Vor demselben Amtsgericht laufen zwei Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Im einen urteilt ein Berufsrichter allein, im anderen sitzen neben ihm zwei Schöffen. Das Schöffengericht ist der Spruchkörper des Amtsgerichts, der in Strafsachen mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist (§ 28 GVG, § 29 GVG). Es entscheidet überall dort, wo das Amtsgericht zuständig ist und die Sache dem Strafrichter zu schwer wiegt, also bei einer Straferwartung von über zwei und bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe.
Für die Klausur ist das keine Randnotiz. Die sachliche Zuständigkeit prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, und ein Gericht, das seine Zuständigkeit zu Unrecht annimmt, produziert einen absoluten Revisionsgrund.
Auf einen Blick:
- Besetzt ist das Schöffengericht mit einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen, § 29 Abs. 1 GVG; mit einem zweiten Berufsrichter heißt es erweitertes Schöffengericht, § 29 Abs. 2 GVG.
- Das Amtsgericht darf nicht auf mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen und keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung anordnen, § 24 Abs. 2 GVG.
- Bis zwei Jahre Straferwartung und bei Privatklagedelikten entscheidet der Strafrichter allein, § 25 GVG. Verbrechen gehören nie vor ihn.
- Schöffen stimmen gleichberechtigt mit, § 30 Abs. 1 GVG. Weil für jede nachteilige Entscheidung zwei Drittel der Stimmen nötig sind, können zwei Schöffen den Berufsrichter überstimmen.
- Eine Anklage zum Schöffengericht begründet stets notwendige Verteidigung, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
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Schöffengericht: Was es ist, wie es besetzt ist und warum es Schöffen gibt
Das Schöffengericht ist ein Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafsachen. Spruchkörper heißt: die Einheit innerhalb eines Gerichts, die eine Sache verhandelt und entscheidet. Die Urteilsgewalt liegt also bei dieser Einheit, nicht beim Gericht als Behörde. Am Amtsgericht gibt es davon in Strafsachen genau zwei, den Strafrichter und das Schöffengericht. Am Landgericht sind es die Strafkammern, am Oberlandesgericht die Senate.

Definition: Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafsachen
Der Wortlaut ist kurz und sagt alles Wesentliche.
§ 28 GVG
„Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.“
Das Schöffengericht ist damit der Auffangspruchkörper des Amtsgerichts. Seine Zuständigkeit ist negativ bestimmt. Alles, was beim Amtsgericht landet und nicht dem Strafrichter zugewiesen ist, gehört vor das Schöffengericht.
Diese Konstruktion erklärt, warum du in der Klausur nie mit § 28 GVG anfängst. Zuerst klärst du, ob das Amtsgericht überhaupt zuständig ist (§ 24 GVG), dann, ob der Strafrichter entscheidet (§ 25 GVG). Erst was danach übrig bleibt, ist Sache des Schöffengerichts.
Das Schöffengericht gehört wie das gesamte Straf- und Zivilgerichtswesen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 12 GVG. Wie sich diese zu den vier anderen Zweigen verhält, zeigt der Überblick über die fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland.
Ein Berufsrichter und zwei Schöffen, § 29 Abs. 1 GVG
Die Besetzung steht in § 29 Abs. 1 GVG.
§ 29 Abs. 1 GVG
„Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.“
Ein Berufsrichter, zwei Laien, drei Stimmen. Satz 2 enthält eine Feinheit, die gern übersehen wird: Frisch ernannte Richterinnen und Richter auf Probe dürfen das Schöffengericht im ersten Jahr nicht leiten.
Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie tragen keine Robe und haben kein juristisches Studium hinter sich. Über Schuld und Strafe entscheiden sie trotzdem mit. Weil das Urteil im Namen des Volkes ergeht, hat diese Beteiligung einen handfesten Sinn: Zwei von drei Stimmen kommen aus der Bevölkerung.
Erweitertes Schöffengericht mit zweitem Richter, § 29 Abs. 2 GVG
Für umfangreiche Sachen kennt das Gesetz eine Verstärkung. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 GVG kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Dann sitzen zwei Berufsrichter und zwei Schöffen auf der Bank. Das Schöffengericht wird dann erweitertes Schöffengericht genannt.
Eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet, § 29 Abs. 2 S. 2 GVG. Das ist der Fall, in dem die Anklage beim Landgericht eingereicht wurde und die Strafkammer die Sache nach unten abgibt.
Übrigens ändert die Verstärkung nichts an der Strafgewalt. Auch das erweiterte Schöffengericht bleibt an die vier Jahre des § 24 Abs. 2 GVG gebunden. Der zweite Richter bringt Arbeitskraft für den größeren Stoff, an der Strafobergrenze ändert er nichts.
Die Rolle des Schöffengerichts im Strafprozess
Im Aufbau der Strafgerichtsbarkeit ist das Schöffengericht die mittlere Stufe. Darunter liegt der Strafrichter für die kleine Kriminalität, darüber liegen die Strafkammern des Landgerichts für die schwere. Wo genau die Sache einsortiert wird, entscheidet sich im Zwischenverfahren, und wie dieser Abschnitt in den Gesamtablauf passt, zeigt die Darstellung zum Ablauf des Strafverfahrens.
Der Blick lohnt sich auch systematisch. Die Zuständigkeitsordnung des GVG ist die einfachgesetzliche Ausfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Welches Gericht in welcher Besetzung urteilt, steht im Voraus fest, nach abstrakt-generellen Regeln statt nach Zuweisung im Einzelfall. Eine falsche Besetzung ist deshalb zugleich ein Verfassungsverstoß.

Zuständigkeit des Schöffengerichts: die Vier-Jahres-Grenze des § 24 GVG
Das Schöffengericht ist zuständig, wenn die Straferwartung über zwei Jahren liegt und die Sache beim Amtsgericht bleibt. Bei bestimmten Katalogtaten ist das von vornherein ausgeschlossen. Die Obergrenze zieht § 24 Abs. 2 GVG: Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung erkennen. Oberhalb dieser Linie beginnt das Landgericht.
Strafgewalt des Amtsgerichts: höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe
§ 24 Abs. 1 GVG formuliert die Zuständigkeit als Regel mit drei Ausnahmen. Grundsätzlich sind die Amtsgerichte in Strafsachen zuständig. Sie sind es nicht, wenn eine der drei Nummern eingreift. Die Kehrseite steht in Absatz 2.
§ 24 Abs. 2 GVG
„Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.“
| Ausnahme | Voraussetzung | Folge |
|---|---|---|
| § 24 Abs. 1 Nr. 1 | Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a GVG oder des OLG nach §§ 120, 120b GVG | Katalogtat, Schwurgericht oder Staatsschutz |
| § 24 Abs. 1 Nr. 2 | Mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe, Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten | Strafkammer des Landgerichts |
| § 24 Abs. 1 Nr. 3 | Besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten, besonderer Umfang oder besondere Bedeutung des Falles | Staatsanwaltschaft klagt beim Landgericht an |
Die Vier-Jahres-Grenze beruht auf einer Prognose. Maßgeblich ist die Strafe, die im Zeitpunkt der Anklage konkret zu erwarten ist, nicht der abstrakte Strafrahmen des StGB. Ein Raub nach § 249 StGB hat eine Mindeststrafe von einem Jahr und einen Strafrahmen bis fünfzehn Jahre. Erwartet die Staatsanwaltschaft nach Milderungsgründen drei Jahre, bleibt die Sache beim Schöffengericht. Der abstrakte Rahmen spielt dafür keine Rolle.
Umgekehrt gilt: Ist mit mehr als vier Jahren zu rechnen, hilft auch die Einwilligung aller Beteiligten nicht. Die sachliche Zuständigkeit steht nicht zur Disposition.
Wann die Staatsanwaltschaft trotzdem beim Landgericht Anklage erhebt
Die dritte Ausnahme ist die praktisch interessanteste, weil sie der Staatsanwaltschaft eine Wahl lässt. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG kann sie wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles beim Landgericht anklagen. Satz 2 konkretisiert die Schutzbedürftigkeit: Sie liegt insbesondere vor, wenn die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
Der dritte Fall greift also, wenn die zu verhandelnde Sache von besonderem Gewicht ist, ohne dass die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten wäre. Das nennt man bewegliche Zuständigkeit. Hier entscheidet das Gewicht des Verfahrens über die Zuständigkeit, während die Nummern 1 und 2 an der Strafe ansetzen.
Bewegliche Zuständigkeit: besonderer Umfang und besondere Bedeutung
Wann ist eine Sache von besonderem Umfang? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dafür einen brauchbaren Maßstab formuliert. Von besonderem Umfang ist auszugehen, wenn sich die zu verhandelnde Sache von besonderem Zuschnitt deutlich aus der Masse der Verfahren zum gleichen Tatbestand heraushebt, etwa wegen einer Vielzahl von Angeklagten oder Zeugen, wegen besonderer Schwierigkeiten der Beweiswürdigung oder wegen absehbar langer Verfahrensdauer, und zwar so, dass sie auch durch die Zuziehung eines weiteren Richters nach § 29 Abs. 2 GVG nicht sachgerecht bewältigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2011, 2 Ws 33/11).
In diesem Verfahren gegen einen Radprofi lagen drei Stehordner Ermittlungsakten, drei Stehordner Beweismittel, siebzehn Zeugen und Sachverständige sowie siebzehn Urkunden vor. Der Senat hielt eine Hauptverhandlung von deutlich mehr als sechs Tagen für wahrscheinlich und eröffnete vor dem Landgericht.

Merk dir die Reihenfolge der Prüfung: erst das erweiterte Schöffengericht, dann das Landgericht. Der besondere Umfang beginnt nicht dort, wo es für einen Richter zu viel wird, sondern dort, wo es für zwei zu viel wird.
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Schöffengericht oder Strafrichter? Die Abgrenzung nach § 25 GVG
Innerhalb des Amtsgerichts entscheidet § 25 GVG. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Zwei Tatbestandsmerkmale, beide eng: Vergehen, und eine der beiden Alternativen.
Straferwartung bis zwei Jahren: der Strafrichter entscheidet allein
Der Strafrichter ist ein Einzelrichter ohne Schöffen. Zuständig ist er, solange keine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten ist. Genau zwei Jahre reichen also noch. Alles darüber, was beim Amtsgericht bleibt, gehört vor das Schöffengericht. Daraus ergibt sich der übliche Korridor von zwei bis vier Jahren Straferwartung als Kernbereich des Schöffengerichts.
Diese Zwei-Jahres-Grenze hat einen praktischen Hintergrund. § 56 StGB staffelt die Strafaussetzung zur Bewährung: Bis zu einem Jahr ist sie der Regelfall (Absatz 1), darüber hinaus und höchstens bis zwei Jahre kommt sie nur bei besonderen Umständen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit in Betracht (Absatz 2). Bei einer Anklage zum Strafrichter liegt die Straferwartung damit im bewährungsfähigen Bereich. Vor dem Schöffengericht bleibt eine Bewährungsstrafe möglich, wird aber mit steigender Straferwartung unwahrscheinlicher.
Privatklagedelikte gehören vor den Strafrichter
Die erste Alternative des § 25 Nr. 1 GVG knüpft nicht an die Strafhöhe an, sondern an die Verfahrensart. Wird ein Vergehen im Wege der Privatklage nach §§ 374 ff. StPO verfolgt, entscheidet der Strafrichter, unabhängig von der Straferwartung. Das betrifft die klassischen Beziehungsdelikte des Katalogs: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung.
Verbrechen gehören grundsätzlich vor das Schöffengericht
§ 25 GVG spricht ausdrücklich nur von Vergehen. Ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, kann niemals vor den Strafrichter. Selbst wenn die Straferwartung wegen eines minder schweren Falls unter zwei Jahren liegt, bleibt es beim Schöffengericht.
Ein Beispiel. A wird ein Raub nach § 249 StGB zur Last gelegt. Wegen eines Rücktritts vom Versuch und umfassender Aufklärungshilfe erwartet die Staatsanwaltschaft eineinhalb Jahre. Der Strafrichter ist gleichwohl nicht zuständig, weil der Raub ein Verbrechen ist. Die Anklage geht zum Schöffengericht.
So prüfst du die sachliche Zuständigkeit in der Klausur
Ich empfehle, immer von oben nach unten zu prüfen. Vier Schritte reichen.
| Schritt | Frage | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Greift eine Katalogzuständigkeit von OLG oder Schwurgericht? | §§ 120, 120b GVG, § 74 Abs. 2 GVG |
| 2 | Mehr als vier Jahre, Psychiatrie oder Sicherungsverwahrung zu erwarten? | § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG |
| 3 | Klagt die Staatsanwaltschaft wegen Umfang, Bedeutung oder Opferschutz beim LG an? | § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG |
| 4 | Vergehen und höchstens zwei Jahre oder Privatklage? | § 25 GVG |
Damit ist auch der Fall vom Anfang entschieden. Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist ein Vergehen, also entscheidet allein die Straferwartung: bis zwei Jahre der Strafrichter, darüber das Schöffengericht. Bleibt nach Schritt 4 ein Nein übrig, ist das Schöffengericht zuständig. In Verfahren mit vielen Angeklagten prüfst du zusätzlich, ob ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen ist.

Anklage vor dem Schöffengericht: der Ablauf bis zum Urteil
Die Anklage vor dem Schöffengericht folgt demselben Ablauf wie jedes andere erstinstanzliche Strafverfahren, mit zwei Besonderheiten: Die Verteidigung ist notwendig, und die Schöffen kommen erst in der Hauptverhandlung ins Spiel.
Anklageschrift, Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss
Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie anklagt. Bejaht sie den hinreichenden Tatverdacht nach § 170 Abs. 1 StPO, reicht sie die Anklageschrift bei dem Gericht ein, das sie für zuständig hält. Ab der Einreichung heißt die Person, gegen die ermittelt wurde, Angeschuldigter, und mit der Eröffnung des Hauptverfahrens Angeklagter; die Abstufung erklärt der Beitrag zu Beschuldigtem, Angeschuldigtem und Angeklagtem.
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht die Anklage selbst, und zwar auch daraufhin, ob es zuständig ist. § 209 Abs. 1 StPO regelt den Weg nach unten: Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. So kommt die Strafkammer dazu, vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Umgekehrt legt das Gericht nach § 209 Abs. 2 StPO die Akten über die Staatsanwaltschaft dem höheren Gericht vor.
Notwendige Verteidigung und Pflichtverteidiger, § 140 StPO
Wer vor dem Schöffengericht angeklagt wird, muss einen Verteidiger haben. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nennt ausdrücklich die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht. Vor dem Strafrichter gilt das nicht automatisch; dort greift die notwendige Verteidigung nur über einen anderen Tatbestand, etwa § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei einem Verbrechensvorwurf oder über die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO.
Die Folge zeigt sich, wenn die Anklage vom Strafrichter an das Schöffengericht abgegeben wird. Mit dem Wechsel des Spruchkörpers entsteht zugleich ein Fall der notwendigen Verteidigung, und es ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Wählt der Angeklagte keinen Anwalt, bestellt ihm das Gericht einen. Dieser Pflichtverteidiger ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Hauptverhandlung. Findet sie ohne ihn statt, ist das Urteil nach § 338 Nr. 5 StPO absolut revisibel. Die Bestellung soll so früh wie möglich erfolgen, §§ 141, 142 StPO. Welche Fälle sonst noch erfasst sind, ordnet der Beitrag zur notwendigen Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO ein.
Ist der Angeklagte in Untersuchungshaft, kommt die Bestellung ohnehin nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO in Betracht. Ein Haftgrund nach § 112 StPO und eine Anklage zum Schöffengericht treffen in der Praxis häufig zusammen.
Hauptverhandlung und Beweisaufnahme
In der Hauptverhandlung sitzen die Schöffen gleichberechtigt auf der Richterbank. Sie hören die Anklage, verfolgen die Vernehmungen und dürfen auf Verlangen selbst Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige stellen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, die Beweisaufnahme läuft nach den allgemeinen Regeln der StPO ab.
Ein Unterschied zum Berufsrichter besteht außerhalb der Hauptverhandlung. Nach § 30 Abs. 2 GVG werden die dort erforderlichen Entscheidungen vom Richter beim Amtsgericht allein erlassen. Über Haftfragen, Terminierung oder die Ablehnung eines Beweisantrags vor Beginn der Verhandlung entscheidet also der Berufsrichter ohne die Schöffen.

Abstimmung über Schuld und Strafe: die Zwei-Drittel-Mehrheit
Am Ende beraten drei Personen mit drei gleichen Stimmen. § 263 Abs. 1 StPO verlangt für jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Bei drei Stimmen sind das zwei.
Daraus folgt beides: Die beiden Schöffen können den Berufsrichter überstimmen und verurteilen, und der Berufsrichter erreicht die Mehrheit schon mit einem Schöffen. Was der Berufsrichter dagegen nicht kann, ist gegen beide Schöffen verurteilen. Die Schuldfrage umfasst dabei auch Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, § 263 Abs. 2 StPO, nicht aber die Voraussetzungen der Verjährung, § 263 Abs. 3 StPO.

Tipp
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Die Schöffen: Wer das Amt bekommt und wie sie abstimmen
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden, § 31 GVG. Niemand bewirbt sich direkt beim Gericht. Die Gemeinden stellen Vorschlagslisten auf. Ein Ausschuss beim Amtsgericht wählt daraus.
Voraussetzungen und Hindernisse für das Schöffenamt
Das Gesetz arbeitet mit drei Stufen. § 32 GVG nennt die Unfähigkeit: Wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist, kann nicht Schöffe sein. Dasselbe gilt, solange ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die diesen Verlust nach sich ziehen kann.
§ 33 GVG listet die Ungeeigneten: wer bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätte oder das siebzigste bereits vollendet hat, wer nicht in der Gemeinde wohnt, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, wer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, und wer in Vermögensverfall geraten ist. Beide Altersgrenzen gelten nach dem Wortlaut für den Beginn der Amtsperiode. Schöffinnen und Schöffen sind bei Amtsantritt deshalb zwischen 25 und 69 Jahren alt und können während der laufenden Amtszeit älter werden.
§ 34 GVG schließt Berufsgruppen aus, bei denen die Gewaltenteilung oder die Nähe zur Strafverfolgung stört: den Bundespräsidenten, Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, politische Beamte, Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie Religionsdiener.
Das Sprachkriterium in § 33 Nr. 5 GVG hat einen bekannten Fall an seiner Seite. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil auf, an dem eine Schöffin mitgewirkt hatte, die dem Verfahren nur über einen Dolmetscher folgen konnte (BGH, Urteil vom 26.01.2011, 2 StR 338/10). Ohne eigenes Bild von der Verhandlung lässt sich nicht urteilen. Ein Dolmetscher ersetzt die unmittelbare Wahrnehmung nicht.
Schöffenwahl, Auslosung und Sitzungstage
Das Schöffengericht tagt regelmäßig an Sitzungstagen, die für das ganze Jahr im Voraus festgestellt werden, § 45 Abs. 1 GVG. Gewählt wird jeweils für die nächsten fünf Geschäftsjahre, § 42 Abs. 1 GVG. Welche Schöffin an welchem Tag sitzt, ist dem Zufall überlassen, und zwar gesetzlich angeordnet: Nach § 45 Abs. 2 GVG wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den ordentlichen Sitzungen teilnehmen, durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht, § 45 Abs. 3 GVG.

Die Belastung ist begrenzt. § 43 Abs. 2 GVG verlangt, die Zahl der Hauptschöffen so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Fällt ein Hauptschöffe aus, tritt nach § 48 Abs. 2 GVG der zuerst zugewiesene Ergänzungsschöffe an seine Stelle, und zwar auch dann, wenn die Verhinderung schon vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Die Reihenfolge wurde einem Landgericht zum Verhängnis. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil auf, weil ein anderer als der zuerst zugewiesene Ergänzungsschöffe mitgewirkt hatte und die Besetzungsänderung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war (BGH, Beschluss vom 06.01.2021, 5 StR 519/20).
Gleiches Stimmrecht der Schöffen, § 30 GVG
§ 30 Abs. 1 GVG ist die zentrale Norm für die Stellung der Schöffen: Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus. Sie nehmen auch an solchen Entscheidungen teil, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergehen und mit dem Urteil nichts zu tun haben.
Aber was heißt „in vollem Umfang“ praktisch? Es heißt: kein abgestuftes Stimmgewicht, keine beratende Rolle, keine Sonderzuständigkeit des Juristen für Rechtsfragen. Auch über die Anwendung einer Norm stimmen die Schöffen mit ab.
Akteneinsicht für Schöffen: ein alter Streit
Ob Schöffen vor der Hauptverhandlung die Akte lesen dürfen, ist seit Jahrzehnten umstritten. Die eine Seite verweist auf § 30 GVG: Wer gleichberechtigt entscheidet, muss sich auch vorbereiten dürfen. Die andere Seite hält dagegen, dass Unmittelbarkeit und Mündlichkeit gerade davon leben, dass die Laienrichter unvoreingenommen in die Verhandlung gehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Stellungnahme 17/2003 gegen ein Akteneinsichtsrecht ausgesprochen und stattdessen für eine Vorabinformation über Gegenstand und Planung der Verhandlung plädiert; verfahrenspsychologische Untersuchungen sprächen dafür, dass selektive Aktenkenntnis die Neutralität beeinträchtigt. Die Rechtsprechung hat die Frage bis heute nicht abschließend geklärt. Ich halte die ablehnende Position für die überzeugendere: Wer die Akte kennt, hört die Beweisaufnahme anders, und diesen Unterschied soll die Laienbeteiligung gerade vermeiden.
Verweisung an die Strafkammer: wenn die Strafgewalt nicht reicht
Prognosen gehen schief. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass die Sache schwerer wiegt als gedacht, kann das Schöffengericht nicht einfach höher bestrafen. Es muss abgeben.
Verweisung nach § 270 StPO bei höherer Straferwartung
§ 270 Abs. 1 S. 1 StPO ordnet an: Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, verweist es die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht. Der Beschluss hat nach § 270 Abs. 3 S. 1 StPO die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses, die Verhandlung beginnt vor der Strafkammer also von vorn.
Für den Angeklagten gibt es dabei ein Schutzrecht. Ist der Verweisungsbeschluss von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, kann er innerhalb einer bei der Bekanntmachung zu bestimmenden Frist einzelne Beweiserhebungen vor der neuen Hauptverhandlung beantragen, § 270 Abs. 4 StPO.
Große Strafkammer, Schwurgericht und kleine Strafkammer
Was das Schöffengericht abgibt, landet bei einer Strafkammer des Landgerichts. Die großen und kleinen Kammern unterscheiden sich in Zuständigkeit und Besetzung.
| Spruchkörper | Besetzung | Zuständig für |
|---|---|---|
| Strafrichter | 1 Berufsrichter | Vergehen bis 2 Jahre, Privatklage (§ 25 GVG) |
| Schöffengericht | 1 Berufsrichter, 2 Schöffen | übrige Amtsgerichtssachen (§§ 28, 29 GVG) |
| Erweitertes Schöffengericht | 2 Berufsrichter, 2 Schöffen | umfangreiche Amtsgerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) |
| Große Strafkammer | 2 oder 3 Berufsrichter, 2 Schöffen | Verbrechen, über 4 Jahre (§§ 74 Abs. 1, 76 GVG) |
| Schwurgericht | 3 Berufsrichter, 2 Schöffen | Katalog des § 74 Abs. 2 GVG |
| Kleine Strafkammer | 1 Berufsrichter, 2 Schöffen | Berufung gegen Amtsgerichtsurteile (§§ 74 Abs. 3, 76 GVG) |
Die große Strafkammer beschließt nach § 76 Abs. 2 GVG selbst über ihre Besetzung. Drei Berufsrichter sind zwingend, wenn sie als Schwurgericht zuständig ist, wenn Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, oder wenn Umfang und Schwierigkeit einen dritten Richter nötig machen; in der Regel ist das ab einer voraussichtlichen Verhandlungsdauer von mehr als zehn Tagen der Fall, § 76 Abs. 3 GVG. Sonst entscheidet sie mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Das Schwurgericht trägt nur noch seinen historischen Namen. Bis 1924 saßen dort drei Richter und zwölf Geschworene, die allein über die Schuldfrage befanden. Heute ist es eine große Strafkammer in normaler Besetzung, zuständig für die Todesfolge-Delikte des § 74 Abs. 2 GVG, von Mord und Totschlag bis zur Körperverletzung mit Todesfolge.
Wenn die Sache erst später wächst: Grenzen der Verweisung
Nicht jede nachträgliche Erkenntnis rechtfertigt eine Verweisung. Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift für die bewegliche Zuständigkeit teleologisch reduziert: Eine Zuständigkeit des Landgerichts, die zur Verweisung nach § 270 StPO führt, ergibt sich nicht daraus, dass das Schöffengericht nach dem Scheitern von Verständigungsgesprächen einen besonderen Umfang der Sache annimmt (BGH, Beschluss vom 06.10.2016, 2 StR 330/16). Nachträglich verweisen kann das Gericht nur in den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GVG, also bei Katalogzuständigkeit und bei überschrittener Strafgewalt.
Die Begründung ist überzeugend: Für die Umfangsprognose kommt es auf die Verfahrensdauer an, die bei vollständiger Sachaufklärung nötig wäre, nicht auf die Dauer, die nach dem jeweiligen Stand der Verständigungsgespräche gerade erwartbar erscheint. Sonst hinge der gesetzliche Richter davon ab, ob ein Deal zustande kommt.
Berufung, Revision und Besetzungsrüge gegen das Urteil
Gegen ein Urteil des Schöffengerichts stehen zwei Wege offen. Welcher sich lohnt, entscheidet sich daran, ob die Tatsachenfeststellungen angegriffen werden sollen oder nur die Rechtsanwendung; der Instanzenzug im Strafrecht zeigt die Wege im Zusammenhang.
Berufung zur kleinen Strafkammer des Landgerichts
Die Berufung nach §§ 312 ff. StPO geht an die kleine Strafkammer des Landgerichts, § 74 Abs. 3 GVG. Sie ist mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, § 76 Abs. 1 GVG, und verhandelt die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu.
Eine Besonderheit gilt für das erweiterte Schöffengericht: Nach § 76 Abs. 6 GVG ist in Berufungsverfahren gegen dessen Urteile ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Die Verstärkung der ersten Instanz setzt sich in der zweiten fort.
Sprungrevision zum Oberlandesgericht
Statt der Berufung kann der Angeklagte die Revision nach §§ 333 ff. StPO wählen und das Urteil direkt beim Oberlandesgericht angreifen, § 335 StPO. Diese Sprungrevision überspringt die Tatsacheninstanz. Sie lohnt nur, wenn der Angriff allein auf Rechtsfehlern beruht, denn die Feststellungen des Schöffengerichts bleiben dann bindend. In der Praxis ist sie selten.

Besetzungsrüge als absoluter Revisionsgrund
§ 338 StPO zählt die absoluten Revisionsgründe auf, und gleich drei davon betreffen die Besetzung. Nach Nr. 1 ist ein Urteil stets als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Nach Nr. 2 gilt dasselbe, wenn ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Und nach Nr. 4 genügt es, dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Deshalb ist die Zuständigkeitsprüfung keine Fleißaufgabe. Verhandelt der Strafrichter über ein Verbrechen, verhandelt das Schöffengericht eine Sache, die vor die Strafkammer gehört, oder sitzt der falsche Schöffe auf der Bank, genügt das für die Revision. Ein Beruhen muss nicht dargelegt werden. Für Verfahren vor der großen Strafkammer schränkt § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO die Rüge über das Vorabentscheidungsverfahren des § 222b StPO ein.
Jugendschöffengericht und was die Laienbeteiligung heute bedeutet
Für junge Beschuldigte gilt ein eigener Gerichtsaufbau. Und über die Laienbeteiligung selbst wird gerade wieder gestritten.
Jugendschöffengericht nach §§ 33, 40 JGG
Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte, § 33 Abs. 1 JGG. Das sind nach Absatz 2 der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Die Zuständigkeitsverteilung spiegelt die des allgemeinen Strafrechts. Der Zuschnitt ist aber ein anderer. Nach § 40 JGG ist das Jugendschöffengericht für alle Verfehlungen zuständig, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. Es ist also auch hier der Auffangspruchkörper. Der Jugendrichter entscheidet nur bei leichteren Verfehlungen; ist Jugendstrafe zu erwarten, führt der Weg zum Jugendschöffengericht oder zur Jugendkammer.
Die Besetzung regelt § 33a JGG. Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, und zu jeder Hauptverhandlung sollen ein Mann und eine Frau herangezogen werden. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
Wie viele Schöffen es gibt und was sie bekommen
Zum 1. Januar 2024 waren rund 28.700 Hauptschöffen bei den Erwachsenenspruchkörpern und rund 11.900 bei den Jugendspruchkörpern im Amt. Die Gewählten sind verpflichtet, das Amt wahrzunehmen. Ablehnungsgründe nennt § 35 GVG abschließend.
Eine Vergütung gibt es für das Ehrenamt nicht, wohl aber eine Entschädigung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt Fahrtkosten und Aufwand und gleicht Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung und Verdienstausfall pauschaliert aus (§§ 5 bis 7, 16 bis 18 JVEG).
Braucht der Strafprozess noch Schöffen?
Gegen die Laienbeteiligung wird eingewandt, dass Schöffen die juristische Fachsprache nicht beherrschen und bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht besser liegen als Berufsrichter. Die Gegenposition verweist auf eine bundesweite Befragung des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen unter knapp 9.000 Schöffinnen und Schöffen, rund 15 Prozent aller Amtsinhaber (Kinzig/Iberl, 2023). Dort gaben 67 Prozent an, die Urteilsfindung zu beeinflussen, und über 80 Prozent würden das Amt erneut übernehmen. Dieselbe Studie zeigt aber auch, wo die Beteiligung leerläuft: Bei 14 Prozent der Verständigungen waren die Schöffen zwar anwesend, aber nicht eingebunden, und nur rund 20 Prozent der Absprachen liefen öffentlich ab, wie es das Gesetz verlangt.
Aktuell diskutiert wird vor allem die Verfassungstreue. Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage geantwortet, dass Anpassungen im Richterrecht im Bundesministerium der Justiz noch erörtert werden und die Abstimmung nicht abgeschlossen ist (BT-Drucksache 21/7420 vom 29. Juli 2026). Bis dahin bleibt es bei der geltenden Rechtslage: § 44a Abs. 1 DRiG schließt vom Ehrenamt aus, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ungeeignet ist. Eine ausdrückliche Verfassungstreueklausel für Schöffen gibt es bislang nicht.
Meine Einschätzung: Das stärkste Argument für die Schöffen liegt in der Kontrolle, nicht in einer besseren Wahrheitsfindung. Ein Berufsrichter, der seine Bewertung zwei Laien erklären muss, prüft sie dabei noch einmal selbst. Die Tübinger Zahlen zeigen zugleich, dass diese Kontrolle dort versagt, wo außerhalb der Hauptverhandlung verhandelt wird.
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Fazit
Das Schöffengericht ist der mittlere Spruchkörper des Amtsgerichts: ein Berufsrichter, zwei Schöffen, höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe. Nach unten grenzt § 25 GVG ab, nach oben § 24 Abs. 1 GVG, und beide Grenzen hängen an einer Prognose, nicht am Strafrahmen. Diese Reihenfolge einmal sauber durchgeprüft, und die Einordnung einer Anklage geht in der Klausur schnell von der Hand. Den Rest macht Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Einordnungen am Sachverhalt trainieren.
Weiterlesen
- § 23 GVG, § 71 GVG & § 1 ZPO: Sachliche Zuständigkeit: Das zivilprozessuale Gegenstück, mit dem Streitwert statt der Straferwartung als Weiche.
- Legalitätsprinzip, §§ 152 Abs. 2, 163 StPO: Warum die Staatsanwaltschaft überhaupt anklagen muss und wo der Anfangsverdacht beginnt.
- Verständigung im Strafverfahren, § 257c StPO: Der Deal, an dessen Scheitern sich die Verweisungsfrage des § 270 StPO entzündet hat.
- BGH: Wofür ist der Bundesgerichtshof zuständig?: Das Ende des Instanzenzugs, wenn die Revision beim Landgerichtsurteil ansetzt.
- Judikative: rechtsprechende Gewalt, Art. 92 GG: Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass Rechtsprechung Richtern anvertraut ist.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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