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Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB: Definition & Entstehung

Zwei Personen in Anzügen geben sich per Handschlag die Hand, Sinnbild für den geschäftlichen Kontakt vor dem Vertrag.

Du betrittst einen Laden, schaust dich nur um und rutschst auf nassem Boden aus, bevor du irgendetwas kaufst. Trotzdem haftet der Betreiber. Der Grund ist das vorvertragliche Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB: ein gesetzliches Schuldverhältnis, das schon durch geschäftlichen Kontakt entsteht und beide Seiten zu Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, lange bevor ein Vertrag geschlossen ist.

In der Zivilrechtsklausur ist dieses Schuldverhältnis die Grundlage der culpa in contrahendo. Wer sauber trennt, wann es entsteht und welche Pflichten es auslöst, baut die Haftung darauf sicher auf.

Auf einen Blick:

  • Norm: § 311 Abs. 2 BGB, ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.
  • Charakter: gesetzliches Schuldverhältnis im weiteren Sinne, nur Schutzpflichten, keine Leistungspflicht.
  • Entstehung: Vertragsverhandlungen (Nr. 1), Vertragsanbahnung (Nr. 2), ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3).
  • Rechtsfolge bei Verletzung: Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, die culpa in contrahendo (c.i.c.).
  • Abgrenzung: kein Vertrag und keine bloße Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen.

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Flussdiagramm: geschäftlicher Kontakt nach § 311 Abs. 2 BGB begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und führt bei schuldhafter Verletzung zur culpa in contrahendo.
Abb. 1: Vom geschäftlichen Kontakt zur c.i.c.-Haftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB).

Was ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis? (§ 311 II BGB)

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das ohne Vertrag allein durch geschäftlichen Kontakt entsteht. § 311 Abs. 2 BGB ordnet an, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB schon vor dem Vertragsschluss entsteht. Es begründet ausschließlich Schutzpflichten, keine Leistungspflichten.

Damit steht es im Vertragsrecht zwischen Vertrag und Delikt. Wer in geschäftlichen Kontakt tritt, darf auf die Sorgfalt der anderen Seite vertrauen, auch wenn noch niemand etwas leisten muss. Genau dieses Vertrauen schützt die Norm. § 311 BGB trägt deshalb die Überschrift rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse: Absatz 1 meint den Vertrag, Absatz 2 das rechtsgeschäftsähnliche vorvertragliche Schuldverhältnis.

Schuldverhältnis im weiteren Sinne: nur Schutzpflichten, keine Leistungspflicht

Das Gesetz kennt zwei Bedeutungen von Schuldverhältnis. Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist die einzelne Pflicht, etwa der Anspruch des Käufers auf Übergabe der Sache. Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist die gesamte Rechtsbeziehung mit allen ihren Pflichten.

Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne, aber ein besonders dünnes. Es enthält keine Leistungspflichten. Niemand muss liefern oder zahlen. Es trägt allein die Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB: die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite Rücksicht zu nehmen.

Warum schon vor dem Vertrag Pflichten entstehen (Treu und Glauben, § 242 BGB)

Die Wurzel liegt im Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Wer den geschäftlichen Bereich der anderen Seite betritt, gibt ihr die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechtsgüter. Dieses gesteigerte Vertrauen rechtfertigt Pflichten, die das allgemeine Deliktsrecht so nicht kennt.

Das Rechtsinstitut ist älter als seine Norm. Rudolf von Jhering begründete die Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen schon 1861. Erst die Schuldrechtsmodernisierung schrieb sie 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, konkret in § 311 Abs. 2 BGB. Juristisch ist die c.i.c. also lange vor ihrer Kodifikation anerkannt gewesen.

Wann entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis? § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB

§ 311 Abs. 2 BGB nennt drei Entstehungstatbestände. Nach § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB schon vor dem Vertrag. Konkret entsteht es nach § 311 II Nr. 1 bis 3 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, durch die Anbahnung eines Vertrags oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte. Die Tatbestände werden nach unten immer weiter, die dritte Variante ist ein Auffangtatbestand. Für die Klausur genügt regelmäßig einer, du prüfst sie der Reihe nach:

TatbestandVoraussetzungBeispiel
Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB)die Parteien verhandeln ernsthaft über einen VertragPreisgespräch über ein gebrauchtes Auto
Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)eine Seite gewährt der anderen im Hinblick auf ein mögliches Geschäft die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre RechtsgüterBetreten eines Ladens zum Umsehen
Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB)vertragsähnlicher geschäftlicher Kontakt ohne konkrete VertragsabsichtGefälligkeit mit wirtschaftlichem Einschlag

Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Sobald zwei Parteien ernsthaft über einen Vertrag verhandeln, entsteht das Schuldverhältnis. Ein Vertragsschluss ist nicht nötig, die Aufnahme von Vertragsverhandlungen genügt. Ab diesem Moment treffen beide Seiten Schutzpflichten.

Das hat auch eine Kehrseite. Bricht eine Seite die Verhandlungen später ohne triftigen Grund ab, obwohl sie den Abschluss zuvor als sicher hingestellt hatte, kann daraus sogar ein Schadensersatzanspruch folgen. Diese Fallgruppe, der Abbruch von Vertragsverhandlungen nach geweckter Abschlusssicherheit, wird im ausführlichen Beitrag zur culpa in contrahendo vertieft.

Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Die Vertragsanbahnung erfasst schon das Vorfeld. Es genügt, dass der eine Teil dem anderen im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt. Wer einen Laden nur zum Umsehen betritt, bahnt bereits einen Vertrag an.

Eine feste Kaufabsicht braucht es dafür nicht. Nötig ist aber ein geschäftlicher Bezug. Wer den Laden allein betritt, um zu stehlen, bahnt keinen Vertrag an und fällt aus dem Schutz der Norm heraus.

Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Nr. 3 ist der Auffangtatbestand. Er erfasst geschäftliche Kontakte, die keiner konkreten Vertragsabsicht dienen, aber vertragsähnliches Vertrauen begründen. Hierher gehören etwa Gefälligkeiten mit wirtschaftlichem Einschlag.

Der Tatbestand fängt die Fälle, die Nr. 1 und Nr. 2 knapp verfehlen. In der Klausur prüfst du ihn zuletzt, wenn Verhandlung und Anbahnung nicht recht passen, der Kontakt aber erkennbar geschäftlich geprägt ist.

Welche Schutzpflichten begründet § 241 II BGB?

§ 241 Abs. 2 BGB begründet die Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und von schädigendem Verhalten Abstand zu nehmen. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB gelten schon vorvertraglich. Sie sind der gesamte Inhalt des vorvertraglichen Schuldverhältnisses.

Rücksichtnahme- und Schutzpflichten vor dem Vertrag

Die Schutzpflichten nach § 241 II BGB sichern Körper, Eigentum und Vermögen der anderen Seite. Wer erkennbar wesentliche Umstände kennt, muss über sie aufklären. Wer Waren präsentiert, muss dafür sorgen, dass Kunden nicht zu Schaden kommen. Die Rechtsprechung hat daraus feste Fallgruppen geformt.

Der klassische Fall ist der Gemüseblattfall (BGHZ 66, 51): Ein Kind rutscht im Laden auf einem Gemüseblatt aus, bevor überhaupt gekauft wird. Schon der vorvertragliche Kontakt begründet die Haftung des Betreibers, unabhängig von einem späteren Kaufvertrag.

Abgrenzung zu den Leistungspflichten (§ 241 I BGB)

§ 241 Abs. 1 BGB regelt die Leistungspflicht, also den Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen. Genau diese Pflicht fehlt vor dem Vertrag. Das vorvertragliche Schuldverhältnis kennt nur die Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, nie eine Leistungspflicht.

Das ist mehr als eine Feinheit. Weil keine Leistungspflicht besteht, folgt aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis niemals ein Erfüllungsanspruch. In Betracht kommt allein ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verletzter Rücksichtnahme.

Vorvertragliche, gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse: die Abgrenzung

Das vorvertragliche Schuldverhältnis ordnet sich zwischen mehrere Nachbarn ein. Die folgende Übersicht trennt es von Vertrag, sonstigem gesetzlichen Schuldverhältnis und bloßer Gefälligkeit.

ArtEntsteht durchPflichtenBeispiel
Vertragliches SchuldverhältnisVertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)Leistungs- und SchutzpflichtenKaufvertrag
Vorvertragliches Schuldverhältnisgeschäftlicher Kontakt (§ 311 Abs. 2 BGB)nur Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)Laden betreten
Sonstiges gesetzliches SchuldverhältnisGesetzje nach NormEBV, GoA, Delikt
Bloße Gefälligkeitohne RechtsbindungswillenkeineEinladung zum Essen
Schaubild: das vorvertragliche Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB trägt nur Schutzpflichten und steht damit zwischen dem Vertrag und dem Delikt.
Abb. 2: Einordnung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen Vertrag und Delikt.

Gesetzliches Schuldverhältnis: EBV, GoA und Delikt

Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, weil es kraft Gesetzes und nicht durch Vertrag entsteht. Daneben gibt es weitere gesetzliche Schuldverhältnisse: das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und die deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB.

Sie alle entstehen ohne Willenseinigung. Der Unterschied liegt im Anknüpfungspunkt: Das vorvertragliche Schuldverhältnis knüpft an den geschäftlichen Kontakt vor dem Vertrag an, das EBV an eine Vindikationslage, das Delikt an eine Rechtsgutsverletzung.

Bloße Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen

Nicht jeder Kontakt erzeugt Pflichten. Bei einer reinen Gefälligkeit des täglichen Lebens fehlt der Rechtsbindungswille, deshalb entsteht kein Schuldverhältnis und es gelten keine Schutzpflichten. Wer zum Essen einlädt, schließt keinen Vertrag und bahnt auch keinen an.

Die Grenze verläuft am geschäftlichen Bezug. Fehlt er, bleibt es beim Gefälligkeitsverhältnis ohne Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB. Hat der Kontakt dagegen einen wirtschaftlichen Einschlag, greift Nr. 3.

Verschulden bei Vertragsschluss: culpa in contrahendo (c.i.c.), §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

Die Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht löst, wenn sie zu vertreten ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus. Diese Haftung schon im Vorfeld des Vertragsschlusses heißt culpa in contrahendo, wörtlich Verschulden bei Vertragsschluss. Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist ihr Fundament, die c.i.c. die Rechtsfolge.

Hier folgt nur der Überblick. Das vollständige Prüfungsschema, die Fallgruppen und die Konkurrenzen stehen im ausführlichen Beitrag zur culpa in contrahendo mit Schema und Beispielen.

Die c.i.c. als Haftung aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis

Die Anspruchsgrundlage liest du als Kette: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. § 311 Abs. 2 BGB liefert das Schuldverhältnis, § 241 Abs. 2 BGB die verletzte Pflicht und § 280 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge Schadensersatz. In der Klausur nennst du alle drei Normen, sonst gibt es Abzug.

Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 280 I 2 BGB) vermutet. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen rechnet ihm § 278 BGB zu. Anders als bei der deliktischen Gehilfenhaftung aus § 831 BGB kann er sich davon nicht durch einen Entlastungsbeweis befreien. Der Ladeninhaber haftet daher auch für seine Angestellten.

Ersetzt wird in der Regel das negative Interesse, also der Vertrauensschaden. Der Geschädigte wird nach § 249 BGB so gestellt, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Nur ausnahmsweise reicht der Ersatz bis zum positiven Interesse, dem Erfüllungsinteresse. Die Berechnung läuft über die §§ 249 ff. BGB, wie beim Schadensersatz neben und statt der Leistung.

Dritthaftung nach § 311 Abs. 3 BGB

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. § 311 Abs. 3 BGB bezieht solche Dritte ein. Auf Gläubigerseite werden sie über die Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich einbezogen, etwa das mitverletzte Kind; auf Schuldnerseite haftet der Sachwalter, der besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt.

Die Einzelheiten dieser Konstellation zeigt die Wissensseite zur Dritthaftung nach §§ 280, 311 III BGB. Für den Norm-Einstieg genügt: Absatz 3 weitet den Kreis der Beteiligten, ändert am Charakter des Schuldverhältnisses aber nichts.

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Häufige Fehler beim vorvertraglichen Schuldverhältnis in der Jura-Klausur

Die meisten Punkte gehen bei der Einordnung verloren, seltener am Verständnis der Norm selbst. Diese Fehler kosten regelmäßig Punkte:

  • Die c.i.c. prüfen, obwohl ein wirksamer Vertrag vorliegt. Dann gilt das Leistungsstörungsrecht, nicht § 311 Abs. 2 BGB.
  • Die Anspruchsgrundlage unvollständig zitieren. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB gehören immer zusammen.
  • Leistungspflicht und Schutzpflicht verwechseln. Vorvertraglich gibt es nur Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.
  • Eine bloße Gefälligkeit für ein Schuldverhältnis halten. Ohne geschäftlichen Bezug fehlt der Anknüpfungspunkt.
  • Negatives und positives Interesse verwechseln. Regel ist der Vertrauensschaden, das Erfüllungsinteresse die Ausnahme.
  • Die Sperrwirkung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts übersehen, die ab Gefahrübergang greift und die Aufklärungshaftung des Verkäufers verdrängt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
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