Zwei Sätze im Sachverhalt, und du weißt: Hier will jemand Geld. Nur aus welcher Norm? Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die einer Person das Recht gibt, von einer anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB. Genau diese Zuordnung entscheidet in der Klausur, ob die nächsten zwei Stunden funktionieren. Im BGB stehen davon einige Hundert, klausurrelevant ist ein Bruchteil davon.
Wer diesen Bruchteil im Kopf hat, findet den richtigen Obersatz in Sekunden statt in Minuten. Wer ihn nicht hat, sucht im Gesetz und verliert Zeit, die am Ende beim Schwerpunkt fehlt.
Auf einen Blick:
- Anspruchsgrundlage ist nur, was Tatbestand und Rechtsfolge enthält und die Rechtsfolge auf ein Verlangen richtet. § 241 Abs. 1 BGB beschreibt nur, was ein Schuldverhältnis bewirkt, und ist deshalb keine.
- Fünf Gruppen decken fast alles ab: vertraglich, quasivertraglich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich. Merkhilfe dafür ist „Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter", wer c.i.c. und GoA getrennt zählt, nimmt Ver-ci-go-di-del-ung.
- Die große Übersichtstabelle unten ordnet jede wichtige Norm nach Gruppe, Anspruchsziel und Kernvoraussetzungen, mit je einem Beispiel.
- Der häufigste Zitierfehler ist die zu grobe Angabe: § 280 BGB allein trägt keinen Schadensersatz statt der Leistung, dafür brauchst du §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.
- Mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander sind der Normalfall, nicht der Fehler. Nur bei Gesetzeskonkurrenz verdrängt eine die andere.
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Was ist eine Anspruchsgrundlage im BGB?
Eine Anspruchsgrundlage ist eine vollständige Rechtsnorm: Sie nennt Voraussetzungen (Tatbestand, einer der zentralen Jura Basics) und ordnet daran eine Rechtsfolge, die einer Person ein Verlangen gegen eine andere gibt. Nur wenn beides zusammenkommt, kannst du einen Anspruch darauf stützen. Alles andere im BGB hilft bei der Prüfung, trägt sie aber nicht.
Der Klassiker zum Anfassen: § 433 Abs. 2 BGB. Tatbestand ist der wirksame Kaufvertrag, Rechtsfolge ist der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises. Mehr braucht ein Obersatz nicht.
Anspruch, Anspruchssteller und Anspruchsgegner
Jeder zivilrechtliche Obersatz beantwortet vier Fragen: Wer will was von wem woraus? Der Anspruchssteller ist die Person, die etwas verlangt, der Anspruchsgegner die, von der verlangt wird. Dazwischen steht der Anspruchsinhalt, also das Ziel, und dahinter die Norm. Wer alle vier Elemente sauber benennt, hat den Einstieg geschafft.
Formuliert klingt das so: „A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 500 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB haben." Wichtig ist die Präzision beim letzten Element. Die Norm wird absatz- und satzgenau zitiert, nicht pauschal. Was genau hinter Anspruch, Forderung und Verbindlichkeit steckt, klärt der Artikel zu § 194 BGB und den Grundbegriffen des Anspruchs.
Übrigens: Nicht jede Klausurfrage zielt auf einen Anspruch. Manchmal sollst du isoliert die Eigentümerstellung prüfen oder im fortgeschrittenen Studium die Erfolgsaussicht einer Klage. Das bleibt die Ausnahme.
Woran erkennst du eine Anspruchsgrundlage im Gesetz?
Schlag kurz eine Norm auf und lies die Rechtsfolge. Steht dort „kann verlangen", „ist verpflichtet", „hat zu ersetzen" oder „ist herauszugeben", hast du eine Anspruchsgrundlage vor dir. Steht dort eine Definition, eine Auslegungsregel oder eine bloße Beschreibung, hast du eine Hilfsnorm.
Ein zweiter Test hilft bei Verweisungsketten: Frag dich, ob die Norm allein einen Obersatz trägt. § 281 BGB etwa sagt dir, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann, aber die Anspruchsgrundlage selbst sind die §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB im Verbund. Solche Kombinationen sind im Schuldrecht die Regel.

Anspruchsgrundlage, Hilfsnorm und Gegennorm unterscheiden
Die Rechtswissenschaft ordnet die Normen im Privatrecht nach ihrer Funktion in der Prüfung. Diese Einteilung ist kein Selbstzweck, sie sagt dir, an welcher Stelle des Gutachtens die Norm auftaucht.
| Normart | Funktion | Beispiel |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage | Trägt den Obersatz, Rechtsfolge ist ein Verlangen | § 823 Abs. 1 BGB |
| Hilfsnorm | Ergänzt oder konkretisiert ein Tatbestandsmerkmal | § 276 BGB (Vertretenmüssen) |
| Definitionsnorm | Legt einen Begriff fest | § 90 BGB (Sache) |
| Gegennorm | Hindert, vernichtet oder hemmt den Anspruch | § 214 BGB (Verjährung) |
| Verweisungsnorm | Schickt zu einer anderen Norm weiter | § 437 Nr. 3 BGB |
Die Gegennormen sind die Kehrseite der Anspruchsgrundlagen. Eine rechtshindernde Einwendung wie die Geschäftsunfähigkeit lässt den Anspruch gar nicht entstehen, eine rechtsvernichtende wie die Anfechtung oder die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB zerstört ihn nachträglich, und eine rechtshemmende Einrede wie die Verjährung nach § 214 BGB nimmt ihm nur die Durchsetzbarkeit. Vertieft findest du das auf der Wissensseite zu den Einwendungen gegen Ansprüche.
Ist § 241 BGB eine Anspruchsgrundlage?
Nein. § 241 Abs. 1 BGB beschreibt, was ein Schuldverhältnis bewirkt, nämlich dass der Gläubiger eine Leistung fordern kann. Er sagt aber nicht, wann ein solches Schuldverhältnis entsteht, und trägt deshalb keinen eigenen Obersatz. Dasselbe gilt für § 241 Abs. 2 BGB: Die Rücksichtnahmepflichten sind ein Tatbestandsmerkmal, das erst über § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch wird.
Genauso wenig ist § 311 Abs. 2 BGB für sich genommen eine Anspruchsgrundlage. Er ordnet nur an, dass ein Schuldverhältnis schon durch die Vertragsanbahnung entsteht. Der Anspruch kommt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Diese Verwechslung kostet regelmäßig Punkte, und zwar nicht nur bei Anfängern.
Übersicht: die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB
Das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, enthält weit über hundert Normen, die als Anspruchsgrundlage taugen. Für Klausuren im Grundstudium und im Examen brauchst du davon einen überschaubaren Kern. Die folgende Übersicht ordnet ihn nach der Gruppe, in der er geprüft wird.
Vertraglich oder gesetzlich: die fünf Gruppen der Ansprüche
Jede Anspruchsgrundlage im Zivilrecht gehört in eine von fünf Gruppen. Die Reihenfolge dieser Gruppen ist nicht beliebig, sie folgt dem Konkurrenzverhältnis der Ansprüche zueinander: vertraglich, quasivertraglich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich. Vertragliche Ansprüche stehen vorn, weil sie den Rechtsgrund liefern, an dem sich alle späteren Gruppen messen lassen.
Der Unterschied zwischen den ersten beiden Gruppen und den letzten dreien ist der Rechtsgrund. Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche setzen eine Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus. Dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche funktionieren auch zwischen Fremden.

Anspruchsziel und Norm auf einen Blick
Die folgenden vier Tabellen nennen zu jeder Norm das Anspruchsziel und ein konkretes Beispiel, geordnet nach den fünf Gruppen. Zusammen sind es 106 Anspruchsgrundlagen aus dem BGB und den wichtigsten Nebengesetzen.
Den größten Teil stellt das Schuldrecht. Die folgende Tabelle nennt zuerst die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, danach die der einzelnen Vertragstypen.
| Norm | Anspruchsziel | Beispiel |
|---|---|---|
| § 280 Abs. 1 BGB | Schadensersatz neben der Leistung | Monteur beschädigt beim Einbau das Parkett |
| §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB | Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung | Lieferant liefert trotz Nachfrist nicht |
| §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB | Schadensersatz statt der Leistung bei Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB | Handwerker beschädigt wiederholt die Wohnung |
| §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB | Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit | Das verkaufte Gemälde verbrennt beim Verkäufer |
| § 311a Abs. 2 BGB | Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit | Das Bild war schon bei Vertragsschluss zerstört |
| §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB | Verzögerungsschaden | Mietwagenkosten wegen verspäteter Lieferung |
| § 288 Abs. 1 BGB | Verzugszinsen | Fünf Prozentpunkte über Basiszins auf die offene Rechnung |
| § 284 BGB | Ersatz vergeblicher Aufwendungen | Konzertkarten für ein abgesagtes Konzert |
| § 285 Abs. 1 BGB | Herausgabe des stellvertretenden Surrogats | Verkäufer erhält Versicherungsgeld für die Sache |
| § 326 Abs. 4 BGB | Rückforderung der schon erbrachten Gegenleistung | Käufer holt den Kaufpreis zurück, die Ware ist untergegangen |
| § 313 Abs. 1 BGB | Anpassung des Vertrags bei Störung der Geschäftsgrundlage | Behördliche Schließung macht die Miete unzumutbar |
| § 346 Abs. 1 BGB | Rückgewähr nach Rücktritt | Käufer gibt das Auto zurück und will sein Geld |
| § 426 Abs. 1 BGB | Ausgleich unter Gesamtschuldnern | Ein Mitmieter zahlt allein und holt sich die Hälfte |
| § 433 Abs. 1 S. 1 BGB | Übergabe und Übereignung der Kaufsache | Käufer verlangt das bezahlte Fahrrad heraus |
| § 433 Abs. 2 BGB | Zahlung des Kaufpreises | Händler klagt auf die offenen 500 Euro |
| §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB | Nacherfüllung bei Mangel | Käufer verlangt Reparatur des defekten Laptops |
| § 439 Abs. 2 BGB | Ersatz der Nacherfüllungskosten | Transportkosten zur Werkstatt |
| §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB | Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt | Rückabwicklung des Autokaufs |
| §§ 441, 437 Nr. 2 BGB | Minderung des Kaufpreises | Käufer behält die Sache und zahlt weniger |
| §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB | Mangelfolgeschaden | Das defekte Ladegerät setzt das Notebook außer Betrieb |
| §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB | Schadensersatz statt der Leistung bei Mangel | Deckungskauf nach erfolgloser Nachfrist |
| §§ 437 Nr. 3, 284 BGB | Ersatz vergeblicher Aufwendungen beim Mangel | Einbaukosten für die mangelhafte Küche |
| § 445a Abs. 1 BGB | Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten | Händler holt sich die Nacherfüllungskosten zurück |
| §§ 650, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB | Schadensersatz beim Werklieferungsvertrag | Angefertigte Fenster sind mangelhaft |
| § 488 Abs. 1 S. 1 BGB | Auszahlung der Darlehensvaluta | Bank muss das zugesagte Darlehen auszahlen |
| § 488 Abs. 1 S. 2 BGB | Rückzahlung des Darlehens und Zinsen | Bank fordert die Kreditrate |
| § 528 Abs. 1 S. 1 BGB | Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung | Vater fordert nach Pflegebedürftigkeit heraus |
| § 531 Abs. 2 BGB | Herausgabe nach Widerruf wegen groben Undanks | Beschenkter beleidigt den Schenker schwer |
| § 535 Abs. 1 S. 1 BGB | Gebrauchsgewährung der Mietsache | Mieter darf die Wohnung nutzen |
| § 535 Abs. 1 S. 2 BGB | Überlassung in vertragsgemäßem Zustand und Instandhaltung | Mieter verlangt Reparatur der Heizung |
| § 535 Abs. 2 BGB | Zahlung der Miete | Vermieter fordert die Novembermiete |
| § 536a Abs. 1 BGB | Schadensersatz des Mieters bei Mangel | Feuchte Wand ruiniert die Möbel |
| § 546 Abs. 1 BGB | Rückgabe der Mietsache nach Vertragsende | Vermieter verlangt die Wohnungsschlüssel |
| § 604 Abs. 1 BGB | Rückgabe der geliehenen Sache | Freund gibt das geliehene Werkzeug zurück |
| § 611 Abs. 1 BGB | Dienstleistung und Vergütung | Arbeitgeber schuldet den Monatslohn |
| § 615 S. 1 BGB | Vergütung trotz Annahmeverzug | Arbeitgeber weist die Arbeit zu Unrecht zurück |
| § 631 Abs. 1 BGB | Herstellung des Werks und Vergütung | Bauherr verlangt Fertigstellung der Treppe |
| §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB | Nacherfüllung beim Werkvertrag | Handwerker muss die schiefe Fliese neu setzen |
| §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB | Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme | Bauherr lässt nach Frist selbst nachbessern |
| §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB | Schadensersatz beim Werkvertrag | Malerarbeiten beschädigen den Boden |
| §§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB | Abhilfe bei einem Reisemangel | Hotel entspricht nicht der Buchung |
| §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB | Minderung des Reisepreises | Das Zimmer liegt zur Baustelle statt zum Meer |
| §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB | Schadensersatz wegen eines Reisemangels | Ausgefallener Transfer verursacht Zusatzkosten |
| § 652 Abs. 1 S. 1 BGB | Maklerlohn nach erfolgreichem Nachweis | Makler vermittelt die Mietwohnung |
| § 661a BGB | Leistung des zugesagten Gewinns | Werbebrief verspricht einen Geldpreis |
| § 695 S. 1 BGB | Jederzeitige Rückgabe des Verwahrten | Kunde holt das eingelagerte Gemälde ab |
| §§ 765 Abs. 1, 767 BGB | Zahlung durch den Bürgen | Bank nimmt den Bürgen in Anspruch |
| § 774 Abs. 1 S. 1 BGB | Übergang der Forderung auf den zahlenden Bürgen | Bürge holt sich das Geld beim Hauptschuldner |
| § 780 S. 1 BGB | Leistung aus abstraktem Schuldversprechen | Schriftliches Zahlungsversprechen ohne Grundgeschäft |
| § 781 S. 1 BGB | Leistung aus Schuldanerkenntnis | Anerkenntnis über eine offene Rechnung |
Die zweite Gruppe kommt ohne Vertrag aus, setzt aber eine Sonderverbindung voraus. Dazu kommen die wenigen Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils.
| Norm | Anspruchsziel | Beispiel |
|---|---|---|
| §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB | Schadensersatz aus culpa in contrahendo | Sturz über die Bananenschale im Kaufhaus |
| §§ 683 S. 1, 670 BGB | Aufwendungsersatz aus berechtigter GoA | Nachbar lässt das geplatzte Rohr reparieren |
| §§ 681 S. 2, 667 BGB | Herausgabe des aus der GoA Erlangten | Geschäftsführer gibt den Erlös heraus |
| § 684 S. 1 BGB | Herausgabe des Erlangten an den Geschäftsführer bei unberechtigter GoA, Rechtsgrundverweisung auf §§ 812 ff. BGB | Ungebetene Reparatur gegen den Willen des Eigentümers |
| § 670 BGB | Aufwendungsersatz beim Auftrag | Beauftragter streckt Portokosten vor |
| § 667 BGB | Herausgabe des aus dem Auftrag Erlangten | Bevollmächtigter gibt das eingezogene Geld ab |
| § 179 Abs. 1 BGB | Erfüllung oder Schadensersatz vom Vertreter | Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet selbst |
| § 122 Abs. 1 BGB | Ersatz des Vertrauensschadens | Anfechtender ersetzt die vergeblichen Kosten |
| § 160 Abs. 1 BGB | Schadensersatz bei Vereitelung einer Bedingung | Verkäufer verhindert den Bedingungseintritt |
| § 12 BGB | Beseitigung (S. 1) und Unterlassung (S. 2) bei Namensanmaßung | Fremder registriert deinen Namen als Domain |
| § 904 S. 2 BGB | Aufopferungsanspruch beim Aggressivnotstand | Fremdes Boot wird zur Rettung beschädigt |
Dingliche Anspruchsgrundlagen knüpfen an ein absolutes Recht an, meist an das Eigentum. Sie funktionieren auch zwischen Fremden.
| Norm | Anspruchsziel | Beispiel |
|---|---|---|
| § 985 BGB | Herausgabe der Sache an den Eigentümer | Eigentümer holt sein gestohlenes Rad zurück |
| §§ 987, 990 BGB | Nutzungsersatz im EBV | Bösgläubiger Besitzer gibt Mieteinnahmen ab |
| §§ 989, 990 BGB | Schadensersatz im EBV | Bösgläubiger Besitzer beschädigt die Sache |
| § 992 iVm § 823 Abs. 1 BGB | Deliktshaftung des Besitzers trotz EBV | Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt |
| § 994 Abs. 1 BGB | Ersatz notwendiger Verwendungen | Besitzer zahlt die fällige Inspektion |
| § 996 BGB | Ersatz nützlicher Verwendungen | Gutgläubiger Besitzer baut eine Garage an |
| § 1004 Abs. 1 BGB | Beseitigung und Unterlassung der Störung | Nachbar muss die überhängenden Äste kappen |
| § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm §§ 823 ff. BGB | Quasinegatorischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | Abwehr einer ehrverletzenden Behauptung |
| § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog | Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch | Wurzeln des Nachbarbaums heben die Terrasse |
| § 861 Abs. 1 BGB | Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes | Mieter wehrt die kalte Räumung ab |
| § 862 Abs. 1 BGB | Beseitigung und Unterlassung der Besitzstörung | Nachbar parkt dauerhaft in der Einfahrt |
| § 1007 Abs. 1 BGB | Herausgabe an den früheren Besitzer | Entliehene Sache taucht bei einem Dritten auf |
| § 894 BGB | Berichtigung des Grundbuchs | Wahrer Eigentümer lässt sich eintragen |
| § 888 Abs. 1 BGB | Zustimmung zur Eintragung aus Vormerkung | Käufer setzt seine vorgemerkte Auflassung durch |
| § 1147 BGB | Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück | Bank verwertet die Hypothek |
| § 2018 BGB | Herausgabe der Erbschaft vom Erbschaftsbesitzer | Scheinerbe muss den Nachlass herausgeben |
Am Ende der Prüfungsreihenfolge stehen Delikts- und Bereicherungsrecht. Familien- und Erbrecht bringen eigene Anspruchsgrundlagen mit, die in Anfängerklausuren selten, im Examen aber durchaus vorkommen.
| Norm | Anspruchsziel | Beispiel |
|---|---|---|
| § 823 Abs. 1 BGB | Schadensersatz bei Rechtsgutsverletzung | Radfahrer wird angefahren und verletzt |
| § 823 Abs. 2 BGB | Schadensersatz bei Schutzgesetzverletzung | Betrug nach § 263 StGB schädigt das Vermögen |
| § 824 Abs. 1 BGB | Schadensersatz wegen Kreditgefährdung | Falsche Behauptung über die Zahlungsfähigkeit |
| § 826 BGB | Schadensersatz bei sittenwidriger Schädigung | Vorsätzlich falsche Auskunft vor dem Kauf |
| § 831 Abs. 1 BGB | Haftung für den Verrichtungsgehilfen | Angestellter beschädigt Kundenware |
| § 832 Abs. 1 BGB | Haftung des Aufsichtspflichtigen | Unbeaufsichtigtes Kind zerkratzt ein Auto |
| § 833 S. 1 BGB | Tierhalterhaftung ohne Verschulden | Der Hund beißt den Postboten |
| § 836 Abs. 1 BGB | Haftung des Grundstücksbesitzers für Gebäude | Herabfallende Dachziegel treffen einen Passanten |
| § 839 BGB iVm Art. 34 GG | Amtshaftung des Staates | Fehlerhafte Bauaufsicht verursacht Schaden |
| § 844 Abs. 2 BGB | Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen | Der getötete Vater fällt als Unterhaltszahler aus |
| § 7 Abs. 1 StVG | Halterhaftung beim Betrieb des Kfz | Parkendes Auto rollt gegen einen Zaun |
| § 18 Abs. 1 StVG | Fahrerhaftung bei vermutetem Verschulden | Fahrer kann sich nicht entlasten |
| § 1 Abs. 1 ProdHaftG | Haftung für fehlerhafte Produkte | Defekte Kaffeemaschine verursacht Brand |
| § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB | Herausgabe des durch Leistung Erlangten | Rückzahlung nach nichtigem Vertrag |
| § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB | Herausgabe des sonstwie Erlangten | Fremdes Material wird verbaut |
| § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB | Rückforderung nach späterem Wegfall des Rechtsgrunds | Der Vertrag wird nachträglich angefochten |
| § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB | Rückforderung bei Zweckverfehlung | Zahlung für einen Vertrag, der nie zustande kommt |
| §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB | Wertersatz bei Rechtsverlust durch Verbindung | Fremde Ziegel werden ins Haus eingebaut |
| § 816 Abs. 1 S. 1 BGB | Herausgabe des Erlöses des Nichtberechtigten | Verwahrer verkauft die fremde Uhr |
| § 816 Abs. 1 S. 2 BGB | Herausgabe bei unentgeltlicher Verfügung | Nichtberechtigter verschenkt die fremde Sache |
| § 816 Abs. 2 BGB | Herausgabe nach Leistung an den Nichtberechtigten | Schuldner zahlt an den Scheingläubiger |
| § 822 BGB | Herausgabe vom unentgeltlichen Dritterwerber | Der Bereicherte verschenkt das Erlangte weiter |
| § 1360 BGB | Familienunterhalt unter Ehegatten | Ehegatte verlangt Beitrag zum Haushalt |
| § 1601 BGB | Verwandtenunterhalt in gerader Linie | Kind verlangt Unterhalt von den Eltern |
| § 1615l Abs. 1 BGB | Unterhalt der nicht verheirateten Mutter | Betreuungsunterhalt nach der Geburt |
| § 1967 Abs. 1 BGB | Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten | Gläubiger des Erblassers klagt gegen den Erben |
| § 2174 BGB | Erfüllung des Vermächtnisses | Vermächtnisnehmer verlangt die Uhr heraus |
| § 2303 Abs. 1 BGB | Pflichtteil in Geld | Enterbtes Kind verlangt die Hälfte des Erbteils |
| § 2325 Abs. 1 BGB | Pflichtteilsergänzung nach Schenkungen | Erblasser hat zu Lebzeiten verschenkt |
Damit ist das klausurrelevante Feld weitgehend abgedeckt. Wer im Examen in die Tiefe geht, findet daneben noch Spezielleres, etwa das Wechsel- und Scheckrecht oder die Ansprüche aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht. Für das Grundstudium reicht die Liste oben mit großem Abstand.
Tipp
Zu fast jeder Norm in dieser Tabelle gibt es auf jurahilfe.de ein interaktives Skript mit Prüfungsschema, wahlweise kompakt oder ausführlich. Definitionen und Streitstände holst du dir per Klick direkt im Text, statt in mehreren Büchern zu blättern.
Vertragliche Anspruchsgrundlagen aus dem Schuldrecht
Vertragliche Ansprüche setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Genau dort liegt der erste Schwerpunkt der meisten Klausuren: Angebot, Annahme, Wirksamkeit. Erst danach fragst du, was der Vertrag konkret hergibt.
Innerhalb der vertraglichen Ansprüche trennst du Primär- und Sekundäransprüche. Primäransprüche zielen auf das, was der Vertrag ursprünglich versprochen hat. Sekundäransprüche entstehen, wenn bei der Abwicklung etwas schiefgeht.
Primäransprüche: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag
Der Primäranspruch steht im jeweiligen Vertragstyp des besonderen Schuldrechts. Beim Kaufvertrag sind es die beiden Hälften des § 433 BGB: Absatz 1 gibt dem Käufer Übergabe und Übereignung, Absatz 2 gibt dem Verkäufer den Kaufpreis. Beim Mietvertrag stehen Gebrauchsgewährung und Mietzahlung in § 535 BGB, beim Werkvertrag Herstellung und Vergütung in § 631 BGB. Bei der Bürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB kommt eine Besonderheit dazu: Die gesicherte Hauptforderung ist Tatbestandsmerkmal und wird inzident mitgeprüft.
Die Prüfung ist bei allen dreien kurz: wirksamer Vertrag, kein Erlöschen, keine Einrede. Weil das so knapp ist, liegt der Schwerpunkt fast immer beim Vertragsschluss oder bei einer Gegennorm. Wie das Schema beim Kauf im Detail aussieht, zeigt der Artikel zu § 433 BGB und den vertragstypischen Pflichten.
Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung beim Kaufvertrag
Ist die Sache mangelhaft, greift die kaufrechtliche Gewährleistung. § 437 BGB schickt dich dann in drei Richtungen. Nummer 1 führt über § 439 BGB zur Nacherfüllung, Nummer 2 über §§ 440, 323 BGB zum Rücktritt und über § 441 BGB zur Minderung, Nummer 3 über §§ 280 ff. BGB zum Schadensersatz. § 437 BGB selbst ist dabei keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Verweisungsnorm.
Beim Rücktritt entsteht kein Zahlungsanspruch aus dem Nichts, sondern ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Anspruchsgrundlage für die Kaufpreisrückzahlung lautet deshalb §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Den Aufbau dazu findest du im Artikel zum Rücktritt nach § 346 BGB und dem Rückgewährschuldverhältnis.
Warum vertraglich vor gesetzlich geprüft wird
Vertragliche Ansprüche kommen zuerst, weil sie auf die anderen Gruppen durchschlagen. Ein Vertrag kann die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen, weil der Geschäftsführer dann eben nicht ohne Auftrag handelt. Er kann als Rechtfertigungsgrund für ein sonst deliktisches Verhalten wirken. Und er ist der Rechtsgrund, dessen Fehlen § 812 BGB überhaupt erst voraussetzt.
Prüfst du das Bereicherungsrecht zuerst, kannst du die Frage nach dem Rechtsgrund gar nicht beantworten. Deshalb ist die Reihenfolge keine Konvention, sondern eine sachliche Notwendigkeit.
Schadensersatz als häufigstes Anspruchsziel
Schadensersatz ist das Anspruchsziel, das in Klausuren am häufigsten auftaucht, und zugleich das mit den meisten Anspruchsgrundlagen. Im vertraglichen Bereich läuft fast alles über § 280 BGB und seine Verweisungen. Der Unterschied zwischen den Varianten entscheidet, welche Positionen der Geschädigte ersetzt bekommt.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Fast jede Leistungsstörung im Vertragsrecht läuft am Ende über diese Norm. Vier Voraussetzungen: ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und ein daraus kausal entstandener Schaden. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, der Schuldner muss sich also entlasten.
Allein steht § 280 Abs. 1 BGB nur beim Schadensersatz neben der Leistung. Für alle anderen Varianten kommt mindestens Absatz 3 dazu. Die vollständige Prüfung mit Schema und Aufbaufragen steht im Artikel zu § 280 BGB und dem Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280, 281, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Welche Norm du zitierst, hängt davon ab, warum die Leistung ausbleibt. Bleibt sie trotz Möglichkeit aus, brauchst du eine Fristsetzung und zitierst §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Ist sie unmöglich geworden, entfällt die Frist und du zitierst §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.
Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB ist dabei die Weiche. Sie befreit den Schuldner vom Primäranspruch, lässt den Sekundäranspruch aber unberührt. Bei anfänglicher Unmöglichkeit greift stattdessen § 311a Abs. 2 BGB als eigene Anspruchsgrundlage.
Schadensersatz neben der Leistung: Verzug und Begleitschaden
Schadensersatz neben der Leistung ersetzt Schäden, die neben dem Erfüllungsinteresse entstehen und auch durch eine spätere Leistung nicht mehr verschwinden. Das klassische Beispiel ist der Begleitschaden: Der Monteur liefert die Heizung korrekt, ruiniert beim Einbau aber das Parkett. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB allein.
Der Verzögerungsschaden ist ein Sonderfall davon. Er verlangt zusätzlich Verzug, also Fälligkeit, Mahnung und Vertretenmüssen nach § 286 BGB. Die Anspruchsgrundlage lautet dann §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der reine Verweis auf 286 BGB reicht nicht.
Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung?
Die Abgrenzung entscheidest du über eine einzige Frage: Wäre der Schaden durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung noch entfallen? Wenn ja, ist es Schadensersatz statt der Leistung. Wenn nein, weil der Schaden endgültig eingetreten ist, ist es Schadensersatz neben der Leistung.
Praktisch heißt das: Mangelschäden an der Sache selbst und entgangener Gewinn gehören zum Schadensersatz statt der Leistung, Schäden an anderen Rechtsgütern zum Schadensersatz neben der Leistung. Die Grenzfälle und die Streitstände dazu behandelt der Artikel zur Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung.

Tipp
Ob du die Varianten des § 280 BGB wirklich auseinanderhältst, merkst du erst am Fall. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben an kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Quasivertragliche Anspruchsgrundlagen: c.i.c. und GoA
Quasivertragliche Ansprüche sitzen zwischen Vertrag und Gesetz. Es gibt eine Sonderverbindung zwischen den Beteiligten, aber keinen Vertrag, der die Rechtsfolge trägt. Deshalb werden sie direkt nach den vertraglichen Ansprüchen geprüft.
Culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Culpa in contrahendo, das Verschulden bei Vertragsschluss, greift schon vor dem Vertrag. § 311 Abs. 2 BGB lässt ein Schuldverhältnis bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrags entstehen. Verletzt eine Seite dabei die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, führt § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz.
Der Schulfall ist der Sturz im Kaufhaus über eine liegengebliebene Bananenschale. Der Kunde hat noch nichts gekauft, das Kaufhaus schuldet ihm aber schon Schutz. Wie sich die drei Normen im Gutachten sauber zusammensetzen, zeigt der Artikel zur culpa in contrahendo nach § 311 II BGB.
Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
Die Geschäftsführung ohne Auftrag regelt den Fall, dass jemand ein fremdes Geschäft besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein. Bei der berechtigten GoA gibt §§ 683 Satz 1, 670 BGB dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz, §§ 681 Satz 2, 667 BGB verlangt umgekehrt die Herausgabe des Erlangten.
Beispiel: Dein Nachbar ist im Urlaub, bei ihm platzt ein Rohr, du rufst den Notdienst. Die Rechnung kannst du über die GoA weiterreichen, wenn die Übernahme dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Nachbarn entsprach. Wichtig ist die Prüfungsreihenfolge: Erst wenn kein Vertrag und kein sonstiges Recht zur Geschäftsbesorgung besteht, kommst du überhaupt zur GoA.
Vertreter ohne Vertretungsmacht und Anfechtungsschaden
Zwei weitere Anspruchsgrundlagen gehören in diese Gruppe. § 179 Abs. 1 BGB lässt den Vertreter ohne Vertretungsmacht, den falsus procurator, selbst haften, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert. Der Vertragspartner kann dann wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. § 179 BGB setzt dafür kein Verschulden voraus.
§ 122 Abs. 1 BGB gibt dem Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden, wenn eine Willenserklärung nach §§ 119, 120 BGB angefochten oder nach § 118 BGB nichtig ist. Wer anficht, wird die Erklärung zwar los, muss aber ersetzen, was der andere im Vertrauen auf ihre Gültigkeit aufgewendet hat. Verschulden ist dafür nicht nötig.
Sachenrechtliche Ansprüche aus dem Sachenrecht
Dingliche Ansprüche knüpfen nicht an eine Sonderverbindung an, sondern an ein absolutes Recht, meist an das Eigentum. Sie werden vor Delikts- und Bereicherungsrecht geprüft, weil das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis diese Gruppen verdrängen kann.
Herausgabe des Eigentümers, § 985 BGB
§ 985 BGB ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer. Drei Voraussetzungen: Der Anspruchssteller ist Eigentümer, der Anspruchsgegner ist Besitzer, und der Besitzer hat kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB. Diese Konstellation heißt Vindikationslage.
Der Prüfungsschwerpunkt liegt fast immer beim Eigentum. Häufig musst du eine ganze Übereignungskette nach §§ 929 ff. BGB durchgehen, teilweise mit gutgläubigem Erwerb nach § 932 BGB. Das vollständige Schema steht im Artikel zu § 985 BGB und dem Herausgabeanspruch des Eigentümers.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB
Liegt eine Vindikationslage vor, regeln die §§ 987 ff. BGB die Folgeansprüche. Der Eigentümer bekommt Nutzungsersatz nach §§ 987, 990 BGB und Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB, der Besitzer im Gegenzug Verwendungsersatz nach § 994 BGB. Diese Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis prüfst du immer im Anschluss an § 985 BGB.
Das EBV ist deshalb so klausurträchtig, weil es eine Sperrwirkung entfaltet. Sie schützt allerdings nur den gutgläubigen und unverklagten Besitzer: Ihm gegenüber schließt § 993 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB Ansprüche aus Delikt und Bereicherung aus. Der bösgläubige oder verklagte Besitzer haftet dagegen nach §§ 989, 990 BGB, und wer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat, haftet über § 992 BGB zusätzlich unbeschränkt nach Deliktsrecht. Wer die Reihenfolge dreht, bemerkt diese Weichenstellung zu spät.
Beseitigung und Unterlassung, § 1004 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB schützt das Eigentum gegen andere Beeinträchtigungen als die Besitzentziehung. Satz 1 gibt den Beseitigungsanspruch gegen eine bestehende Störung, Satz 2 den Unterlassungsanspruch gegen drohende weitere Störungen. Voraussetzung ist neben der Beeinträchtigung, dass der Anspruchsgegner Störer ist und keine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht.
Die Norm wird über ihren Wortlaut hinaus analog auf alle sonstigen absoluten Rechte angewandt, etwa auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Man spricht dann vom quasinegatorischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB. Geht es allein um die Unterlassung, wird § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zitiert.
Tipp
Die dinglichen Ansprüche kannst du auf jurahilfe.de mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem abrufen, statt sie nur zu lesen. Wissenslücken zeigen sich dabei sofort.
Deliktische und bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen
Am Ende der Prüfungsreihenfolge stehen die beiden Gruppen, die ohne jede Sonderverbindung auskommen. Die deliktischen Ansprüche sanktionieren schädigendes Verhalten, die bereicherungsrechtlichen Ansprüche korrigieren Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund.
Unerlaubte Handlung: § 823 BGB und die Nachbarnormen
§ 823 Abs. 1 BGB ist die praktisch wichtigste deliktische Anspruchsgrundlage. Geprüft werden Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und schließlich Schaden samt haftungsausfüllender Kausalität. Für beide Kausalitätsstufen brauchst du Äquivalenz- und Adäquanztheorie sowie den Schutzzweck der Norm.
Daneben stehen § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung eines Schutzgesetzes, § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und § 831 BGB für den Verrichtungsgehilfen. Verschuldensunabhängig haften § 833 Satz 1 BGB für Tiere, § 7 Abs. 1 StVG für Kfz-Halter und § 1 Abs. 1 ProdHaftG für fehlerhafte Produkte. Das ganze System ordnet der Überblicksartikel zum Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB.
Gefährdungshaftung außerhalb des BGB
Die Gefährdungshaftung verzichtet auf das Verschulden. Wer eine erlaubte, aber gefährliche Quelle beherrscht, haftet für die Schäden, die sich aus dieser Gefahr verwirklichen. § 7 Abs. 1 StVG ist der wichtigste Fall: Der Halter haftet für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob ihn ein Vorwurf trifft.
Das ProdHaftG funktioniert ähnlich. Der Hersteller haftet für Produktfehler, ohne dass ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen werden muss. Beide Gesetze stehen neben dem Deliktsrecht des BGB, sie verdrängen es nicht.
Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
Das Bereicherungsrecht steht am Schluss, weil es die Auffangordnung des Zivilrechts ist. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die Leistungskondiktion: Wer etwas durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt hat, muss es herausgeben. Der praktische Hauptfall ist die Rückabwicklung nach einem nichtigen Vertrag.
Alt. 2 ist die Nichtleistungskondiktion. Zu ihr zählen die Eingriffskondiktion, die Rückgriffskondiktion und die Verwendungskondiktion. Dazu kommen die Sonderfälle des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 816 BGB. Aufbau und Abgrenzung zeigt der Artikel zum Schema des § 812 BGB und der Leistungskondiktion.
Anspruchsgrundlagen lernen: Merkhilfen für Jura
Niemand lernt Anspruchsgrundlagen als Liste auswendig. Was hängen bleibt, ist die Gruppenstruktur, und die Einzelnorm findest du dann über das Gesetz. Auch Profis schauen nach Jahren noch nach, in welchem Absatz genau die Rechtsfolge steht.
Die fünf Gruppen der zivilrechtlichen Ansprüche im Kopf behalten
Die bekannteste Eselsbrücke lautet Ver-ci-go-di-del-ung: vertraglich, culpa in contrahendo, GoA, dinglich, deliktisch, ungerechtfertigte Bereicherung. Die Lautfolge ist albern, und genau deshalb bleibt sie im Kopf. Eine Alternative ist „Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter" für vertraglich, quasivertraglich, sachenrechtlich, deliktisch, bereicherungsrechtlich.
Ich empfehle, sich für eine zu entscheiden und sie dann bei jedem Fall einmal gedanklich durchzugehen, auch im fortgeschrittenen Studium. Der Zweck ist nicht, alle Gruppen aufzuschreiben, sondern keine zu übersehen. Letztlich ist die Wahl der Eselsbrücke Geschmackssache.
Wie viele Anspruchsgrundlagen musst du wirklich können?
Für die Zwischenprüfung reichen etwa zwei Dutzend, im Examen sind es je nach Schwerpunkt eher fünfzig bis achtzig. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern dass du zu jeder Norm das Anspruchsziel und die Weichenstellungen kennst. Wer weiß, dass § 281 BGB eine Fristsetzung verlangt und § 283 BGB nicht, hat mehr gewonnen als jemand, der hundert Normen aufzählen kann.
Ein praktischer Weg: Geh die Tabelle oben Gruppe für Gruppe durch und formuliere zu jeder Norm einen Obersatz mit einem eigenen Beispiel. Was du selbst formulieren kannst, findest du in der Klausur wieder.
Tipp
Der komplette BGB AT ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit nutzbar, mit mehreren Lernpfaden aus Skripten, Karteikarten, Multiple-Choice-Aufgaben und Abschlusstest. Genau dort liegen Willenserklärung, Anfechtung und Stellvertretung, die in fast jeder Anspruchsprüfung im Zivilrecht auftauchen.
Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen ist zwingend, weil sie aus dem Konkurrenzverhältnis der Ansprüche folgt. Sie lautet: vertragliche Ansprüche, quasivertragliche Ansprüche, dingliche Ansprüche, deliktische Ansprüche, bereicherungsrechtliche Ansprüche. Wer sie dreht, prüft Ansprüche, die durch eine vorrangige Gruppe schon ausgeschlossen sind.
Die Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche im Überblick
Zwei Stellen machen die Reihenfolge sachlich notwendig. Erstens der Rechtsgrund: § 812 BGB setzt voraus, dass kein Rechtsgrund besteht, also musst du den Vertrag vorher geprüft haben. Zweitens die Sperrwirkung des EBV: Gegenüber dem gutgläubigen, unverklagten Besitzer verdrängt § 993 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB die Delikts- und Bereicherungsansprüche.
Die vollständige Darstellung mit Schema, Merksätzen und den Konkurrenzfragen steht im eigenen Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht. Kompakt und mit Tags verknüpft findest du sie auch auf der Wissensseite zur Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Warum die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge zwingend ist
Ein Beispiel macht es greifbar. A verkauft B ein Auto, der Vertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, B hat gezahlt. Prüfst du zuerst § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, musst du die Nichtigkeit ohnehin klären, um den fehlenden Rechtsgrund zu begründen. Der Umweg kostet nur Zeit.
Innerhalb der Gruppen gilt dasselbe Prinzip nach unten: erst Primär-, dann Sekundär-, dann Tertiäransprüche. Und immer nur die Anspruchsgrundlagen, die der Sachverhalt tatsächlich aufwirft. Eine Vollprüfung aller theoretisch denkbaren Normen ist eine verfehlte Schwerpunktsetzung.
Wann ist ein Anspruch entstanden, erloschen und durchsetzbar?
Innerhalb einer einzelnen Anspruchsgrundlage prüfst du in drei Stufen. Erstens: Ist der Anspruch entstanden, liegen also die Tatbestandsvoraussetzungen vor und greift keine rechtshindernde Einwendung? Zweitens: Ist er nicht erloschen, also nicht durch Erfüllung, Anfechtung oder Rücktritt untergegangen? Drittens: Ist er durchsetzbar, steht ihm also keine rechtshemmende Einrede entgegen?
Das Erlöschen tritt am häufigsten durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein. Die wichtigste Einrede ist die Verjährung nach § 214 BGB, dazu kommen das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB und die Einrede des nichterfüllten Vertrags aus § 320 BGB. Im fortgeschrittenen Studium schreibst du diese drei Stufen nicht mehr als Überschriften, gehst sie aber weiter im Kopf durch. Die Details stehen auf der Wissensseite zur Anspruchsprüfung im Zivilrecht.

Anspruchsgrundlagen in der Klausur richtig zitieren
Das Zitat der Anspruchsgrundlage ist der erste Eindruck, den dein Korrektor von deiner Arbeit bekommt. Es steht im Obersatz, also ganz oben, und ein falsches Zitat dort färbt auf alles danach ab.
Typische Fehler beim Zitieren der Anspruchsgrundlage
Der häufigste Fehler ist die zu grobe Angabe. „Anspruch aus § 280 BGB" sagt nicht, welche der drei Varianten gemeint ist. Richtig ist § 280 Abs. 1 BGB für den Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB nach erfolgloser Fristsetzung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB bei Unmöglichkeit.
Der zweite Klassiker ist das Zitieren einer Verweisungsnorm als Anspruchsgrundlage. § 437 BGB, § 634 BGB und § 241 Abs. 2 BGB tragen keinen Obersatz, sie gehören in die Kette hinein, aber nicht an ihren Anfang. Der dritte Fehler ist die falsche Reihenfolge innerhalb der Kette: Die anspruchsbegründende Norm steht vorn, die konkretisierende dahinter.
Anspruchskonkurrenz: § 280 BGB neben § 823 BGB
Erfüllen mehrere Anspruchsgrundlagen ihre Voraussetzungen, ist das der Normalfall. Bei Anspruchskonkurrenz bestehen die Ansprüche nebeneinander, der Gläubiger kann die Leistung aber nur einmal verlangen. Erfüllt der Schuldner einen, erlöschen die übrigen.
Der Standardfall: Ein Handwerker beschädigt bei der Arbeit das Eigentum des Kunden. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB und zugleich aus § 823 Abs. 1 BGB. Beide werden geprüft, beide bejaht. Anders bei Gesetzeskonkurrenz: Dort verdrängt eine Norm die andere, wie beim EBV nach § 993 Abs. 1 BGB. Wie du das im Gutachten formulierst, zeigt die Wissensseite zu den Konkurrenzen zwischen Ansprüchen.
Wenn du die fünf Gruppen und ihre Reihenfolge beherrschst, ist der Rest Übung am Sachverhalt, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Zuordnungen am kleinen Fall trainieren.
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- Fallbearbeitung Jura: juristisch denken, Methodik und Gliederung: Der komplette Weg vom Sachverhalt zur fertigen Lösung, in den sich die Anspruchsprüfung einordnet.
- Subsumtion: perfekt subsumieren mit Definition und Beispielen: Wie du die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage sauber am Sachverhalt abarbeitest.
- Gläubiger und Schuldner: Definition und Bedeutung: Wer im Schuldverhältnis welche Rolle hat, und warum das für den Obersatz zählt.
- Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437, 323 BGB: Schema und Frist: Der praktisch wichtigste Weg vom Mangel zur Rückabwicklung.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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