Der Anlagevermittler sitzt am Küchentisch, redet zwei Stunden über Sicherheit und Rendite, und unterschrieben wird am Ende bei einer Gesellschaft, die kurz darauf insolvent ist. Vertragspartner war der Vermittler nie. Trotzdem kann er haften.
Die Sachwalterhaftung ist die Eigenhaftung eines Dritten aus § 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 280 Abs. 1 BGB: Wer in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, haftet selbst, obwohl er außerhalb des Vertrags steht.
In der Klausur taucht die Norm meist als letzte Station auf, wenn der Vertragspartner zahlungsunfähig ist. Eine saubere Prüfung bringt hier Punkte, die die meisten liegen lassen.
Auf einen Blick:
- § 311 Abs. 3 BGB begründet ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zu jemandem, der selbst nicht Vertragspartei wird.
- Zwei Fallgruppen: besonderes persönliches Vertrauen (S. 2) und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse (von der Rechtsprechung entwickelt, heute eng).
- Der Wortlaut sagt „insbesondere“, die Aufzählung ist also nicht abschließend.
- Bloße Sachkunde genügt nicht. Verlangt wird eine zusätzliche, persönlich vom Dritten ausgehende Gewähr für die Erfüllung.
- Rechtsfolge ist Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, im Regelfall auf das negative Interesse gerichtet.
- Typische Sachwalter: Anlagevermittler, Baubetreuer, Sachverständige, in engen Grenzen der Geschäftsführer einer GmbH.
Tipp
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Sachwalterhaftung: Definition und Einordnung ins BGB
Was Sachwalterhaftung bedeutet
Sachwalterhaftung ist die persönliche Haftung eines Dritten für Pflichtverletzungen bei der Anbahnung eines fremden Vertrags. Dieser Dritte verhandelt, berät oder wirbt, wird aber selbst nicht Vertragspartei. Haftungsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Geprägt hat den Begriff die Rechtsprechung, im Gesetz steht er so nicht. Die kompakte Fassung dazu findest du auf der Wissensseite zur Dritthaftung nach §§ 280 ff., 311 III BGB.

Übrigens: „Sachwalter“ meint hier nicht den Sachwalter der Insolvenzordnung. Das ist ein ganz anderes Amt, es gehört zur Eigenverwaltung und ist in den §§ 270 bis 285 InsO geregelt. Vermischst du die Begriffe im Gutachten, verlierst du die Prüfer sofort.
Warum § 311 III BGB ein Schuldverhältnis ohne Vertrag schafft
Knapp ist der Wortlaut, und trotzdem regelt er alles. Nach § 311 Abs. 3 S. 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Das ist der dogmatische Kniff. Einen Vertrag mit dem Dritten gibt es nicht, wohl aber Rücksichtnahmepflichten ihm gegenüber und deshalb einen eigenen Anspruch gegen ihn.
Bis zur Schuldrechtsmodernisierung 2002 war das reines Richterrecht. Der Gesetzgeber hat die Fallgruppen dann in § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert, ohne sie inhaltlich zu verändern. Deshalb gilt die Rechtsprechung des BGH von vor 2002 bis heute.
Haftung von Dritten: wann § 311 III BGB eingreift
Der Grundsatz: Dritte haften nur deliktisch
Wer an einem Vertrag nicht beteiligt ist, kann vom Geschädigten in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden, also über das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB. Das hat einen Grund. Vertragliche und vorvertragliche Haftung ist strenger: Sie erfasst reine Vermögensschäden, sie kennt die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, und sie rechnet Gehilfenverschulden über § 278 BGB zu. Soll dieser Vorteil auch gegen Dritte gelten, braucht es eine besondere Rechtfertigung.
Diese Rechtfertigung liefert § 311 Abs. 3 BGB, und sie liegt im Vertrauen, das der Dritte selbst geweckt hat. Möglich ist die Dritthaftung damit nur ausnahmsweise.
Die Ausnahme in § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB nennt einen Fall ausdrücklich: Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Wort „insbesondere“ ist der Schlüssel. Die Aufzählung ist nicht abschließend, weitere Fallgruppen bleiben möglich.
Praktisch anerkannt ist neben dem Vertrauenstatbestand die Fallgruppe des unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesses. Sie steht nicht im Gesetzestext, wurde vom Gesetzgeber aber bewusst nicht abgeschnitten. Beide Fallgruppen prüfst du alternativ, nicht kumulativ.
Sachwalterhaftung Schema: Prüfung in fünf Schritten
Das Prüfungsschema folgt dem normalen Aufbau des § 280 Abs. 1 BGB, nur mit einer eigenen ersten Stufe. Die Tabelle zeigt die Reihenfolge, darunter stehen die Stufen ausführlich.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Schuldverhältnis zum Dritten | § 311 Abs. 3 BGB |
| 2 | Pflichtverletzung | § 241 Abs. 2 BGB |
| 3 | Vertretenmüssen (vermutet) | § 280 Abs. 1 S. 2 BGB |
| 4 | Schaden und Kausalität | §§ 249 ff. BGB |
| 5 | Kein Ausschluss, keine Verjährung | §§ 194 ff. BGB |

Schuldverhältnis zu einem Dritten nach § 311 III BGB
Hier liegt die ganze Musik. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss steht und fällt mit dieser Stufe. Du prüfst, ob eine der beiden Fallgruppen vorliegt: besonderes persönliches Vertrauen oder unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse. Beides sind Ausnahmetatbestände, beide verlangen konkreten Sachverhaltsvortrag. Ein Satz wie „B war als Vermittler tätig“ begründet die Haftung nicht.
Formuliere die Stufe als eigenen Obersatz. Vermengst du sie mit der Pflichtverletzung, entsteht der Aufbaufehler, den Korrektoren zuerst anstreichen. Wie du solche Obersätze sauber baust, steht im Artikel zu den besten Formulierungen im Gutachtenstil.
Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und Schaden
Die Pflicht ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB: Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Typische Verletzung ist die unrichtige oder unvollständige Aufklärung über Risiken, die der Dritte kannte oder kennen musste. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, der Sachwalter muss sich also entlasten.
Der Schaden ist regelmäßig das negative Interesse: Der Geschädigte wird so gestellt, wie er ohne das Vertrauen stünde. Er kann also die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangen, nicht den entgangenen Gewinn aus einer erfolgreichen Anlage. Zur Abgrenzung der Schadensarten hilft der Beitrag zum Schadensersatz statt und neben der Leistung.
Tipp
Schemata bleiben erst hängen, wenn du sie abrufst statt sie zu lesen. Zu jedem Lernpfad auf jurahilfe.de gehören Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau die Prüfungsschritte abfragen, die in der Klausur gefragt sind.
Besonderes persönliches Vertrauen: der Maßstab des BGH
Persönliche Gewähr statt bloßer Sachkunde
Der BGH verlangt mehr als das normale Verhandlungsvertrauen. Nötig ist eine zusätzliche, vom Dritten persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts, die für den Entschluss des Vertragspartners bedeutsam war. Der Dritte muss also mit seiner Person einstehen, nicht nur kompetent auftreten. Die Grundlinie stammt aus BGH, Urt. v. 4. Juli 1983, II ZR 220/82, BGHZ 88, 67. Nach dieser Formel haftet der Vertreter persönlich, wenn er den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt oder, indem er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat.
Dieser Unterschied wirkt fein und entscheidet doch jeden Fall. Wer sagt „Ich kenne den Markt seit zwanzig Jahren“, weckt Vertrauen in seine Sachkunde. Wer sagt „Auf mein Wort, das Geld ist sicher, dafür stehe ich gerade“, übernimmt persönliche Gewähr. Nur das Zweite erfüllt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB. Der BGH hat das im Sanierer-Fall geschärft (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 1990, XI ZR 206/88): Nötig ist der zurechenbar vermittelte Eindruck, persönlich mit der eigenen Sachkunde für die ordnungsgemäße Abwicklung einzustehen.
Wann kein besonderes Vertrauen vorliegt
Nicht jede enge Beziehung reicht. Langjährige oder private Kontakte allein genügen nicht, ebenso wenig der bloße Hinweis auf eigene Sachkunde oder die Rolle als Wortführer der Verhandlung. Der Verkäufer im Elektronikfachmarkt haftet nicht persönlich, nur weil er sich mit Fernsehern auskennt und freundlich berät.
Auch die Stellung im Unternehmen genügt für sich genommen nicht. Ein Geschäftsführer ist nicht deshalb Sachwalter, weil er Geschäftsführer ist. Es kommt auf sein Verhalten im konkreten Vertragsschluss an, nicht auf seine Funktion. Dieser Satz stammt aus BGH, Urt. v. 27. März 1995, II ZR 136/94: Das allgemeine Interesse am Erfolg des Unternehmens begründet keine Eigenhaftung.

Wirtschaftliches Eigeninteresse als zweite Fallgruppe
Herr des Geschäfts und Strohmanngeschäft
Die zweite Fallgruppe knüpft nicht an Vertrauen an, sondern an Nähe zum Geschäft. Sie greift, wenn der Dritte wirtschaftlich als Herr des Geschäfts oder als eigentlicher Interessenträger anzusehen ist. Schulbeispiel ist das Strohmanngeschäft: Formal schließt die vorgeschobene Person ab, wirtschaftlich fließt der Vorteil an den Hintermann.
Verlangt wird ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss selbst, nicht bloß ein mittelbarer Vorteil. Eine Provision reicht dafür nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus, ebenso wenig die bloße Beteiligung an der Gesellschaft, für die verhandelt wird. Beides ist nur ein mittelbarer Vorteil.
Warum die Fallgruppe heute eng ausgelegt wird
Diese Fallgruppe hat der BGH über Jahrzehnte immer weiter zurückgeschnitten. Das leuchtet ein: Jeder Vertreter hat irgendein Interesse am Abschluss, sonst würde er nicht verhandeln. Zöge man die Grenze weit, wäre die Trennung zwischen Gesellschaft und handelnder Person praktisch aufgehoben.
Für die Klausur heißt das: Die Vertrauens-Fallgruppe ist der Regelfall, die Eigeninteresse-Fallgruppe die Ausnahme von der Ausnahme. Prüfe sie, aber knapp und mit deutlicher Skepsis, wenn der Sachverhalt nur eine Provision oder eine Beteiligung hergibt. Wo sie greift, geht es um echte Nähe zum wirtschaftlichen Ergebnis: Der BGH hat sie etwa beim Konkursverwalter bejaht, der eine erkennbar nicht gedeckte Masseschuld begründet (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005, IX ZR 114/01).

Sachwalterhaftung Beispiele: Anlagevermittler, Baubetreuer und Prospekthaftung
Wer als Sachwalter typischerweise haftet
Die Rechtsprechung hat über die Jahre einen festen Kreis herausgebildet. Es sind durchweg Personen, deren Beruf darin besteht, fremdes Vertrauen zu organisieren.
| Sachwalter | Typische Pflichtverletzung |
|---|---|
| Anlagevermittler | Verschweigt Risiken oder Innenprovisionen der Kapitalanlage |
| Baubetreuer | Verschweigt Finanzierungslücken des Bauträgers |
| Verhandlungsführer | Sagt persönliche Gewähr für die Bonität des Vertragspartners zu |
| Verhandlungsgehilfe | Gibt eine eigene Zusicherung ab und verschweigt bekannte Zweifel |
| Geschäftsführer | Verschweigt die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft |
Achte auf das gemeinsame Muster. In allen Fällen ist der Dritte nicht bloß Bote einer fremden Erklärung, sondern die Person, deren Wort den Ausschlag gibt. Fehlt dieses Element, bleibt es beim Delikt.

Prospekthaftung im weiteren Sinn und ihr Vorrangproblem
Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinn ist der bekannteste Anwendungsfall. Wer bei einer Kapitalanlage als Vertragspartner oder Sachwalter persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet für die Richtigkeit der Prospektangaben nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB.
Hier lauert eine Falle, und sie ist innerhalb des BGH selbst umstritten. Der XI. Zivilsenat lässt die spezialgesetzliche Prospekthaftung, etwa nach § 306 KAGB, der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn vorgehen (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2022, Az. XI ZR 395/21). Der II. Zivilsenat verneint eine solche Sperrwirkung.
Für die Klausur heißt das: Prüfe zuerst das Spezialgesetz, und wenn du dann zu § 311 Abs. 3 BGB kommst, benenne den Streit in einem Satz, statt ihn zu übergehen. Wenig elegant finde ich, wenn hier eine einheitliche Linie behauptet wird, die es nicht gibt.
Der Fall vor dem BAG: 8 AZR 45/13 zur Haftung des Geschäftsführers
Was das Gericht vom Geschäftsführer verlangt
Ein Arbeitnehmer schloss mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung. Gezahlt wurde nichts, die Gesellschaft war insolvent. Daraufhin nahm der Arbeitnehmer die Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. März 2014 (Az. 8 AZR 45/13), dass sich der Anspruch aus § 311 Abs. 3 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB nach denselben Grundsätzen richtet, die Zivil- und Arbeitsgerichte für die Sachwalterhaftung entwickelt haben.

Entscheidend war die konkrete Beteiligung, nicht das Amt. Wer haftet, muss das Vertrauen beim Vertragsschluss in Anspruch genommen haben. Verlangt wird, dass der Geschäftsführer am betroffenen Vertragsschluss selbst mitgewirkt oder ihn zumindest gekannt hat. Nur dann kann er persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben.
Warum die Gesellschaft allein nicht genügt
Das allgemeine Interesse eines Geschäftsführers am Erfolg seiner Gesellschaft begründet keine Eigenhaftung. Sonst haftete jeder Geschäftsführer für jeden Vertrag seiner GmbH, und die Haftungsbeschränkung der Gesellschaftsform wäre erledigt. Das BAG zieht die Grenze deshalb am konkreten Verhalten gegenüber dem konkreten Vertragspartner.
Daneben bleibt der andere Weg offen: § 15a InsO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wer die Insolvenzantragspflicht schuldhaft verletzt, haftet den Gläubigern auf Schadensersatz, ganz unabhängig von § 311 Abs. 3 BGB. In der Klausur prüfst du beide Wege nacheinander.
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Vier Entscheidungen prägen das Feld. Mit ihnen im Kopf wirst du in der Klausur konkret, statt die Norm nur zu paraphrasieren.
| Entscheidung | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, II ZR 220/82 | 4. Juli 1983 | Grundformel der Sachwalterhaftung, BGHZ 88, 67 |
| BGH, XI ZR 206/88 | 3. April 1990 | Sachkunde allein genügt nicht, nötig ist persönliches Einstehen |
| BGH, II ZR 136/94 | 27. März 1995 | Allgemeines Interesse am Unternehmenserfolg begründet keine Eigenhaftung |
| BGH, IX ZR 114/01 | 24. Mai 2005 | Eigeninteresse bejaht beim Verwalter, der eine ungedeckte Masseschuld begründet |
Abgrenzung zu c.i.c., § 179 BGB und Vertrag mit Schutzwirkung
Verhältnis zur culpa in contrahendo nach § 311 II BGB
Die Sachwalterhaftung ist ein Unterfall der culpa in contrahendo. § 311 Abs. 2 BGB begründet das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen den künftigen Vertragsparteien, § 311 Abs. 3 BGB erweitert es auf den Dritten. Pflichtenmaßstab und Rechtsfolge sind identisch, nur der Schuldner ist ein anderer.
Merke dir die Reihenfolge im Gutachten: erst der Anspruch gegen den Vertragspartner aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, dann der Anspruch gegen den Dritten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Der zweite ist nicht subsidiär, aber er ist der ungewöhnlichere und gehört deshalb nach hinten.
Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB
§ 179 BGB regelt einen anderen Fall: Der Vertreter hatte keine Vertretungsmacht, der Vertrag kommt mit dem Vertretenen nicht zustande. Dann haftet der Vertreter selbst, wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz, und zwar verschuldensunabhängig nach § 179 Abs. 1 BGB. Das ist eine Garantiehaftung für den Bestand der Vollmacht.
§ 311 Abs. 3 BGB knüpft dagegen an das Vertrauen an, nicht an die fehlende Vollmacht. In der Klausur trennst du beides sauber: Fehlt die Vollmacht, ist § 179 BGB einschlägig. Bestand die Vollmacht und wurde nur schlecht aufgeklärt, kommst du zu § 311 Abs. 3 BGB. Ob § 179 BGB die Haftung aus c.i.c. in seinem Anwendungsbereich sperrt, ist umstritten; die Gegenansicht verweist auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und korrigiert über § 254 BGB. Für die Klausur reicht es, den Streit zu benennen, solange beide Wege zum selben Ergebnis führen. Entscheiden musst du ihn erst dort, wo § 179 BGB die Haftung ausschließt und die c.i.c. sie noch begründen könnte. Zum Rechtsschein bei fehlender Vollmacht hilft der Beitrag zu Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Und noch eine dritte Figur grenzt daran an: der Vertrag zugunsten Dritter und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dort wird ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen, er ist also Gläubiger. Bei § 311 Abs. 3 BGB ist der Dritte umgekehrt Schuldner. Verwechselst du das, prüfst du die falsche Richtung.

Sachwalterhaftung in der Klausur: Aufbau und typische Fehler
Die Sachwalterhaftung steht in der zivilrechtlichen Prüfungsreihenfolge bei den vertragsähnlichen Ansprüchen, also nach den vertraglichen und vor den dinglichen. Welche Anspruchsgrundlagen sonst noch in Betracht kommen, zeigt die Übersicht der Anspruchsgrundlagen im BGB.
Drei Fehler kosten regelmäßig Punkte. Erstens die fehlende Trennung: Wer § 311 Abs. 3 BGB und die Pflichtverletzung in einem Satz abhandelt, verliert die Struktur. Zweitens die Behauptung statt der Subsumtion. „B hat besonderes Vertrauen in Anspruch genommen“ formuliert die Frage und beantwortet sie nicht. Ziehe die konkreten Äußerungen aus dem Sachverhalt heran und miss sie am Maßstab der persönlichen Gewähr.
Drittens die Verwechslung der Fallgruppen. Wer beim Geschäftsführer sofort mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einsteigt, landet fast immer im Ergebnis „reicht nicht“, ohne die tragfähigere Vertrauens-Fallgruppe geprüft zu haben. Auch Profis schlagen bei dieser Norm noch nach, das ist völlig normal. Schlag kurz § 311 BGB auf, der Wortlaut liefert die halbe Prüfung.
Hast du die Dritthaftung einmal sauber durchdacht, verstehst du das ganze vorvertragliche Schuldverhältnis besser, weil sie dessen Grenzen sichtbar macht. Den Rest macht Übung am Fall, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt trainiert.
Weiterlesen
- § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung & Schema: Die Grundnorm, auf der auch die Sachwalterhaftung aufsetzt, mit vollständigem Prüfungsaufbau.
- Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB: Wann ein Vertreter überhaupt wirksam handelt und wo die Grenzen der Vertretungsmacht liegen.
- § 823 BGB Schema: Der Regelweg gegen Dritte, den du prüfst, bevor du zur Ausnahme des § 311 Abs. 3 BGB kommst.
- Willenserklärung im BGB: Grundlagen zu Abgabe und Zugang, ohne die sich Verhandlungsverhalten nicht sauber einordnen lässt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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