Der Vermieter lässt das Treppenhaus frisch wischen, stellt kein Warnschild auf, und die Tochter des Mieters stürzt. Kann das Kind ohne eigenen Vertrag mit dem Vermieter vertraglichen Schadensersatz verlangen?
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) bezieht eine Person, die selbst nicht Vertragspartei ist, in die Schutzpflichten eines fremden Vertrags nach § 241 Abs. 2 BGB ein. Verletzt der Schuldner diese Pflichten, hat der Dritte einen eigenen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des VSD. Auf die Leistung selbst hat er keinen Anspruch.
Der BGH stellt an die Einbeziehung strenge Anforderungen. In der Zivilrechtsklausur prüfst du deshalb vier Voraussetzungen. Fehlt eine, bleibt dem Dritten nur das Deliktsrecht.
Auf einen Blick:
- Herleitung: ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, ein Gesetzeswortlaut für die Figur fehlt.
- Schema: Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, Einbeziehung des Dritten, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden.
- Einbeziehung (Merkwort LeGES): Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit.
- Rechtsfolge: vertraglicher Schadensersatzanspruch des Dritten, Mitverschulden des Gläubigers wird ihm nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB angerechnet.
- Abgrenzung: Beim Vertrag zugunsten Dritter verlangt der Dritte die Leistung, bei der Drittschadensliquidation macht der Gläubiger den fremden Schaden geltend.
Tipp
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Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)?
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, ein Dritter aber so in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten des Schuldners einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung selbst vertragliche Schadensersatzansprüche hat. Der VSD ist kein eigener Vertragstyp. Jeder Vertrag kann diese Schutzwirkung entfalten. Ein Mietvertrag genauso wie ein Gutachterauftrag.
So beschreibt der Bundesgerichtshof, der auch vom Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte spricht, die Figur im Urteil vom 17.11.2016 (BGH, Urteil vom 17.11.2016, III ZR 139/14), das die Voraussetzungen zusammenfasst. Der Dritte bekommt also eine Anspruchsgrundlage. Unterschrieben hat er den Vertrag nie. Die Wissensseite zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fasst die Definition kompakt zusammen.
Das ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse. Ein Schuldverhältnis bindet eigentlich nur die Parteien. § 241 Abs. 1 BGB spricht vom Gläubiger, der vom Schuldner eine Leistung fordern kann, und von niemandem sonst.

Warum der Dritte den Vertrag braucht: Schwächen des Deliktsrechts
Aber wozu der Umweg über einen fremden Vertrag, wenn es doch das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB gibt? Weil der deliktische Anspruch dem Dritten an zwei Stellen weniger bietet.
Die erste Stelle ist die Gehilfenhaftung. Im Delikt haftet der Geschäftsherr für seinen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB nur für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, und nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann er sich entlasten. Im Vertrag rechnet § 278 BGB ihm das Verschulden seiner Hilfspersonen ohne Entlastungsmöglichkeit zu. Der Hausmeister, der nass wischt und kein Schild aufstellt, ist bei vertraglicher Haftung ein Erfüllungsgehilfe des Vermieters, bei deliktischer Haftung nur ein Verrichtungsgehilfe.

Die zweite Stelle ist der Vermögensschutz. § 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte, das Vermögen als solches nicht. Kauft jemand im Vertrauen auf ein falsches Gutachten ein Haus zu teuer, verliert er Geld. Ein Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist dabei nicht verletzt. Der BGH nennt beide Gründe ausdrücklich. Das Deliktsrecht sichere den geschädigten Dritten wegen der Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des fehlenden umfassenden Vermögensschutzes nicht immer ausreichend ab (III ZR 139/14, Rn. 15).
Herleitung: ergänzende Vertragsauslegung oder Gewohnheitsrecht?
Im BGB steht der VSD nicht. § 328 BGB regelt nur den Vertrag, aus dem der Dritte die Leistung verlangen kann. Deshalb musst du in der Klausur zumindest in einem Satz sagen, worauf die Figur beruht.
Die Rechtsprechung, schon die des Reichsgerichts, stützt den VSD auf die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB. Maßgeblich ist der hypothetische Wille der Parteien, ermittelt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (III ZR 139/14, Rn. 15 f.). In der Literatur wird die Figur überwiegend als richterliche Rechtsfortbildung verstanden, die inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und sich auf § 242 BGB stützen lässt.
Einige Autoren ziehen seit der Schuldrechtsreform § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB heran. Das überzeugt nicht: Die Norm begründet ein Schuldverhältnis zu Personen, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen, und meint damit Dritte auf der Schuldnerseite, die haften. Der geschützte Dritte des VSD steht auf der Gläubigerseite. Ich empfehle für die Klausur die Linie des BGH, ergänzende Vertragsauslegung, und einen Halbsatz zur Gegenansicht. Im Ergebnis unterscheiden sich die Herleitungen nicht.
Anspruchsgrundlage und Zitierweise in Klausuren
Der VSD ist selbst keine Anspruchsgrundlage. Er erweitert nur den Kreis der Personen, denen gegenüber eine vertragliche Schutzpflicht besteht. Die Anspruchsgrundlage bleibt die des jeweiligen Vertrags, meist § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB.
So sieht die Zitierung im Obersatz aus:
„T könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben.“
Geht es um eine Schutzpflicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, lautet die Kette §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des VSD. Den § 328 BGB zitierst du nicht als Anspruchsgrundlage, er regelt die Leistung an den Dritten.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schema für die Prüfung
Das Schema des VSD ist das Schema des vertraglichen Schadensersatzanspruchs mit einem zusätzlichen Prüfungspunkt. Geprüft wird der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Einbeziehung des Dritten schiebst du dort ein, wo sonst das Schuldverhältnis zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner steht. Wie der vertragliche Anspruch im Einzelnen aufgebaut ist, erklärt der Artikel zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB.
Die Tabelle zeigt die Prüfungsreihenfolge im Überblick.
| Schritt | Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Anspruchsgrundlage | § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des VSD |
| 2 | Schuldverhältnis | Vertrag oder vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner |
| 3 | Einbeziehung des Dritten | Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürftigkeit |
| 4 | Pflichtverletzung | Verletzung einer Schutzpflicht, die auch den Dritten schützt |
| 5 | Vertretenmüssen | Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, Zurechnung nach § 278 BGB |
| 6 | Schaden | §§ 249 ff. BGB, Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, Mitverschulden nach § 254 BGB und § 334 BGB analog |
Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
Ausgangspunkt ist ein wirksames Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Meist ist das ein Vertrag, etwa ein Miet-, Werk- oder Dienstvertrag. Es genügt auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB. Auch ein unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtsbindungswillen kann genügen. Im Lampenfall des BGH hatte ein Nachbar gefälligkeitshalber eine Außenlampe montiert; ob daraus ein Vertrag entstanden war, ließ der Senat offen, weil die Einbeziehung des Geschädigten ohnehin scheiterte (III ZR 139/14, Rn. 13).
Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich
Hier liegt der Schwerpunkt. Der Dritte ist in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, wenn Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit vorliegen. Alle vier müssen kumulativ gegeben sein; die Leistungsnähe allein reicht nach dem BGH nicht (III ZR 139/14, Rn. 18). Die Einzelheiten folgen im nächsten Abschnitt.
Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und Schaden
Danach läuft die Prüfung wie bei jedem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB weiter. Der Schuldner muss eine Pflicht verletzt haben, die gerade auch den Dritten schützt. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, und das Verschulden von Hilfspersonen wird ihm nach § 278 BGB zugerechnet. Zuletzt folgen der Schaden des Dritten und sein Umfang nach §§ 249 ff. BGB, bei Körperverletzungen einschließlich Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.
Voraussetzungen des VSD: Leistungsnähe des Dritten, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit des Dritten
Die vier Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind Leistungsnähe des Dritten, Gläubigerinteresse (Gläubigernähe), Erkennbarkeit und Zumutbarkeit für den Schuldner sowie Schutzbedürftigkeit des Dritten. Sie werden restriktiv ausgelegt, weil jede Einbeziehung das Haftungsrisiko des Schuldners erweitert, ohne dass er dafür mehr Vergütung bekommt.
Merken lassen sie sich über das Kürzel LeGES: Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Manche lernen stattdessen LIEB (Leistungsnähe, Interesse des Gläubigers, Erkennbarkeit, Bedürftigkeit). Letztlich ist das Geschmackssache, die Reihenfolge ist dieselbe.

Leistungsnähe: bestimmungsgemäßer Kontakt mit der Leistung
Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst (III ZR 139/14, Rn. 17). Es kommt auf das Wort bestimmungsgemäß an. Die Familie des Mieters nutzt Wohnung und Treppenhaus genauso wie der Mieter, der Arbeitnehmer des Abbruchunternehmens betritt das Gelände des Bestellers genauso wie sein Arbeitgeber.
Zufällige Berührung genügt nicht. Ein Passant, der zufällig unter dem Gerüst hindurchgeht, kommt mit der Leistung des Schuldners nicht bestimmungsgemäß in Berührung, auch wenn ihn der herabfallende Eimer genauso trifft. Ihm bleibt das Deliktsrecht.
Beim vorvertraglichen Schuldverhältnis gibt es noch keine Hauptleistung. Dort spricht man von Einwirkungsnähe: Der Dritte muss mit dem Gefahrenbereich bestimmungsgemäß in Kontakt kommen, etwa das Kind, das seine Mutter beim Einkauf in den Laden begleitet.
Gläubigernähe: Wohl-und-Wehe-Formel und Einbeziehungsinteresse
Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Dritte in den Schutz des Vertrages einbezogen wird. Früher verlangte die Rechtsprechung, dass der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist, weil er ihm Schutz und Fürsorge schuldet. Diese Wohl-und-Wehe-Formel erfasst Rechtsbeziehungen mit personenrechtlichem Einschlag: familienrechtliche Verhältnisse, aber auch miet-, dienst- und arbeitsvertragliche Verhältnisse (III ZR 139/14, Rn. 16).
Später hat der BGH das Einbeziehungsinteresse erweitert. Es genügt auch, dass der Gläubiger ein besonderes Interesse am Schutz des Dritten hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Leistung zumindest auch im Interesse des Dritten erbracht wird. So kommen auch reine Vermögensschäden in den Blick, typischerweise bei Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind.
Die Grenze zieht der BGH deutlich. Ein allgemeines Anliegen des Gläubigers, dass „niemand“ zu Schaden kommt, begründet kein Einbeziehungsinteresse. Es beruht nur auf deliktischen Verkehrssicherungspflichten, die gegenüber jedermann bestehen (III ZR 139/14, Rn. 19). Im Lampenfall hatte die Nießbrauchsberechtigte den Nachbarn um die Montage gebeten. Monate später erlitt ein Arbeiter bei Putzarbeiten an der Fassade einen Stromschlag. Er stand zu ihr in keiner Sonderbeziehung und war deshalb nicht einbezogen. Den Unterschied zur Verkehrssicherungspflicht im Deliktsrecht solltest du im Gutachten ausdrücklich ansprechen, wenn der Sachverhalt mit einer bloßen Gefahrenquelle arbeitet.

Erkennbarkeit und Zumutbarkeit für den Schuldner
Die Erkennbarkeit für den Schuldner verlangt, dass Leistungsnähe und Gläubigerinteresse bei Vertragsschluss für ihn zu erkennen sind. Er muss den geschützten Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen abgrenzen können; die einzelnen Personen muss er weder namentlich noch zahlenmäßig kennen. Der BGH ergänzt die Zumutbarkeit: Das Haftungsrisiko muss für den Schuldner bei der Preisbildung kalkulierbar sein.
An dieser Stelle scheiterte der Lampenfall ein zweites Mal. Wer in Zukunft mit der montierten Lampe in Berührung kommen würde, war für den Nachbarn nicht absehbar; der BGH sprach von einem prinzipiell unbegrenzten Personenkreis, dessen stillschweigende Einbeziehung in einen unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrag unzumutbar sei (III ZR 139/14, Rn. 20). Beim Vermieter einer Familienwohnung liegt es anders. Dass Kinder und Partner des Mieters dort wohnen, sieht er bei Vertragsschluss.
Schutzbedürftigkeit: kein gleichwertiger eigener Anspruch
Schutzbedürftig ist der Dritte nur, wenn er keinen eigenen vertraglichen Anspruch mit demselben oder zumindest gleichwertigem Inhalt hat, gleich gegen wen. Hat er einen solchen Anspruch, besteht für die Ausdehnung des Vertragsschutzes kein Bedürfnis.
Das Standardbeispiel ist der Untermieter. Er ist nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrags zwischen Vermieter und Hauptmieter einbezogen, weil er eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Hauptmieter hat (BGH, Urteil vom 15.02.1978, VIII ZR 47/77). Nach demselben Muster verneinte der IX. Zivilsenat die Schutzbedürftigkeit einer GmbH, die einen Rechtsanwalt in Anspruch nahm: Sie hatte bereits einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen das Beratungsunternehmen, das den Anwalt eingeschaltet hatte (BGH, Urteil vom 07.12.2017, IX ZR 45/16).
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB lässt die Schutzbedürftigkeit dagegen nicht entfallen. Er ist wegen der Exkulpation nach § 831 BGB und des fehlenden Vermögensschutzes nicht gleichwertig, und gerade diese Lücke soll der VSD schließen. (Die Schutzbedürftigkeit mit dem Hinweis auf § 823 BGB zu verneinen, widerspricht deshalb dem Zweck des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.)
Tipp
Vier Voraussetzungen, zwei Merkwörter, dazu die Grenzfälle aus der Rechtsprechung: Das bleibt nur mit Wiederholung hängen. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem von jurahilfe.de rufst du Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit aktiv ab und merkst sofort, wo eine Lücke ist.
Fallgruppen der Schutzwirkung zugunsten Dritter: Vertrag, Gutachten, Vertragsanbahnung
Die Rechtsprechung hat die Figur an wenigen Fallgruppen entwickelt. Mit ihnen im Kopf erkennst du im Sachverhalt schneller, ob ein VSD in Betracht kommt.
Mietvertrag, Werkvertrag und Arbeitnehmer des Unternehmers
Der Mietvertrag nach § 535 BGB ist die älteste Fallgruppe. Familienangehörige und Hausangestellte des Mieters, die in der Wohnung leben, sind in die Schutzpflichten des Vermieters einbezogen. Zufallsbesucher sind es nicht, auch nicht der Nachbar, dem das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis keine Einbeziehung verschafft.
Beim Werkvertrag nach § 631 BGB gehört es nach dem BGH regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Unternehmers erstrecken (BGH, Urteil vom 15.06.1971, VI ZR 262/69). Stellt der Besteller sein Grundstück für die Arbeiten zur Verfügung, muss er dessen Gefahren im Rahmen des Zumutbaren auch von den Arbeitern fernhalten. Ohne besondere Umstände nicht einbezogen ist dagegen ein anderer Unternehmer, den derselbe Besteller für ein anderes Gewerk beauftragt (III ZR 139/14, Rn. 16).
Expertenhaftung: Gutachten mit Schutzwirkung für den Käufer
Ein Verkäufer beauftragt einen Sachverständigen mit einem Wertgutachten für sein Haus und legt es dem Kaufinteressenten vor. Das Gutachten verschweigt einen Feuchtigkeitsschaden, der Käufer zahlt zu viel. Vertragspartner des Gutachters ist nur der Verkäufer.
Der BGH bezieht den Käufer in den Schutzbereich des Gutachtervertrags ein, wenn das Gutachten erkennbar zur Vorlage an ihn bestimmt war (BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94). Dass Verkäufer und Käufer gegenläufige Interessen haben, schadet nicht. Der Verkäufer will einen hohen Preis, der Käufer ein richtiges Gutachten; gerade deshalb weiß der Sachverständige, dass der Käufer auf seine Aussage vertraut. Nach denselben Grundsätzen kann etwa ein Tierarzt haften, der im Auftrag des Verkäufers ein Pferd vor dem Kauf untersucht. Der Verkäufer hat ein Interesse daran, dass der Tierarzt auch gegenüber dem Käufer für seinen Befund einsteht.
Für Kapitalanlagen hat der III. Zivilsenat diese Linie fortgesetzt. Ein Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen Fondsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfalten, auch wenn die Prüfpflichten vertraglich auf eine rein formale Kontrolle beschränkt sind. Maßgeblich ist die Auslegung des gesamten Vertrags (BGH, Urteil vom 18.06.2026, III ZR 111/25). Im entschiedenen Fall sprach dafür, dass die Fondsgesellschaft über das Kapital der Anleger nur mit Mitzeichnung der Prüfer verfügen durfte.
Vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzwirkung: der Gemüseblattfall
Eine Mutter geht mit ihrer 14-jährigen Tochter in einen Selbstbedienungsmarkt. Während sie an der Kasse steht, rutscht die Tochter auf einem Gemüseblatt aus und verletzt sich. Ein Kaufvertrag ist noch nicht geschlossen, und die Tochter wollte selbst nichts kaufen.

Der BGH bejahte trotzdem einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Kindes (BGH, Urteil vom 28.01.1976, VIII ZR 246/74). Zwischen Mutter und Marktbetreiber bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach heutigem § 311 Abs. 2 BGB. Die Tochter war in dessen Schutzbereich einbezogen. Als Begleitung kam sie bestimmungsgemäß mit dem Gefahrenbereich in Kontakt, und die Mutter war für ihr Wohl und Wehe verantwortlich. Die Einzelheiten der vorvertraglichen Haftung erklärt der Artikel zur culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 BGB.
Rechtsfolgen des Vertrags mit Schutzwirkung: Schadensersatzanspruch des Dritten
Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht zwischen Schuldner und Drittem ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten. Der Dritte hat einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner, typischerweise aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Leistung selbst kann er nicht verlangen. Folgerichtig steht ihm auch kein Schadensersatz statt der Leistung zu.
Für den Anspruch gelten die vertraglichen Regeln. Das Vertretenmüssen wird vermutet. Der Schuldner haftet nach § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen, und ersetzt werden auch reine Vermögensschäden, soweit sie vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst sind. Die Wissensseite zur Verantwortlichkeit für Dritte nach §§ 278, 31 BGB zeigt die Zurechnung im Überblick.
Mitverschulden des Gläubigers und § 334 BGB analog
Ein eigenes Mitverschulden des Dritten wird ihm ohne weiteres nach § 254 BGB angerechnet. Umstritten ist, ob er sich auch ein Mitverschulden des Gläubigers entgegenhalten lassen muss.
Die Rechtsprechung bejaht das. Der geschützte Dritte leitet seine Rechte aus dem Vertrag des Gläubigers ab und soll deshalb keine weitergehenden Rechte haben als der Vertragspartner selbst. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 334 BGB, nach dem Einwendungen aus dem Vertrag dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zustehen (BGH, Urteil vom 07.11.1960, VII ZR 148/59). Nach demselben Gedanken muss der Dritte auch vertragliche Haftungsbeschränkungen gegen sich gelten lassen, die Gläubiger und Schuldner vereinbart haben.
Die Gegenansicht in der Literatur sieht im VSD eine eigene Sonderverbindung zwischen Schuldner und Drittem. Das Verschulden des Gläubigers soll deshalb nur nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zählen, also wenn der Gläubiger im Verhältnis zum Dritten dessen Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter ist. Ich halte die Rechtsprechung für überzeugender: Der Dritte verdankt seinen Anspruch allein dem hypothetischen Parteiwillen, und eine Besserstellung gegenüber dem Gläubiger war nie gewollt. Seine deliktischen Ansprüche bleiben davon unberührt. In der Klausur solltest du den Streit darstellen und entscheiden, sobald der Sachverhalt ein Mitverschulden des Gläubigers enthält.
Eine Ausnahme machte der BGH im Gutachterfall. Hat der Verkäufer die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst verursacht, kann sich der Gutachter gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen. Bei gegenläufigen Interessen ist § 334 BGB nach der Natur des Vertrages stillschweigend abbedungen (III ZR 50/94).
Mehrere Schuldner und § 278 BGB
Schwieriger wird es, wenn mehrere Verträge nebeneinander Schutzwirkung entfalten könnten. Der BGH hatte über zwei Arbeiter eines Abbruchunternehmens zu entscheiden, die auf einem ehemaligen Brauereigelände durch austretendes Ammoniak verletzt wurden. Die Bestellerin der Abbrucharbeiten hatte einen Sachverständigen beauftragt, die Gebäude auf Gefahrenquellen zu untersuchen, und dessen Konzept erwähnte die noch gefüllte Kälteanlage nicht.

Die Arbeiter waren in den Schutzbereich des Abbruchvertrags zwischen Bestellerin und Abbruchunternehmen einbezogen und hatten deshalb einen vertraglichen Anspruch gegen die Bestellerin. Ihr wird das Verschulden des Sachverständigen nach § 278 BGB zugerechnet, soweit sie ihn in die Erfüllung ihrer Schutzpflichten eingebunden hat. Einen zweiten Anspruch aus dem Gutachtervertrag gegen den Sachverständigen lehnte der BGH ab. Die Arbeiter treten an die Stelle ihres Arbeitgebers. Sie sollen nicht besser stehen als er, und er könnte ebenfalls nur gegen die Bestellerin vorgehen (BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 204/14). Ob der Sachverständige deliktisch haftet, ließ der BGH offen. Für die Klausur heißt das: Die Schutzbedürftigkeit prüfst du auch gegenüber Ansprüchen, die dem Dritten über einen anderen VSD zustehen.
Abgrenzung: Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung, Drittschadensliquidation
Drei Figuren beziehen einen Dritten in ein Schuldverhältnis ein, und alle drei stehen im Schuldrecht AT nebeneinander. Getrennt werden sie über zwei Fragen: Wer hat den Anspruch, und worauf ist er gerichtet?

VSD oder echter Vertrag zugunsten Dritter?
Beim Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB erwirbt der Dritte unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bleibt die Leistung beim Gläubiger; der Dritte ist nur in die Schutzpflichten einbezogen und bekommt Sekundäransprüche. Den Unterschied erkennst du am Begehren im Sachverhalt: Verlangt der Dritte die Leistung, prüfst du § 328 BGB, verlangt er Ersatz eines Schadens, prüfst du den VSD.
Die Grenze ist nicht immer schon im Vertragstext angelegt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats ist je nach Gestaltung als Vertrag zugunsten Dritter oder als Vertrag mit Schutzwirkung für die Anleger zu verstehen. Zur Wiederholung der Grundlagen hilft die Wissensseite zum Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB.
VSD oder Drittschadensliquidation?
Bei der Drittschadensliquidation fallen Anspruch und Schaden zufällig auseinander: Der Gläubiger hat den Anspruch, aber keinen Schaden, der Dritte hat den Schaden, aber keinen Anspruch. Der Gläubiger darf dann den fremden Schaden geltend machen. Beim VSD dagegen hat der Dritte einen eigenen Anspruch, und neben den Gläubiger tritt ein weiterer Anspruchsberechtigter.
Die Merkformel lautet: Die Drittschadensliquidation zieht den Schaden zum Anspruch, der VSD zieht den Anspruch zum Schaden. Die DSL verlagert also nur einen Schaden, der Schuldner haftet nicht mehr als ohnehin. Der VSD erweitert das Haftungsrisiko. Deshalb sind seine Voraussetzungen streng. Hat der Dritte über einen VSD einen eigenen Anspruch, fehlt der DSL ihre Voraussetzung „Schaden ohne Anspruch“; der VSD ist deshalb zuerst zu prüfen. Die Wissensseite zur Drittschadensliquidation listet ihre Fallgruppen.
Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB: der Dritte als Schuldner
Auch eine vierte Figur hat den Dritten im Namen. Sie meint die Gegenrichtung. Nach § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere wenn sie besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. Hier haftet der Dritte. Beim VSD ist der Dritte der Geschützte. Die Einzelheiten der Sachwalterhaftung nach § 311 III BGB stehen im eigenen Artikel, einen Überblick gibt die Wissensseite zur Dritthaftung nach §§ 280 ff., 311 III BGB.
Die vier Figuren im direkten Vergleich:
| Figur | Anspruch hat | Gerichtet auf | Rolle des Dritten |
|---|---|---|---|
| Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter | der Dritte selbst | Schadensersatz | geschützt |
| Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB | der Dritte selbst | die Leistung | begünstigt |
| Drittschadensliquidation | der Gläubiger | Ersatz des Drittschadens | geschädigt, ohne Anspruch |
| Sachwalterhaftung, § 311 Abs. 3 BGB | der Verhandlungspartner | Schadensersatz gegen den Dritten | haftet |
Tipp
Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung, Drittschadensliquidation und § 311 Abs. 3 BGB gehören in einen Lernpfad, nicht in vier getrennte Kapitel. Auf jurahilfe.de gehst du diesen Pfad geführt: vom ersten Verständnis über die Wiederholung bis zum Falltraining, ohne dir selbst eine Lernreihenfolge basteln zu müssen.
Klausurfall zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Fall bündelt die typischen Prüfungspunkte. Versuch ihn zuerst selbst.
Sachverhalt: Sturz im Treppenhaus
M mietet von V eine Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Mietvertrag ist vermerkt, dass M dort mit seiner zwölfjährigen Tochter T wohnen wird. V hat den bei ihm angestellten Hausmeister H mit der Reinigung des Treppenhauses betraut. H wischt an einem Nachmittag die Treppe nass und stellt kein Warnschild auf. T kommt aus der Schule, rutscht auf der Treppe aus und bricht sich das Handgelenk.
T verlangt, vertreten durch M, von V Ersatz der Behandlungskosten und ein Schmerzensgeld. V wendet ein, er habe mit T keinen Vertrag, und H sei seit Jahren zuverlässig und werde regelmäßig kontrolliert.
Lösung: Leistungsnähe und Einbeziehung des Dritten
Obersatz. T könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben.
Schuldverhältnis. Zwischen T und V besteht kein Vertrag. Ein wirksamer Mietvertrag besteht aber zwischen M und V. Aus ihm folgt die Pflicht des V, auf Rechte und Rechtsgüter des M Rücksicht zu nehmen, § 241 Abs. 2 BGB, auch bei der Reinigung der Gemeinschaftsflächen. T könnte in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen sein.
Leistungsnähe. T wohnt in der gemieteten Wohnung und benutzt das Treppenhaus täglich. Sie kommt damit bestimmungsgemäß in derselben Weise mit der Leistung des V, der Überlassung von Wohnung und Zugängen, in Berührung wie M selbst und ist den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung ebenso ausgesetzt. Leistungsnähe liegt vor.
Gläubigerinteresse. M ist als Vater für das Wohl und Wehe seiner minderjährigen Tochter verantwortlich und schuldet ihr Fürsorge. Das familienrechtliche Verhältnis hat personenrechtlichen Einschlag. M hat damit ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung der T.
Lösung: Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit des Dritten und Ergebnis
Erkennbarkeit. V wusste bei Vertragsschluss, dass M mit seiner Tochter einziehen würde; es steht sogar im Vertrag. Der geschützte Personenkreis ist klein und abgrenzbar, seine Einbeziehung ist V zumutbar.
Schutzbedürftigkeit. T hat keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen V oder gegen einen anderen, der inhaltlich gleichwertig wäre. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen V bietet keinen gleichwertigen Schutz. V könnte sich für H nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Das versucht er mit dem Hinweis auf Auswahl und Kontrolle. T ist schutzbedürftig und in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen.
Pflichtverletzung. Nasses Wischen ohne Warnschild in einem Treppenhaus, das die Bewohner jederzeit benutzen, verletzt die Pflicht des V, die Mieter und die einbezogenen Personen vor vermeidbaren Sturzgefahren zu schützen.
Vertretenmüssen. H hat fahrlässig gehandelt. V hat H zur Erfüllung seiner Schutzpflicht eingesetzt, H ist deshalb sein Erfüllungsgehilfe. Nach § 278 BGB muss V das Verschulden des H wie eigenes vertreten. Auf eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle kommt es im Vertragsrecht nicht an; der Einwand des V geht ins Leere. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht widerlegt.
Schaden. Die Behandlungskosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen. Wegen der Körperverletzung kann T nach § 253 Abs. 2 BGB auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen; die Norm gilt für vertragliche Ansprüche ebenso wie für deliktische. Ein Mitverschulden des M, das T sich nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB anrechnen lassen müsste, ist nicht ersichtlich.
Ergebnis. T hat gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten und auf Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H selbst bleibt daneben möglich. Gegen V hängt ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB davon ab, ob ihm der Entlastungsbeweis gelingt; diese Unsicherheit erspart der VSD der T.
Typische Fehler beim VSD in Klausuren
Diese sechs Fehler solltest du beim VSD vermeiden:
- § 328 BGB als Anspruchsgrundlage zitieren, obwohl der Dritte keine Leistung, sondern Schadensersatz verlangt.
- Den VSD als eigene Anspruchsgrundlage prüfen, statt ihn in den Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB einzubauen.
- Die Leistungsnähe feststellen und die Einbeziehung damit für erledigt halten; das Gläubigerinteresse muss eigens begründet werden.
- Das Gläubigerinteresse aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ableiten, die gegenüber jedermann besteht.
- Die Schutzbedürftigkeit mit dem Hinweis auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneinen.
- Die Drittschadensliquidation vor dem VSD prüfen oder beide Figuren kumulativ bejahen.
Tipp
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Klausur-Stolperstein, weil jede Voraussetzung am Sachverhalt begründet werden muss. Trainier ihn am Fall mit den Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de: kleine Fälle, sofortiges Feedback, ausführliche Erläuterung. So erkennst du die Signalwörter im Sachverhalt schneller.
Fazit: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Klausur
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gibt einem Nichtvertragspartner einen vertraglichen Schadensersatzanspruch. Voraussetzung ist, dass er bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt, der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an seinem Schutz hat, der Schuldner das erkennen konnte und der Dritte keinen gleichwertigen eigenen Anspruch hat. Die Rechtsprechung leitet ihn aus ergänzender Vertragsauslegung her und legt die Voraussetzungen bewusst eng aus, wie der Lampenfall des III. Zivilsenats zeigt.
Für die Klausur merkst du dir drei Dinge. Der VSD gehört in den Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Jede der vier Voraussetzungen wird am Sachverhalt begründet. Und die Nachbarfiguren grenzt du ausdrücklich ab. Wenn du das Zusammenspiel von Schutzpflichten, Erfüllungsgehilfen und Schadensrecht im Zusammenhang lernen willst, bringt dich das verlinkte Lernsystem von jurahilfe.de schneller von Inselwissen zu echtem Systemverständnis.
Weiterlesen
- Schuldrecht AT: Themen, Karteikarten, Schemata und Lernplan: der Überblick über alle Themen des allgemeinen Schuldrechts, in denen der VSD eines von vielen Instituten ist.
- Formulierungen im Gutachtenstil: Obersätze und Subsumtionen, mit denen du die vier Voraussetzungen im Gutachten ausformulierst.
- § 823 BGB Schema: der deliktische Anspruch, der im Klausurfall neben dem VSD zu prüfen ist.
- Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht: warum der vertragliche Anspruch aus dem VSD vor dem Delikt geprüft wird.
- Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität: wie du den Schaden des Dritten der Pflichtverletzung zurechnest.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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