„A könnte von B aus § 812 BGB Herausgabe des Computers verlangen." Dieser Satz ist nicht falsch. Er verrät dem Korrektor, dass du nicht ins Gesetz geschaut hast. § 812 BGB enthält mehrere Anspruchsgrundlagen mit verschiedenen Voraussetzungen, und welche davon du meinst, bleibt offen.
Gesetze zitierst du richtig, indem du die Norm so genau angibst, wie es geht: Paragraf oder Artikel, dann Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, am Ende der Normkörper. Die allgemeine Leistungskondiktion heißt deshalb § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nicht § 812 BGB.
Der Aufwand lohnt. Wer die Norm bis zur Alternative angibt, zeigt, dass er sie gelesen und ihren Aufbau verstanden hat, und genau das bewerten Korrektoren in Klausur und Hausarbeit.
Auf einen Blick:
- Die Reihenfolge im Normzitat ist fest: Paragraf oder Artikel, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Halbsatz, Normkörper.
- Es gibt zwei erlaubte Zitierweisen: Ziffern (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) oder Worte (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB). Beide sind korrekt, gemischt wird nie.
- Gesetze gehören in den Fließtext, nicht ins Literaturverzeichnis. Auch die Fußnote ist für Rechtsprechung und Literatur da.
- „f." meint genau eine Folgenorm, „ff." mehrere bis zum Ende des Titels. §§ 346 ff. BGB ist eine dogmatische Sinneinheit, keine Aufzählung.
- Bayerische Landesgesetze zählen mit Artikeln statt mit Paragrafen. Rechtsverordnungen zählen auch dort mit Paragrafen.
- APA und Harvard sind in Jura nicht üblich. Wer sie verwendet, fällt formal auf.
Tipp
Sicher zitieren kann nur, wer die Norm im Zusammenhang kennt. Auf jurahilfe.de bekommst du interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst verstehen, dann aktiv abrufen, dann am Fall testen.
Gesetze zitieren: die wichtigsten Tipps und Beispiele auf einen Blick
Wenn du nur eine Sache aus diesem Artikel mitnimmst, dann diese Tabelle. Sie zeigt für die häufigsten Fälle, wie du ein Gesetz korrekt angeben musst, jeweils an einer echten Norm.
| Fall | Beispiel |
|---|---|
| Paragraf mit Satz | § 929 S. 1 BGB |
| Absatz, Satz, Alternative | § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB |
| Nummer | § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO |
| Buchstabe | Art. 12 lit. d EUV |
| Halbsatz | § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB |
| Artikel im Grundgesetz | Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG |
| Zwei aufeinanderfolgende Normen | §§ 346 f. BGB |
| Norm und folgende bis Titelende | §§ 346 ff. BGB |
| Rechtsgrundverweisung | §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB |
| Analoge Anwendung | analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB |
Alles Weitere in diesem Artikel erklärt, warum diese Zitate so aussehen und wo die typischen Fehler lauern.

Wie du ein Gesetz zitierst: die Bestandteile eines Gesetzeszitats
Das Zitieren von Rechtsnormen folgt festen Konventionen, und die sind schnell erklärt. Ein Gesetzeszitat besteht aus einem Pflichtteil und mehreren Präzisierungen. Der Pflichtteil ist die Zählnummer der Vorschrift und der Normkörper. Alles dazwischen ist so genau anzugeben, wie die Norm gegliedert ist. Je genauer du ein Gesetz angeben kannst, desto weniger muss der Leser suchen.
Paragraph oder Artikel: womit ein Gesetzeszitat beginnt
Ob ein Paragraph oder ein Artikel zitiert wird, entscheidet das Gesetz, nicht du. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch und die Zivilprozessordnung arbeiten mit Paragrafen und dem Zeichen §. Das Grundgesetz, das EGBGB und das Unionsrecht arbeiten mit Artikeln, abgekürzt Art.
Bei mehreren Paragrafen wird das Zeichen verdoppelt: §§ 280 ff. BGB. Beim Artikel bleibt die Abkürzung gleich, im Singular wie im Plural: Art. 13 f. EGBGB. Ein „Artt." gibt es nicht.
Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe und Halbsatz
Die Präzisierungen folgen der Gliederung der Vorschrift, immer von der größeren zur kleineren Einheit. Diese Reihenfolge ist auch die des amtlichen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit: Paragraf, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe.
- Absatz: die durch Ziffern gegliederten Blöcke der Vorschrift. Je nach Zitierweise schreibst du Absatz 1 als „Abs. 1" oder als römische „I".
- Satz (S. 1 oder eine nackte arabische Ziffer): der einzelne Satz innerhalb des Absatzes.
- Nummer (Nr. 1): die Ziffern-Aufzählung, etwa in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- Buchstabe (lit. a): die alphabetische Aufzählung, häufig im Unionsrecht. Für Doppelbuchstaben gilt sublit. aa.
- Halbsatz (Hs. 1): entsteht dort, wo ein Semikolon den Satz teilt.
- Alternative, Variante oder Fall (Alt. 1, Var. 3, Fall 1): die inhaltlich verschiedenen Möglichkeiten innerhalb eines Satzes. Welcher der drei Begriffe wann passt, klärt der Artikel zu Alternative, Variante und Fall.
Dazu kommt der seltene Zusatz „a.E." für „am Ende", wenn die Aussage am Schluss eines Satzes steht, etwa bei der Sperrwirkung in § 993 Abs. 1 a.E. BGB. Im Unionsrecht tritt zwischen Absatz und Satz oft noch der Unterabsatz: Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV.
Der Normkörper am Ende: BGB, StGB und GG
Am Ende jedes Zitats steht die Bezeichnung des Gesetzes, in der Regel abgekürzt: BGB, StGB, GG, ZPO, VwGO. Nach der Abkürzung folgt kein Punkt, so steht es auch in der Normung DIN 5008.
Bekannte Gesetze werden immer abgekürzt zitiert. Bei seltenen Gesetzen wird der Titel bei der Erstnennung vollständig ausgeschrieben, die Abkürzung steht in Klammern dahinter. Neuere Gesetze legen ihre amtliche Abkürzung selbst fest, die Legislative gibt sie also vor, etwa beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für alle übrigen ist das Abkürzungsverzeichnis von Kirchner die Referenz.
Besteht ein Gesetz aus mehreren Büchern, gehört die römische Buchzahl hinter die Abkürzung: § 25 SGB VIII. Und wenn du Normen mit gleichem Namen aus verschiedenen Staaten zitierst, stellst du eine Länderkennung voran, also § 15 dGmbHG für die deutsche und § 15 aGmbHG für die österreichische Vorschrift.
Tipp
Welche Norm hinter einem Rechtsbegriff steckt, siehst du auf jurahilfe.de beim Lesen direkt im Text: Definitionen, Streitstände und Begleitwissen sind per Klick verlinkt, statt in mehreren Büchern verstreut.
Wie du einen Paragraph im Fließtext richtig angeben kannst
Im Fließtext hast du zwei Möglichkeiten, und beide sind zulässig. Entweder du führst die Norm mit „nach" oder „gemäß" ein, oder du hängst sie durch ein Komma abgetrennt an das Ende der Aussage, die sie belegt.
Beispiel für die erste Variante: „Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen." Beispiel für die zweite: „Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB." Die zweite Form ist im Gutachten die elegantere, weil sie den Satz nicht mit einer Präposition aufhält.
Was du nicht machst: die Norm in Klammern im Fließtext verstecken. Klammern im Fließtext sind die Handschrift der Harvard-Zitierweise, nicht die juristische. In Jura steht das Normzitat sichtbar im Satz.
Beispiele für Gesetzeszitate aus Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichem Recht
Die Bestandteile begreift man am schnellsten an echten Normen. Die folgenden Gesetzeszitate stammen aus den drei großen Rechtsgebieten und decken die Fälle ab, die in Klausuren wirklich vorkommen.
Zivilrecht. § 929 S. 1 BGB für die Übereignung beweglicher Sachen: Die Norm hat keine Absätze, aber zwei Sätze mit verschiedenen Sachverhalten, deshalb ist die Satzangabe zwingend. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB für die Leistungskondiktion, weil § 812 Abs. 1 zwei Sätze und der erste Satz zwei Alternativen enthält. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Var. 1 BGB für den Wertersatz nach Rücktritt, hier bis zur Variante hinunter.
Strafrecht. § 242 Abs. 1 StGB für den Diebstahl. § 263 Abs. 1 StGB für den Betrug. Beim Versuch kommt die Kette dazu: „T könnte sich durch die geplante Entwendung der Bierflaschen gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben." Hier siehst du, warum das Zitat lang wird: Tatbestand, Versuchsstrafbarkeit und die allgemeinen Versuchsvorschriften bilden zusammen die Anspruchs- beziehungsweise Strafbarkeitsgrundlage.
Öffentliches Recht. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG für die speziellen Diskriminierungsverbote, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG für das Zitiergebot, § 80 Abs. 1 VwGO für den Suspensiveffekt. Im Unionsrecht: Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV, oder bei einer Verordnung mit vollständigem Titel die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Landesrecht, Rechtsverordnungen und Satzungen zitieren
Außerhalb des Bundesrechts wird es unübersichtlicher. Drei Fälle solltest du kennen.
Landesgesetze. Bayern ist der Sonderfall. Seine förmlichen Landesgesetze zählen mit Artikeln, nicht mit Paragrafen: Die Bayerische Bauordnung reicht von Art. 1 bis Art. 84 BayBO, das Polizeiaufgabengesetz von Art. 1 bis Art. 102 PAG, das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz von Art. 1 bis Art. 99 BayVwVfG. Bayerische Rechtsverordnungen zählen dagegen mit Paragrafen. In den übrigen Ländern bleibt es durchgehend beim Paragrafen, etwa § 1 LBO in Baden-Württemberg oder § 1 BauO NRW.
Landeskennung. Manche Landesgesetze tragen die Kennung schon in der amtlichen Abkürzung: Das nordrhein-westfälische Polizeigesetz heißt amtlich PolG NRW. Andere nicht, das baden-württembergische heißt amtlich schlicht PolG. Zitierst du beide in derselben Arbeit, hängst du dem kürzeren die Kennung an, also PolG BW, und löst das im Abkürzungsverzeichnis auf.
Rechtsverordnungen und Satzungen. Eine Rechtsverordnung zitierst du wie ein Gesetz, mit Paragraf, Absatz und Satz: § 3 Abs. 1 StVO für die zulässige Geschwindigkeit, § 4 BauNVO für das allgemeine Wohngebiet. Dass es sich um eine Verordnung handelt und nicht um ein Gesetz, siehst du nur an der Ermächtigungsgrundlage, bei diesen beiden § 6 StVG und § 9a BauGB. Kommunale Satzungen nennst du mit vollem Namen und der Gemeinde, weil ihre Abkürzung außerhalb der Kommune niemand kennt.

Wie zitiert man Gesetze aus fremden Rechtsordnungen?
Bei ausländischen Normen stellst du eine Länderkennung voran, wenn Verwechslungsgefahr besteht: § 15 aGmbHG für Österreich, für die Schweiz die Kennung ch. Für österreichische Vorschriften ist Friedl/Loebenstein das Abkürzungsverzeichnis der Wahl.
Bei englischsprachigen Gesetzen zitierst du in der dort üblichen Form, also etwa „s. 2(1) Sale of Goods Act 1979" oder im US-Recht „15 U.S.C. § 78j(b)". Übersetz die Struktur nicht ins deutsche Schema, das erzeugt ein Zitat, das niemand nachschlagen kann.
Eine Besonderheit hat die Europäische Union: Dort arbeitest du mit Artikeln und, bei Verordnungen und Richtlinien, mit Unterabsätzen, etwa Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV, ausgeschrieben Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Bei völkerrechtlichen Verträgen werden die Artikel häufig mit römischen Zahlen bezeichnet, und dann werden sie auch so zitiert.
Die Zitierweise von Gesetzen: römische Ziffern oder Schreibweise in Worten
Es gibt genau zwei etablierte Zitierweisen von Gesetzen. Die eine kürzt Absatz, Satz und Halbsatz durch römische und arabische Ziffern ab, die andere schreibt sie als Abkürzung in Worten aus, also „Abs." statt „I". Beide sind korrekt. Verboten ist nur, sie zu mischen.
| Abkürzung durch Ziffern | Schreibweise in Worten |
|---|---|
| § 812 I 1 Alt. 1 BGB | § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB |
| § 433 II BGB | § 433 Abs. 2 BGB |
| § 346 II 1 Nr. 3 Var. 1 BGB | § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 1. Var. BGB |
| § 346 II 2 Hs. 2 BGB | § 346 Abs. 2 S. 2 2. Hs. BGB |
| Art. 14 I 2 EGBGB | Art. 14 Abs. 1 S. 2 EGBGB |

Die Abkürzung durch Ziffern
Hier steht der Absatz als römische Ziffer direkt hinter der Paragrafennummer, der Satz als nackte arabische Ziffer dahinter: § 812 I 1 BGB. Die Abkürzungen „Abs." und „S." fallen weg, Nummer, Alternative, Variante und Halbsatz bleiben als Abkürzung stehen.
Diese Schreibweise ist kürzer und in der juristischen Fachliteratur weit verbreitet. Sie setzt aber voraus, dass der Leser das System kennt. Für ein rein juristisches Fachpublikum, also in Hausarbeit, Klausur und Fachaufsatz, ist sie die elegantere Wahl.
Die ausgeschriebene Schreibweise in Worten
Hier wird jeder Bestandteil benannt: § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Das ist länger, aber aus sich selbst heraus verständlich, auch für Nichtjuristen. Deshalb ist diese Schreibweise in Schriftsätzen sinnvoll, die auch Mandanten lesen, und in behördlichen Bescheiden.
Bei „Alt.", „Var." und „Hs." kannst du die Zahl vor oder hinter die Abkürzung setzen, also „1. Alt." oder „Alt. 1". Ich bevorzuge die nachgestellte Form, damit nicht zwei arabische Zahlen direkt aufeinanderfolgen. Vergleiche einmal „§ 346 Abs. 2 S. 2 2. Hs. BGB" mit „§ 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB". Die zweite Variante liest sich ruhiger.
Welche Zitierweise du wählen solltest
Frag dich, wer den Text liest. Schreibst du ausschließlich für Juristen, nimm die Ziffern. Kann ein Laie mitlesen, nimm die Worte. In der Hausarbeit gilt außerdem: Prüf zuerst die Bearbeitungshinweise deiner Fakultät, denn manche Lehrstühle geben eine Zitierweise vor.
Eine Streitfrage begleitet die Ziffern-Variante. Oft wird empfohlen, bei absatzlosen Normen ein „S." einzufügen, also § 929 S. 1 BGB statt § 929 1 BGB, damit die Satzzahl nicht als Teil der Paragrafennummer gelesen wird. Logisch ist das ein Bruch in der Zitierweise, deshalb zitiere ich selbst „§ 929 1 BGB". Wer die Verwechslungsgefahr höher gewichtet, macht es umgekehrt. Letztlich ist das auch Geschmackssache, ein eindeutiges Richtig und Falsch gibt es hier nicht.
Gelegentlich hört man, „S." dürfe gar nicht für „Satz" stehen, weil es „Seite" bedeute. Der Gebrauch für beides ist völlig üblich. Aus dem Kontext ist immer klar, was gemeint ist.
Einheitlichkeit, Leerzeichen und geschützte Leerzeichen
Die wichtigste Regel steht nicht in den Bearbeitungshinweisen: Bleib einheitlich. Ziffern und Worte dürfen im selben Text nicht abgewechselt werden, und auch die Kleinigkeiten müssen im gleichen Format zitiert werden, über die ganze Arbeit hinweg.
Setz nach dem Paragrafenzeichen und nach jeder Abkürzung ein Leerzeichen. „§812 Abs.1 S.1 BGB" ist zwar lesbar, sieht aber unsauber aus. Besser: „§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB".
Noch besser als das einfache Leerzeichen ist das geschützte Leerzeichen, unter Windows mit Strg + Shift + Leertaste. Es verhindert, dass ein Normzitat am Zeilenende auseinandergerissen wird. Nichts wirkt in einer Hausarbeit unaufgeräumter als ein „§ 812 Abs. 1 S. 1" am Zeilenende und ein einsames „BGB" am Anfang der nächsten Zeile.
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Gesetze richtig zitieren heißt genau zitieren
Bis hierher ging es um Form. Jetzt kommt der Teil, an dem in Klausur und Hausarbeit tatsächlich Punkte hängen: Ein Gesetzeszitat ist nur dann genau genug, wenn es exakt die Aussage belegt, die du gerade getroffen hast. Nicht mehr und nicht weniger.
Warum § 812 BGB als Quellenangabe zu ungenau ist
§ 812 BGB enthält mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, getrennt nach Absätzen, Sätzen und Alternativen. Wer nur „§ 812 BGB" schreibt, lässt offen, welche davon er meint. Das korrekte Zitat für die allgemeine Leistungskondiktion lautet § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Dasselbe gilt für § 929 BGB. Die Norm hat zwei Sätze, die sich gegenseitig ausschließen: Satz 1 regelt die Übereignung mit Übergabe, Satz 2 den Fall, dass der Erwerber die Sache schon besitzt. „A könnte nach § 929 BGB Eigentum am Fahrrad erworben haben" ist deshalb ungenau. Richtig ist § 929 S. 1 BGB.
Ungenaue Quellenangaben sind kein kleiner Formfehler. Sie signalisieren, dass jemand ein auswendig gelerntes Prüfungsschema abarbeitet, statt die Norm zu lesen.
Das Gesetzeszitat muss zum Obersatz passen
Der Obersatz ist die Stelle, an der sich die Zitiergenauigkeit entscheidet. Er behauptet, dass ein bestimmter Anspruch aus einer bestimmten Norm bestehen könnte, und das Zitat muss genau diesen Unterfall benennen. Wer im Obersatz genau zitiert, macht dem Korrektor seine Gedankenführung in einer Zeile sichtbar.
Der praktische Nebeneffekt: Genaues Zitieren zwingt dich, das Gesetz aufzuschlagen. Schlag jetzt einmal § 812 BGB auf und zähl die Sätze und Alternativen im ersten Absatz. Diese Routine sollte man sich auch als fortgeschrittener Jurist bei bekannten Normen erhalten. Auch Profis schauen nach Jahren noch ins Gesetz.
Das Präzisionsgebot gilt übrigens auch außerhalb der Ausbildung. In der Praxis verlangt schon die Rechtsstaatlichkeit ein genaues Zitat: Der Bürger, der ein Urteil liest, muss im Gesetz nachschlagen können, woher die Aussage kommt.
Tipp
Ob dein Obersatz und dein Normzitat zusammenpassen, merkst du am schnellsten, wenn du an kleinen Sachverhalten arbeitest. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainieren genau das: Signalwörter erkennen, die richtige Anspruchsgrundlage finden, korrekt subsumieren.
Wie du bei Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisungen zitierst
Hier wird es dogmatisch interessant, denn die Zitierweise nimmt das Ergebnis einer Streitfrage vorweg. Verweist eine Norm auf eine andere, musst du entscheiden, ob es eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung ist, und das siehst du am Zitat.
Bei einer Rechtsgrundverweisung übernimmst du Tatbestand und Rechtsfolge der Zielnorm. Also zitierst du den Teil der Zielnorm mit, der die Voraussetzungen enthält: §§ 992, 823 Abs. 1 Var. 1 BGB. Oder §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Bei einer Rechtsfolgenverweisung übernimmst du nur die Rechtsfolge. Das Zitat greift dann nicht die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 812 ff. BGB auf, sondern nur die Rechtsfolgen aus §§ 818 ff. BGB: §§ 2021, 818 Abs. 1 BGB. Oder §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB.
Wer hier falsch zitiert, behauptet unausgesprochen das falsche Ergebnis. Ein Korrektor sieht das sofort.
Mehrere Paragraphen zitieren: Paragrafenketten mit f., ff. und Bindestrich
Du darfst so viele Vorschriften aneinanderreihen, wie die Aussage braucht. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Normen verdoppelst du das Paragrafenzeichen und hängst „f." oder „ff." an.
Wann f. und wann ff. richtig ist
„f." heißt „folgende" und meint genau eine Norm, nämlich die unmittelbar nachfolgende. §§ 346 f. BGB sind also § 346 und § 347 BGB. „ff." heißt ebenfalls „folgende", nicht „fortfolgende", und meint mehr als eine nachfolgende Vorschrift, und zwar bis zum Ende des Titels oder Untertitels.
Das hat Folgen, die viele unterschätzen. §§ 346 ff. BGB reicht von § 346 bis § 354 BGB, weil dort der Untertitel endet. §§ 280 ff. BGB reicht von § 280 bis § 292 BGB. Wer „ff." schreibt und dabei nur die nächsten zwei Normen meint, zitiert zu weit.
Paragrafenketten als dogmatische Sinneinheit
Eine Paragrafenkette ist keine Aufzählung, sondern eine inhaltliche Einheit. §§ 280 ff. BGB steht für den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 346 ff. BGB für die Rechtsfolgen des Rücktritts. Wer diese Ketten liest, versteht sofort, welches dogmatische Institut gemeint ist.
Willst du die Reichweite genauer festlegen, nimm den Bindestrich und nenne die letzte in Bezug genommene Norm: §§ 280-288 BGB. Damit legst du offen, welchen Abschnitt du als Sinneinheit betrachtest. Bei eingebürgerten Ketten wie den §§ 346 ff. BGB ist das nicht nötig, da weiß jeder, was gemeint ist.
Wer Inhalte aus mehreren Paragraphen zusammenzieht, muss trotzdem genau bleiben. Auch innerhalb einer Kette gilt das Präzisionsgebot. Die Sinneinheit für den Verzugsschaden lautet nicht „§§ 280 ff. BGB". Sie lautet §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB. Jede Norm in der Kette wird so genau zitiert, wie sie gebraucht wird.

Wann i.V.m. gehört und wann das Komma reicht
Hier passiert ein Fehler, der in Hausarbeiten fast in jedem Semester auftaucht: „i.V.m." wird als Standard-Bindeglied für Normketten benutzt. Das ist es nicht. Dogmatische Sinneinheiten werden mit einem Komma abgetrennt, nicht mit „in Verbindung mit".
„i.V.m." nimmst du nur dort, wo der Rechtsanwender eine Sinneinheit konstruiert, die so im Gesetz nicht steht. Typischer Fall: richterliche Rechtsfortbildung. Beispiele: § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das erst aus der Verknüpfung beider Grundrechtsnormen entsteht.
Eine gesetzlich angeordnete Verweisung braucht kein „i.V.m.". § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz ist die bekannte Ausnahme, weil das Schutzgesetz von außen hinzutritt.
Mehrere Paragraphen aus verschiedenen Gesetzen
Stammen die Normen einer Kette aus verschiedenen Gesetzen, wird jeder Block mit seinem eigenen Normkörper abgeschlossen. Also §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB, § 377 Abs. 1 HGB, nicht eine durchlaufende Kette mit einem einzigen „BGB" am Ende.
Genau hier rächt sich die verbreitete Fußnote „Nicht gekennzeichnete Paragrafen sind solche des BGB". Diese Praxis spart kaum Zeichen und erzeugt Fehler: Sobald ein Nebengesetz wie das HGB dazukommt und ebenfalls unbezeichnet bleibt, ist das Zitat schlicht falsch. Über eine fehlende Gesetzesbezeichnung sieht ein Korrektor manchmal hinweg, über ein falsches Zitat nicht. Im Examen würde ich davon in jedem Fall die Finger lassen.
Die Reihenfolge innerhalb der Kette folgt der Prüfungslogik: erst die Anspruchsgrundlage, dann die Normen, die sie modifizieren. Wie sich das in den Aufbau einfügt, zeigt die Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Nach, gemäß, laut, analog: die Fachausdrücke beim Zitieren
Die Wörter, mit denen du eine Norm einführst, sind keine Stilfrage. Sie haben juristische Bedeutung. Wer sie verwechselt, behauptet etwas, das er nicht behaupten wollte.
| Ausdruck | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| nach / gemäß | direkte Anwendung, synonym | gemäß § 985 BGB |
| laut | Distanzierung, bei Normen verboten | nur bei Autorenmeinungen |
| entsprechend | indirekte Anwendung, vom Gesetz angeordnet | §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB |
| analog | indirekte Anwendung ohne gesetzliche Anordnung | analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB |
| i.S.d. | betont die Begriffsbestimmung dieser Norm | Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB |
| vgl. | bloße Andeutung, im Gutachten zu unterlassen | gehört nicht in die Klausur |
| i.V.m. | nur bei konstruierten Sinneinheiten | § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Drittschadensliquidation |
Nach und gemäß
Diese beiden sind synonym und unproblematisch. Du kannst mit ihnen eine Norm direkt zitieren oder auf eine Tatsache im Sachverhalt verweisen: „A hat das Auto gemäß § 985 BGB herauszugeben." Wähl eines von beiden und bleib dabei, statt munter zu wechseln.
Warum laut in juristischen Texten nichts zu suchen hat
„Laut" zeigt an, dass sich der Sprecher von der Aussage distanziert. Genau das darfst du bei Normen und beim Sachverhalt nicht. Der Sachverhalt steht für dich fest, du hast zu unterstellen, dass er wahr ist. Und von einer Rechtsnorm kannst du dich im Gutachten nicht distanzieren, sonst stellst du ihre Geltung in Frage und müsstest sie konsequenterweise unangewendet lassen.
„Laut Sachverhalt" und „laut Art. 8 Abs. 1 GG" sind deshalb tabu. Verwenden darfst du „laut" nur mit Blick auf Autoren und Meinungen, von denen du dich tatsächlich abgrenzt.
Entsprechend, analog und der häufigste Schreibfehler
„Entsprechend" heißt: Die Norm wird nicht direkt angewandt, sondern indirekt, und zwar weil der Gesetzgeber es selbst so angeordnet hat. Beispiele sind § 2113 Abs. 3 BGB und § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. Das Zitat wird dann einfach per Komma abgetrennt: §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB.
Die Analogie ist etwas anderes. Sie ist eine indirekte Anwendung, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat, und sie ist immer kenntlich zu machen und zu begründen. Wer eine Analogie ohne Begründung annimmt, macht einen Methodenfehler, der ordentlich Punkte kostet. Dasselbe gilt für ihr Gegenteil, die teleologische Reduktion.
Und jetzt der Fehler, den ich in Hausarbeiten am häufigsten sehe: „Gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog". Das geht nicht. Eine Norm wird entweder direkt angewandt, dann „gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB", oder analog, dann „analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB". Beides schließt sich aus, also darf man die Schreibweise nicht vermischen. Übliche Formen sind „analog § 566 Abs. 1 BGB" oder nachgestellt „§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog".
Im Sinne des (i.S.d.) und vergleiche (vgl.) im Fließtext
Mit „im Sinne des" betonst du, dass es auf die Begriffsbestimmung dieser einen Norm ankommt, dass das Wort hier also eine Bedeutung hat, die es andernorts nicht hat. „Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn …" setzt genau diesen Akzent. Schreibst du „nach § 311 Abs. 2 BGB", geht die Besonderheit verloren. Wie eng solche gesetzlichen Begriffsbestimmungen gefasst sind, zeigt der Blick auf die Legaldefinition.
„Vergleiche", abgekürzt „vgl.", deutet einen Gedanken nur an und überlässt es dem Leser, ihn zu Ende zu denken. Im Gutachten hat das nichts zu suchen, auch nicht in der Klausur. Ungeschickt ist etwa: „Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen (vgl. §§ 145 ff. BGB) voraus." Was soll der Leser hier vergleichen? Der Begriff der Willenserklärung wird in den §§ 145 ff. BGB nicht einmal erwähnt.
Wo das Zitat hingehört: Fließtext, Fußnote und Literaturverzeichnis
Beim Zitieren von Gesetzen gilt eine Grundregel, die viele aus der Schule falsch mitbringen: Normen werden direkt im Text zitiert. Ob ein Nachweis im Fließtext oder in der Fußnote steht, entscheidet die Art der Quelle, nicht ihre Länge. Rechtsprechung und Literatur werden in der Fußnote angegeben, dafür gelten eigene Regeln, um die es hier nicht geht.
In der Klausur zitierst du nur das Gesetz
Das Gesetz ist in der Klausur dein zugelassenes Hilfsmittel, das Normzitat also Pflicht. Es steht an zwei Stellen: im Obersatz, wo du die Anspruchsgrundlage als Hypothese aufstellst, und im Ergebnis, wo du sie spiegelbildlich bestätigst oder verneinst. An beiden Stellen muss dasselbe Zitat stehen, bis zur Alternative genau.
Ein Beispiel. Obersatz: „A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Computers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben." Ergebnis: „A hat gegen B einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB." Wer im Obersatz die Alternative nennt und im Ergebnis auf „§ 812 BGB" verkürzt, fällt auf, denn der Korrektor liest beide Sätze kurz hintereinander.
Alles Weitere in diesem Abschnitt gilt für Hausarbeiten, Seminararbeiten und Abschlussarbeiten.
Wie zitiert man Gesetze in der Hausarbeit?
In der Hausarbeit stehen Gesetzeszitate im Fließtext, genau wie in der Klausur. In die Fußnote gehören sie nicht.
Zwei Dinge kommen gegenüber der Klausur dazu. Erstens die Erstnennung: Ein Gesetz, das nicht allgemein bekannt ist, bekommt beim ersten Auftreten seinen vollständigen Titel, die Abkürzung folgt in Klammern dahinter, danach reicht die Abkürzung. Zweitens die Genauigkeit über die ganze Arbeit hinweg: Absatz, Satz und Alternative fallen nicht irgendwann weg, nur weil die Norm schon einmal vorkam. Universitäre Zitierleitfäden verlangen die genaue Angabe bei jeder Verwendung, weil sie zur Subsumtion gehört.
Was du dagegen einmalig festlegen darfst, ist der Gesetzesname, etwa mit der Fußnote „Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB". Davon rate ich ab, aus den Gründen weiter oben. Falsch wäre es aber erst, wenn du dabei auch Absatz und Satz weglässt.
Gehören Gesetze ins Literaturverzeichnis?
Nein. Verwendete Gesetze werden nicht im Literaturverzeichnis erwähnt. Sie sind Rechtsquelle, keine Literatur. Das Literaturverzeichnis führt Lehrbücher, Monographien, Kommentare, Aufsätze und Sammelwerke.
Einzelne Fakultäten verlangen zusätzlich ein Rechtsquellenverzeichnis. Dort werden die verwendeten Gesetze mit dem vollständigen Titel und der Fundstelle aufgelistet, in der Regel alphabetisch nach Abkürzung. Steht so etwas nicht in den Bearbeitungshinweisen, brauchst du es nicht. Und wenn du unsicher bist, welche Verzeichnisse deine Arbeit überhaupt braucht, hilft der Überblick über Gliederung und Verzeichnisse der juristischen Hausarbeit.
Abkürzungsverzeichnis: wann eine wissenschaftliche Arbeit in Jura eins braucht
Das Abkürzungsverzeichnis ist Pflicht, sobald du Abkürzungen verwendest, die nicht allgemein bekannt sind. Gesetzesabkürzungen wie BGB, StGB und GG musst du nicht auflisten, wohl aber selten gebrauchte Kürzel und die Abkürzungen der Zeitschriften.
Alles, was formal an eine wissenschaftliche Arbeit in Jura gestellt wird, vom Deckblatt bis zur Eigenständigkeitserklärung, steht gebündelt in den Tipps zur juristischen Hausarbeit. Dort findest du auch die Reihenfolge der Verzeichnisse und die üblichen Formalia.
Tipp
Wenn du nach dem Schreiben unsicher bist, ob Zitierweise und Fußnotenapparat sitzen, kann ein Blick von außen viel wert sein. In der Jura Hausarbeiten Klinik gehen wir deine Arbeit mit dir durch, von der Lösungsskizze bis zur Zitierweise.
Das Vollzitat nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit: den Gesetzestitel richtig angeben
Bis hierher ging es um das Kurzzitat, also die Form, in der du Normen im Gutachten zitierst. Daneben gibt es das Vollzitat, das ein Gesetz als Rechtsquelle identifiziert. Die verbindlichen Regeln dafür stehen im Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. Der einschlägige Abschnitt trägt dort die Überschrift Zitierung von Rechtsvorschriften des Bundes.
Das Vollzitat besteht nach dieser Richtlinie aus vier Teilen: dem Zitiernamen des Gesetzes, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle im Bundesgesetzblatt und einem Änderungshinweis auf die letzte Änderung. Wichtig ist dabei eine Regel, die oft übersehen wird: Als Zitiername dient die vollständige oder die amtlich zugelassene Kurzbezeichnung, niemals die amtliche Abkürzung. Der Zitiername ist Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG ist nur die Abkürzung.
Wann ein Vollzitat nötig ist und wann das Kurzzitat reicht
In Gutachten, Klausuren und Hausarbeiten reicht das Kurzzitat, also § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ein Vollzitat brauchst du nur, wenn ein Gesetz als Rechtsquelle nachgewiesen werden soll: in einem Rechtsquellenverzeichnis, bei einem Gesetzentwurf oder wenn du eine unbekannte Vorschrift zum ersten Mal einführst.
Innerhalb eines Textes gilt: Beim ersten Mal das Vollzitat, danach nur noch der Zitiername oder die Abkürzung. Alles andere bläht den Text auf, ohne Genauigkeit zu gewinnen.
Ein verwandter Fall sind die Gesetzesmaterialien. Wer historisch oder teleologisch auslegt, braucht die Begründung des Gesetzgebers, und die steht in der Bundestagsdrucksache. Zitiert wird sie mit Wahlperiode, laufender Nummer und Seite: BT-Drs. 14/6040, S. 92 für die Begründung zur Schuldrechtsmodernisierung. Die erste Zahl ist die Wahlperiode, die zweite die fortlaufende Nummer der Drucksache darin.
Das Bundesgesetzblatt seit der elektronischen Verkündung
Hier hat sich die Zitierweise geändert, und viele Vorlagen im Netz sind noch auf dem alten Stand. Seit Anfang 2023 werden Bundesgesetze auf Grundlage des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes ausschließlich elektronisch verkündet, auf der Plattform recht.bund.de des Bundesamts für Justiz.
Praktische Folge: Jedes Gesetz erhält eine eigene Nummer, weil einzeln verkündet wird. Die durchlaufende Paginierung des Bundesgesetzblatts fällt damit weg. Statt „BGBl. I S. 2847" lautet die Fundstelle jetzt „BGBl. 2023 I Nr. 176". Ein Vollzitat sieht dann so aus: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom 3.7.2023, BGBl. 2023 I Nr. 176.
Für ältere Gesetze bleibt die Seitenzahl-Fundstelle des Bundesgesetzblattes natürlich richtig, sie ist die Fundstelle, die damals galt. Du zitierst also je nach Verkündungsdatum unterschiedlich, und das ist kein Widerspruch.
Alte und neue Fassung (a.F., n.F.): welche Fassung wann gültig war
Kommt es im Fall auf eine überholte Gesetzesfassung an, musst du sie als solche angeben. Üblich sind „a.F." für die alte Fassung und „n.F." für die neue. Wer datumsgenau arbeiten will, nimmt „i.d.F.v." mit dem Datum, also § 477 BGB i.d.F.v. 1.1.2002.
Das ist häufiger relevant, als man denkt. Die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf lief bis Ende 2021 sechs Monate und läuft seit der Reform ein Jahr, § 477 Abs. 1 BGB. Ein Sachverhalt aus dem Jahr 2020 ist nach der alten Fassung zu lösen, und dann gehört das auch so ins Zitat.
Gesetzestexte und Internetquellen: welche Fassung eines Gesetzes gilt
Zitiert wird immer die im Zeitpunkt des Sachverhalts geltende Fassung des Gesetzes. Hier entstehen viele stille Fehler, weil frei zugängliche Gesetzestexte im Netz unterschiedlich aktuell sind.
gesetze-im-internet.de, dejure und die juristischen Datenbanken
Für den Alltag reichen die kostenlosen Angebote. gesetze-im-internet.de wird vom Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit der juris GmbH betrieben und führt die aktuell gültige Fassung der Bundesgesetze. Für die deutschen Gesetze ist das die naheliegende Adresse; das österreichische Bundesrecht liegt im Rechtsinformationssystem des Bundes, betrieben vom Bundeskanzleramt. dejure.org und openJur bieten dieselben Texte mit zusätzlicher Verlinkung von Rechtsprechung.
Für Hausarbeiten kommen die kostenpflichtigen Datenbanken dazu. In Beck-online und juris findest du zu jeder Norm auch die Vorgängerfassungen samt Geltungszeitraum, und genau das brauchst du, sobald der Sachverhalt älter ist als die letzte Reform. Über deine Universität hast du in der Regel Zugang. Landesrecht steht in den Portalen der Länder, etwa gesetze-bayern.de oder recht.nrw.de.
Für die Klausur brauchst du dagegen den Papier-Gesetzestext. Welche Gesetzessammlung du ab wann brauchst, hängt vom Rechtsgebiet und vom Semester ab.
Amtliche Fassung, konsolidierte Fassung und die richtige Quellenangabe
gesetze-im-internet.de ist nicht die amtliche Fassung. Das Portal führt den konsolidierten Text, also das Gesetz mit allen eingearbeiteten Änderungen, und weist selbst darauf hin. Amtlich ist allein die Verkündung, seit Anfang 2023 elektronisch auf recht.bund.de.
Für Klausur und Hausarbeit ist das folgenlos, dort zitierst du die Norm und nicht das Portal. Relevant wird es, sobald du eine Fundstelle angeben musst, im Vollzitat oder im Rechtsquellenverzeichnis: Dann gehört dort das Bundesgesetzblatt hin. Beim Landesrecht ist es das Gesetz- und Verordnungsblatt des jeweiligen Landes, in Bayern das GVBl., in Nordrhein-Westfalen das GV. NRW.
Beim EU-Recht ist die Quellenangabe das Amtsblatt der Europäischen Union, zugänglich über EUR-Lex. Die Datenschutz-Grundverordnung steht dort unter ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. Seit Oktober 2023 hat sich die Zitierweise geändert: Jeder neue Rechtsakt erscheint einzeln, Heftnummer und Seitenzahl entfallen, stattdessen steht die Dokumentnummer im Zitat, etwa ABl. L, 2023/2131 vom 11.10.2023. Ältere Fundstellen bleiben gültig, du zitierst also je nach Erscheinungsdatum unterschiedlich.
Verordnung und Richtlinie zitierst du außerdem an verschiedenen Stellen. Eine Verordnung gilt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, du zitierst sie also direkt: Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2016/679. Eine Richtlinie ist nach Art. 288 Abs. 3 AEUV nur hinsichtlich des Ziels verbindlich und muss umgesetzt werden. Im Gutachten prüfst du deshalb das deutsche Umsetzungsgesetz und zitierst dessen Paragrafen; die Richtlinie selbst zitierst du erst, wenn du richtlinienkonform auslegst.
Ob die Online-Fassung eines Gesetzes noch gültig ist
Prüf bei jeder Norm, die im Fall zeitlich heikel ist, den Stand. gesetze-im-internet.de weist über der Vorschrift das Datum der Veröffentlichung der letzten Änderung aus, die Datenbanken zeigen zusätzlich Vorgängerfassungen. Wenn dort ein anderes Datum steht als in deiner ausgedruckten Fassung, ist die gedruckte veraltet.
Am gefährlichsten sind alte Skripten und PDF-Sammlungen aus Foren, und daneben die Chatbots. Solche Quellen sehen aus wie Gesetzestext, geben aber eine Fassung wieder, die nicht mehr gilt, und Sprachmodelle erfinden ganze Paragrafen, die es nie gegeben hat. Schlag jede Norm, die du nicht selbst im Gesetzestext gesehen hast, dort nach, bevor du sie zitierst.
Zitierstile im Vergleich: deutsche Zitierweise, APA und Harvard
Wer aus einem anderen Fach kommt oder eine Vorlage aus dem Netz benutzt, stolpert schnell über die großen Zitierstile. In Jura ist die Sache einfacher, als sie aussieht: Es gilt die deutsche Zitierweise, alles andere ist die Ausnahme.
| Zitierstil | Wo der Verweis steht | Gesetze im Verzeichnis |
|---|---|---|
| Deutsche Zitierweise | Fußnote | nein |
| Harvard | Klammern im Fließtext | nein |
| APA | Klammern im Fließtext | ja, eigener Eintrag |
Warum eine wissenschaftliche Arbeit in Jura anders zitiert
In Jura werden Belege in Fußnoten angegeben, nicht in Klammern im Text. Das ist die deutsche Zitierweise, und sie hat einen Grund: Juristische Argumentation lebt von langen Belegketten mit mehreren Nachweisen, teils mit Randnummern. In Klammern im Fließtext würde das den Satz unlesbar machen.
Normen bleiben davon unberührt. Sie stehen direkt im Text, in jedem Zitierstil, weil sie kein Beleg für eine Meinung sind, sondern der Gegenstand der Prüfung.
Gesetze zitieren nach APA
Der APA-Stil wird in Psychologie, Pädagogik und Teilen der Wirtschaftswissenschaften verwendet. Beim APA-Stil steht der Verweis im Text in Klammern, und juristische Dokumente bekommen zusätzlich einen eigenen Eintrag im Literaturverzeichnis. Genau das ist die Regel, die in Jura nicht gilt.
Wenn du in einem Nebenfach oder in einer interdisziplinären Arbeit nach APA zitieren musst, gib das Gesetz mit vollständigem Titel, Abkürzung, Fassungsdatum und Fundstelle an. Für eine juristische Hausarbeit solltest du APA nicht verwenden, auch nicht APA 7. Es fällt sofort auf.
Gesetze zitieren nach Harvard
Die Harvard-Zitierweise, auch amerikanische Zitierweise genannt, setzt den Kurzbeleg in Klammern direkt in den Fließtext. Bei Harvard oder der deutschen Zitierweise bleibt die Behandlung der Gesetze gleich: kein Eintrag im Literaturverzeichnis, Nennung im Text. Der Unterschied liegt nur bei Literatur und Rechtsprechung.
Für deutsche Gesetze in einer juristischen Arbeit bleibt die deutsche Zitierweise die richtige Wahl. Frag im Zweifel am Lehrstuhl nach, statt eine Vorlage aus einem anderen Fach zu übernehmen.
Häufige Fehler beim Zitieren von Gesetzen
Zum Schluss die Fehler, die beim Korrigieren immer wieder auftauchen. Keiner davon ist schwer zu vermeiden, und jeder einzelne kostet Sympathie oder Punkte.
- Zu ungenau zitiert: „§ 812 BGB" statt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der häufigste Fehler überhaupt.
- Zitierweisen gemischt: auf Seite 3 „§ 433 II BGB", auf Seite 7 „§ 433 Abs. 2 BGB". Beides einzeln richtig, zusammen ein Formfehler.
- ff. zu weit gefasst: „§§ 280 ff. BGB" für zwei gemeinte Normen, obwohl die Kette bis § 292 BGB läuft.
- i.V.m. als Standard-Bindeglied statt des Kommas bei gesetzlichen Sinneinheiten.
- „gem. § 1004 BGB analog": direkte und analoge Anwendung im selben Zitat vermischt.
- Analogie ohne Begründung: Methodenfehler mit spürbarem Punkteabzug.
- „laut Sachverhalt" oder „laut § 823 BGB": unfreiwillige Distanzierung vom eigenen Prüfungsmaterial.
- Normkörper weggelassen mit dem Hinweis „Nicht gekennzeichnete Paragrafen sind solche des BGB", und dann steht plötzlich eine HGB-Norm ohne Kennzeichnung im Text.
- Gesetze im Literaturverzeichnis aufgelistet. Sie sind Rechtsquelle, keine Literatur.
- Bayerisches Landesrecht mit Paragrafen zitiert: „§ 6 BayBO" gibt es nicht, bayerische Landesgesetze zählen mit Artikeln.
- Das Portal als Fundstelle angegeben: ins Vollzitat gehört das Bundesgesetzblatt, nicht die Adresse von gesetze-im-internet.de.
- Veraltete Fassung zitiert, ohne sie als a.F. zu kennzeichnen.
Sechs häufig gestellte Fragen zu diesen und weiteren Randfällen findest du am Ende dieses Artikels.
Fazit: Genau zitieren ist Methodik, nicht Formalie
Ein Normzitat, das den Unterfall benennt, ist die kürzeste Form, dem Korrektor zu zeigen, dass du die Norm gelesen und ihren Aufbau verstanden hast. Umgekehrt verrät ein pauschales „§ 812 BGB" in einer Zeile, dass hier ein Schema abgearbeitet wurde. Deshalb lohnt der Aufwand: einheitliche Zitierweise, so genau wie die Norm es zulässt, Normen in den Fließtext, Belege in die Fußnote.
Der Rest ist Übung am Gesetz. Wer beim Lernen ohnehin ständig zwischen Norm, Definition und Fall wechselt, zitiert am Ende von selbst genauer, etwa mit den interaktiven Skripten und Karteikarten auf jurahilfe.de, in denen jede Norm dort verlinkt ist, wo sie gebraucht wird.
Weiterlesen
- Lösungsskizze Jura: Was gehört rein, wie erstellst du sie?: Bevor du zitierst, brauchst du die Normen im Blick. Hier steht, wie du sie in der Skizze sammelst und ordnest.
- Subsumtion: Perfekt subsumieren mit Definition und Beispielen: Das Zitat benennt die Norm, die Subsumtion wendet sie an. Der handwerkliche Kern fast jeder Klausur.
- Jura Latein für Angeber: die wichtigsten lateinischen Begriffe: i.S.d., lit., sublit. und die übrigen Kürzel, die im Normzitat auftauchen.
- Juristisches Lektorat: Lohnen sich Korrektur und Korrekturlesen?: Was ein Lektorat an Zitierweise und Fußnotenapparat wirklich prüft.
- Hausarbeit in einer Woche schreiben: Der Sprintplan für den Fall, dass die Zeit schon knapp ist.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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