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Notwegerecht, §§ 917, 918 BGB: Voraussetzungen & Notwegrente

Gepflasterte Zufahrt zwischen zwei Wohnhäusern, die zu Garagen im hinteren Grundstücksbereich führt

Das Haus steht seit Jahrzehnten, die Baugenehmigung ist bestandskräftig, und trotzdem kommt kein Auto hin. A wohnt in der zweiten Baureihe, sein Grundstück grenzt an keine Straße. Nachbar B, über dessen Hof die einzige Zufahrt führt, stellt eines Tages ein Tor auf.

Für diese Lage hält das Gesetz einen eigenen Anspruch bereit. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke dulden. Im Gegenzug schuldet er eine Notwegrente. Ausgeschlossen ist der Notweg nach § 918 BGB nur, wenn die Notlage selbst gemacht ist.

In Sachenrechtsklausuren taucht das Notwegerecht selten als eigenes Hauptthema auf, dafür regelmäßig als Duldungspflicht bei § 1004 Abs. 2 BGB. Wer es dort übersieht, prüft den Abwehranspruch des Nachbarn glatt durch und kommt zum falschen Ergebnis.

Auf einen Blick:

  • § 917 BGB verlangt eine echte Notlage. Eine unbequemere, umständlichere oder teurere eigene Verbindung schließt den Notweg aus.
  • Ordnungsmäßig ist nicht, was der Eigentümer möchte, sondern was dem Grundstück nach objektiven Maßstäben angemessen ist. Bei einem Wohngrundstück gehört die Erreichbarkeit mit dem Kraftfahrzeug in der Regel dazu.
  • Der BGH hat 2025 entschieden: Beim vollständig gefangenen Wohngrundstück deckt das Notwegrecht auch die Zufahrt zum Parken (V ZR 79/24).
  • Ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs entsteht nur schuldrechtlich oder als Notweg. Gewohnheitsrecht zwischen zwei Nachbarn gibt es nicht (V ZR 155/18).
  • Die Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB gleicht die Wertminderung des dienenden Grundstücks aus, sie ist kein Nutzungsentgelt.

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Was ist das Notwegerecht nach § 917 BGB?

Das Notwegerecht ist ein gesetzlicher Anspruch des Eigentümers eines verbindungslosen Grundstücks gegen seine Nachbarn auf Duldung eines Wegs. Es entsteht kraft Gesetzes, sobald seine Voraussetzungen vorliegen, und braucht weder Vertrag noch Grundbucheintrag. Rechtlich ist es eine gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. § 903 BGB gibt dem Eigentümer die freie Verfügung. §§ 917, 918 BGB nehmen sie ihm für diesen Ausschnitt wieder weg.

Geschlossenes Holztor auf einem Zufahrtsweg, dahinter ein Fachwerkhaus hinter hohen Hecken
Abb. 1: Ein geschlossenes Tor auf dem einzigen Zuweg zum dahinterliegenden Haus.

Notweg, Notwegerecht und Notwegrecht: dieselbe Sache

Die amtliche Überschrift des § 917 BGB lautet schlicht „Notweg“. Gemeint ist damit der Weg selbst. „Notwegerecht“ und „Notwegrecht“ bezeichnen beide das Recht, diesen Weg zu benutzen; die Rechtsprechung verwendet meist die kürzere Form, die Literatur oft die längere. Ein sachlicher Unterschied steckt nicht dahinter. In der Klausur ist beides richtig. Halte dich nur innerhalb einer Arbeit an eine Schreibweise.

Wichtig ist eine andere Unterscheidung. Der Notweg ist die tatsächliche Verbindung über das benachbarte Grundstück. Das Notwegerecht ist der Anspruch darauf. Die Notwegrente ist die Gegenleistung.

Warum das Gesetz dem Nachbarn eine Duldungspflicht auferlegt

Ein Grundstück ohne Anbindung an das öffentliche Wegenetz ist wirtschaftlich weitgehend wertlos. Bewohnen, bewirtschaften, beliefern: alles fällt aus. Der Gesetzgeber gewichtet dieses Interesse deshalb höher als die Unversehrtheit des Nachbargrundstücks. Ob die Nachbarn sich einigen können, spielt keine Rolle.

Der BGH betont, dass § 917 BGB für die nicht rechtsgeschäftlich begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt, lässt sich das Ergebnis nicht über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis korrigieren (BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 155/18, Rn. 19). Das ist die praktisch wichtigste Konsequenz: Wer in der Klausur an § 917 BGB scheitert, darf nicht auf § 242 BGB ausweichen.

Notwegerecht und Wegerecht: der Unterschied

Wegerecht ist der Oberbegriff für jedes Recht, einen fremden Weg zu benutzen. Drei Wege führen dorthin. Sie unterscheiden sich in Entstehung, Dauer und Wirkung gegenüber Dritten.

Die folgende Übersicht ordnet die drei Formen nach dem, worauf es in der Klausur ankommt: Rechtsgrundlage, Entstehung und Bindung des Rechtsnachfolgers.

FormGrundlageEntstehungBindet den Käufer?
Grunddienstbarkeit§ 1018 BGBEinigung und Eintragung, § 873 BGBJa, dinglich
Schuldrechtliches WegerechtVertrag, oft Leihe nach § 598 BGBFormlose VereinbarungNein, nur die Parteien
Notwegerecht§ 917 BGBKraft Gesetzes bei NotlageJa, es haftet am Grundstück

Der entscheidende Unterschied zum vertraglichen Wegerecht liegt in der Kündbarkeit. Ein Leihvertrag über einen Weg lässt sich nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit beenden. Das war der Ausgangspunkt der Gewohnheitsrechts-Entscheidung des BGH. Die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB ist dagegen dinglich gesichert und übersteht jeden Eigentümerwechsel, weil sie im Grundbuch steht.

Das Notwegerecht steht dazwischen. Es ist kein dingliches Recht. Eingetragen wird es nicht, und es erlischt, sobald die Notlage endet. Solange sie besteht, wirkt es aber gegen jeden Eigentümer des dienenden Grundstücks, denn es knüpft an die Lage der Grundstücke an, nicht an eine Person.

Voraussetzungen des Notwegerechts: das Schema zu § 917 BGB

Der Anspruch aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB hat vier Stufen. Drei davon stehen im Gesetzeswortlaut, die vierte hat die Rechtsprechung ergänzt. Wer sie in dieser Reihenfolge prüft, kommt an keinem Problem vorbei.

§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB:

„Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.“

SchrittPrüfungspunktKern
1Grundstück des AnspruchstellersEigentum oder Erbbaurecht; Mieter sind nicht selbst berechtigt
2Ordnungsmäßige BenutzungObjektiver Maßstab nach Art, Größe, Umgebung, nicht nach den Wünschen des Eigentümers
3Fehlende notwendige VerbindungNotlage: keine ausreichende Anbindung an einen öffentlichen Weg
4Keine zumutbare SelbsthilfeEigene Verbindungsmöglichkeit geht vor, auch wenn sie teurer ist
Prüfungsschema in vier Stufen zum Notwegerecht: fehlende Verbindung, ordnungsmäßige Benutzung, keine zumutbare Selbsthilfe, kein Ausschluss nach § 918 BGB
Abb. 2: Die vier Stufen des Anspruchs aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB.

Verbindungsloses Grundstück: die fehlende notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg

Die Notlage ist der Kern der Norm. Der BGH stellt an sie strenge Anforderungen. Sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet. Bequemlichkeit reicht nicht.

Zwei Konstellationen muss man auseinanderhalten. Die Ergebnisse fallen entgegengesetzt aus. Beim gefangenen Grundstück fehlt jede Anbindung, das Grundstück liegt vollständig von fremdem Grund umschlossen oder in zweiter Reihe. Beim verbindungslosen Grundstücksteil liegt das Grundstück vorne an der Straße, nur der hintere Teil ist mit dem Fahrzeug nicht erreichbar.

Im ersten Fall besteht die Notlage. Im zweiten Fall in aller Regel nicht. Liegt ein Wohngrundstück mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg, ist es mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Damit ist seine ordnungsmäßige Benutzung zu Wohnzwecken gewährleistet. Dass sich die Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück und nicht darauf abstellen lassen, ändert daran nichts. Garagen im hinteren Bereich begründen deshalb kein Notwegerecht (BGH, V ZR 155/18, Rn. 27 f.).

Der BGH zieht die Linie noch schärfer. Wer nur aus Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit über das Nachbargrundstück fahren will, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abzustellen, bekommt dafür kein Notwegrecht. Das ist ständige Rechtsprechung seit 1979 (BGH, V ZR 155/18, Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).

Schema: gefangenes Grundstück ohne Straßenkontakt begründet ein Notwegerecht, ein nur hinten unerschlossener Grundstücksteil nicht
Abb. 3: Gefangenes Grundstück gegen verbindungslosen Grundstücksteil.

Ordnungsmäßige Benutzung: welcher Maßstab gilt?

Maßstab ist, was dem Grundstück nach objektiven Gesichtspunkten angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers zählen dabei nicht. Zu berücksichtigen sind Benutzungsart, Größe, Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls.

Ein Detail wird gern übersehen. Die Nutzung muss außerdem tatsächlich in einem Umfang erfolgen, der die Zufahrt erforderlich macht. Bleibt die konkret ausgeübte Nutzung dahinter zurück, entsteht das Notwegerecht nicht schon deshalb, weil objektiv eine umfangreichere Nutzung möglich wäre. Umgekehrt begründet eine Nutzung, die über das dem Grundstück Angemessene hinausgeht, keine schutzwürdige Notlage.

Bei einem Gewerbegrundstück kann die ordnungsmäßige Benutzung verlangen, dass auf dem verbindungslosen Teil Kraftfahrzeuge be- und entladen und gegebenenfalls abgestellt werden. Das setzt aber in der Regel eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs voraus. Gemeint ist etwa die Einlagerung von Waren, die sich wegen Art, Größe oder Gewicht nicht über den vorderen Grundstücksteil transportieren lassen. Der BGH stützt sich dabei auf eine gefestigte Linie und verweist unter anderem auf MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 917 Rn. 27. Ein Kleingewerbe reicht nicht.

Und eine harte Grenze zieht das öffentliche Recht: Was baurechtlich unzulässig ist, kann die Privatrechtsordnung nicht als ordnungsmäßig billigen. Die Nutzung baurechtlich nicht genehmigter und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähiger Garagen ist deshalb keine ordnungsmäßige Benutzung.

Erreichbarkeit mit dem Kraftfahrzeug als Regelfall beim Wohngrundstück

Für die Benutzung eines Wohngrundstücks ist die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen in der Regel notwendig. Die Leitentscheidung dazu stammt aus dem Jahr 2008 (BGH, Urteil vom 12.12.2008, V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515). Bis vor die Haustür muss das Fahrzeug deshalb aber nicht kommen. Ausreichend ist, dass man unmittelbar an das Grundstück heranfahren kann. Der Eingangsbereich muss von dort in zumutbarer Weise erreichbar sein, auch mit sperrigen Gegenständen.

Umgekehrt genügt es nicht, wenn zwischen der Stelle, bis zu der ein Pkw noch gelangt, und der Grundstücksgrenze ein kurzer Fußweg liegt. Auch dann fehlt grundsätzlich die notwendige Verbindung (BGH, Urteil vom 13.05.2022, V ZR 4/21, Rn. 20).

Eine Ausnahme gilt für Gebiete, in denen der Kraftfahrzeugverkehr nach der Planungs- und Nutzungskonzeption bewusst von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten wird, etwa in autofreien Siedlungen. Dort ist die Erreichbarkeit mit dem Auto ausnahmsweise nicht Bestandteil der ordnungsmäßigen Nutzung (grundlegend BGHZ 75, 315).

Kein zumutbarer eigener Weg: die Subsidiarität des Notwegs

Ein Notweg ist ein schwerer Eingriff in das Eigentum nach § 903 BGB. Er kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit nicht anders behoben werden kann. Steht dem Eigentümer an einem anderen Grundstück ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht zu, muss er davon Gebrauch machen. Das gilt auch dann, wenn dieser Weg umständlicher, weniger bequem oder teurer ist.

Erst wenn die Erschwernisse so groß werden, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder unzumutbar geschmälert wird, greift die Duldungspflicht. Wer beim Erwerb sehenden Auges ein Grundstück in Hanglage mit schwieriger Erschließung übernimmt, muss sich eine erhöhte Opfergrenze zurechnen lassen.

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Wer muss den Notweg dulden, und wer kann ihn verlangen?

Anspruchsberechtigt ist nach dem Wortlaut des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB der Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Auf den Erbbauberechtigten wird die Vorschrift überwiegend erstreckt, weil das Erbbaurecht dem Eigentum wirtschaftlich gleichsteht. Beim Nießbraucher ist das umstritten. In der Klausur reicht es, das Problem zu benennen und den Anspruch beim Eigentümer zu prüfen. Verpflichtet ist nach dem Wortlaut „der Nachbar“, und hinter diesem harmlosen Wort steckt mehr, als man auf den ersten Blick sieht.

Der Nachbar als Eigentümer aller Grundstücke bis zur Straße

Duldungspflichtig ist der Eigentümer, über dessen Grundstück der Notweg führen soll. Gemeint ist damit mehr als der unmittelbare Anlieger. Der Eigentümer des zugangslosen Grundstücks kann die Einräumung eines Notwegs von den Eigentümern aller Grundstücke verlangen, die zwischen seinem Grundstück und der Straße liegen. Liegen zwei fremde Parzellen dazwischen, richtet sich der Anspruch gegen beide.

Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden nach § 917 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. Einigen sich die Beteiligten nicht, entscheidet also das Gericht, und zwar rechtsgestaltend über den konkreten Verlauf; erst mit einem rechtskräftigen Urteil steht die Trasse fest. Für die Klausur heißt das: Der Antrag muss den Weg beschreiben. „Einen Notweg“ zu verlangen genügt nicht.

Luftaufnahme aneinandergrenzender Wohngrundstücke mit langen Gärten hinter den Häusern
Abb. 4: Aneinandergrenzende Wohngrundstücke mit rückwärtigen Flächen.

Dienstbarkeitsberechtigte des benachbarten Grundstücks

Dinglich Berechtigte sind grundsätzlich nicht duldungspflichtig, sie müssen ein eingeräumtes Notwegrecht nur als gesetzliche Eigentumsbeschränkung hinnehmen. Für den Dienstbarkeitsberechtigten gilt seit 2022 etwas anderes.

Wird durch den Notweg eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Duldung von beiden verlangen, vom Eigentümer und vom Dienstbarkeitsberechtigten. Der BGH leitet das aus der Verweisung des § 917 Abs. 2 S. 2 BGB auf § 916 BGB ab (BGH, V ZR 4/21, Leitsatz 2). § 916 BGB gibt dem Dienstbarkeitsberechtigten beim Überbau eigene Rechte. Beide Ansprüche lassen sich getrennt geltend machen.

Die Weichenstellung ist fein, aber examensrelevant. Wer nur den Eigentümer verklagt, obwohl auf dem Weg ein fremdes Geh- und Fahrrecht lastet, verliert gegen den Dienstbarkeitsberechtigten. Den Weg nutzen kann er trotz Urteils nicht.

Mieter und andere Nutzungsberechtigte

Mieter sind nicht selbst notwegberechtigt. Sie können es dem Nachbarn aber entsprechend § 986 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenhalten. Das ist dieselbe Norm, die sonst das Recht zum Besitz gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vermittelt. Soweit dieser die Zufahrt zu dulden hat, muss er sie also auch den Mietern, Besuchern und Lieferanten gewähren.

Praktisch bedeutet das: Das Notwegerecht hängt am Grundstück, nicht an einer bestimmten Person. Wer auf dem herrschenden Grundstück berechtigt wohnt oder arbeitet, fährt mit. Eine gesonderte Erlaubnis für jeden Besucher gibt es nicht.

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Wann das Notwegerecht ausgeschlossen ist: § 918 BGB

§ 918 BGB nimmt der Norm die Schärfe für zwei Fälle, in denen der Eigentümer die Notlage selbst herbeigeführt hat. Die Vorschrift ist der klassische Einwand des Nachbarn und wird deshalb regelmäßig mitgeprüft.

Willkürliche Handlung des Eigentümers

Nach § 918 Abs. 1 BGB entfällt die Duldungspflicht, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Erfasst sind auch Handlungen früherer Eigentümer. Der Rechtsnachfolger muss sie gegen sich gelten lassen.

Der Wortlaut verlangt allerdings, dass eine zuvor bestehende Verbindung tatsächlich aufgehoben wurde. Hatte das Grundstück nie eine Anbindung, ist § 918 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Es fehlt an einer Regelungslücke. Die Vorschrift enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein selbst geschaffener Zustand nie einen Notweg begründen könne.

Grundstücksteilung nach § 918 Abs. 2 BGB

Der zweite Absatz regelt den häufigsten Praxisfall. Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, hat der Eigentümer desjenigen Teils den Notweg zu dulden, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Die Regelung lenkt die Belastung also auf denjenigen Nachbarn, dessen Grundstück aus derselben Teilung hervorgegangen ist. Wer ein Hinterliegergrundstück abtrennt und verkauft, kann sich nicht später darauf berufen, der Käufer habe eben Pech gehabt.

Baugenehmigung und Erschließung: keine analoge Anwendung

Der interessanteste Fall der letzten Jahre liegt genau an dieser Grenze. Ein Eigentümer hatte 1956 eine Baugenehmigung erhalten, die eine Zufahrt über das vordere Grundstück vorsah, dinglich gesichert durch ein Geh- und Fahrrecht. Gebaut wurde das Haus, die Zufahrt jedoch nie. Das Berufungsgericht sah darin einen bewussten Verzicht und wandte § 918 Abs. 1 BGB analog an.

Der BGH hat das kassiert. Die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken ist ordnungsmäßig im Sinne des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie auf einer bestandskräftigen Baugenehmigung beruht. Das gilt auch für eine rechtswidrige Genehmigung. Fehlt die notwendige Verbindung, weil die vorgesehene Zuwegung schon bei der Bebauung technisch nicht herstellbar war oder jedenfalls nicht mehr hergestellt werden kann, ist das Notwegrecht nicht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (BGH, V ZR 4/21, Leitsatz 1).

Steinerne Treppenstufen führen über einen Hang zu einem weiß verputzten Haus zwischen kahlen Bäumen
Abb. 5: Eine Treppe über den Hang, mehr Zugang gibt es nicht.

Aus derselben Entscheidung stammt ein dritter Leitsatz, der leicht untergeht. Ob eine Zuwegung den Anforderungen genügt, beurteilt sich nach den aktuellen technischen und rechtlichen Voraussetzungen. Auf die Gegebenheiten bei Erteilung der Baugenehmigung kommt es nicht an. Eine Notlage kann also auch im Nachhinein entstehen, etwa weil eine 1956 hinnehmbare Steigung heute unzulässig geworden ist.

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Die Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB

Der Notweg ist nicht umsonst. Nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente ist der Ausgleich für die dauerhafte Belastung, nicht ein Entgelt für einzelne Fahrten.

Wie sich die Notwegrente berechnet

Maßgebend ist die Minderung des Verkehrswertes, die das dienende Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung des Notwegrechts durch den Notweg erfährt. Gerechnet wird also über den Wertverlust, den ein Sachverständiger schätzt. Nutzungsintensität und gefahrene Kilometer spielen keine Rolle.

Wie klein die Beträge ausfallen, zeigt der Fall, den der BGH 2025 entschieden hat. Für ein Notwegrecht an einem Wohngrundstück in Schleswig-Holstein standen 267 Euro im Jahr im Streit, mit dem Recht zum Parken 313 Euro. Der wirtschaftliche Kern des Streits liegt also selten in der Rente.

Vier Kennzahlen zum Notwegerecht: § 917 BGB als gesetzliche Grundlage, vier Prüfungsstufen, 313 Euro Notwegrente im Jahr, null Einträge im Grundbuch
Abb. 6: Notwegerecht in vier Zahlen.

Die Verweisung auf die Vorschriften zum Überbau

§ 917 Abs. 2 S. 2 BGB verweist auf § 912 Abs. 2 S. 2 und die §§ 913, 914, 916 BGB. Das ist das Recht des Überbaus. Daraus folgt dreierlei. Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten und trifft den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks (§ 913 BGB). Sie geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück vor, auch den älteren. Eingetragen wird sie selbst nicht (§ 914 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Und über § 916 BGB bekommt der Dienstbarkeitsberechtigte ein eigenes Rentenrecht, soweit seine Beeinträchtigung reicht.

Aus der dritten Folge hat der BGH die erweiterte Passivlegitimation abgeleitet. Wer eigene Rechte aus § 916 BGB hat, ist auch Adressat des Duldungsverlangens.

Was gilt, wenn die Rente nicht gezahlt wird

Die Zahlung der Rente ist eine Folge des Notwegrechts, keine seiner Voraussetzungen. Der Nachbar kann die Duldung deshalb nicht verweigern, solange nichts geflossen ist. In der Praxis wird häufig Zug um Zug geltend gemacht. So lief auch das Verfahren V ZR 79/24. Die Kläger verlangten Zahlung der Notwegrente Zug um Zug gegen Duldung eines Notwegrechts mit einem bestimmten Inhalt.

Bleibt die Rente dauerhaft aus, bleibt dem belasteten Eigentümer sein Zahlungsanspruch. Er kann ihn einklagen und vollstrecken. Das Notwegrecht selbst entfällt dadurch nicht.

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Notwegerecht in der aktuellen Rechtsprechung des BGH

Drei Entscheidungen des V. Zivilsenats prägen das Bild. Sie lassen sich als eine Linie lesen. Der BGH nimmt die Notlage ernst und zieht die Voraussetzungen eng. Steht das Recht dann fest, gibt er es ohne Kleinklein.

DatumAktenzeichenKernaussage
24.01.2020V ZR 155/18Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht zwischen einzelnen Nachbarn
13.05.2022V ZR 4/21Kein Ausschluss nach § 918 BGB bei nie herstellbarer Zuwegung; Dienstbarkeitsberechtigter duldungspflichtig
14.03.2025V ZR 79/24Notwegrecht am gefangenen Wohngrundstück umfasst die Zufahrt zum Parken

Kein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht zwischen Nachbarn

Drei Eigentümer nutzten seit Jahrzehnten einen Weg über das Grundstück der Beklagten, um die Garagen hinter ihren Häusern zu erreichen. Geduldet hatten das die früheren Eigentümer und die Beklagte selbst. Ende 2016 kündigte die Beklagte „den Leihvertrag über das schuldrechtliche Wegerecht“ und begann, ein Tor zu bauen.

Das Oberlandesgericht gab den Klägern recht und stützte sich auf ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht, was die Beklagten mit der Revision angriffen. Der BGH hob auf. Gewohnheitsrecht ist als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen denkbar. Ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn genügt dafür nicht. In einem solchen Verhältnis entsteht ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB.

Die dogmatische Begründung lohnt sich zu merken. Sie weist über den Fall hinaus. Der weite Gewohnheitsrechtsbegriff des Berufungsgerichts führte im Ergebnis zum Erwerb einer nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit. Der Gesetzgeber hat das mit dem Eintragungsprinzip des § 873 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. In den Motiven heißt es, man wolle verhindern, dass „durch fortgesetzten Mißbrauch einer Gefälligkeit ein Recht erschlichen werde“. Ersitzung von Grunddienstbarkeiten, wie sie das Preußische Allgemeine Landrecht und bis heute § 480 ABGB kennen, gibt es im BGB nicht.

Zufahrt mit dem Kraftfahrzeug zum Zwecke des Parkens

Der jüngste Fall betrifft ein Doppelhaus in zweiter Baureihe ohne jede Anbindung an eine öffentliche Straße. Die Kläger, Eigentümer des vorderen Grundstücks, akzeptierten das Notwegrecht, wollten die Zufahrt aber nicht zum Parken dulden. Das Oberlandesgericht folgte ihnen und ließ Überfahrten zu Parkzwecken nur „aus wichtigem Grund“ zu.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Er hat das Urteil aufgehoben und die erste Instanz wiederhergestellt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden war. Der Leitsatz lautet: Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen („gefangenen“) Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück.

Der Senat stützt sich auf zwei Argumente. Erstens ist das Überqueren des Nachbargrundstücks abgeschlossen, sobald der Berechtigte sein eigenes Grundstück erreicht hat. Wie er es danach nutzt, steht ihm nach § 903 S. 1 BGB frei. Zweitens würde eine Ausnahme für Parkfahrten nicht für Klarheit sorgen, vielmehr zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Einer Fahrt sieht man ihren Zweck nicht an, und was „leichtes Gepäck“ ist, das man zu Fuß tragen müsste, hinge von streitanfälligen Wertungen ab.

Weißes Auto steht auf einer schmalen Zufahrt zwischen zwei Wohnhäusern
Abb. 7: Ein Auto auf der schmalen Zufahrt zwischen zwei Wohnhäusern.

Gefangenes Grundstück gegen verbindungslosen Grundstücksteil

Wer die beiden Parkentscheidungen nebeneinander legt, könnte einen Widerspruch vermuten: 2020 kein Notweg zum Abstellen des Fahrzeugs, 2025 doch. Der Widerspruch löst sich an einem einzigen Umstand auf, und darauf zielt eine gute Klausurfrage.

2020 lag das Grundstück mit seiner Vorderseite an der Straße. Die Erreichbarkeit war gewährleistet, es ging nur noch um den Komfort, das Auto hinten abzustellen. Dafür gibt § 917 BGB nichts her. 2025 war das Grundstück insgesamt gefangen und mit dem Kraftfahrzeug allein über das Nachbargrundstück erreichbar. Sobald der Notweg dem Grunde nach besteht, lässt sich sein Inhalt nicht mehr nach dem Fahrtzweck aufspalten.

Die Prüfungsfrage lautet also: Besteht die Notlage für das gesamte Grundstück oder nur für einen Teil davon? Wer stattdessen fragt, ob geparkt werden darf, prüft an der falschen Stelle. Ist die erste Frage bejaht, folgt der Rest von selbst.

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Notwegerecht in der Klausur: Aufbau und typische Fehler

Das Notwegerecht ist selten das Hauptthema einer Klausur. Es taucht als Einwand auf, und zwar an einer Stelle, an der viele nicht damit rechnen. Wer die Systematik einmal durchdacht hat, verliert dort keine Punkte mehr.

Wo das Notwegerecht im Gutachten auftaucht

Der Regelfall: Der Nachbar klagt auf Unterlassung, weil jemand über sein Grundstück fährt. Geprüft wird der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Beeinträchtigung des Eigentums und Störereigenschaft sind schnell bejaht. Die Entscheidung fällt im letzten Prüfungspunkt: Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB. Dort wird § 917 BGB geprüft.

Die zweite Konstellation ist der umgekehrte Weg. Der Eigentümer des gefangenen Grundstücks klagt selbst, entweder auf Duldung nach § 917 Abs. 1 BGB oder auf Unterlassung der Sperrung. Steht ihm eine Grunddienstbarkeit zu, läuft der Abwehranspruch über §§ 1027, 1004 BGB. § 1027 BGB verweist für die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit auf die Rechte aus § 1004 BGB.

Und eine dritte, gern übersehene Variante: Der Nachbar verlangt die Notwegrente und der Notwegberechtigte wendet ein, es bestehe gar kein Notweg. Dann prüfst du § 917 BGB innerhalb des Zahlungsanspruchs. Der Obersatz nach dem Muster „wer will was von wem woraus“ zeigt schnell, welche Richtung die Aufgabe meint.

Die häufigsten Fehler bei der Prüfung des § 917 BGB

Der erste Fehler ist der Maßstab. Wer aus dem Sachverhalt herausliest, was der Eigentümer möchte, prüft das Falsche. Ordnungsmäßig ist, was dem Grundstück objektiv angemessen ist. Schreib diesen Satz im Gutachten wörtlich hin, bevor du subsumierst.

Der zweite Fehler ist die übersprungene Subsidiarität. § 917 BGB steht erst am Ende einer Kette. Gibt es eine eigene, wenn auch teurere Verbindungsmöglichkeit, ist der Anspruch unbegründet. Eine Abwägung im Einzelfall findet nicht statt.

Der dritte Fehler betrifft § 918 BGB. Die Vorschrift wird gern analog auf jeden selbst geschaffenen Zustand angewendet. Der BGH lehnt das ab, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Prüfe deshalb zuerst, ob überhaupt eine bestehende Verbindung aufgehoben wurde.

Der vierte Fehler ist ein Denkfehler über das Grundbuch. Ein Notwegrecht wird nicht eingetragen und genügt gerade deshalb nicht für die gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB. Dafür braucht es eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit. Wer im Sachverhalt liest, das Grundstück sei „erschlossen“, darf daraus also nicht auf ein Notwegrecht schließen, und umgekehrt genauso wenig.

Abgrenzung zu Grunddienstbarkeit, Baulast und schuldrechtlichem Wegerecht

Vier Institute konkurrieren um dieselbe Lebenssituation, und sie liegen auf verschiedenen Ebenen. Die Grunddienstbarkeit ist privatrechtlich und dinglich. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB. Im Grundbuch sichtbar, bindet sie jeden Erwerber, der sich auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB verlässt.

Die Baulast ist öffentlich-rechtlich und in den Landesbauordnungen geregelt, nicht im BGB. Sie steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch. Erklärt wird sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, und sie sichert die Erschließung im Baugenehmigungsverfahren. Ein privatrechtlicher Nutzungsanspruch folgt aus ihr nicht. Deshalb wird in der Praxis oft beides bestellt.

Das schuldrechtliche Wegerecht ist die schwächste Form. Es wirkt nur zwischen den Vertragsparteien, ist bei einer Leihe jederzeit kündbar und geht beim Verkauf des dienenden Grundstücks nicht automatisch auf den Erwerber über. Bei der Form lohnt ein zweiter Blick. Die Verpflichtung, eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, ist grundsätzlich formfrei. Der Beurkundungszwang des § 311b Abs. 1 BGB erfasst die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums, nicht jede Belastung. Für die Eintragung genügt eine öffentlich beglaubigte Bewilligung, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.

Spalten-Vergleich: eingetragene Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB gegen gesetzliches Notwegerecht nach § 917 BGB
Abb. 8: Eingetragenes Wegerecht gegen gesetzliches Notwegerecht.

Das Notwegerecht schließlich ist gesetzlich und temporär. Es entsteht ohne Zutun, wenn die Notlage eintritt, und endet, wenn sie behoben ist. Danach kann der belastete Eigentümer verlangen, dass ein etwa doch eingetragener Vermerk gelöscht wird, wofür der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB der richtige Hebel ist.

Von alldem zu trennen ist der nachbarrechtliche Ausgleich für Einwirkungen. Wann der Nachbar für Immissionen zahlen muss, steht beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Mit dem Zugang zum Grundstück hat er nichts zu tun.

Fazit

§ 917 BGB ist eine schmale Norm mit klarer Struktur. Die Notlage muss echt sein. Der Maßstab ist objektiv, eigene Möglichkeiten gehen vor. Und § 918 BGB nimmt dem den Anspruch, der sich die Lage selbst geschaffen hat. Steht der Notweg dann fest, reicht er so weit, wie die ordnungsmäßige Benutzung es verlangt, und wird nicht nach dem Zweck einzelner Fahrten aufgeteilt.

Für die Klausur zählt vor allem die Verknüpfung. § 917 BGB ist die Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB. Dort entscheidet sich der Fall. Wer die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht im Kopf hat, sieht diese Stelle sofort. Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das genau solche Duldungspflichten am konkreten Fall abfragt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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