden. Und § 8 S. 2 ProdHaftG tut dasselbe für die Produkthaftung. Beide Vorschriften wurden 2002 zusammen mit § 253 Abs. 2 BGB eingeführt und schließen die Lücke, die vorher bestand: Bis dahin gab es bei reiner Gefährdungshaftung überhaupt kein Schmerzensgeld. Wer allein wegen einer Betriebsgefahr haften muss, schuldet seither also ebenfalls eine Entschädigung für den immateriellen Schaden.

Tipp

Normketten quer über mehrere Gesetze merkt man sich schlecht durch Lesen. Auf jurahilfe.de liegen zu jedem Kapitel Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau solche Verweisungen so lange wiederholen, bis sie sitzen.

Jetzt kostenlos starten

§ 253 BGB in der Klausur: Schema und typische Fehler

Im Gutachten taucht § 253 BGB nie am Anfang auf. Erst wenn der Sachverhalt eine Haftung trägt, wird die Norm relevant. Er wird erst relevant, wenn der Anspruch dem Grunde nach steht und du zum Umfang kommst. Dort gehört er in einen eigenen Prüfungspunkt.

Prüfungsschema des immateriellen Schadensersatzes

SchrittPrüfungNorm
1Anspruch dem Grunde nach: Haftung steht fest§ 823 I BGB, § 280 I BGB, § 7 I StVG
2Schadensposition: materiell oder immateriell?§ 253 I BGB
3Materiell: Umfang bestimmen§§ 249 bis 252 BGB
4Immateriell: gesetzliche Ausnahme suchen§ 253 II BGB, § 11 S. 2 StVG, § 8 S. 2 ProdHaftG, § 15 II AGG, Art. 82 DSGVO
5Ausnahme greift: Rechtsgut prüfenKörper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung
6Höhe nach Billigkeit, Gesamtbetrachtung§ 253 II BGB
7Mitverantwortung berücksichtigen, nicht quoteln§ 254 BGB
Ablaufdiagramm in fünf Schritten: von der feststehenden Haftung über die Sperre des § 253 Abs. 1 BGB zur Höhe nach Billigkeit
Abb. 7: Die Reihenfolge im Gutachten, wenn die Haftung schon steht.

Normkette in der Klausur: Bürgerliches Gesetzbuch, StVG, AGG

Beim Zitieren gilt: Anspruchsgrundlage zuerst, § 253 Abs. 2 BGB dahinter. Für den Verkehrsunfall lautet die saubere Kette: Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, bei Verschuldenshaftung Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Wer beides mischt, signalisiert dem Korrektor, dass er die Trennung von Haftungsgrund und Haftungsumfang nicht verinnerlicht hat.

Nutzungsausfall und Kommerzialisierungsgedanke

Ein Sonderfall verdient eigene Aufmerksamkeit, weil er die Grenze zwischen den Schadensarten verschiebt. Wer sein Auto nach einem Unfall zwei Wochen nicht nutzen kann und keinen Mietwagen nimmt, hat keinen Cent ausgegeben. Nach der Differenzhypothese fehlt ein Vermögensschaden, nach § 253 Abs. 1 BGB gäbe es also nichts.

Die Rechtsprechung sieht das anders und ersetzt den Nutzungsausfall über den Kommerzialisierungsgedanken: Bei Wirtschaftsgütern, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für seine eigenwirtschaftliche Lebensführung angewiesen ist, wird die Gebrauchsmöglichkeit selbst als Vermögenswert behandelt. Der Große Senat für Zivilsachen hat das 1986 für das eigengenutzte Wohnhaus bestätigt (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, GSZ 1/86).

Drei Voraussetzungen muss der Geschädigte erfüllen. Er muss zur Nutzung fähig und willens gewesen sein. Das Gut muss für seine Lebensführung zentral sein. Auto und selbstgenutztes Haus ja; für ein Wohnmobil, das nur der Freizeit dient, hat der BGH den Anspruch verneint (BGH, Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07), ebenso für Motorboot (BGHZ 89, 60), Wohnwagen (BGHZ 86, 128), privates Schwimmbad (BGHZ 76, 179) und Pelzmantel (BGHZ 63, 393). Und die Beeinträchtigung muss fühlbar sein, was beim Millionär mit zehn Autos ausscheidet. Erfüllt er sie, bleibt der Anspruch dogmatisch ein Vermögensschaden, § 253 BGB spielt also gar keine Rolle. Das verwechseln auch Examenskandidaten regelmäßig.

Die häufigsten Fehler in der Klausur

Fünf Fehler tauchen bei dieser Norm besonders oft auf. Erstens § 253 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage zu zitieren. Zweitens die Ausnahmen außerhalb des BGB zu übersehen, vor allem § 11 S. 2 StVG im Verkehrsunfall. Drittens beim Schockschaden mit der alten Formel zu arbeiten, die deutlich über normale Trauerreaktionen hinausgehende Beeinträchtigungen verlangt; die hat der BGH aufgegeben. Viertens die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf § 253 BGB zu stützen, statt auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Und fünftens das Schmerzensgeld nach der Haftungsquote zu kürzen.

Kein Grund zur Panik, wenn du beim Lesen bei zwei oder drei Punkten gezuckt hast. Diese Norm ist kompakt, und wer die Systematik einmal sauber durchdacht hat, macht die Fehler in der Klausur nicht mehr. Wer den Umfang des Schadensersatzes im Zusammenhang wiederholen will, findet ihn im Überblick zu §§ 249 ff. BGB, und wer den ganzen Bereich aufarbeiten möchte, im Themenüberblick zum Schuldrecht AT samt kostenlosem Lernplan.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.