Die Polizei durchsucht die Wohnung von B. Die Beamten nehmen seinen Laptop und sein Handy mit, B protestiert lautstark. Den Ordner mit den Kontoauszügen reicht er ihnen dagegen selbst über den Tisch, damit sie nicht auch noch den Keller durchwühlen. Hat die Polizei hier dreimal beschlagnahmt?
Die Antwort steckt in § 94 StPO. Die Norm erlaubt es, Gegenstände zu sichern, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Gibt der Gewahrsamsinhaber sie freiwillig heraus, reicht eine formlose Sicherstellung. Andernfalls bedarf es der Beschlagnahme, die grundsätzlich das Gericht anordnet (§ 98 StPO).
In der Klausur steckt die Beschlagnahme in der strafprozessualen Zusatzfrage. Gefragt ist dann, ob die Maßnahme rechtmäßig war und ob das Beweismittel im Prozess verwertet werden darf.
Auf einen Blick:
- § 94 Abs. 1 StPO erfasst jede Sicherung eines Beweisgegenstands, § 94 Abs. 2 StPO verlangt die förmliche Beschlagnahme nur bei Gewahrsam einer Person ohne freiwillige Herausgabe.
- Voraussetzungen: Anfangsverdacht, potenzielle Beweisbedeutung, Verhältnismäßigkeit, kein Beschlagnahmeverbot und eine Anordnung durch das zuständige Organ.
- Die Anordnung trifft das Gericht; Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen nur bei Gefahr im Verzug, danach steht der Weg zur gerichtlichen Entscheidung offen.
- § 97 StPO schützt die Kommunikation mit Zeugnisverweigerungsberechtigten wie Anwalt, Arzt oder Presse, aber grundsätzlich nur, solange die Unterlagen in deren Gewahrsam sind.
- Ein Fehler bei der Beschlagnahme macht das Beweismittel nicht automatisch unverwertbar. Bei bewusster oder willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts nimmt der BGH aber ein Verwertungsverbot an.
§ 94 StPO: Sicherstellung und Beschlagnahme, Definition und Zweck
Die Beschlagnahme ist die förmliche Sicherstellung eines Gegenstands durch hoheitlichen Zwang, also gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Sie gehört zu den Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung und sichert Beweise für das Strafverfahren. Der Oberbegriff lautet Sicherstellung: Jede Beschlagnahme ist eine Sicherstellung, aber nicht jede Sicherstellung ist eine Beschlagnahme.

Schlag die Norm kurz auf, sie ist erfreulich knapp:
§ 94 StPO, Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
„(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.“
Die Maßnahme hat einen Zweck: Beweise sichern. Sie spielt vor allem im Ermittlungsverfahren eine Rolle, ist aber nicht darauf beschränkt, wie § 98 Abs. 3 StPO für die Zeit nach Anklageerhebung zeigt. Die Beschlagnahme ist keine Strafe. Das Eigentum bleibt beim Betroffenen. Die Beschlagnahme begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, und die Sache kommt zurück, sobald das Verfahren sie nicht mehr braucht.
Beweisgegenstände: was sichergestellt werden darf
Gegenstände im Sinne des § 94 StPO sind zunächst bewegliche Sachen: die Tatwaffe, ein gefälschter Vertrag, Kleidung mit Blutspuren, Buchhaltungsunterlagen. Für die Praxis am wichtigsten sind heute Datenträger und die Daten selbst. Das Bundesverfassungsgericht hat §§ 94 ff. StPO ausdrücklich als Grundlage auch für den Zugriff auf gespeicherte E-Mails anerkannt (mehr dazu unten).
Menschen sind keine Gegenstände. Für Eingriffe in den Körper gelten eigene Normen wie § 81a StPO für die Blutprobe. Welche Beweisarten die StPO überhaupt kennt, zeigt die Übersicht zu den Beweismitteln im Strafverfahren: Sachverständige, Augenschein, Urkunden und Zeugen. Beschlagnahmte Gegenstände werden in der Hauptverhandlung meist als Augenscheinsobjekt oder als Urkunde eingeführt.
Führerscheine und Einziehung: § 94 Abs. 3 StPO und § 111b StPO
§ 94 Abs. 3 StPO ist ein Sonderfall. Er erlaubt die Beschlagnahme von Führerscheinen, die der Einziehung unterliegen, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt. Der Führerschein ist dann kein Beweismittel, das Gesetz stellt ihn aber gleich. In der Praxis läuft das eng mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO zusammen.
Streng davon zu trennen ist die Beschlagnahme nach § 111b StPO. Sie sichert Gegenstände, die später eingezogen werden sollen, also Tatwerkzeuge oder Tatbeute, und dient der Vermögensabschöpfung. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 hat diesen Bereich in §§ 111b ff. StPO neu geordnet. Die Frage lautet dort: Wird der Gegenstand später eingezogen? Bei § 94 StPO lautet sie: Beweist der Gegenstand etwas? Ein und dieselbe Sache kann beides sein. Das Messer aus der Tat ist Beweismittel und zugleich Tatwerkzeug. Dann liegen beide Grundlagen vor, und die Anordnung sollte klarstellen, auf welche sie sich stützt.
Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme
Sicherstellung ist der Oberbegriff für jede Überführung eines Beweisgegenstands in amtliche Verwahrung. Die Beschlagnahme ist ihr förmlicher, zwangsweiser Unterfall. Sie ist nach § 94 Abs. 2 StPO nur nötig, wenn der Gegenstand im Gewahrsam einer Person steht und diese ihn nicht freiwillig herausgibt. Gewahrsamslose oder freiwillig übergebene Sachen werden formlos sichergestellt.
Die Unterscheidung hat handfeste Folgen. Nur die Beschlagnahme braucht eine Anordnung nach § 98 StPO, und nur sie löst den Richtervorbehalt aus. Bei der formlosen Sicherstellung fehlt der Eingriff in den Willen des Betroffenen, weshalb die Polizei sie ohne weiteres vornehmen darf.
| Merkmal | Formlose Sicherstellung | Beschlagnahme |
|---|---|---|
| Norm | § 94 Abs. 1 StPO | § 94 Abs. 2 StPO |
| Lage | gewahrsamslos oder freiwillig herausgegeben | Gewahrsam einer Person, keine freiwillige Herausgabe |
| Anordnung | keine besondere | Gericht, bei Gefahr im Verzug StA und Ermittlungspersonen (§ 98 Abs. 1) |
| Beispiel | Fund der Tatwaffe im Gebüsch | Laptop gegen den Protest des Beschuldigten |
| Rechtsschutz | Widerruf der Freiwilligkeit, dann Beschlagnahme oder Rückgabe | § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Beschwerde nach § 304 StPO |
Formlose Sicherstellung bei freiwilliger Herausgabe
Zurück zu B. Der Ordner mit den Kontoauszügen wurde freiwillig herausgegeben. Das ist eine formlose Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO, keine Beschlagnahme. Laptop und Handy nahmen die Beamten gegen seinen Protest mit, also ohne freiwillige Herausgabe. Hier liegt eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO vor, oder bei Datenträgern zunächst die Mitnahme zur Durchsicht nach § 110 StPO (dazu unten).

Freiwilligkeit heißt, dass der Gewahrsamsinhaber die Sache aus eigenem Entschluss übergibt. Gibt der Betroffene die Sache nur unter dem Eindruck einer angekündigten Zwangsmaßnahme heraus, ist die Freiwilligkeit zweifelhaft. Ich empfehle, im Zweifel von einer Beschlagnahme auszugehen und ihre Voraussetzungen zu prüfen. Das kostet in der Klausur zwei Sätze und schützt vor dem Vorwurf, eine Zwangsmaßnahme übersehen zu haben. Der Betroffene kann die Freiwilligkeit außerdem jederzeit widerrufen. Dann muss die Behörde die Beschlagnahme nachholen oder die Sache zurückgeben.
Herausgabepflicht nach § 95 StPO
Zwischen freiwilliger Herausgabe und Beschlagnahme liegt das Herausgabeverlangen nach § 95 StPO. Wer einen Beweisgegenstand im Gewahrsam hat, muss ihn auf Erfordern vorlegen und ausliefern. Weigert er sich, können die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO festgesetzt werden, also Ordnungsgeld und im Extremfall Ordnungshaft.
Zwei Grenzen gibt es. Zeugnisverweigerungsberechtigte trifft kein Zwang, § 95 Abs. 2 S. 2 StPO. Und der Beschuldigte selbst ist nach herrschender Ansicht nicht herausgabepflichtig, weil niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken (nemo tenetur). Gegen ihn bleibt nur die Beschlagnahme. Relevant ist § 95 StPO vor allem bei Banken, Unternehmen und Behörden, die Unterlagen Dritter verwahren.
Voraussetzungen der Beschlagnahme, § 94 StPO: Wann ist sie zulässig?
Die Beschlagnahme ist zulässig, wenn gegen jemanden ein Anfangsverdacht besteht, der Gegenstand als Beweismittel von Bedeutung sein kann, er nicht freiwillig herausgegeben wird, kein Beschlagnahmeverbot eingreift und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Formell braucht sie eine Anordnung des Gerichts oder, bei Gefahr im Verzug, der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen nach § 98 Abs. 1 StPO.
Aber in welcher Reihenfolge prüfst du das? Die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme folgt dem aus dem öffentlichen Recht vertrauten Dreischritt: Ermächtigungsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit, materielle Rechtmäßigkeit. Das Schema unten übernimmt diese Struktur.
Prüfungsschema der Beschlagnahme
| Prüfungspunkt | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| 1. Ermächtigungsgrundlage | Beschlagnahme zu Beweiszwecken, bei Führerscheinen Abs. 3 | § 94 Abs. 2 StPO |
| 2. Zuständigkeit | Gericht; bei Gefahr im Verzug StA und Ermittlungspersonen; Redaktionsräume nur Gericht | § 98 Abs. 1 StPO |
| 3. Form und Verfahren | Bezeichnung der Gegenstände, Begründung; Bestätigungsantrag binnen drei Tagen | § 98 Abs. 2 S. 1 StPO |
| 4. Anfangsverdacht | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | § 152 Abs. 2 StPO |
| 5. Beweisgegenstand | potenzielle Beweisbedeutung für die Untersuchung | § 94 Abs. 1 StPO |
| 6. Gewahrsam | keine freiwillige Herausgabe durch den Gewahrsamsinhaber | § 94 Abs. 2 StPO |
| 7. Kein Beschlagnahmeverbot | Berufsgeheimnisträger, Verteidigung, Presse, Kernbereich | §§ 97, 148, 160a StPO |
| 8. Verhältnismäßigkeit | geeignet, erforderlich, angemessen | Art. 20 Abs. 3 GG, Grundrechte |
Die Reihenfolge der materiellen Punkte ist nicht zwingend. Ich empfehle aber, den Anfangsverdacht nach vorn zu ziehen: Ohne Straftatverdacht gibt es keine Untersuchung, für die etwas Beweisbedeutung haben könnte. Wie du Schemata dieser Art dauerhaft abrufbar hältst, zeigt der Beitrag Prüfungsschemata lernen.
Anfangsverdacht und Beweisbedeutung
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat bestehen. Das ist die niedrigste Verdachtsstufe der StPO. Es ist dieselbe, die nach dem Legalitätsprinzip überhaupt erst die Ermittlungen auslöst. Einen hinreichenden Tatverdacht wie für die Anklage braucht es nicht, und schon gar nicht den dringenden Tatverdacht der Untersuchungshaft nach § 112 StPO.

Die Beweisbedeutung muss nur potenziell bestehen. Es genügt, dass der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Ob er am Ende wirklich etwas beweist, belastend oder entlastend, ist offen. Irrt sich die Behörde darin, bleibt die Beschlagnahme trotzdem rechtmäßig. Eine Grenze gibt es trotzdem. Die Anordnung muss die Gegenstände so genau bezeichnen, dass für den Betroffenen und die vollziehenden Beamten erkennbar ist, was mitgenommen werden darf. Eine Formel wie „alle Unterlagen, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten“ reicht dafür nicht.
Verhältnismäßigkeit
Die Beschlagnahme greift in Eigentum, Besitz und oft in die Privatsphäre ein. Deshalb muss sie verhältnismäßig sein: Der Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Verdachts stehen. Mehr zu Aufbau und Stufen des Grundsatzes findest du im Beitrag zur Verhältnismäßigkeit.
Besonders genau ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Reicht eine Kopie des Dokuments oder eine Spiegelung der Festplatte, darf die Behörde das Original nicht auf Monate einbehalten. Das BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005, 2 BvR 1027/02 hat das für den Zugriff auf die Datenbestände einer Anwalts- und Steuerberaterkanzlei ausbuchstabiert: Die Ermittler müssen, soweit vertretbar, vermeiden, auf Daten ohne Bedeutung für das Verfahren zuzugreifen, etwa durch Suchbegriffe oder die Beschränkung auf bestimmte Ordner.
Anordnung: Richtervorbehalt und Gefahr im Verzug
Nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO ordnet grundsätzlich das Gericht die Beschlagnahme an, im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter (§ 162 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Beschlagnahme selbst treffen, ebenso ihre Ermittlungspersonen. Gefahr im Verzug heißt: Die richterliche Anordnung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird, weil etwa der Verlust des Beweismittels droht.
Wann darf die Polizei also ohne Richter beschlagnahmen? Nur wenn sie konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen für diesen Beweisverlust hat. Allgemeine Erfahrungssätze wie „Beweise werden erfahrungsgemäß vernichtet“ genügen nicht. Die Eilkompetenz ist die Ausnahme, und die Beamten müssen die Gründe dafür dokumentieren. Für Beschlagnahmen in Redaktionen, Verlagen, Druckereien und Rundfunkanstalten nach § 97 Abs. 5 S. 2 StPO gibt es gar keine Eilkompetenz: Dort entscheidet nach § 98 Abs. 1 S. 2 StPO stets das Gericht.
Haben die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, soll der handelnde Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Das gilt nach § 98 Abs. 2 S. 1 StPO aber nur, wenn weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ausdrücklich Widerspruch erhoben wurde. Der Widerspruch ist also kein Rechtsmittel im technischen Sinn. Er löst die Pflicht zur gerichtlichen Kontrolle aus.
Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO: Anwalt, Arzt, Kanzlei
§ 97 StPO verbietet die Beschlagnahme von Unterlagen, auf die sich ein Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Die Norm verlängert die Schweigerechte der §§ 52, 53, 53a StPO auf Gegenstände: Was ein Anwalt, Arzt oder Steuerberater nicht als Zeuge preisgeben muss, soll der Staat nicht einfach aus dessen Aktenschrank holen. Erfasst sind grundsätzlich nur Gegenstände im Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers, und der Schutz entfällt bei dessen Tatbeteiligung.
Zeugnisverweigerungsberechtigte und ihre Unterlagen
§ 97 Abs. 1 StPO nennt drei Gruppen von Gegenständen. Die weiteren Absätze erweitern den Kreis. Die Tabelle ordnet alles zu:
| Norm | Geschützte Gegenstände | Beispiel |
|---|---|---|
| § 97 Abs. 1 Nr. 1 | schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigten (§ 52, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3b) | Brief des Beschuldigten an seinen Anwalt |
| § 97 Abs. 1 Nr. 2 | Aufzeichnungen der Berufsgeheimnisträger über Anvertrautes | Notizen des Arztes zum Gespräch |
| § 97 Abs. 1 Nr. 3 | andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt | ärztliche Untersuchungsbefunde, Röntgenbilder |
| § 97 Abs. 3 | Gegenstände bei mitwirkenden Personen (§ 53a) | Akte bei der Kanzleiangestellten |
| § 97 Abs. 4 | Gegenstände bei Abgeordneten, soweit deren Zeugnisrecht reicht | Unterlagen eines Informanten |
| § 97 Abs. 5 | Verkörperungen eines Inhalts bei Presse und Rundfunk | Recherchematerial in der Redaktion |
Bei den Angehörigen nach § 52 StPO schützt § 97 Abs. 1 Nr. 1 nur die schriftlichen Mitteilungen, nicht jede Sache. Wer genau welches Schweigerecht hat, erklärt der Beitrag zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.
Gewahrsam und Verstrickung als Grenzen
Der Schutz gilt nach § 97 Abs. 2 S. 1 StPO nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten sind. Den Arztbrief in der Wohnung des Patienten darf die Polizei also grundsätzlich beschlagnahmen. In der Praxis ist derselbe Brief geschützt. Eine gesetzliche Ausnahme betrifft die elektronische Gesundheitskarte. Wie das Gewahrsamserfordernis bei ausgelagerten Daten zu lesen ist, etwa bei der elektronischen Patientenakte auf fremden Servern, ist höchstrichterlich nicht geklärt; die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben den Streitstand zusammengestellt.

Für Verteidigerunterlagen gilt etwas anderes. Aus dem Schutz des freien Verkehrs mit dem Verteidiger nach § 148 StPO folgt nach herrschender Ansicht, dass Verteidigungsunterlagen auch beim Beschuldigten selbst beschlagnahmefrei sind. Die Aufzeichnungen, die sich der Beschuldigte für seine Verteidigung macht, darf die Polizei deshalb auch in seiner Zelle nicht mitnehmen. Warum die Verteidigung im Strafprozess so stark geschützt ist, zeigt der Beitrag zur notwendigen Verteidigung.
§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO nennt zwei Ausnahmen, oft unter dem Stichwort Verstrickung zusammengefasst. Der Schutz entfällt, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Berufsgeheimnisträger an der Tat, an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Und er entfällt für deliktische Gegenstände: Sachen, die durch eine Straftat hervorgebracht, zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind oder aus ihr herrühren. Das gefälschte Rezept in der Arztpraxis ist also nicht geschützt.
Kanzlei und Redaktion: Jones Day und Cicero
Zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Namen. Du solltest beide kennen. Im Fall Jones Day durchsuchte die Staatsanwaltschaft München II im Dieselskandal die Münchner Büros der Kanzlei Jones Day und beschlagnahmte Unterlagen. Die Kanzlei hatte im Auftrag von Volkswagen eine interne Untersuchung geführt, das Münchner Verfahren betraf aber die Konzerntochter Audi. Das BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, 2 BvR 1405/17 nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an und hielt die Maßnahme für verfassungsgemäß. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO schützt nur das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten des konkreten Verfahrens, und die Mandantin Volkswagen war im Münchner Verfahren nicht beschuldigt.
Das Gegenstück zur Pressefreiheit ist die Cicero-Entscheidung. Nach der Veröffentlichung eines Artikels, der aus einem als Verschlusssache eingestuften BKA-Bericht zitierte, ließ die Staatsanwaltschaft die Redaktionsräume des Magazins durchsuchen und Material beschlagnahmen. Das BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06 sah darin eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses reicht nicht, um gegen Journalisten den Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat zu begründen und so den Presseschutz des § 97 Abs. 5 StPO zu umgehen.

Handy, E-Mails und Daten im Ermittlungsverfahren
Die meisten Beschlagnahmen betreffen heute keine Papiere mehr, sondern Smartphones, Laptops und Cloud-Konten. Rechtsgrundlage bleiben §§ 94 ff. StPO: Datenträger sind Gegenstände, und auch die Daten selbst können sichergestellt werden, etwa durch eine Kopie. Weil ein Handy ein ganzes Leben speichert, setzt die Verhältnismäßigkeit hier die engsten Grenzen.
Das Grundgerüst bleibt dasselbe wie bei jedem anderen Beweisgegenstand. Neu ist die Menge. Auf einem Smartphone liegen Chatverläufe, Fotos, Standortdaten und Gesundheitsdaten, und fast nichts davon hat mit dem Tatvorwurf zu tun. Die Rechtsprechung antwortet darauf mit einem gestuften Verfahren: erst sichern, dann durchsehen, dann nur das Relevante beschlagnahmen.
Durchsicht nach § 110 StPO
Findet die Polizei bei einer Durchsuchung einen Laptop, muss sie nicht sofort entscheiden, was davon Beweismittel ist. § 110 StPO erlaubt die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien. Sie steht der Staatsanwaltschaft zu und, auf deren Anordnung, ihren Ermittlungspersonen (§ 110 Abs. 1 StPO). Nach § 110 Abs. 3 S. 2 StPO darf die Durchsicht sogar auf räumlich getrennte Speicher erstreckt werden, etwa auf eine Cloud, wenn der Zugriff vom Gerät aus möglich ist und sonst der Datenverlust droht.
Die Durchsicht ist noch keine Beschlagnahme. Sie ist Teil der Durchsuchung und dient der Auswahl. Erst was sich dabei als beweiserheblich erweist, wird nach § 94 StPO beschlagnahmt oder als Datenkopie gesichert. Für die Mitnahme zur Durchsicht verweist § 110 Abs. 4 StPO auf § 98 Abs. 2 StPO, sodass der Betroffene schon in dieser Phase das Gericht anrufen kann. Wie die Durchsuchung selbst angeordnet wird, bei Beschuldigten nach § 102, bei Dritten nach § 103 StPO, ist eine eigene Frage mit eigenem Richtervorbehalt (§ 105 StPO).

E-Mails beim Provider
E-Mails, die auf dem Server des Providers liegen, sind besonders geschützt. Das BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009, 2 BvR 902/06 hat entschieden: Der Zugriff auf diese Nachrichten greift in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein, weil der Nutzer keine Herrschaft über den Server hat. §§ 94 ff. StPO genügen trotzdem als Ermächtigungsgrundlage, wenn die Ermittler die Verhältnismäßigkeit wahren, den Betroffenen benachrichtigen und nicht benötigte Daten löschen. Läuft die Nachricht dagegen noch durch die Leitung, gilt die Telefonüberwachung nach § 100a StPO mit ihren strengeren Voraussetzungen.
Der BGH hat im selben Jahr die Grenze gezogen. Nach BGH, Beschluss vom 24.11.2009, StB 48/09 verstößt die Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands eines Beschuldigten beim Provider regelmäßig gegen das Übermaßverbot. Die Ermittler müssen den Zugriff zeitlich oder inhaltlich eingrenzen, etwa auf bestimmte Absender oder Zeiträume.
Handy entsperren per Fingerabdruck
Ein beschlagnahmtes Handy nützt wenig, wenn es gesperrt ist. Darf die Polizei den Finger des Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor legen? Der BGH, Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24 hat das bejaht. Grundlage ist § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO, jedenfalls wenn eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.

Der Senat hat zugleich klargestellt, wo die Grenze verläuft. Bei der anschließenden Durchsicht der Daten muss die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. Die Beweiserheblichkeit begrenzt also den Umfang des Zugriffs. Das Passwort oder die PIN muss der Beschuldigte übrigens nicht nennen: Ihn schützt die Selbstbelastungsfreiheit. Zwang zur Mitwirkung ist unzulässig.
Gesetzgeberisch ist das Feld in Bewegung. Das Bundesjustizministerium hat 2026 einen Entwurf zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen vorgelegt, den das Kabinett am 29.04.2026 beschlossen hat. Er betrifft neue Befugnisse wie einen biometrischen Abgleich mit Internetbildern (§ 98d StPO-E) und eine automatisierte Datenanalyse (§ 98e StPO-E), lässt §§ 94 bis 98 StPO aber unverändert (KriPoZ).
Rechte des Betroffenen und Rechtsprechung zur Verwertung
Gegen eine Beschlagnahme kann sich der Betroffene auf zwei Wegen wehren: mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegen eine nichtrichterliche Anordnung und mit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen einen richterlichen Beschluss. Ob ein fehlerhaft beschlagnahmtes Beweismittel verwertbar bleibt, entscheidet die Abwägungslehre der Rechtsprechung.
Widerspruch und gerichtliche Entscheidung
Hat die Staatsanwaltschaft oder die Polizei wegen Gefahr im Verzug beschlagnahmt, kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO; den Antrag kann er auch beim Amtsgericht des Beschlagnahmeorts einreichen. Über dieses Recht ist er nach § 98 Abs. 2 S. 5 StPO zu belehren. Gegen einen richterlichen Beschluss ist die Beschwerde gegen die Beschlagnahme gemäß § 304 StPO statthaft.
| Maßnahme | Rechtsbehelf | Norm |
|---|---|---|
| Beschlagnahme durch StA oder Polizei | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | § 98 Abs. 2 S. 2 StPO |
| Richterliche Anordnung | Beschwerde | § 304 StPO |
| Mitnahme zur Durchsicht | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | § 110 Abs. 4, § 98 Abs. 2 StPO |
Beweisverwertungsverbot bei fehlerhafter Beschlagnahme
Nicht jeder Fehler bei der Beschlagnahme macht das Beweismittel unverwertbar. Die StPO kennt keinen Grundsatz, dass eine fehlerhafte Beweisgewinnung automatisch zu einem Verwertungsverbot führt. Die Rechtsprechung wägt stattdessen ab: das Interesse an der Wahrheitsermittlung gegen das Gewicht des Verstoßes und die geschützten Interessen des Beschuldigten. Wie diese Abwägung aufgebaut ist und welche Fallgruppen es gibt, erklärt die Seite zu den Beweisverwertungsverboten.
Anders liegt es bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen. Im Fall des BGH, Beschluss vom 21.04.2016, 2 StR 394/15 hatte ein Oberstaatsanwalt wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung eines Autos angeordnet, obwohl die Tat zehn Tage zurücklag, der Beschuldigte in Untersuchungshaft saß und es ein Montag zur Dienstzeit war. Nicht einmal versucht hatte er, einen Richter zu erreichen. Der BGH nahm ein Verwertungsverbot für das gefundene Kokain an und ließ den Einwand nicht gelten, ein Richter hätte die Durchsuchung ohnehin angeordnet: Bei grober Missachtung des Richtervorbehalts spielt der hypothetische rechtmäßige Ermittlungsverlauf keine Rolle. Die Entscheidung betraf den Richtervorbehalt der Durchsuchung in § 105 StPO. Ihren Maßstab übernimmt sie aber aus dem Kanzlei-Beschluss des BVerfG von 2005, der gerade die Beschlagnahme von Datenträgern betraf.

Ein Verstoß gegen § 97 StPO führt nach verbreiteter Ansicht grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot, weil sonst das Zeugnisverweigerungsrecht leerliefe.
Zufallsfunde nach § 108 StPO
Die Polizei sucht Tatwaffen und findet Kokain. Solche Zufallsfunde regelt § 108 StPO: Gegenstände, die in keiner Beziehung zur laufenden Untersuchung stehen, aber auf eine andere Straftat hindeuten, sind einstweilen in Beschlag zu nehmen, und die Staatsanwaltschaft ist zu informieren. Die einstweilige Beschlagnahme ersetzt nicht die Beschlagnahme im neuen Verfahren. Sie überbrückt nur die Zeit bis zu deren Anordnung.
Die Norm hat zwei gesetzliche Grenzen, die gern abgefragt werden. Beim Arzt gefundene Unterlagen über einen Schwangerschaftsabbruch dürfen nicht gegen die Patientin wegen § 218 StGB verwertet werden (§ 108 Abs. 2 StPO). Bei Journalisten gefundene Gegenstände, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, sind nur für Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren verwertbar und nie für § 353b StGB (§ 108 Abs. 3 StPO). Unzulässig ist außerdem die gezielte Suche nach Zufallsfunden: Eine Durchsuchung darf nicht als Vorwand dienen, um nach Beweisen für ganz andere Taten zu forschen.
Rückgabe nach § 111n StPO
Die Beschlagnahme endet, wenn der Gegenstand für das Verfahren nicht mehr gebraucht wird. Spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss ist sie aufzuheben. Die Herausgabe regelt § 111n StPO, auf den § 94 Abs. 4 StPO verweist: Die Sache geht grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurück, bei Tatbeute aber an den Verletzten, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind; über streitige Eigentumsfragen entscheiden die Zivilgerichte.
Eine feste Höchstdauer der Beschlagnahme kennt die StPO nicht. Je länger sie dauert, desto höher werden aber die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Bei Datenträgern ist die übliche Lösung, eine Kopie zu ziehen und das Gerät zurückzugeben.
Beschlagnahme in der Klausur
In der Strafrechtsklausur steht die Beschlagnahme in einer prozessualen Zusatzfrage nach dem materiellen Teil: War die Beschlagnahme rechtmäßig, und darf das Beweismittel im Prozess verwertet werden? Trenne diese beiden Fragen strikt. Die Rechtmäßigkeit prüfst du nach dem Schema oben, die Verwertbarkeit erst danach und nur, wenn du einen Fehler gefunden hast.
Der Einstieg gelingt mit einem Obersatz, der die Norm benennt, etwa: „Die Mitnahme des Laptops könnte als Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO rechtmäßig gewesen sein.“ Dann arbeitest du die Punkte ab und subsumierst jeden am Sachverhalt, im Gutachtenstil wie im materiellen Teil. Die meisten Punkte sind unproblematisch und bekommen einen Satz. Ausführlich wird es dort, wo der Sachverhalt Signale setzt: Die Polizei „hatte keine Zeit mehr, den Richter anzurufen“, der Beschuldigte „widersprach“, die Unterlagen lagen „beim Anwalt“.
Typische Fehler
- Die freiwillige Herausgabe wird als Beschlagnahme geprüft. Übergibt der Gewahrsamsinhaber die Sache selbst, wird sie formlos nach § 94 Abs. 1 StPO sichergestellt.
- Gefahr im Verzug wird unterstellt, obwohl der Sachverhalt Zeit für einen Richter lässt, etwa werktags zu Dienstzeiten.
- § 97 StPO wird ohne Gewahrsamsprüfung bejaht. Der Arztbrief beim Patienten ist grundsätzlich nicht geschützt.
- Die Durchsicht nach § 110 StPO wird mit der Beschlagnahme gleichgesetzt, sodass der Zwischenschritt beim Datenzugriff fehlt.
- Aus jedem Verfahrensfehler folgt automatisch ein Verwertungsverbot. Richtig ist die Abwägung, mit der Ausnahme bewusster oder willkürlicher Verstöße.
- Die Beschlagnahme nach § 94 StPO wird mit der Einziehungsbeschlagnahme nach § 111b StPO verwechselt.
Die vorgetäuschte Beschlagnahme
Die Beschlagnahme taucht auch im materiellen Strafrecht auf, bei den Vermögensdelikten. T gibt sich als Kriminalbeamter aus, erklärt den Schmuck der O für „beschlagnahmt“ und nimmt ihn mit. O lässt es geschehen. Diebstahl oder Betrug?

Die Antwort hängt an der Abgrenzung zwischen Wegnahme und Vermögensverfügung. Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers, nicht das äußere Bild der Übergabe. Glaubt O, sich der staatlichen Gewalt fügen zu müssen und keine Wahl zu haben, duldet sie nur eine Wegnahme: Diebstahl nach § 242 StGB. Meint sie dagegen, einen Handlungsspielraum zu haben, und gibt den Schmuck aus eigenem Entschluss heraus, liegt eine Verfügung vor und damit Betrug nach § 263 StGB. Mehr zu diesem Kriterium findest du auf der Seite zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug. Bei der Beschlagnahme-Legende wird O sich regelmäßig ausgeliefert fühlen, sodass der Diebstahl näher liegt, und zu prüfen ist daneben die Amtsanmaßung nach § 132 StGB.
Anders liegt die heute verbreitete Masche falscher Polizeibeamter, die ältere Menschen am Telefon überreden, ihre Wertsachen „zur Sicherheit“ herauszugeben. Die Opfer übergeben dort aus eigenem Entschluss, und die Rechtsprechung nimmt Betrug an. Zeyher und Zivanic zeichnen die Linie in der ZJS 2022, 198 nach und kritisieren das Freiwilligkeitskriterium.
Fazit
§ 94 StPO ist schnell gelesen und bietet trotzdem Stoff für eine ganze Zusatzfrage. Der Schlüssel liegt in der Unterscheidung zwischen formloser Sicherstellung und Beschlagnahme: Nur die zweite braucht eine Anordnung nach § 98 StPO und öffnet die Tür zu Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und gerichtlicher Kontrolle. Danach folgen die Grenzen, allen voran das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO und die Verhältnismäßigkeit, die bei Handy und E-Mail-Konto den Umfang des Zugriffs bestimmt. Ob ein Fehler das Beweismittel unverwertbar macht, entscheidet die Abwägung, bei bewusster Umgehung des Richters regelmäßig zulasten der Strafverfolgung. Im Zusammenhang mit Durchsuchung und Verwertung lernst du die Norm in den Lernpfaden zum Strafprozessrecht auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Das Strafverfahren im Überblick: Wo die Beschlagnahme im Ablauf vom Ermittlungs- bis zum Hauptverfahren steht.
- § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung und hinreichender Tatverdacht: Was nach den Ermittlungen mit dem Verfahren passiert.
- Die Verständigung nach § 257c StPO: Das normierte Verwertungsverbot für das Geständnis nach geplatztem Deal.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Der verfassungsrechtliche Hintergrund des Kernbereichsschutzes bei Tagebüchern und Handydaten.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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