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Allgemeines Persönlichkeitsrecht / APR, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 GG

Fotograf mit langem Teleobjektiv fotografiert versteckt aus einer Hecke heraus

Ein Boulevardblatt druckt ein Foto von P beim privaten Restaurantbesuch. P will dagegen vorgehen und sucht im Grundgesetz nach dem passenden Grundrecht. Er findet keines.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nirgends ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG entwickelt, genauer aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es ist ein offenes Rahmenrecht und schützt Identität und Selbstbestimmung der Person.

In Grundrechtsklausuren steht das APR fast immer als Auffangposition im Raum. Punkte gehen dabei vor allem am Schutzbereich verloren, an der Sphärentheorie und an der Rechtfertigung.

Auf einen Blick:

  • Herleitung: Art. 2 Abs. 1 GG allein trägt nur die allgemeine Handlungsfreiheit. Erst der Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG macht daraus ein Persönlichkeitsrecht.
  • Abgrenzung: Die Handlungsfreiheit schützt das Tun, das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Sein.
  • Schutzbereich: offen und von der Rechtsprechung fortlaufend erweitert, zuletzt um das IT-Grundrecht (BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025, 1 BvR 2466/19).
  • Rechtfertigung: Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG, praktisch ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Die Sphärentheorie steuert erst die Verhältnismäßigkeit.
  • Zivilrecht: Das APR ist sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, die Geldentschädigung folgt nicht aus § 253 Abs. 2 BGB.

Tipp

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Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein offenes Rahmenrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, also Identität, Individualität und Selbstbestimmung einer Person. Seine Aufgabe ist es, Beeinträchtigungen der Persönlichkeit aufzufangen, die kein spezielleres Grundrecht erfasst.

Im Ausdruck offenes Rahmenrecht steckt die eigentliche Information. Offen heißt: Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht abschließend definiert. Das Bundesverfassungsgericht konkretisiert ihn fortlaufend und passt ihn neuen Gefährdungslagen an. Die Liste der Ausprägungen liest sich deshalb wie eine Chronik der Technikgeschichte, vom heimlichen Tonbandgerät bis zur Online-Durchsuchung.

Warum das APR in keinem eigenen Artikel des Grundgesetzes steht

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt keinen Artikel mit der Überschrift Persönlichkeitsrecht. Das ist kein Versehen des Parlamentarischen Rates. 1949 stand der Schutz vor staatlicher Datenverarbeitung, vor heimlichen Aufnahmen und vor entstellender Darstellung schlicht nicht auf der Tagesordnung.

Aber was macht man mit einem Grundrechtskatalog, der eine Lücke hat? Das BVerfG hat sie durch Rechtsfortbildung geschlossen. Zwei vorhandene Verfassungsnormen werden kombiniert, und aus der Kombination entsteht ein eigenständiges Grundrecht. Seit der Elfes-Entscheidung (BVerfGE 6, 32) und dem Mikrozensus-Beschluss (BVerfGE 27, 1) ist das gefestigte Rechtsprechung.

Die Herleitung in zwei Schritten: freie Entfaltung und Menschenwürde

Die Herleitung läuft über zwei Normen, und beide werden gebraucht.

Erster Schritt: Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Diese Entfaltung ist der Anknüpfungspunkt. Für sich genommen trägt sie aber nur die allgemeine Handlungsfreiheit.

Zweiter Schritt: Art. 1 Abs. 1 GG stellt die Menschenwürde unter den Schutz aller staatlichen Gewalt. Der Schutz der Menschenwürde färbt auf Art. 2 Abs. 1 GG ab und hebt einen Ausschnitt der freien Entfaltung der Persönlichkeit auf ein höheres Niveau. Erst diese Verbindung, zitiert als Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, macht aus einem allgemeinen Freiheitsrecht ein Persönlichkeitsrecht.

Der Schutzbereich liegt damit zwischen dem Würdekern und den Außenbereichen freier Entfaltung. Er reicht weiter als Art. 1 Abs. 1 GG allein, bleibt aber näher an der Person als die bloße Handlungsfreiheit. Übrigens: In der Klausur schreibst du die Verbindung immer voll aus. Ein verkürztes Zitat von Art. 2 GG benennt das Grundrecht falsch und kostet Punkte.

Flussdiagramm: Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG ergeben zusammen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als offenes Rahmenrecht
Abb. 1: Erst die Verbindung beider Normen ergibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und allgemeine Handlungsfreiheit: Sein statt Tun

Beide Rechte wurzeln in Art. 2 Abs. 1 GG und schützen Verschiedenes. Die allgemeine Handlungsfreiheit erfasst jedes willensgesteuerte Tun und Unterlassen, vom Reiten im Walde bis zur Ausreisefreiheit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, wer jemand ist, also die personale und soziale Identität.

MerkmalHandlungsfreiheitPersönlichkeitsrecht
NormArt. 2 I GGArt. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
SchutzgutTun und UnterlassenIdentität, Selbstbestimmung
Würdebezugneinja
Kontrolldichtegering bis mittelje nach Sphäre bis absolut
LeitfallElfes, Reiten im WaldeMikrozensus, Volkszählung

Art. 2 GG enthält in Absatz 2 daneben das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person. Diese drei sind Spezialgrundrechte und gehen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor.

Für die Klausur folgt daraus eine simple Reihenfolge. Prüfe zuerst, ob eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschlägig ist. Bleibt keine übrig, greift die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht. Wer umgekehrt anfängt, landet bei der geringsten Kontrolldichte und verschenkt die ganze Abwägung.

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der sachliche Schutzbereich umfasst den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Der persönliche Schutzbereich ist weit: Das APR ist ein Jedermanngrundrecht, und über Art. 19 Abs. 3 GG erfasst es in Grenzen auch juristische Personen. Beides zusammen entscheidet, wer sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen kann.

Sachlicher Schutzbereich: Identität, Privatheit und Selbstbestimmung

Das BVerfG umschreibt den sachlichen Schutzbereich als den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickelt und wahrt. Im Zentrum steht das Sein der Person.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst drei Richtungen, die die Rechtsprechung herausgearbeitet hat. Das Recht auf Selbstbestimmung meint die Entscheidung über das eigene Schicksal, etwa das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung oder die Kenntnis der eigenen Abstammung. Selbstdarstellung und Selbstbewahrung stehen daneben: Selbstbewahrung ist das Recht auf Rückzug, also der Schutz eines Lebensbereichs, in den niemand hineinfragen darf, Selbstdarstellung betrifft die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit.

Im Ergebnis schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Autonomie über die eigene Darstellung, die eigenen Daten und den eigenen Rückzugsraum. Träger ist jede natürliche Person.

Diese Dreiteilung ordnet die Fallgruppen. (Sie hilft auch in der Klausur, weil du eine unbekannte Konstellation zuordnen kannst, statt eine Ausprägungsliste auswendig abzurufen.)

Persönlicher Schutzbereich: Jedermanngrundrecht und Personen der Zeitgeschichte

Auf das APR kann sich jeder Mensch berufen, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Alter. Für Personen der Zeitgeschichte gilt es ebenfalls, allerdings abgestuft. Wer sich selbst öffentlich exponiert, muss mehr hinnehmen.

Der Schauspieler auf der Eröffnungsgala sucht die Öffentlichkeit, sein Schutz ist dort schwach. Beim privaten Restaurantbesuch derselben Person sieht es anders aus, weil sie sich dann im Bereich privater Lebensgestaltung bewegt.

Frau im schwarzen Abendkleid posiert abends vor mehreren Pressefotografen
Abb. 2: Wer die Öffentlichkeit selbst sucht, muss mehr Berichterstattung hinnehmen.

Mit dem Tod endet dieser Schutz. Das APR setzt eine lebende Person voraus. Was danach bleibt, ist der postmortale Schutz allein aus Art. 1 Abs. 1 GG, den das BVerfG im Mephisto-Beschluss (BVerfGE 30, 173) entwickelt hat. Die Unterscheidung wird gern abgefragt.

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das heikel, weil sein Kern an der Menschenwürde hängt. Eine GmbH hat keine Würde.

Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen reicht deshalb nur so weit, wie der Schutz nicht aus Art. 1 Abs. 1 GG gespeist wird. Anerkannt ist der soziale Geltungsanspruch: Juristische Personen des Privatrechts können sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und gegen eine verfälschende Darstellung wehren. Der unantastbaren Intimsphäre und dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bleiben natürliche Personen vorbehalten.

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Ausprägungen und Fallgruppen des APR, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

Die Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind nicht abschließend. Das BVerfG hat sie fallweise entwickelt, von der heimlichen Tonbandaufnahme über die staatliche Datenerhebung bis zum Zugriff auf Computer und Smartphone. Wer die Fallgruppen kennt, findet in der Klausur schneller die passende Ausprägung, statt pauschal auf Art. 2 Abs. 1 GG auszuweichen.

AusprägungGeschützt istLeitentscheidung
Kernbereich privater Lebensgestaltungabsolut geschützter InnenraumMikrozensus, BVerfGE 27, 1
Recht am eigenen WortAufnahme und Wiedergabe der eigenen RedeTonband, BVerfGE 34, 238
Recht am eigenen BildVerbreitung von AbbildungenCaroline von Monaco, BGHZ 128, 1
Schutz vor entstellender Darstellunguntergeschobene ÄußerungenEppler, BVerfGE 54, 148
ResozialisierungSchutz vor später TatberichterstattungLebach, BVerfGE 35, 202
Informationelle SelbstbestimmungErhebung und Verwendung eigener DatenVolkszählung, BVerfGE 65, 1
IT-GrundrechtVertraulichkeit eigener SystemeOnline-Durchsuchung, BVerfGE 120, 274
Kenntnis der eigenen AbstammungWissen um die eigene HerkunftBVerfGE 79, 256
Geschlechtliche IdentitätEintrag jenseits von männlich und weiblichDritte Option, BVerfGE 147, 1
Selbstbestimmtes SterbenFreiheit, das eigene Leben zu beendenBVerfGE 153, 182

Besondere Persönlichkeitsrechte: Recht am eigenen Wort und Recht am eigenen Bild

Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gibt es die besonderen Persönlichkeitsrechte. Sie sind die ausgeformten Einzelrechte, die aus dem Rahmenrecht herausgewachsen sind. Das Recht am eigenen Wort schützt davor, dass die eigene Rede heimlich aufgezeichnet oder gegen den Willen des Sprechers weiterverbreitet wird. Das Recht am eigenen Bild betrifft die Verbreitung von Abbildungen und ist einfachgesetzlich in §§ 22, 23 KunstUrhG ausgeformt.

Beide Rechte sichern die Darstellung der eigenen Person nach außen. Und beide zeigen, wie das APR arbeitet: Es setzt an, wo ein spezielles Grundrecht fehlt. Für Telefonate und Briefe greift das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG, für die eigene Wohnung Art. 13 GG. Bleibt beides außen vor, etwa beim heimlich mitgeschnittenen Gespräch in einem Büro, greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Mindmap: der Schutzbereich des APR verzweigt sich in Selbstbestimmung, Selbstbewahrung, Selbstdarstellung und den Schutz eigener Daten
Abb. 3: Die vier Richtungen, in die der Schutzbereich ausgreift.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Volkszählungsurteil

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das BVerfG hat es im Volkszählungsurteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Geschützt ist damit die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten.

Das Urteil stammt aus einer Zeit ohne Smartphones, und es liest sich trotzdem aktuell. Der tragende Gedanke: Wer nicht weiß, wer was über ihn weiß, verhält sich anders. Ein Bürger, der mit ständiger Erfassung rechnet, geht seltener zur Demonstration.

Für die Klausur zwei Merkposten. Erstens ist die informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos, sie steht unter dem Vorbehalt des überwiegenden Allgemeininteresses und braucht eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Zweitens folgt aus einer Verletzung im Verwaltungsrecht kein absolutes Verwertungsverbot, sondern eine Abwägung: Rechtswidrig erlangte Informationen darf die Verwaltung grundsätzlich nicht verwenden, es sei denn, ein Rechtsgut ist konkret gefährdet.

IT-Grundrecht: Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt Laptop, Smartphone und Cloud-Speicher davor, heimlich infiltriert zu werden. Das BVerfG hat es in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung als eigene Ausprägung des APR entwickelt, weil weder Art. 10 GG noch Art. 13 GG den Zugriff auf ein ganzes System erfassen.

Aktuell geblieben ist die Frage bis heute. Im Beschluss vom 24. Juni 2025 (1 BvR 2466/19, Trojaner I) hat das Gericht entschieden, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung neben Art. 10 Abs. 1 GG auch das IT-Grundrecht betrifft: Um laufende Kommunikation abzugreifen, muss der Staat zuvor das Gerät infiltrieren. Die nordrhein-westfälische Ermächtigung in § 20c PolG NRW hat es dennoch für verfassungsgemäß gehalten und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das ist ein dankbares Klausurthema, weil sich zwei Grundrechte überlagern und du die Konkurrenz sauber auflösen musst. Schlag dazu ruhig Art. 10 GG im Gesetz auf, während du prüfst.

Hände tippen im abgedunkelten Raum auf einer Laptop-Tastatur, daneben liegt ein Smartphone
Abb. 4: Der heimliche Zugriff auf ein IT-System berührt ein eigenes Grundrecht.

Recht auf selbstbestimmtes Sterben und Kenntnis der eigenen Abstammung

Zum Recht auf Selbstbestimmung im engeren Sinn gehören zwei weitere Ausprägungen. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zählt dazu, ebenso die Kenntnis der eigenen Abstammung: Wer wissen will, von wem er abstammt, kann sich auf das APR berufen.

Weiter reicht das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das BVerfG hat 2020 § 217 StGB für nichtig erklärt und die Freiheit anerkannt, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen und dabei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Auch die Anerkennung einer geschlechtlichen Identität jenseits von männlich und weiblich stützt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zwei Beschlüsse vom 6. November 2019 (Recht auf Vergessen I und Recht auf Vergessen II) haben die Reihe um den Umgang mit alten Presseartikeln im Netz ergänzt. Die Liste wächst weiter, und darin liegt die eigentliche Pointe des offenen Rahmenrechts.

Tipp

Fallgruppen bleiben abstrakt, solange du sie nur liest. Die Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung stellen dir kleine Sachverhalte, in denen du die richtige Ausprägung erst erkennen musst, und erklären danach, warum die anderen Antworten danebenliegen.

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Sphärentheorie: Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre

Die Sphärentheorie teilt den geschützten Lebensbereich in drei Zonen: Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre. Je näher ein Eingriff am Kern liegt, desto strenger sind die Anforderungen an seine Rechtfertigung. Die Übergänge sind fließend, eine scharfe Grenze zwischen Privat- und Intimsphäre gibt es nicht.

SphäreInhaltSchutz
IntimsphäreGedanken, Gefühle, Sexualität, Tagebuchabsolut, keine Abwägung
PrivatsphäreFamilie, Wohnung, Gesundheit, Freizeitstark, strenge Verhältnismäßigkeit
SozialsphäreBeruf, Öffentlichkeit, Ansehenrelativ, offene Abwägung
Verschachtelte Zonen: Intimsphäre im absolut geschützten Kern, darum die Privatsphäre, außen die Sozialsphäre mit offener Abwägung
Abb. 5: Je weiter innen, desto schwerer wiegt der Eingriff.

Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung

Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung ist die harte Innenzone des APR. Er nimmt seinen Gehalt unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG, deshalb sind Eingriffe in die Intimsphäre nicht abwägungsfähig. Kein noch so gewichtiges Allgemeininteresse rechtfertigt sie.

Wie eng dieser Kern gezogen wird, zeigt die Tagebuch-Entscheidung (BVerfGE 80, 367). Ein Beschuldigter hatte in seinem Tagebuch über seine Tatneigung geschrieben. Das Gericht ließ die Verwertung im Strafverfahren zu, weil die Aufzeichnungen einen Bezug zu einer schweren Straftat hatten und damit über den unantastbaren Kernbereich hinausreichten. Die Entscheidung fiel bei Stimmengleichheit: Vier der acht Richter hätten die Verwertung verboten.

Füllfederhalter liegt auf einem aufgeschlagenen, unbeschriebenen Notizbuch
Abb. 6: Private Aufzeichnungen liegen nah am unantastbaren Kernbereich.

In der Klausur genügt es selten, eine Sphäre zu behaupten. Ordne den Sachverhalt ausdrücklich zu, und benenne, welche Merkmale ihn in den Kernbereich ziehen oder eben nicht.

Wo die Sphärentheorie in der Klausur wirklich hingehört

Hier passiert der häufigste Aufbaufehler. Die Sphärentheorie sagt nichts darüber, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht überhaupt betroffen ist. Sie steuert die Intensität des Eingriffs und damit die Anforderungen an die Rechtfertigung.

Richtig verortet ist sie also in der Verhältnismäßigkeit, genauer bei der Angemessenheit. Wer sie schon im Schutzbereich prüft, kommt bei einem Eingriff in die Sozialsphäre zu dem Ergebnis, das APR sei nicht eröffnet. Das ist falsch: Der Schutzbereich ist eröffnet, nur die Rechtfertigungshürde liegt niedriger.

Ich empfehle, im Gutachten einen Satz zur Einordnung zu schreiben, sobald du in die Angemessenheit einsteigst. Ein Satz reicht, und er zeigt dem Korrektor, dass du den Aufbau verstanden hast.

Kritik an der Sphärentheorie

Die Sphärentheorie ist bequem und ungenau. In der Literatur wird kritisiert, dass sich die drei Sphären nicht trennscharf abgrenzen lassen und dass die Formel vom tieferen Eingriff mit höheren Anforderungen wenig mehr sagt als der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst. Ein Foto vom Restaurantbesuch lässt sich mit guten Gründen der Privatsphäre und der Sozialsphäre zuordnen.

Das BVerfG selbst arbeitet inzwischen stärker mit einer einzelfallbezogenen Abwägung als mit der starren Dreiteilung. Aufgegeben hat es die Sphären nicht, sie bleiben ein Ordnungsraster. Für die Klausur heißt das: Nutze die Sphären als Einstieg in die Abwägung, statt sie als Etikett zu vergeben, und begründe die Zuordnung am Sachverhalt.

Prüfungsschema APR: Eingriff, Schrankentrias und Art. 2 Abs. 1 GG

Das Prüfungsschema folgt dem klassischen Dreischritt aus Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Die Besonderheit liegt in der Rechtfertigung: Weil Art. 2 Abs. 1 GG die Schrankentrias enthält, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht formal leicht einschränkbar. Die eigentliche Arbeit passiert deshalb in der Verhältnismäßigkeit.

SchrittWas zu prüfen ist
I. Schutzbereichpersönlich: Jedermanngrundrecht, bei juristischen Personen über Art. 19 Abs. 3 GG; sachlich: welche Ausprägung ist betroffen
II. Eingriffjedes staatliche Handeln, das den Schutz verkürzt, auch mittelbar und faktisch
III. 1. SchrankeSchrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG: verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Sittengesetz
III. 2. GesetzZuständigkeit, Verfahren, Form, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit
III. 3. EinzelaktAnwendung im konkreten Fall, Abwägung nach Eingriffsintensität
III. 4. Grenzeunantastbarer Kernbereich, Wesensgehalt nach Art. 19 Abs. 2 GG
Dreistufiges Prüfungsschema: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung über die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG
Abb. 7: Der Dreischritt, in dem das APR geprüft wird.

Wann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt

In das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird eingegriffen, wenn der Staat den geschützten Bereich verkürzt. Der klassische Eingriffsbegriff verlangt eine finale, unmittelbare, rechtsförmige und mit Zwang durchsetzbare Maßnahme. Beim APR reicht das nicht, weil die typischen Beeinträchtigungen faktisch wirken.

Der moderne Eingriffsbegriff greift deshalb weiter: Jedes staatliche Verhalten, das dem Einzelnen ein geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht, ist ein Eingriff. Die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs ist einer, ebenso die Speicherung personenbezogener Daten oder eine amtliche Warnung, die das Ansehen beschädigt.

Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt keine Absicht voraus. Auch eine Maßnahme, die den Betroffenen nur als Nebenfolge trifft, wird geprüft.

Die verfassungsmäßige Ordnung als einfacher Gesetzesvorbehalt

Art. 2 Abs. 1 GG nennt drei Schranken: die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz. Nach dem Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) meint die verfassungsmäßige Ordnung die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen. Damit läuft die Schrankentrias auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus.

Zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen also alle verfassungsgemäßen Rechtsnormen, vom Bundesgesetz bis zur kommunalen Satzung. Weil jede Norm, die die Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt, ohnehin verfassungswidrig wäre, bleibt praktisch lediglich die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung übrig. Die anderen beiden haben keine eigene Bedeutung mehr.

Zwei Prüfpunkte entfallen dabei. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nach herrschender Meinung nicht für Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Norm keinen ausdrücklich formulierten Einschränkungsvorbehalt enthält. Verfassungsrechtlich bedeutsam wird auch die Wesensgehaltsgarantie selten, weil die Abwägung meist vorher entscheidet.

Achte auf die Wortgleichheit mit Art. 9 Abs. 2 GG. Dort meint verfassungsmäßige Ordnung nur die freiheitlich-demokratische Grundordnung, also die tragenden Verfassungsgrundsätze. Derselbe Begriff, zwei Reichweiten. (Das verwechseln auch Examenskandidaten.)

Verhältnismäßigkeit und Abwägung mit kollidierenden Grundrechten

Weil die Schranke so weit ist, entscheidet sich der Fall in der Verhältnismäßigkeit. Legitimer Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit sind meist schnell abgehandelt. Entschieden wird in der Angemessenheit.

Hier kommt die Sphärentheorie ins Spiel, und hier steht die Abwägung mit den kollidierenden Grundrechten: Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG, häufig auch die Berufsfreiheit des Verlags. Im Strafrecht läuft dieselbe Abwägung bei der Beleidigung nach § 185 StGB über § 193 StGB. Keines dieser Grundrechte verdrängt das andere pauschal, beide werden im Wege praktischer Konkordanz so weit wie möglich zur Geltung gebracht.

Die Faustformel des BVerfG: Je tiefer der Eingriff in die Persönlichkeit reicht, desto gewichtiger muss das entgegenstehende Interesse sein. Bei der Intimsphäre endet die Abwägung, dort ist kein Eingriff zu rechtfertigen. In der Sozialsphäre gewinnt die Berichterstattung regelmäßig, wenn ein echtes Informationsinteresse besteht.

Hinweis

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht: § 823 Abs. 1 BGB

Das APR wirkt auch zwischen Privaten. Im Zivilrecht ist es ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit deliktisch geschützt. Wird das Persönlichkeitsrecht verletzt, kommen Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und in schweren Fällen eine Geldentschädigung in Betracht.

Das APR als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB

Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind nur absolute, dem Eigentum vergleichbare Rechte. Der BGH hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht 1954 im Leserbrief-Urteil (BGHZ 13, 334) in diese Reihe aufgenommen. Eine Wochenzeitung hatte das Schreiben eines Rechtsanwalts, das der Richtigstellung dienen sollte, gekürzt unter den Leserbriefen abgedruckt.

Nahaufnahme eines Stapels zusammengefalteter Zeitungen
Abb. 8: Der Streit um Presseveröffentlichungen führt vom Grundrecht ins Deliktsrecht.

Weil das APR ein Rahmenrecht ist, folgt die Rechtswidrigkeit nicht schon aus dem Erfolg. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist damit noch nicht rechtswidrig. Anders als bei Eigentum oder Körper indiziert der Erfolg hier nichts. Die Rechtswidrigkeit wird positiv festgestellt, durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Mehr zur Prüfung der Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB und zum Aufbau des Deliktsrechts findest du in den verlinkten Beiträgen.

Geldentschädigung statt Schmerzensgeld: § 253 Abs. 1 BGB und die Lücke im Gesetz

Die Konstruktion ist ungewöhnlich. Nach § 253 Abs. 1 BGB ist immaterieller Schaden nur ersatzfähig, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. § 253 Abs. 2 BGB zählt die Fälle abschließend auf: Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht fehlt in dieser Aufzählung.

Die Rechtsprechung hat die Lücke selbst geschlossen. Seit dem Herrenreiter-Fall (BGHZ 26, 349) gewährt der BGH bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung. Das Urteil von 1958 stützte sie noch auf § 847 BGB a.F. in entsprechender Anwendung; heute leitet die Rechtsprechung sie aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG her. Das BVerfG hat diese Rechtsfortbildung im Soraya-Beschluss (BVerfGE 34, 269) gebilligt.

Die Geldentschädigung folgt anderen Regeln als das Schmerzensgeld des § 253 Abs. 2 BGB. Sie setzt eine schwere Verletzung voraus, für die es keine andere Genugtuung gibt, und sie hat neben der Ausgleichs- eine Genugtuungs- und Präventionsfunktion. Der BGH hat das im Fall Caroline von Monaco (BGHZ 128, 1) ausdrücklich betont: Wer mit erfundenen Interviews Auflage macht, soll die Verletzung nicht einkalkulieren können. Zur Systematik der immateriellen Schäden nach § 253 BGB gibt es eine eigene Wissensseite.

Eine gesetzlich geregelte Parallele kennt das Arbeitsrecht. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gibt Geld für den immateriellen Schaden einer Benachteiligung, und zwar ohne Verschulden des Arbeitgebers.

Mittelbare Drittwirkung: wie das Grundrecht in die Generalklauseln des Privatrechts einstrahlt

Wie kommt ein Abwehrrecht gegen den Staat überhaupt in einen Streit zwischen zwei Privatleuten? Über die mittelbare Drittwirkung. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG die staatliche Gewalt, nicht Privatpersonen. Sie wirken im Verhältnis zwischen Privaten aber als objektive Wertordnung auf die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln des Privatrechts ein.

Das BVerfG hat das im Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198) entwickelt. Für das APR heißt es konkret: Die Abwägung, die im Verfassungsrecht zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit stattfindet, wiederholt sich im Zivilrecht bei der Rechtswidrigkeitsprüfung des § 823 Abs. 1 BGB. Die Maßstäbe sind dieselben, nur die Norm ist eine andere.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen im Zivilrecht

Auch Unternehmen können sich wehren. Der BGH erkennt ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht an, das den sozialen Geltungsanspruch einer Gesellschaft schützt (BGH, Urt. v. 28.07.2015, VI ZR 340/14). Es folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, ohne den Würdegehalt des Art. 1 Abs. 1 GG.

Einen eigenen Tatbestand dafür kennt das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, nicht: Eine juristische Person ist über § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB analog geschützt. Praktisch geht es um unwahre Tatsachenbehauptungen, um verfälschende Darstellungen und um Bewertungsportale. Daneben steht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff verlangt. In der Klausur lohnt es sich, beide sauber zu trennen: Das eine schützt den Ruf, das andere den Betrieb.

Klausur: die häufigsten Fehler beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Das APR ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität. Weil es so weit reicht, wird es in Klausuren gern als Notnagel eingesetzt. Drei Fehler kosten dabei regelmäßig Punkte, und alle drei lassen sich mit einem Satz Aufbaudisziplin vermeiden.

Subsidiarität gegenüber speziellen Grundrechten übersehen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Auffanggrundrecht. Es tritt zurück, sobald ein spezielleres Grundrecht denselben Sachverhalt erfasst. In Bezug auf das Recht am eigenen Bild heißt das: Steht eine Bildaufnahme in der Wohnung im Raum, prüfst du Art. 13 GG. Geht es um abgehörte Telefonate, prüfst du Art. 10 GG.

Erst wenn kein Spezialgrundrecht passt, kommst du zum APR. Und innerhalb des APR gilt dasselbe noch einmal: Erst die konkrete Ausprägung, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das IT-Grundrecht, dann der allgemeine Auffangbereich.

Sphärentheorie an der falschen Stelle prüfen

Der zweite Fehler ist der teuerste. Wo die Sphärentheorie hingehört, steht oben im Abschnitt zur Angemessenheit; hier zählt die Folge im Gutachten. Wer die betroffene Lebenssphäre nach vorn zieht, verneint einen Schutzbereich, der in Wahrheit eröffnet ist, und verliert Eingriff, Rechtfertigung und Abwägung auf einen Schlag.

Im Aufbau erkennst du den Fehler an einem einzigen Wort: Sobald im Schutzbereich das Wort Sozialsphäre auftaucht, steht die Zuordnung an der falschen Stelle.

Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde vermengen

Art. 1 Abs. 1 GG ist Bestandteil der Herleitung und trotzdem ein eigenes Grundrecht mit eigenem Prüfungsmaßstab. Ein Eingriff in die Menschenwürde ist niemals zu rechtfertigen, ein Eingriff in das APR grundsätzlich schon.

Wer beides vermischt, kommt zu einem absoluten Ergebnis, wo eine Abwägung gefragt war. Prüfe deshalb getrennt: erst das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit voller Rechtfertigungsprüfung, und nur wenn der unantastbare Kernbereich berührt ist, zusätzlich Art. 1 Abs. 1 GG. Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG steht daneben und wird in der Praxis selten eigenständig relevant.

Und noch ein Punkt zur Grundrechtsfähigkeit: Art. 19 III GG erstreckt die Grundrechte auf inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Beim APR ist das nur teilweise der Fall, weil der Würdekern an den Menschen gebunden bleibt. Auch Profis schauen hier noch einmal nach, bevor sie den Satz schreiben.

Tipp

Aufbaufehler fallen erst am Fall auf, und zum Ausprobieren brauchst du kein Abo: Der BGB AT ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos, mit Skript, Karteikarten und Abschlusstest. Daran siehst du, wie ein Lernpfad hier aufgebaut ist, bevor du dir ein größeres Rechtsgebiet vornimmst.

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Fazit: das APR sicher in die Klausur bringen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht mit einem ungewöhnlichen Fundort. Wer die Herleitung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sauber schreibt, die einschlägige Ausprägung benennt und die Sphärentheorie erst in der Angemessenheit auspackt, hat den Aufbau bereits gewonnen.

Die Ausprägungen wachsen weiter, das IT-Grundrecht und die Entscheidung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung zeigen es. Genauso wichtig bleibt die zivilrechtliche Seite über § 823 Abs. 1 BGB, die in gemischten Klausuren gern übersehen wird. Wenn du beides einmal am Fall durchgespielt hast, fällt der Rest leichter; die Multiple-Choice-Aufgaben zum Öffentlichen Recht auf jurahilfe.de trainieren genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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