Die Großmutter zahlt auf ein Sparbuch ein, das ihrem Enkel gehören soll. Darf der Enkel das Guthaben selbst von der Bank verlangen, obwohl er den Vertrag nie unterschrieben hat?
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB lautet die Antwort ja. Zwei Parteien vereinbaren, dass ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Der Dritte wird berechtigt, ohne selbst Vertragspartei zu sein.
Das durchbricht die Relativität der Schuldverhältnisse, nach der ein Vertrag nur zwischen den Beteiligten wirkt. Genau deshalb ist die Konstruktion ein Klausurklassiker, der im Staatsexamen immer wieder auftaucht. Wer echten und unechten Vertrag zugunsten Dritter, die drei Verhältnisse und die Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sauber trennt, sammelt hier sichere Punkte.
Auf einen Blick:
- Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erhält der Dritte ein eigenes Forderungsrecht (§ 328 Abs. 1 BGB). Beim unechten darf der Schuldner an den Dritten leisten, dieser hat aber keinen eigenen Anspruch (§ 329 BGB).
- Drei Verhältnisse trennen: Deckungsverhältnis (Versprechender und Versprechensempfänger), Valutaverhältnis (Versprechensempfänger und Dritter), Vollzugsverhältnis (Versprechender und Dritter).
- Ob echt oder unecht, entscheidet die Auslegung des Parteiwillens (§ 328 Abs. 2, §§ 133, 157 BGB).
- Sonderfall Todesfall: Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall entsteht der Anspruch erst mit dem Tod des Versprechensempfängers (§ 331 BGB).
- Der Schuldner behält seine Einwendungen aus dem Grundvertrag auch gegenüber dem Dritten (§ 334 BGB). Einen Vertrag zulasten Dritter gibt es nicht.
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Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)?
Kann ein Vertrag jemandem einen Anspruch verschaffen, der ihn gar nicht geschlossen hat? Beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt ein Dritter unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Zwei Parteien vereinbaren, dass die Leistung nicht dem Vertragspartner, sondern einem Dritten zusteht, und der Dritte kann sie selbst vom Schuldner verlangen. Aus dieser Vereinbarung erwirbt der Dritte gemäß § 328 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht.
Das Besondere: Der Dritte muss beim Vertragsschluss nicht mitwirken. Er profitiert trotzdem und wird sogar eigener Gläubiger. Damit ist der Vertrag zugunsten Dritter eine gesetzlich anerkannte Ausnahme von der Relativität der Schuldverhältnisse. Er ist in den §§ 328 ff. BGB geregelt, einer kurzen Normenkette, die das gesamte Dreieck ordnet.
§ 328 BGB im Wortlaut und der unmittelbare Rechtserwerb
Der Gesetzeswortlaut ist klausurrelevant, weil das Wort „unmittelbar" das Kernmerkmal trägt. § 328 Abs. 1 BGB lautet: „Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern."
Unmittelbar heißt: Der Dritte braucht keinen Zwischenschritt und keine Abtretung. Sein Forderungsrecht entsteht direkt aus dem Vertrag zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger). Dieser eine Begriff unterscheidet den echten vom unechten Vertrag zugunsten Dritter.
Der Begünstigungswille und die Auslegung nach § 328 Abs. 2 BGB
Ob der Dritte ein eigenes Recht erwerben soll, sagt der Vertrag selten ausdrücklich. Deshalb wird der Wille der Parteien durch Auslegung ermittelt (§ 328 Abs. 2 BGB, §§ 133, 157 BGB). Maßgeblich sind die Umstände und vor allem der Zweck des Vertrags.
Für typische Fälle gibt das Gesetz Auslegungsregeln vor: § 329 BGB für die Erfüllungsübernahme und § 330 BGB etwa für Leibrentenverträge und unentgeltliche Zuwendungen mit Gegenleistungsauflage. Die Lebensversicherung nennt der Wortlaut des § 330 BGB nicht ausdrücklich, sie wird nach herrschender Meinung nur analog erfasst. Ein bloßes „an den Dritten leisten" genügt für ein eigenes Forderungsrecht nicht, nötig ist der Wille, ihn auch forderungsberechtigt zu machen.
Die ganze Normenkette der §§ 328 bis 335 BGB ordnet das Dreieck:
| Norm | Regelungsgehalt |
|---|---|
| § 328 BGB | Grundnorm: der Dritte erwirbt ein eigenes Forderungsrecht |
| § 329 BGB | Auslegungsregel Erfüllungsübernahme: im Zweifel kein eigenes Recht (unechter VzD) |
| § 330 BGB | Auslegungsregel: im Zweifel eigenes Recht (Leibrente, unentgeltliche Zuwendung; Lebensversicherung analog) |
| § 331 BGB | Leistung an den Dritten nach dem Tod des Versprechensempfängers |
| § 332 BGB | Änderung des Dritten durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt |
| § 333 BGB | Zurückweisung des Rechts durch den Dritten |
| § 334 BGB | Einwendungen des Schuldners auch gegenüber dem Dritten |
| § 335 BGB | Forderungsrecht des Versprechensempfängers neben dem Dritten |
Für den Einstieg lohnt der Blick in die Wissensseite zum Vertrag zugunsten Dritter im Schuldrecht AT, die die Normenkette mit Definitionen und Streitständen verknüpft.
Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter (VzD)
Der entscheidende Unterschied liegt beim Forderungsrecht des Dritten. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen eigenen Anspruch, beim unechten nicht. Diese Weiche musst du in der Klausur zuerst stellen, denn nur der echte Vertrag zugunsten Dritter gibt dem Dritten eine eigene Anspruchsgrundlage aus § 328 Abs. 1 BGB.

Der echte Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann der begünstigte Dritte die Leistung selbst und im eigenen Namen einklagen. Er wird neben dem Versprechensempfänger eigener Gläubiger. Typische Beispiele:
- Sparbuch zugunsten des Enkels: Die Großeltern legen ein auf den Namen eines Dritten angelegtes Sparkonto an, hier des Enkels. Der Enkel kann sich das Guthaben selbst auszahlen lassen.
- Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau: Die Versicherungssumme soll im Todesfall direkt an die Ehefrau gehen. Sie fordert die Auszahlung unmittelbar vom Versicherer.
- Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag: Der Käufer verpflichtet sich, die Maklercourtage direkt an den Makler zu zahlen. Der Makler wird eigener Forderungsinhaber.
In all diesen Fällen bleibt es nicht bei der Begünstigung. Der Dritte kann klagen.
Der unechte Vertrag zugunsten Dritter (§ 329 BGB)
Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter soll der Dritte die Leistung zwar erhalten, aber kein eigenes Recht bekommen. Der Schuldner darf mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten, ist aber nicht verpflichtet, dem Dritten zu leisten. Einfordern kann die Leistung allein der Versprechensempfänger.
Das saubere Lehrbuchbeispiel ist die Erfüllungsübernahme: Übernimmt jemand die Verpflichtung, die Schuld eines anderen zu tilgen, so erwirbt der Gläubiger im Zweifel kein eigenes Forderungsrecht gegen den Übernehmer (§ 329 BGB). Auch die häufig genannte abgekürzte Lieferung, bei der ein Zwischenhändler direkt an seinen Kunden liefern lässt, wird oft hierher gezählt. Sie lässt sich allerdings ebenso als reiner Anweisungsfall einordnen, in dem der Dritte nur die Leistung entgegennimmt. In der Klausur nennst du die Erfüllungsübernahme, wenn du ein unstrittiges Beispiel brauchst.
Echt oder unecht: die Auslegung entscheidet
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kommt es auf den Zweck des Vertrags und das erkennbare Interesse an. Will der Dritte aus eigenem Recht klagen können, spricht das für den echten Vertrag zugunsten Dritter. Geht es nur darum, dass er die Leistung tatsächlich bekommt, bleibt es beim unechten. Die Auslegungsregeln der §§ 329, 330 BGB geben für Standardfälle die Richtung vor.
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Prüfungsschema: Vertrag zugunsten Dritter in der Klausur
In der Klausur prüfst du den Anspruch des Dritten direkt aus § 328 Abs. 1 BGB. Die folgenden Stationen bringen dich sicher durch, vom wirksamen Grundvertrag bis zu den Einwendungen des Schuldners.
| Schritt | Prüfungspunkt |
|---|---|
| 1. Wirksamer Vertrag | Wirksamer schuldrechtlicher Vertrag zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger). |
| 2. Drittberechtigung | Wille der Parteien, dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht zu verschaffen, durch Auslegung ermittelt (§ 328 Abs. 2, §§ 133, 157 BGB; Auslegungsregeln §§ 329, 330). |
| 3. Bestimmbarkeit | Der Dritte ist benannt oder zumindest bestimmbar (etwa „zugunsten des noch zu bestimmenden Enkels"). |
| 4. Rechtsfolge | Der Dritte erwirbt unmittelbar einen eigenen Anspruch (§ 328 Abs. 1 BGB), neben dem Versprechensempfänger (§ 335 BGB). |
| 5. Einwendungen | Der Schuldner hält dem Dritten alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegen (§ 334 BGB). |

Merke dir § 334 BGB besonders gut. Er zeigt, dass der Dritte rechtlich nicht besser steht als der Versprechensempfänger, und wird in Klausuren gern übersehen. Wie du solche Prüfungsstationen sauber im Gutachten formulierst, zeigen die Formulierungen im Gutachtenstil.
Die drei Verhältnisse: Deckung, Valuta und Vollzug
Der Vertrag zugunsten Dritter spannt ein Dreieck aus drei Personen und drei Rechtsverhältnissen auf. Wer sie auseinanderhält, verliert in der Klausur nie den Überblick, egal wie verschachtelt der Sachverhalt ist.
Deckungs-, Valuta- und Vollzugsverhältnis erklärt
Die drei Verhältnisse verbinden Versprechenden (Schuldner), Versprechensempfänger (Gläubiger) und Dritten:
- Deckungsverhältnis: zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger. Hier wird der Vertrag geschlossen, aus dem die Leistungspflicht folgt. Es „deckt" die Leistung an den Dritten.
- Valutaverhältnis: zwischen Versprechensempfänger und Drittem. Es erklärt, warum der Dritte begünstigt wird, oft eine Schenkung (§ 516 BGB) oder eine andere Zuwendung.
- Vollzugsverhältnis: zwischen Versprechendem und Drittem. Hieraus folgt die unmittelbare Forderungsbefugnis des Dritten. Es ist kein eigener Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art mit Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.

Beispiel: Vater, Bank und Tochter
Ein Vater möchte seiner Tochter 5.000 Euro zukommen lassen und schließt dafür mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten der Tochter:
- Deckungsverhältnis: Vater und Bank. Der Vater vereinbart mit der Bank die Auszahlung an die Tochter.
- Valutaverhältnis: Vater und Tochter. Die Schenkung erklärt, warum die Tochter überhaupt etwas bekommt.
- Vollzugsverhältnis: Tochter und Bank. Die Tochter hat einen eigenen Anspruch auf Auszahlung.
Grundsätzlich bestehen die drei Verhältnisse unabhängig voneinander. Fällt das Valutaverhältnis weg, bleibt das Deckungsverhältnis bestehen. Genau diese Unabhängigkeit wird bei Leistungsstörungen zum Prüfungsproblem.
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Bereicherungsausgleich im Dreieck bei Leistungsstörungen
Was passiert, wenn eines der drei Verhältnisse gestört ist und trotzdem schon geleistet wurde? Diese Frage trennt in der Klausur die Spreu vom Weizen, denn die Rückabwicklung läuft nicht quer durch das Dreieck, sondern innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung. Das entspricht den anerkannten Grundsätzen der Anweisungsfälle im Bereicherungsrecht.
Störung im Deckungsverhältnis
Ist der Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger unwirksam, hat der Versprechende an den Dritten geleistet, ohne wirksamen Grund im Deckungsverhältnis. Nach herrschender Meinung kondiziert er dann beim Versprechensempfänger, nicht beim Dritten. Denn die Leistung an den Dritten tilgt die Schuld aus dem Deckungsverhältnis, und ein Durchgriff auf den gutgläubigen Dritten scheidet grundsätzlich aus. Nur wenn der Dritte die Zuwendung unentgeltlich erhalten hat, kommt ausnahmsweise ein Anspruch gegen ihn über § 822 BGB in Betracht.
Störung im Valutaverhältnis
Ist umgekehrt nur das Valutaverhältnis unwirksam, etwa weil die Schenkung an den Dritten scheitert, bleibt der Vertrag zugunsten Dritter selbst bestehen. Hier kondiziert der Versprechensempfänger beim Dritten. Deckungs- und Vollzugsverhältnis bleiben unberührt. Der Dritte behält also den Anspruch gegen den Schuldner, muss das Erlangte aber an den Versprechensempfänger herausgeben.
Einwendungen des Schuldners (§ 334 BGB)
Neben der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung schützt § 334 BGB den Schuldner schon vorher. Er darf dem begünstigten Dritten alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger aus dem Deckungsverhältnis zustehen. Hat der Vater die vereinbarte Einlage nie erbracht, kann die Bank sich auch gegenüber der Tochter darauf berufen. So bleibt der Dritte an das Grundverhältnis gebunden, aus dem sein Recht stammt.

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Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB)
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist ein Sonderfall des echten Vertrags zugunsten Dritter. Rechtsgrundlage ist § 331 BGB. Er ist das Standardinstrument, um jemanden am Erbrecht vorbei zu begünstigen.
Wann der Anspruch des Dritten entsteht
Anders als beim gewöhnlichen Vertrag zugunsten Dritter wird der Dritte nicht schon zu Lebzeiten Gläubiger. Soll die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers an den Dritten erfolgen, erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers (§ 331 Abs. 1 BGB). Vorher hat er nur eine Aussicht, keinen einklagbaren Anspruch.
Lebensversicherung, Sparguthaben und die Pflichtteilsergänzung
Der Klassiker ist die Lebensversicherung mit Bezugsrecht: Versicherungsnehmer ist der Versprechensempfänger, der Versicherer der Versprechende, der Bezugsberechtigte der Dritte. Mit dem Tod erwirbt der Bezugsberechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Der Anspruch fällt nicht in den Nachlass, sondern steht dem Dritten direkt zu.
Pflichtteilsfest ist diese Gestaltung aber nicht. Die Zuwendung des Bezugsrechts kann eine ergänzungspflichtige Schenkung sein (§ 2325 BGB). Maßgeblich ist dabei nicht die Versicherungssumme, sondern der Wert, den der Erblasser zu Lebzeiten aus der Versicherung hätte realisieren können, in aller Regel der Rückkaufswert (BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08, ebenso das Parallelurteil IV ZR 230/08). Ein höherer Veräußerungswert zählt nur, wenn er objektiv belegt ist. Damit hat der BGH seine frühere, auf die Prämiensumme gestützte Rechtsprechung aufgegeben.
Hatte sich der Versprechensempfänger vorbehalten, den Dritten noch zu ändern, kann er den Begünstigten sogar durch eine Verfügung von Todes wegen ersetzen (§ 332 BGB).
Widerruf und Änderung: Lässt sich das Recht des Dritten entziehen?
Steht das Recht des Dritten erst einmal, ist es grundsätzlich nicht mehr einseitig entziehbar. Die Parteien können sich aber vorbehalten, es ohne Zustimmung des Dritten aufzuheben oder zu ändern (§ 328 Abs. 2 BGB). Ohne einen solchen Vorbehalt bleibt der Dritte geschützt.
Für den Todesfall gilt eine Sonderregel: Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, ist eine Aufhebung oder Änderung nur bei vorbehaltener Befugnis möglich (§ 331 Abs. 2 BGB). Umgekehrt kann der Dritte das ihm zugedachte Recht auch zurückweisen. Weist er es zurück, gilt das Recht als nicht erworben (§ 333 BGB), so als hätte er es nie gehabt.
Kein Vertrag zulasten Dritter
Das Gegenstück zum Vertrag zugunsten Dritter wäre der Vertrag zulasten Dritter, bei dem zwei Parteien einem Unbeteiligten eine Pflicht auferlegen. So etwas gibt es nicht. Die Faustregel: Leistung an einen Dritten ist möglich, eine Verpflichtung durch Vertrag zulasten eines Dritten nicht.
Warum die Privatautonomie das verbietet
Niemand darf ohne seine Mitwirkung durch fremden Vertrag verpflichtet werden. Das folgt aus der Privatautonomie und der Relativität der Schuldverhältnisse: Ein Vertrag bindet nur seine Parteien. Ein echter Vertrag zulasten Dritter ist deshalb unwirksam. Zwei Beteiligte können für einen Außenstehenden keine Pflichten begründen, jedenfalls nicht ohne dessen Zustimmung.
Abgrenzung in der Klausur
Klausurrelevant wird die Frage, wenn unklar ist, ob ein Dritter begünstigt oder belastet werden soll. Beispiel: A und B vereinbaren, dass C an B 1.000 Euro zahlen soll, ohne dass C beteiligt oder einverstanden ist. Das ist unwirksam, weil C ohne Zustimmung verpflichtet würde. Zu trennen sind davon Konstruktionen, die dem Dritten nur wirtschaftliche Nachteile bringen, ohne ihn rechtlich zu verpflichten, die bleiben zulässig.
Abgrenzung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird ständig mit dem Vertrag zugunsten Dritter verwechselt, ist aber etwas anderes. Beim VSD erhält der Dritte keinen eigenen Anspruch auf die Leistung, sondern wird nur in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen. Verletzt der Schuldner eine Pflicht, kann der Dritte Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 280 ff. BGB), obwohl er nicht Vertragspartei ist.
Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der VSD ist richterrechtlich entwickelt und wird heute auf §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB gestützt, teils auf ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Anerkannt sind vier Voraussetzungen:
- Leistungsnähe: Der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung.
- Gläubigernähe: Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten.
- Erkennbarkeit: Leistungsnähe und Gläubigerinteresse sind für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar und zumutbar.
- Schutzbedürftigkeit: Der Dritte hat keinen eigenen gleichwertigen vertraglichen Anspruch.
Ein Beispiel: Ein Vater beauftragt einen Handwerker mit Arbeiten in der Wohnung, in der auch seine Tochter lebt. Verletzt der Handwerker eine Schutzpflicht und die Tochter kommt zu Schaden, kann sie unter diesen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die dogmatische Nähe zur culpa in contrahendo ist kein Zufall, beide beruhen auf § 311 BGB.
Unterschiede zum Vertrag zugunsten Dritter
Die entscheidende Weiche ist das Klageziel: Wer eine Leistung verlangt, ist beim Vertrag zugunsten Dritter, wer Schadensersatz will, beim VSD.
| Merkmal | Zugunsten Dritter | Mit Schutzwirkung |
|---|---|---|
| Anspruch des Dritten | eigener Primäranspruch auf die Leistung | nur Schadensersatz (Sekundäranspruch) |
| Rechtsgrundlage | § 328 BGB (gesetzlich geregelt) | §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB (Richterrecht) |
| Voraussetzung | Begünstigungswille durch Auslegung | Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit |
| Klageziel | Leistung, etwa Zahlung | Schadensersatz bei Pflichtverletzung |
Wie sich dieser Schadensersatz in das Leistungsstörungsrecht einordnet, zeigt der Beitrag zur Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung. Die vertiefte Dogmatik findest du auf der Wissensseite zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Fazit: Vertrag zugunsten Dritter sicher in der Klausur
Der Vertrag zugunsten Dritter steht und fällt mit einer Frage: Erhält der Dritte ein eigenes Forderungsrecht? Ist das durch Auslegung zu bejahen, liegt der echte Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB vor, andernfalls der unechte. Danach ordnest du das Dreieck aus Deckungs-, Valuta- und Vollzugsverhältnis, prüfst die Einwendungen aus § 334 BGB und grenzt sauber vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und vom unzulässigen Vertrag zulasten Dritter ab.
Wer diese Struktur einmal verinnerlicht hat, löst auch verschachtelte Todesfall- und Bereicherungskonstellationen souverän. Am schnellsten sitzt das mit aktiver Wiederholung, etwa indem du den kompletten BGB AT auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos durcharbeitest, von den Grundlagen bis zum Falltraining.
Weiterlesen
- § 812 BGB: Leistungskondiktion und Herausgabeanspruch: Vertieft die Rückabwicklung, wenn im Dreieck eine Leistung ohne Rechtsgrund geflossen ist.
- § 433 BGB: Kaufvertrag, Schema und vertragstypische Pflichten: Der Grundvertrag, aus dem viele Deckungsverhältnisse stammen, mit sauberem Prüfungsaufbau.
- § 823 BGB: deliktischer Schadensersatz: Zeigt, wie vertragliche und deliktische Ansprüche des Dritten nebeneinander stehen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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