In der Staatsanwaltsklausur steht am Ende ein Satz zum zuständigen Gericht. Steht dort das Landgericht statt des Amtsgerichts, verliert der Angeklagte die zweite Tatsacheninstanz. Im Sachverhalt steht kein Wort davon.
Der Instanzenzug im Strafrecht hängt daran, welches Gericht in erster Instanz entscheidet. Gegen Urteile des Amtsgerichts führt der Weg über die Berufung zum Landgericht und von dort über die Revision zum Oberlandesgericht, § 312 StPO, § 333 StPO. Urteile, die das Landgericht oder das Oberlandesgericht selbst in erster Instanz spricht, kennen nur ein Rechtsmittel: die Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG. Eine Berufung gibt es dort nicht.
Die sachliche Zuständigkeit nach § 24 GVG entscheidet damit über mehr als den Verhandlungssaal. Sie legt fest, wie oft der Fall überhaupt noch überprüft wird. Klausuren fragen diese Verbindung ab.
Auf einen Blick:
- Straferwartung bis zwei Jahre: Strafrichter, § 25 GVG. Zwei bis vier Jahre: Schöffengericht, §§ 28, 29 GVG. Darüber: große Strafkammer am Landgericht, § 74 Abs. 1 GVG.
- Berufungsgericht ist immer die kleine Strafkammer des Landgerichts, § 74 Abs. 3, § 76 Abs. 1 GVG, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
- Über die Revision entscheidet das Oberlandesgericht, wenn ein Berufungsurteil angegriffen wird, § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Bei erstinstanzlichen Urteilen von Landgericht und Oberlandesgericht ist es der Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG.
- Die Sprungrevision steht in § 335 StPO. § 355 StPO regelt etwas anderes, nämlich die Verweisung an das zuständige Gericht.
- Im Jugendstrafrecht gibt es nur ein Rechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr einlegen, § 55 Abs. 2 JGG.
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Instanzenzug im Strafrecht: die drei Wege auf einen Blick
Der Instanzenzug im Strafrecht beschreibt die Reihenfolge der Gerichte, die denselben Fall nacheinander verhandeln. Er beginnt nicht überall gleich. Anders als im Zivilprozess gibt es drei Eingangsinstanzen, jede mit eigenem Rechtsmittelweg.

Was der Instanzenzug ist und warum er an der Straferwartung hängt
Der Instanzenzug ist eine Kette. Am Anfang steht das erstinstanzliche Gericht, dahinter die Gerichte des Rechtsmittelverfahrens. Welches Gericht dort steht, richtet sich nach der Straferwartung und nach dem Deliktskatalog. Ein Streitwert spielt keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft prognostiziert die Strafe. Dort erhebt sie Anklage.
Der Maßstab steht in § 24 Abs. 1 GVG. Der amtliche Wortlaut lohnt sich, weil aus ihm drei Zuständigkeitsgründe auf einmal folgen:
§ 24 Abs. 1 GVG
„In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder 3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.“
Das Amtsgericht ist also die Regel, und § 24 Abs. 1 GVG zählt die Ausnahmen auf. Die Nummern 1 und 2 sind gebundene Zuständigkeiten. Nummer 3 ist die bewegliche Zuständigkeit, über die weiter unten noch zu reden ist. Dazu kommt die Grenze des § 24 Abs. 2 GVG: Das Amtsgericht darf auf keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen, auch wenn sich die Prognose in der Hauptverhandlung als zu milde erweist.
Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht: wer in erster Instanz entscheidet
Die drei Eingangsinstanzen und ihre Rechtsmittelwege stehen in dieser Übersicht. Sie ist das Gerüst für jede Zuständigkeitsfrage.
| Erste Instanz | Straferwartung | Berufung | Revision |
|---|---|---|---|
| Strafrichter am Amtsgericht, § 25 GVG | bis 2 Jahre, dazu Privatklagedelikte | kleine Strafkammer, § 74 Abs. 3 GVG | Oberlandesgericht, § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG |
| Schöffengericht am Amtsgericht, §§ 28, 29 GVG | 2 bis 4 Jahre | kleine Strafkammer, § 74 Abs. 3 GVG | Oberlandesgericht, § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG |
| Große Strafkammer am Landgericht, § 74 Abs. 1 GVG | über 4 Jahre, alle Verbrechen | keine | Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG |
| Schwurgericht am Landgericht, § 74 Abs. 2 GVG | Katalogtaten mit Todesfolge | keine | Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG |
| Oberlandesgericht, § 120 GVG | Staatsschutz-Katalogtaten | keine | Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG |
Zwei Zeilen führen über drei Gerichte. Drei führen über zwei. Das ist der ganze Unterschied. Je schwerer die Sache, desto kürzer der Weg, weil das Gesetz schon die erste Instanz höher ansetzt.

Vom Strafrichter bis zum Bundesgerichtshof: die Rechtsmittelwege im Überblick
Das Strafprozessrecht kennt drei Rechtsmittel im technischen Sinn, also drei Rechtsbehelfe mit Suspensiv- und Devolutiveffekt: Berufung, Revision und Beschwerde. Der Einspruch gegen den Strafbefehl nach § 410 StPO ist ein sonstiger Rechtsbehelf, er bleibt beim selben Gericht. Den Unterschied zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel erklärt der Beitrag zu Rechtsbehelf und Rechtsmittel mit ihren Effekten im Zusammenhang.
| Rechtsmittel | Norm | Prüfungsumfang | Frist |
|---|---|---|---|
| Berufung | §§ 312 ff. StPO | Tatsachen und Recht, neue Hauptverhandlung | 1 Woche, § 314 StPO |
| Revision | §§ 333 ff. StPO | nur Rechtsfehler, § 337 StPO | 1 Woche, § 341 StPO, Begründung 1 Monat, § 345 StPO |
| Beschwerde | §§ 304 ff. StPO | Beschlüsse und Verfügungen, nicht Urteile | grundsätzlich unbefristet |
Die Beschwerde fällt aus dem Instanzenzug im engeren Sinn heraus, weil sie sich nicht gegen Urteile richtet. Sie hat außerdem nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das ausdrücklich angeordnet wird. Im Haftrecht steht sie neben der Haftprüfung, die ohne Devolutiveffekt vor demselben Gericht stattfindet; welche der beiden sich wann anbietet, steht im Beitrag zur Untersuchungshaft nach § 112 StPO.
Erste Instanz: welches Strafgericht deinen Fall verhandelt
Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte verteilt sich auf vier Spruchkörper am Amtsgericht und am Landgericht plus die Senate des Oberlandesgerichts. Alle gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, § 12 GVG, gemeinsam mit den Zivilgerichten. Wie sich die fünf Gerichtszweige zueinander verhalten, zeigt der Überblick über die fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland; die Einzelheiten zur Strafgerichtsbarkeit stehen auf der Wissensseite zur Strafgerichtsbarkeit.
Strafrichter und Schöffengericht am Amtsgericht, §§ 24, 25, 28, 29 GVG
Am Amtsgericht entscheiden zwei Spruchkörper. Die Grenze liegt bei zwei Jahren Straferwartung. Der Strafrichter ist ein einzelner Berufsrichter, § 25 GVG. Er ist zuständig bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist, und außerdem bei Privatklagedelikten. Was ein Vergehen von einem Verbrechen unterscheidet, steht im Beitrag zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.
Darüber übernimmt das Schöffengericht. Es besteht nach § 29 Abs. 1 GVG aus einem Richter am Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Ein Detail, das gern untergeht: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden, wenn der Umfang der Sache das nahelegt, § 29 Abs. 2 GVG. Dann spricht man vom erweiterten Schöffengericht.

Das ist keine Fußnote. Gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts verhandelt die kleine Strafkammer in der Berufung mit einem zusätzlichen Richter, § 76 Abs. 6 GVG. Die Besetzung der zweiten Instanz hängt also an einer Entscheidung der ersten. Getroffen wird sie vor der Hauptverhandlung.
Große Strafkammer, Schwurgericht und Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht
Am Landgericht gibt es drei Erscheinungsformen der Strafkammer, und nur zwei davon entscheiden erstinstanzlich. Die große Strafkammer ist nach § 74 Abs. 1 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht liegen, und für alle Taten mit einer Straferwartung über vier Jahren. Sie ist damit die Auffanginstanz des Strafverfahrens.
Das Schwurgericht ist eine große Strafkammer in besonderer Funktion, § 74 Abs. 2 GVG. Eine eigene Behörde ist es nicht. Zuständig ist es für die in § 74 Abs. 2 GVG genannten Verbrechen. Fast alle haben eines gemeinsam: den Tod des Opfers. Mord und Totschlag stehen darin, dazu die Erfolgsqualifikationen von der Körperverletzung mit Todesfolge bis zum Raub mit Todesfolge.

Die kleine Strafkammer dagegen ist reines Berufungsgericht, § 74 Abs. 3 GVG. Sie verhandelt nie in erster Instanz. Daneben kennt das GVG Spezialkammern: die Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG für Insolvenz-, Kapitalmarkt- und Steuerstraftaten sowie für Subventions- und Kapitalanlagebetrug, dazu die Staatsschutzkammer nach § 74a GVG.
Die Besetzung regelt § 76 GVG, und sie ist beweglicher, als die Lehrbuchformel „drei Richter, zwei Schöffen“ vermuten lässt. Die große Strafkammer beschließt bei Eröffnung des Hauptverfahrens selbst über ihre Besetzung. Mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen tagt sie zwingend als Schwurgericht, bei drohender Unterbringung oder Sicherungsverwahrung und dann, wenn Umfang oder Schwierigkeit einen dritten Richter nötig machen, § 76 Abs. 2 GVG. Sonst reichen zwei Berufsrichter und zwei Schöffen. Als Regelbeispiel nennt § 76 Abs. 3 GVG eine Hauptverhandlung von voraussichtlich mehr als zehn Tagen.

Das Oberlandesgericht als erste Instanz, § 120 GVG
Dass ein Oberlandesgericht selbst in erster Instanz verhandelt, wirkt zunächst unlogisch. § 120 GVG weist ihm aber den Staatsschutzbereich zu. Erstinstanzlich zuständig ist es nur bei bestimmten Katalogtaten: Hochverrat, Landesverrat, Angriffe gegen Verfassungsorgane, Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Entschieden wird durch Strafsenate, Schöffen wirken hier nicht mit. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen fünf Richter, § 122 Abs. 2 Satz 1 GVG; in der Hauptverhandlung sitzen dann drei, sofern Umfang oder Schwierigkeit der Sache nicht zwei weitere nötig machen, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG.
Ein Detail, das leicht untergeht: Zuständig sind nach § 120 Abs. 1 GVG nur die Oberlandesgerichte, „in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben“. In Baden-Württemberg ist das also Stuttgart und nicht Karlsruhe, obwohl beide Oberlandesgerichte sind. Das OLG Karlsruhe weist auf seiner eigenen Verfahrensseite darauf hin, dass es in Strafsachen keine erstinstanzliche Zuständigkeit hat.
Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts steht nur die Revision zum Bundesgerichtshof offen, § 135 Abs. 1 GVG. Was der BGH dabei genau prüft und wie seine Senate arbeiten, steht im Beitrag zum Bundesgerichtshof und seiner Zuständigkeit.
Bewegliche Zuständigkeit: wenn die Staatsanwaltschaft beim Landgericht anklagt
In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG darf die Staatsanwaltschaft beim Landgericht anklagen, obwohl die Straferwartung unter vier Jahren liegt. Drei Gründe kommen in Betracht: die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, der besondere Umfang und die besondere Bedeutung des Falles. Satz 2 konkretisiert den ersten Grund: Er greift, wenn die Vernehmung für den Verletzten eine besondere Belastung bedeutet und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollen.
Für den Angeklagten hat das eine unangenehme Kehrseite. Klagt die Staatsanwaltschaft beim Landgericht an, verliert er die Berufung und damit die zweite Tatsacheninstanz. Deshalb handelt es sich nach ganz herrschender Meinung nicht um Ermessen, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist gerichtlich voll überprüfbar.
Stellt sich erst in der Hauptverhandlung heraus, dass die Prognose falsch war, greifen §§ 269, 270 StPO. War sie zu hoch, entscheidet das befasste Gericht trotzdem selbst, denn ein Gericht höherer Ordnung ist nie unzuständig. War sie zu niedrig, verweist das Gericht an das höhere Gericht. Für den Strafrichter gilt dabei eine Besonderheit. § 24 Abs. 2 GVG begrenzt die Strafgewalt des Amtsgerichts insgesamt auf vier Jahre, nicht die des einzelnen Spruchkörpers. Zeigt sich erst in der Hauptverhandlung, dass mehr als zwei, aber höchstens vier Jahre angemessen sind, muss der Strafrichter deshalb nicht verweisen, sondern darf selbst bis zu vier Jahren erkennen. Steht das schon im Zwischenverfahren fest, legt er die Sache nach § 209 Abs. 2 StPO dem Schöffengericht vor.
Tipp
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Berufung im Strafrecht: die zweite Tatsacheninstanz, §§ 312 ff. StPO
Die Berufung ist das einzige Rechtsmittel, mit dem sich die Feststellungen zum Sachverhalt noch angreifen lassen. Das Landgericht verhandelt den Fall vollständig neu und ist an das amtsgerichtliche Urteil in keinem Punkt gebunden. Neue Beweisanträge sind möglich. Neue Zeugen auch. Das Gericht bildet sich seine eigene Überzeugung.

Wogegen Berufung zulässig ist und wogegen nicht
§ 312 StPO ist kurz und deshalb leicht zu unterschätzen: Berufung ist zulässig gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Mehr steht dort nicht. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gibt es im Strafverfahren also keine Berufung, egal wie hoch die Strafe ausfällt.
Das ist der Punkt, an dem der Vergleich zum Zivilprozess in die Irre führt. Dort kennt § 511 ZPO die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile, und die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert; die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zur sachlichen Zuständigkeit nach § 23 GVG. Im Strafverfahren entscheidet dagegen die Straferwartung, und sie entscheidet zugleich darüber, ob es eine zweite Tatsacheninstanz überhaupt gibt.
Berufungsgericht ist immer die kleine Strafkammer, § 74 Abs. 3 GVG, besetzt mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen, § 76 Abs. 1 GVG. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit. Vertiefend dazu die Wissensseite zur Berufung nach §§ 312 ff. StPO.
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen, § 313 StPO
Bei Bagatellen steht die Berufung unter einem Vorbehalt. Nach § 313 Abs. 1 StPO ist sie nur zulässig, wenn sie angenommen wird, und zwar bei einer Verurteilung zu höchstens fünfzehn Tagessätzen Geldstrafe, bei einer Verwarnung mit einem Strafvorbehalt in derselben Höhe und bei einer Geldbuße. Dasselbe gilt nach Freispruch oder Einstellung, wenn die Staatsanwaltschaft höchstens dreißig Tagessätze beantragt hatte.
Der Maßstab ist niedrig, aber er wirkt. Angenommen wird die Berufung, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist, § 313 Abs. 2 StPO; andernfalls wird sie als unzulässig verworfen. Bei zehn Tagessätzen Geldstrafe entscheidet das Landgericht also zuerst, ob es überhaupt verhandelt.
Frist und Form der Berufung, § 314 StPO
Die Frist beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils, § 314 Abs. 1 StPO. Eingelegt wird sie beim Amtsgericht. Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Wurde das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, läuft die Frist erst ab Zustellung, § 314 Abs. 2 StPO.
Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Das ist der große praktische Unterschied zur Revision: Die Berufung kann ohne ein Wort zur Sache eingelegt werden, und das Landgericht rollt den Fall trotzdem vollständig auf. Bei unverschuldeter Fristversäumnis führt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO zurück ins Verfahren.
Tipp
Fristen und Zuständigkeiten sitzen erst, wenn man sie am Fall abruft. Auf jurahilfe.de liest du das Strafprozessrecht wahlweise als kompaktes oder als ausführliches Skript, mit Definitionen und Begleitwissen per Klick direkt im Text.
Revision im Strafrecht: Kontrolle nur auf Rechtsfehler, §§ 333 ff. StPO
Die Revision prüft nur eines: ob das Gericht das Recht richtig angewendet hat. Die tatsächlichen Feststellungen nimmt das Revisionsgericht hin. Die Beweiswürdigung lässt sich mit der Revision in aller Regel nicht angreifen. Mehr zur Struktur dieses Rechtsmittels auf der Wissensseite zur Revision nach §§ 333 ff. StPO.
Wann das Oberlandesgericht und wann der Bundesgerichtshof entscheidet
Hier trennen sich zwei Wege. Die Verwechslung kostet in der Klausur Punkte. Über die Revision gegen Berufungsurteile der Strafkammern entscheidet das Oberlandesgericht, § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Dasselbe gilt für Urteile des Strafrichters, die mit der Berufung nicht anfechtbar sind, § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG.
Über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte entscheidet dagegen der Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG. Eine Ausnahme kennt § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG: Stützt sich die Revision gegen ein erstinstanzliches Landgerichtsurteil ausschließlich auf die Verletzung von Landesrecht, bleibt sie beim Oberlandesgericht.
Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, muss es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen. So bleibt die Rechtsprechung einheitlich, obwohl in dieser Konstellation nie ein Bundesgericht entscheidet.
Relative und absolute Revisionsgründe, §§ 337, 338 StPO
Begründet ist die Revision, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Verletzt ist das Gesetz, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 337 Abs. 2 StPO. Über die Prüfung entscheidet das Wort „beruhen“. Es muss möglich sein, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre.
Bei den relativen Revisionsgründen wird das Beruhen tatsächlich geprüft. Bei den absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO nicht: Dort gilt das Urteil stets als auf der Gesetzesverletzung beruhend. Acht Fälle zählt die Norm auf, darunter die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Nr. 1), die Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters (Nr. 2 und 3), die zu Unrecht angenommene Zuständigkeit (Nr. 4) und die Verletzung der Öffentlichkeit (Nr. 6).
Wie handfest das wird, zeigt ein Fall des Bundesgerichtshofs. Eine Strafkammer des Landgerichts Bremen hatte eine Schöffin von Amts wegen wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen, obwohl weder ein Ablehnungsgesuch noch eine Selbstanzeige der Schöffin vorlag. Der BGH sah darin einen objektiv willkürlichen Eingriff in die Gerichtsbesetzung. Er hob das Urteil samt Feststellungen auf (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022, 5 StR 153/21). Ein einziger Schöffenplatz kostete die gesamte Hauptverhandlung.
Fristen, Begründung und die Verwerfung durch Beschluss, §§ 341, 345, 349 StPO
Die Revision wird binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt, § 341 Abs. 1 StPO, und zwar bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Die Anträge und ihre Begründung folgen binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, § 345 Abs. 1 StPO. Liegt das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung bei den Akten, verlängert sich diese Frist um einen Monat, nach fünfunddreißig Wochen um einen weiteren.
Für den Angeklagten gilt zusätzlich § 345 Abs. 2 StPO: Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterschrieben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine selbst verfasste Revisionsbegründung genügt nicht.

Entschieden wird meist ohne Hauptverhandlung. § 349 Abs. 2 StPO erlaubt dem Revisionsgericht, die Revision auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft einstimmig durch Beschluss zu verwerfen, wenn es sie für offensichtlich unbegründet hält. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine Gegenerklärung einreichen, § 349 Abs. 3 StPO. Umgekehrt kann das Gericht ein Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auch durch Beschluss aufheben, wenn es die Revision zugunsten des Angeklagten einstimmig für begründet hält.
Hat die Revision Erfolg, entscheidet das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst, etwa wenn nur noch Freispruch oder Einstellung in Betracht kommt, § 354 Abs. 1 StPO. Der Regelfall ist die Zurückverweisung an eine andere Abteilung oder Kammer desselben Gerichts, § 354 Abs. 2 StPO. Dieses Gericht ist dann an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, § 358 Abs. 1 StPO.

Wie oft eine Revision im Strafrecht wirklich Erfolg hat
Die Zahlen sind ernüchternd, und sie sind im Studium fast unbekannt. Beim Bundesgerichtshof laufen deutlich über 3.000 Revisionsverfahren im Jahr auf. Nur rund 170 enden in einer Hauptverhandlung. Alles andere wird im Beschlussweg erledigt.
Noch deutlicher ist der Unterschied nach Rechtsmittelführer. Im Jahrgang 2022 führten 2,1 Prozent der Revisionen von Angeklagten zu einer vollständigen Aufhebung des Urteils, bei Revisionen der Staatsanwaltschaft waren es 31,5 Prozent (Wollschläger, LTO vom 3. Dezember 2025, auf Grundlage der Erhebungen von Barton, StV 2025, 819). Verfahrensrügen von Angeklagten trugen dabei in nur 19 Fällen eine Komplettaufhebung.

Daraus folgt nichts für die Klausur, aber viel für das Verständnis. Die Revision ist eine enge Rechtskontrolle. Einen anderen Sachverhalt bekommt niemand über sie. Ich würde beim ersten Lernen dieses Rechtsmittels hier ansetzen: Gegen die Beweiswürdigung hilft nur die Berufung, und die gibt es allein gegen Urteile des Amtsgerichts.
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Ob du Berufung, Revision oder Beschwerde erkennst, entscheidet sich am Sachverhalt, nicht an der Definition. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainieren genau das an kleinen Fällen, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwortoption.
Sprungrevision, § 335 StPO: die Berufung überspringen
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts stehen zwei Wege offen, und der Angeklagte wählt. Er kann entweder Berufung einlegen und den Fall vom Landgericht neu verhandeln lassen, oder er geht direkt in die Revision und spart die Berufungsinstanz. Diesen zweiten Weg nennt das Gesetz Sprungrevision.
Wie die Sprungrevision funktioniert und wohin sie führt
Die Norm steht in § 335 StPO, und sie ist bemerkenswert knapp: Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden, § 335 Abs. 1 StPO. Über die Revision entscheidet dann das Gericht, das zuständig gewesen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre, § 335 Abs. 2 StPO. Das ist das Oberlandesgericht.
Merke dir die Nummer sorgfältig. § 335 StPO ist die Sprungrevision, § 355 StPO dagegen regelt die Verweisung an das zuständige Gericht, wenn ein Urteil aufgehoben wird, weil sich die Vorinstanz zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Die beiden Ziffern werden verwechselt, und zwar bis in Lernmaterialien hinein.
Fristen und Form richten sich nach den allgemeinen Revisionsvorschriften: eine Woche für die Einlegung, ein Monat für die Begründung, Anwaltszwang für die Begründung des Angeklagten. Bei der Berufung entfallen diese Hürden.
Wann sich der Sprung lohnt und wann er Schutz kostet
Der Vorteil ist Zeit. Die Berufungsinstanz dauert Monate. Bei einer reinen Rechtsfehlerrüge spart das mehrere Monate. Das passt, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts unstreitig sind und allein die rechtliche Bewertung angegriffen wird.
Der Preis ist die Tatsachenkontrolle. Das Oberlandesgericht nimmt die Feststellungen des Amtsgerichts hin. Auch die zur Beweiswürdigung. Hat das Amtsgericht dem Belastungszeugen zu Unrecht geglaubt, bleibt das mit der Sprungrevision unangreifbar. Ich empfehle deshalb, im Zweifel zuerst Berufung einzulegen; sie bietet den weiteren Prüfungsumfang, und gegen das Berufungsurteil steht die Revision anschließend immer noch offen.
Wenn ein anderer Beteiligter Berufung einlegt, § 335 Abs. 3 StPO
Was passiert, wenn der Angeklagte Sprungrevision einlegt und die Staatsanwaltschaft Berufung? § 335 Abs. 3 StPO löst den Konflikt zugunsten der Berufung: Solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, wird die Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge müssen trotzdem form- und fristgerecht angebracht werden, weil die Berufung noch wegfallen kann.
Legt ein Beteiligter schlicht „Rechtsmittel“ ein, ohne es zu bezeichnen, darf er sich bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entscheiden. Trifft er keine Wahl, wird die Sache als Berufung behandelt. Hat er sich dagegen klar und endgültig für die Revision erklärt, bindet ihn das; eine nicht rechtzeitig begründete Revision wird dann verworfen und nicht ersatzweise als Berufung geführt. Für schlicht falsch bezeichnete Rechtsmittel gilt daneben § 300 StPO.
Verschlechterungsverbot: §§ 331, 358 StPO im Instanzenzug
Ein Rechtsmittel soll niemanden abschrecken. Deshalb darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten angefochten hat. Der Fachbegriff dafür ist das Verbot der reformatio in peius.
Rechtsgrundlagen bei Berufung und Revision
Für die Berufung steht die Regel in § 331 Abs. 1 StPO, für die Revision in § 358 Abs. 2 StPO. Die Absatznummer ist wichtig: § 358 Abs. 1 StPO regelt etwas anderes, nämlich die Bindung des Tatgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts. Das Verschlechterungsverbot der Revision steht also in Absatz 2, die Bindungswirkung in Absatz 1.
Geschützt ist auch das Verfahren nach Zurückverweisung. Hebt der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten hin auf, darf die neue Strafkammer keine härtere Strafe verhängen als die erste. Vertiefend dazu die Wissensseite zum Verschlechterungsverbot.
Warum der Schuldspruch trotzdem strenger ausfallen darf
Das Verbot erfasst nur die Rechtsfolgen. Also Art und Höhe der Strafe. Der Schuldspruch bleibt frei. Ein Beispiel: Das Amtsgericht verurteilt wegen Diebstahls, die Berufungsverhandlung ergibt einen Raub. Dann darf die kleine Strafkammer den Schuldspruch ändern. Sie darf nur keine höhere Strafe verhängen als das Amtsgericht.
Das wirkt paradox, folgt aber aus dem Zweck. Geschützt wird die Entscheidung, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht die falsche rechtliche Einordnung der Tat. Ausdrücklich unberührt bleibt außerdem die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, § 331 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO.
Bei Gesamtstrafen wird es feinteilig. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen. Entfällt die Gesamtstrafenbildung, darf die bisherige Einzelstrafe nicht überschritten werden, selbst wenn das frühere Gesamtstrafübel höher lag (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2013, (1) 53 Ss 149/13). Wie sich Einzel- und Gesamtstrafe überhaupt zueinander verhalten, zeigt der Beitrag zur Strafzumessung nach § 46 StGB.
Wann das Verschlechterungsverbot nicht gilt
Legt die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten ein Rechtsmittel ein, entfällt der Schutz vollständig. Dann darf das Rechtsmittelgericht die Strafe erhöhen. Das gilt auch, wenn der Angeklagte ebenfalls angefochten hat. Umgekehrt bleibt das Verbot bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zugunsten des Angeklagten anficht, was in der Praxis selten vorkommt.
Für die Klausur bedeutet das eine einfache Vorfrage: Wer hat angefochten? Erst danach lässt sich sagen, welche Strafe im Rechtsmittelurteil überhaupt möglich ist.
Hinweis
Das Verschlechterungsverbot ist ein Thema, bei dem der Unterschied zwischen kompakter Wiederholung und ausführlicher Erklärung spürbar wird. Auf jurahilfe.de liest du dasselbe Thema wahlweise als kompaktes oder als ausführliches Skript, kompakt zum Auffrischen vor der Klausur, ausführlich, wenn du den Zweck der Norm von Grund auf verstehen willst.
Instanzenzug im Jugendstrafrecht: ein Rechtsmittel statt zwei
Für Jugendliche und Heranwachsende gilt ein eigener Aufbau. An einer Stelle weicht er deutlich ab. Das Jugendgerichtsgesetz kürzt den Instanzenzug ab. Nach einer zulässigen Berufung gibt es gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr. Diese Regel kennt das allgemeine Strafverfahren nicht.
Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer, §§ 39 bis 41 JGG
Die Zuständigkeitsverteilung folgt derselben Logik wie im Erwachsenenstrafrecht. Nur die Normen und der Maßstab sind eigene. Zuständig ist der Jugendrichter nach § 39 Abs. 1 JGG, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind. Auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr darf er nicht erkennen, § 39 Abs. 2 JGG.
Das Jugendschöffengericht ist die Auffangzuständigkeit am Amtsgericht: Es entscheidet über alle Verfehlungen, die nicht zu einem anderen Jugendgericht gehören, § 40 Abs. 1 JGG. Die Jugendkammer am Landgericht übernimmt nach § 41 Abs. 1 JGG vor allem die Sachen, die im Erwachsenenstrafrecht zum Schwurgericht gehören, außerdem Verfahren mit einer Straferwartung über fünf Jahren Jugendstrafe bei den Taten des § 7 Abs. 2 JGG. Sie ist zugleich Berufungsgericht gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 Abs. 2 JGG.
| Jugendgericht | Norm | Zuständig bei |
|---|---|---|
| Jugendrichter | § 39 JGG | Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, höchstens 1 Jahr Jugendstrafe |
| Jugendschöffengericht | § 40 JGG | alle übrigen Verfehlungen am Amtsgericht |
| Jugendkammer | § 41 JGG | Schwurgerichtssachen, Umfangsverfahren, Berufung |
Die Wahl zwischen Berufung und Revision, § 55 Abs. 2 JGG
§ 55 Abs. 2 Satz 1 JGG sagt es in einem Satz: Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Satz 2 zieht den Kreis weiter und fasst Angeklagten, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu einer Anfechtungseinheit zusammen. Hat einer von ihnen Berufung eingelegt, ist die Revision für alle drei versperrt.
Aus der Verbotsnorm wird damit ein Wahlrecht. Gegen ein Urteil des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts entscheidet sich der Angeklagte zwischen Berufung zur Jugendkammer und Sprungrevision zum Oberlandesgericht. Beides nacheinander gibt es nicht. Gegen ein erstinstanzliches Urteil der Jugendkammer bleibt es beim allgemeinen Weg: Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG.
Die Sperre reicht weiter, als Satz 1 vermuten lässt. Legt einer aus dieser Anfechtungseinheit zulässig Berufung ein, verlieren alle drei das Revisionsrecht gegen das Berufungsurteil, auch wer selbst keine Berufung eingelegt hat. Die Staatsanwaltschaft steht außerhalb der Einheit: Hat allein der Angeklagte Berufung eingelegt, kann sie gegen das Berufungsurteil sehr wohl Revision einlegen.

Weitere Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften
§ 55 Abs. 1 JGG beschränkt die Anfechtung zusätzlich inhaltlich. Eine Entscheidung, die nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnet, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Umfang der Maßnahmen sei falsch bemessen oder es hätten andere Maßnahmen angeordnet werden müssen. Diese Vorschrift steht seit Langem in der Kritik; Bartsch hält ihr in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe vor, sie sei empirisch nicht begründet und werfe Fragen zu Art. 3 GG und zur UN-Kinderrechtskonvention auf (Bartsch, ZJJ 2/2016, 112).
Das Oberlandesgericht ist auch im Jugendstrafrecht erstinstanzlich zuständig, allerdings nur über § 102 JGG in Verbindung mit § 120 GVG und damit praktisch nur bei Staatsschutzdelikten. Für Klausuren spielt das kaum eine Rolle.
Fünf Fehler beim Instanzenzug im Strafrecht, die Punkte kosten
Alle fünf haben dieselbe Ursache. Wissen aus dem Zivilprozess wird unbesehen ins Strafverfahren übertragen.
Berufung gegen ein erstinstanzliches Landgerichtsurteil
§ 312 StPO nennt nur zwei Urteile: die des Strafrichters und die des Schöffengerichts. Gegen ein erstinstanzliches Urteil der großen Strafkammer gibt es keine Berufung, sondern allein die Revision zum Bundesgerichtshof. Die Antwort „Berufung zum Oberlandesgericht“ überträgt den Zivilprozess auf das Strafverfahren.
Revision vom Amtsgericht direkt zum Bundesgerichtshof
Auch hier ist nicht der Bundesgerichtshof zuständig. Gegen Berufungsurteile der Strafkammern und gegen nicht berufungsfähige Urteile des Strafrichters entscheidet das Oberlandesgericht, § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Der Bundesgerichtshof kommt nur ins Spiel, wenn ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht in erster Instanz geurteilt hat. Ein Fall, der beim Strafrichter beginnt, erreicht den Bundesgerichtshof im ordentlichen Instanzenzug nie.
Die Sprungrevision mit der falschen Norm zitieren
§ 335 StPO, nicht § 355 StPO. Beide Normen stehen im Revisionsabschnitt und sehen ähnlich aus, deshalb der Zahlendreher. Die Gegenprobe dauert zwei Sekunden. § 335 StPO ist amtlich mit „Sprungrevision“ überschrieben.
Das Oberlandesgericht als erste Instanz übersehen
Ohne § 120 GVG im Blick landen Staatsschutzdelikte automatisch beim Landgericht. Dabei liegt die Erstzuständigkeit bei Hochverrat, Landesverrat, terroristischer Vereinigung und Völkerstraftaten beim Oberlandesgericht am Sitz der Landesregierung, und anschließend geht es direkt zum Bundesgerichtshof.
Das Verschlechterungsverbot auf den Schuldspruch anwenden
§ 331 Abs. 1 StPO und § 358 Abs. 2 StPO schützen Art und Höhe der Rechtsfolgen, nicht die rechtliche Bewertung der Tat. Der Schuldspruch darf auch auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin zu seinen Lasten geändert werden. Und der Schutz entfällt vollständig, sobald die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten anficht.
Tipp
Solche Fehler entstehen fast nie aus Unwissen, sondern aus falschen Automatismen. Das mehrstufige Lernsystem auf jurahilfe.de setzt genau dort an: erst verstehen, dann mit Karteikarten abrufen, dann am Fall testen, sodass sich der richtige Weg statt des gewohnten einprägt.
Fazit: die erste Instanz entscheidet über den Rest
Der Instanzenzug im Strafrecht ist eine Verzweigung, keine feste Treppe. Die Weiche stellen Straferwartung und Anklageerhebung, lange bevor die Hauptverhandlung beginnt. Drei Eingangsinstanzen, zwei Rechtsmittel gegen Urteile, eine Sprungoption und ein Verschlechterungsverbot, das nur die Rechtsfolgen erfasst. Mehr Bausteine braucht es nicht.
Einmal im Zusammenhang durchdacht, beantwortet sich die Zuständigkeitsfrage in der Klausur aus zwei Angaben: der Straferwartung und dem Deliktskatalog. Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit dem Falltraining und den Abschlusstests auf jurahilfe.de, die solche Zuordnungen am konkreten Fall abfragen.
Weiterlesen
- Das Strafverfahren: Ablauf, Zwischenverfahren und Hauptverfahren: Der Überblick über alle fünf Verfahrensabschnitte, in die sich der Instanzenzug einordnet.
- Ermittlungsverfahren nach §§ 160 ff. StPO: Was passiert, bevor überhaupt ein Gericht zuständig wird.
- Notwendige Verteidigung und Pflichtverteidigung, §§ 140, 141 StPO: Die Fälle, in denen die Schwere der Sache einen Verteidiger erzwingt, hängen eng an der Zuständigkeit.
- Bundesgerichte und die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes: Wo der Bundesgerichtshof im Gefüge der Bundesgerichte steht.
- Opportunitätsprinzip: §§ 153, 153a, 154 StPO: Wie Verfahren enden, ohne je eine Rechtsmittelinstanz zu erreichen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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