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Entgangener Gewinn, § 252 BGB: Schema & Schadensersatz

Tischler mit gegipstem Unterarm sitzt neben seiner Werkbank, auf der ein unfertiger Eichenschrank eingespannt ist

Der Handwerker liegt nach einem Unfall drei Wochen im Krankenhaus, der Auftrag geht an einen Konkurrenten. Das Geld, das er verdient hätte, war nie in seinem Vermögen. Ersetzen muss der Schädiger es trotzdem.

Das regelt § 252 BGB: Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, also Vermögensvorteile, die dem Geschädigten ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären. Ersatzfähig ist der Gewinn aber nur, soweit er mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Diese Wahrscheinlichkeit ist der ganze Streitpunkt.

In der Klausur taucht § 252 BGB fast nie als eigener Prüfungspunkt auf. Er versteckt sich in der Schadenshöhe. Dort verlieren Bearbeiter Punkte, weil sie den entgangenen Gewinn behaupten, statt ihn herzuleiten.

Auf einen Blick:

  • § 252 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Rechtsfolgennorm. Du brauchst immer eine Haftungsnorm davor, etwa § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB.
  • Entgangen ist der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 252 Satz 2 BGB.
  • Satz 2 senkt das Beweismaß und ergänzt § 287 ZPO. Der Geschädigte muss trotzdem konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen, sonst bleibt die Schätzung Spekulation (BGH, Urteil vom 14.10.2025, VI ZR 14/25).
  • Berechnet wird über die Differenzhypothese, wahlweise konkret oder abstrakt. Ersparte Aufwendungen und andere Vorteile gehen ab.
  • Häufigster Klausurfehler: den entgangenen Gewinn beim Schadensersatz statt der Leistung einordnen, obwohl er neben der Leistung entsteht.

Tipp

Das Schadensrecht beruht auf wenigen Grundentscheidungen, die ineinandergreifen. Auf jurahilfe.de findest du dazu interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen, vom ersten Semester bis ins Examen.

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Was ist entgangener Gewinn nach § 252 BGB?

Entgangener Gewinn ist der Ausgleich von Vermögensvorteilen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, ihm ohne dieses Ereignis aber zugeflossen wären. Der Handwerker hatte den Werklohn noch nicht. Er hätte ihn bekommen. Diese Lücke schließt § 252 BGB.

Definition: welcher Gewinn ohne das schädigende Ereignis geflossen wäre

Der Gesetzestext ist kurz und lohnt das genaue Lesen, weil jedes Wort in der Klausur eine Rolle spielt.

§ 252 BGB Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Der Begriff ist damit gesetzlich verankert und nicht bloß von der Rechtsprechung entwickelt. Satz 1 stellt klar, dass der Gewinn überhaupt zum ersatzfähigen Schaden zählt. Ohne diese Klarstellung ließe sich streiten, ob ein Vermögensvorteil, der nie da war, verloren gehen kann. Satz 2 sagt, wie sicher der Gewinn gewesen sein muss: nicht sicher, sondern wahrscheinlich.

Der Unterschied zu den übrigen Schadensposten liegt im Blickwinkel. Bei Reparaturkosten schaust du zurück auf etwas, das kaputtgegangen ist. Beim entgangenen Gewinn schaust du nach vorn auf etwas, das nicht passiert ist. Juristisch ist das eine Prognose, und Prognosen lassen sich nicht beweisen, nur wahrscheinlich machen.

Bürgerliches Gesetzbuch: wo § 252 BGB im Schadensrecht steht

Das Bürgerliches Gesetzbuch ordnet den Schadensersatz in den §§ 249 bis 254 BGB. Diese Vorschriften beantworten nicht, ob gehaftet wird, sondern was zu ersetzen ist. § 249 BGB regelt die Naturalrestitution als Grundfall, §§ 250 und 251 BGB die Kompensation in Geld, § 253 BGB die immateriellen Schäden und § 254 BGB das Mitverschulden.

§ 252 BGB steht mitten in dieser Reihe und erweitert den Schadensbegriff um eine leicht zu übersehende Position. Wie die §§ 249 ff. BGB insgesamt zusammenspielen, steht ausführlich im Überblicksartikel zu Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB.

Warum § 252 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage ist

Das ist der Punkt, an dem in Klausuren am häufigsten geschludert wird. Die §§ 249 ff. BGB enthalten keine eigenen Anspruchsgrundlagen. Sie regeln die Haftungsfolgen für alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, ob aus § 280 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus Spezialgesetzen wie § 7 Abs. 1 StVG und § 1 ProdHaftG.

Praktisch heißt das: Du prüfst zuerst den Anspruch dem Grunde nach, also Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Kausalität. Erst wenn der steht, kommst du zur Höhe, und dort taucht § 252 BGB auf. Ein Obersatz wie „Der Kläger hat einen Anspruch aus § 252 BGB“ ist schlicht falsch. Wer die Systematik dahinter sauber will, findet sie auf der Wissensseite zum Inhalt von Schadensersatzansprüchen.

Ablaufdiagramm: Prüfung des entgangenen Gewinns in fünf Schritten vom Anspruch dem Grunde nach bis zu Höhe und Abzügen
Abb. 1: Die fünf Schritte der Prüfung des entgangenen Gewinns.

Anspruch auf entgangenen Gewinn: was du verlangen kannst

Der Anspruch auf entgangenen Gewinn ist eine Position innerhalb der Schadenshöhe, kein selbständiger Anspruch daneben. Verlangen kannst du sie, sobald eine Haftungsnorm greift und der entgangene Gewinn gerade auf dem haftungsbegründenden Ereignis beruht. Die Prüfung läuft in zwei Stufen: erst der Grund, dann die Höhe.

Ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach

Ohne Haftungsnorm kein Gewinn. Im Vertragsrecht kommen vor allem §§ 280 ff. BGB in Betracht, im Deliktsrecht die §§ 823 ff. BGB, dazu die Gefährdungshaftung. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und der Anspruch dem Grunde nach steht, lohnt der Blick auf § 252 BGB.

Wer geschädigt wurde, muss den Ausfall also nicht isoliert begründen. Der Gewinn kann nur entgehen, wenn eine Haftung bereits feststeht; erst dann entstehen die Fragen nach Wahrscheinlichkeit und Höhe.

Übrigens lohnt es sich, hier sauber zu trennen: Der Gewinn muss aus derselben Pflichtverletzung folgen, aus der die Haftung folgt. Ein Unternehmer, der wegen eines Mangels Kunden verliert, macht entgangenen Gewinn geltend; ein Unternehmer, der aus anderen Gründen schlechte Zahlen hat, nicht.

Was der Schädiger ersetzen muss

Der Schädiger muss den Geschädigten so stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Das ist die Totalreparation aus § 249 Abs. 1 BGB. Der entgangene Gewinn gehört dazu, weil auch er Teil dieser hypothetischen Vermögenslage ist.

Ersetzt wird der Gewinn, nicht der Umsatz. Wer 10.000 Euro Auftragsvolumen verliert, für dessen Ausführung er 6.000 Euro Material und Löhne aufgewendet hätte, bekommt 4.000 Euro. Die ersparten Aufwendungen gehen ab, sonst stünde der Geschädigte besser als ohne den Schaden.

Proportionsleiste: Von 10.000 Euro Auftragsvolumen entfallen 6.000 Euro auf ersparte Kosten und 4.000 Euro auf den entgangenen Gewinn
Abb. 2: Vom Auftragsvolumen bleibt nur der Gewinn, die ersparten Kosten gehen ab.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit nach § 252 Satz 2 BGB

§ 252 Satz 2 BGB nennt zwei Anknüpfungspunkte für diese Prognose: den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die besonderen Umstände des Falls, insbesondere die getroffenen Anstalten und Vorkehrungen. Beide dürfen alternativ herangezogen werden, der Geschädigte hat also zwei Wege.

Der erste Weg deckt den Regelfall ab. Ein Restaurant, das nach einem Wasserschaden zwei Wochen geschlossen bleibt, nimmt in dieser Zeit nichts ein; das braucht keine Sonderbegründung. Der zweite Weg greift, wenn der Einzelfall etwas hergibt: Wer einen unterschriebenen Vertrag, eine gebuchte Messe oder eine bezahlte Anzahlung vorlegt, belegt damit, dass der Gewinn eingeplant war.

Tipp

Ob eine Schadensposition ersatzfähig ist, entscheidet sich oft an einem einzigen Merkmal. Auf jurahilfe.de kannst du solche Weichenstellungen an kleinen Sachverhalten mit Multiple-Choice-Aufgaben trainieren, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwortmöglichkeit.

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Wann ein Ereignis schädigend ist: Kausalität und Zurechnung

Schädigend ist ein Ereignis nicht schon dann, wenn es zeitlich vor dem Gewinnausfall liegt. Es muss den Ausfall verursacht haben, und der Ausfall muss der verletzten Pflicht zurechenbar sein. Beides prüfst du getrennt.

Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Die haftungsbegründende Kausalität verbindet die Pflichtverletzung mit der Rechtsgutverletzung. Die haftungsausfüllende Kausalität verbindet die Rechtsgutverletzung mit dem konkreten Schaden, hier also mit dem entgangenen Gewinn. Für § 252 BGB zählt die zweite Stufe.

Das ist mehr als eine Etikettenfrage. Auf der zweiten Stufe gilt vor Gericht das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, auf der ersten dagegen der Vollbeweis nach § 286 ZPO. Wer die Stufen vermischt, verschenkt genau diese Erleichterung. Die Grundlagen dazu stehen im Artikel zur Kausalität mit Äquivalenz- und Adäquanztheorie.

Der gewöhnliche Lauf der Dinge in typischen Fallgruppen

Für einige Konstellationen ist der Gewinnausfall in der Praxis unstreitig. Fällt ein gewerblich genutztes Fahrzeug aus, sind die Erträge weg, die es in dieser Zeit erwirtschaftet hätte. Beim verletzten Handelsvertreter sind es die Provisionen. Und eine unbewohnbare Wohnung bringt keine Miete.

Geschlossener weißer Handwerker-Transporter steht ungenutzt vor einer eingerüsteten Baustelle
Abb. 3: Ein gewerblich genutztes Fahrzeug, das stillsteht.

Anders liegt es bei einmaligen, stark von Zufall abhängigen Geschäften. Für Spekulationsgeschäfte mit Standardaktien hat der Bundesgerichtshof den entgangenen Gewinn als Verzugsschaden anerkannt, sofern der Anleger sein bisheriges Anlageverhalten offenlegt (BGH, Urteil vom 18.02.2002, II ZR 355/00). Bei Optionsscheinen liegen die Anforderungen höher: Ohne ein belegtes Spekulationsprofil bleibt jede Prognose offen. Je stärker der Erfolg von unwägbaren Faktoren abhängt, desto mehr muss der Geschädigte vortragen.

Wenn der Gewinn auch ohne das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre

Der Schädiger kann einwenden, dass der Gewinn ohnehin nicht angefallen wäre. Dogmatisch geht es um die hypothetische Kausalität: Eine Reserveursache, die real angelegt war, hätte denselben Ausfall bewirkt. Davon zu trennen ist das rechtmäßige Alternativverhalten, bei dem der Schädiger einwendet, derselbe Nachteil wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten.

Beispiel: Der Auftraggeber hätte den Vertrag ohnehin durch eine wirksame Kündigung beendet, oder das Geschäft wäre an einer fehlenden Genehmigung gescheitert. Gelingt dieser Nachweis, entfällt der entgangene Gewinn, weil die hypothetische Vermögenslage dann keinen Gewinn enthält. Die Beweislast dafür trägt der Schädiger.

Wie der entgangene Gewinn berechnet wird

Die Berechnung folgt derselben Logik wie jeder andere Schaden: Du vergleichst zwei Vermögenslagen. Neu ist nur, dass die eine Lage hypothetisch ist und deshalb geschätzt werden muss.

Differenzhypothese: Vermögen mit und ohne das schädigende Ereignis

Die Differenzhypothese stellt das tatsächliche Vermögen nach dem Ereignis dem hypothetischen Vermögen ohne das Ereignis gegenüber. Bei Vertragsansprüchen legt die Anspruchsgrundlage fest, welche hypothetische Lage gemeint ist, das positive oder das negative Interesse. Die Differenz ist der Schaden. Beim entgangenen Gewinn liegt der Unterschied nur darin, dass der Vermögensvorteil im hypothetischen Vermögen steckt und im tatsächlichen fehlt.

Ein Rechenbeispiel: Die Werkstatt macht im Schnitt 2.000 Euro Gewinn pro Woche. Nach dem Brand steht sie vier Wochen still. Hypothetisches Vermögen: 8.000 Euro mehr. Tatsächliches Vermögen: unverändert. Entgangener Gewinn: 8.000 Euro, abzüglich der in dieser Zeit ersparten Kosten.

Menschenleere Kfz-Werkstatt, ein Auto steht angehoben auf der Hebebühne
Abb. 4: Eine Werkstatt, in der nicht gearbeitet wird.

Konkrete und abstrakte Schadensberechnung

Der Geschädigte hat die Wahl. Bei der konkreten Berechnung legt er den einzelnen ausgefallenen Auftrag offen: Vertrag, Kalkulation, Deckungsbeitrag. Bei der abstrakten Berechnung stützt er sich auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und rechnet mit typischen Werten, etwa dem durchschnittlichen Gewinn der Vorjahre.

Die abstrakte Berechnung ist bequemer, aber angreifbar: Sie darf nicht völlig losgelöst vom Einzelfall erfolgen. Wer drei Jahre Gewinnrückgang hinter sich hat, kann nicht mit dem Durchschnitt aus besseren Zeiten rechnen. Ich empfehle in der Klausur, beide Wege kurz zu benennen und dann den zu wählen, für den der Sachverhalt Zahlen liefert.

Vorteilsausgleichung: was du dir anrechnen lassen musst

Der Geschädigte soll den Schaden ersetzt bekommen, nicht daran verdienen. Deshalb werden Vorteile abgezogen, die adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet.

Typisch sind ersparte Materialkosten, ersparte Löhne, ersparte Fahrtkosten und Steuervorteile. Nicht angerechnet werden dagegen Leistungen, die ein Dritter gerade nicht zugunsten des Schädigers erbringen wollte, etwa Zahlungen aus einer eigenen Versicherung. Eine eigene Norm gibt es dafür nicht; die Vorteilsausgleichung ist richterrechtlich innerhalb der §§ 249 ff. BGB entwickelt worden. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Vorteilsanrechnung im Schadensrecht.

Tipp

Wer das Schuldrecht im System statt in Einzelnormen lernen will, findet auf jurahilfe.de zu jedem Thema ein kompaktes und ein ausführliches Skript, umschaltbar je nach Vorwissen. Wer sich erst einmal einlesen will: Der Allgemeine Teil des BGB ist dort dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit nutzbar.

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Beweis vor Gericht: § 252 BGB, § 287 ZPO und die Rechtsprechung

Vor Gericht entscheidet sich der entgangene Gewinn fast immer am Beweis. § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO greifen ineinander: Die eine Vorschrift senkt das materielle Maß auf Wahrscheinlichkeit, die andere erlaubt dem Gericht die Schätzung. Zusammen machen sie aus einem kaum beweisbaren Anspruch einen durchsetzbaren.

Spalten-Vergleich: § 252 Satz 2 BGB senkt das Beweismaß auf Wahrscheinlichkeit, § 287 ZPO erlaubt dem Gericht die Schätzung
Abb. 5: Was die beiden Vorschriften jeweils leisten.

Welche Anknüpfungstatsachen ein Gericht verlangt

Der Geschädigte muss nur die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO nachweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Zu strenge Anforderungen sind dabei unzulässig, weil die Beweiserleichterung auch die Darlegungslast mindert (BGH, Urteil vom 18.02.2002, II ZR 355/00, NJW 2002, 2553 Rn. 11). Das Bundesarbeitsgericht wendet denselben Maßstab an, wenn ein Arbeitnehmer Schadensersatz für einen Bonus verlangt, den er wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung nicht verdienen konnte (BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07). Eine Klage ist also schon dann schlüssig begründet, wenn sie die Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar macht.

Gefragt sind Zahlen, an denen sich schätzen lässt. Jeder einzelne Anhaltspunkt zählt, und je mehr davon vorliegen, desto eher gilt der Ausfall als eingetreten. Auftragsbücher, Umsatzzahlen der Vorjahre, Angebote, Terminkalender, betriebswirtschaftliche Auswertungen. Je konkreter die Zahlen, desto belastbarer die Schätzung. Ein Satz wie „mir sind Einnahmen entgangen“ belegt nichts; ein Vorjahresvergleich mit denselben Monaten schon.

Rentabilitätsvermutung: die zweite Beweiserleichterung

Bei gegenseitigen Verträgen hilft eine weitere Vermutung. Nach der Rentabilitätsvermutung wird widerleglich unterstellt, dass die Gegenleistung dem Gläubiger zumindest den Ersatz seiner Aufwendungen eingebracht hätte. Wer ein Ladenlokal für eine Messe anmietet und dann nicht beliefert wird, muss also nicht beweisen, dass sich die Miete gerechnet hätte.

Seit der Schuldrechtsreform ist umstritten, ob die Vermutung neben § 284 BGB noch gilt. Eine Ansicht hält sie für verdrängt, weil § 284 BGB den Aufwendungsersatz nun ausdrücklich regelt. Eine zweite will § 284 BGB nur für nichtkommerzielle Aufwendungen anwenden. Die herrschende Meinung gibt dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen, weil die Reform seine Rechte erweitern und nicht beschneiden sollte. Wie § 284 BGB im Einzelnen geprüft wird, steht im Artikel zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB.

BGH VI ZR 14/25: wo die Schätzung endet

Wie weit die Erleichterung reicht, hat der Bundesgerichtshof zuletzt an einem ungewöhnlichen Fall gezeigt. Ein Tierarzt besamte die Stute einer Züchterin mit dem Samen des falschen Hengstes. Das Fohlen kam gesund zur Welt, stammte aber vom Dressurhengst statt vom Springvererber. Die Züchterin verlangte die Wertdifferenz von 2.500 Euro als entgangenen Gewinn.

Stute mit ihrem Fohlen auf einer grünen Weide
Abb. 6: Stute und Fohlen, der Gegenstand des BGH-Falls.

Der BGH wies die Revision zurück (Urteil vom 14.10.2025, VI ZR 14/25, Volltext bei dejure.org). Die Leitsätze sind für Klausuren Gold wert: § 252 BGB enthält eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, und dennoch bedarf es im Rahmen der Prognose konkreter Anknüpfungstatsachen, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Im Fall fehlten sie: Die Stute war keine Zuchtstute mit bekannter Nachkommenqualität, beide Hengste waren vergleichbar erfolgreich, und ob aus der Anpaarung mit dem Springvererber überhaupt ein gesundes Fohlen hervorgegangen wäre, blieb offen. Das Privatgutachten verglich abstrakt zwei Idealtiere. Damit fehlte der Schätzung ihre Grundlage; was übrig blieb, war Spekulation. Der Fall zeigt die Grenze in einem Satz: Beweiserleichterung ist keine Beweisbefreiung.

Hinweis

Urteile bleiben besser im Gedächtnis, wenn du sie sofort anwendest. Auf jurahilfe.de findest du zu jedem Lernelement Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau die Punkte abfragen, an denen Klausuren scheitern.

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Entgangener Gewinn im Vertrag und im Deliktsrecht

Die Norm gilt für jeden Schadensersatzanspruch, aber die Fragen davor sind je nach Haftungsgrund verschieden. Im Vertragsrecht streitet man über die Einordnung, im Deliktsrecht über den Schutzbereich.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung?

Verliert der Käufer einer mangelhaften Maschine Aufträge, weil die Produktion stillsteht, stellt sich die Frage, ob dieser Gewinn Schadensersatz statt der Leistung ist (dann mit Fristsetzung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) oder Schadensersatz neben der Leistung (dann ohne Frist über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).

Vier Ansichten werden vertreten. Die erste ordnet den Gewinn dem Schadensersatz statt der Leistung zu, weil die Fristsetzung den Vorrang der Nacherfüllung sichert. Die zweite differenziert nach Zeitphasen. Die dritte sieht durchgehend einen Verzögerungsschaden. Die herrschende Meinung ordnet den entgangenen Gewinn dem Schadensersatz neben der Leistung zu: Eine Frist wäre sinnlos, weil die Nacherfüllung den bereits eingetretenen Gewinnausfall nicht mehr beseitigen kann. Die vollständige Abgrenzung steht im Artikel zu Schadensersatz statt und neben der Leistung.

In der Praxis versuchen Verwender, den entgangenen Gewinn über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen. Das gelingt nur begrenzt: Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann die Haftung nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden, und auch bei einfacher Fahrlässigkeit hält eine Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nur stand, wenn sie wesentliche Kardinalpflichten unberührt lässt. Wer als Rechtsanwalt eine solche Klausel entwirft, muss diese Grenzen kennen.

Deliktsrecht: entgangener Gewinn über § 823 BGB

Im Deliktsrecht ist der entgangene Gewinn nur ersatzfähig, wenn er Folge einer Rechtsgutverletzung ist. § 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte, nicht aber das Vermögen als solches. Wer nur einen Gewinn verliert, ohne dass eines dieser Rechtsgüter verletzt wurde, geht leer aus.

Das ist eine Grundentscheidung, die das Schadensersatzrecht in Deutschland vom französischen oder englischen Modell unterscheidet: Die Haftung knüpft an bestimmte Rechtsgüter an, nicht an jeden rechtlich missbilligten Vermögensnachteil. Reine Vermögensschäden sind deliktisch nur über § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB erreichbar. Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: erst die Rechtsgutverletzung, dann der Schaden. Wird das Firmenfahrzeug beschädigt, ist das Eigentum verletzt, und der entgangene Gewinn ist ersatzfähig. Wird dagegen nur ein Kabel auf öffentlichem Grund gekappt und die Produktion steht still, fehlt es an der Verletzung eines geschützten Rechtsguts; die Rechtsprechung hilft hier über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, allerdings nur bei betriebsbezogenen Eingriffen. Den Aufbau dazu findest du im Überblick zum Deliktsrecht.

Leerer Gang in einer Fabrikhalle zwischen stillstehenden Förderbändern
Abb. 7: Steht die Produktion still, fehlt oft die Rechtsgutverletzung.

Erwerbsschaden bei Selbständigen und Angestellten

Nach einem Unfall entgeht dem Verletzten Einkommen. Bei Angestellten ist das einfach: Das Nettoeinkommen ist bekannt, und soweit der Arbeitgeber weiterzahlt, geht der Anspruch nach § 6 EFZG auf ihn über. Der Schaden ist beziffert, bevor er entsteht.

Bei Selbständigen wird es schwieriger, weil der Gewinn schwankt und von der eigenen Arbeitskraft abhängt. Hier greift § 252 BGB in seiner ganzen Bedeutung: Vorjahreszahlen, Auftragslage und branchenübliche Entwicklungen begründen die Prognose. Auch fahrlässig verursachte Unfälle lösen diesen Anspruch aus, ein Vorsatz ist nicht erforderlich.

§ 252 BGB in der Klausur: Schema und typische Fehler

In der Klausur steht § 252 BGB nie allein. Er ist der letzte Schritt einer Prüfung, die längst begonnen hat, und wird deshalb oft zu knapp abgehandelt. Wer die fünf Schritte kennt, verliert dort keine Punkte mehr.

Prüfungsschema für den entgangenen Gewinn

Das folgende Schema zeigt, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen abgearbeitet werden und worauf es in jedem Schritt ankommt.

SchrittPrüfungspunktWorauf es ankommt
1Anspruch dem Grunde nachHaftungsnorm steht fest, etwa § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB. § 252 BGB ist keine Anspruchsgrundlage.
2Gewinn als VermögensvorteilVorteil gehörte noch nicht zum Vermögen, wäre aber zugeflossen. Gewinn, nicht Umsatz.
3Haftungsausfüllende KausalitätDer Gewinn entgeht gerade wegen des schädigenden Ereignisses, nicht aus anderen Gründen.
4Wahrscheinlichkeit, § 252 S. 2 BGBGewöhnlicher Lauf der Dinge oder besondere Umstände, insbesondere getroffene Anstalten und Vorkehrungen.
5Höhe und AbzügeDifferenzhypothese, konkrete oder abstrakte Berechnung, Vorteilsausgleichung, Mitverschulden nach § 254 BGB.

Schlag § 252 BGB in der Klausur ruhig kurz auf, während du schreibst. Der Gesetzestext liefert die Formulierungen für Schritt 4 fast wörtlich, und das spart Zeit gegenüber dem freien Nacherzählen.

Fehler, die Punkte kosten

Vier Muster begegnen einem in Korrekturen immer wieder.

Erstens der falsche Obersatz. Ein Anspruch wird auf § 252 BGB gestützt, obwohl die Vorschrift nur die Rechtsfolge ausfüllt. Zweitens die ungeprüfte Behauptung: Der Bearbeiter schreibt, der Gewinn sei entgangen, ohne die Wahrscheinlichkeit an den Angaben des Sachverhalts festzumachen. Wenn der Sachverhalt Zahlen liefert, sind sie dafür da, benutzt zu werden.

Drittens die vergessenen Abzüge. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen, obwohl der Geschädigte sonst besser stünde als ohne das Ereignis. Und viertens die falsche Einordnung beim vertraglichen Schadensersatz: entgangener Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung mit Fristsetzung, obwohl er neben der Leistung entsteht. Das kostet den ganzen Aufbau.

Auch Profis schauen bei diesen Punkten nach Jahren noch ins Gesetz. Das ist die effizientere Arbeitsweise.

Bürgerliches Gesetzbuch: § 252 BGB neben §§ 249, 251 und 253 BGB

Die Abgrenzung zu den Nachbarvorschriften ist ein beliebter Einstieg in mündliche Prüfungen. Die folgende Übersicht ordnet sie ein.

NormRegeltVerhältnis zu § 252 BGB
§ 249 BGBNaturalrestitution, Herstellung des Zustands ohne das EreignisGrundnorm. § 252 BGB konkretisiert, dass auch der entgangene Gewinn zu diesem Zustand gehört.
§ 251 BGBKompensation in Geld, wenn Herstellung unmöglich oder unzureichendBetrifft das Wertinteresse an vorhandenen Gütern, § 252 BGB den nicht realisierten Zuwachs.
§ 252 BGBEntgangener GewinnErweitert den ersatzfähigen Schaden um künftige Vermögensvorteile.
§ 253 BGBImmaterielle Schäden, SchmerzensgeldGegenstück: § 252 BGB betrifft reine Vermögensschäden, § 253 BGB gerade nicht.
§ 254 BGBMitverschulden und SchadensminderungspflichtKürzt auch den entgangenen Gewinn, etwa wenn der Geschädigte zumutbare Ersatzgeschäfte unterlässt. Details im Artikel zum Mitverschulden nach § 254 BGB.

Vertiefen lassen sich die Nachbarnormen über die Wissensseiten zur Restitution nach § 249 BGB und zum Mitverschulden nach § 254 BGB. Die Kernaussagen zu § 252 BGB selbst stehen kompakt auf der Wissensseite zum entgangenen Gewinn.

Mindmap: § 252 BGB steht zwischen § 249 BGB Naturalrestitution, §§ 250, 251 BGB Kompensation, § 253 BGB immaterielle Schäden und § 254 BGB Mitverschulden
Abb. 8: § 252 BGB im Verhältnis zu seinen Nachbarnormen.

Fazit: § 252 BGB ist eine Prognose, keine Rechnung

Der entgangene Gewinn zwingt dazu, eine Zukunft zu beschreiben, die nicht stattgefunden hat. Das Gesetz macht das möglich, indem es Wahrscheinlichkeit genügen lässt, und die Zivilprozessordnung erlaubt dem Gericht die Schätzung. Zwischen beidem liegt die Arbeit des Bearbeiters: Anknüpfungstatsachen finden und benennen.

Wer das einmal am Fall durchgespielt hat, verliert die Scheu vor der Schadenshöhe. Dafür gibt es auf jurahilfe.de Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung, die solche Weichenstellungen am Sachverhalt trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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