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§ 216 StGB, Tötung auf Verlangen: Tatbestand & Suizidhilfe

Ältere Frau sitzt am Bett ihres bettlägerigen Ehemanns und hält im Schlafzimmer bei gedämpftem Abendlicht seine Hand

Ein schwerkranker Mann will sterben. Er schluckt Tabletten, dann bittet er seine Ehefrau, ihm zusätzlich Insulin zu spritzen, und sie tut es. Hat sie ihren Mann getötet oder ihm beim Suizid geholfen?

Die Antwort entscheidet über Strafe oder Freispruch. § 216 StGB bestraft die Tötung auf Verlangen: Hat das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten den Täter zur Tötung bestimmt, droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Straflos bleibt dagegen die Hilfe zur Selbsttötung, solange der Sterbewillige frei entscheidet und das zum Tod führende Geschehen selbst beherrscht. Die Herrschaft über das Geschehen beurteilt der Bundesgerichtshof (BGH) heute wertend nach dem Gesamtplan.

In der Klausur geht es vor allem um die Abgrenzung zur Suizidhilfe und um die Ernstlichkeit.

Auf einen Blick:

  • § 216 StGB ist ein Vergehen, der Versuch ist ausdrücklich strafbar.
  • Das Verlangen muss ausdrücklich geäußert und ernstlich, also freiverantwortlich gebildet sein, und es muss den Täter zur Tat bestimmt haben.
  • § 216 StGB sperrt § 211 StGB: Auch wenn ein Mordmerkmal wie Heimtücke vorliegt, bleibt es bei der Tötung auf Verlangen.
  • Ob Tötung auf Verlangen oder straflose Suizidhilfe vorliegt, hängt daran, wer das zum Tod führende Geschehen beherrscht, normativ betrachtet nach dem Gesamtplan (Gisela-Fall, Insulin-Fall).
  • Fehlt die Freiverantwortlichkeit, kommt statt § 216 StGB Totschlag in mittelbarer Täterschaft in Betracht (BGH 2025, Berliner Arzt).

Was regelt § 216 StGB? Die Tötung auf Verlangen im Strafgesetzbuch

§ 216 StGB regelt einen Sonderfall der vorsätzlichen Tötung: Der Täter tötet einen anderen Menschen, weil dieser es ausdrücklich und ernstlich von ihm verlangt hat. Die Norm mildert die Strafe gegenüber dem Totschlag deutlich. Strafbar bleibt die Tat trotzdem. Die Selbsttötung und die Beihilfe dazu bleiben dagegen straflos.

Die Tötung auf Verlangen gehört zu den Tötungsdelikten der §§ 211 ff. StGB. Wie sie sich in das Gefüge aus Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung einfügt, zeigt die Übersicht zu den Tötungsdelikten. Das Prüfungsschema selbst findest du kompakt auf der Wissensseite zur Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.

Wortlaut und Strafrahmen des § 216 StGB

Die Norm ist kurz. Zwei Absätze, zwei Sätze:

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 216 StGB, Tötung auf Verlangen

Der Vergleich macht den Abstand deutlich. Für Totschlag droht nach § 212 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 212 Abs. 2 StGB lebenslang. Mord wird nach § 211 StGB stets mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Höchststrafe des § 216 StGB liegt also genau dort, wo die Mindeststrafe des Totschlags beginnt.

Balkendiagramm: Tötung auf Verlangen wird mit 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft, Totschlag mit 5 bis 15 Jahren, Mord und besonders schwerer Totschlag mit lebenslanger Freiheitsstrafe
Abb. 1: Die Höchststrafe des § 216 StGB endet bei fünf Jahren, genau dort, wo der Strafrahmen des Totschlags beginnt.

Vergehen statt Verbrechen: Warum der Versuch eigens strafbar ist

Ist die Tötung auf Verlangen ein Verbrechen? Nein. Nach § 12 StGB sind Verbrechen nur rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Mindestmaß des § 216 StGB liegt bei sechs Monaten, die Tat ist also ein Vergehen. Wie du die Einordnung sicher vornimmst, erklärt der Beitrag zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.

Das hat eine praktische Folge. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Deshalb steht in § 216 Abs. 2 StGB der kurze Satz „Der Versuch ist strafbar“. Ohne ihn wäre die fehlgeschlagene Tötung auf Verlangen straflos.

Aktive Sterbehilfe, Euthanasie, Tötung auf Verlangen: juristisch unterschieden

Juristisch fällt die aktive Sterbehilfe unter § 216 StGB: die gezielte Tötung eines Menschen auf seinen ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch, etwa durch eine tödliche Injektion. Die Suizidhilfe erfüllt den Tatbestand schon nicht, weil sich der Sterbewillige selbst tötet. Behandlungsabbruch und Schmerzlinderung mit Todesrisiko bleiben straflos, weil sie nach der Rechtsprechung durch den Patientenwillen gerechtfertigt sind. Diese Fallgruppen behandelt der Artikel zur Sterbehilfe im Strafrecht.

Der Begriff Euthanasie ist im Deutschen historisch belastet. Er erinnert an die Morde an kranken und behinderten Menschen im Nationalsozialismus, die gerade ohne und gegen deren Willen geschahen. In einer Klausur zu § 216 StGB taugt das Wort deshalb nicht als Synonym. Schreib „Tötung auf Verlangen“ oder „aktive Sterbehilfe“.

Rechtsgut, Strafgrund und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Geschütztes Rechtsgut des § 216 StGB ist das menschliche Leben, und zwar auch gegen den Willen seines Trägers. Das ist der Kern der Norm: Das Opfer kann in die eigene Tötung nicht wirksam einwilligen. Warum der Staat einen Menschen vor einer Tat schützt, die dieser selbst verlangt hat, ist allerdings umstritten. Und seit 2020 ist die Frage auch verfassungsrechtlich offen.

Das Leben als nicht disponibles Rechtsgut

Im Allgemeinen Teil lernst du die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund kennen. Eine ihrer Voraussetzungen ist ein disponibles Rechtsgut, über das der Einwilligende verfügen darf (Details auf der Wissensseite zur Einwilligung). Beim Leben fehlt es daran. Das folgt unmittelbar aus § 216 StGB: Wenn schon das ausdrückliche und ernstliche Verlangen den Täter nicht straflos stellt, kann eine schlichte Einwilligung des Opfers erst recht nicht rechtfertigen.

Der BGH hat das im Fall Putz ausdrücklich bestätigt. Gezielte Eingriffe in das Leben, die nicht mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung zusammenhängen, sind nach dem dritten Leitsatz „einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich“. Das Verlangen des Opfers wirkt nur auf der Tatbestandsebene als privilegierendes Merkmal und führt zum milderen Strafrahmen.

Schutz vor Übereilung und fremdem Druck

Den Strafgrund begründet die Literatur unterschiedlich. Drei Linien kehren immer wieder:

  • Ein allgemeines Tabu: Die Tötung eines anderen Menschen soll ausnahmslos verboten bleiben, damit die Hemmschwelle nicht sinkt.
  • Übereilungsschutz: Ein Todeswunsch kann vorübergehend sein, etwa aus einer Krise oder einer schweren Krankheit heraus, und eine Tötung lässt sich nicht rückgängig machen.
  • Schutz vor Missbrauch und Druck: Alte, kranke oder pflegebedürftige Menschen sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie sich zu einem Sterbewunsch gedrängt fühlen. Hinzu kommt die Beweisnot, weil das Opfer später nicht mehr gefragt werden kann.

Schöppe sieht in einem Aufsatz von 2025 zwei tragende Gründe: den Schutz verletzlicher Menschen vor sozialem Druck und die Hemmschwelle, die sicherstellt, dass der Todeswunsch wirklich freiverantwortlich ist (ZJS 2025, 1039). Gegen die Norm spricht der Vorwurf des Paternalismus: Der Staat bevormunde einen Menschen, der über sein Leben selbst entschieden hat, und missachte seine Autonomie.

Ist § 216 StGB verfassungswidrig? Was das BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben sagt

Den Anstoß zur Debatte gab das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst danach ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Es schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Über § 216 StGB hat das Gericht nicht entschieden. Eine Vorlage gibt es bislang nicht. Dass § 216 StGB in seiner heutigen Form Bestand hat, ist damit aber nicht ausgemacht. Im Insulin-Fall hat der BGH angedeutet, wie er § 216 StGB künftig auslegen könnte: Er „neigt“ dazu, die Grundsätze des BVerfG auf § 216 StGB zu übertragen. Eine verfassungskonforme Auslegung liege nahe, die jedenfalls die Fälle ausnimmt, in denen es der sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre freie Entscheidung selbst umzusetzen. Gemeint sind Menschen, die darauf angewiesen sind, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt. Entschieden hat der Senat das nicht, weil die Angeklagte den Tatbestand mangels Tatherrschaft schon nicht erfüllt hatte.

Ich halte diese Linie für überzeugend. An der Verfassungsmäßigkeit der Norm im Regelfall zweifle ich nicht. Sie schützt vor übereilten und fremdbestimmten Entscheidungen. Bei einem Menschen, der frei entschieden hat und nur körperlich nicht mehr handeln kann, läuft dieser Schutz leer und wird zur reinen Bevormundung. Für die Klausur genügt es, die Frage zu kennen und die Andeutung des BGH einordnen zu können.

§ 217 StGB und das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Das Urteil von 2020 betraf § 217 StGB. Ab Dezember 2015 stellte die Vorschrift seit Dezember 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe und traf damit vor allem Sterbehilfevereine und Ärzte, die wiederholt Suizidhilfe leisten. Das BVerfG erklärte sie für nichtig, weil sie die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend ausschloss.

Seitdem ist die Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid wieder straflos, auch wenn sie geschäftsmäßig erfolgt. Die Legislative hat die Suizidhilfe bisher nicht neu geregelt: Am 06.07.2023 scheiterten im Bundestag zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe. An der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen hat das nichts geändert.

Privilegierung oder eigener Tatbestand? § 216 StGB im System der Tötungsdelikte

Die Tötung auf Verlangen setzt alle Merkmale des Totschlags voraus und fügt eines hinzu: das Bestimmtsein durch das Verlangen. Die herrschende Lehre sieht in § 216 StGB deshalb eine Privilegierung des Grundtatbestands § 212 StGB. Danach mildert § 216 StGB lediglich die Strafe für einen Totschlag, der unter besonderen Umständen begangen wird. Die Rechtsprechung behandelt die Tötungsdelikte dagegen traditionell als jeweils eigenständige Tatbestände. Wie Grundtatbestand, Privilegierung und Qualifikation zusammenhängen, fasst die Wissensseite zu Grundtatbestand, Privilegierung und Qualifikation zusammen.

Die Tabelle ordnet die vier vorsätzlichen und fahrlässigen Tötungsdelikte ein.

NormVerhältnis zu § 212DeliktsartVersuch
§ 212 StGB, TotschlagGrundtatbestandVerbrechenstrafbar
§ 211 StGB, MordQualifikation (Lehre), eigener Tatbestand (Rspr.)Verbrechenstrafbar
§ 216 StGB, Tötung auf VerlangenPrivilegierung (Lehre), eigener Tatbestand (Rspr.)Vergehenstrafbar nach § 216 Abs. 2
§ 222 StGB, fahrlässige Tötungeigenes FahrlässigkeitsdeliktVergehennicht möglich

Die Sperrwirkung gegenüber Mord und Totschlag

In einem Punkt sind sich beide Seiten einig: § 216 StGB entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber § 211 StGB. Liegen die Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen vor, scheidet eine Bestrafung wegen Mordes aus, selbst wenn der Täter ein Mordmerkmal nach § 211 StGB verwirklicht.

Ein Beispiel. O ist unheilbar krank und bittet T eindringlich, ihn im Schlaf zu töten, damit er nichts merkt. T erfüllt den Wunsch in der folgenden Nacht. Ob das überhaupt Heimtücke ist, darf man bezweifeln: O rechnet mit der Tat, und T handelt nicht in feindlicher Willensrichtung. Auch wenn man das Mordmerkmal bejaht, bleibt es bei der Bestrafung nach § 216 StGB. Das Gesetz will die Strafe für eine verlangte Tötung auf höchstens fünf Jahre begrenzen. Öffnete ein Mordmerkmal daneben den Weg zur lebenslangen Freiheitsstrafe, liefe diese Begrenzung leer.

Schaubild: § 211 und § 216 StGB bauen auf § 212 StGB auf, das ausdrückliche Verlangen sperrt den Rückgriff auf Mord, es bleibt bei 6 Monaten bis 5 Jahren
Abb. 2: Mord und Tötung auf Verlangen bauen auf dem Totschlag auf, das Verlangen sperrt den Weg zu § 211 StGB.

Welche Folgen die Einordnung in der Klausur hat

Der Streit um die Rechtsnatur hat vor allem bei der Beteiligung Folgen, nämlich bei der Frage, wie sich das Verlangen auf Anstifter und Gehilfen auswirkt (dazu unten beim § 28 StGB). Für den Aufbau ist er dagegen weitgehend folgenlos. Du kannst § 216 StGB direkt prüfen, wenn der Sachverhalt ein Tötungsverlangen offen anlegt. Alternativ prüfst du § 212 StGB und stellst die Privilegierung danach fest. Mehr als einen Satz zum Streit braucht es nur, wenn ein Teilnehmer im Spiel ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB

Der objektive Tatbestand hat drei Bausteine: die Tötung eines anderen Menschen, ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten und das Bestimmtsein des Täters durch dieses Verlangen. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken.

Tötungshandlung: die Tötung eines anderen Menschen

Die Tötungshandlung entspricht der des Totschlags. Der Täter muss einen anderen Menschen töten, und zwar nach der strafrechtlichen Definition des Menschen ab Beginn der Geburt bis zum Hirntod. Wie beim Totschlag nach § 212 StGB genügt jede Handlung, die den Tod kausal und objektiv zurechenbar herbeiführt, und auch ein Unterlassen kommt in Betracht (§ 13 StGB, dazu unten). Kausalität und objektive Zurechnung prüfst du nach den allgemeinen Regeln.

Hier liegt allerdings schon das Hauptproblem der Norm. Die Selbsttötung ist keine Tötung eines anderen Menschen. Hat der Sterbewillige selbst die Tat in der Hand, fehlt es bereits an einer Fremdtötung. Die Abgrenzung zur Suizidhilfe folgt unten in einem eigenen Abschnitt.

Ausdrückliches Verlangen des Getöteten

Verlangen ist mehr als Einwilligung. Das Opfer muss aktiv auf den Willen des Täters einwirken und die Tötung von ihm fordern. Ein Hinnehmen oder Dulden genügt nicht. Eine Willenserklärung im zivilrechtlichen Sinn ist das Verlangen nicht, es kommt auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit an, nicht auf die Geschäftsfähigkeit. Stimmt das Opfer nur zu, nachdem der Täter die Tötung vorgeschlagen hat, fehlt es am Verlangen.

Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es eindeutig und unmissverständlich geäußert wird. Worte sind nicht zwingend. Auch eine Geste kann genügen, etwa bei einem Patienten, der nicht mehr sprechen kann, solange ihr Sinn keinen Zweifel lässt. Bloß schlüssiges Verhalten oder ein mutmaßlicher Wille reichen nicht. Das ausdrückliche und ernstliche Verlangen muss sich außerdem auf die Tötung durch gerade diesen Täter richten.

Ernstlich verlangt: Wann ist der Sterbewunsch freiverantwortlich?

Ernstlich heißt freiverantwortlich. Das Verlangen muss auf einem frei gebildeten Willen beruhen. Der BGH hat die Kriterien im Hamburger Sterbehilfe-Fall zusammengefasst (BGH, Urt. v. 03.07.2019, 5 StR 132/18): Der Sterbewillige braucht die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sein Entschluss muss frei von Willensmängeln sein und eine gewisse innere Festigkeit aufweisen.

Ausgeschlossen ist die Freiverantwortlichkeit danach insbesondere bei

  • Minderjährigkeit ohne die nötige Reife,
  • einer akuten psychischen Störung oder einer Intoxikation, etwa durch Alkohol oder Drogen,
  • Zwang, Drohung oder Täuschung,
  • einer bloß depressiven Augenblicksstimmung ohne innere Festigkeit.

2025 hat der BGH die Kriterien ergänzt. Freiverantwortlichkeit ist ein normatives Kriterium. Ausschließen können sie zum einen Umstände, die nach § 20 StGB die Schuldfähigkeit aufheben, zum anderen Umstände, die einem Tötungsverlangen „die Ernstlichkeit und damit die ihm nach § 216 Abs. 1 StGB zukommende privilegierende Wirkung nehmen können“. Bei psychisch erkrankten Menschen verlangt der Senat eine besonders sorgfältige Prüfung (BGH, Beschl. v. 14.08.2025, 5 StR 520/24).

Tipp

Das Wort „ernstlich“ entscheidet zwischen zwei ganz verschiedenen Ergebnissen. Ist der Sterbewunsch ernstlich, kommt § 216 StGB oder sogar straflose Suizidhilfe in Betracht. Fehlt die Freiverantwortlichkeit und weiß der Täter das oder nimmt es billigend in Kauf, kommt Totschlag in Betracht, auch für einen Helfer, der den Suizid eines unfrei Handelnden steuert. Hält der Täter das Verlangen irrig für ernstlich, wird er nach § 16 Abs. 2 StGB nur aus § 216 StGB bestraft. Prüfe die Ernstlichkeit deshalb nie im Vorbeigehen.

Zur Tötung bestimmt: das Verlangen als Tatmotiv

Der Täter muss durch das Verlangen zur Tötung „bestimmt“ worden sein. Das Merkmal ähnelt der Anstiftung: Das Verlangen muss den Tatentschluss hervorgerufen haben. War der Täter schon vorher fest zur Tat entschlossen (omnimodo facturus), bestimmt ihn das Verlangen nicht mehr. Es bleibt dann bei § 212 StGB.

Schwieriger ist das Motivbündel. Tötet der Täter auf Verlangen, freut sich aber zugleich auf das Erbe, schadet das nicht automatisch. Entscheidend ist, dass das Verlangen handlungsleitend war, also das bestimmende Motiv. Tritt es hinter eigennützige Beweggründe zurück, entfällt die Privilegierung.

Vorsatz und irrig angenommenes Verlangen, § 16 Abs. 2 StGB

Für die Tötung genügt bedingter Vorsatz. Das Verlangen muss der Täter kennen. Und es muss ihn zur Tat bestimmen.

Hält der Täter ein Verlangen irrig für gegeben, greift § 16 Abs. 2 StGB: Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden. Der Täter wird dann nur nach § 216 StGB bestraft, obwohl objektiv ein Totschlag vorliegt. Die allgemeinen Regeln dazu erklärt der Beitrag zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.

Tötung auf Verlangen oder Beihilfe zum Suizid? Die Grenze zur Suizidhilfe

An dieser Grenze entscheidet sich, ob überhaupt eine Tötung auf Verlangen vorliegt. Straflose Beihilfe zum Suizid liegt vor, wenn der Sterbewillige den letzten, unumkehrbar zum Tod führenden Akt selbst beherrscht. Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn der Täter diesen Akt in der Hand hat. Seit dem Insulin-Fall von 2022 bestimmt der BGH diese Herrschaft normativ.

Warum Selbsttötung und Suizidhilfe straflos bleiben

§ 212 StGB verlangt, dass der Täter einen anderen Menschen tötet. Die Selbsttötung erfüllt diesen Tatbestand nicht. Sie ist straflos. Daraus folgt der zweite Schritt: Die Beihilfe nach § 27 StGB setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus. Fehlt sie, gibt es auch keine strafbare Teilnahme. Besorgt ein Helfer das Mittel und nimmt der Sterbewillige es selbst ein, bleibt der Helfer deshalb grundsätzlich straflos.

Die Strafbarkeit hängt also an der Frage, wer tötet: der Sterbewillige selbst oder ein anderer. Welche Rolle der Tatherrschaftsgedanke dabei spielt, fasst die Wissensseite zur Tatherrschaft zusammen.

Entscheidungsbaum: Beherrscht der Sterbewillige den letzten, unumkehrbaren Akt, liegt straflose Suizidhilfe vor, beherrscht ihn der andere auf ernstliches Verlangen, greift § 216 StGB
Abb. 3: Erst die Freiverantwortlichkeit, dann die Herrschaft über den letzten Akt: So trennen sich Suizidhilfe, § 216 StGB und § 212 StGB.

Tötungshandlung oder Suizid: Tatherrschaft über den letzten Akt im Gisela-Fall

Den Maßstab hat der BGH 1963 im Gisela-Fall entwickelt (BGH, Urt. v. 14.08.1963, 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135). Ein junger Mann und seine Freundin Gisela hatten beschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Sie saßen dafür in einem Auto, in dessen Innenraum Abgase geleitet wurden. Der Mann trat das Gaspedal durch, bis er bewusstlos wurde. Gisela starb, er überlebte.

Das Landgericht hatte ihn zunächst freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen auf. Entscheidend war, wer das Geschehen bis zum todbringenden Moment beherrschte. Das war der Fahrer: Sein aktiver Beitrag dauerte an, bis Gisela nicht mehr handeln konnte. Gisela hatte sich dem Geschehen dagegen ausgeliefert. Die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte noch auf den inneren Willen abgestellt, ob jemand die Tat als eigene wollte. Für die Abgrenzung zur Selbsttötung gab der BGH diese subjektive Sicht auf.

Normative Betrachtung: der Insulin-Fall des BGH

Jetzt zur Frau aus der Einleitung. Ihr Ehemann litt seit Jahrzehnten an einem chronischen Schmerzsyndrom und weiteren Krankheiten und war bettlägerig. Er wollte sterben und nahm selbst eine große Menge Tabletten. Anschließend spritzte die Frau ihm auf seine Aufforderung hin Insulin. Das Landgericht Stendal verurteilte sie wegen Tötung auf Verlangen zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung, denn die Spritzen hatte sie gesetzt.

Der BGH hob das Urteil auf und sprach sie selbst frei (BGH, Beschl. v. 28.06.2022, 6 StR 68/21, BGHSt 67, 95). Der erste Leitsatz lautet: „Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid erfordert eine normative Betrachtung.“ Tabletten und Insulin bildeten nach dem Gesamtplan des Mannes einen einheitlichen lebensbeendenden Akt, über dessen Ausführung allein er bestimmte. Auch nach der Injektion blieb er noch eine Zeit lang bei Bewusstsein und behielt die Herrschaft über das Geschehen. Die Frau hatte damit straflose Hilfe zu seinem Suizid geleistet.

Für dich heißt das: Der BGH schaut auf den gesamten Ablauf und fragt, in wessen Hand das Geschehen nach dem Plan der Beteiligten lag. Kritiker wie Baldauf halten dem vor, der Senat deute eine aktive Tötung in straflose Suizidhilfe um. Ich sehe das anders: Der Mann hatte seinen Tod selbst in Gang gesetzt, und die Spritzen waren Teil seines eigenen Plans. Als Beispiel für eine Grenzziehung in der umgekehrten Richtung taugt der Sirius-Fall, in dem der Täter das Opfer über die Tragweite seines Handelns täuschte.

Kein freiverantwortlicher Suizid: der Fall des Berliner Arztes

Die Herrschaftsfrage stellt sich nur, wenn der Suizid freiverantwortlich ist. Das hat der BGH 2025 in einem Verfahren gegen einen Berliner Arzt klargestellt (BGH, 5 StR 520/24). Der Arzt hatte einer 37-jährigen Frau, die an einer manisch-depressiven Erkrankung litt und sich in einer akuten depressiven Phase befand, eine Infusion mit einem tödlich dosierten Medikament angelegt. Den Durchflussregler öffnete sie selbst. Zuvor hatte er ihr wahrheitswidrig zugesichert, ihren Tod notfalls mit weiteren Mitteln sicherzustellen.

Arzt im weißen Kittel spricht am Schreibtisch seiner Praxis ernst mit einer Patientin im gelben Pullover
Abb. 4: Im Fall des Berliner Arztes kam es darauf an, ob die Patientin frei über ihr Leben entscheiden konnte.

Das Landgericht Berlin I verhängte am 08.04.2024 drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft. Der BGH verwarf die Revision. Die Frau war wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage, frei über ihr Leben zu entscheiden. Bei einem solchen unfreien Entschluss kann nach dem Senat jede steuernde Einflussnahme eine mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begründen, wenn der Mitwirkende die fehlende Freiverantwortlichkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das gilt auch, wenn das Opfer den letzten Handgriff selbst ausführt. Die Zusicherung wertete der BGH als manipulative Einflussnahme.

Daraus folgt für die Prüfung: erst die Freiverantwortlichkeit, dann die Herrschaft über den letzten Akt. Das Gisela-Kriterium ist nach dem BGH allein bei der Mitwirkung an einer freien Suizidentscheidung maßgeblich. Fehlt die Freiverantwortlichkeit, scheidet § 216 StGB schon mangels ernstlichen Verlangens aus, und es geht um § 212 StGB. Die Tabelle stellt die Konstellationen nebeneinander.

KonstellationHerrschaft über den letzten AktErgebnis
Gisela-Fall: Fahrer hält das Geschehen bis zur Bewusstlosigkeit in GangFahrer§ 216 StGB
Insulin-Fall: Ehemann nimmt Tabletten, Ehefrau verabreicht InsulinEhemann (Gesamtplan)straflose Suizidhilfe
Helfer besorgt das Mittel, der Sterbewillige nimmt es selbstSterbewilligerstraflose Suizidhilfe
Tödliche Injektion auf Wunsch, ohne eigenen Beitrag des SterbewilligenTäter§ 216 StGB
Berliner Arzt: unfreier Entschluss, Opfer öffnet die Infusion selbstArzt steuert unfrei Handelnde§ 212 StGB in mittelbarer Täterschaft

Tötung auf Verlangen durch Unterlassen und Behandlungsabbruch

Eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen ist über § 13 StGB grundsätzlich denkbar. Ein Garant, etwa der Ehepartner, lässt den Sterbewilligen auf dessen Bitte sterben, obwohl er ihn retten könnte. Die Rechtsprechung hat diese Konstellation aber stark eingeschränkt. Beim freiverantwortlichen Suizid trifft den Garanten keine strafbewehrte Pflicht mehr, gegen den Willen des Sterbenden einzugreifen.

Keine Rettungspflicht beim freiverantwortlichen Suizid

1984 sah der BGH das noch anders. Im Fall Wittig fand ein Hausarzt seine Patientin bewusstlos nach einer Überdosis, bei ihr ein Zettel, auf dem sie ihren Sterbewunsch festgehalten hatte. Der BGH ging davon aus, dass mit der Bewusstlosigkeit die Herrschaft auf den Garanten übergeht und ihn grundsätzlich eine Rettungspflicht trifft (BGH, Urt. v. 04.07.1984, 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367). Straflos blieb der Arzt im Ergebnis trotzdem, weil die Patientin eine Rettung allenfalls mit schwersten Dauerschäden überlebt hätte und seine Entscheidung gegen einen Rettungsversuch deshalb vertretbar war.

In der Sache ist der 5. Strafsenat 2019 von dieser Linie abgerückt, auch wenn er eine förmliche Abweichung von der Wittig-Entscheidung verneint hat. Sein Leitsatz im Hamburger Fall: „Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.“ Im Insulin-Fall hat der 6. Strafsenat das auf Ehegatten übertragen. Der frei gefasste und erklärte Sterbewille suspendiert die Einstandspflicht für das Leben des Partners in dieser Situation. Eine Garantenstellung nach § 13 StGB besteht zwar, sie verpflichtet aber nicht zur Rettung gegen den erklärten Willen.

Auch nach § 323c StGB macht sich der Garant nicht strafbar. Der Suizid ist zwar ein Unglücksfall, dem Helfer ist ein Eingreifen gegen den freien Willen des Sterbenden aber nicht zumutbar. Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen selbst ist ein Thema des Allgemeinen Teils, nachzulesen auf der Wissensseite zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen.

Behandlungsabbruch oder aktive Sterbehilfe?

Schaltet ein Arzt auf Wunsch des Patienten die Beatmung ab, handelt er aktiv. Trotzdem ist das keine Tötung auf Verlangen im strafbaren Sinn. Seit dem Fall Putz (BGH, Urt. v. 25.06.2010, 2 StR 454/09) ist ein Behandlungsabbruch gerechtfertigt, wenn er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Das gilt für Unterlassen und aktives Tun gleichermaßen. Dass der Abbruch zu einer Lebensverkürzung führt, ändert an der Rechtfertigung nichts.

Die Grenze zu § 216 StGB bleibt dennoch scharf. Gezielte Eingriffe ohne Bezug zu einer Behandlung bleiben aktive Sterbehilfe und damit strafbar, etwa bei einer tödlichen Injektion an einem Menschen, der nicht an Maschinen hängt. Voraussetzungen, Patientenverfügung und Verfahren des Behandlungsabbruchs erklärt der Artikel zur Sterbehilfe im Detail.

Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen

Von den Fragen des Allgemeinen Teils regelt § 216 StGB ausdrücklich nur den Versuch. Beteiligung und Konkurrenzen folgen den allgemeinen Regeln.

Versuch der Tötung auf Verlangen

Der Versuch ist nach § 216 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Beispiel: O bittet T ernstlich, ihn zu töten. T setzt unmittelbar an, aber O überlebt. Dann liegt eine versuchte Tötung auf Verlangen vor (§§ 216, 22, 23 StGB). Die Voraussetzungen des unmittelbaren Ansetzens richten sich nach den allgemeinen Regeln, die der Beitrag zum Versuch nach § 22 StGB erklärt.

Eine Besonderheit hat der Insulin-Fall gezeigt. Glaubt ein Ehepartner irrig, er sei zur Rettung verpflichtet, und bleibt trotzdem untätig, liegt kein strafbarer Versuch vor. Die irrige Annahme einer nicht bestehenden Rechtspflicht ist ein straflos bleibendes Wahndelikt.

Täterschaft und Teilnahme: das Verlangen und § 28 StGB

Täter des § 216 StGB ist, wen das Verlangen zur Tötung bestimmt hat. Heikel wird es, wenn ein Dritter mitwirkt. Folgt man der Lehre, die § 216 StGB als Privilegierung des § 212 StGB versteht, ist das Bestimmtsein durch das Verlangen ein strafmilderndes besonderes persönliches Merkmal. Nach § 28 Abs. 2 StGB gilt es dann nur für den Beteiligten, bei dem es vorliegt.

Ein Beispiel. O bittet T eindringlich, ihn zu töten. T zögert, bis sein Bruder A ihm zuredet. Handlungsleitend bleibt für T das Verlangen des O, er ist nach § 216 StGB strafbar. A dagegen ist nicht selbst durch ein Verlangen bestimmt, an ihn hat O keine Bitte gerichtet. Für ihn gilt die Privilegierung deshalb nicht, und er ist nach dieser Sicht wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar (§§ 212, 26 StGB). Ich halte das für richtig: Die Milderung beruht auf der Konfliktlage dessen, der um den Tod gebeten wird. In dieser Lage ist A nicht. Das Zusammenspiel von § 28 StGB mit den Tötungsdelikten vertieft der Artikel zu den besonderen persönlichen Merkmalen nach § 28 StGB.

Zwei erwachsene Brüder sitzen abends am Küchentisch, der ältere redet leise und eindringlich auf den jüngeren ein
Abb. 5: Redet ein Dritter dem Täter zu, entscheidet § 28 StGB, wem die Privilegierung zugutekommt.

Konkurrenzen zu §§ 211, 212 und 222 StGB

§ 216 StGB verdrängt als speziellere Norm die §§ 211, 212 StGB. Mordmerkmale ändern daran nichts (Sperrwirkung, oben). Im Fall des § 216 StGB tritt eine gleichzeitig verwirklichte Körperverletzung (§ 223 StGB) als notwendiges Durchgangsstadium zurück. Eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Vorsatz fehlt, etwa weil der Täter die tödliche Wirkung seines Beitrags nicht erkennt.

Strafbarkeit nach § 216 StGB in der Klausur

Die Strafbarkeit nach § 216 StGB prüfst du wie jedes vorsätzliche Begehungsdelikt in drei Stufen. Klausurpunkte gibt es vor allem bei der Frage, ob überhaupt eine Fremdtötung vorliegt, bei der Ernstlichkeit und bei den Irrtümern.

Aufbau: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld

Im Tatbestand prüfst du zuerst die Tötung eines anderen Menschen. Hierher gehört die Abgrenzung zur straflosen Suizidhilfe, und zwar in der Reihenfolge des BGH: erst die Freiverantwortlichkeit, dann die Herrschaft über den letzten Akt. Danach folgen das ausdrückliche und ernstliche Verlangen, das Bestimmtsein und der Vorsatz. Rechtswidrigkeit und Schuld sind meist unproblematisch. An der Wirksamkeit der Einwilligung fehlt es, deshalb scheidet sie als Rechtfertigungsgrund aus, und für einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB fehlt bei der gezielten Tötung regelmäßig die Grundlage.

Anders liegt es beim Behandlungsabbruch, und auch die indirekte Sterbehilfe folgt eigenen Regeln: Beide sind nach der Rechtsprechung durch den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten gerechtfertigt, wenn sie mit einer medizinischen Behandlung zusammenhängen. Wenn der Sachverhalt in diese Richtung weist, gehört das Thema in die Rechtswidrigkeit, nicht in den Tatbestand des § 216 StGB. Die vollständige Gliederung der Prüfung steht auf der oben verlinkten Wissensseite zu § 216 StGB.

Irrtumsfälle mit § 16 Abs. 2 StGB

Irrtümer über das Verlangen löst du nach den Irrtumslehren im deutschen Strafrecht mit § 16 StGB. Zwei Konstellationen solltest du auseinanderhalten:

  • Der Täter glaubt, das Opfer verlange ernstlich die Tötung, in Wahrheit fehlt das Verlangen oder die Ernstlichkeit. Nach § 16 Abs. 2 StGB wird er nur aus § 216 StGB bestraft.
  • Das Opfer verlangt die Tötung, der Täter weiß davon aber nichts und tötet aus eigenen Motiven. Das Verlangen hat ihn dann nicht bestimmt, es bleibt bei § 212 StGB, bei Mordmerkmalen bei § 211 StGB.
Matrix: Nimmt der Täter irrig ein Verlangen an, wird er über § 16 Abs. 2 StGB nur nach § 216 StGB bestraft, fehlt die Annahme, bleibt es bei § 212 StGB
Abb. 6: Irrtum über das Verlangen: Maßgeblich ist, was der Täter annimmt, § 16 Abs. 2 StGB.

Typische Fehler bei der Tötung auf Verlangen

Diese fünf Fehler kosten bei § 216 StGB Punkte:

  • Die Einwilligung wird als Rechtfertigungsgrund geprüft und bejaht. Das Leben ist nicht disponibel, § 216 StGB zeigt es.
  • Der letzte Handgriff entscheidet allein über die Täterschaft. Seit dem Insulin-Fall zählt die normative Gesamtbetrachtung.
  • Die Freiverantwortlichkeit wird übersprungen und sofort nach der Tatherrschaft gefragt. Ohne freien Entschluss geht es um mittelbare Täterschaft beim Totschlag.
  • Trotz Verlangen wird Mord geprüft und bejaht, etwa wegen Heimtücke. Die Sperrwirkung des § 216 StGB verhindert das.
  • Beim Anstifter wird die Privilegierung einfach übertragen, ohne § 28 StGB anzusprechen.

Viele Fälle entscheiden sich an zwei Fragen: War der Sterbewunsch freiverantwortlich, und wer beherrschte das zum Tod führende Geschehen?

Hinweis

Hast du selbst Gedanken, dir das Leben zu nehmen, oder sorgst du dich um jemanden, findest du bei der Telefonseelsorge rund um die Uhr kostenlos und anonym Hilfe, telefonisch unter 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 und online per Chat oder Mail.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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