Ein Onlineshop zeigt eine Profikamera für 15 Euro, ein offensichtlicher Tippfehler statt 1.500 Euro. Du bestellst sofort drei Stück. Hast du jetzt einen Anspruch auf Lieferung zum Spottpreis?
Die Antwort steckt in der invitatio ad offerendum. Sie ist die unverbindliche Einladung, ein Angebot abzugeben, und gerade kein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Die Warenpräsentation im Shop fordert dich nur auf, selbst ein Angebot zu machen.
Wer das verwechselt, baut den ganzen Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB falsch auf. Und fast jede BGB-AT-Klausur zum Vertragsschluss steigt genau hier ein.
Auf einen Blick
- Der Grund: Wer ausstellt oder wirbt, will sich den Vertragspartner aussuchen und nicht durch jede beliebige Annahme gebunden sein.
- Faustregel: Schaufenster, Werbung, Katalog und Online-Shop sind invitatio. Das verbindliche Angebot macht der Kunde.
- Die Ausnahmen: Warenautomat und eBay-Auktion sind ausnahmsweise schon ein Angebot.
- In der Klausur: erst den Rechtsbindungswillen per Auslegung prüfen, dann klären, wer wann anbietet.
💡 Tipp: Die invitatio ad offerendum sauber vom Angebot zu trennen ist die halbe Vertragsschluss-Klausur. Genau dafür ist das interaktive Jura-Training von jurahilfe.de gebaut: kompakte, miteinander verlinkte Texte, Karteikarten zum Wiederholen und ein Falltraining mit Multiple-Choice-Aufgaben. Du lernst in der Reihenfolge, die trägt, vom Grundverständnis bis zur sicheren Anwendung.
Was ist eine invitatio ad offerendum? Definition und Bedeutung
Eine invitatio ad offerendum ist die unverbindliche Aufforderung an andere, ein Vertragsangebot abzugeben. Sie ist selbst kein Angebot im Sinne von § 145 BGB, weil ihr der Rechtsbindungswille fehlt. Der Erklärende will sich noch nicht binden. Er möchte erst entscheiden, ob und mit wem er den Vertrag schließt.
Der Unterschied klingt akademisch, entscheidet aber, wer das Risiko trägt. Sagt der Verkäufer mit seiner Auslage schon verbindlich „Ich verkaufe“, könnte jeder per bloßem „Ja“ einen Vertrag erzwingen. Die invitatio dreht die Reihenfolge um. Der Kunde bietet an, der Verkäufer nimmt an.
Invitatio ad offerendum: Übersetzung und wörtliche Bedeutung
Der lateinische Begriff heißt wörtlich „Einladung zum Anbieten“. Im deutschen Sprachgebrauch sagt man dazu Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Einen eigenen Gesetzesbegriff gibt es nicht. Die invitatio wird aus dem Angebotsbegriff des § 145 BGB heraus entwickelt: Was die Voraussetzungen eines Angebots nicht erfüllt, ist im Zweifel eine bloße invitatio.
Warum die invitatio keine Willenserklärung ist
Ein Angebot ist eine Willenserklärung. Sie hat einen objektiven Tatbestand aus Erklärungshandlung und Rechtsbindungswillen. Genau der Rechtsbindungswille fehlt bei der invitatio. Wer ein Schaufenster dekoriert, will sich rechtlich noch nicht festlegen, sondern nur Kunden anlocken. Ohne Rechtsbindungswille liegt keine Willenserklärung vor, und ohne Willenserklärung kein Angebot. Wie eine Willenserklärung aufgebaut ist, vertieft der Beitrag zum Tatbestand der Willenserklärung.
Invitatio ad offerendum oder Angebot? Der Rechtsbindungswille entscheidet
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot oder nur eine invitatio ist, entscheidet der Rechtsbindungswille. Er liegt vor, wenn sich der Erklärende bei objektiver Auslegung schon endgültig binden will. Fehlt er, bleibt es bei der unverbindlichen Einladung. Maßstab ist nicht der innere Wille, sondern der objektive Empfängerhorizont.
| Kriterium | Verbindliches Angebot (§ 145 BGB) | Invitatio ad offerendum |
|---|---|---|
| Rechtsbindungswille | vorhanden | fehlt |
| Rechtsnatur | Willenserklärung | bloße Aufforderung, kein Rechtsgeschäft |
| Wirkung der Reaktion | Annahme genügt, der Vertrag steht | der Kunde gibt erst ein Angebot ab |
| Wer bietet an? | der Erklärende | der Kunde |
| Typische Fälle | Warenautomat, eBay-Auktion | Schaufenster, Werbung, Online-Shop, Katalog |
Was ein verbindliches Angebot nach § 145 BGB ausmacht
Ein Angebot nach § 145 BGB ist eine empfangsbедürftige Willenserklärung, die den Vertragsinhalt so vollständig festlegt, dass der andere nur noch „Ja“ sagen muss. Es braucht die wesentlichen Vertragsbestandteile, beim Kauf also Vertragsparteien, Ware und Preis, die sogenannten essentialia negotii. Und der Anbietende muss sich binden wollen. Welche Pflichten ein so geschlossener Kaufvertrag nach § 433 BGB auslöst, ist dann der nächste Prüfungsschritt.
Die zwei Argumente gegen einen Rechtsbindungswillen
Warum nimmt man bei Schaufenster und Werbung trotzdem keine Bindung an? Zwei Überlegungen tragen das.
Erstens der begrenzte Vorrat. Würde die Auslage als Angebot gelten, könnten unbegrenzt viele Kunden durch bloße Annahme einen Vertrag erzwingen. Ist die Ware vergriffen, säße der Händler auf nicht erfüllbaren Verträgen und geriete in die Schadensersatzpflicht. Zweitens die freie Wahl des Vertragspartners. Der Verkäufer will entscheiden, mit wem er kontrahiert, etwa um Kunden mit Hausverbot, zahlungsunfähige Besteller oder einen Konkurrenten abzulehnen. Auch eine falsche Preisauszeichnung wäre brandgefährlich, wenn sie sofort binden würde.
So grenzt du in der Klausur richtig ab (§§ 133, 157 BGB)
Die Abgrenzung läuft über die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Du fragst: Durfte der Empfänger die Erklärung als endgültige Bindung verstehen? Indizien gegen einen Rechtsbindungswillen sind ein unbestimmter Adressatenkreis, fehlende Mengenangaben und ein erkennbares wirtschaftliches Risiko des Erklärenden. Erst diese Auslegung trägt das Ergebnis, nicht die bloße Behauptung „das ist eine invitatio“. Wie sie im Detail funktioniert, zeigt der Beitrag zur Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB.
💡 Tipp: Die invitatio hängt eng mit Willenserklärung, Angebot und Annahme zusammen, und solche Verbindungen gehen beim isolierten Lernen verloren. Auf jurahilfe.de ist jeder Begriff verlinkt: ein Klick, und du siehst, wie die Stücke des Vertragsschlusses zusammenpassen.
Klassische Beispiele für eine invitatio ad offerendum
Die wichtigsten invitatio-Fälle sind die typische Werbung und Warenpräsentation: Schaufenster, Auslagen, Kataloge, Prospekte, Zeitungsanzeigen, Speisekarten und der Online-Shop. Überall wendet sich der Anbieter an einen unbestimmten Personenkreis und will sich nicht binden. Das verbindliche Angebot gibt erst der Kunde ab.
Schaufenster, Auslage und Preisangabe
Die Ware im Schaufenster mit Preisschild ist der Klassiker. Auch die Auslage im Regal und die reine Preisangabe sind nur invitatio. Nimmst du im Supermarkt eine Packung aus dem Regal, nimmst du noch kein Angebot an. Dein Angebot machst du erst an der Kasse.
Werbung, Kataloge und Zeitungsanzeigen
Werbeprospekte, Kataloge und Anzeigen richten sich an jedermann. Würde der Händler hier verbindlich anbieten, träfe ihn das Vorrats-Risiko aus dem vorigen Abschnitt. Deshalb sind sie invitatio. Siehst du die Anzeige eines Discounters für ein Handy zu 300 Euro, kannst du den Laden nicht durch ein bloßes „Ich nehme an“ zum Verkauf zwingen. Erst recht nicht, wenn das Gerät längst ausverkauft ist.
Online-Shop und Warenpräsentation im Internet
Die Produktdarstellung im Online-Shop ist nach ganz herrschender Meinung ebenfalls eine invitatio. Du gibst dein Angebot mit dem Absenden der Bestellung ab. Die automatische Eingangsbestätigung („Wir haben deine Bestellung erhalten“) ist regelmäßig nur eine Zugangsbestätigung, noch keine Annahme. Der Vertrag kommt meist erst mit der Versandbestätigung oder der Lieferung zustande. Genau daran scheitert der Kamera-Schnäppchenkauf aus der Einleitung.
Speisekarte und Preisliste
Die Speisekarte im Restaurant und jede Preisliste sind invitatio. Du bestellst, das ist dein Angebot, der Wirt nimmt an, indem er serviert. Ist ein Gericht aus, ist kein Vertrag verletzt, weil noch keiner bestand.
Sonderfälle: Wann ist es doch ein verbindliches Angebot?
Nicht jede Warenpräsentation ist invitatio. Wo der Erklärende erkennbar jeden zahlungsbereiten Kunden bedienen will und sein Auswahlinteresse zurücktritt, kann schon ein verbindliches Angebot vorliegen. Die wichtigsten Fälle sind der Warenautomat, die Selbstbediegungs-Tankstelle und die Internetauktion.

Abb. 1: Wann eine Warenpräsentation nur invitatio ist und wann ausnahmsweise schon ein verbindliches Angebot.
Selbstbedienungsladen und Tankstelle
Im Selbstbedienungsladen bleibt es bei der invitatio. Das Auslegen im Regal ist Einladung, der Kunde bietet an der Kasse an, der Kassierer nimmt an. An der Selbstbediegungs-Tankstelle wird es enger. Verbreitet ist die Sicht, dass die freigeschaltete Zapfsäule bereits ein Angebot enthält, das der Kunde durch das Betanken annimmt. Spätestens an der Kasse kommt der Vertrag aber in jedem Fall zustande.
Warenautomat: das Angebot ad incertas personas
Beim Warenautomaten kann der Aufsteller nicht mehr aussuchen, wer kauft, und der Vorrat ist sichtbar begrenzt. Deshalb sieht man im Aufstellen des betriebsbereiten Automaten überwiegend ein verbindliches Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, ein Angebot ad incertas personas, begrenzt durch den Vorrat. Wirfst du das Geld ein, nimmst du an.
eBay-Auktion: bindend trotz „Versteigerung“ (BGH, Ricardo-Urteil)
Wer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt keine invitatio ab, sondern bereits ein verbindliches Angebot. Den Grundsatz hat der BGH im Ricardo-Urteil zur Auktionsplattform ricardo.de aufgestellt (BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01), er gilt für eBay-Auktionen entsprechend. Eine solche Online-Auktion ist keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB. Der Anbieter erklärt mit der Freischaltung verbindlich, an den Höchstbietenden zu verkaufen. Bricht er die Auktion grundlos ab, kann trotzdem ein Vertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande kommen.
💡 Tipp: Die invitatio ad offerendum ist ein klassischer Klausur-Stolperstein. Trainier sie am Fall mit den Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de: kleine Sachverhalte, sofortiges Feedback, ausführliche Erläuterung. So denkst du dich Schritt für Schritt in die Prüferperspektive.
Zustandekommen des Vertrags: Wie aus der invitatio ein Vertrag wird
Aus einer invitatio allein entsteht nie ein Vertrag. Sie ist nur der Auftakt. Erst gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, dann nimmt der Anbieter es an. Beide Erklärungen werden mit Zugang wirksam. Erst diese zwei übereinstimmenden Willenserklärungen schließen den Vertrag. Den vollständigen Ablauf aus Angebot und Annahme zeigt die Wissensseite zum Vertragsschluss nach § 145 BGB.

Abb. 2: Aus einer invitatio entsteht erst über das Angebot des Kunden und die Annahme des Händlers ein Vertrag.
Vom Angebot des Kunden zur Annahme des Händlers
Die Reihenfolge ist gespiegelt zur Alltagsvorstellung. Nicht der Händler bietet an, sondern der Kunde. Im Online-Shop ist das Absenden der Bestellung das Angebot, im Laden das Vorlegen an der Kasse. Der Händler nimmt durch Versand, Übergabe oder Kassieren an. Lehnt er ab, kommt kein Vertrag zustande, und der Kunde hat keinen Anspruch.
Wirksamkeit: Wann Angebot und Annahme bindend werden
Angebot und Annahme sind empfangsbедürftige Willenserklärungen. Sie werden erst mit Zugang beim Empfänger wirksam, unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB. Das Angebot des Kunden wirkt also, sobald es dem Händler zugeht, die Annahme, sobald sie den Kunden erreicht. Wann genau eine Erklärung zugeht, klärt der Beitrag zum Zugang von Willenserklärungen.
Online-Preisfehler: Muss der Händler zum falschen Preis liefern?
Zurück zur 15-Euro-Kamera. Weil die Shop-Anzeige nur invitatio ist, machst du mit der Bestellung das Angebot. Der Händler muss es nicht annehmen, und die automatische Eingangsbestätigung ist keine Annahme. Nimmt er versehentlich doch an, kann er seine Annahme wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 BGB). Ein bloßer Kalkulationsirrtum berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung. Bei einem für dich offensichtlichen Preisfehler scheitert der Lieferanspruch ohnehin oft an Treu und Glauben, § 242 BGB.
Invitatio ad offerendum in der Jura-Klausur: Aufbau und typische Fehler
In der Klausur taucht die invitatio beim Vertragsschluss auf, genauer bei der Prüfung des Angebots. Du prüfst, ob die erste Erklärung schon ein bindendes Angebot ist. Verneinst du den Rechtsbindungswillen, ist es nur eine invitatio, und du suchst das echte Angebot in der nächsten Erklärung.
Wo du die invitatio im Gutachten prüfst
Standort ist die Frage „Liegt ein wirksames Angebot vor?“. Dort grenzt du Angebot und invitatio ab. Schreib nie nur „Das ist eine invitatio ad offerendum“. Begründe, warum der Rechtsbindungswille fehlt, mit der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont und den zwei Argumenten Vorrat und Partnerwahl. Wo der Vertragsschluss in der zivilrechtlichen Prüfung steht, zeigt die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht.

Abb. 3: Angebot oder invitatio? Die Abgrenzung über den Rechtsbindungswillen Schritt für Schritt.
Die häufigsten Klausurfehler
Der häufigste Fehler ist, die invitatio als Angebot zu behandeln und den Vertrag zu früh schließen zu lassen. Der zweite ist das bloße Behaupten ohne Auslegung. Auch beliebt: die Sonderfälle übersehen und Warenautomat oder eBay-Auktion fälschlich als invitatio einordnen. Wer hier sauber trennt, sammelt sichere Punkte.
💡 Tipp: Lesen allein verankert nichts. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem von jurahilfe.de rufst du die Definition der invitatio und die zwei Abgrenzungs-Argumente aktiv ab und merkst sofort, wo eine Lücke sitzt. Genau dieses Abrufen ist der Hebel fürs Langzeitgedächtnis.
Weiterlesen
- Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB: Wie ein Vertrag zustande kommt, wenn ein anderer für dich die Willenserklärung abgibt.
- Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht: Wer überhaupt wirksam ein Angebot abgeben oder annehmen kann.
- Gläubiger und Schuldner: Welche Rechte und Pflichten der geschlossene Vertrag auslöst.
- Konkludentes Handeln: Was konkludentes Handeln bedeutet, wie es sich von einer ausdrücklichen Erklärung unterscheidet und welche Rolle es beim Vertragsschluss spielt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Volljurist, Autor, Unternehmer und aktiver junger Familienvater mit vielseitigen Interessen und seit 2017 als Repetitor im Bereich der Individualnachhilfe tätig.
- Examensvorbereitung
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht



