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Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG

Kameras zur automatischen Kennzeichenerfassung an einer Brücke über einer mehrspurigen Autobahn mit fließendem Verkehr

Dein Autokennzeichen hängt für jeden sichtbar am Heck. Darf eine Polizeikamera es dann einfach erfassen und mit der Fahndungsliste abgleichen, auch wenn nichts gegen dich vorliegt?

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat es 1983 im Volkszählungsurteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt, also aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Einschränken darf der Staat es nur im überwiegenden Allgemeininteresse und nur auf gesetzlicher Grundlage.

Ein eigener Artikel im Grundgesetz fehlt. In der Grundrechtsklausur prüfst du das Recht trotzdem wie jedes Freiheitsgrundrecht. Die eigentliche Arbeit steckt in der Rechtfertigung.

Auf einen Blick:

  • Herleitung: Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seit dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1).
  • Schutzbereich: alle personenbezogenen Daten, auch öffentlich sichtbare. Unter den Bedingungen automatischer Datenverarbeitung gibt es kein belangloses Datum.
  • Eingriff: Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe sind jeweils eigene Eingriffe, seit der Kennzeichenkontrolle II auch der Abgleich ohne Treffer.
  • Rechtfertigung: klares Gesetz mit bestimmtem Zweck, Zweckbindung, hypothetische Datenneuerhebung bei Zweckänderung, Doppeltürmodell bei Übermittlungen, Verhältnismäßigkeit.
  • Abgrenzung: Art. 10 GG, Art. 13 GG und das IT-Grundrecht gehen als speziellere Rechte vor. Ist ein Bereich durch EU-Recht vollständig vereinheitlicht, prüft das BVerfG die Grundrechtecharta.

Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt dich davor, dass der Staat deine persönlichen Daten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erhebt, speichert, verwendet oder weitergibt. Es steht in keinem eigenen Artikel des Grundgesetzes. Hergeleitet wird es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Seit 1983 gilt es als eigenständiges Grundrecht mit eigenem Prüfungsaufbau.

Definition: Wer darf was über dich wissen?

Die Definition stammt wörtlich aus dem ersten Leitsatz des Volkszählungsurteils. Das Gericht formulierte dort den Schutzgehalt so:

„Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ (BVerfGE 65, 1, Leitsatz 1)

Übersetzt heißt das: Du hast das Recht, selbst über deine personenbezogenen Daten zu bestimmen, also darüber, wer was wann über dich erfährt. Nicht jede Information darf gegen deinen Willen fließen, und der Staat braucht für jede Verarbeitung einen Grund, den ein Gesetz ihm gibt. Du sollst erkennen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über dich weiß. Damit ist die informationelle Selbstbestimmung das verfassungsrechtliche Fundament des Datenschutzes in Deutschland.

Du begegnest dem Recht unter mehreren Namen: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das informationelle Selbstbestimmungsrecht oder, in englischen Texten, right to informational self-determination. Gemeint ist immer dasselbe Grundrecht.

Welcher Artikel? Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Einen Paragraphen oder Artikel mit der Überschrift „informationelle Selbstbestimmung“ findest du im Grundgesetz nicht. Die richtige Zitierweise lautet Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Beide Normen haben dabei eine eigene Aufgabe.

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit allein folgt die allgemeine Handlungsfreiheit, die das Tun schützt. Erst die Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG macht daraus ein Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrem Sein schützt. Aus Art. 2 Abs. 1 GG stammt außerdem die Schranke: die verfassungsmäßige Ordnung.

Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt der Gesetzgeber einfachgesetzlich, heute vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Grundrecht bestimmt, wie weit diese Regelungen den Staat binden müssen.

Informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ist ein offenes Rahmenrecht. Die Rechtsprechung hat daraus nach und nach feste Ausprägungen geformt. Dazu gehören das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, der Schutz der Privatsphäre, das IT-Grundrecht und eben die informationelle Selbstbestimmung. Welche Ausprägungen es sonst gibt, zeigt der Überblick über das Persönlichkeitsrecht und seine Ansprüche.

Was unterscheidet die informationelle Selbstbestimmung vom Schutz der Privatsphäre? Die Privatsphäre schützt einen Raum: das Zuhause, das Tagebuch, den Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den der Staat überhaupt nicht eindringen darf. Die informationelle Selbstbestimmung knüpft dagegen an das einzelne Datum an, egal aus welcher Sphäre es stammt. Deshalb schützt sie auch offen preisgegebene Angaben. Deine Adresse gehört dazu, ebenso dein Kennzeichen. Den Grundgehalt findest du kompakt auf der Wissensseite zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.

Das Volkszählungsurteil von 1983

Das Volkszählungsurteil ist die Geburtsstunde des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Am 15.12.1983 entschied das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983. Es erklärte § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes für nichtig und formulierte erstmals ein Grundrecht, das den Einzelnen gegen die unbegrenzte Verarbeitung seiner Daten schützt.

Der Streit um die Volkszählung

Der Bundestag hatte 1982 eine Volkszählung beschlossen. Im Frühjahr 1983 sollten alle Haushalte Fragebögen zu ihrer Person, ihrer Wohnung und ihrer Erwerbstätigkeit ausfüllen. Das löste eine breite Protestbewegung aus, mit Boykottaufrufen und zahlreichen Verfassungsbeschwerden. Am 13.04.1983 setzte das Bundesverfassungsgericht den Vollzug des Gesetzes per einstweiliger Anordnung aus.

Vergilbter Fragebogen mit Ankreuzfeldern auf einem geblümten Küchentisch der 1980er Jahre, daneben ein Kugelschreiber
Abb. 1: 1983 sollten alle Haushalte Fragebögen zu Person, Wohnung und Erwerbstätigkeit ausfüllen.

Ganz neu war der Gedanke übrigens nicht. Schon im Mikrozensus-Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1969, 1 BvL 19/63, BVerfGE 27, 1) hatte das Gericht festgehalten, dass der Staat den Menschen nicht zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit registrieren und katalogisieren darf. 1983 kam die neue Dimension der elektronischen Datenverarbeitung hinzu.

Was das Bundesverfassungsgericht entschied

Mit dem Urteil (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1) hielt das Gericht die Erhebung für statistische Zwecke im Kern für zulässig. Für nichtig erklärte es aber § 9 Abs. 1 bis 3 VZG 1983. Diese Vorschriften erlaubten unter anderem, die erhobenen Angaben mit den Melderegistern abzugleichen und an Behörden weiterzugeben.

Der Grund: Statistik und Verwaltungsvollzug folgen unterschiedlichen Regeln. Für Daten zu statistischen Zwecken verlangte das Gericht keine enge Zweckbindung, weil die Statistik Daten gerade auf Vorrat für noch offene Auswertungen braucht. Zum Ausgleich müssen diese Daten innerhalb der Statistik abgeschottet bleiben. Heute nennt man die Folge dieses Gedankens Rückspielverbot: Statistikdaten dürfen nicht zurück in den Verwaltungsvollzug fließen. Die Volkszählung selbst fand erst 1987 statt, auf Grundlage eines neuen Gesetzes.

Kein belangloses Datum: die Kernaussagen

Drei Gedanken aus dem Urteil prägen die Rechtsprechung bis heute. Der erste betrifft die Verknüpfbarkeit von Daten:

„Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein ‚belangloses‘ Datum mehr.“ (BVerfGE 65, 1)

Der zweite ist der Einschüchterungseffekt. Das Gericht beschreibt, was Überwachung mit Menschen macht, noch bevor irgendetwas mit ihren Daten passiert:

„Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.“ (BVerfGE 65, 1)

Der dritte ist die Schranke. Einschränkungen sind nach dem zweiten Leitsatz nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie brauchen eine gesetzliche Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht, und müssen verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber muss außerdem organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen treffen, die einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

Das Ziel fasste das Gericht in einem Satz zusammen. Sinngemäß solltest du ihn parat haben: Eine Gesellschaftsordnung, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß, wäre mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.

Zeitleiste: zehn BVerfG-Leitentscheidungen zur informationellen Selbstbestimmung von der Volkszählung 1983 bis zur automatisierten Datenanalyse 2023
Abb. 2: Die Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung von 1983 bis 2023.

Der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung

Geschützt sind alle personenbezogenen Daten, also jede Information, die sich einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuordnen lässt. Auf die Sensibilität kommt es beim Schutzbereich nicht an, auch nicht darauf, ob die Information öffentlich zugänglich ist. Träger sind alle natürlichen Personen und, eingeschränkt, juristische Personen des Privatrechts.

Sachlicher Schutzbereich: personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind insbesondere Name, Geburtsdatum und Adresse, aber auch Kontostand, Aufenthaltsort, Gesundheitsangaben, Fotos oder ein Kfz-Kennzeichen. Das Kennzeichen zeigt den Namen des Halters zwar nicht an. Es lässt sich aber eindeutig einer bestimmten Person zuordnen. Das genügt.

Die Schwelle ist niedrig, und das hat einen Grund. Später hat das Bundesverfassungsgericht den Gedanken aus dem Volkszählungsurteil so gefasst: Unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung gibt es kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr. Ob ein Datum harmlos ist, entscheidet sich erst im Zusammenhang, in dem es verwendet und mit anderen Informationen verknüpft wird. Wie du den Schutzbereich allgemein prüfst, steht auf der Wissensseite zum Schutzbereich eines Grundrechts.

Öffentlich zugängliche Daten

Was jeder sehen kann, ist nicht automatisch schutzlos. Karlsruhe hat klargestellt, dass der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb entfällt, weil eine Information öffentlich zugänglich ist. Auch wenn du dich in die Öffentlichkeit begibst, schützt das Recht dein Interesse daran, dass die damit verbundenen Informationen nicht automatisiert erfasst und zur Weiterverwertung gespeichert werden.

Der Unterschied liegt im Zugriff. Ein Passant, der dein Kennzeichen liest, vergisst es wieder. Eine Kamera, die jedes Kennzeichen erfasst und mit einer Datenbank abgleicht, macht aus einer flüchtigen Beobachtung ein verwertbares Datum.

Persönlicher Schutzbereich und juristische Personen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Jedermann-Grundrecht. Es steht allen Menschen zu, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, auch Kindern.

Bei Unternehmen und anderen juristischen Personen wird es genauer. Über Art. 19 Abs. 3 GG können sich juristische Personen des Privatrechts auf das Grundrecht berufen, aber nur, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist. Der Menschenwürdegehalt aus Art. 1 Abs. 1 GG passt seinem Wesen nach nicht auf eine GmbH. So hat es das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum Gentechnikgesetz festgehalten (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, BVerfGE 128, 1, Rn. 154). Es verwies dabei auf den Kontostammdaten-Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168). Dort ging es um ein Kreditinstitut. Dessen Interesse an der Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehungen ist nur geschützt, soweit eine Beeinträchtigung auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit zurückwirken kann.

Für die Klausur heißt das: Bei einem Unternehmen als Beschwerdeführer zitierst du Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG und begründest kurz, warum der Würdebezug entfällt. Die Grundlagen dazu erklärt die Wissensseite zu juristischen Personen des Privatrechts als Grundrechtsträgern.

Eingriff: Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe

Ein Eingriff liegt in jedem staatlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, der nicht auf einer wirksamen Einwilligung beruht. Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe sind jeweils eigene Eingriffe. Auf Zwang, Unmittelbarkeit oder Heimlichkeit kommt es nicht an; auch die kurze Erfassung ohne Treffer zählt.

Jeder Verarbeitungsschritt ist ein eigener Eingriff

Der klassische Eingriffsbegriff mit Befehl und Zwang hilft hier kaum weiter. Die meisten Datenerhebungen laufen heimlich, automatisch und ohne dass du davon erfährst. Deshalb zerlegt das Gericht den Umgang mit Daten in Schritte, und jeder Schritt braucht seine eigene Rechtfertigung. Die allgemeinen Kriterien findest du auf der Wissensseite zum Eingriff in ein Grundrecht.

Stell dir vor, die Polizei erhebt bei einer Verkehrskontrolle deine Personalien. Das ist der erste Eingriff. Speichert sie die Daten in einer Datei, folgt der zweite. Gleicht sie die Daten später mit anderen Dateien ab oder gibt sie an den Verfassungsschutz weiter, kommen weitere Eingriffe hinzu, jeweils mit eigenem Gewicht. Selbst die automatisierte Auswertung vorhandener Datenbestände hat nach dem Urteil zur Datenanalyse von 2023 ein Eigengewicht gegenüber der ursprünglichen Erhebung.

Kennzeichenkontrolle: auch der Nichttreffer zählt

Zurück zur Kamera an der Autobahn. An ihr lässt sich zeigen, wie weit der Eingriffsbegriff reicht, und dass die Rechtsprechung ihn nachgeschärft hat.

Im ersten Urteil zur automatisierten Kennzeichenerfassung (BVerfG, Urt. v. 11.03.2008, 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378) sah das Gericht noch keinen Eingriff, wenn der Abgleich sofort erfolgt, negativ ausfällt und das Kennzeichen spurlos und anonym gelöscht wird. Zehn Jahre später gab es diese Linie ausdrücklich auf (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15). Der erste Leitsatz lautet:

„Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem ‚Nichttreffer‘ führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378).“

Die Begründung: Alle erfassten Personen werden Gegenstand staatlicher Überprüfung, ganz gleich, wie das Ergebnis ausfällt. Gerade Maßnahmen mit großer Streubreite können ein Gefühl des Überwachtwerdens erzeugen. Dass die meisten Betroffenen außerhalb eines Treffers davon nichts bemerken, hebt das Gewicht des Eingriffs nach dem Beschluss nicht auf. Damit ist die Frage aus dem Einstieg beantwortet: Die Kamera greift in dein Grundrecht ein, auch ohne Treffer. Ob sie das darf, ist eine Frage der Rechtfertigung.

Einwilligung

Kein Eingriff liegt vor, wenn du freiwillig und in Kenntnis der Tragweite einwilligst. Im Verhältnis zum Staat bleibt das die Ausnahme, denn Behörden handeln regelmäßig auf gesetzlicher Grundlage und nicht auf Grund einer Einwilligung. Größere Bedeutung hat die Einwilligung im Verhältnis zu Unternehmen, dort ist sie ein Rechtsgrund der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Rechtfertigung: Wann darf der Staat Daten verarbeiten?

Eingriffe sind gerechtfertigt, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz sie erlaubt. Die Schranke ist die verfassungsmäßige Ordnung aus Art. 2 Abs. 1 GG, praktisch ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Das Gesetz muss den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise festlegen, die Daten an diesen Zweck binden und verhältnismäßig sein.

Gesetzesvorbehalt, Normenklarheit und Bestimmtheit

Weil die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinausläuft, verlagert sich die Prüfung fast vollständig auf die Schranken-Schranken. An erster Stelle stehen Normenklarheit und Bestimmtheit, beide Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips. Aus dem Gesetz muss erkennbar sein, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck unter welchen Voraussetzungen verarbeiten darf.

Je schwerer der Eingriff, desto höher die Anforderungen. Eine Generalklausel wie „die Polizei darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten“ genügt für eine Auskunft über den Halter eines falsch geparkten Autos. Für eine heimliche Überwachung reicht sie nicht. Die Prüfungsschritte der Rechtfertigung im Überblick zeigt die Wissensseite zu den Schranken-Schranken grundrechtseinschränkender Gesetze.

Zweckbindung und hypothetische Datenneuerhebung

Schon das Volkszählungsurteil verlangt, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt. An diesen Zweck bleibt die Verwendung der Daten gebunden. Daten, die die Polizei zur Aufklärung eines Diebstahls erhoben hat, darf sie nicht einfach für beliebige andere Zwecke nutzen.

Ganz ausgeschlossen ist eine Zweckänderung aber nicht. Den Maßstab dafür hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum BKA-Gesetz formuliert (BVerfG, Urt. v. 20.04.2016, 1 BvR 966/09, BVerfGE 141, 220):

„Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten.“

Die Kontrollfrage lautet also: Dürfte die Behörde die Daten für den neuen Zweck mit denselben Mitteln neu erheben? Wenn nein, darf sie die vorhandenen Daten dafür auch nicht verwenden. Ein Beispiel für die Folgen ist der Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem Grundrecht ein informationelles Trennungsprinzip ab: Die Dienste sammeln Informationen weit im Vorfeld konkreter Gefahren, die Polizei hat operative Zwangsbefugnisse. Ein Austausch zwischen beiden ist deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (BVerfG, Urt. v. 24.04.2013, 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277). Für die Übermittlung durch den Verfassungsschutz an die Polizei hat das Gericht diese Linie später bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2022, 1 BvR 2354/13).

Doppeltürmodell bei der Datenübermittlung

Werden Daten von einer Stelle an eine andere übermittelt, braucht es zwei Rechtsgrundlagen, eine für jede Seite. Bildlich spricht das Gericht von zwei Türen: Die eine öffnet der Gesetzgeber für die übermittelnde Stelle, die andere für die abrufende Behörde. Erst wenn beide Türen offen stehen, darf die Information fließen.

Das Modell stammt aus dem ersten Beschluss zur Bestandsdatenauskunft (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151). Es ging um die Frage, wann Telekommunikationsanbieter Name und Anschrift zu einer Rufnummer an Behörden herausgeben dürfen. Im zweiten Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020, 1 BvR 1873/13, BVerfGE 155, 119) hat das Gericht präzisiert: Übermittlungsnorm und Abrufnorm müssen jeweils für sich verhältnismäßig sein und den Verwendungszweck hinreichend begrenzen. Mehrere Vorschriften, darunter § 113 TKG a.F., erklärte es für verfassungswidrig.

Schema Doppeltürmodell: Daten fließen von der übermittelnden Stelle zur abrufenden Behörde nur, wenn Übermittlungsnorm und Abrufnorm es beide erlauben
Abb. 3: Beim Doppeltürmodell braucht jede Datenübermittlung eine Übermittlungsnorm und eine Abrufnorm.

Verhältnismäßigkeit: Rasterfahndung und automatisierte Datenanalyse

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung läuft nach dem bekannten Muster: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. Wie du die vier Stufen der Reihe nach durchprüfst, erklärt der Artikel zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei Datenverarbeitungen entscheidet meist die Angemessenheit, und dort das Eingriffsgewicht. Das Gewicht steigt mit der Streubreite, mit der Heimlichkeit, mit der Anlasslosigkeit, mit der Sensibilität der Daten und mit der Möglichkeit, sie zu verknüpfen.

Die Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 zeigt, wie das Gericht diese Faktoren gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 04.04.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320). Eine präventive Rasterfahndung ist danach nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht. Eine allgemeine Bedrohungslage reicht nicht. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet die Maßnahme aus.

Neuere Fragen stellt die automatisierte Datenanalyse. Hessen und Hamburg erlaubten der Polizei per Gesetz, vorhandene Datenbestände automatisiert zu durchsuchen und zu verknüpfen. Genutzt wurde die Befugnis nur in Hessen, dort tausendfach im Jahr über die Plattform hessenDATA. Sie beruht nach Angaben des Hessischen Datenschutzbeauftragten auf der Software Gotham des US-Unternehmens Palantir. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete beide Rechtsgrundlagen, weil sie die Analyse ohne ausreichende Eingriffsschwellen zuließen (BVerfG, Urt. v. 16.02.2023, 1 BvR 1547/19, BVerfGE 165, 1). § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig; § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG erklärte das Gericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und ließ ihn übergangsweise fortgelten.

Abgrenzung: IT-Grundrecht, Art. 10 GG und Datenschutz nach der DSGVO

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Auffangrecht für den Umgang mit Daten. Speziellere Grundrechte gehen vor: Art. 10 GG für laufende Telekommunikation, Art. 13 GG für die Wohnung, das IT-Grundrecht für den Zugriff auf ganze IT-Systeme. Ist ein Bereich durch EU-Recht vollständig vereinheitlicht, prüft das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtecharta.

IT-Grundrecht, Fernmeldegeheimnis und Wohnung

Die Abgrenzung folgt dem Grundsatz, dass das speziellere Grundrecht zuerst geprüft wird (dazu die Wissensseite zur Prüfung mehrerer Grundrechte). Die folgende Tabelle ordnet die typischen Konstellationen zu.

MaßnahmeGrundrechtLeitentscheidung
Mitlesen laufender E-Mails, Abhören von Telefonaten, VerkehrsdatenArt. 10 GGVorratsdatenspeicherung, 2010
Abhören und Überwachen in der WohnungArt. 13 GGGroßer Lauschangriff (BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, 1 BvR 2378/98)
Heimliche Infiltration von Computer oder SmartphoneIT-GrundrechtOnline-Durchsuchung, 2008
Einzelne Daten erheben, speichern, abgleichen, übermittelnInformationelle SelbstbestimmungVolkszählung, 1983
Presseberichte, Suchergebnisse zu einer PersonAPR in seiner äußerungsrechtlichen AusprägungRecht auf Vergessen I, 2019

Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG schützt die Kommunikation, solange sie läuft (Details auf der Wissensseite zur Kommunikationsfreiheit, Art. 10 GG). Die Speicherung von Verbindungsdaten auf Vorrat hat das Bundesverfassungsgericht deshalb an Art. 10 GG gemessen (BVerfG, Urt. v. 02.03.2010, 1 BvR 256/08, BVerfGE 125, 260). Die damaligen §§ 113a, 113b TKG erklärte es für nichtig, unter anderem wegen unzureichender Vorgaben zur Datensicherheit. Art. 13 GG schützt die räumliche Sphäre der Wohnung.

Für den Zugriff auf Computer und Smartphones hat das Gericht 2008 ein eigenes Grundrecht entwickelt, das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008, 1 BvR 370/07, BVerfGE 120, 274). Es ergänzt die informationelle Selbstbestimmung, ersetzt sie aber nicht. Der Unterschied liegt in der Dimension des Zugriffs: Mit der Infiltration eines Systems erhält die Behörde auf einen Schlag Einblick in einen riesigen Datenbestand, weit mehr als bei der Erhebung einzelner Daten.

Entscheidungsbaum: Grundrechtecharta, Art. 10 GG, Art. 13 GG, IT-Grundrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht gehen der informationellen Selbstbestimmung als Auffangrecht vor
Abb. 4: Fünf Fragen führen zum einschlägigen Grundrecht; die informationelle Selbstbestimmung ist einschlägig, wenn kein spezielleres Recht passt.

Recht auf Vergessen: Grundgesetz oder Grundrechtecharta?

Seit die Datenschutz-Grundverordnung gilt, stellt sich eine Vorfrage: Prüft das Bundesverfassungsgericht überhaupt noch die deutschen Grundrechte? Die DSGVO ist eine Verordnung nach Art. 288 AEUV und gilt unmittelbar. Die Antwort hat das Gericht 2019 in zwei Beschlüssen am selben Tag gegeben.

Im Verfahren Recht auf Vergessen I (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019, 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152) ging es um einen Mann, der 1982 wegen Mordes verurteilt worden war. Er wehrte sich dagegen, dass alte Spiegel-Artikel über die Tat unter seinem vollen Namen im Online-Archiv abrufbar waren. Weil das Unionsrecht hier Spielräume lässt, prüfte das Gericht die Grundrechte des Grundgesetzes. Es hob das klageabweisende Urteil des BGH auf, weil der Zeitablauf seit der Tat nicht ausreichend gewichtet war. Für die Abgrenzung wichtig ist der dritte Leitsatz:

„Von den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden.“

Presseberichte über eine Person fallen also unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner äußerungsrechtlichen Ausprägung, das gegen die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG abzuwägen ist. Beide Grundrechte sind dabei im Wege der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass jedes möglichst weitgehend wirksam bleibt. Die informationelle Selbstbestimmung meint den Schutz vor intransparenter Verarbeitung und Verknüpfung von Daten.

Im Verfahren Recht auf Vergessen II (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019, 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216) verlangte eine Geschäftsführerin von Google die Auslistung. Ein NDR-Beitrag über sie sollte bei der Suche nach ihrem Namen nicht mehr erscheinen. Hier ging es um die Auslistung nach der DSGVO, also um vollständig vereinheitlichtes Unionsrecht. Das Gericht prüfte deshalb erstmals die Charta der Grundrechte der EU, konkret Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten), und wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Letztverbindlich über die Auslegung der Charta entscheidet der Europäische Gerichtshof.

Gilt die informationelle Selbstbestimmung auch zwischen Privaten?

Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG den Staat. Unternehmen, Arbeitgeber oder Versicherungen sind nicht unmittelbar an sie gebunden. Die informationelle Selbstbestimmung wirkt aber mittelbar, über die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln und über die Schutzpflicht des Staates (zur Konstruktion die Wissensseite zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte).

Ein anschauliches Beispiel liefert ein Kammerbeschluss zu einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2006, 1 BvR 2027/02). Eine Versicherung hatte von der Versicherten verlangt, Ärzte, Krankenkassen und Behörden pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, weil die Zivilgerichte das Machtgefälle zwischen Versicherer und Versicherter nicht ausgeglichen hatten.

Frau sitzt an einem Schreibtisch und liest ein mehrseitiges Formular, den Stift zum Unterschreiben in der Hand
Abb. 5: Pauschale Schweigepflichtentbindungen gegenüber Versicherern hat das Bundesverfassungsgericht 2006 beanstandet.

Im Zivilrecht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB auch vor unbefugter Datenverwendung. Den Alltag des Datenschutzes zwischen Privaten regelt heute aber die DSGVO, mit eigenen Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechten und dem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.

Prüfungsschema: Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Klausur

In der Klausur prüfst du das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in drei Schritten: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Meist steckt die Prüfung in der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz. Die Schwerpunkte liegen bei der Zweckbindung und der Angemessenheit.

Das Schema Schritt für Schritt

Das Schema folgt dem allgemeinen Aufbau der Prüfung von Freiheitsgrundrechten. Die Einbettung in Zulässigkeit und Begründetheit zeigt das Schema der Verfassungsbeschwerde.

PrüfungspunktWas du prüfst
1. Sachlicher SchutzbereichPersonenbezogenes Datum? Kein Vorrang von Art. 10, Art. 13 GG oder IT-Grundrecht?
2. Persönlicher SchutzbereichJedermann; juristische Person nur über Art. 19 Abs. 3 GG und nur Art. 2 Abs. 1 GG
3. EingriffErhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe; jeder Schritt einzeln; keine Einwilligung
4. SchrankeVerfassungsmäßige Ordnung, Art. 2 Abs. 1 GG: einfacher Gesetzesvorbehalt
5. Formelle VerfassungsmäßigkeitKompetenz, Verfahren, Form
6. BestimmtheitZweck, Behörde, Datenart und Voraussetzungen klar geregelt?
7. ZweckbindungZweckänderung nur nach hypothetischer Datenneuerhebung; Doppeltür bei Übermittlung
8. VerhältnismäßigkeitLegitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen (Streubreite, Heimlichkeit, Anlass, Sensibilität)
9. VerfahrenssicherungenTransparenz, Löschpflichten, Kontrolle durch unabhängige Stellen

Klausurfall: Gesichtserkennung auf der Versammlung

Das (fiktive) Land L ändert sein Polizeigesetz. Künftig darf die Polizei bei allen Versammlungen unter freiem Himmel Videoaufnahmen fertigen, die Gesichter aller Teilnehmer automatisiert biometrisch auswerten, die Daten sechs Monate speichern und mit ihren Dateien abgleichen, „soweit dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten dienlich ist“. Studentin S demonstriert regelmäßig für den Klimaschutz und erhebt Verfassungsbeschwerde. Ist sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt? Die Zulässigkeit ist zu unterstellen.

Klimademonstration auf einer Straße, im Vordergrund ein Polizist, der die Teilnehmenden mit einer Kamera filmt
Abb. 6: Im Klausurfall filmt die Polizei jede Versammlung und wertet die Gesichter automatisiert aus.

Schutzbereich. Das Gesichtsbild und die daraus errechneten biometrischen Merkmale sind personenbezogene Daten, denn sie lassen sich S eindeutig zuordnen. Dass S ihr Gesicht auf der Straße offen zeigt, ändert daran nichts. Entscheidend ist die automatisierte Erfassung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung. Neben Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG berührt; beide Grundrechte prüfst du nebeneinander.

Eingriff. Aufnahme, biometrische Auswertung, Speicherung und Abgleich sind jeweils eigene Eingriffe. Nach der Kennzeichenkontrolle II gilt das auch für Teilnehmer, bei denen der Abgleich keinen Treffer ergibt.

Rechtfertigung. Die Schranke ist die verfassungsmäßige Ordnung. Formell ist das Gesetz unterstellt verfassungsgemäß. Die Datenverarbeitung durch die Polizei regelt zwar auch die EU-Richtlinie (EU) 2016/680; weil sie den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume lässt, bleibt nach Recht auf Vergessen I das Grundgesetz der Maßstab. Materiell hapert es an mehreren Stellen, zunächst an der Bestimmtheit. Die Formel „zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten dienlich“ setzt keine Eingriffsschwelle, weder eine konkrete Gefahr noch einen Tatverdacht. Das ist mit dem Bestimmtheitsgebot kaum vereinbar. Der Zweck, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, ist legitim, und die Maßnahme ist dafür geeignet. Erforderlich ist sie nicht in diesem Umfang: Aufnahmen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Straftaten wären ebenso wirksam gegen die tatsächlich gefährlichen Personen und würden die übrigen Teilnehmer schonen.

Spätestens die Angemessenheit scheitert. Die Maßnahme erfasst anlasslos alle Teilnehmer, hat also eine maximale Streubreite, und die Speicherung über sechs Monate erhöht das Gewicht. Hinzu kommt der Einschüchterungseffekt, den schon das Volkszählungsurteil am Beispiel der Versammlung beschrieben hat: Teilnehmer, die mit einer Registrierung rechnen müssen, bleiben womöglich lieber zu Hause. Betroffen ist damit auch die Versammlungsfreiheit als Ganzes.

Je-desto-Diagramm: Halterauskunft mit niedrigem Eingriffsgewicht, präventive Rasterfahndung mit hohem, anlasslose biometrische Erfassung aller Versammlungsteilnehmer jenseits der Grenze
Abb. 7: Je schwerer der Eingriff wiegt, desto höher liegen die Anforderungen an die Rechtfertigung.

Ergebnis. Das Gesetz ist unverhältnismäßig und verletzt S in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ich halte dieses Ergebnis für gut vertretbar. Eine eng begrenzte Regelung, die Aufnahmen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Straftaten erlaubt und die Daten danach zügig löscht, ließe sich dagegen eher rechtfertigen.

Typische Fehler in der Klausur

  • Nur Art. 2 Abs. 1 GG zitieren. Bei natürlichen Personen gehört Art. 1 Abs. 1 GG dazu, bei juristischen Personen umgekehrt gerade nicht.
  • Öffentlich sichtbare Daten als ungeschützt behandeln. Kennzeichen, Gesicht und Adresse sind personenbezogene Daten.
  • Den Abgleich ohne Treffer nicht als Eingriff werten. Diese Linie hat das Bundesverfassungsgericht 2018 aufgegeben.
  • Das speziellere Grundrecht übersehen. Wird ein Smartphone infiltriert oder ein Telefonat abgehört, prüfst du zuerst IT-Grundrecht oder Art. 10 GG.
  • Die Zweckänderung nicht gesondert prüfen. Jede neue Verwendung vorhandener Daten braucht eine eigene Grundlage und ist nur zulässig, wenn auch eine Neuerhebung zulässig wäre.
  • DSGVO-Normen statt des Grundrechts subsumieren. In der Grundrechtsklausur ist die DSGVO allenfalls Vorfrage für den Prüfungsmaßstab.

Fazit

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stammt aus dem Volkszählungsurteil von 1983 und wird mit jedem Schritt der Digitalisierung wieder aktuell. Das zeigt die Kennzeichenkamera ebenso wie die Analyseplattform. Für die Klausur brauchst du vor allem den Grundsatz, dass es kein belangloses Datum gibt. Dazu kommt die Zerlegung in einzelne Eingriffe. Und dann die Werkzeuge der Rechtfertigung: Zweckbindung, hypothetische Datenneuerhebung, Doppeltür und eine ernsthafte Angemessenheitsprüfung. Die Rechtsprechung dazu lernst du am besten an den Leitentscheidungen. Die zentralen Begriffe liest du kompakt und verlinkt in den interaktiven Skripten von jurahilfe.de nach.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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