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Was ist ein Rubrum? Bedeutung, Kurzrubrum & Passivrubrum

Drei Richter in schwarzen Roben sitzen an der Richterbank und lesen gemeinsam in einer aufgeschlagenen Gerichtsakte

Ein Kläger verklagt den Vater, gemeint war der Sohn. Beide heißen gleich, beide wohnen unter derselben Anschrift, und die Firma führt den Namen des Vaters, obwohl längst der Sohn ihr Inhaber ist. Der Anwalt beantragte, das Rubrum zu berichtigen, und hielt die Sache damit für erledigt.

Das Rubrum ist der Kopf eines Urteils oder Schriftsatzes. Es nennt Gericht, Aktenzeichen und alle Beteiligten mit Namen, Anschrift und Rolle im Verfahren; was in ein Zivilurteil gehört, zählt § 313 ZPO in Absatz 1 auf. Dem Anwalt half die Berichtigung trotzdem nicht: Mit dem gemeinten Sohn war gar kein Prozessrechtsverhältnis entstanden, weil ihm die Klage nie zugestellt worden war (BGH, Urt. v. 29.03.2017, VIII ZR 11/16).

Damit entscheidet der Urteilskopf mit, wer überhaupt Partei ist, an wen zugestellt wird und gegen wen am Ende vollstreckt werden kann. In der Assessorklausur ist es obendrein das Erste, was der Korrektor von deiner Arbeit sieht.

Auf einen Blick:

  • Das Rubrum ist der Kopf des Dokuments und kein eigenes Deckblatt. Im Zivilurteil beginnt es links oben mit dem Aktenzeichen und endet mit „für Recht erkannt:“.
  • Was hineingehört, sagt § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO: Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, dazu der Tag der letzten mündlichen Verhandlung.
  • Aktivrubrum heißt der Klägerteil, Passivrubrum der Beklagtenteil. Das Kurzrubrum kürzt beides auf „Müller ./. Schulz“ plus Aktenzeichen.
  • Eine falsche Parteibezeichnung ist heilbar, solange die Identität der Partei gewahrt bleibt. Sonst wird daraus ein Parteiwechsel mit eigenen Kosten und einem Fristproblem.
  • Jede Prozessordnung hat ihre eigene Vorschrift: § 313 ZPO, § 275 Abs. 3 StPO, § 117 VwGO, § 136 SGG.

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Zeitstrahl: Das Zivilurteil besteht aus Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313 Abs. 1 ZPO
Abb. 1: Die vier Teile des Zivilurteils, das Rubrum an erster Stelle.

Was ist ein Rubrum? Bedeutung und Herkunft des Begriffs

Ein Rubrum ist die einem Schriftstück vorangestellte Zusammenfassung seiner formalen Eckdaten. Bei Gericht bezeichnet der Begriff den Kopf eines Urteils, Beschlusses oder Schriftsatzes: Gericht, Aktenzeichen, Parteien, Vertreter und Verfahrensstellung. Der Plural lautet Rubra, seltener Rubren. Alles Weitere lässt sich dank dieser Angaben sofort einordnen.

Der Zweck ist banal und wichtig zugleich. Wer eine Akte aufschlägt, muss in zwei Sekunden wissen, welches Verfahren er vor sich hat und wer daran beteiligt ist. Das leistet das Rubrum, in der Justiz wie in Kanzleien und bei Behörden.

Warum das Rubrum seinen Namen der roten Tinte verdankt

Der Begriff kommt vom lateinischen ruber, also „rot“. Der Kopf eines Schriftstücks wurde früher mit roter Tinte geschrieben, damit er sich vom übrigen Text abhob. Dieselbe Wurzel steckt übrigens in der „Rubrik“, also der Kategorie, in die etwas einsortiert wird.

Heute ist nichts mehr rot. Der Name ist geblieben, die Funktion auch.

Rubra, Aktivrubrum und Passivrubrum: die Begriffe rund ums Rubrum

Neben dem schlichten „Rubrum“ begegnen dir vier Begriffe, die immer wieder in Klausurhinweisen und Kanzleisoftware auftauchen. Alle vier meinen denselben Block. Sie benennen nur seine Teile und seine Kurzformen.

Den Kläger, also den Aktiven, bezeichnet das Aktivrubrum. Für den Beklagten, den Passiven, steht spiegelbildlich das Passivrubrum. Beide zusammen ergeben, wenn alle Beteiligten mit vollem Namen, Anschrift und Prozessbevollmächtigten aufgeführt sind, das Langrubrum. Und wo das zu ausführlich wäre, verdichtet ein Kurzrubrum dasselbe Verfahren auf Aktenzeichen und Nachnamen.

Im Verwaltungs- und im Sozialgerichtsverfahren heißen alle zusammen Beteiligte; gegenüber stehen sich auch dort Kläger und Beklagter. Im einstweiligen Rechtsschutz und in Familiensachen wird daraus das Paar Antragsteller und Antragsgegner.

Welche Funktion das Rubrum in gerichtlichen Entscheidungen erfüllt

Vier Fragen beantwortet das Rubrum auf einmal: Welches Gericht entscheidet, in welchem Verfahren, zwischen wem, und wann. Damit enthält das Rubrum alle Informationen, die zum Einordnen nötig sind, also die Angaben zum Gericht, das Aktenzeichen, Namen und Anschriften der Prozessbeteiligten sowie den Tag der letzten Verhandlung. Aus jeder einzelnen folgen Rechtsfolgen.

Das Aktenzeichen ordnet das Schriftstück dem Verfahren zu; ohne dieses Zeichen findet in der Geschäftsstelle niemand die Akte. Die Bezeichnung der Parteien legt fest, wer am Verfahren beteiligt ist und wem zugestellt werden muss. Die Namen der Richter belegen, wer mitgewirkt hat; an ihnen wird geprüft, ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt war. Und der Tag der letzten mündlichen Verhandlung markiert den Zeitpunkt, auf den es für die materielle Rechtskraft und für die Präklusion ankommt.

Warum ein falsches Rubrum den ganzen Prozess kosten kann

Solange nur ein Buchstabe im Namen verrutscht, passiert nichts. Kritisch wird es, wenn die Bezeichnung eine andere Person meint als die, gegen die sich der Anspruch richtet.

Dann ist die Klage nämlich der falschen Person zugestellt, und mit dem eigentlich Gemeinten entsteht kein Prozessrechtsverhältnis. Die Folge ist unangenehm: Die Verjährung wird nicht gehemmt, und eine Klagefrist läuft weiter. Im Kündigungsschutzrecht sind das die drei Wochen aus § 4 KSchG; danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Nur wenn die Zustellung an den Richtigen noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, wirkt sie auf den Eingang der Klage zurück.

Merke dir die Reihenfolge: erst prüfen, wer materiell haftet, dann diese Person exakt bezeichnen, dann klagen. Umgekehrt wird es teuer.

Ein älterer und ein jüngerer Handwerker stehen in einer Schreinerei über einen Lieferschein gebeugt
Abb. 2: Vater und Sohn im Familienbetrieb, gleicher Name, unterschiedliche Inhaberschaft.

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Was steht im Rubrum? Die Bestandteile nach § 313 ZPO

Für das Zivilurteil ist die Liste abschließend geregelt. § 313 Abs. 1 ZPO nennt sechs Bestandteile des Urteils; die ersten drei bilden das Rubrum, Nummer 4 bis 6 sind Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.

§ 313 Abs. 1 ZPO, Form und Inhalt des Urteils

Das Urteil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4. die Urteilsformel; 5. den Tatbestand; 6. die Entscheidungsgründe.

In der Praxis kommen zwei Angaben hinzu, die das Gesetz an dieser Stelle nicht nennt: das Aktenzeichen und die Eingangsformel. Beide gehören trotzdem zwingend in den Urteilskopf.

Die folgende Übersicht zeigt, welcher Baustein des Urteilskopfs auf welcher Vorschrift beruht.

BausteinInhaltNorm
AktenzeichenGeschäftszeichen des Gerichts, oben linksPraxis, Aktenordnung
GerichtBezeichnung des entscheidenden Gerichts§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Eingangsformel„Im Namen des Volkes“§ 311 Abs. 1 ZPO
UrteilsartUrteil, Versäumnis-, Anerkenntnis-, TeilurteilPraxis
ParteienName, ladungsfähige Anschrift, Parteirolle§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Vertretergesetzliche Vertreter und Prozessbevollmächtigte§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
RichterSpruchkörper und mitwirkende Richter§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
VerhandlungstagTag der letzten mündlichen Verhandlung§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Mindmap: Das Rubrum enthält Aktenzeichen, Gericht, Eingangsformel, Parteien, Vertreter und Verhandlungstag
Abb. 3: Die sechs Bausteine eines Rubrums.

Aktenzeichen, Gericht und die Eingangsformel Im Namen des Volkes

Oben links steht das Aktenzeichen. Du findest es in der Klausurakte auf jedem Schriftsatz ab der Klageerwiderung, im Sitzungsprotokoll oder im Bearbeitervermerk. In der Mitte darunter folgt die Bezeichnung des Gerichts.

Darunter steht die Eingangsformel „Im Namen des Volkes“. Sie ist keine Zierde: § 311 ZPO ordnet in Absatz 1 an, dass das Urteil im Namen des Volkes ergeht, und deshalb muss der Ausspruch im Kopf erscheinen. Erst danach kommt die Bezeichnung der Entscheidung, also „Urteil“, „Endurteil“, „Versäumnisurteil“, „Teilurteil“ oder „Anerkenntnisurteil“.

Einen Verkündungsvermerk schreibst du in der Klausur nicht dazu. Den bringt nach der Verkündung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an, nicht der Richter.

Parteien, gesetzliche Vertreter und Prozessbevollmächtigte richtig bezeichnen

Nach dem Einleitungssatz „In dem Rechtsstreit“ folgen die Beteiligten. Der Kläger steht mit vollem Vor- und Nachnamen sowie ladungsfähiger Anschrift da, danach rechtsbündig seine Parteirolle in Gedankenstrichen, danach eingerückt sein Prozessbevollmächtigter mit Kanzlei und Anschrift. Nach einer Leerzeile steht linksbündig „gegen“, dann dasselbe Schema für den Beklagten.

Bei einer Gesellschaft ist die Firma maßgeblich, und dahinter gehört der gesetzliche Vertreter mit vollem Namen. Eine GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG), eine GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH und diese wiederum durch deren Geschäftsführer. Die Vertretungsverhältnisse solltest du in der aktuellen Fassung im Kopf haben: Das MoPeG hat die Vorschriften für GbR und OHG zum 01.01.2024 neu nummeriert, das reformierte Betreuungsrecht die für den Betreuer zum 01.01.2023. Viele Skripten zitieren hier noch die alten Normen, deshalb ist der Blick ins aktuelle Gesetz besonders wichtig.

Wer eine Gesellschaft oder eine nicht voll geschäftsfähige Person im Rubrum bezeichnet, braucht die richtige Vertretungsnorm. Diese Übersicht gibt den heutigen Stand wieder.

VertreteneVertreterNorm
Minderjähriges KindEltern, gemeinschaftlich§ 1629 Abs. 1 S. 1, 2 BGB
Betreute PersonBetreuer im Aufgabenkreis§ 1823 BGB
GbRalle Gesellschafter gemeinsam§ 720 Abs. 1 BGB
OHGjeder Gesellschafter§ 124 Abs. 1 HGB
KGpersönlich haftende Gesellschafter§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB
GmbHGeschäftsführer§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG
GmbH & Co. KGKomplementär-GmbH, diese durch ihre Geschäftsführer§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB; § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG
AGVorstand§ 78 Abs. 1 S. 1 AktG
VereinVorstand§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB

Der Kommanditist vertritt die KG nicht, seine Vertretungsmacht ist nach § 170 HGB ausgeschlossen. Er gehört deshalb auch nicht ins Rubrum.

Mehrere Beklagte werden nummeriert, „Beklagter zu 1)“, „Beklagter zu 2)“, und niemals unter einer Ziffer zusammengefasst. Haben sie denselben Prozessbevollmächtigten, steht dieser nach dem letzten Beklagten. Ein Streithelfer, der dem Rechtsstreit tatsächlich beigetreten ist, erscheint mit seinem Anwalt direkt unter der Partei, die er unterstützt; ein bloß Streitverkündeter taucht im Rubrum gar nicht auf.

Anzugeben sind nur die Prozessbevollmächtigten, die am Schluss der mündlichen Verhandlung für die Parteien aufgetreten sind. Ein Anwalt, der das Mandat vorher niedergelegt hat, gehört nicht mehr hinein.

Eine Anwältin zeigt einem Mandanten am Besprechungstisch mit dem Stift eine Stelle auf einem ausgedruckten Registerauszug
Abb. 4: Wer eine Gesellschaft verklagt, prüft Firma und Vertretung im Registerauszug.

Spruchkörper, Richter und der Tag der letzten mündlichen Verhandlung

Nach den Beteiligten geht der Satz weiter: „hat das Amtsgericht Musterstadt durch den Richter am Amtsgericht Müller auf die mündliche Verhandlung vom 14. März für Recht erkannt:“. Beim Landgericht tritt der Spruchkörper hinzu, also die 10. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen.

Auf die Dienstbezeichnungen kommt es an. Am Amtsgericht entscheidet immer ein Einzelrichter, und den gibt es dort nur als „Richter am Amtsgericht“ oder „Richter“. Einen Vorsitzenden Richter am Amtsgericht gibt es nicht, auch wenn das Sitzungsprotokoll unter „Anwesenheit“ meist „als Vorsitzender“ vermerkt; das bezieht sich allein auf den Vorsitz in der Verhandlung. Am Landgericht führt die Kammer ein „Vorsitzender Richter am Landgericht“, die Beisitzer sind „Richter am Landgericht“, „Richter“ oder abgeordnete „Richter am Amtsgericht“. In der Kammer für Handelssachen sitzen als Beisitzer ehrenamtliche Handelsrichter. Wie sich die Instanzen verteilen, zeigt der Überblick zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und ihrem Instanzenzug.

Zuletzt der Tag. Maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, weil daran Rechtskraft und Präklusion hängen. Hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden, lautet die Formulierung „im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzende am …“. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten steht der versäumte Termin.

Rubrum, Tenor und Tatbestand: der Aufbau des Zivilurteils

Das Rubrum steht nie allein. Es ist der erste von vier Teilen des Urteils, und die Reihenfolge ist fest.

Nach dem Rubrum folgt der Tenor, also die Urteilsformel des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Er enthält die Entscheidung selbst und muss aus sich heraus vollstreckbar sein. Danach kommt der Tatbestand, der den Sach- und Streitstand knapp wiedergibt und die gestellten Anträge hervorhebt (§ 313 Abs. 2 ZPO). Den Schluss bilden die Entscheidungsgründe mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO), geschrieben im Urteilsstil statt im Gutachtenstil.

Sprachlich hängen Rubrum und Tenor an einem einzigen Satz. Er beginnt mit „In dem Rechtsstreit“, führt über die Parteien und das Gericht und endet mit „für Recht erkannt:“. Was danach steht, ist schon der Tenor.

Beispiel: So sieht ein vollständiges Rubrum aus

Ein Langrubrum einer Klageschrift mit zwei Beklagten sieht aus wie folgt:

Klage des Max Mustermann, Musterstraße 1a, 12345 Musterstadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sophie Schemata, Wikiplatz 23, 67890 Wikistadt

gegen

die Beispiel + Exempel KG, Beispielstraße 2, 98765 Beispieldorf, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter

- Beklagte zu 1) -

und Bernd Beklagter, Exempelgasse 7, 43210 Exempelstadt

- Beklagter zu 2) -

wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; vorläufiger Streitwert: 12.000 EUR

Dasselbe Verfahren als Kurzrubrum: Mustermann ./. Beispiel KG u. a., Az. 4 O 1/26. Das Zeichen „./.“ ersetzt dabei das Wort „gegen“, weitere Beteiligte kürzt „u. a.“ ab.

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Kurzrubrum und Langrubrum: wann Gerichte welche Form verwenden

Die Wahl zwischen beiden Formen folgt einer einfachen Regel. Entscheidet das Gericht über das Verfahren, steht das Langrubrum davor; bei allen sonstigen Schreiben genügt das Kurzrubrum.

Praktisch heißt das: Urteil und Beschluss bekommen das volle Rubrum. Das Gesetz verlangt es dort. Eine Verfügung zur Terminanberaumung oder ein einfaches Hinweisschreiben kommt mit „Müller ./. Schulz, Az. 4 UZ 1/07“ aus. Auf Seiten der Parteien gilt dasselbe Muster: Der erste Schriftsatz eines Verfahrens, also Klageschrift oder Widerklage, führt das Langrubrum, Klageerwiderung und Duplik das Kurzrubrum.

Ein praktischer Unterschied noch: Im Kurzrubrum sind Abkürzungen üblich, im Langrubrum werden die Beteiligten ausgeschrieben. Und Gerichte bilden das Kurzrubrum immer nach dem Schema Kläger gegen Beklagter. Die Aktenbezeichnung in der Kanzlei kann deshalb umgekehrt lauten, wenn der eigene Mandant der Beklagte ist.

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Das Rubrum der Klageschrift nach § 253 ZPO

Für die Klageschrift gilt eine eigene Vorschrift. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss sie die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten; das ist der Mindestinhalt des Klagerubrums. Ergänzend verlangt § 130 ZPO in Nummer 1 für vorbereitende Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung.

In der Anwaltsklausur steht vor dem eigentlichen Rubrum noch der Briefkopf mit Absender und Datum, darunter zentriert die Überschrift „Klage“. Erst dann folgen die vollständigen Parteibezeichnungen wie im Urteil.

Warum die ladungsfähige Anschrift in das Rubrum gehört

Zur Bezeichnung der Parteien gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers. Sie dient seiner Identifizierung und zeigt, dass er sich den möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses stellt, statt aus dem Verborgenen heraus zu klagen.

Das gilt auch, wenn ein Anwalt die Partei vertritt. Fehlt die Anschrift, obwohl ihre Angabe ohne Weiteres möglich wäre und kein schützenswertes Interesse entgegensteht, ist die Klage unzulässig. Die Adresse eines Postdienstleisters genügt dafür nicht (BGH, Urt. v. 07.07.2023, V ZR 210/22).

Betreff und Streitwert: was hinter dem wegen steht

Nach den Parteien darfst du einen Betreff anfügen, eingeleitet mit „wegen“. Pflicht ist er nicht, und weil der Tatbestand ohnehin mit einem Einleitungssatz beginnt, ist er im Urteil meist überflüssig.

Wenn du ihn setzt, dann aussagekräftig. „wegen: Zahlung“ sagt nichts. „wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall“ sagt, worum es geht. Dahinter kann der vorläufige Streitwert stehen, etwa „vorläufiger Streitwert: 3.000 EUR“; im Urteil ist die Streitwertfestsetzung dagegen kein Teil der Urteilsformel, sondern ein eigener Beschluss.

Das Rubrum im Strafurteil und im Verwaltungsprozess

Jeder Rechtsweg hat in seiner Prozessordnung eigene Vorschriften zum Rubrum. Die Bausteine ähneln sich, die Bezeichnungen und die Eingangsformel unterscheiden sich.

Die vier großen Prozessordnungen im Vergleich:

VerfahrenNormEingangsformelBeteiligte
Zivilprozess§ 313 Abs. 1 ZPOIn dem RechtsstreitKläger, Beklagter
Strafverfahren§ 275 Abs. 3 StPOIn der Strafsache gegenAngeklagter, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Verwaltungsprozess§ 117 Abs. 2 VwGOIn der VerwaltungsstreitsacheKläger, Beklagter als Rechtsträger
Sozialgerichtsverfahren§ 136 Abs. 1 SGGIn dem RechtsstreitKläger, Beklagter

Der Urteilskopf im Strafverfahren nach § 275 Abs. 3 StPO

Wo dieses Urteil im Ablauf des Strafverfahrens steht, zeigt der Überblick über die fünf Verfahrensabschnitte.

Im Strafurteil steht nach der Eingangsformel „In der Strafsache gegen“ der Angeklagte. Seine Personalien müssen so genau angegeben werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist: Vor- und Nachname, gegebenenfalls Geburts- oder Aliasname, Geburtsdatum und Geburtsort, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Sitzt er in Untersuchungshaft, gehört auch das hinein. Danach folgt der Tatvorwurf, also „wegen Körperverletzung“.

§ 275 Abs. 3 StPO verlangt zusätzlich, dass der Tag der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in das Urteil aufgenommen werden. Bei mehreren Verhandlungstagen sind alle aufzuzählen. Der Kopf schließt wie im Zivilurteil mit „für Recht erkannt:“.

Die Anklageschrift kennt eine eigene Regelung: § 200 Abs. 1 StPO verlangt die Bezeichnung des Angeschuldigten, der Tat, von Zeit und Ort ihrer Begehung, der gesetzlichen Merkmale und der anzuwendenden Strafvorschriften.

Wer im Verwaltungsprozess ins Passivrubrum gehört, § 78 VwGO

Im Verwaltungsprozess heißt die Eingangsformel „In der Verwaltungsstreitsache“, und die Personen heißen Beteiligte. § 117 Abs. 2 VwGO verlangt ihre Bezeichnung nach Namen, Beruf, Wohnort und Stellung im Verfahren, dazu die Bezeichnung des Gerichts, die Namen der mitwirkenden Mitglieder, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründe und, anders als in der ZPO, die Rechtsmittelbelehrung.

Der praktisch wichtigste Unterschied steckt im Passivrubrum. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, also gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat. Die Behörde selbst ist nur Beklagte, soweit das Landesrecht das anordnet (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das Gesetz macht es Klägern aber leicht: „zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde“. Steht im Rubrum trotzdem die Behörde, wird sie regelmäßig als Vertreterin des Rechtsträgers geführt, und das Rubrum wird von Amts wegen berichtigt.

Für die Klageschrift selbst gilt § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO: Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt eines davon, fordert der Vorsitzende zur Ergänzung auf und kann dafür eine Ausschlussfrist setzen. Wie eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO im Übrigen aufgebaut ist, steht auf der zugehörigen Wissensseite.

Spalten-Vergleich: Rubrum im Zivilurteil nach § 313 Abs. 1 ZPO und im Strafurteil nach § 275 Abs. 3 StPO
Abb. 5: Zivil- und Strafurteil im Vergleich.

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Rubrumsberichtigung: wann eine falsche Parteibezeichnung heilbar ist

Jetzt zum eigentlich spannenden Teil. Was passiert, wenn im Rubrum der Falsche steht?

Die Antwort hängt an einer einzigen Frage: Bleibt die Identität der Partei gewahrt? Wenn ja, war die Bezeichnung nur ungenau und lässt sich per Rubrumsberichtigung korrigieren. Wenn nein, tritt eine andere Partei in den Prozess ein, und das ist ein Parteiwechsel. Beide Wege führen zu ganz unterschiedlichen Folgen: Beim Parteiwechsel entstehen zusätzliche Kosten, und für den neuen Beklagten beginnt die Fristenrechnung von vorn.

Die Parteibezeichnung ist auslegungsfähig: die Linie des BGH

Wer Partei eines Zivilverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung. Diese Bezeichnung ist Teil einer Prozesshandlung und deshalb der Auslegung zugänglich. Maßgebend ist, welcher Sinn der Erklärung bei objektiver Würdigung ihres Inhalts zukommt.

Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person Partei, die erkennbar betroffen werden soll. Ausgelegt wird dabei der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich der beigefügten Anlagen. Das Rubrum ist davon nur ein Teil. In dem Fall aus der Einleitung wiesen die Rechnungen den Sohn als Inhaber der Firma aus, und die ganze Klagebegründung bezog sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin. Damit war klar, wer gemeint war.

Dahinter steht der Grundsatz falsa demonstratio non nocet: Die Falschbezeichnung schadet nicht, solange aus dem Inhalt der Klage und ihren Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei wirklich gemeint ist. Vernünftige Zweifel am wirklich Gewollten dürfen also nicht mehr bestehen. Das gilt sogar dann, wenn irrtümlich der Name einer tatsächlich existierenden anderen Person gewählt wurde. Dasselbe hat das Bundesarbeitsgericht für die Kündigungsschutzklage entschieden: Ergibt sich aus Klageschrift und Anlagen, etwa aus dem beigefügten Kündigungsschreiben, wer Beklagter sein soll, ist die Berichtigung möglich (BAG, Urt. v. 20.02.2014, 2 AZR 248/13).

Rubrumsberichtigung oder Parteiwechsel? Die Grenze der Identität

Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis gar nicht beteiligten Person. Wer das tut, verklagt diese Person wirklich, denn es kommt auf den objektiv geäußerten Willen des Klägers an. Eine Berichtigung scheidet dann aus, weil die Identität eben nicht gewahrt bliebe.

Wichtig für die Klausur ist außerdem die Rechtsnatur des Berichtigungsbeschlusses. Vor Erlass des Urteils ist die „Rubrumsberichtigung“ im Gesetz gar nicht vorgesehen; das Gericht teilt damit nur mit, wen es nach seiner Auslegung als Partei ansieht. Ein solcher Beschluss ist keine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, denn diese Vorschrift erfasst nur offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil selbst stehen. Er ist eine prozessleitende Verfügung ohne Bindungswirkung und jederzeit abänderbar (BGH, Beschl. v. 05.07.2023, XII ZB 539/22). Erst nach Erlass des Urteils läuft die Berichtigung über § 319 ZPO.

Entscheidungsbaum: Bleibt die Identität der Partei gewahrt, genügt die Rubrumsberichtigung, sonst ist ein Parteiwechsel nötig
Abb. 6: Die Weiche zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiwechsel.

Wenn die Klage dem Falschen zugestellt wurde

Und damit zurück zum Ausgangsfall. Die Auslegung ergab, dass der Sohn gemeint war, eine Berichtigung des Passivrubrums wäre also grundsätzlich in Betracht gekommen. Sie scheiterte trotzdem.

Der Grund liegt in der Zustellung. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), und zwar an denjenigen, der nach der Klageschrift Beklagter sein soll. Zugestellt worden war hier an den Vater. Eine Zustellung an einen Dritten begründet weder mit diesem noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Auch eine Heilung nach § 189 ZPO half nicht: Sie scheidet aus, wenn sich erst durch Auslegung ergibt, dass ein anderer als der im Rubrum Genannte Beklagter sein soll.

Erlässt das Gericht nach fehlerhafter Auslegung trotzdem ein Sachurteil gegen jemanden, mit dem kein Prozessrechtsverhältnis bestand, spricht man vom Scheinbeklagten. Der kann sich am weiteren Verfahren beteiligen und den Rechtsbehelf ergreifen, mit dem er den gegen ihn ergangenen Titel wieder loswird.

Eine Hand schiebt einen gelben Umschlag in einen Briefkasten einer Briefkastenanlage im Hausflur
Abb. 7: Erst die Zustellung begründet das Prozessrechtsverhältnis.

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Typische Fehler im Rubrum: warum der Urteilskopf wichtig ist

Das Landesjustizprüfungsamt Sachsen-Anhalt führt in seiner Übersicht „Typische Fehler bei der Anfertigung zivilrechtlicher (Gerichts-)Klausuren“ die Punkte auf, die Prüfer im zweiten Staatsexamen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften im Vorbereitungsdienst immer wieder sehen. Das Rubrum steht darin an erster Stelle, noch vor Tenor und Tatbestand.

Die häufigsten Rubrum-Fehler der Assessorklausur

Fünf Punkte nennt die Liste ausdrücklich. Die Bezeichnung der Entscheidung ist unrichtig. Das Rubrum ist unvollständig, weil Parteien, Prozessbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter gerade bei Gesellschaften ungenau angegeben werden und spätere Änderungen unberücksichtigt bleiben. Die Richter sind falsch bezeichnet, oder beim Landgericht fehlt die genaue Angabe des Spruchkörpers. Ein gewählter Betreff bleibt pauschal statt aussagekräftig. Und viele Bearbeiter nehmen einen Verkündungsvermerk auf, obwohl der nicht vom Richter stammt.

Dazu kommen zwei Fehler aus der Praxis, die in der Klausur genauso wehtun: der Streitverkündete, der fälschlich im Rubrum auftaucht, und die veraltete Vertretungsnorm bei GbR, OHG oder Betreuung.

So schreibst du das Rubrum in der Klausur sicher

Ein Vorteil des Rubrums ist, dass es keinerlei Kreativität verlangt. Die Formulierungen sind standardisiert. Die Angaben schreibst du aus der Akte ab. Wer die Formalien beherrscht, holt hier Punkte, ohne nachzudenken.

Deshalb ist das Rubrum auch ein guter Einstieg. Es bringt dich in den Schreibfluss, während sich die Nervosität legt, und der Korrektor sieht zuerst eine saubere Arbeit. Ich empfehle, die Standardsätze schlicht auswendig zu lernen: „In dem Rechtsstreit“, „hat das … durch …“, „auf die mündliche Verhandlung vom …“, „für Recht erkannt:“. Schlag zur Sicherheit einmal § 313 ZPO im Gesetz auf, bevor du anfängst; auch Profis machen das nach Jahren noch.

Der Rest ist Sorgfalt. Prüfe am Ende der Bearbeitungszeit noch einmal, ob jede Partei vollständig bezeichnet ist, ob die Dienstbezeichnungen stimmen und ob das Datum der letzten mündlichen Verhandlung wirklich das aus dem Protokoll ist. Wie du dir diese Routine über die ganze Klausur hinweg aufbaust, zeigt der Artikel zur juristischen Fallbearbeitung und Methodik; wie das Referendariat insgesamt abläuft, steht im Überblick zum Ablauf des Rechtsreferendariats.

Eine Referendarin schreibt an einem Klausurtisch mit der Hand auf liniertem Papier, daneben zwei Gesetzestexte mit Fähnchen
Abb. 8: In der Assessorklausur ist das Rubrum das Erste, was der Korrektor sieht.

Fazit zum Rubrum

Das Rubrum ist der am schnellsten geschriebene und zugleich der am leichtesten verpatzte Teil einer Entscheidung. Inhaltlich verlangt es nur, dass du § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO abarbeitest und die Angaben sauber aus der Akte übernimmst. Rechtlich hängt daran viel mehr: wer Partei ist, an wen zugestellt wird und ob eine Frist gewahrt bleibt.

Die Fehlerquellen wiederholen sich. Unvollständige Parteibezeichnungen bei Gesellschaften, falsche Dienstbezeichnungen der Richter, ein vergessener Spruchkörper, ein Verkündungsvermerk, der dort nichts zu suchen hat. Wer diese Punkte einmal bewusst durchgearbeitet hat, macht sie nicht wieder. Am besten prüfst du das aktiv nach, etwa mit dem Lernpfad aus Skript, Karteikarten und Abschlusstest auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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