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Verbesserungsversuch im Jura Examen: Chance richtig nutzen?

Student sitzt mit einem Buch auf der Marmortreppe eines Universitätsgebäudes und liest

In Baden-Württemberg treten rund 23 Prozent aller Kandidaten nach bestandener Prüfung noch einmal an. Etwas mehr als die Hälfte von ihnen geht mit einer besseren Note nach Hause. Der Verbesserungsversuch ist die Wiederholung einer juristischen Staatsprüfung, die du bereits bestanden hast, allein zum Zweck der Notenverbesserung. Das Entscheidende dabei: Du kannst dich nicht verschlechtern. Es zählt das bessere Ergebnis.

Trotzdem ist die Antwort nicht automatisch ja. Ein halbes bis ganzes Jahr Lebenszeit, in einigen Ländern mehrere hundert Euro Gebühr und ein verschobener Berufseinstieg stehen gegen ein oder zwei Punkte mehr. Ob sich das lohnt, hängt von deinem Abstand zur nächsten Notenstufe ab, von deinen beruflichen Zielen und davon, was im Erstversuch schiefgelaufen ist.

Auf einen Blick:

  • Kein Risiko für die Note: Das schlechtere Ergebnis verfällt, du behältst in jedem Fall dein Erstergebnis.
  • Voraussetzung ist immer ein bestandener Erstversuch. Wer durchgefallen ist, macht keinen Verbesserungsversuch, sondern einen Wiederholungsversuch.
  • Fünf Länder lassen die Notenverbesserung im ersten Examen nur nach bestandenem Freiversuch zu, die übrigen auch nach regulärem Erstversuch.
  • Die Gebühr reicht von null bis 975 Euro, je nach Bundesland und Prüfung. Bayern verlangt seit Mai 2026 erstmals 350 Euro im ersten und 650 Euro im zweiten Examen.
  • Erfolgsquote je nach Land 53 bis 85 Prozent, der typische Gewinn liegt bei rund 1,5 Punkten.
  • Die Frist ist der eigentliche Stolperstein: teils musst du dich melden, bevor du deine Note überhaupt kennst.

Tipp

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Vergleich: Beim Verbesserungsversuch kann die Note nur steigen, riskiert werden nur 6 bis 12 Monate Zeit und bis zu 975 Euro Gebühr
Abb. 1: Der Verbesserungsversuch ist einseitig, die Note kann nur besser werden.

Was ist der Verbesserungsversuch im Jura-Examen?

Notenverbesserung nach bestandenem Staatsexamen: die Grundidee

Der Verbesserungsversuch ist die einmalige Wiederholung einer bestandenen juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung, also mit dem Ziel, die Gesamtnote anzuheben. Er steht in beiden Examina offen: in der Ersten Juristischen Prüfung ebenso wie in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt das Referendariat ab. Du schreibst die komplette Prüfung neu, also alle Klausuren und die mündliche Prüfung. Am Ende gilt das bessere der beiden Ergebnisse. Das schlechtere verschwindet.

Genau das macht ihn für Prüflinge so attraktiv. Anders als bei fast jeder anderen Prüfungsentscheidung im Jurastudium riskieren Examenskandidaten hier nichts außer Zeit und Geld. Jeder Jurastudent, der bestanden hat, darf über einen erneuten Versuch nachdenken. Die Rechtsgrundlage steht in der jeweiligen Prüfungsordnung des Landes, in Bayern etwa in § 15 JAPO unter der Überschrift „Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung".

Der Preis ist Zeit. Zwischen Erstversuch und Wiederholungsprüfung liegen je nach Land sechs Monate bis ein Jahr, in denen du weiterlernst, statt ins Referendariat oder in den Beruf zu starten.

Verbesserungsversuch, Freiversuch und Wiederholung: die Unterschiede

Drei Begriffe werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie völlig verschiedene Situationen meinen. Der Freiversuch, auch Freischuss genannt, ist ein vorgezogener Erstversuch: Wer früh genug antritt und nicht besteht, bekommt den Fehlversuch nicht angerechnet. Der Wiederholungsversuch ist der zweite Anlauf nach einem nicht bestandenen Examen. Der Verbesserungsversuch dagegen setzt voraus, dass du schon bestanden hast.

Die drei hängen zusammen. In fünf Bundesländern ist der Verbesserungsversuch im ersten Examen überhaupt nur dann möglich, wenn du im Freiversuch bestanden hast. Wer dort regulär antritt und besteht, hat die Möglichkeit einer Notenverbesserung verspielt, bevor er sie erwogen hat.

Eine dritte Abgrenzung betrifft die Notenverbesserung nach einem bestandenen zweiten Versuch. Wer im ersten Anlauf durchgefallen ist und im zweiten besteht, darf in den meisten Ländern nicht mehr verbessern. Sachsen ist hier eine der Ausnahmen.

Wer darf den Notenverbesserungsversuch nutzen?

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen. Du hast das Staatsexamen bestanden, du hast es im selben Bundesland abgelegt, und du hältst die Antragsfrist ein. In den meisten Ländern kommt hinzu, dass du im ersten Versuch bestanden haben musst, also bei erstmaliger Ablegung. Die Prüfung des Erstversuchs muss dabei vollständig abgeschlossen sein, mündliche Prüfung eingeschlossen.

Nicht in Betracht kommt der Verbesserungsversuch für alle, die endgültig nicht bestanden haben, und für die, die schon einmal verbessert haben. Einmal heißt einmal. Auch ein Wechsel des Prüfungsorts ist regelmäßig ausgeschlossen: In Bayern etwa musst du am selben Ort antreten, Ausnahmen gibt es nur in Härtefällen.

Soll ich wiederholen? Pro und Contra im Überblick

Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt auf deinen Abstand zur nächsten Notenstufe an. Liegst du bei 7,8 Punkten und brauchst 9 für das Prädikat, ist der Verbesserungsversuch fast immer sinnvoll. Liegst du bei 5,5 und träumst von 9, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass ein halbes Jahr Lernen 3,5 Punkte holt.

Pro: Prädikatsexamen, Karriere und die zweite Chance

Das stärkste Argument ist die Notenschwelle. Im deutschen Juristenarbeitsmarkt entscheiden einzelne Punkte über ganze Karrierewege. Wer die Schwelle zum Prädikatsexamen bei 9 Punkten knapp verfehlt, steht bei Großkanzleien und in Teilen der Justiz anders da als jemand, der sie knapp überschreitet. Bayern verlangt für die Einstellung als Richter oder Staatsanwalt mindestens 8 Punkte im zweiten Examen; darunter wird gar kein Bewerbungsverfahren eröffnet.

Dazu kommt der Erfahrungsvorsprung. Du kennst den Ablauf, du kennst die Prüfungsatmosphäre, du weißt, wie sich fünf Stunden Klausur anfühlen. Der Stress beim zweiten Mal ist messbar geringer, weil das Unbekannte weg ist.

Und der Boden ist eingezogen. Selbst wenn alles schiefgeht, bleibt dein Erstergebnis unangetastet. Das ist eine seltene Konstellation.

Contra: Zeit, Geld und der Preis des Wartens

Sechs bis zwölf Monate ohne Einkommen sind der eigentliche Preis. Wer nach dem ersten Examen verbessert, schiebt das Referendariat, wer nach dem zweiten verbessert, schiebt den Berufseinstieg. Das ist eine ähnliche Abwägung wie beim Verschieben des Examens, nur mit einem Ergebnis bereits in der Tasche. Bei Referendaren kommt hinzu, dass die Unterhaltsbeihilfe mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes wegfällt.

Die Gebühr wiegt inzwischen schwerer als früher. In Nordrhein-Westfalen kostet die Notenverbesserung im zweiten Examen 975 Euro, in Bremen aktuell 935,34 Euro. Beträge in dieser Höhe sind zu zahlen, bevor du weißt, ob es klappt.

Der dritte Punkt wird unterschätzt: Motivation. Ein halbes Jahr für Stoff zu lernen, den du schon einmal beherrscht hast, ohne die Angst des ersten Mals als Antrieb, ist psychologisch anspruchsvoll. Nicht wenige Kandidaten melden sich an und treten dann doch nicht an. In Bayern brachen zuletzt rund 41 Prozent der zugelassenen Verbesserer die Prüfung vor der mündlichen Prüfung ab.

Contra im Lebenslauf? Was Arbeitgeber vom Verbesserungsversuch halten

Diese Sorge ist weitgehend unbegründet. Im Zeugnis steht nur das gewählte Ergebnis, nicht der Weg dorthin. Ein Verbesserungsversuch taucht dort nicht als Vermerk auf.

Sichtbar wird er allenfalls indirekt, über die Zeitschiene im Lebenslauf: zwischen Studienende und Referendariat klafft dann ein Jahr. Wer danach gefragt wird, hat eine gute Antwort parat, denn der Verbesserungsversuch zeigt Ehrgeiz und Belastbarkeit. Problematisch wird es nur, wenn du ihn verschweigst und die Lücke unerklärt lässt.

Tipp

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Erfolgsaussichten: wie viele Juristen holen die bessere Note?

Die Chancen sind gut, und zwar deutlich besser, als der Ruf des Verbesserungsversuchs vermuten lässt. Zwischen 53 und 85 Prozent derer, die tatsächlich antreten, verbessern ihr Ergebnis. Der Haken steckt in der Höhe: Der typische Gewinn liegt bei etwa 1,5 Punkten, nicht bei drei oder vier.

Balkendiagramm: 53 bis 85 Prozent der Antretenden verbessern im Verbesserungsversuch ihre Examensnote, der typische Zugewinn liegt bei 1,5 Punkten
Abb. 2: Erfolgsquoten der Notenverbesserung nach Jahresberichten der Landesjustizprüfungsämter.

Zahlen der Landesjustizprüfungsämter zur Notenverbesserung

Eine bundesweite Statistik zum Verbesserungsversuch gibt es nicht, das Bundesamt für Justiz führt dazu keine eigene Kategorie. Belastbar sind die Jahresberichte einzelner Landesjustizprüfungsämter, und die zeichnen ein erstaunlich einheitliches Bild.

In Baden-Württemberg traten 2024 in der ersten Prüfung 378 von 1.632 Kandidaten zur Notenverbesserung an, also 23,2 Prozent. 208 von ihnen, das sind 55,0 Prozent, verbesserten sich. Im Jahr davor lagen die Werte fast gleich, bei 24,1 Prozent Teilnahme und 53,2 Prozent Erfolg. In der zweiten Staatsprüfung ist die Quote noch höher: 2024 verbesserten sich dort 117 von 137 durchgeführten Verfahren, also 85,4 Prozent.

Niedersachsen meldet für die erste Prüfung 2023 eine Erfolgsquote von 69,0 Prozent, Hessen für dieselbe Prüfung 114 abgeschlossene Verfahren mit mündlicher Prüfung, von denen 33 ohne Verbesserung endeten. Der hessische Jahresbericht nennt zusätzlich den durchschnittlichen Zugewinn: 1,5 Punkte.

Kann der Verbesserungsversuch die Note verschlechtern?

Nein. In keinem Bundesland kann dir eine schlechtere Note aus dem Verbesserungsversuch aufgezwungen werden. Die Prüfungsordnungen lösen das auf zwei Wegen: Entweder gilt automatisch das bessere Ergebnis, oder du darfst nach der Bekanntgabe wählen, welches Ergebnis zählen soll.

Bayern gehört zur zweiten Gruppe. Nach § 15 Abs. 5 JAPO entscheiden die Prüfungsteilnehmer selbst, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen. Triffst du binnen einer Woche nach der mündlichen Prüfung keine Wahl, gilt automatisch das bessere, bei gleichem Ergebnis das frühere. Nordrhein-Westfalen stellt schlicht darauf ab, dass ein neues Zeugnis nur bei höherer Punktzahl erteilt wird.

Es gibt allerdings einen zweiten Ausstieg, der oft übersehen wird. In vielen Ländern kannst du bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Wer nach den Klausurergebnissen sieht, dass es nicht reicht, steigt einfach aus.

Wie viele Punkte bringt eine bessere Note im Schnitt?

Rechne mit einem bis zwei Punkten. Genau die entscheiden, wenn du knapp unter einer Schwelle liegst. Von 8,3 auf 9,5 Punkte ist rechnerisch ein kleiner Schritt und beruflich ein großer.

Umgekehrt gilt: Wer vier Punkte aufholen will, plant unrealistisch. Die juristische Notenskala ist im oberen Bereich extrem gestaucht, Verbesserungen werden mit jedem Punkt schwerer. Die 18 Punkte, die theoretisch möglich sind, vergibt praktisch niemand.

Vorbereitung: mit Klausurtraining zur besseren Note

Der häufigste Irrtum ist die Annahme, dass der Verbesserungsversuch vor allem mehr Wissen verlangt. Der häufigste Fehler in der Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch ist deshalb, den kompletten Stoff noch einmal durchzuarbeiten. Das ist der falsche Hebel. Du hast bestanden, dein Wissen reicht also. Was dir fehlt, sind Punkte in der Umsetzung.

Dauer des Verbesserungsversuchs: wie lange solltest du lernen?

Realistisch sind drei bis sechs Monate konzentrierter Vorbereitung. Mehr bringt selten mehr, weil das Grundwissen ja steht und irgendwann die Motivation kippt. Der Zeitraum ergibt sich ohnehin oft aus der Prüfungsordnung: Wer den nächsten Termin wählt, hat meist ein halbes Jahr, wer den übernächsten nimmt, ein volles.

Eine ehrliche Zwischenfrage lohnt sich nach etwa sechs Wochen. Schreibst du in Probeklausuren stabil besser als im Erstversuch? Wenn nicht, ist der Ausstieg vor der mündlichen Prüfung immer noch möglich und keine Schande.

Warum eine Klausur mehr bringt als neuer Stoff

In der Notenverbesserung entscheidet die Klausurtechnik, nicht die Stoffbreite. Wer im Erstversuch 7 Punkte geschrieben hat, scheitert selten daran, dass er eine Norm nicht kannte. Er scheitert an Schwerpunktsetzung, Zeiteinteilung und Gutachtenstil.

Der Plan sollte deshalb auf Klausuren gebaut sein, nicht auf Skripten. Eine Klausur pro Woche, gründlich nachbereitet, schlägt fünf gelesene Kapitel. Nachbereiten heißt: die eigene Lösung neben die Musterlösung legen und die Abweichung benennen. War es Wissen, war es Struktur, war es die Uhr?

Wenn im Erstversuch schon viele Klausuren geschrieben wurden: der Lernplan

Wer im Erstversuch bereits viele Klausuren geschrieben hat, hat einen Datenschatz. Zieh die alten Bewertungen heraus und suche das Muster. Bei den meisten Kandidaten wiederholt sich derselbe Fehler über alle Prüfungsleistungen hinweg, etwa der zu lange Obersatz oder das Abbrechen im letzten Drittel.

Daraus wird der Lernplan: 60 Prozent der Zeit in Klausuren und Nachbereitung, 30 Prozent in die zwei oder drei Themen, die wiederholt Punkte gekostet haben, 10 Prozent in die mündliche Prüfung. Gerade die mündliche Prüfung ist der unterschätzte Hebel, weil sie in vielen Ländern stark gewichtet ist und sich in wenigen Wochen trainieren lässt. Wer den Fahrplan gründlicher aufziehen will, findet ihn im Masterplan fürs erste Staatsexamen.

Tipp

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Verbesserungsversuch 1. Examen: Voraussetzungen, Frist und Prüfungsamt

Das erste Examen, amtlich die staatliche Pflichtfachprüfung innerhalb der Ersten Juristischen Prüfung, ist von Land zu Land am unterschiedlichsten geregelt. Beim Verbesserungsversuch im 1. Examen lautet die zentrale Frage deshalb zuerst: Welches Land? Darfst du nur nach dem Freiversuch verbessern oder auch nach einem regulären Erstversuch? Davon hängt oft schon vor dem ersten Examen ab, ob du die Option überhaupt hast.

Nur nach Freiversuch oder auch nach regulärem Erstversuch?

Fünf Länder knüpfen die Notenverbesserung in der ersten juristischen Staatsprüfung an den Freiversuch: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein lassen sie nur zu, wenn du im Freiversuch bestanden hast. Bremen hat diese Einschränkung erst zum 1. April 2023 eingeführt, vorher stand der Verbesserungsversuch dort allen offen. Wer dort regulär antritt, hat keine zweite Chance auf die Note.

Die übrigen Länder sind großzügiger. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erlauben den Verbesserungsversuch auch nach einem regulären Erstversuch. Nordrhein-Westfalen hat das erst im Februar 2022 geöffnet, vorher galt auch dort die Freiversuchs-Bindung.

Der Freiversuch wirkt in vielen dieser Länder trotzdem nach, nur eben beim Geld: In Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Notenverbesserung nach bestandenem Freiversuch gebührenfrei, nach regulärem Erstversuch dagegen gebührenpflichtig. Die Tabelle weiter unten zeigt die Beträge je Land.

Anmeldung beim Prüfungsamt: Fristen und Ausschlussfristen

Hier liegt der eigentliche Stolperstein. Die Anmeldung zum Verbesserungsversuch ist in mehreren Ländern fällig, bevor du dein Ergebnis kennst, teils Monate vor dem ersten Klausurtermin. Der Antrag auf Zulassung geht dabei immer an das Prüfungsamt, nicht an die Universität. In Bayern muss er spätestens vier Monate vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim Landesjustizprüfungsamt sein; ist diese Frist im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung schon verstrichen, bleibt eine Meldung bis zu drei Werktage nach dem Tag der mündlichen Prüfung möglich.

Drei Werktage sind nicht viel, um eine Lebensentscheidung zu treffen und eine dreistellige Summe zu überweisen. Andere Länder rechnen ab der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung: Nordrhein-Westfalen gibt ein Jahr, Schleswig-Holstein neun Monate, Bremen zwei Monate. Hessen und Niedersachsen verlangen, dass die Wiederholungsprüfung binnen eines Jahres beginnt; wer das Ende der Jahresfrist verpasst, verliert die Möglichkeit endgültig.

Zuständig ist immer das Prüfungsamt deines Landes, in Nordrhein-Westfalen etwa das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Konsequenz ist praktisch: Kläre die Frist deines Justizprüfungsamts, bevor du in die mündliche Prüfung gehst. Wer erst nach der Notenbekanntgabe anfängt zu recherchieren, hat die Entscheidung in einigen Ländern schon verloren.

Nächster oder übernächster Prüfungstermin: dein Zeitfenster

Fast überall gilt: Der Verbesserungsversuch muss beim nächsten oder übernächsten Prüfungstermin nach Abschluss des laufenden stattfinden. Das ist das Zeitfenster, mehr gibt es nicht. Bayern formuliert das in § 15 Abs. 1 Satz 2 JAPO genau so, Sachsen und Thüringen ebenso.

Die Wahl zwischen nächstem und übernächstem Termin ist eine echte Weichenstellung. Der nächste Termin hält dich im Lernmodus, du bist noch drin im Stoff. Der übernächste gibt dir ein halbes Jahr mehr, kostet aber die Routine und trifft dich oft schon mitten im Referendariat oder im Job. Wer die Wahl hat, nimmt in der Regel den nächsten.

Verbesserungsversuch im 2. Examen: was für Referendare und Juristen gilt

Im zweiten Examen ist die Rechtslage einheitlicher: Alle 16 Länder erlauben die Notenverbesserung, einen Freiversuch gibt es dort ohnehin nicht. Dafür ist sie durchweg gebührenpflichtig, und die Beträge sind höher als im ersten Examen.

Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Die Grundmechanik ist dieselbe wie im ersten Examen: einmal, volle Wiederholung, das bessere Ergebnis zählt. Die Fristen sind meist an die mündliche Prüfung geknüpft. Berlin und Brandenburg verlangen den Antrag binnen zwei Monaten nach der mündlichen Prüfung, Bremen und Schleswig-Holstein binnen vier Monaten, Nordrhein-Westfalen setzt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Bekanntgabe.

Für das zweite Examen spricht ein handfestes Argument mehr als für das erste: Die Note im 2. Staatsexamen wiegt beim Berufseinstieg schwerer, weil sie die aktuellere und praxisnähere ist. Wer beide Examensnoten nebeneinanderlegt, sieht am Ende des Referendariats meist auf die im zweiten Staatsexamen erzielte. Die Erfolgsquoten sind hier auch die besten, in Baden-Württemberg lagen sie zuletzt bei über 85 Prozent. Das liegt daran, dass im Assessorexamen die Prüfungsroutine noch stärker durchschlägt.

Arbeitslosengeld, Job und juristisch arbeiten parallel zur Vorbereitung

Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes fällt die Unterhaltsbeihilfe weg. Referendare haben in dieser Phase dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld I, das ist der übliche Weg, den Verbesserungsversuch zu finanzieren. Sauber ist das nur, solange du dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehst und dich bewirbst; wer ausschließlich lernt, erfüllt diese Voraussetzung streng genommen nicht. BAföG scheidet ohnehin aus, nach einem bestandenen Staatsexamen gibt es keine Förderung mehr.

Arbeiten und gleichzeitig verbessern ist möglich, aber in Vollzeit unrealistisch. Wer eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeit annimmt, kombiniert beides sinnvoll, weil die Arbeit fachlich nah dran ist. Einen Vollzeitjob und ein zweites Assessorexamen in derselben Zeit stemmen die wenigsten.

Die Immatrikulation ist ein eigenes Thema. In der Regel endet sie mit dem Abschluss des Studiums, wann genau, richtet sich nach dem Landeshochschulgesetz und der Satzung deiner Universität. Ob du dich für ein weiteres Studium erneut einschreiben kannst, hängt ebenfalls vom Land ab.

Wie viele Klausuren geschrieben werden: Umfang der Wiederholung

Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen, so steht es etwa in § 15 Abs. 2 JAPO. Es gibt kein Rosinenpicken: Du kannst nicht die zwei schlechtesten Klausuren neu schreiben und den Rest stehen lassen.

Konkret heißt das im zweiten Examen je nach Land sieben bis neun Klausuren zu schreiben, dazu Aktenvortrag und Prüfungsgespräch. Am wenigsten schreiben Berlin, Brandenburg und das Saarland mit sieben, am meisten Bayern mit neun. Im ersten Examen sind es meist sechs Klausuren plus mündliche Prüfung, die Spanne reicht von fünf in Sachsen und Schleswig-Holstein bis acht in Mecklenburg-Vorpommern. Der Aufwand entspricht also dem eines kompletten Examens, mit dem Unterschied, dass du diesmal weißt, was kommt.

Was kostet der Verbesserungsversuch? Gebühren je Bundesland

Die Höhe der Gebühr steht in der jeweiligen Prüfungsordnung oder in einer eigenen Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung. Die Spanne ist enorm: Sie reicht von gebührenfrei bis 975 Euro. Als Faustregel gilt, dass die zweite Staatsprüfung überall etwas kostet, während im ersten Examen mehrere Länder gebührenfrei bleiben, jedenfalls nach einem bestandenen Freiversuch.

Bayern: 350 Euro im 1. Examen, 650 Euro im 2. Examen seit Mai 2026

Bayern war das letzte Bundesland, in dem die Wiederholung beider juristischer Staatsprüfungen zur Notenverbesserung generell gebührenfrei war. Damit ist Schluss. Seit dem 1. Mai 2026 gilt § 15 Abs. 6 JAPO: Die Gebühr beträgt in der Ersten Juristischen Staatsprüfung 350 Euro, in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 650 Euro.

Das Bayerische Justizministerium begründet die Gebühr mit dem Verwaltungsaufwand. Allein für den ersten von zwei Durchgängen der zweiten Staatsprüfung im Jahr 2025 seien rechnerisch rund 240.000 Euro auf die Prüfung der Notenverbesserer entfallen. Der Ärger entzündet sich vor allem daran, dass die Gebühr im Voraus fällig wird, dass es keine Härtefallregelung gibt und dass der Entwurf ursprünglich sogar 500 und 750 Euro vorsah.

Ein Detail ist praktisch wichtig: Der Nachweis der entrichteten Gebühr muss zusammen mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Frist eingehen. Die Zahlung ist damit Zulassungsvoraussetzung, kein Nachzügler.

Gebühren und Regeln aller Bundesländer im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt die Lage in der ersten Prüfung. Die Angaben stammen aus den Prüfungsordnungen und den Merkblättern der Prüfungsämter; da die Länder ihre Gebührenordnungen regelmäßig anpassen, ist die verbindliche Auskunft immer die deines Justizprüfungsamts.

LandNur nach Freiversuch?Gebühr 1. ExamenNorm
Baden-Württembergnein590 Euro§ 23 JAPrO
Bayernnein350 Euro§ 15 JAPO
Berlinjakeine im Normtext§ 14 JAO
Brandenburgjagebührenfrei§ 14 BbgJAO
Bremenjagebührenfrei§ 27 JAPG
Hamburgjabeim Amt erfragen§§ 26, 27 HmbJAG
Hessennein400 Euro, frei nach Freiversuch§ 21 JAG
Mecklenburg-Vorpommernneinfrei nach Freiversuch, sonst Gebühr§ 27 JAPO M-V
Niedersachsennein160 Euro, frei nach Freiversuch§ 19 NJAG
Nordrhein-Westfalennein (seit 2022)250 Euro, frei nach Freiversuch§ 26 JAG NRW
Rheinland-Pfalznein400 Euro, frei nach Freiversuch§ 5 VI JAG
Saarlandnein300 Euro, frei nach Freiversuch§ 20a JAG
Sachsennein500 Euro, frei nach Freiversuch§ 31 SächsJAPO
Sachsen-Anhaltnein300 Euro, frei nach Freiversuch§ 27 JAPrVO LSA
Schleswig-Holsteinjabeim Amt erfragen§ 23 JAVO
Thüringenneinkeine im Normtext§ 29 ThürJAPO

Im zweiten Examen liegen die Beträge durchweg höher. Die Spanne reicht von 200 Euro in Thüringen bis 975 Euro in Nordrhein-Westfalen.

LandGebühr 2. ExamenFristNorm
Baden-Württemberg770 EuroMeldefrist, sonst 1 Woche nach Bekanntgabe§ 65 JAPrO
Bayern650 Euro4 Monate vor Beginn§ 15 JAPO
Berlin600 Euro2 Monate nach mündlicher Prüfung§ 32a JAO
Brandenburg600 Euro2 Monate nach mündlicher Prüfung§ 32a BbgJAO
Bremen935,34 Euro4 Monate nach mündlicher Prüfung§ 23a Länderübereinkunft
Hessen500 Euro3 Monate nach Bekanntgabe§ 52a JAG
Mecklenburg-Vorpommern450 Euro2 Monate nach mündlicher Prüfung§ 54a JAPO M-V
Nordrhein-Westfalen975 Euro3 Monate ab Bekanntgabe§ 56a JAG NRW
Rheinland-Pfalz500 Eurobinnen 1 Jahr nach Bestehen§ 7 VII JAG
Saarland400 Euro1 Monat vor Prüfungsbeginn§ 33a JAG
Sachsen600 Euro2 Monate vor Beginn§ 56 SächsJAPO
Sachsen-Anhalt400 Euro2 Wochen vor Prüfungstermin§ 52 JAPrVO LSA
Thüringen200 Euro2 Monate vor Beginn§ 53 ThürJAPO

Für Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ließ sich die Gebührenhöhe im zweiten Examen nicht aus einer amtlichen Primärquelle belegen. Dort gilt: beim Prüfungsamt nachfragen, bevor du dich meldest.

Wann das Prüfungsamt die Gebühr zurückerstattet

Die Einzelheiten der Gebühren regeln die Länder unterschiedlich, ein Muster gibt es aber. In Bayern wird die Gebühr zurückerstattet, wenn du vor Ablauf der Anmeldefrist entweder den Zulassungsantrag zurücknimmst, vom Verbesserungsversuch zurücktrittst oder auf die Fortsetzung verzichtest, außerdem dann, wenn die Zulassung versagt wird.

Nach Fristablauf sieht es schlechter aus. Wer erst nach den Klausuren aussteigt, verliert die Gebühr regelmäßig ganz oder teilweise. Berlin und Brandenburg staffeln immerhin: Dort ermäßigt sich die Gebühr auf 100 beziehungsweise 400 Euro, wenn du zu bestimmten Zeitpunkten verzichtest.

Entscheidungsbaum in vier Fragen: bestanden, Bundesland erlaubt den Versuch, höchstens 2 Punkte zur Schwelle, ein Punkt ein Jahr Zeit wert
Abb. 3: Vier Fragen, die die Entscheidung tragen.

Fazit: Verbesserungsversuch im Staatsexamen, ja oder nein?

Der Verbesserungsversuch ist eine der wenigen Stellen in der Juristenausbildung in Deutschland, an der eine Prüfungsentscheidung kein Abwärtsrisiko trägt. Die Note kann nur besser werden, in über der Hälfte der Fälle wird sie es auch. Wer nach der Bekanntgabe des Staatsexamens knapp unter einer Schwelle liegt, insbesondere unter 9 Punkten, sollte ernsthaft rechnen.

Die eigentlichen Kosten des Notenverbesserungsversuchs stehen nicht in der Gebührenordnung, sondern im Kalender: ein halbes bis ganzes Jahr, in dem andere schon verdienen. Deshalb ist die ehrliche Prüffrage nicht „kann ich mich verbessern", sondern „bringt mir ein Punkt mehr beruflich so viel, dass er dieses Jahr wert ist". Für den Weg in die Justiz oder in eine Großkanzlei lautet die Antwort oft ja. Für den Weg in ein Unternehmen, das ohnehin auf Praxiserfahrung schaut, oft nein.

Wer sich dafür entscheidet, gewinnt über bessere Klausuren. Zwei oder drei wiederkehrende Fehler abstellen bringt mehr als ein weiteres Skript, und wer den Stoff dabei noch einmal im Zusammenhang sehen will, kann den gesamten BGB AT auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos durcharbeiten, vom Skript über die Karteikarten bis zum Abschlusstest.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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