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§ 31 BGB & § 31a BGB: Haftung des Vereins und seiner Organe

Drei Vereinsmitglieder bauen am frühen Abend vor einem Tennis-Clubhaus Bierzeltgarnituren auf und hängen eine Lichterkette auf

Beim Sommerfest des Tennisclubs baut die Vorsitzende eine Bierzeltgarnitur auf dem Gehweg vor dem Clubhaus auf. Im Dunkeln stolpert ein Passant über die Bank und bricht sich das Handgelenk. Zahlt der Verein, die Vorsitzende oder beide?

§ 31 BGB rechnet dem Verein das schädigende Verhalten seines Vorstands und jedes anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters zu. Der Verein haftet für den Schaden, den das Organ in Ausführung seiner Aufgaben einem Dritten zufügt. Entlasten kann er sich nicht. § 31a BGB regelt die andere Seite: die Haftung der ehrenamtlichen Organmitglieder selbst.

Organhaftung nach § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen und entsprechend für GbR, OHG und KG. Deshalb begegnet sie dir in Klausuren auch bei der GmbH, der Aktiengesellschaft und der Anwaltssozietät.

Auf einen Blick:

  • § 31 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine haftungszuweisende Norm: Das Organ muss selbst einen Haftungstatbestand erfüllen (BGH III ZR 137/24).
  • Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist neben dem Vorstand jeder, dem bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, auch ohne Grundlage in der Satzung.
  • Eine Exkulpation wie bei § 831 BGB gibt es nicht, und im Schuldverhältnis geht § 31 BGB dem § 278 BGB vor.
  • Über § 89 BGB haftet auch die öffentliche Hand, soweit sie privatrechtlich handelt.
  • Unentgeltlich tätige oder mit höchstens 3.300 Euro im Jahr vergütete Organmitglieder haften dem Verein nach § 31a BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Vereinsmitglieder nach § 31b BGB ebenso.

Tipp

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Passant sitzt abends auf dem Gehweg vor einem Clubhaus hinter einer quer gestellten Bierbank und hält sich das Handgelenk
Abb. 1: Eine quer über den Gehweg gestellte Bierbank vor dem Clubhaus, über die ein Passant gestürzt ist.

§ 31 BGB Haftung des Vereins für Organe: Was die Norm regelt

Wortlaut und Zweck des § 31 BGB

Die Vorschrift besteht aus einem Satz. Schlag ihn kurz auf, er enthält schon das komplette Prüfungsschema.

§ 31 BGB Haftung des Vereins für Organe

„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Warum braucht es diese Regel? Ein Verein hat keine Hände. Er unterschreibt nichts, fährt kein Auto und stellt keine Bierbank auf; das tun immer Menschen für ihn. Ohne Zurechnung müsste sich der Geschädigte an den handelnden Menschen halten, dessen Privatvermögen oft nicht reicht. Deshalb haftet über § 31 BGB zusätzlich das Vereinsvermögen. Der Geschädigte bekommt einen zweiten Schuldner.

Der BGH beschreibt den Zweck ausdrücklich so: Durch Verbreiterung der Haftungsmasse soll die Regel den Rechtsverkehr vor Schadenshandlungen schützen, die das Organ in „amtlicher“ Eigenschaft begangen hat. Haftungsrechtlich steht die juristische Person damit nicht besser da als ein Mensch, der selbst handelt.

Ist § 31 BGB eine Anspruchsgrundlage?

Nein. § 31 BGB begründet selbst keine Haftung. Er weist eine bestehende Haftung der juristischen Person zu. Vorausgesetzt ist, dass das Organ als natürliche Person einen Haftungstatbestand verwirklicht hat, etwa § 823 Abs. 1 BGB oder eine Pflichtverletzung im Schuldverhältnis. Im Gutachten zitierst du deshalb immer die Anspruchsgrundlage „in Verbindung mit § 31 BGB“.

So hat es der BGH mit Urteil vom 6. März 2025 festgehalten (BGH, Urteil vom 06.03.2025, III ZR 137/24): § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen und ordnet eine bestehende Haftung nur zu. Über ihn wird eine unerlaubte Handlung des Organs der juristischen Person als Haftungsmasse zugerechnet.

Zugerechnet wird damit das komplette Verhalten des Organs: die Handlung, die Pflichtverletzung und das Verschulden. Das Organ muss also selbst vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, soweit die Anspruchsgrundlage Verschulden verlangt. Das Wissen der Organe ist ein eigenes Thema. Es läuft über die Wissenszurechnung nach § 166 BGB.

AnspruchZitierweise mit § 31 BGB
Delikt§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB
Schutzgesetz§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB
Sittenwidrige Schädigung§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB
Vertrag§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 BGB
c.i.c.§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 BGB

Organtheorie: Warum die juristische Person selbst haftet

Dogmatisch steht hinter § 31 BGB die Organtheorie. Das Organ gilt als Teil der juristischen Person. Handelt der Vorstand, handelt der Verein. Deshalb ist die juristische Person auch deliktsfähig, obwohl sie selbst keinen Willen bilden kann.

Nach der Gegenposition, der Vertretertheorie, war das Organ ein gesetzlicher Vertreter, dessen Handeln dem Verein nur wie fremdes Handeln zugerechnet wird. Am Ergebnis einer Klausur ändert er fast nie etwas. Ich würde ihn höchstens in einem Satz erwähnen, wenn es um das Verhältnis zu § 278 BGB geht. Grundlagen zu Rechtsfähigkeit, Trennungsprinzip und Organen stehen im Artikel zur juristischen Person.

Tipp

Zurechnungsnormen verwechselst du am schnellsten, wenn du sie nur liest. Mit den Karteikarten im Wiederholungssystem von jurahilfe.de fragst du dich selbst ab, ob hinter einer Norm eine Anspruchsgrundlage oder eine Zurechnung steht, bis die Unterscheidung automatisch kommt.

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Voraussetzungen des § 31 BGB: zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in Ausführung der Verrichtungen

In fünf Schritten prüfst du die Haftung des Vereins nach § 31 BGB. Die ersten vier ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut, der fünfte ist die Rechtsfolge.

SchrittPrüfungspunktWorauf es ankommt
1HaftungssubjektVerein, andere juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
2Handelnde PersonVorstand, Vorstandsmitglied oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter
3HaftungstatbestandDas Organ erfüllt selbst eine zum Schadensersatz verpflichtende Norm, samt Verschulden
4Ausführung der VerrichtungenInnerer Zusammenhang mit dem zugewiesenen Aufgabenkreis, kein Handeln bei bloßer Gelegenheit
5RechtsfolgeDie juristische Person haftet für den Schaden des Dritten, neben dem Organ als Gesamtschuldner
Prüfungsschema zu § 31 BGB in vier Stufen: Haftungssubjekt, handelnde Person, Haftungstatbestand, Ausführung der Verrichtungen; Ergebnis Haftung ohne Exkulpation, Gesamtschuld nach § 840 Abs. 1 BGB
Abb. 2: Die vier Prüfungsstufen des § 31 BGB vom Haftungssubjekt bis zur Ausführung der Verrichtungen.

Haftungssubjekt: Verein oder andere juristische Person

Der Wortlaut nennt nur den Verein. Gemeint ist zunächst der eingetragene Verein. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die §§ 24 bis 53 BGB nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend auch für nicht wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, also auch § 31 BGB.

Weit wichtiger ist die Ausdehnung über den Verein hinaus. Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft und Stiftung haften ebenso für ihre Organe, die Personengesellschaften und die öffentliche Hand über Analogie beziehungsweise § 89 BGB. Wie weit das reicht, klärt der Abschnitt zu § 31 BGB analog weiter unten.

Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung

Das Organ muss selbst eine Handlung begangen haben, die zum Schadensersatz verpflichtet. In Betracht kommt jede Haftungsnorm: die unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB, die Verletzung eines Schutzgesetzes, die sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB oder die Pflichtverletzung in einem Schuldverhältnis. Im Deliktsrecht prüfst du dafür den Tatbestand in der Person des Organs durch, so wie im Schema zu § 823 Abs. 1 BGB.

Auch ein Unterlassen genügt. Verletzt der Vorstand eine Verkehrspflicht des Vereins, etwa bei der Absicherung eines Vereinsgeländes, ist das eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung im Sinne des § 31 BGB. Wann eine solche Pflicht besteht, erklärt der Artikel zur Verkehrssicherungspflicht.

Eine praktische Folge: Organ und juristische Person sind zwei Schuldner mit getrennter Verjährung. Nimmt ein Geschädigter beide in Anspruch, prüft der BGH die Verjährungsvoraussetzungen für jeden selbständig (BGH III ZR 137/24, Rn. 38).

In Ausführung der Verrichtungen oder nur bei Gelegenheit?

Das Organ muss „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ gehandelt haben. Entscheidend ist ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis, den die juristische Person dem Organ zugewiesen hat. Handelt es nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit, haftet allein das Organ selbst.

An der Vertretungsmacht hängt die Zurechnung nicht. Der BGH stellt auf den zugewiesenen Wirkungskreis ab (BGH, Urteil vom 08.07.1986, VI ZR 47/85). Ein Organ, das seine Befugnisse überschreitet, handelt deshalb oft noch in Ausführung seiner Verrichtungen. Die Grenze ist erst erreicht, wenn es sein schädigendes Verhalten so weit außerhalb seines Aufgabenbereichs stellt, dass kein innerer Zusammenhang mehr erkennbar ist.

Auch vorsätzliche Taten fallen nicht automatisch heraus. Im Fall III ZR 137/24 hatte ein Vorstand eine Aktiengesellschaft in ein betrügerisches Schneeballsystem eingebunden; die Gesellschaft haftete über § 31 BGB für den Schaden eines Anlegers, obwohl ihr Vorstand diesem nie persönlich gegenübergetreten war. Eigengeschäfte, die ein Vertreter im eigenen Namen abschließt, liegen dagegen außerhalb der Verrichtungen (BGH III ZR 296/11, Rn. 18).

SituationEinordnung
Vorsitzende organisiert das Vereinsfest und stellt Bänke aufin Ausführung
Vorstand schließt einen Vertrag ab und überschreitet dabei eine Satzungsgrenzein der Regel in Ausführung
Vorstand betrügt Anleger über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaftin Ausführung
Vertreter macht ein Privatgeschäft im eigenen Namennicht in Ausführung
Vorstand beschädigt beim privaten Umzug das Auto des Nachbarnnur bei Gelegenheit, keine Zurechnung

Mehrere juristische Personen, eine handelnde Person

In Konzernen sitzt oft dieselbe Person in mehreren Organen. Der BGH hat dazu in III ZR 137/24 entschieden: Begeht die Person eine unerlaubte Handlung in unterschiedlichen „amtlichen“ Eigenschaften, haften alle juristischen Personen, für die sie dabei als Organ aufgetreten ist, als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB.

Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beurteilers. Der innere Wille des Handelnden zählt nicht. Handelt die Person dagegen ausschließlich als Organ einer anderen Gesellschaft, haftet die erste nicht, selbst wenn beide zum selben Konzern gehören.

Handelnde Person: verfassungsmäßig berufener Vertreter, Repräsentant & Organisationsmangel

Vorstand und besonderer Vertreter

Unproblematisch erfasst sind der Vorstand und jedes einzelne Vorstandsmitglied. Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 Abs. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Bei der GmbH ist das der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand.

Der Wortlaut nennt daneben den „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“. Ursprünglich war damit vor allem der besondere Vertreter nach § 30 BGB gemeint, den die Satzung für gewisse Geschäfte neben dem Vorstand vorsehen kann. Verfassung meint dabei die Satzung des Vereins.

Die Repräsentanten-Formel des BGH

Weit über die Satzung hinaus hat die Rechtsprechung den Kreis der Vertreter ausgedehnt. Maßgeblich ist eine Formel, die auf ein Urteil aus dem Jahr 1967 zurückgeht (BGH, Urteil vom 30.10.1967, VII ZR 82/65) und seitdem ständig verwendet wird. Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist jeder, dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass er sie im Rechtsverkehr repräsentiert.

Man spricht deshalb von Repräsentantenhaftung. Eine Satzungsgrundlage braucht es dafür nicht, Vertretungsmacht ebenso wenig. Der BGH hat im Dieselverfahren ausdrücklich festgehalten, dass eine Organstellung für die Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB nicht notwendig ist.

Prüfe in der Klausur drei Merkmale am Sachverhalt ab:

  • Die Aufgabe ist für die juristische Person bedeutsam und gehört zu ihrem Kerngeschäft.
  • Die Person erledigt sie selbständig und eigenverantwortlich, also ohne Weisung im Einzelfall.
  • Sie tritt dabei nach außen für die juristische Person auf oder steuert deren Auftreten.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Das bekannteste Beispiel stammt aus dem Abgasskandal. Der BGH bestätigte die Haftung eines Autoherstellers nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Schon das OLG Koblenz hatte als Vorinstanz so entschieden. Den Leiter der Entwicklungsabteilung ordnete der Senat als verfassungsmäßig berufenen Vertreter ein: Er hatte eine für das Kerngeschäft des Unternehmens verantwortliche, herausgehobene Führungsposition inne, und daraus folgte unmittelbar, dass ihm wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren. Die Dieselfälle aus Sicht des § 826 BGB fasst die Wissensseite zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Dieselskandal zusammen.

Ingenieur im weißen Arbeitskittel steht am Messplatz vor einem Dieselmotor auf dem Motorenprüfstand einer Entwicklungshalle
Abb. 3: Motorenprüfstand in der Entwicklungsabteilung eines Autoherstellers.

Zweites Beispiel ist die Anwaltssozietät. Nach BGH, Urteil vom 03.05.2007, IX ZR 218/05 ist jeder Sozius, dem die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten überlassen ist, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Sozietät. Das gilt sogar für einen Scheinsozius, der nach außen nur wie ein Gesellschafter auftritt: Veruntreut er Fremdgeld, haftet die Sozietät entsprechend § 31 BGB.

Enger fällt die Grenze bei Vertriebsmitarbeitern aus. Bei einem Handelsvertreter einer Anlageberatungsgesellschaft verlangte der BGH Merkmale wie Abschlussvollmacht, Inkassobefugnis oder eine in der Hierarchie herausgehobene Position als Führungskraft (BGH, Urteil vom 14.03.2013, III ZR 296/11). Kunden werben und Verträge vermitteln reicht dafür nicht.

PersonRepräsentant?Grund
Vorstand, GeschäftsführerjaOrgan kraft Gesetz
Leiter der Entwicklungsabteilung eines Autoherstellersjaherausgehobene Führungskraft im Kerngeschäft (VI ZR 252/19)
Sozius mit eigenen Mandatenjaeigenverantwortliche Mandatsbearbeitung (IX ZR 218/05)
Filialleiterje nach Befugnissennur mit eigener Entscheidungs- und Abschlussbefugnis
Vermittler ohne Abschlussvollmachtneinkeine herausgehobene Position (III ZR 296/11)
weisungsgebundener MitarbeiterneinVerrichtungsgehilfe, § 831 BGB

Organisationsmangel: Haftung ohne bestellten Vertreter

Was gilt, wenn die juristische Person eine wichtige Aufgabe einfachen Angestellten überlässt und keinen Repräsentanten dafür bestellt? Dann könnte sie sich über § 831 BGB entlasten, und die Organhaftung liefe ins Leere. Die Rechtsprechung schließt diese Lücke mit der Haftung für Organisationsmangel.

Die juristische Person muss ihren Betrieb so organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabenbereiche ein verfassungsmäßig berufener Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Unterlässt sie das, wird sie so behandelt, als wäre die tatsächlich eingesetzte Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter, ohne Möglichkeit der Exkulpation. Man nennt das Fiktionshaftung.

Ein bekanntes Anwendungsfeld sind Presseunternehmen. Nach BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78 muss ein Verlag besonders gefährliche Beiträge entweder selbst durch ein Organ prüfen lassen oder die dafür zuständige Person mit Organstellung ausstatten; sonst haftet er für deren Fahrlässigkeit, als wäre sie Organ. Den Gedanken der Organisationspflicht hatte der BGH schon früher formuliert (BGH, Urteil vom 10.05.1957, I ZR 234/55). Ich halte die Figur für überzeugend: Eine juristische Person soll sich die Haftungspersonen nicht nach Belieben aussuchen können und am Ende besser stehen als ein Einzelunternehmer.

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Ob jemand Repräsentant ist oder bloß Verrichtungsgehilfe, verraten oft wenige Wörter im Sachverhalt. Diese Signale trainierst du mit den Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de: kleine Fälle, sofortiges Feedback und eine ausführliche Erläuterung zu jeder Antwort.

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§ 31 BGB analog: GmbH, AG, GbR, OHG und § 89 BGB

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Zwar steht § 31 BGB im Vereinsrecht, er gilt aber für alle juristischen Personen des Privatrechts. Die GmbH haftet für ihren Geschäftsführer. Bei AG und Genossenschaft ist es der Vorstand. Ob man das als direkte, entsprechende oder analoge Anwendung bezeichnet, ist für das Ergebnis gleichgültig; der BGH formuliert schlicht, die Vorschrift gelte für alle juristischen Personen.

Auf OHG und KG wird § 31 BGB entsprechend angewendet. Sie sind rechtsfähig, aber keine juristischen Personen. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter zusätzlich persönlich. Das ergibt zwei Stufen: Das Delikt des geschäftsführenden Gesellschafters wird der Gesellschaft über § 31 BGB zugerechnet, und für diese Gesellschaftsschuld haften dann alle Gesellschafter.

Ringdiagramm: § 31 BGB gilt direkt für Vereine, für alle juristischen Personen, entsprechend für OHG, KG und rechtsfähige GbR und über § 89 BGB für die öffentliche Hand bei privatrechtlichem Handeln
Abb. 4: Wie weit § 31 BGB reicht, vom eingetragenen Verein bis zur öffentlichen Hand über § 89 BGB.

Die GbR seit BGHZ 154, 88 und dem MoPeG

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war die Analogie lange umstritten. Den Durchbruch brachte BGH, Urteil vom 24.02.2003, II ZR 385/99 (BGHZ 154, 88): Die GbR muss sich zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen, und die Gesellschafter haften für diese gesetzlich begründeten Verbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Das Hauptargument war der Gläubigerschutz: Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten kann sich der Geschädigte seinen Schuldner nicht aussuchen.

Seit dem 1. Januar 2024 steht die Rechtsfähigkeit im Gesetz. Nach § 705 Abs. 2 BGB ist die Gesellschaft rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll; die persönliche Haftung der Gesellschafter regelt § 721 BGB. Für diese rechtsfähige Gesellschaft gilt die entsprechende Anwendung des § 31 BGB weiter. Anders die nicht rechtsfähige Innengesellschaft. Ihr fehlt ein Haftungssubjekt, dem etwas zugerechnet werden könnte. Was die Reform sonst verändert hat, steht im Artikel zum MoPeG und seinen Folgen für die GbR.

§ 89 BGB: Haftung der öffentlichen Hand für Organe

Bund, Länder, Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haften ebenfalls für ihre Organe. § 89 Abs. 1 BGB ordnet die entsprechende Anwendung des § 31 BGB an, und zwar auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die Norm erfasst nur privatrechtliches Handeln. Kauft die Gemeinde Büromöbel oder vermietet sie eine Halle, haftet sie für ihre Organe über §§ 89, 31 BGB wie jeder private Verband. Übt ein Amtsträger dagegen hoheitliche Gewalt aus, gilt das Amtshaftungsrecht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Wie diese Haftung aufgebaut ist, zeigt das Schema zum Amtshaftungsanspruch.

Abgrenzung von § 31 BGB zu § 278 BGB und § 831 BGB

Drei Normen regeln die Haftung für andere Menschen, und jede funktioniert anders. In der Übersicht stehen die Unterschiede, die in der Klausur über Anspruchsgrundlage und Entlastung entscheiden.

Merkmal§ 31 BGB§ 278 BGB§ 831 BGB
FunktionZurechnungZurechnungAnspruchsgrundlage
BereichDelikt und Schuldverhältnisnur Schuldverhältnisnur Delikt
PersonOrgan, RepräsentantErfüllungsgehilfe, gesetzlicher Vertreterweisungsgebundener Verrichtungsgehilfe
Verschuldendes Organsdes Gehilfeneigenes, vermutetes des Geschäftsherrn
EntlastungkeinekeineExkulpation möglich

Vertragliche Haftung: § 31 BGB verdrängt § 278 BGB

Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH eine Pflicht aus einem Vertrag der Gesellschaft, liegt es nahe, ihn als Erfüllungsgehilfen einzuordnen. Überwiegend wird § 31 BGB im vertraglichen Bereich aber als vorrangige Spezialregel zu § 278 BGB verstanden: Das Verschulden des Organs gilt als eigenes Verschulden der juristischen Person. Zitiert wird deshalb „§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB“, nicht § 278 BGB.

Im Ergebnis ändert sich meist wenig. Beide Normen erlauben keine Entlastung. Relevant wird die Unterscheidung bei der Frage, wer überhaupt zugerechnet wird. Beim Erfüllungsgehilfen genügt, dass jemand mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Mehr dazu im Artikel zum Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Für § 31 BGB braucht es die Stellung als Organ oder Repräsentant. Die Übersicht zur Verantwortlichkeit für Dritte nach §§ 278, 31 BGB stellt beide Zurechnungen im Vertretenmüssen nebeneinander.

Auch vor Vertragsschluss gilt § 31 BGB, etwa bei der Haftung aus culpa in contrahendo. Ein Übungsbeispiel: Der Filialleiter eines Supermarkts lässt Obst auf dem Boden liegen, und eine Kundin rutscht darauf aus. Ist der Filialleiter nach seinen Befugnissen Repräsentant der Betreiber-AG, folgt der Anspruch der Kundin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 BGB; sonst wird sein Verschulden über § 278 BGB zugerechnet. Wie der vertragliche Schadensersatz insgesamt aufgebaut ist, zeigt das Schema zu § 280 BGB.

Heruntergefallene Orangen liegen auf dem Fliesenboden der Obstabteilung, dahinter geht eine Kundin mit rotem Einkaufskorb
Abb. 5: Heruntergefallene Orangen in der Obstabteilung eines Supermarkts.

Deliktische Haftung: keine Exkulpation wie bei § 831 BGB

Im Deliktsrecht ist der Unterschied handfest. § 831 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage für vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn. Der Geschäftsherr kann sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten. Bei § 31 BGB geht das nicht. Die juristische Person steht für ihr eigenes Handeln ein.

Deshalb lohnt es sich im Gutachten, zuerst § 31 BGB zu prüfen. Ist der Schädiger kein Repräsentant, bleibt § 831 BGB, und der BGH hat in VI ZR 252/19 ausdrücklich auf diesen Weg hingewiesen: Für nachgeordnete Mitarbeiter komme jedenfalls eine Haftung nach §§ 826, 831 BGB in Betracht. Die Einzelheiten der Exkulpation stehen im Artikel zur Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Das System der Anspruchsgrundlagen zeigt der Überblick zum Deliktsrecht.

Entscheidungsbaum: Organ führt zu § 31 BGB, Erfüllungsgehilfe zu § 278 BGB, beide ohne Entlastung; Verrichtungsgehilfe zu § 831 BGB mit Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Abb. 6: Ob ein Organ, ein Erfüllungsgehilfe oder ein Verrichtungsgehilfe handelt, entscheidet über § 31 BGB, § 278 BGB oder § 831 BGB.

Persönliche Haftung des Organs und Gesamtschuld

Das Organ selbst entlastet § 31 BGB nicht. Die Vorsitzende haftet für eine fahrlässige Körperverletzung selbst aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Verein haftet über § 31 BGB daneben. Beide sind Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte kann sich aussuchen, von wem er den Ersatz verlangt; den Ausgleich im Innenverhältnis regelt § 426 BGB, dazu die Wissensseite zur Gesamtschuld.

Anders liegt es bei vertraglichen Ansprüchen. Aus einem Vertrag der GmbH haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Vertragspartner ist allein die Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Organs kommt dort nur über besondere Tatbestände wie die Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB in Betracht.

Tipp

§ 31, § 278 und § 831 BGB lernst du am besten im Zusammenhang, weil sich ihre Unterschiede erst im Vergleich zeigen. In den verlinkten Skripten auf jurahilfe.de springst du per Klick von einer Zurechnungsnorm zur nächsten und siehst die Abgrenzung direkt im Kontext.

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§ 31a BGB und § 31b BGB: Haftung von Organmitgliedern im Ehrenamt

Wer privilegiert ist: Vergütung bis 3.300 Euro

§ 31 BGB schützt den Geschädigten. § 31a BGB schützt die Menschen, die im Verein Verantwortung übernehmen. Organmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern.

Die Grenze von 3.300 Euro gilt seit dem 1. Januar 2026. Vorher lag sie bei 840 Euro; angehoben hat sie das Steueränderungsgesetz 2025. Ist streitig, ob das Organmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, trägt nach § 31a Abs. 1 S. 3 BGB der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

§ 31b BGB überträgt dieselbe Privilegierung auf einfache Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder mit höchstens 3.300 Euro jährlich satzungsgemäße Vereinsaufgaben wahrnehmen. Lässt ein Vereinsmitglied als ehrenamtlicher Jugendtrainer aus leichter Fahrlässigkeit den Beamer des Vereins fallen, haftet es dem Verein deshalb nicht.

Trainer kniet im Vereinsraum und begutachtet einen heruntergefallenen Beamer, im Hintergrund schauen Jugendliche zu
Abb. 7: Ein ehrenamtlicher Trainer begutachtet im Vereinsraum einen heruntergefallenen Beamer.
NormGeschütztHaftungsmaßstab
§ 31a Abs. 1 BGBOrganmitglieder, besondere Vertretergegenüber Verein und Mitgliedern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 31a Abs. 2 BGBdieselbenFreistellung von Ansprüchen Dritter, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 31b BGBVereinsmitglieder mit satzungsgemäßen Aufgabenentsprechend, Innenhaftung und Freistellung

Innenhaftung und Freistellungsanspruch gegen den Verein

Das Haftungsprivileg des § 31a BGB gilt nur im Innenverhältnis. Gegenüber einem außenstehenden Geschädigten haftet das Organmitglied weiter voll, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB. Es kann aber nach § 31a Abs. 2 BGB vom Verein verlangen, von dieser Verbindlichkeit befreit zu werden, solange es den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Für die Praxis heißt das: Am Anspruch des Geschädigten ändert sich nichts. Er kann Verein und Organmitglied als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Wirtschaftlich zahlt bei leichter Fahrlässigkeit am Ende der Verein. Sein Vermögen haftet über § 31 BGB ohnehin.

Beziehungsdreieck: Geschädigter gegen Verein und Organmitglied als Gesamtschuldner; § 31a BGB gibt dem Organmitglied bis 3.300 Euro Vergütung Freistellung und beschränkt die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Abb. 8: Außen haften Verein und Organmitglied als Gesamtschuldner, innen gilt das Haftungsprivileg des § 31a BGB.

§ 31 BGB in der Klausur: Fall und typische Fehler

Klausurfall: Die Bierbank beim Sommerfest

Zurück zum Tennisclub. Die ehrenamtliche Vorsitzende V des TC Grün-Weiß e.V. organisiert das Sommerfest und stellt am Abend eine Bierzeltgarnitur auf den unbeleuchteten Gehweg vor dem Clubhaus. Passant P stürzt darüber und bricht sich das Handgelenk. P verlangt die Behandlungskosten vom Verein.

So prüfst du den Anspruch des P gegen den Verein aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 31 BGB:

  • Haftungssubjekt: Der TC Grün-Weiß ist ein eingetragener Verein und damit juristische Person.
  • Handelnde Person: V ist Vorsitzende und damit Mitglied des Vorstands.
  • Haftungstatbestand in der Person der V: Körperverletzung des P, verursacht durch das Aufstellen der Bank; V hat die Verkehrspflicht verletzt, den Gehweg frei oder gesichert zu halten, und handelte fahrlässig, weil der Sturz im Dunkeln vorhersehbar war.
  • In Ausführung der Verrichtungen: Die Organisation des Vereinsfests gehört zum Aufgabenkreis des Vorstands; V handelte nicht bloß bei Gelegenheit.
  • Rechtsfolge: Der Verein haftet für den Schaden des P, eine Exkulpation scheidet aus.

Daneben haftet V dem P selbst aus § 823 Abs. 1 BGB, beide als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB. Da V unentgeltlich tätig ist und nur leicht fahrlässig gehandelt hat, kann sie vom Verein nach § 31a Abs. 2 BGB verlangen, von der Forderung des P freigestellt zu werden. Die Verkehrspflicht selbst kannst du mit der Wissensseite zu § 823 Abs. 1 BGB vertiefen.

Typische Fehler bei der Prüfung

  • § 31 BGB wird als eigene Anspruchsgrundlage zitiert, statt die Haftungsnorm in Verbindung mit § 31 BGB zu prüfen.
  • Der Vorstand wird als Verrichtungsgehilfe behandelt und der juristischen Person eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zugestanden.
  • Das Verschulden wird bei der juristischen Person gesucht statt beim handelnden Organ.
  • Der Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis wird nicht geprüft, obwohl der Sachverhalt ein privates Handeln nahelegt.
  • Die persönliche Haftung des Organs neben der juristischen Person bleibt unerwähnt.
  • § 31a BGB wird auf die Außenhaftung angewendet, obwohl er dort nur einen Freistellungsanspruch gibt.

Gegen diese Fehler hilft es, die Prüfungsreihenfolge an mehreren Sachverhalten durchzuspielen, zum Beispiel mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die Zurechnungsfragen an kleinen Fällen abfragen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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