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Urkundenunterdrückung, § 274 StGB: Tatbestand & Schema

Silberner Kleinwagen an einer Zapfsäule, das hintere Kennzeichen mit gelber Folie und schwarzen Klebebuchstaben überklebt

Ein Autofahrer überklebt sein Kennzeichen mit gelber Folie und schwarzen Buchstaben, sodass es wie ein niederländisches oder britisches aussieht. So getarnt fährt er Tankstellen an und will tanken, ohne zu zahlen. Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Urkundenfälschung. Das OLG Frankfurt am Main musste klären, ob das Überkleben überhaupt eine Fälschung ist.

Die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB bestraft, wer eine Urkunde oder technische Aufzeichnung, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Geschützt ist das Beweisführungsrecht, also die Möglichkeit, mit der Urkunde etwas zu beweisen. Bei § 267 StGB geht es dagegen um die Echtheit. Die Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Zwei Merkmale kennt § 267 StGB nicht: Wem „gehört“ die Urkunde, und wen soll der Nachteil treffen?

Auf einen Blick:

  • Schema § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB: echte Urkunde oder technische Aufzeichnung, die dem Täter nicht ausschließlich gehört; Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken; Vorsatz; Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.
  • Ob die Urkunde dem Täter „gehört“, richtet sich nach dem Beweisführungsrecht. Auf das Eigentum kommt es nicht an.
  • Für die Nachteilszufügungsabsicht reicht es, dass der Täter den Nachteil als sichere Folge seines Handelns erkennt.
  • Den staatlichen Strafanspruch zu vereiteln, ist nach dem 4. Strafsenat des BGH kein Nachteil im Sinne der Norm: Der Staat ist insoweit kein „anderer“.
  • Nr. 2 erfasst beweiserhebliche Daten, Nr. 3 Grenzsteine und Wasserstandsmerkmale. Der Versuch ist nach § 274 Abs. 2 StGB strafbar.
  • Beschädigt der Täter eine Urkunde, indem er sie verfälscht, tritt § 274 StGB hinter § 267 StGB zurück.

Urkundenunterdrückung, § 274 StGB: Wortlaut und Tatbestand

§ 274 StGB enthält drei Tatbestände. Nr. 1 schützt Urkunden und technische Aufzeichnungen, Nr. 2 beweiserhebliche Daten und Nr. 3 Zeichen, die eine Grenze oder einen Wasserstand markieren. Alle drei verlangen die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Mindmap: § 274 StGB enthält drei Tatbestände, Urkunden und technische Aufzeichnungen, beweiserhebliche Daten sowie Grenz- und Wasserstandsmerkmale, jeweils mit Nachteilszufügungsabsicht
Abb. 1: Die drei Tatbestände des § 274 StGB mit Tatobjekt und Tathandlungen.

§ 274 StGB im Wortlaut

Amtlich lautet die Überschrift „Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung“. Die beweiserheblichen Daten der Nr. 2 tauchen darin nicht auf. Wie bei jedem Delikt im Strafrecht BT gilt: Lies den Text einmal ganz, bevor du ins Schema gehst.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274 StGB

Das Schema unten gilt für § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Schutzgut im Strafrecht: das Beweisführungsrecht

Was schützt die Norm eigentlich? Der BGH antwortet knapp: das individuelle Recht, mit einer Urkunde Beweis zu führen (BGH, Beschl. v. 21.08.2019, 3 StR 7/19, Rn. 12). Es geht also um den Bestand und die Verfügbarkeit des Beweismittels. Ob die Erklärung inhaltlich stimmt, spielt für § 274 StGB keine Rolle.

Stell dir vor, deine Vermieterin zerreißt die Quittung, mit der du die Kautionszahlung belegen könntest. Echt war die Quittung. Sie bleibt es auch in Fetzen. Verloren hast du die Möglichkeit, die Zahlung zu beweisen. Diese Beeinträchtigung erfasst § 274 StGB.

Ältere Frau zerreißt im Wohnungsflur einen handschriftlichen Zettel, eine junge Frau im gelben Hoodie schaut erschrocken zu
Abb. 2: Mit der zerrissenen Quittung verliert die Mieterin den Beleg für ihre Kautionszahlung.

Unterschied zu § 267 StGB, Urkundenfälschung

Beide Normen stehen im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und arbeiten mit demselben Urkundenbegriff. Die Angriffsrichtung ist aber eine andere. Bei der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bringt der Täter eine falsche Urkunde in die Welt oder benutzt sie. Bei der Urkundenunterdrückung nimmt er eine echte Urkunde aus der Welt oder aus dem Zugriff des Berechtigten.

Merkmal§ 267 StGB§ 274 StGB
SchutzgutSicherheit und Zuverlässigkeit des RechtsverkehrsBeweisführungsrecht des Einzelnen
Tatobjektunechte Urkunde, beim Verfälschen echteechte Urkunde, technische Aufzeichnung
Tathandlungherstellen, verfälschen, gebrauchenvernichten, beschädigen, unterdrücken
Fremdheitnicht erforderlichUrkunde gehört nicht nur dem Täter
Subjektivzur Täuschung im RechtsverkehrAbsicht, einem anderen Nachteil zuzufügen
Strafrahmenbis fünf Jahre oder Geldstrafe, Abs. 3 und 4 schärferbis fünf Jahre oder Geldstrafe

Was eine Urkunde ist, klärst du für beide Normen gleich: eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die Einzelheiten zu Beweiszeichen und zusammengesetzter Urkunde stehen im Artikel Urkunde, § 267 StGB: Definition und zusammengesetzte Urkunde.

Schema § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Urkundenunterdrückung prüfen

Das Prüfungsschema der Urkundenunterdrückung hat im objektiven Tatbestand drei Schritte: Tatobjekt, fehlende Alleinberechtigung des Täters, Tathandlung. Im subjektiven Tatbestand prüfst du den Vorsatz und danach gesondert die Nachteilszufügungsabsicht. Rechtswidrigkeit und Schuld sind meist unproblematisch.

SchrittPrüfungspunktKurz geprüft
I. 1. a)Tatobjektechte Urkunde oder technische Aufzeichnung
I. 1. b)GehörenTäter hat kein alleiniges Beweisführungsrecht
I. 1. c)Tathandlungvernichten, beschädigen oder unterdrücken
I. 2. a)Vorsatzbedingter Vorsatz genügt
I. 2. b)NachteilsabsichtNachteil als sichere Folge erkannt
II.RechtswidrigkeitEinwilligung des Berechtigten?
III.Schuldkeine Besonderheiten
Prüfungsschema: § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in fünf Schritten von der echten Urkunde bis zur Nachteilszufügungsabsicht, jedes Nein beendet die Prüfung
Abb. 3: Prüfungsschema der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Aufbau des Tatbestands im Gutachten

Die Nachteilszufügungsabsicht ist ein besonderes subjektives Merkmal. Du prüfst sie nach dem Vorsatz, so wie die Zueignungsabsicht beim Diebstahl. Der Nachteilszufügungsabsicht entspricht im objektiven Tatbestand nichts: Der Nachteil muss nicht eintreten. Das hat der BGH ausdrücklich festgehalten (BGH, Urt. v. 25.11.2009, 2 StR 430/09, HRRS 2010 Nr. 116). Ein Fall ohne eingetretenen Schaden ist deshalb kein Grund, § 274 StGB vorschnell abzulehnen.

Tipp

Als Obersatz reicht ein Satz: „A könnte sich wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Testament in den Kamin warf.“ Die Nummer gehört in den Obersatz, weil Nr. 2 und Nr. 3 andere Tatobjekte haben.

Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafbarkeit des Versuchs

In der Rechtswidrigkeit kann eine Einwilligung des Beweisführungsberechtigten Thema werden. Ob eine solche Einwilligung sittenwidrig ist und deshalb nicht rechtfertigt, wenn der Berechtigte die Manipulation selbst in Auftrag gibt, hat der BGH im Fall gefälschter MPU-Gutachten offengelassen, weil es darauf nicht ankam (BGH 3 StR 7/19, Rn. 7). Bei der Schuld gibt es keine Besonderheiten. Einen Strafantrag verlangt § 274 StGB nicht: Die Antragsregel des § 303c StGB erfasst nur die §§ 303 bis 303b StGB. Die Urkundenunterdrückung ist ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB, weil ihr Strafrahmen keine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (zur Einordnung Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB).

Deshalb braucht der Versuch eine ausdrückliche Anordnung. Sie steht in § 274 Abs. 2 StGB. Geprüft wird er nach dem üblichen Aufbau mit Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen, wie im Artikel Versuch und Rücktritt, § 22 StGB beschrieben.

Objektiver Tatbestand: Urkunde, technische Aufzeichnung und Tathandlung

Tatobjekt ist eine echte Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört. Tathandlungen sind das Vernichten, das Beschädigen und das Unterdrücken. Bei allen drei Merkmalen fragst du dasselbe: Kann der Berechtigte die Urkunde nach der Tat noch als Beweismittel einsetzen?

Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung als Tatobjekt

Für den Urkundenbegriff gilt dasselbe wie bei § 267 StGB. Ein Beispiel: Der Kellner führt auf dem Bierdeckel eine Strichliste über die getrunkenen Biere. Lässt der Gast den Bierdeckel verschwinden, um weniger zu zahlen, ist das eine Urkunde, und sie gehört ihm nicht.

Die Urkunde muss echt sein, also von dem stammen, der als Aussteller erscheint. An einer unechten Urkunde besteht kein schützenswertes Beweisführungsrecht. Zerreißt A eine Quittung, die er selbst gefälscht hat, verwirklicht er § 274 StGB deshalb nicht. Ob die Erklärung inhaltlich wahr ist, bleibt gleichgültig: Auch ein Attest mit falschem Inhalt ist eine echte Urkunde, wenn es vom ausstellenden Arzt stammt.

Eine einfache Fotokopie ist keine Urkunde, weil sie nur das Original abbildet und keinen eigenen Aussteller erkennen lässt. So hat es der BGH für § 267 StGB entschieden (BGH, Urt. v. 11.05.1971, 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140), und wegen des einheitlichen Urkundenbegriffs gilt das auch für § 274 StGB.

Neben die Urkunde stellt § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB die technische Aufzeichnung. Den Begriff definiert § 268 Abs. 2 StGB: eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt. Sie muss den Gegenstand der Aufzeichnung erkennen lassen und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt sein, etwa der Ausdruck eines Messgeräts. Mehr dazu auf der Wissensseite zur Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB.

Die Urkunde darf dem Täter nicht ausschließlich gehören

Das Wort „gehören“ verleitet dazu, an das Eigentum zu denken. Gemeint ist etwas anderes. Eine Urkunde gehört demjenigen, der berechtigt ist, mit ihr Beweis zu führen. Wem das Papier zivilrechtlich gehört, ist dafür nicht entscheidend.

Das zeigt der Personalausweis. Eigentümerin ist die Bundesrepublik Deutschland, das Beweisführungsrecht hat aber der Inhaber, der sich damit ausweist. Zerschneidet ein Mitbewohner den Ausweis seiner Mitbewohnerin, ist die Urkunde für ihn fremd. Umgekehrt kann auch der Eigentümer einer Urkunde tauglicher Täter sein, wenn ein anderer das Recht hat, mit ihr Beweis zu führen, etwa aus einem Anspruch auf Herausgabe oder Vorlage. Dann gehört sie ihm „nicht ausschließlich“.

Einen Sonderfall bilden Urkunden der Behörden. Nach einer in der Rechtsprechung und in Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung hat der Staat im Bereich der Ordnungsverwaltung kein eigenes Beweisführungsrecht (Nachweise bei BGH 3 StR 7/19, Rn. 7, etwa OLG Düsseldorf JR 1991, 250). Im Fall der gefälschten MPU-Gutachten musste der BGH nicht entscheiden, ob die Gutachten deshalb nur den Begutachteten oder auch der Fahrerlaubnisbehörde gehörten (BGH 3 StR 7/19, Rn. 7). Anders liegt es nach BGHSt 29, 192 (BGH, Urt. v. 29.01.1980, 1 StR 683/79) bei Unterlagen, mit denen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Die Grundlagen fasst die Wissensseite Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB zusammen.

Vernichten, Beschädigen, Unterdrücken

Wie stark der Täter in die Urkunde eingreift, unterscheidet die drei Tathandlungen. Für die Prüfung reicht eine Variante. Benennen musst du sie aber.

Achsengrafik: Die drei Tathandlungen des § 274 StGB nach Eingriffstiefe, vom Unterdrücken über das Beschädigen bis zum Vernichten der Urkunde
Abb. 4: Unterdrücken, Beschädigen und Vernichten nach der Tiefe des Eingriffs in den Beweiswert.

Vernichten heißt, die Urkunde so zu zerstören, dass ihr Beweiswert vollständig wegfällt. Beschädigen liegt vor, wenn der Beweiswert beeinträchtigt wird, die Urkunde also in ihrem Beweisgehalt geändert ist (BGH 3 StR 7/19, Rn. 12). Eine bloße Verunstaltung, die den Beweiswert unberührt lässt, genügt nicht.

Beim Unterdrücken bleibt die Urkunde unversehrt. Der Täter entzieht dem Berechtigten die Urkunde dauerhaft oder vorübergehend, ohne sie anzutasten: Er versteckt sie, schließt sie weg oder gibt sie nicht zurück. Ein Eingriff in die Substanz ist nicht nötig. Das OLG Frankfurt verlangt aber, dass die Benutzung als Beweismittel „für einen mehr als nur unerheblichen Zeitraum“ entzogen wird (OLG Frankfurt, 3 Ss 350/19).

Aussteller unkenntlich machen: Vernichten oder Unterdrücken?

Ein Grenzfall entsteht, wenn der Täter nur den Aussteller unkenntlich macht. Beispiel: B radiert auf der Klausur seiner Kommilitonin C deren Namen aus. Der Text ist unversehrt. Nur weiß niemand mehr, von wem er stammt.

Nahaufnahme einer Hand, die mit einem Radiergummi den Namen oben auf einem handschriftlich beschriebenen Klausurbogen ausradiert
Abb. 5: Ohne Namen lässt sich die Klausur keiner Verfasserin mehr zuordnen.

Mit dem Aussteller fällt eine Voraussetzung der Urkunde weg. Niemand kann die Erklärung mehr zuordnen. C kann nicht mehr beweisen, dass es ihre Klausur ist. Eine Beweisführung mit der Klausur ist nicht mehr möglich. Damit vernichtet B die Urkunde als Beweismittel und macht sich nach § 274 StGB strafbar, sofern er mit Nachteilsabsicht handelt.

Verdeckt der Täter den Aussteller nur, ohne in die Substanz einzugreifen, liegt ein Unterdrücken vor. So lag es beim überklebten Kennzeichen im Fallteil unten.

Hinweis

Ein verdeckter Aussteller verschiebt auch die Prüfung von § 267 StGB. Ein Kennzeichen, dessen Aussteller niemand mehr erkennen kann, ist keine Urkunde mehr, also gebraucht der Fahrer auch keine verfälschte Urkunde. Prüfe in solchen Fällen § 274 StGB.

Nachteilszufügungsabsicht: der subjektive Tatbestand des § 274 StGB

Die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, verlangt kein zielgerichtetes Wollen. Es genügt, dass der Täter den Nachteil als notwendige Folge seines Handelns erkennt. Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte, ein Vermögensschaden ist nicht nötig. Ob der Nachteil tatsächlich eintritt, ist gleichgültig.

Vorsatz und Absicht: sicheres Wissen um die Beeinträchtigung genügt

Für die objektiven Merkmale reicht bedingter Vorsatz. Der Täter muss also nur damit rechnen, dass das Papier eine fremde Urkunde ist, und das billigend in Kauf nehmen.

Bei der Nachteilszufügungsabsicht weicht § 274 StGB vom gewohnten Begriff ab. Absicht bedeutet sonst zielgerichtetes Wollen, also dolus directus 1. Grades. Hier lässt der BGH genügen, dass es dem Täter auf den Nachteil ankommt oder dass er ihn „als notwendige Folge seines Handelns hinnimmt“ (BGH 2 StR 430/09). Das ist dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen.

Warum diese Ausnahme? Oft will der Täter einer Urkundenunterdrückung vor allem sich selbst einen Vorteil verschaffen, wie die Fälle weiter unten zeigen. Dass der andere dadurch Beweise verliert, ist ihm gleichgültig. Aber er weiß es. Würde man zielgerichtetes Wollen verlangen, blieben gerade diese Fälle straflos. Lehnst du die Absicht in der Klausur ab, weil es dem Täter „nur“ um seinen eigenen Vorteil ging, fällt der ganze Tatbestand weg. Frag stattdessen, ob er den Nachteil als sichere Folge vor Augen hatte.

Nachteil heißt Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte

Ein Nachteil im Sinne des § 274 StGB muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein (BGHSt 29, 192). Der BGH versteht darunter jede Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts eines Dritten, insbesondere „die Vereitelung der Nutzung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde in einer aktuellen Beweissituation“ (BGH 2 StR 430/09). Eine unmittelbar bevorstehende Beweissituation muss sich der Täter dabei nicht vorstellen. Es genügt, dass er um die mögliche Beweisbedeutung der Urkunde weiß und den Nachteil anstrebt oder als notwendige Folge hinnimmt.

Wer benachteiligt werden soll, ist offener, als der Wortlaut vermuten lässt. Der zu Benachteiligende muss weder Eigentümer der Urkunde noch der Beweisführungsberechtigte sein (BGH, Beschl. v. 15.07.2010, 4 StR 164/10, Rn. 7). Es reicht, dass ein Dritter, etwa ein Anzeigeerstatter, durch den Beweisverlust schlechter dasteht.

Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs: Staat oder Dritte als Benachteiligte?

Der Täter entfernt einen Strafzettel oder verdeckt sein Kennzeichen, damit ihn niemand belangen kann. Er vereitelt so den staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruch. Benachteiligt er damit den Staat? Darüber wird gestritten. Für die Klausur solltest du den Streit kennen.

Rechtsprechung und herrschende Meinung verneinen einen Nachteil. Die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet keine Nachteilszufügungsabsicht, „da insoweit kein ‚anderer‘ benachteiligt wird“ (BGH 4 StR 164/10, Rn. 7, mit Nachweisen unter anderem aus BayObLG NZV 1999, 213 und OLG Düsseldorf NZV 1989, 477). Für den Bußgeldanspruch gilt dasselbe. Außerdem bleibt die Selbstbegünstigung im Strafrecht straflos, wie § 258 Abs. 5 StGB für die Strafvereitelung zeigt.

Die Gegenansicht sieht den Staat als „anderen“. Sie wird etwa von Schneider (NStZ 1993, 16, 18 f.), von Puppe im Nomos-Kommentar (3. Aufl., § 274 Rn. 12 ff.) und von Zieschang (HRRS 2013, 49, 52) vertreten: Nach dem Wortsinn schließe nichts den Staat aus, und das StGB schütze staatliche Interessen an vielen Stellen. Der 1. Strafsenat des BGH verwies auf die „beachtlichen Argumente“ Schneiders, ließ die Frage aber offen (BGH, Beschl. v. 27.07.2012, 1 StR 238/12, Rn. 8).

Spaltenvergleich: Nach BGH und herrschender Meinung ist der Staat bei § 274 StGB kein „anderer“, die Gegenansicht hält einen Nachteil des Staates für möglich
Abb. 6: Streitstand, ob der Staat ein „anderer“ im Sinne des § 274 StGB ist.

Ich halte die Rechtsprechung für überzeugender. Der Beschuldigte darf sich im Strafverfahren selbst schützen, und § 274 StGB würde diese Wertung über einen Umweg unterlaufen.

Tipp

Den Streit musst du nur entscheiden, wenn außer dem Staat niemand benachteiligt wird. Prüfe deshalb zuerst, ob Private Beweise verlieren, etwa der Geschädigte mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen. Ist das der Fall, genügt ein Satz zum Streit.

§ 274 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB: beweiserhebliche Daten und Grenzstein

Nr. 2 überträgt den Schutz auf beweiserhebliche Daten, also das digitale Gegenstück zur Urkunde. Nr. 3 schützt Grenzsteine und andere Zeichen, die eine Grenze oder einen Wasserstand markieren. Beide verlangen dieselbe Nachteilszufügungsabsicht wie Nr. 1.

Beweiserhebliche Daten löschen oder verändern

Daten im Sinne der Nr. 2 sind nach § 202a Abs. 2 StGB nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Beweiserheblich sind sie, wenn sie zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt sind. Ob sie wie bei § 269 StGB urkundengleich sein müssen, ist umstritten. Ein Teil des Schrifttums verneint das unter Hinweis auf die Verweisung auf § 202a Abs. 2 StGB. Die Gegenansicht verlangt eine Datenurkunde (Nachweise bei Schönke/Schröder/Schuster, 31. Aufl., § 274 Rn. 22c).

Die Tathandlungen lauten anders als in Nr. 1: löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern. Sie entsprechen wörtlich der Datenveränderung nach § 303a StGB. Der Unterschied liegt in der Beweiserheblichkeit und in der Nachteilsabsicht, und er zeigt sich im Strafrahmen: bis fünf Jahre gegenüber bis zwei Jahre. Beispiel: Ein Mitarbeiter löscht beim Ausscheiden die digital gespeicherten Rechnungen seines Arbeitgebers, damit dieser offene Forderungen nicht mehr belegen kann.

Wie genau die Absicht bei Nr. 2 zu prüfen ist, zeigt ein Beschluss des 5. Strafsenats aus dem Jahr 2025. Der Angeklagte hatte mit einer geraubten Girokarte kontaktlos und ohne PIN bezahlt. Für § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlte der Beleg des subjektiven Tatbestands: Es genügt nicht, dass der Täter erkennt, irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Er muss wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, und deren Beeinträchtigung anstreben oder als notwendige Folge hinnehmen (BGH, Beschl. v. 03.12.2025, 5 StR 362/25, Rn. 16).

Ist es strafbar, einen Grenzstein zu entfernen oder zu vernichten?

Ja, wenn der Täter dabei in der Absicht handelt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Grenz- und Wasserstandszeichen sind keine Urkunden, weil sie keinen Aussteller erkennen lassen. Deshalb hat der Gesetzgeber sie in Nr. 3 eigens geschützt. Erfasst ist ein Gegenstand, der zur Bezeichnung einer Grenze geeignet und bestimmt ist.

Der Tatbestand nennt fünf Handlungen: wegnehmen, vernichten, unkenntlich machen, verrücken und fälschlich setzen. Fälschlich setzt ein Zeichen, wer einen Gegenstand so aufstellt, dass er als Grenzmerkmal erscheint, obwohl er keines ist. Ein Beispiel: Nachbar N versetzt den Grenzstein zwischen den Grundstücken über Nacht um einen Meter, damit sein Garten größer wirkt und der Nachbarin der Nachweis des alten Grenzverlaufs schwerer fällt.

Mann in olivgrüner Jacke hebt in der Dämmerung einen Grenzstein aus dem Rasen zwischen zwei Gärten, daneben das leere Loch
Abb. 7: Der versetzte Grenzstein erschwert den Nachweis des alten Grenzverlaufs.

Konkurrenzen: Urkundenunterdrückung neben § 267 StGB und anderen Delikten

Beschädigt der Täter eine Urkunde dadurch, dass er sie verfälscht, tritt § 274 StGB im Wege der Konsumtion hinter § 267 StGB zurück. Allein der Nichtrückgabe einer Urkunde lässt sich keine Zueignung im Sinne des § 246 StGB entnehmen. Die Nichtrückgabe kann aber ein Unterdrücken nach § 274 StGB sein. Bei Akten in dienstlicher Verwahrung kommt zusätzlich der Verwahrungsbruch nach § 133 StGB in Betracht.

Verfälschen und Beschädigen: § 274 tritt hinter § 267 zurück

Den Leitfall hat der BGH 2019 entschieden. Der Angeklagte und seine Mittäter halfen gegen Bezahlung Leuten, die ihre Fahrerlaubnis zurückhaben wollten. Sie lösten Vernietung und Siegel echter MPU-Gutachten von DEKRA und TÜV, schrieben die entscheidenden Seiten mit positivem Ergebnis neu und vernieteten die Gutachten wieder. Verurteilt hatte das Landgericht wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung.

Den Schuldspruch korrigierte der BGH. Im Grundsatz führt eine Handlung, die mehrere Gesetze verletzt, zur Tateinheit nach § 52 StGB (BGH 3 StR 7/19, Rn. 8). Hier aber gilt eine Ausnahme: Das Beschädigen einer Urkunde ist eine typische Begleittat ihres Verfälschens: „Es ist nämlich kein Fall denkbar, in dem eine Urkunde verfälscht wird, ohne dass sie dadurch zugleich beschädigt, d.h. in ihrem Beweisgehalt geändert wird.“ Deshalb tritt § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB hinter § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB zurück, obwohl beide Normen verschiedene Rechtsgüter schützen (BGH 3 StR 7/19, Rn. 11 f.).

Im Schrifttum wird teils Subsidiarität angenommen, teils schon der Tatbestand des § 274 StGB verneint (Nachweise bei BGH 3 StR 7/19, Rn. 7). Im Schuldspruch steht so oder so nur § 267 StGB. Ich würde in der Klausur der Konsumtionslösung des BGH folgen und den Gegenansichten einen Satz widmen. Wie Tateinheit und Gesetzeseinheit allgemein funktionieren, erklärt der Artikel zu § 52 StGB und § 53 StGB, Tateinheit und Tatmehrheit.

Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung und Verwahrungsbruch

Nimmt der Täter eine fremde Urkunde weg, liegt der Gedanke an den Diebstahl nahe. Will er sie nur vernichten, fehlt ihm aber in der Regel die Aneignungskomponente der Zueignungsabsicht, und es bleibt bei § 274 StGB. Die Einzelheiten zur Zueignungsabsicht stehen im Artikel Diebstahl, § 242 StGB: Schema, Wegnahme und Zueignungsabsicht.

NormVerhältnis zu § 274 StGB
§ 267 StGBVerfälschen verdrängt Beschädigen (Konsumtion)
§ 242 StGBbei Vernichtungsabsicht meist keine Zueignungsabsicht
§ 246 StGBNichtrückgabe ist keine Zueignung
§ 303 StGBtritt hinter § 274 StGB zurück
§ 133 StGBdaneben möglich bei dienstlicher Verwahrung

Zur Unterschlagung nach § 246 StGB hat der BGH klargestellt: Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich keine Zueignung entnehmen, vor allem dann nicht, wenn der Täter den Berechtigten nur ärgern will (BGH 4 StR 164/10, Rn. 5). Das Landgericht musste deshalb § 274 StGB prüfen.

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB tritt hinter § 274 StGB zurück, wenn der Täter eine fremde Urkunde zerstört. Beim Verwahrungsbruch nach § 133 StGB geht es um Sachen in dienstlicher Verwahrung. Dazu zählen auch Verfahrensakten, die einem Verteidiger zur Akteneinsicht nach § 147 StPO übergeben wurden (BGH 4 StR 164/10, Rn. 7).

Urkundenunterdrückung im Strafrecht: Fälle aus der Rechtsprechung

Drei Entscheidungen zeigen, in welchen Konstellationen die Gerichte § 274 StGB geprüft haben: beim getarnten Kennzeichen, beim versteckten Angebot und bei Unterlagen, die jemand nicht herausgibt. Jede beantwortet eine andere Prüfungsfrage: Tatobjekt und Tathandlung, Nachteilsabsicht ohne konkrete Beweissituation, Person des Benachteiligten.

Überklebtes Kennzeichen: Vereitelung zivilrechtlicher Ansprüche

Zurück zum Autofahrer aus der Einleitung. Das Kennzeichenschild ist zusammen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde. Mit der gelben Folie hatte der Angeklagte aber auch den Stempel überklebt. Das manipulierte Schild ließ damit keinen Aussteller mehr erkennen. Eine Urkunde war es nicht mehr. Eine Urkundenfälschung schied aus.

Das OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.01.2020, 3 Ss 350/19, bejahte stattdessen § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des Unterdrückens. Ein ausschließliches Beweisführungsrecht des Halters besteht beim amtlichen Kennzeichen nicht, weil er es im öffentlichen Straßenverkehr nicht allein im eigenen Interesse führt. Dass die Folie nur etwas hinzufügte und die Substanz unberührt ließ, war unerheblich.

Den Nachteil sah das Gericht nicht im vereitelten Strafanspruch. Der Angeklagte wollte verhindern, dass die Tankstelleninhaber ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen. Das genügte. Ergebnis: Urkundenunterdrückung in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug nach § 263 StGB. Der Strafrahmen wurde dadurch milder, denn anders als § 267 Abs. 3 StGB kennt § 274 StGB keinen besonders schweren Fall.

Das Angebot im Dienstschrank: BGH-Urteil zur Nachteilsabsicht

Der Leiter des Straßenverkehrsamts einer Stadt wollte einen Planungsauftrag an ein ortsansässiges Büro vergeben, obwohl dessen erstes Angebot deutlich teurer war als das eines auswärtigen Konkurrenten. Nach einem Gespräch reichte das Büro ein günstigeres Angebot nach. Der Amtsleiter betrieb dessen Beauftragung. Das ursprüngliche Angebot nahm der Amtsleiter aus dem Vorgang und legte es in seinen Dienstschrank.

Mann im braunen Tweed-Sakko legt in einem Verwaltungsbüro einen Aktenumschlag in einen offenen grauen Metallschrank
Abb. 8: Im Dienstschrank des Amtsleiters lag das erste Angebot außerhalb des Vorgangs.

Das Landgericht sah darin ein Unterdrücken, sprach aber frei: Die denkbaren Beweissituationen seien nicht eingetreten. Der BGH hob den Freispruch auf (BGH 2 StR 430/09). Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Amtsleiters seien widersprüchlich. Für die neue Verhandlung stellte der BGH klar: Für die Absicht genügt, dass der Täter um die potentielle Beweisbedeutung der betreffenden Urkunde weiß und den Nachteil als notwendige Folge seines Handelns hinnimmt. Eine konkrete Beweissituation muss er sich nicht vorstellen. Beweisführungsberechtigt war nach den Feststellungen die Stadt. Der Amtsleiter wollte mit dem Wegschließen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ausschließen.

Unterlagen behalten: BGH zum Nachteil für Dritte statt für den Staat

Im Verfahren 4 StR 164/10 hatten zwei Angeklagte einem früheren Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarten nicht ausgehändigt. Eine von ihnen gab außerdem Mandanten deren Unterlagen nicht zurück, jeweils aus Verärgerung. Beide schickten zudem Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht zurück, die einem der beiden als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt worden waren.

Der BGH hob die Verurteilung wegen Unterschlagung auf und verwies auf § 274 StGB, für die Akten außerdem auf § 133 StGB und beim Verteidiger auf eine mögliche versuchte Strafvereitelung nach § 258 StGB (Rn. 6 f.). Für die Akten gab er einen Hinweis, der zeigt, wie man den Streit von oben umgeht: Der vereitelte Strafanspruch begründet keinen Nachteil, möglich sei aber ein Nachteil für den Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren. Benachteiligt sein kann also ein Dritter, der weder Eigentümer der Akten noch beweisführungsberechtigt ist.

Typische Fehler bei der Strafbarkeit nach § 274 StGB

Den Urkundenbegriff kennst du aus § 267 StGB. Die Fehlerquellen liegen bei den Merkmalen, die nur § 274 StGB hat:

  • „Gehören“ als Eigentum prüfen. Maßgeblich ist das Beweisführungsrecht, deshalb kann auch der Eigentümer Täter sein.
  • Für die Nachteilsabsicht zielgerichtetes Wollen verlangen. Sicheres Wissen um den Nachteil genügt.
  • Beim vereitelten Strafanspruch stehen bleiben. Erst nach einem privaten Benachteiligten suchen, dann den Streit entscheiden.
  • § 267 und § 274 StGB nebeneinander in den Schuldspruch setzen. Geht die Beschädigung im Verfälschen auf, verstößt das gegen die Konsumtionslösung des BGH.

Spiel das Schema einmal an einem eigenen Fall durch, dann hast du diese vier Punkte im Kopf. Für das Lernen von Prüfungsschemata allgemein lohnt der Blick in den Artikel Prüfungsschemata lernen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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