Das Auto ist repariert und sieht aus wie vorher. Beim Verkauf bekommt A trotzdem 1.500 Euro weniger als vorher, denn in den Papieren steht Unfallwagen. Diesen Rest, den die Reparatur nicht wegbekommt, ersetzt § 251 BGB in Geld.
Die Norm greift überall dort, wo die Herstellung nach § 249 BGB nicht mehr weiterhilft: § 251 BGB ordnet Schadensersatz in Geld an, wenn die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (Absatz 1), und erlaubt dem Schädiger den Ausweg in Geld, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (Absatz 2). Juristen nennen das Kompensation, im Gegensatz zur Restitution des § 249 BGB.
In der Klausur entscheidet diese Weiche über die Höhe des Anspruchs. Wer sie falsch stellt, rechnet mit dem falschen Betrag und verliert Punkte in der Rechtsfolge, obwohl der Anspruch dem Grunde nach steht.
Auf einen Blick:
- § 249 BGB hat Vorrang. § 251 BGB kommt erst, wenn die Herstellung ausscheidet. Die Reihenfolge § 249, § 250, § 251 BGB ist keine Formalie, sie bestimmt, was der Geschädigte verlangen kann.
- § 251 Abs. 1 BGB ist zwingend, § 251 Abs. 2 BGB ist ein Recht des Schädigers. Nach Absatz 1 muss in Geld entschädigt werden, nach Absatz 2 darf der Ersatzpflichtige auf Geld ausweichen.
- „Nicht genügend“ ist der Klausurklassiker. Hierher gehört der merkantile Minderwert: Das reparierte Fahrzeug ist technisch in Ordnung und am Markt trotzdem weniger wert.
- Die Opfergrenze ist ein Schutz des Schädigers. Beim Kfz liegt der Richtwert bei rund 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, übertragbar ist er nicht schematisch.
- Tiere haben eine eigene Regel. Nach § 251 Abs. 2 S. 2 BGB sind Heilbehandlungskosten nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.
- Das Affektionsinteresse bleibt draußen. Der Liebhaberwert einer Sache wird nach § 253 Abs. 1 BGB nicht ersetzt, auch nicht über § 251 BGB.
Tipp
Das Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB gehört zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht AT, und beides kannst du auf jurahilfe.de mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben in einem Lernpfad durchgehen, vom ersten Verstehen bis zum Abschlusstest am Fall.
Was § 251 BGB regelt: Schadensersatz in Geld statt Herstellung
§ 251 BGB regelt, wann der Schädiger den Geschädigten in Geld entschädigen muss oder darf, statt den beschädigten Zustand wiederherzustellen. Die Norm steht am Ende einer Kette: § 249 BGB ordnet die Herstellung an, § 250 BGB lässt den Gläubiger nach Fristsetzung auf Geld umsteigen, und § 251 BGB greift, wo die Herstellung ihr Ziel gar nicht erreicht. Anspruchsgrundlage ist keine der drei Normen.

Der Wortlaut des § 251 BGB und seine amtliche Überschrift
Die amtliche Überschrift lautet „Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung“. Sie grenzt die Norm von § 250 BGB ab, der dieselbe Rechtsfolge an eine Fristsetzung knüpft. Der Wortlaut ist kurz und lohnt das genaue Lesen, weil beide Absätze unterschiedliche Berechtigte haben.
§ 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Achte auf die Verben. In Absatz 1 steht „hat … zu entschädigen“, das ist zwingend und hängt nicht vom Willen der Parteien ab. In Absatz 2 steht „kann“, und dieses Recht steht dem Ersatzpflichtigen zu, nicht dem Geschädigten. Das Wort „soweit“ in Absatz 1 zeigt außerdem, dass sich Herstellung und Geldentschädigung in einem Fall mischen können: Der Geschädigte bekommt die Reparatur ersetzt und daneben den Betrag, den die Reparatur offenlässt.
Herstellungsinteresse und Wertinteresse: der Unterschied
Die §§ 249 ff. BGB kennen zwei Zielrichtungen. Das Herstellungsinteresse ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; es steht hinter der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB und wird auch Integritätsinteresse genannt. Das Wertinteresse fragt dagegen nur nach der Vermögensdifferenz und gleicht sie in Geld aus. Darauf zielt § 251 BGB.
Der Unterschied wird an einem Beispiel greifbar. A besitzt ein zehn Jahre altes Auto mit einem Wiederbeschaffungswert von 4.000 Euro. B beschädigt die Tür, die Reparatur kostet 2.000 Euro, der Marktwert des Wagens sinkt durch die Delle aber nur um 800 Euro. Über das Herstellungsinteresse nach § 249 BGB bekommt A die 2.000 Euro, über das reine Wertinteresse nach § 251 BGB nur die 800 Euro. Deshalb ist die Weichenstellung keine akademische Frage.

Daneben steht eine dritte Größe, die der BGH mit Urteil vom 12.11.2021 (V ZR 271/20, Rn. 39) noch einmal deutlich gemacht hat: Beim Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geht es um das Äquivalenzinteresse, also um das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. § 251 BGB ist auf dessen Berechnung nicht unmittelbar anwendbar, während die §§ 249 ff. BGB auf den Ausgleich des Integritätsinteresses zielen. Wer im Gutachten mit § 251 BGB in einer Leistungsstörung argumentiert, sollte diesen Unterschied kennen.
Warum § 251 BGB keine Anspruchsgrundlage ist
§ 251 BGB sagt nicht, ob jemand haftet, sondern nur, wie ein bereits bestehender Schadensersatzanspruch ausgeglichen wird. Die Grundlage der Haftung liefern andere Normen: § 280 Abs. 1 BGB im Vertragsrecht, § 823 Abs. 1 BGB im Deliktsrecht, § 7 StVG bei der Halterhaftung. Erst wenn diese Prüfung steht, folgt die zweite Stufe, und dort leben die §§ 249 ff. BGB.
Formuliere den Obersatz deshalb nie mit § 251 BGB allein. Richtig ist „A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB“, und im Umfang heißt es dann „Der Anspruch richtet sich nach §§ 249 ff. BGB“. Wie diese zweistufige Prüfung insgesamt aufgebaut ist, steht ausführlich im Überblicksartikel zu § 249 BGB und dem Umfang des Schadensersatzes. Die Wissensseite zur Kompensation nach §§ 250, 251 BGB fasst die Definitionen für die schnelle Wiederholung zusammen.
§ 251 Abs. 1 BGB: Herstellung nicht möglich oder nicht genügend
Absatz 1 nennt zwei Fälle, und beide führen zwingend zur Geldentschädigung. Die Herstellung ist entweder gar nicht möglich, oder sie ist möglich und gleicht den Schaden trotzdem nicht vollständig aus. Der Anspruch besteht dann in Höhe der Vermögensdifferenz, die nach der Reparatur übrig bleibt.
Wenn die Herstellung unmöglich ist: zerstörte und unersetzliche Sachen
Unmöglich ist die Herstellung, wenn die Sache nicht mehr in den früheren Zustand versetzt werden kann und auch keine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen ist. Der klare Fall ist die Zerstörung. Wird ein Serienfahrzeug zerstört, hilft § 249 BGB noch weiter, weil ein gleichwertiger Gebrauchtwagen am Markt existiert. Bei einem Einzelstück fällt dieser Weg weg.
Beispiel: B zerstört den restaurierten Vorkriegs-Oldtimer des A. Ein zweites Exemplar in diesem Zustand gibt es nicht, eine Reparatur ist technisch ausgeschlossen. A bekommt nach § 251 Abs. 1 BGB den Wert des Fahrzeugs in Geld, ermittelt nach dem Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Zerstörung.
Dieselbe Lage entsteht bei zeitgebundenen Leistungen. Wer eine Fläche für ein einmaliges Ereignis gemietet hat und sie wegen der Beschädigung nicht nutzen kann, bekommt den Termin nicht zurück. Hier scheitert die Herstellung am Ablauf der Zeit, nicht am Willen des Schädigers. Auch das gehört in Absatz 1. Ein häufiger Berührungspunkt ist die Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB, die aber eine andere Frage beantwortet: Dort geht es um die Primärleistungspflicht, hier um den Umfang eines Schadensersatzanspruchs.
Merkantiler Minderwert: wenn die Reparatur nicht genügt
„Nicht genügend“ ist die praktisch wichtigste Variante des Absatzes 1. Gemeint sind die Fälle, in denen die Herstellung zwar gelingt, aber ein Rest an Wertminderung bleibt. Der Schulfall ist der merkantile Minderwert nach einem Unfall: Ein fachgerecht repariertes Fahrzeug ist technisch einwandfrei und erzielt am Gebrauchtwagenmarkt trotzdem einen geringeren Preis, weil Käufer verdeckte Schäden fürchten.
Diese Wertminderung bekommt der Geschädigte über § 251 Abs. 1 BGB ersetzt, und zwar zusätzlich zu den Reparaturkosten aus § 249 Abs. 2 BGB. Die beiden Positionen ergänzen sich. Deshalb steht in Absatz 1 das Wort „soweit“.
Wie hoch die merkantile Wertminderung ausfällt, schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Bei der Bemessung der merkantilen Wertminderung kommt es auf den Markt an, nicht auf die Qualität der Werkstattarbeit. Der BGH hat die Berechnungsgrundlage am 16. Juli 2024 in vier Urteilen präzisiert (unter anderem VI ZR 243/23 und VI ZR 188/22). Der erste Leitsatz ist kurz und für die Klausur brauchbar: Grundlage der Schätzung ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs, und dabei ist von Nettopreisen auszugehen, nicht von Bruttopreisen.
Das folgt aus dem Schadensbegriff. Der Geschädigte realisiert beim gedachten Verkauf nur den Betrag, der ihm selbst zufließen würde, und die Mehrwertsteuer gehört nicht dazu. Wurde der Minderwert dennoch aus Bruttoverkaufspreisen geschätzt, ist davon ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag abzuziehen. In dem entschiedenen Fall ging es um ein geleastes Fahrzeug: Gefordert waren 1.250 Euro, gezahlt hatte die Versicherung 700 Euro, das Landgericht setzte 1.000 Euro an (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024, VI ZR 188/22).
Merke dir die Systematik hinter der Zahl. Die merkantile Wertminderung ist selbst ein Schaden, sie wird nicht mit der Reparatur verrechnet, und der Geschädigte bekommt die Wertminderung in vollem Umfang ersetzt, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkauft. Behält der Geschädigte das Fahrzeug, ändert das am Anspruch nichts. Der Verlust hat sich zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich noch gar nicht realisiert; realisiert wird er erst, wenn der Wagen den Besitzer wechselt. Diese Unabhängigkeit vom tatsächlichen Verkauf ist der Punkt, an dem in Klausuren am häufigsten falsch argumentiert wird.
Die Höhe hängt von Alter, Laufleistung, Marke und Schwere des Schadens ab. Grob gilt: Je jünger das Fahrzeug nach der Reparatur ist und je gefragter das Modell, desto stärker schlägt die Unfallvorgeschichte durch; bei sehr alten Fahrzeugen läuft die Wertminderung gegen null, weil der Markt dort ohnehin kaum noch differenziert. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem der Schaden eintritt, und nicht erst, wenn sich der niedrigere Preis am Markt realisiert.

Tipp
Schadenspositionen wie den merkantilen Minderwert prüfst du am besten am konkreten Sachverhalt. Dafür gibt es auf jurahilfe.de Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlichen Erläuterungen, deren falsche Antworten typische Denkfehler abbilden.
Wertminderung eines Grundstücks: die Methode Koch
Bäume und Gehölze zeigen dieselbe Struktur außerhalb des Straßenverkehrs. Wird ein ausgewachsener Baum gefällt oder stark eingekürzt, lässt sich der frühere Zustand nicht herstellen: Ein Ersatzbaum in gleicher Größe existiert im Handel nicht, und das Nachwachsen dauert Jahrzehnte. Die Rechtsprechung ersetzt deshalb die Wertminderung des Grundstücks in Geld.
Berechnet wird sie nach der sogenannten Methode Koch, einem Verfahren der Gehölzwertermittlung. Der BGH hat sie mit Urteil vom 25. Januar 2013 (V ZR 222/12) ausdrücklich auch für Teilbeschädigungen zugelassen. Ersetzt werden zunächst die Behandlungs- und Wiederherstellungskosten über § 249 BGB. Bleibt darüber hinaus eine Beeinträchtigung, etwa eine dauerhafte Verkrüppelung oder Kronenauslichtung, wird sie als Wertminderung des Grundstücks über § 251 BGB ausgeglichen.
Das Muster lohnt sich zu merken, weil es überall dort greift, wo eine Sache nach der Reparatur sichtbar oder wirtschaftlich beschädigt bleibt: erst Herstellungskosten nach § 249 BGB, dann die verbleibende Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB.
§ 251 Abs. 2 BGB: die Opfergrenze bei unverhältnismäßigen Aufwendungen
Absatz 2 dreht die Perspektive um. Diesmal ist die Herstellung möglich und würde ihr Ziel auch erreichen. Sie wäre nur zu teuer. Das Gesetz gibt dem Ersatzpflichtigen dann ein Wahlrecht: Er kann den Gläubiger in Geld entschädigen, statt herzustellen. Die Grenze, ab der er das darf, heißt Opfergrenze.
Wann Aufwendungen unverhältnismäßig sind
Unverhältnismäßig ist der Aufwand, wenn er in einem groben Missverhältnis zu dem steht, was mit ihm erreicht wird. Nicht jede Mehrbelastung reicht. Verglichen werden die Herstellungskosten mit dem Interesse des Geschädigten an der Herstellung, und dieses Interesse bemisst sich am Wert der Sache und an ihrer Bedeutung für den Geschädigten.
Beispiel: Ein Wagen mit einem Restwert von 2.000 Euro müsste für 8.000 Euro instand gesetzt werden. Der Aufwand beträgt das Vierfache des Werts, und B schuldet die Reparatur nicht. Er darf A die 2.000 Euro auszahlen. Umgekehrt bleibt die Reparatur eines Fensters für 60 Euro zumutbar, auch wenn das Fenster selbst nur 50 Euro wert ist; hier fehlt das grobe Missverhältnis.
Zwei Dinge sind an Absatz 2 leicht zu übersehen. Erstens gibt die Norm dem Schuldner eine Ersetzungsbefugnis. Er muss sie ausüben, von selbst wandelt sich der Anspruch nicht, und eine Einrede im technischen Sinn liegt darin auch nicht. Zweitens schützt sie nur den Schädiger. Der Geschädigte kann sich nicht auf Absatz 2 berufen, um statt der Reparatur Geld zu bekommen, dafür gibt es § 249 Abs. 2 BGB und § 250 BGB.
Die 130-Prozent-Grenze beim Unfall und ihr Verhältnis zu § 249 Abs. 2 BGB
Im Kfz-Schadensrecht hat die Rechtsprechung die Opfergrenze zu einem Richtwert verdichtet. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug reparieren lassen, solange die Reparaturkosten einschließlich eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert um höchstens rund 30 Prozent übersteigen. Diese 130-Prozent-Grenze geht auf BGHZ 115, 364 zurück (Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90) und wurde seither vielfach bestätigt, zuletzt etwa mit Urteil vom 16.11.2021 (VI ZR 100/20): Gelingt die fachgerechte Reparatur tatsächlich innerhalb der Grenze, bleibt der volle Anspruch bestehen, auch wenn ein Gutachten vorher höher geschätzt hatte. Der merkantile Minderwert wird in diese Rechnung einbezogen, er zählt also zu den 130 Prozent hinzu.
Hier lohnt sich eine saubere dogmatische Einordnung. Der Anspruch auf die Reparaturkosten folgt aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, die Grenze dieses Anspruchs zieht § 251 Abs. 2 S. 1 BGB. Die 130 Prozent markieren also den Punkt, ab dem der Schädiger sich auf § 251 BGB berufen darf. Warum überhaupt ein Zuschlag von 30 Prozent zulässig ist, erklärt sich aus dem Integritätsinteresse: Wer sein vertrautes Fahrzeug behalten will, darf dafür etwas mehr aufwenden als den bloßen Marktwert.
Der Zuschlag hat Bedingungen. Der Geschädigte muss das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lassen und es anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen; sonst zeigt er, dass ihm gerade nicht an der Sache selbst gelegen war. Wird die Grenze überschritten, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Auf andere Sachen lässt sich der Wert nicht schematisch übertragen. Bei einem Gebäude, einem Kunstwerk oder einem Grundstück fehlt der funktionierende Markt, an dem sich ein Wiederbeschaffungswert ablesen ließe. Dort bleibt es bei der wertenden Abwägung des Einzelfalls.

Heilbehandlungskosten für Tiere nach § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB
Satz 2 ist eine Wertungskorrektur des Gesetzgebers. Er stammt aus dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S. 1762), mit dem auch § 90a BGB eingefügt wurde. Nach der reinen Wirtschaftlichkeitsrechnung wäre die Behandlung eines Hundes mit geringem Marktwert fast immer unverhältnismäßig. Satz 2 schließt das aus: Die Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.
Wie weit das reicht, hat der BGH mit Urteil vom 27.10.2015 (VI ZR 23/15) entschieden. Ein Jack-Russell-Mischling, für 250 Euro angeschafft, war von einem Wolfshund verletzt worden; die Tierarztkosten beliefen sich auf rund 4.200 Euro. Der Senat verlangte eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände statt eines reinen Wertvergleichs und nannte dafür Kriterien: den Grad des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen Halter und Tier, die tiermedizinische Vertretbarkeit der Behandlung und das immaterielle Interesse des Halters an der Wiederherstellung. Als noch verhältnismäßig anerkannt wurden Behandlungskosten bis rund 3.000 Euro; was der Kläger davon am Ende bekam, lag wegen einer Mithaftungsquote und bereits geleisteter Zahlungen deutlich darunter.
Für die Klausur ist die Entscheidung ergiebig, weil sie zeigt, wie eine Wertung im Schadensrecht praktisch abläuft. Es gibt keine feste Obergrenze und kein Vielfaches des Tierwerts, an dem sich rechnen ließe. Wer den Fall bearbeitet, muss den Sachverhalt nach diesen vier Kriterien durchgehen und dann Stellung beziehen.

§ 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Zwischen § 249 und § 251 BGB steht eine Norm, die selten geprüft und noch seltener verstanden wird. § 250 BGB gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Herstellung durch eine Fristsetzung in einen Geldanspruch umzuwandeln, ohne dass die Herstellung unmöglich oder unverhältnismäßig sein müsste.
Angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung
§ 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Die Norm verlangt zwei Elemente zusammen: eine angemessene Frist und die ausdrückliche Erklärung, dass der Gläubiger die Herstellung danach ablehnt. Eine bloße Mahnung genügt nicht. Läuft die Frist ab, ohne dass hergestellt wird, wandelt sich der Anspruch endgültig in einen Geldanspruch; der Herstellungsanspruch erlischt und lebt auch nicht wieder auf, wenn der Schuldner es sich später anders überlegt.
Wann die Frist entbehrlich ist
Verweigert der Ersatzpflichtige die Herstellung ernsthaft und endgültig, wäre die Frist eine leere Förmlichkeit. Sie ist dann entbehrlich, und der Gläubiger kann sofort Geld verlangen. Derselbe Gedanke steht hinter § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB.
Denk daran, wer hier handelt. § 250 BGB ist ein Gestaltungsrecht des Gläubigers, § 251 Abs. 2 BGB ein Recht des Schuldners. Diese Zuordnung wird in Klausuren oft vertauscht, und sie ist einer der wenigen Punkte im Schadensrecht, die sich rein am Wortlaut überprüfen lassen.
Warum § 250 BGB in der Praxis kaum eine Rolle spielt
Der Anwendungsbereich ist schmal, und das hat einen einfachen Grund: § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erlaubt dem Geschädigten bei Personen- und Sachschäden ohnehin, statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, ganz ohne Frist. Damit ist der praktisch wichtigste Bereich schon abgedeckt.
Übrig bleiben die Fälle, in denen weder eine Person noch eine Sache beschädigt wurde, also Vermögensschäden ohne Substanzverletzung. Dort fehlt dem Geschädigten das Wahlrecht aus Absatz 2, und wer nicht warten will, bis der Schädiger von sich aus herstellt, greift zu § 250 BGB. Praktisch bleibt für § 250 BGB deshalb wenig Anwendungsbereich.
Eigene Streitfragen wirft § 250 BGB kaum auf, während sich an § 251 BGB die diskutierten Fälle sammeln.
Was § 251 BGB nicht ersetzt: die Grenzen der Kompensation
§ 251 BGB gleicht Vermögensdifferenzen aus. Was sich in keinem Marktpreis niederschlägt, bleibt draußen. An dieser Grenze ist die Norm mit § 253 BGB verzahnt, und sie erklärt einige Ergebnisse, die auf den ersten Blick hart wirken.
Affektionsinteresse und Liebhaberwert
Das Affektionsinteresse ist der persönliche Wert, den eine Sache für ihren Eigentümer hat, ohne dass sich dieser Wert am Markt zeigt. Ersetzt wird er nicht. Nach § 253 Abs. 1 BGB kann Ersatz in Geld für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, nur in den gesetzlich bestimmten Fällen verlangt werden, und für den Liebhaberwert einer Sache gibt es keine solche Bestimmung.
Beispiel: B vernichtet die einzige Fotografie, die A von seiner Großmutter besitzt. Eine Herstellung ist unmöglich, § 251 Abs. 1 BGB wäre also einschlägig. Ein Marktwert existiert aber nicht, das Papier ist ein paar Cent wert. A bekommt praktisch nichts, obwohl sein Verlust real ist. Dasselbe gilt für das Erbstück, das nur für die Familie einen Wert hat.

Nicht verwechseln solltest du den Liebhaberwert mit dem Sammlerwert. Was am Markt einen höheren Preis erzielt, weil Sammler es nachfragen, ist ein ganz normaler Vermögenswert und wird ersetzt. Der Unterschied liegt darin, ob außer dem Geschädigten noch jemand bereit wäre, für die Sache zu zahlen. Wie das Gesetz mit den wirklich immateriellen Schäden umgeht, steht im Artikel zu § 253 BGB und dem Schmerzensgeld; die Kurzfassung findest du auf der Wissensseite zu den immateriellen Schäden nach § 253 BGB.
Entgangene Gebrauchsvorteile und der Kommerzialisierungsgedanke
Zwischen dem reinen Vermögensschaden und dem immateriellen Schaden liegt eine Zone, um die lange gestritten wurde: der entgangene Gebrauch einer Sache. Wer sein Auto vier Wochen nicht nutzen kann, hat kein Geld ausgegeben und trotzdem etwas verloren.
Der Große Senat für Zivilsachen hat diese Frage 1986 grundsätzlich geklärt (Beschluss vom 09.07.1986, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212). Danach ist der zeitweise Entzug einer Sache ein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Maßstab ist der Wert, den der Verkehr der konkreten Nutzung beimisst, etwa Mietpreise für vergleichbare Objekte. Das persönliche Empfinden bleibt außer Betracht. Diesen Gedanken nennt man Kommerzialisierung.
Die Grenzen sind eng gezogen. Der Geschädigte muss zur Nutzung willens und fähig gewesen sein, und die Beeinträchtigung muss fühlbar sein. Das trifft auf Wohnhaus und Auto zu. Für ein Wohnmobil, das über den Winter ohnehin gestanden hätte, hat der BGH den Ersatz verneint (Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07), ebenso für Wohnwagen und Motorsportboot als reine Freizeitgegenstände. Für die praktische Berechnung beim Fahrzeug gibt es Tabellenwerke; die dogmatische Einordnung bleibt der eben beschriebene Vermögensschaden.
Vorteilsausgleichung und das Bereicherungsverbot
Schadensersatz soll den Geschädigten so stellen, wie er ohne das Ereignis stünde, und keinen Schritt weiter. Aus diesem Bereicherungsverbot folgt die Vorteilsausgleichung: Vorteile, die adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, werden vom Anspruch abgezogen.
Der geläufigste Fall ist der Abzug „neu für alt“. Wird ein abgefahrener Reifensatz nach einem Unfall durch neue Reifen ersetzt, hat der Geschädigte anschließend mehr, als er vorher hatte. Diese Differenz muss er sich anrechnen lassen. Die Zumutbarkeit ist dabei eine echte Prüfstufe: Ein Vorteil, der dem Geschädigten aufgedrängt wird und den er ohne das Schadensereignis nie angeschafft hätte, wird nicht in jedem Fall abgezogen.
Die Vorteilsausgleichung greift auf jeder Stufe der §§ 249 ff. BGB, also auch bei der Kompensation nach § 251 BGB. Sie ist ein allgemeiner Rechnungsposten; die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Vorteilsanrechnung nach § 242 BGB. Kürzungen aus einem eigenen Verhalten des Geschädigten laufen dagegen über § 254 BGB und die Schadensminderungspflicht.

Hinweis
Die Grenzen der §§ 249 ff. BGB sind Definitionsarbeit, und dafür ist aktives Abfragen wirksamer als Lesen. Auf jurahilfe.de kannst du diese Abgrenzungen mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem festigen, das dir genau die Karten wieder vorlegt, bei denen du unsicher warst.
Die Höhe des Anspruchs: den Schaden in Geld berechnen
Steht fest, dass in Geld entschädigt wird, folgt die zweite Frage: wie viel. Die Berechnung folgt denselben Grundsätzen wie im übrigen Schadensrecht, und § 251 BGB ändert daran nichts. Er bestimmt nur die Form des Ersatzes.
Differenzhypothese und normativer Schadensbegriff
Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Totalreparation: Ersetzt wird jeder zurechenbare Schaden, vollständig und unabhängig vom Grad des Verschuldens. Das Verschulden zählt für die Haftungsbegründung, für die Haftungsfolgen zählt es nicht.
Gerechnet wird nach der Differenzhypothese. Verglichen werden zwei Vermögenslagen: die tatsächliche und die hypothetische, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Die Differenz ist der Schaden. Wichtig ist der Unterschied zum bloßen Vorher-Nachher-Vergleich. Brennt im Frühjahr der Obstgarten des A ab und verlangt A im Herbst Ersatz, umfasst der Schaden die Bäume und die Ernte, die A ohne den Brand eingefahren hätte. Was daran der entgangene Gewinn ist, regelt § 252 BGB.
Die Rechnung bleibt korrigierbar. Der Schadensbegriff ist normativ, die Differenzhypothese wird also unter wertenden Gesichtspunkten angepasst, wo ein rein rechnerisches Ergebnis dem Zweck des Schadensersatzes widerspricht. Der merkantile Minderwert ist ein Fall dieser Korrektur: Rein rechnerisch hat der Geschädigte nichts verloren, solange er nicht verkauft. Zugerechnet wird ihm der Verlust trotzdem.
Umsatzsteuer und die Grenzen der Schätzung
Die Umsatzsteuer ist ein wiederkehrender Fallstrick. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer fiktiv abrechnet und nicht reparieren lässt, bekommt deshalb den Nettobetrag.
Für die merkantile Wertminderung gemäß § 251 Abs. 1 BGB gilt seit den Urteilen vom 16.07.2024 die parallele Regel: Weil die Schätzung von einem hypothetischen Verkauf ausgeht und der Geschädigte dabei nur den Nettoerlös realisiert, wird auf Nettoverkaufspreise abgestellt. Beide Regeln folgen demselben Gedanken, nämlich dass der Geschädigte durch den Entschädigungsanspruch nicht besser stehen soll.
Praktische Auswirkungen hat das insbesondere im Fall fiktiver Abrechnung. Lässt der Geschädigte nicht reparieren, bekommt er die Reparaturkosten netto; die Wertminderung erhält er daneben, im Rahmen der Nettoschätzung, und beides zusammen bleibt hinter dem Bruttoaufwand einer echten Reparatur zurück. Wer als Geschädigter das Fahrzeug behalten und trotzdem den vollen Betrag will, muss reparieren lassen und die Rechnung vorlegen.
Lässt sich die Höhe nicht exakt bestimmen, hilft § 287 ZPO: Das Gericht schätzt den Schaden unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die Vorschrift senkt das Beweismaß, sie ersetzt aber keine Anknüpfungstatsachen. Wer im Gutachten eine Zahl braucht, nennt die Schätzgrundlage und rechnet damit weiter, statt einen Betrag zu behaupten.
Ein Rechenbeispiel für die Systematik: Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs beträgt 10.000 Euro, die fachgerechte Reparatur kostet 11.500 Euro, der merkantile Minderwert liegt bei 800 Euro. Zusammen sind das 12.300 Euro und damit 123 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. A darf reparieren lassen und die vollen Kosten verlangen, sofern er das Fahrzeug sechs Monate weiterfährt. Lägen die Reparaturkosten bei 14.000 Euro, wären es 148 Prozent, und B könnte sich auf § 251 Abs. 2 S. 1 BGB berufen.
§ 251 BGB in der Klausur: Aufbau, Formulierung und typische Fehler
Im Gutachten steht § 251 BGB fast immer weit hinten, und gerade deshalb wird er unter Zeitdruck geschludert. Ein paar feste Handgriffe helfen.
Wo der Schadensersatzanspruch dem Umfang nach geprüft wird
Die Prüfung läuft zweistufig. Zuerst der Anspruch dem Grunde nach: Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden, dazu die haftungsbegründende Kausalität. Erst danach der Anspruch der Höhe nach, und dort leben die §§ 249 ff. BGB samt haftungsausfüllender Kausalität. Wie die beiden Kausalitätsstufen zusammenhängen, steht ausführlich im Artikel zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität.
Eine saubere Formulierung für den Übergang: „Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Sein Umfang richtet sich nach §§ 249 ff. BGB.“ Danach gehst du die Schadenspositionen einzeln durch, jede mit eigenem Obersatz. Für die Formulierungsarbeit im Gutachten hilft der Artikel zu den Formulierungen im Gutachtenstil.
Die Prüfungsreihenfolge § 249, § 250, § 251 BGB
Arbeite die drei Normen in dieser Reihenfolge ab, Position für Position:
- § 249 Abs. 1 BGB: Ist die Herstellung möglich? Wenn ja, ist sie der Regelfall.
- § 249 Abs. 2 S. 1 BGB: Liegt eine Personen- oder Sachbeschädigung vor? Dann kann der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag statt der Herstellung verlangen, ohne Frist.
- § 250 BGB: Nur außerhalb von Absatz 2, also bei sonstigen Schäden, und nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
- § 251 Abs. 1 BGB: Ist die Herstellung unmöglich oder bleibt trotz Herstellung ein Rest? Dann zwingend Geldentschädigung.
- § 251 Abs. 2 BGB: Wären die Herstellungskosten unverhältnismäßig? Dann darf der Schädiger auf Geld ausweichen.
Die folgende Übersicht fasst zusammen, wer wann welches Recht hat.
| Norm | Voraussetzung | Rechtsfolge | Wer entscheidet |
|---|---|---|---|
| § 249 I BGB | Herstellung möglich | Naturalrestitution | Regelfall |
| § 249 II 1 BGB | Personen- oder Sachschaden | erforderlicher Geldbetrag | Geschädigter |
| § 250 BGB | Frist mit Ablehnungsandrohung abgelaufen | Geldersatz, Herstellung erlischt | Geschädigter |
| § 251 I BGB | Herstellung unmöglich oder nicht genügend | Geldentschädigung, zwingend | kraft Gesetzes |
| § 251 II 1 BGB | unverhältnismäßige Aufwendungen | Geldentschädigung möglich | Schädiger |
| § 251 II 2 BGB | Heilbehandlung eines Tieres | Wertgrenze allein genügt nicht | Gericht, wertend |
Typische Fehler bei der Abgrenzung
Vier Fehler tauchen in Klausuren immer wieder auf:
- § 251 BGB als Anspruchsgrundlage zitieren. Die Norm regelt nur den Umfang. Ohne § 823 BGB, § 280 BGB oder eine andere Grundlage gibt es nichts zu bemessen.
- Absatz 2 zugunsten des Geschädigten anwenden. Das Wahlrecht steht dem Ersatzpflichtigen zu. Wer als Geschädigter Geld statt Reparatur will, argumentiert mit § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
- Den merkantilen Minderwert unter § 249 BGB subsumieren. Der merkantile Minderwert ist der Rest, den die Herstellung offenlässt, und gehört in § 251 Abs. 1 BGB.
- Das Affektionsinteresse über § 251 BGB ersetzen. § 251 BGB gleicht nur Vermögensdifferenzen aus. Für alles andere gilt die Sperre des § 253 Abs. 1 BGB.
Dazu kommt die Sprache. Schreib „Kompensation“, wenn du den Geldausgleich nach §§ 250, 251 BGB meinst, und „Restitution“ für die Herstellung nach § 249 BGB. Die Begriffe sind eingeführt, sparen Worte und zeigen dem Korrektor, dass du die Systematik siehst.
Tipp
Wenn du das Schadensrecht von Grund auf aufbauen willst, kannst du den gesamten Allgemeinen Teil des BGB auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos lernen, mit Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, ohne Zeitlimit.
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- Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? Schema im Kaufrecht: Die Abgrenzung entscheidet im Kaufrecht darüber, welche Anspruchsgrundlage überhaupt zum Schadensersatz führt.
- Vertretenmüssen, § 276 BGB: Verschulden, Vorsatz & Fahrlässigkeit: Der Haftungsgrund, ohne den es beim Umfang nach §§ 249 ff. BGB nichts zu berechnen gibt.
- Schuldnerverzug, § 286 BGB: Schema, Verzug & Verzugsschaden: Der Verzögerungsschaden ist eine eigene Schadensposition mit eigenen Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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