Du rutschst im Supermarkt auf einem Gemüseblatt aus, noch bevor du an der Kasse etwas gekauft hast. Haftet der Betreiber? Ja. Die culpa in contrahendo (c.i.c.), das Verschulden bei Vertragsschluss, begründet schon vor dem Vertrag ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB. Wer die daraus folgenden Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, schuldet Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
In der Zivilrechtsklausur ist die c.i.c. der Auffangtatbestand, wenn ein wirksamer Vertrag fehlt, aber jemand zu Schaden kommt. Beherrschst du die Normenkette und die Fallgruppen, sammelst du hier sichere Punkte.
Auf einen Blick:
- Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, die Prüfung läuft immer über diese Normenkette.
- Entstehung: Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlicher geschäftlicher Kontakt (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB).
- Rechtsfolge: Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden), nur ausnahmsweise des positiven Interesses.
- Klassiker: Linoleumrollen-Fall und Gemüseblatt-Fall (BGHZ 66, 51).
- Konkurrenzen: neben dem Gewährleistungsrecht meist gesperrt, neben der Anfechtung anwendbar.
Tipp
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Was ist Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)?
Culpa in contrahendo heißt wörtlich Verschulden bei Vertragsschluss. Der Begriff bezeichnet die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Rechtsgrundlage ist die Kombination aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB. Schon der geschäftliche Kontakt vor dem Vertrag erzeugt Rücksichtnahmepflichten, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatz auslöst.
Die culpa in contrahendo ist ein Rechtsinstitut, das zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt ist. Sie ist ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB): Wer sich auf geschäftlichen Kontakt einlässt, darf auf die Sorgfalt der Gegenseite vertrauen. Die culpa in contrahendo geht auf Rudolf von Jhering zurück, der die Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen 1861 begründete, lange bevor die Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 sie in das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 311 Abs. 2 BGB) aufnahm. Schon das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten kannte Vorläufer. Wo das Deliktsrecht Lücken lässt, etwa bei reinen Vermögensschäden oder der Zurechnung von Gehilfen, gewährt die c.i.c. neben deliktischen Ansprüchen einen Schadensersatzanspruch. Mehr dazu auf der Wissensseite zur culpa in contrahendo.
Was ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB?
Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das ohne Vertrag allein durch geschäftlichen Kontakt entsteht. Es ist ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne: Es begründet keine Leistungspflichten, nur Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Niemand muss also leisten, aber jeder muss auf die Rechtsgüter des anderen Rücksicht nehmen.
Anders als das vertragliche Schuldverhältnis im engeren Sinne schützt es vor Schäden, statt eine Leistung durchzusetzen. Details und Fallbeispiele findest du auf der Wissensseite zu den vorvertraglichen Schuldverhältnissen nach § 311 II BGB.
Die Anspruchsgrundlage: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Die drei Normen liest du immer zusammen. § 311 Abs. 2 BGB liefert das Schuldverhältnis, § 241 Abs. 2 BGB die verletzte Pflicht, und § 280 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge Schadensersatz. Die volle Anspruchsgrundlage der Haftung aus c.i.c. lautet also §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Sie setzt das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses voraus. Als Bindeglied im Vertragsrecht nennst du die Kette in der Klausur vollständig, sonst gibt es Abzug.
Wann entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis? (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB)
§ 311 Abs. 2 BGB nennt drei Entstehungstatbestände. Sie werden nach unten immer weiter, der letzte ist ein Auffangtatbestand. Für die Klausur reicht meist einer, du prüfst sie der Reihe nach.

Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Sobald zwei Parteien ernsthaft über einen Vertrag verhandeln, entsteht das Schuldverhältnis. Ein Vertragsschluss ist nicht nötig, die Aufnahme von Vertragsverhandlungen genügt. Bricht eine Seite die Verhandlungen später grundlos ab, obwohl sie den Abschluss als sicher hingestellt hatte, kann daraus sogar eine Haftung folgen.
Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Die Vertragsanbahnung erfasst schon das Vorfeld: Der eine Teil eröffnet dem anderen im Hinblick auf ein mögliches Geschäft die Möglichkeit, auf seine Rechte und Rechtsgüter einzuwirken. Wer einen Laden betritt, um sich umzusehen, bahnt einen Vertrag an. Eine feste Kaufabsicht braucht es nicht, wohl aber einen geschäftlichen Bezug, der Ladendieb fällt heraus.
Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Nr. 3 ist der Auffangtatbestand für geschäftliche Kontakte, die keiner konkreten Vertragsabsicht dienen, aber vertragsähnliches Vertrauen begründen. Gefälligkeiten mit wirtschaftlichem Einschlag gehören hierher. Der Tatbestand fängt die Fälle, die Nr. 1 und Nr. 2 knapp verfehlen.
Tipp
Die drei Tatbestände lassen sich am Fall am schnellsten verinnerlichen. Auf jurahilfe.de trainierst du genau solche Konstellationen mit Multiple-Choice-Aufgaben, die Signalwörter im Sachverhalt sichtbar machen.
Welche Schutzpflichten gelten nach § 241 II BGB? Die Fallgruppen der c.i.c.
§ 241 Abs. 2 BGB verpflichtet jede Partei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen. Diese Schutzpflichten gelten schon vorvertraglich. Die Rechtsprechung hat daraus feste Fallgruppen geformt. Wie sich Schutzpflichten von Leistungspflichten abgrenzen, zeigt die Wissensseite zu den Schutzpflichten nach § 241 II BGB.
Schutzpflichtverletzung: Linoleumrollen- und Gemüseblattfall
Die erste Fallgruppe schützt Körper und Eigentum. Im Linoleumrollen-Fall (RG, RGZ 78, 239) wollte eine Kundin Linoleum kaufen, ein Angestellter legte schwere Rollen beiseite, die auf sie und ihr Kind stürzten. Im Gemüseblattfall (BGHZ 66, 51) rutschte ein Kind im Laden auf einem Gemüseblatt aus. In beiden Fällen bestand vor dem Kaufvertrag bereits eine vorvertragliche Haftung des Kaufhausbetreibers.
Aufklärungs- und Informationspflichten
Die zweite Fallgruppe betrifft Aufklärung. Wer erkennbar für die Entscheidung des anderen wesentliche Umstände kennt, hat diese Umstände aufzuklären. Verschweigt eine Partei sie, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht, haftet sie, wenn dem anderen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Grenze liegt dort, wo jeder seine Informationen selbst beschaffen kann.
Abbruch von Vertragsverhandlungen
Die dritte Fallgruppe ist der treuwidrige Verhandlungsabbruch. Jeder darf Verhandlungen abbrechen, das ist Teil der Vertragsfreiheit. Hat eine Seite aber beim anderen das berechtigte Vertrauen geweckt, der Vertrag komme sicher zustande, und bricht sie dann ohne triftigen Grund ab, haftet sie für die vergeblichen Aufwendungen des anderen (vgl. BGH NJW 1996, 1884).
Prüfungsschema der culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB)
Die Haftung aus culpa in contrahendo prüfst du in fünf Schritten. Das Prüfungsschema folgt der allgemeinen Struktur des § 280 Abs. 1 BGB, ergänzt um das vorvertragliche Schuldverhältnis, und du gehst die Schritte der Reihe nach durch:
| Prüfungsschritt | Inhalt und Norm |
|---|---|
| 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis | § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB: Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlicher geschäftlicher Kontakt |
| 2. Pflichtverletzung | Verletzung einer Schutz- oder Aufklärungspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB |
| 3. Vertretenmüssen | § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wird vermutet; Maßstab § 276 BGB; Zurechnung von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB |
| 4. Schaden und Kausalität | kausal verursachter Schaden, Berechnung nach §§ 249 ff. BGB |
| 5. Rechtsfolge | Ersatz des negativen Interesses, ausnahmsweise des positiven Interesses |
Vertretenmüssen und Verschulden (§ 280 Abs. 1 S. 2, § 278 BGB)
Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Schuldner muss sich also durch Exkulpation entlasten, nicht der Geschädigte das Verschulden beweisen. Den Verschuldensmaßstab regeln die §§ 276 bis 278 BGB: Es haftet nach § 276 BGB, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen rechnet § 278 BGB dem Schuldner zu. Der Betreiber haftet somit auch für seine Angestellten.
Welcher Schaden wird ersetzt: negatives oder positives Interesse?
Voraussetzung ist ein Schaden, der bei wertender Kausalität gerade auf der Pflichtverletzung beruht. Ersetzt wird in der Regel das negative Interesse, also der Vertrauensschaden. Der Geschädigte wird nach § 249 BGB so gestellt, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Nur ausnahmsweise reicht der Ersatz bis zum positiven Interesse (Erfüllungsinteresse), wenn nachweisbar ist, dass ohne die Pflichtverletzung ein günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre. Den Unterschied vertieft die Wissensseite zu Erfüllungsinteresse, positivem und negativem Interesse.
Eine Besonderheit: Auch der Vertragsabschluss eines ungewollten Vertrags kann ein ersatzfähiger Schaden sein. Der Geschädigte kann dann über § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen, also dessen Rückabwicklung. Vergebliche Aufwendungen, die er im Vertrauen auf das Geschäft gemacht hat, sind als Teil des Vertrauensschadens über die §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
Tipp
Ob negatives oder positives Interesse, entscheidet sich am Sachverhalt. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de verankerst du solche Abgrenzungen, bis sie in der Klausur sitzen.
Haftung gegenüber Dritten: § 311 Abs. 3 BGB und Vertrag mit Schutzwirkung
Die c.i.c. kann über die beiden künftigen Vertragspartner hinausreichen. Zwei Konstellationen sind dabei sauber zu trennen: die Eigenhaftung eines Dritten auf Schuldnerseite und die Einbeziehung eines Dritten in den Schutz auf Gläubigerseite.
Eigenhaftung des Dritten nach § 311 Abs. 3 BGB (Sachwalterhaftung)
§ 311 Abs. 3 BGB begründet eine eigene vorvertragliche Haftung des Dritten, der nicht selbst Vertragspartei werden soll. Er haftet, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Typische Fälle sind der Sachwalter, der Vertreter mit eigenem wirtschaftlichem Interesse und die Prospekthaftung. Hier haftet der Dritte auf Schuldnerseite selbst, nicht der künftige Vertragspartner. Die Einzelheiten zeigt die Wissensseite zur Dritthaftung nach §§ 280, 311 III BGB.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Auf Gläubigerseite wird ein Dritter dagegen nicht über § 311 Abs. 3 BGB, sondern über die richterrechtlichen Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich einbezogen. Im Gemüseblattfall verhandelte die Mutter, ausgerutscht ist ihr Kind; der Bundesgerichtshof zog das Kind in den Schutzbereich der vorvertraglichen Sonderverbindung und sprach ihm einen eigenen Ersatzanspruch zu. Der BGH grenzt beide Wege ausdrücklich voneinander ab (BGH, Urteil vom 20.12.2012, III ZR 129/12).
Anwendbarkeit der culpa in contrahendo: Konkurrenzen und Sperrwirkung
Die c.i.c. steht nicht isoliert. Ob sie neben anderen Ansprüchen anwendbar bleibt, ist eine beliebte Klausurfrage.
c.i.c. neben Anfechtung, § 122 und § 179 BGB
Neben der Anfechtung bleibt die c.i.c. nach herrschender Meinung anwendbar. § 122 BGB und § 241 Abs. 2 BGB verfolgen verschiedene Schutzrichtungen, deshalb verdrängt die verschuldensunabhängige Haftung des Irrenden nach Anfechtung, also der Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB, einen daneben liegenden Fall der culpa in contrahendo nicht. Auch neben der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht aus § 179 BGB kann die c.i.c. bestehen, ein Ausgleich läuft dann über § 254 BGB.
Sperrwirkung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts
Anders liegt es beim Kaufvertrag. Ab Gefahrübergang sperrt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht die c.i.c., soweit der Verkäufer über Mängel aufzuklären hätte. Sonst würden die Sonderregeln zur Verjährung und zur Nacherfüllung umgangen. Zwei Ausnahmen bleiben: Bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer und bei mangelunabhängigen Pflichtverletzungen greift die c.i.c. weiter.
Was regelt § 311 BGB im Überblick?
§ 311 BGB regelt die rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse. Absatz 1 stellt klar, dass ein Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft in der Regel einen Vertrag voraussetzt. Absatz 2 begründet das vorvertragliche Schuldverhältnis als Grundlage der culpa in contrahendo. Absatz 3 erweitert die Haftung auf Dritte, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Damit ist § 311 BGB die zentrale Norm für die Frage, wann und zwischen wem ein Schuldverhältnis entsteht.
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Weiterlesen
- Leistungspflichten und Schutzpflichten nach § 241 BGB: die Abgrenzung von Leistungs- und Schutzpflichten, auf die die c.i.c. aufsetzt.
- Dissens beim Vertragsschluss: was gilt, wenn beim Vertragsschluss die Einigung fehlt.
- Vertragsfreiheit im Überblick: die Grundlagen von Abschluss- und Gestaltungsfreiheit, an deren Grenze der Verhandlungsabbruch steht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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