In der Klausur liefert der Verkäufer eine mangelhafte Kaffeemaschine, der Käufer verlangt Nacherfüllung und zusätzlich Ersatz für den Anwalt, den er eingeschaltet hat. Zwei Schadensposten, zwei mögliche Anspruchsgrundlagen, eine Weiche: Schadensersatz statt oder neben der Leistung? Wer sie verwechselt, prüft die falsche Norm und verschenkt Punkte.
Die Abgrenzung entscheidet eine einzige Frage: Hat der Gläubiger noch ein Interesse an der geschuldeten Leistung? Bleibt das Interesse bestehen, greift Schadensersatz neben der Leistung, im Grundfall nach § 280 Abs. 1 BGB. Ist es weggefallen, gibt es Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB und den anschließenden Normen. An dieser Weiche hängt auch, ob der Erfüllungsanspruch bestehen bleibt oder erlischt.
Beide Ansprüche sind Spielarten des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis. In fast jeder zivilrechtlichen Klausur zum Leistungsstörungsrecht taucht die Unterscheidung auf, meist als Vorfrage für die richtige Anspruchsgrundlage.
Auf einen Blick:
- Kernfrage: Besteht das Interesse an der geschuldeten Leistung fort (dann neben) oder ist es weggefallen (dann statt)?
- Neben der Leistung: einfacher Schadensersatz (§ 280 I) und Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286). Der Erfüllungsanspruch bleibt.
- Statt der Leistung: §§ 281 (Nicht- oder Schlechtleistung), 282 (Schutzpflichten), 283 (nachträgliche) und 311a II (anfängliche Unmöglichkeit). Der Leistungsanspruch erlischt mit dem Verlangen, § 281 IV.
- Zauberformel: Wäre der Schaden behoben, wenn jetzt noch ordnungsgemäß geleistet würde? Ja heißt statt, Nein heißt neben.
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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis: statt oder neben der Leistung?
Schadensersatz neben und statt der Leistung sind die zwei Grundrichtungen des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung. Neben der Leistung tritt der Schaden zusätzlich zur weiter geschuldeten Leistung. Statt der Leistung ersetzt der Anspruch die ausbleibende Leistung selbst. Welche Richtung gilt, hängt allein am fortbestehenden oder weggefallenen Leistungsinteresse des Gläubigers. Systematisch ist die Frage im Schuldrecht AT verortet.
Alle Ansprüche bauen auf einer Grundnorm auf: § 280 Abs. 1 BGB. Der einfache Schadensersatz neben der Leistung folgt direkt aus Absatz 1. Der Verzögerungsschaden kommt über Absatz 2 in Verbindung mit § 286 hinzu. Der Schadensersatz statt der Leistung verlangt zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 3, der auf die §§ 281 bis 283 verweist. Die anfängliche Unmöglichkeit steht mit § 311a II BGB gesondert daneben.
Die folgende Übersicht ordnet jeden Anspruch seiner Anspruchsgrundlage und seiner Richtung zu.
| Anspruch | Anspruchsgrundlage | Richtung |
|---|---|---|
| Einfacher Schadensersatz | § 280 I BGB | neben |
| Verzögerungsschaden (Verzug) | §§ 280 I, II, 286 BGB | neben |
| Nicht- oder Schlechtleistung | §§ 280 I, III, 281 BGB | statt |
| Verletzung von Schutzpflichten | §§ 280 I, III, 282 BGB | statt |
| Nachträgliche Unmöglichkeit | §§ 280 I, III, 283 BGB | statt |
| Anfängliche Unmöglichkeit | § 311a II BGB | statt |
In der Klausur gehst du in dieser Reihenfolge vor:
- Pflichtverletzung im Schuldverhältnis nach § 280 I BGB feststellen.
- Richtung klären: Besteht das Interesse an der geschuldete Leistung fort, geht es neben die Leistung; ist es weggefallen, statt der Leistung.
- Bei Schadensersatz statt der Leistung die besonderen Voraussetzungen nach § 280 III BGB prüfen, also §§ 281, 282 oder 283 BGB und insbesondere die Fristsetzung.
- Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB (wird vermutet) sowie den ersatzfähigen Schaden nach §§ 249 ff. BGB.

Wann besteht Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB?
Schadensersatz neben der Leistung besteht, wenn der Gläubiger weiterhin ein Interesse an der geschuldeten Leistung hat. Er will beides: die ordnungsgemäße Erfüllung und den Ausgleich für den Schaden, der ihm daneben entstanden ist. Der Anspruch auf Leistung bleibt deshalb erhalten. Typische Fälle sind Begleitschäden, Mangelfolgeschäden und Verzögerungsschäden.
Einfacher Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB
Der einfache Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB greift, wenn das Interesse an der geschuldeten Leistung fortbesteht und ein Schaden neben der Leistung entsteht. Er betrifft das Integritätsinteresse, also die Unversehrtheit der übrigen Rechtsgüter des Gläubigers. Geschützt ist jedes betroffene Rechtsgut außerhalb der Leistung, im Sinne des Integritätsinteresses, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch dem Schadensrecht zugrunde legt.
Ein klassischer Fall ist die Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 II BGB: Der Maler beschädigt bei der Arbeit die Möbel. Ebenso der Mangelfolgeschaden, bei dem eine mangelhafte Sache andere Rechtsgüter verletzt. Liefert ein Händler verdorbenes Tierfutter und erkrankt das Tier, sind die Tierarztkosten ein Mangelfolgeschaden, der neben der Leistung ersetzt wird. Der Anspruch auf mangelfreie Ware bleibt davon unberührt.
Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
Der Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB ersetzt den Schaden, der durch den Schuldnerverzug entsteht. Er ist als Verzugsschaden spezieller als der einfache Schadensersatz und setzt voraus, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Auch dieser Anspruch tritt neben die weiterhin geschuldete Leistung.
Typisch sind Rechtsverfolgungskosten, etwa Anwalts- und Inkassogebühren zur Durchsetzung der Forderung, sowie Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB. Wichtig für die Klausur: Die Kosten des ersten anwaltlichen Mahnschreibens sind kein Verzögerungsschaden, denn die Mahnung begründet den Verzug erst und entsteht nicht durch ihn. Die Einzelheiten stehen in der Wissensseite zum Ersatz des Verzögerungsschadens.
Welche Schäden fallen neben die geschuldete Leistung?
Neben die Leistung fallen alle Schäden an Rechtsgütern außerhalb der eigentlichen Leistungsbeziehung. Dazu zählen Mangelfolgeschäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum, der Begleitschaden aus verletzten Schutzpflichten und der Nutzungsausfall, solange die Sache bis zur erfolgreichen Nacherfüllung nicht nutzbar ist. Gemeinsam ist ihnen, dass eine bloße Nacherfüllung sie nicht mehr beseitigen würde.
Tipp
Ob ein Schaden neben oder statt der Leistung liegt, trainierst du am besten am Fall. Auf jurahilfe.de gibt es dazu Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt abfragen.
Wann greift Schadensersatz statt der Leistung bei Nichtleistung und Schlechtleistung?
Schadensersatz statt der Leistung greift, wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an der geschuldeten Leistung hat. Der Schaden ersetzt dann den Wert der ausbleibenden Leistung selbst. Betroffen ist das Äquivalenzinteresse. Beim Schadensersatz statt der Leistung kennt das Gesetz vier Fälle: Nicht- oder Schlechtleistung, Verletzung von Schutzpflichten sowie nachträgliche und anfängliche Unmöglichkeit.
Nicht- oder Schlechtleistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
Bei Nicht- oder Schlechtleistung ergibt sich der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Er greift, wenn der Schaden theoretisch noch durch Leistung oder ordnungsgemäße Nacherfüllung behebbar wäre, etwa beim Mangelschaden, und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat. Bleibt die Lieferung ganz aus, liegt Nichtleistung vor; erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nur mangelhaft, Schlechtleistung. Voraussetzung ist außerdem die eigene Vertragstreue des Gläubigers. Wer den Mangel schon vor Fristablauf eigenmächtig beseitigen lässt, riskiert dagegen, auf den Kosten sitzen zu bleiben; wann eine solche Selbstvornahme ausnahmsweise doch Kostenersatz auslöst, zeigt der Beitrag zur Selbstvornahme im Kaufrecht & Werkvertrag.
Sobald der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch als Primäranspruch, § 281 Abs. 4 BGB. Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch stehen dann in elektiver Konkurrenz: Der Gläubiger muss sich zwischen Leistungserbringung und Geld entscheiden. Die vollständige Prüfung steht in der Wissensseite zum Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechtleistung.
Verletzung von Schutzpflichten nach §§ 280 I, III, 282 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von Schutzpflichten nach §§ 280 I, III, 282 BGB setzt voraus, dass die Primärleistung für den Gläubiger unzumutbar geworden ist. Wirft der Maler bei der Arbeit wiederholt Vasen um, kann dem Gläubiger das Weitermalen unzumutbar sein.
Die Zumutbarkeit wird nach Schwere, Verschulden und Wiederholungsgefahr abgewogen, oft erst nach einer Abmahnung. Ist die Pflichtverletzung dagegen nur einmalig und nicht gravierend, bleibt es beim Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I, 241 II BGB. Ohne wirksamen Vertrag, also im bloßen vorvertraglichen Schuldverhältnis, kommt Schadensersatz statt der Leistung mangels primärer Leistungspflicht nicht in Betracht.
Nachträgliche und anfängliche Unmöglichkeit nach §§ 280 I, III, 283 und § 311a II BGB
Wird die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich, greift Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB. Die Pflichtverletzung liegt in der zu vertretenden Herbeiführung der nachträglichen Unmöglichkeit nach § 275 BGB. Eine Fristsetzung entfällt hier, weil die Leistung ohnehin nicht mehr erbracht werden kann.
War die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich, richtet sich der Anspruch nach § 311a II BGB. Der Schuldner haftet, wenn er das Leistungshindernis kannte oder kennen musste. Beide Fälle führen zum Schadensersatz statt der Leistung, weil die geschuldete Leistung endgültig ausbleibt.
Die besonderen Voraussetzungen und das Vertretenmüssen beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung verlangt mehr als eine Pflichtverletzung. Nach § 280 III BGB kommen die besonderen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 hinzu, allen voran die erfolglose Fristsetzung. Dazu tritt das Vertretenmüssen, das § 280 I 2 BGB vermutet.

Fristsetzung: wann muss der Gläubiger dem Schuldner eine Frist setzen?
Beim Anspruch aus § 281 BGB muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und den erfolglosen Fristablauf abwarten. Die Leistung muss dafür fällig sein, § 281 I 1 BGB. Für die Fristsetzung genügen Formulierungen wie sofort, unverzüglich oder umgehend, eine kalendarische Datumsangabe ist nicht nötig. Wie der Ablauf einer Frist trotzdem taggenau berechnet wird, erklärt der Artikel zur Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB.
Ausnahmsweise kann der Gläubiger schon vor Fälligkeit Schadensersatz verlangen, wenn bereits offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen eintreten werden. Das folgt aus einer Analogie zu § 323 IV BGB, der die Fälligkeit beim Rücktritt regelt.
Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?
Die Fristsetzung ist nach § 281 II BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung rechtfertigen. Beim Kaufvertrag ist die Nachfristsetzung beim mangelbedingten Schadensersatz zusätzlich nach § 440 BGB entbehrlich, beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d I BGB.
Geht es um eine Unterlassungspflicht, tritt an die Stelle der Fristsetzung die Abmahnung, § 281 III BGB. In allen Fällen bleibt die Entbehrlichkeit die begründungsbedürftige Ausnahme, nicht der Regelfall.
Vertretenmüssen des Schuldners und Vertragstreue des Gläubigers
Der Schuldner haftet nur, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. § 280 I 2 BGB vermutet das Vertretenmüssen, der Schuldner muss sich also entlasten. Maßstab ist grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 BGB. Beim Schadensersatz statt der Leistung muss der Gläubiger außerdem selbst vertragstreu sein. Wer die Rollen von Gläubiger und Schuldner im Schuldverhältnis klar trennt, vermeidet hier viele Fehler.
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Voraussetzungen wie Fristsetzung, Entbehrlichkeit und Vertretenmüssen prägen sich durch Wiederholung ein. Auf jurahilfe.de kannst du sie mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem aktiv abrufen, statt sie nur zu lesen.
Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung: die drei Abgrenzungskriterien
Die Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung gelingt in den meisten Fällen über die einfache Interessenfrage. Für die schwierigen Konstellationen haben Rechtsprechung und Literatur drei Abgrenzungskriterien entwickelt: die Zauberformel, die Unterscheidung nach betroffenem Interesse und im Kaufrecht die Unterscheidung nach Mangelschaden und Mangelfolgeschaden.
Die drei Modelle führen im Ergebnis zur selben Zuordnung. Die folgende Tabelle stellt sie nebeneinander.
| Modell | Statt der Leistung | Neben der Leistung |
|---|---|---|
| Zauberformel | Schaden entfiele bei ordnungsgemäßer Leistung | Schaden bliebe auch dann bestehen |
| Betroffenes Interesse | Äquivalenzinteresse | Integritätsinteresse |
| Kaufrecht | Mangelschaden | Mangelfolgeschaden |

Ist die geschuldete Leistung für den Gläubiger noch von Interesse?
Die einfache Abgrenzungsfrage lautet: Hat der Gläubiger noch Interesse an der geschuldeten Leistung? Will er sie noch haben, bekommt er Schadensersatz neben der Leistung, weil er beides verlangt. Will er sie nicht mehr, erhält er stattdessen Schadensersatz. Mit dieser Unterscheidung lösen sich die meisten Klausurfälle, ohne dass man die komplizierteren Modelle bemühen muss.
Die wichtigsten Abgrenzungskriterien: die Zauberformel
Die Zauberformel ist die herrschende Abgrenzungsmethode: Wäre der Schaden behoben, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch ordnungsgemäß erbringen würde? Lautet die Antwort ja, liegt Schadensersatz statt der Leistung vor. Lautet sie nein, ist es Schadensersatz neben der Leistung.
Die Formel stellt also auf das endgültige Ausbleiben der Leistung ab und fragt, ob der Schaden im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen würde, gleichbedeutend im spätestmöglichen Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Leistung. Ein Schaden, der durch eine gedachte ordnungsgemäße Leistung noch entfiele, ersetzt das Äquivalenzinteresse und gehört statt der Leistung. Ein Schaden, der auch bei rechtzeitiger Leistung bestehen bliebe, ist ein Schaden neben der Leistung.
Äquivalenzinteresse und Integritätsinteresse
Das zweite Modell grenzt nach dem betroffenen Interesse ab. Ist das Äquivalenzinteresse betroffen, also das Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung (auch Leistungs- oder Erfüllungsinteresse genannt), gibt es Schadensersatz statt der Leistung. Ist das Integritätsinteresse betroffen, also die Unversehrtheit der sonstigen Rechtsgüter des Gläubigers einschließlich seines Vermögens, gibt es Schadensersatz neben der Leistung.
Mangelschaden und Mangelfolgeschaden
Im Kauf- und Werkvertragsrecht wird häufig nach Mangelschaden und Mangelfolgeschaden unterschieden. Der Mangelschaden ist der Schaden an der Leistung selbst, der durch die Nacherfüllung beseitigt werden kann. Er gehört zum Schadensersatz statt der Leistung. Der Mangelfolgeschaden ist der Schaden an anderen Rechtsgütern des Gläubigers, den die Nacherfüllung nicht mehr beseitigt. Er gehört zum Schadensersatz neben der Leistung.
Welches Modell du wählst, hängt vom Sachverhalt ab. Sprich nicht von einem Mangelschaden, wenn es im Fall gar nicht um einen Mangel geht, etwa an einer mangelhaften Kaufsache nach § 434 BGB. Arbeite mit dem Kriterium, das du sicher beherrschst.
Tipp
Dasselbe Thema kannst du auf jurahilfe.de wahlweise als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Abgrenzung von Grund auf verstehen willst.
Kleiner und großer Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB
Innerhalb des Schadensersatzes statt der Leistung unterscheidet man kleinen und großen Schadensersatz. Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer die mangelhafte Sache und verlangt als Ausgleich den Wertunterschied zur mangelfreien Sache. Beim großen Schadensersatz, dem Schadensersatz statt der ganzen Leistung, gibt er die Sache zurück und verlangt, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nie erfüllt worden; seine eigene Gegenleistung erhält er dann zurück.
Der große Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist an eine zusätzliche Hürde geknüpft: Er ist nach § 281 I 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Bei einem nur geringfügigen Mangel bleibt dem Gläubiger also nur der kleine Schadensersatz. Um Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, muss die Pflichtverletzung erheblich sein.
Typische Abgrenzungsfälle aus Jura-Klausuren und Altklausuren
Einige Konstellationen tauchen in Jura-Klausuren und Altklausuren immer wieder auf, weil sie die Abgrenzung auf die Probe stellen. Wer den Nutzungsausfall, den vorzeitigen Deckungskauf und die häufigsten Fehlerquellen kennt, ordnet den Schaden sicher der richtigen Anspruchsgrundlage zu.
Nutzungsausfall- und Betriebsausfallschaden
Der mangelbedingte Nutzungsausfall- oder Betriebsausfallschaden ist nach der Rechtsprechung ein Schaden neben der Leistung. Er bleibt bestehen, selbst wenn der Verkäufer später ordnungsgemäß nacherfüllt, denn die entgangene Nutzung lässt sich nicht rückwirkend nachholen. Die Anspruchsgrundlage ist deshalb §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB und nicht der Verzögerungsschaden (BGH, Urteil vom 19.06.2009, V ZR 93/08).
Anders liegt es erst, wenn der Käufer den Rücktritt erklärt hat. Mit dem Rücktritt erlischt der Leistungsanspruch, und ein danach entstehender Nutzungsausfall wird zum Schaden statt der Leistung.
Der vorzeitige Deckungskauf: welche Anspruchsgrundlage?
Deckt sich der Gläubiger vor Erlöschen seines Leistungsanspruchs bei einem anderen Lieferanten zu einem höheren Preis ein, sind die Mehrkosten ersatzfähig, obwohl sie streng genommen vor dem endgültigen Ausbleiben der Leistung angefallen sind. Umstritten ist die Anspruchsgrundlage. Eine Ansicht ordnet die Mehrkosten als Verzögerungsschaden neben der Leistung ein, weil sie durch eine spätere Nacherfüllung nicht vermeidbar wären. Die Gegenansicht sieht darin Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB.
Häufige Fehler bei der Anspruchsgrundlage
Der häufigste Fehler ist die juristisch falsch zitierte Anspruchsgrundlage: § 281 statt § 280 I oder umgekehrt. Wer die Schadensposition der falschen Richtung zuordnet, baut die ganze Prüfung von Schadensersatzansprüchen verkehrt auf. Ebenso oft vergessen wird § 281 IV BGB, der den Erfüllungsanspruch mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung ausschließt. Wer Mangelschaden und Mangelfolgeschaden verwechselt, landet regelmäßig in der falschen Richtung. Und wer die Fristsetzung oder ihre Entbehrlichkeit übergeht, verliert Punkte in der Sachverhaltsarbeit.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt Schadensersatz nach § 284 BGB
Statt Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nach § 284 BGB auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Wie du diesen Anspruch prüfst, steht im Schema zu § 284 BGB. Das ist sinnvoll, wenn die Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB dem Grunde nach vorliegen, aber kein ersatzfähiger Schaden nach §§ 249 ff. BGB entstanden ist, weil die Aufwendungen sich auch bei ordnungsgemäßer Leistung nicht amortisiert hätten.
Ein Beispiel: Du buchst eine Reise und zahlst 500 Euro für Flug und Hotel im Voraus. Sagt der Veranstalter die Reise zu vertreten ab, hast du keinen messbaren Vermögensschaden, denn das Geld wäre bei durchgeführter Reise ebenso weg gewesen. Über § 284 BGB bekommst du die vergeblichen Aufwendungen dennoch ersetzt. Der Gläubiger muss sich allerdings zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz entscheiden.
Fazit: die Abgrenzung sicher treffen
Ob Schadensersatz statt oder neben der Leistung greift, entscheidet das Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Leistung. Die Zauberformel liefert für die Zweifelsfälle das schärfste Werkzeug, die Modelle nach Interesse und nach Mangelschaden ergänzen sie. Steht die Richtung fest, folgen die passende Anspruchsgrundlage und ihre besonderen Voraussetzungen fast von selbst.
Unabhängig von der Variante musst du stets die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachweisen. Wie das geht, zeigt der Beitrag zur Kausalität mit Äquivalenz- und Adäquanztheorie, die genau solche Zurechnungsfragen am Sachverhalt trainiert.
Weiterlesen
- § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung & Schema: der Grundtatbestand, auf dem statt und neben aufbauen, mit vollem Prüfungsschema.
- § 346 BGB Rücktritt: Schema & Rückgewährschuldverhältnis: die Alternative zum Schadensersatz, wenn der Gläubiger sich ganz vom Vertrag lösen will.
- Culpa in contrahendo, § 311 II BGB: Schema & Beispiele: Schadensersatz schon aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
- § 434 BGB Sachmangel: Schema, Mangel & Beschaffenheit: wann eine Kaufsache mangelhaft ist, die Vorfrage jedes Mangelschadens.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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