Wissen

Bundesgerichte & die 5 obersten Gerichtshöfe des Bundes

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im ehemaligen Reichsgerichtsgebäude, Blick von der Straße

Fünf Gerichte entscheiden in Deutschland als letzte Instanz, und keines davon ist das Bundesverfassungsgericht. Bundesgerichte heißen alle Gerichte, die der Bund errichtet, und das sind drei Gruppen: die fünf obersten Gerichtshöfe nach Art. 95 GG (BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG), das Bundesverfassungsgericht nach Art. 92 GG und mehrere Sondergerichte nach Art. 96 GG.

In Staatsorganisationsrecht-Klausuren kann diese Einteilung relevant werden, in einer mündlichen Prüfung ist sie eine naheliegende Einstiegsfrage. Wer sie kennt, überblickt den Gerichtsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und weiß, warum das Bundesverfassungsgericht eine Sonderrolle spielt.

Auf einen Blick:

  • Oberbegriff ist Bundesgerichte: alle Gerichte, die der Bund errichtet. Die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes sind nur eine Teilmenge davon.
  • Art. 95 I GG zählt die fünf abschließend auf: Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht.
  • Das Bundesverfassungsgericht ist ein Bundesgericht, aber kein oberster Gerichtshof und keine Rechtsmittelinstanz über den fünf Gerichtsbarkeiten.
  • Weichen zwei Senate desselben Gerichts voneinander ab, entscheidet der Große Senat. Weichen zwei oberste Gerichtshöfe voneinander ab, der Gemeinsame Senat.
  • Die Regel „oberste Gerichtshöfe sind reine Revisionsgerichte“ hat eine Ausnahme: § 50 VwGO.

Tipp

Den Gerichtsaufbau lernst du auf jurahilfe.de im Zusammenhang statt als Liste: interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben greifen ineinander, sodass du vom Verstehen direkt ins Abfragen und Anwenden wechselst.

Jetzt kostenlos starten

Baumdiagramm: Bundesgerichte teilen sich in die fünf obersten Gerichtshöfe nach Art. 95 Abs. 1 GG, das Bundesverfassungsgericht und die Gerichte nach Art. 96 GG
Abb. 1: Bundesgerichte ist der Oberbegriff. Nur die fünf nach Art. 95 Abs. 1 GG sind oberste Gerichtshöfe des Bundes.

Was sind Bundesgerichte und welche Gerichte errichtet der Bund?

Bundesgerichte sind Gerichte, deren Träger die Bundesrepublik Deutschland ist. Ihre Richterinnen und Richter sind Bundesbedienstete, ihr Haushalt läuft über den Bund, meist über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das ist der einzige harte Unterschied zu den Gerichten der Länder. Nicht die Wichtigkeit entscheidet, sondern die Trägerschaft.

Bundesgerichte und Landesgerichte in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verteilt in Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt auf drei Gruppen: das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Zahlenmäßig liegt das Gewicht eindeutig bei den Ländern. Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte sind Landesgerichte, ebenso die Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die Arbeits- und Finanzgerichte der unteren Instanzen.

Zuständig wird der Bund erst an der Spitze. Das hat einen föderalen Grund: Die Justiz ist Ländersache, der Bund sichert nur die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ganz oben. Deshalb gibt es keine „Bundesberufungsgerichte“ und keine bundeseigene Eingangsinstanz für den Normalfall. Wer klagt, landet im Regelfall zuerst bei einem Landesgericht. Die wenigen Ausnahmen stehen weiter unten.

Eine Ausnahme regelt Art. 96 V GG: In bestimmten Staatsschutz- und Völkerstrafrechtssachen üben Oberlandesgerichte Bundesgerichtsbarkeit aus, obwohl sie Landesgerichte sind. Man spricht von Organleihe. Das Landesgericht bleibt organisatorisch Landesgericht, funktional handelt es für den Bund. In Klausuren taucht dieser Sonderfall selten auf, in mündlichen Prüfungen dafür umso lieber.

Bundesgerichte im Grundgesetz: Art. 92, 95 und 96 GG

Drei Normen bilden die Systematik, und sie regeln Verschiedenes. Art. 92 GG ordnet die Staatsgewalt zu und nennt die drei Gruppen. Art. 95 GG errichtet die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes und regelt in Absatz 2 die Richterwahl, in Art. 95 Abs. 3 GG den Gemeinsamen Senat. Art. 96 GG ist eine reine Ermächtigung: Der Bund kann weitere Bundesgerichte errichten, muss aber nicht.

Der Unterschied zwischen „errichtet“ und „kann errichten“ ist prüfungsrelevant. Die fünf obersten Gerichtshöfe sind verfassungsrechtlich vorgegeben, der Gesetzgeber darf sie nicht abschaffen. Die Gerichte nach Art. 96 GG stehen dagegen zur Disposition. Genau deshalb konnte das Bundesdisziplinargericht 2003 verschwinden, ohne dass jemand das Grundgesetz ändern musste.

Welche Bundesgerichte gibt es in Deutschland? Die Übersicht

Sortiert nach Rechtsgrundlage sieht der Bestand so aus. Sie zeigt, warum die Frage „wie viele Bundesgerichte gibt es“ keine einzige richtige Antwort hat: Es kommt darauf an, ob man das Bundesverfassungsgericht und die Sondergerichte mitzählt.

GerichtGrundlageZuständig fürSitz
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)Art. 92, 93, 94 GGVerfassungsrecht, kein FachrechtswegKarlsruhe
Bundesgerichtshof (BGH)Art. 95 I GGZivil- und StrafsachenKarlsruhe
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)Art. 95 I GGVerwaltungsrechtLeipzig
Bundesfinanzhof (BFH)Art. 95 I GGSteuer- und ZollrechtMünchen
Bundesarbeitsgericht (BAG)Art. 95 I GGArbeitsrechtErfurt
Bundessozialgericht (BSG)Art. 95 I GGSozialrechtKassel
Bundespatentgericht (BPatG)Art. 96 I GGGewerblicher RechtsschutzMünchen
Truppendienstgerichte Nord und SüdArt. 96 IV GGWehrdisziplinarrechtMünster, München
Dienstgericht des Bundes§ 61 DRiGStatussachen von Bundesrichternbeim BGH, Karlsruhe

Die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes nach Art. 95 GG

Art. 95 Abs. 1 GG zählt die fünf obersten Gerichtshöfe abschließend auf, je einen für die ordentliche, die Verwaltungs-, die Finanz-, die Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit. Jeder von ihnen ist die letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug. Wer dort verliert, hat den Rechtsweg innerhalb seiner Gerichtsbarkeit ausgeschöpft.

Ihre gemeinsame Aufgabe ist die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts. Legt das Oberlandesgericht München eine Norm anders aus als das Oberlandesgericht Hamburg, zieht der BGH die Linie gerade. Rechtlich gebunden sind die Instanzgerichte daran nicht, Richter sind unabhängig. Faktisch ist die Steuerungswirkung enorm, denn wer gegen die höchstrichterliche Linie entscheidet, muss mit der Aufhebung rechnen.

Bundesgerichtshof (BGH)

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also für Zivil- und Strafsachen. Errichtet wurde er zum 1. Oktober 1950, im selben Jahr wie der Bundesfinanzhof. Neben dem Sitz in Karlsruhe arbeitet ein Strafsenat in Leipzig, im Gebäude des früheren Reichsgerichts.

Seine Senate sind zweigeteilt: Zivilsenate tragen römische Ziffern, Strafsenate arabische. Wer eine BGH-Entscheidung zitiert, erkennt am Aktenzeichen sofort, worum es geht. Was die einzelnen Bestandteile bedeuten, zeigt die Anleitung zum Lesen von Aktenzeichen und Finden von Urteilen. In Strafverfahren ist der BGH reines Revisionsgericht, er prüft also nur Rechtsfehler und keine Tatsachen. Seine Aufgabe ist die einheitliche Auslegung des Bundesrechts; ist ausnahmsweise allein Landesrecht verletzt, endet die Revision beim Oberlandesgericht. Wie sich Revision und Berufung unterscheiden, ordnet der Überblick zu Rechtsbehelf und Rechtsmittel ein; die strafprozessuale Seite vertieft die Wissens-Seite zur Revision nach §§ 333 ff. StPO.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, also über den Streit zwischen Bürger und Staat. Gegründet 1952 mit Sitz in Berlin, zog es 2002 nach Leipzig um. Der Instanzenzug führt vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zum BVerwG.

Neben den Revisionssenaten gibt es Wehrdienstsenate, die über Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten entscheiden. Das BVerwG ist damit das einzige der fünf, das eine eigene Wehrdienstgerichtsbarkeit unter seinem Dach hat.

Bundesfinanzhof (BFH)

Der Bundesfinanzhof in München ist die letzte Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, zuständig für Fragen des Steuerrechts und des Zollrechts. Er hat eine Besonderheit, die man sich merken sollte: Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig. Es gibt nur das Finanzgericht und darüber direkt den BFH, kein Ober- oder Landesfinanzgericht dazwischen.

Das macht den Weg kurz, aber nicht leicht. Die Revision zum BFH muss zugelassen werden, und die Zulassungsquote ist niedrig.

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entscheidet über arbeitsrechtliche Streitigkeiten, von der Kündigungsschutzklage bis zum Tarifkonflikt. Der Rechtszug läuft vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht zum BAG. Bis 1999 saß es in Kassel, seither in Erfurt.

Eine Eigenheit der Arbeitsgerichtsbarkeit: In allen Instanzen wirken ehrenamtliche Richter aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen mit, auch am BAG. Die Spruchkörper sind also gemischt besetzt.

Bundessozialgericht (BSG)

Das Bundessozialgericht in Kassel ist die letzte Instanz für das Sozialrecht, also für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Grundsicherung. Der Weg führt vom Sozialgericht über das Landessozialgericht zum BSG. Es nahm seine Arbeit am 11. September 1954 auf.

Auch hier wirken ehrenamtliche Richter mit, in jedem Senat zwei neben drei Berufsrichtern. Wer die fünf Gerichte samt ihrer Instanzenzüge im Zusammenhang sehen will, findet den kompletten Aufbau im Überblick zu den fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland.

Tipp

Fünf Gerichte, fünf Sitze, fünf Instanzenzüge: Das ist klassischer Abfragestoff. Auf jurahilfe.de kannst du genau solche Faktenbündel mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem festigen, statt sie kurz vor der Prüfung wieder zu verlieren.

Jetzt kostenlos starten

Flussdiagramm des Instanzenzugs: erste und zweite Instanz liegen bei den Ländern, erst die Revision entscheidet ein oberster Gerichtshof des Bundes
Abb. 2: Erste und zweite Instanz liegen bei den Ländern, erst die Revision ist Bundessache.

Zuständigkeit der Bundesgerichte: was Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof entscheiden

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der fünf obersten Gerichtshöfe richten sich nach der Gerichtsbarkeit. Ein Oberstes Gericht im Sinne einer Rangordnung gibt es unter ihnen nicht, keiner steht über einem anderen. Sie sind fünf gleichrangige Spitzen von fünf getrennten Rechtswegen, jede mit eigenen sachlichen Zuständigkeiten.

Deshalb ist die häufigste Anfängerfrage falsch gestellt. Wer wissen will, welches Gericht „das höchste“ ist, sucht nach einer Rangordnung, die es so nicht gibt. Richtig ist: Für Zivil- und Strafsachen ist der BGH die letzte Rechtsinstanz im jeweiligen Rechtszug, für Steuersachen der BFH, für das Verwaltungsrecht das BVerwG, für Arbeitsrecht das BAG, für Sozialrecht das BSG.

Ein Praxisbeispiel macht die Aufteilung greifbar. Kündigt ein Arbeitgeber, geht der Streit zum Arbeitsgericht und endet notfalls beim BAG. Streitet dieselbe Person mit dem Finanzamt über die Abfindungsbesteuerung, läuft derselbe Lebenssachverhalt über das Finanzgericht zum BFH. Ein Sachverhalt, zwei Rechtswege, zwei oberste Gerichtshöfe.

Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Rechtsweg, nicht nach dem Gefühl. Welcher Rechtsweg eröffnet ist, entscheidet die jeweilige Verfahrensordnung; für das Verwaltungsrecht etwa § 40 VwGO. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, entscheidet damit über das zuständige oberste Gericht. Die Abgrenzung der Rechtswege ist ein eigener Klausurklassiker und der erste Prüfungspunkt jeder Zulässigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht: Bundesgericht, aber kein oberster Gerichtshof

Das Bundesverfassungsgericht ist ein Bundesgericht, aber es gehört nicht zu den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Art. 95 Abs. 1 GG zählt fünf Gerichte abschließend auf, und das BVerfG ist keines davon. Es steht in Art. 92 GG ausdrücklich neben den Bundesgerichten, nicht unter ihnen.

Der Grund liegt in der Funktion. Die fünf obersten Gerichtshöfe kontrollieren die Anwendung des einfachen Rechts, das BVerfG kontrolliert staatliches Handeln am Grundgesetz. Es ist zugleich Gericht und Verfassungsorgan, seine Zuständigkeiten stehen in Art. 93 und 94 GG sowie im Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Daraus folgt der Punkt, an dem in Klausuren am häufigsten falsch abgebogen wird: Das BVerfG ist keine vierte Instanz. Es prüft ein fachgerichtliches Urteil nicht auf einfachrechtliche Fehler, sondern nur darauf, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Und die Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass der Rechtsweg erschöpft ist. Was das genau bedeutet, entfaltet der Beitrag zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; die systematische Einordnung liefert die Wissens-Seite zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93, 94 GG.

Praktisch heißt das: Wer beim BGH verloren hat, kann nach Karlsruhe weiterziehen, aber nicht mit demselben Argument. Die Rüge muss eine Grundrechtsverletzung sein, nicht eine falsche Auslegung des BGB.

Hinweis

Die Abgrenzung BVerfG gegen oberste Gerichtshöfe ist eine der Stellen, an denen Prüfer gezielt nachfassen. Auf jurahilfe.de kannst du sie mit Multiple-Choice-Aufgaben samt ausführlicher Erläuterung am Sachverhalt testen, statt sie nur auswendig zu wiederholen.

Jetzt kostenlos starten

Bundespatentgericht und die weiteren Bundesgerichte

Neben den fünf obersten Gerichtshöfen und dem BVerfG gibt es Bundesgerichte, die kaum jemand auf dem Schirm hat. Sie beruhen auf Art. 96 GG, der den Bund zur Errichtung ermächtigt, ohne ihn zu verpflichten. Art. 96 Abs. 4 GG erlaubt dem Bund ausdrücklich Gerichte zur Entscheidung in Disziplinar- und Beschwerdeverfahren gegen seine eigenen Bediensteten.

Das Bundespatentgericht (BPatG) in München ist der bekannteste Fall. Es besteht seit dem 1. Juli 1961 und entscheidet über Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, also über Patente, Marken und Gebrauchsmuster. Anders als die fünf obersten Gerichtshöfe ist das BPatG keine Revisionsinstanz, sondern eine Tatsacheninstanz. Gegen seine Entscheidungen geht es zum BGH.

Die Truppendienstgerichte Nord und Süd sind Bundesgerichte der Wehrdisziplinargerichtsbarkeit. Sie entscheiden über Disziplinarverfahren gegen Soldaten in erster Instanz, darüber stehen die Wehrdienstsenate des BVerwG. Die in Art. 96 Abs. 2 GG vorgesehenen Wehrstrafgerichte hat der Bund dagegen nie errichtet; für Straftaten von Soldaten sind die normalen Strafgerichte zuständig, mit Staatsanwaltschaft und Gericht wie sonst auch.

Das Dienstgericht des Bundes entscheidet über Statusfragen und Disziplinarsachen von Bundesrichtern. Organisatorisch ist es kein eigenes Haus, sondern ein besonderer Senat beim BGH (§ 61 DRiG). Ein Bundesgericht im Bundesgericht also.

Und ein Gericht fehlt heute in jeder aktuellen Liste: Das Bundesdisziplinargericht stellte seine Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 2003 ein. Die Disziplinarrechtsreform verlagerte den Rechtsweg für Disziplinarsachen von Bundes- und Landesbeamten zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten; das Bundesdisziplinargesetz löste die alte Bundesdisziplinarordnung ab. Wer in einer älteren Quelle darüber stolpert, hat kein aktuelles Material vor sich.

Wie ein Senat der Bundesgerichte bei Divergenz entscheidet

Jeder oberste Gerichtshof gliedert sich in mehrere Senate, die unabhängig voneinander entscheiden. Genau daraus entsteht ein Problem: Zwei Senate desselben Hauses können dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten. Für diesen Fall gibt es zwei Gremien, und sie werden regelmäßig verwechselt.

Merken lässt sich das an einer Faustregel. Divergenz im eigenen Haus löst der Große Senat. Divergenz zwischen zwei verschiedenen obersten Gerichtshöfen löst der Gemeinsame Senat.

Der Große Senat bei Abweichung im eigenen Haus

Will ein Senat eines obersten Gerichtshofs von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts abweichen, darf er das nicht einfach tun. Vorgeschaltet ist ein Anfrageverfahren: Der abweichungswillige Senat fragt beim anderen an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Gibt der andere Senat nach, ist die Sache erledigt. Hält er fest, muss vorgelegt werden.

Parallel gebaut ist die Rechtsgrundlage in allen fünf Gerichtsbarkeiten: § 132 GVG für den BGH, § 11 VwGO für das BVerwG, § 11 FGO für den BFH, § 45 ArbGG für das BAG und § 41 SGG für das BSG. Beim BGH gibt es zwei Große Senate, je einen für Zivil- und für Strafsachen, und für Fragen, die beide betreffen, die Vereinigten Großen Senate.

Daneben kennen alle fünf Normen die Grundsatzvorlage: Ein Senat darf den Großen Senat auch ohne Divergenz anrufen, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geklärt werden soll. Der Große Senat entscheidet dann nur über die Rechtsfrage; den Fall selbst entscheidet der vorlegende Senat, gebunden an die Antwort. Kompakt zusammengefasst steht das auf der Wissens-Seite zum Großen Senat eines obersten Bundesgerichts.

Spaltenvergleich: Der Große Senat klärt Widersprüche im eigenen Gericht, der Gemeinsame Senat solche zwischen zwei obersten Gerichtshöfen des Bundes
Abb. 3: Großer Senat und Gemeinsamer Senat lösen Widersprüche auf verschiedenen Ebenen.

Die Aufgabe des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes heißt das Scharnier zwischen den fünf Rechtswegen, und der Name ist Programm. Er greift genau dann ein, wenn ein Senat eines obersten Gerichtshofs von der Rechtsauffassung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will. Ohne ihn könnte dieselbe Norm im Arbeitsrecht anders ausgelegt werden als im Sozialrecht, dauerhaft und ohne Korrekturmöglichkeit.

Wann ein Gericht den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe anrufen muss

Geregelt ist die Anrufungspflicht in Art. 95 Abs. 3 GG und im Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes von 1968. Voraussetzung ist eine echte Divergenz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, nicht bloß eine abweichende Formulierung oder ein anderes Ergebnis im Einzelfall.

In der Entscheidungspraxis ist der Gemeinsame Senat eine Rarität. Seit seiner Einrichtung entscheidet er nur in großen Abständen, weil die fünf Gerichtsbarkeiten inhaltlich selten kollidieren. Wo sie es tun, geht es meist um Begriffe des allgemeinen Verwaltungs- oder Prozessrechts, die in mehreren Rechtsgebieten vorkommen.

Wer im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe sitzt

Besetzt ist er mit den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, also allen fünf, ergänzt um die vorsitzenden Richter der beteiligten Senate und je einen weiteren Richter dieser Senate. Sein Sitz ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Diese Besetzung ist kein Zufall. Weil die Häuser mit ihrer jeweiligen Spitze vertreten sind, bindet die Entscheidung faktisch alle fünf Gerichtsbarkeiten, ohne dass eine über der anderen stünde. Zusammensetzung und Verfahren fasst die Wissens-Seite zum Gemeinsamen Senat oberster Gerichtshöfe zusammen; wie Spruchkörper allgemein gebildet werden, erklärt die Seite zum Spruchkörper.

Tipp

Großer Senat gegen Gemeinsamer Senat ist eine typische Verwechslungsfalle. Auf jurahilfe.de holst du dir beim Lesen Definitionen und Begleitwissen per Klick direkt im Text, sodass solche Paare gleich im Zusammenhang stehen statt als getrennte Karteikartenfakten.

Jetzt kostenlos starten

Wie die Richter der Bundesgerichte gewählt werden

Bundesrichterinnen und Bundesrichter werden gewählt. Andere Beamte werden ernannt, hier entscheidet ein eigenes Gremium mit. Art. 95 Abs. 2 GG schreibt vor, dass der zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss über die Berufung entscheidet. Das Nähere regelt das Richterwahlgesetz.

Der Richterwahlausschuss ist paritätisch besetzt: auf der einen Seite die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministerinnen und Minister der sechzehn Länder, auf der anderen eine gleich große Zahl vom Parlament gewählter Mitglieder. Für das Bundesarbeitsgericht sitzen dort also die Arbeitsministerien der Länder, nicht die Justizministerien. Deutscher Bundestag und Landesregierungen halten sich in diesem Gremium exakt die Waage. Damit wirken Legislative und Länder an der Besetzung der dritten Staatsgewalt mit, ohne dass eine Seite allein bestimmen könnte.

Dahinter steht ein bewusster Verzicht auf reine Bestenauslese durch die Justiz selbst. Wer die Richter der letzten Instanz bestimmt, prägt die Rechtsprechung über Jahrzehnte. Das Grundgesetz verteilt diese Macht deshalb bewusst auf mehrere Schultern. Kritik daran gibt es trotzdem, vor allem am Einfluss der Parteien auf die Auswahl. Für das Bundesverfassungsgericht gilt übrigens ein anderes Verfahren: Dort wählen Bundestag und Bundesrat je zur Hälfte, mit Zweidrittelmehrheit.

Für Studierende ist das mehr als Staatsorganisationsrecht: Wer später selbst an ein Bundesgericht will, läuft irgendwann durch genau dieses Verfahren.

Wann das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet

Oberste Gerichtshöfe sind Rechtsmittelgerichte. Sie prüfen, was untere Instanzen entschieden haben, und stellen keine Tatsachen fest. Von dieser Regel gibt es eine praktisch bedeutsame Ausnahme, und sie steht in § 50 VwGO.

Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen erst- und zugleich letztinstanzlich. Dazu gehören öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), Klagen gegen Vereinsverbote nach dem Vereinsgesetz (Nr. 2) und, praktisch am wichtigsten, Planfeststellungsverfahren für große Infrastrukturvorhaben (Nr. 6): Schienenwege, Bundeswasserstraßen, Energienetze, Windenergieanlagen auf See.

Der Zweck ist Beschleunigung. Wer ein Großprojekt durch drei Instanzen klagen kann, verzögert es um Jahre. Der Preis ist der Verlust einer Überprüfungsmöglichkeit: Wer vor dem BVerwG verliert, hat keine weitere Fachinstanz. Ob dieser Tausch richtig gewichtet ist, wird rechtspolitisch bis heute diskutiert; für die Klausur zählt zunächst, dass es die Ausnahme überhaupt gibt.

Ein zweiter Merkposten in dieselbe Richtung: Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das BVerwG auch über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Genannt ist dort ausdrücklich nur der BND, nicht Verfassungsschutz oder Militärischer Abschirmdienst. Auch hier steht die Sensibilität des Gegenstands hinter der Verkürzung des Instanzenzugs.

Fazit

Bundesgerichte sind mehr als die fünf, die in jeder Übersicht stehen. Der Oberbegriff umfasst die obersten Gerichtshöfe des Bundes nach Art. 95 GG, das Bundesverfassungsgericht und die Sondergerichte nach Art. 96 GG. Wer diese drei Ebenen sauber trennt, beantwortet fast jede Prüfungsfrage zum Gerichtsaufbau richtig.

Drei Punkte lohnen die Wiederholung: Die fünf obersten Gerichtshöfe stehen gleichrangig nebeneinander, es gibt unter ihnen kein „höchstes“ Gericht. Das BVerfG ist keine vierte Instanz. Es kontrolliert allein am Maßstab des Grundgesetzes. Und bei widersprüchlicher Rechtsprechung entscheidet der Große Senat im eigenen Haus, der Gemeinsame Senat zwischen den Häusern. Wenn du diese Struktur am Fall anwenden willst, führt der Lernpfad zum Staatsorganisationsrecht auf jurahilfe.de vom Skript über die Karteikarten bis zu den Multiple-Choice-Aufgaben.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.