K kauft auf einer Oldtimermesse ein Cabrio, zahlt den Marktpreis und bekommt Fahrzeugpapiere, die täuschend echt aussehen. Drei Wochen später setzt er den Wagen beim Rangieren leicht fahrlässig gegen einen Poller.
Dann meldet sich E. Das Cabrio sei ihm vor zwei Monaten gestohlen worden. Er will es zurück, dazu 8.000 Euro für die eingedrückte Seite. Muss K für den Schaden einstehen, obwohl er ein gestohlenes Auto gefahren hat?
Die Antwort steht in § 993 BGB. Der redliche Besitzer, also der gutgläubige und unverklagte, gibt nur Übermaßfrüchte heraus. Im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. Das ist die Sperrwirkung des EBV. Sie verdrängt auch Ansprüche aus § 823 BGB und aus dem Bereicherungsrecht.
In der Klausur prüfst du sie als Vorfrage vor dem Deliktsrecht. Übersiehst du sie, prüfst du ausführlich einen Anspruch, den das Gesetz längst ausgeschlossen hat.
Auf einen Blick:
- § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB verpflichtet den redlichen Besitzer nur zur Herausgabe von Übermaßfrüchten, also von Erträgen jenseits einer ordnungsmäßigen Wirtschaft, und zwar nach Bereicherungsrecht.
- Die Sperrwirkung setzt eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung oder Nutzung voraus. Nach herrschender Meinung schützt sie jeden unrechtmäßigen Besitzer, der bösgläubige haftet dann nur nach §§ 989, 990 BGB.
- Gesperrt sind Schadensersatz, Nutzungsersatz und Verwendungsersatz außerhalb der §§ 987 ff. BGB, nach dem BGH auch die Beseitigung nach § 1004 BGB. Frei bleiben § 985 BGB, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB und §§ 951, 812 BGB.
- Ausnahmen gelten für den deliktischen Besitzer (§ 992 BGB), für § 826 BGB und § 687 Abs. 2 BGB, für den Besitzmittler nach § 991 Abs. 2 BGB, beim Fremdbesitzerexzess und für die Nutzungen des rechtsgrundlosen Besitzers.
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers: Wortlaut und Aufbau
§ 993 BGB ist die Auffangnorm des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Sie gilt, wenn keine der strengeren Haftungsnormen der §§ 987 bis 992 BGB passt, und regelt damit den redlichen Besitzer. Er gibt nur Übermaßfrüchte nach Bereicherungsrecht heraus. Für gewöhnliche Nutzungen und für Schäden an der Sache haftet er nicht.
Schlag die Norm kurz auf und lies mit:
§ 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers
„(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.“
Was § 993 Abs. 1 BGB in zwei Halbsätzen anordnet
Der erste Satzteil ist eine negative Voraussetzung. „Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor“ heißt: Du prüfst § 993 BGB zuletzt. Vorher müssen Rechtshängigkeit (§ 987 BGB), Unentgeltlichkeit (§ 988 BGB), Bösgläubigkeit (§ 990 BGB), die Besitzmittlerhaftung (§ 991 BGB) und der deliktische Besitzerwerb (§ 992 BGB) ausgeschieden sein. Übrig bleibt der Besitzer, den das Gesetz schützen will.
Halbsatz 1 nimmt ihn trotzdem in die Pflicht, allerdings nur für Übermaßfrüchte. Halbsatz 2 schließt alles andere aus. Dieser zweite Teil heißt Sperrwirkung oder Abschlussfunktion des EBV. In Lehrbüchern und Klausurlösungen wird er meist römisch zitiert, als § 993 I Hs. 2 BGB oder § 993 I a.E. BGB. Gemeint ist immer dieselbe Anordnung.
| Teil | Inhalt | Wirkung |
|---|---|---|
| Einleitung | keine Haftung nach §§ 987 bis 992 BGB | Auffangtatbestand für den redlichen Besitzer |
| Abs. 1 Hs. 1 | Übermaßfrüchte | Herausgabe nach §§ 818 ff. BGB |
| Abs. 1 Hs. 2 | „im Übrigen weder … noch“ | Sperrwirkung für Nutzungen und Schadensersatz |
| Abs. 2 | Verweis auf § 101 BGB | zeitanteilige Verteilung der Früchte |

Wann ein Besitzer redlich ist: gutgläubig und unverklagt
Ein Besitzer ist redlich, wenn er zwei Bedingungen erfüllt. Erstens ist er nicht verklagt. Gegen ihn ist also keine Herausgabeklage rechtshängig geworden; ab der Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO haftet jeder Besitzer nach §§ 987, 989 BGB. Zweitens ist er gutgläubig im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB.
Beim guten Glauben unterscheidet das Gesetz zwei Zeitpunkte. Beim Besitzerwerb schadet schon grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Besitzrechts; den Maßstab entnimmt die herrschende Auffassung § 932 Abs. 2 BGB analog. Nach dem Erwerb schadet nur noch positive Kenntnis, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Besitzer, der später Verdacht schöpft und nicht nachfragt, bleibt also redlich, bis er es weiß.
Übrigens schützt § 993 BGB den Eigenbesitzer, der sich für den Eigentümer hält. Ebenso schützt er den Fremdbesitzer, der ein Besitzrecht zu haben glaubt, etwa den Mieter aus einem nichtigen Vertrag. Für den Fremdbesitzer gibt es allerdings eine wichtige Grenze, den Fremdbesitzerexzess (dazu weiter unten).
Übermaßfrüchte nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse einer Sache und die Erträge, die sie bestimmungsgemäß oder vermöge eines Rechtsverhältnisses abwirft. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen bilden sie die Nutzungen im Sinne des § 100 BGB. Herausgeben muss der redliche Besitzer nur die Früchte, die er über eine ordnungsmäßige Wirtschaft hinaus gezogen hat.
Ein Beispiel: Der redliche Besitzer eines Waldgrundstücks schlägt in einem Winter so viel Holz, wie bei planmäßiger Forstwirtschaft in zehn Jahren anfiele. Das Holz des einen Jahres ist Ertrag, den Rest hat er durch Raubbau gewonnen. Diesen Überschuss gibt er nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung heraus. Die Verweisung ist eine Rechtsfolgenverweisung. Er kann sich also auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Zwei Folgerungen solltest du im Kopf behalten. Gebrauchsvorteile sind keine Früchte, Halbsatz 1 erfasst sie also nicht. Der redliche Besitzer behält sie, auch wenn er die Sache intensiv nutzt. Korrigiert wird das nur beim rechtsgrundlosen Besitzer (dazu unten). Und für die Substanz, die er durch Raubbau verbraucht, schuldet er keinen Schadensersatz. § 993 BGB belässt es bei der Herausgabe des Mehrertrags.
§ 993 Abs. 2 BGB: Verteilung der Früchte nach § 101 BGB
Absatz 2 beantwortet eine Zeitfrage. Soweit dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, bestimmt § 101 BGB, welche Früchte in seine Besitzzeit fallen. Erzeugnisse gehören ihm, wenn sie während dieser Zeit von der Sache getrennt werden. Regelmäßig wiederkehrende Erträge wie Mieteinnahmen werden dagegen zeitanteilig verteilt.
Relevant wird das, wenn der Besitzer mitten in einer Abrechnungsperiode bösgläubig wird oder die Klage zugestellt bekommt. Ein Beispiel: Er hat die Jahresmiete eines Stellplatzes im Voraus kassiert und wird im Juli verklagt. Nach § 993 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 101 Nr. 2 BGB darf er nur den Anteil bis zur Rechtshängigkeit behalten. Für die Monate danach greift § 987 BGB.
Sperrwirkung des EBV nach § 993 I a.E. BGB: Schadensersatz, Nutzungsersatz & Verwendungsersatz
Die Sperrwirkung des EBV bedeutet: Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt eine Vindikationslage, regeln die §§ 987 bis 993 BGB Schadensersatz und Nutzungsherausgabe abschließend. Ansprüche aus Deliktsrecht, Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag mit demselben Ziel sind grundsätzlich verdrängt. Für den redlichen, unverklagten Besitzer folgt daraus: Er haftet für beides gar nicht. Die Vorschriften des EBV regeln auch die Gegenrichtung, also die Ansprüche auf Verwendungsersatz.
Die Privilegierung des redlichen, unverklagten Besitzers ist damit fast vollständig. Die Kurzfassung mit Definition und Einordnung findest du auf der Wissensseite zur Sperrwirkung des EBV nach § 993 I a.E. BGB. Hier geht es um die Anwendung. Welche Ansprüche fallen konkret weg, wann setzt die Sperre ein, wo endet sie?
Keine deliktischen Ansprüche, kein Nutzungsersatz aus Bereicherung oder GoA
Gesperrt sind alle Ansprüche des Eigentümers, die auf Schadensersatz oder auf Herausgabe von Nutzungen gerichtet sind. Beim Schadensersatz trifft das vor allem § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, also die Grundtatbestände des Deliktsrechts. Bei den Nutzungen trifft es die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Mit ihr könnte der Eigentümer sonst den Wert der Gebrauchsvorteile abschöpfen. Gesperrt sind außerdem Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Für die vorsätzliche Geschäftsanmaßung nach § 687 Abs. 2 BGB gilt eine Ausnahme (dazu unten).
Die Sperre wirkt auch in die Gegenrichtung. Hat der Besitzer Geld in die Sache gesteckt, bekommt er Ersatz nur nach den §§ 994 ff. BGB. Ein Rückgriff auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB oder auf Bereicherungsrecht scheidet aus. Die Einzelheiten zum Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. BGB regelt das EBV selbst, abgestuft nach notwendigen und nützlichen Verwendungen und nach der Redlichkeit des Besitzers.
In der Literatur findest du dafür zwei Etiketten. Für den redlichen Besitzer wirkt die Sperre privilegierend, weil die §§ 987 ff. BGB für ihn fast nichts vorsehen. Für den unredlichen wirkt sie kanalisierend: Seine Haftung läuft nur durch den Kanal der §§ 987 ff. BGB.
Wann die Sperrwirkung greift: Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung
Die Sperrwirkung setzt eine Vindikationslage voraus. Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein, der Anspruchsgegner Besitzer, und dieser darf kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB haben. Wie du diese drei Merkmale prüfst, steht im Beitrag zum Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und der Vindikationslage.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Vindikationslage muss im Moment der Verletzungshandlung oder der Nutzungsziehung bestehen, nicht erst bei Klageerhebung. Beschädigt ein Mieter die Wohnung während eines wirksamen Mietvertrags, fehlt die Vindikationslage. Er hat ja ein Recht zum Besitz. Für ihn gelten die §§ 280 ff. BGB und das Deliktsrecht ohne jede Einschränkung.
Eine Randfrage betrifft den sogenannten nicht-so-berechtigten Besitzer, der sein bestehendes Besitzrecht überschreitet. Das Standardbeispiel ist der Mieter, der ohne Erlaubnis untervermietet. Er hat ein Recht zum Besitz, nur übt er es anders aus als erlaubt. Eine analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB lehnt die vorzugswürdige Ansicht ab, weil der Vermieter über den Mietvertrag und das Deliktsrecht ausreichend geschützt ist. Warum der Vermieter den Untermieterlös deshalb auch nicht über das EBV herausverlangen kann, erklärt der Beitrag zur Untervermietung nach § 553 BGB.
Warum das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis den redlichen Besitzer schützt
Aber warum soll jemand, der eine fremde Sache beschädigt, nicht haften? Das EBV verfolgt zwei Zwecke. Es schützt den Eigentümer, der seine Sache grundsätzlich zurückbekommt und unter bestimmten Voraussetzungen Nutzungen und Schadensersatz erhält. Vor allem aber privilegiert es den Besitzer, der sich für den Eigentümer oder für berechtigt hält und sich dafür halten darf.
Der Grund liegt in seinem Vertrauen. Der redliche Besitzer geht mit der Sache um wie mit seiner eigenen. Das darf er nach seinem Kenntnisstand auch. Muss er sie herausgeben, verliert er ohnehin schon den Gegenstand. Hat er gezahlt, läuft er außerdem seinem Kaufpreis hinterher. Prof. Stephan Lorenz beschreibt das Behaltendürfen der Nutzungen in seiner EBV-Übersicht als Ausgleich für dieses Rückholrisiko. Würde man ihn obendrein über § 823 BGB für jede Unachtsamkeit haften lassen, träfe ihn der Eigentumsmangel eines anderen doppelt.
Diese Wertung funktioniert nur, wenn sie nicht über andere Anspruchsgrundlagen unterlaufen wird. Deshalb ist die Sperrwirkung das Herzstück des EBV und keine bloße Rechtsfolgenregel für den Einzelfall.
BGH 2025: Sperrwirkung auch gegen den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB
Wie weit der BGH die Sperrwirkung versteht, zeigt eine Entscheidung aus dem Grundstücksrecht. Eine Frau hatte ein Grundstück in der Zwangsversteigerung ersteigert, das dortige Wochenendhaus abgerissen und mit ihrem Ehemann ein neues Wohnhaus gebaut. Jahre später wurde der Zuschlag aufgehoben. Der wahre Eigentümer verlangte das Grundstück zurück und dazu den Abriss des neuen Hauses auf Kosten der Besitzer.

Den Abriss bekam er nicht (BGH, Urteil vom 14.03.2025, V ZR 153/23). Aus § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB und § 989 BGB ergebe sich, dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer besonders schutzwürdig ist; ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften sei ausgeschlossen. Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB sei zwar kein Schadensersatzanspruch, im wirtschaftlichen Ergebnis aber damit vergleichbar. Den Ausschlag gab ein Wertungswiderspruch: Für den Abriss des alten Wochenendhauses schuldete die Besitzerin keinen Ersatz, das selbst gebaute Haus müsste sie dagegen auf eigene Kosten abreißen.
Der Senat formuliert den Grundsatz ausdrücklich:
„Denn die Regelungen in den §§ 987 ff. und insbesondere in § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthalten eigenständige und vorrangige Wertungen, denen zugunsten eines gutgläubigen und nicht verklagten Besitzers durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Beseitigung des Ergebnisses der Verwendungen aus § 1004 BGB Geltung zu verschaffen ist“ (BGH V ZR 153/23, Rn. 51).
Für die Klausur heißt das zweierlei. Die Sperrwirkung erfasst Ansprüche, die im Ergebnis wie Schadensersatz wirken, auch wenn sie anders heißen. Räumung und Herausgabe des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und § 985 BGB standen dem Eigentümer dagegen zu. Die Besitzer durften ihm aber ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB entgegenhalten. Diesen Anspruch hat der Senat in derselben Entscheidung deutlich erweitert: Auch ein Hausbau, der das Grundstück grundlegend verändert, kann eine nützliche Verwendung sein.
Welche Ansprüche des Eigentümers bleiben: Herausgabe, Erlös & Wertersatz
Die Sperrwirkung reicht nur so weit, wie das EBV selbst etwas regelt, also für Schadensersatz, Nutzungen und Verwendungen. Die übrigen Ansprüche aus dem Eigentum mit einem anderen Ziel bleiben unberührt. Das betrifft vor allem die Herausgabe der Sache nach § 985 BGB, den Erlös aus einer wirksamen Verfügung nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB und den Wertersatz nach §§ 951, 812 BGB.

Herausgabe nach § 985 BGB und Erlös nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Anspruch auf Herausgabe der Sache ist die Grundlage des ganzen EBV. § 993 BGB berührt ihn nicht. Die Sperrwirkung schützt den Besitzer davor, zusätzlich zur Rückgabe zu zahlen. Die Rückgabe selbst schuldet er gegenüber dem Eigentümer immer.
Ähnlich liegt es beim Veräußerungserlös. Verkauft der redliche Besitzer die Sache an einen Dritten und erwirbt dieser gutgläubig das Eigentum, hat der ursprüngliche Eigentümer sein Recht verloren. Er kann vom Besitzer gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, also nach der Regel über die Verfügung eines Nichtberechtigten das Erlangte herausverlangen. Die Verfügung ist weder Nutzung noch Beschädigung. Sie fällt deshalb aus dem Regelungsbereich der §§ 987 ff. BGB heraus. Der BGH bezeichnet das als ständige Rechtsprechung und hat es zuletzt in V ZR 153/23 bestätigt (Rn. 57).
Für die Klausur passt dieser Formulierungsvorschlag. Du kannst ihn fast wörtlich übernehmen:
„§§ 987 ff. BGB sind nur für Schadensersatz und Nutzungen abschließend. § 816 I 1 BGB zielt aber auf die Herausgabe des Erlangten. Die Sperrwirkung kann nur so weit reichen wie der Anwendungsbereich des EBV.“
Verbrauch und Verarbeitung: §§ 951, 812 BGB und der Jungbullenfall
Was geschieht, wenn der Besitzer die Sache verarbeitet oder verbraucht und der Eigentümer sein Eigentum dadurch kraft Gesetzes verliert? Dann ist die Sache weg, und mit ihr der Herausgabeanspruch. An seine Stelle tritt die Entschädigung nach § 951 BGB, die über § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Wertersatz geht.
Das Leitbild ist der Jungbullenfall (BGH, Urteil vom 11.01.1971, VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176). Ein Dieb hatte Jungbullen gestohlen und an einen Fleischwarenfabrikanten verkauft. Der Fabrikant verarbeitete sie und erwarb damit nach § 950 BGB Eigentum. Der BGH gab dem bestohlenen Eigentümer den Wertersatzanspruch gegen den Fabrikanten. Die Verarbeitung ist keine Nutzung im Sinne des § 100 BGB, denn sie verbraucht die Sachsubstanz. Der Anspruch aus §§ 951, 812 BGB setzt als Rechtsfortwirkungsanspruch nur fort, was vorher über § 985 BGB geschützt war. Darf der Fabrikant den an den Dieb gezahlten Kaufpreis abziehen? Diese Frage und den Vorrang der Leistungsbeziehungen behandelt der Beitrag zum Jungbullenfall und der Eingriffskondiktion.

Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB
Eine andere Frage betrifft den Besitzer, der die Herausgabe verweigert. Kann der Eigentümer ihm eine Frist setzen und dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, obwohl das EBV die Schadensersatzhaftung abschließend regelt? Der BGH hat das bejaht, aber nur gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer (BGH, Urteil vom 18.03.2016, V ZR 89/15).
Die Begründung zeigt, wie ernst der Senat die Wertung des § 993 BGB nimmt:
„Allerdings darf die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch nicht dazu führen, dass die verschärften Haftungsvoraussetzungen der §§ 989, 990 BGB mit ihrer Privilegierung des gutgläubigen, unverklagten Besitzers unterlaufen werden“ (BGH V ZR 89/15, Rn. 24).
Gegen den redlichen Besitzer hilft dem Eigentümer das allgemeine Leistungsstörungsrecht also nicht weiter. Wie der Anspruch aus § 280 BGB wegen Pflichtverletzung sonst aufgebaut ist, kannst du dort nachlesen.
Sperrwirkung auch für den bösgläubigen Besitzer? Der Streit um die Reichweite
Umstritten ist, ob die Sperrwirkung nur den redlichen Besitzer schützt oder jeden Besitzer ohne Besitzrecht. Die herrschende Meinung lässt sie ab dem Bestehen einer Vindikationslage für jeden unrechtmäßigen Besitzer greifen. Der bösgläubige oder verklagte Besitzer haftet dann nur nach den §§ 987, 989, 990 BGB, nicht zusätzlich nach § 823 BGB.
Mindermeinung: Schutz nur für den redlichen Besitzer
Die Gegenansicht liest § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB eng. Die Norm spreche vom Besitzer, bei dem die Voraussetzungen der §§ 987 bis 992 BGB nicht vorliegen, also nur vom redlichen. Der bösgläubige Besitzer verdiene kein Privileg und solle deshalb auch nach allgemeinem Deliktsrecht haften.
Am Ergebnis ändert das oft wenig. Auch § 823 BGB verlangt Verschulden. Und der bösgläubige Besitzer haftet nach §§ 989, 990 BGB ohnehin für verschuldete Verschlechterung und verschuldeten Untergang. Spürbar wird der Streit vor allem im Aufbau. Nach der Mindermeinung prüfst du § 823 BGB beim bösgläubigen Besitzer vollständig durch, nach der herrschenden Meinung stellst du fest, dass er gesperrt ist.
Herrschende Meinung: Sperrwirkung ab Vindikationslage
Die herrschende Meinung versteht die §§ 987 bis 993 BGB als abgestuftes Gesamtsystem der Besitzerhaftung. Der verklagte Besitzer haftet ab Rechtshängigkeit, der bösgläubige ab Erwerb oder Kenntnis, der deliktische nach § 992 BGB zusätzlich nach Deliktsrecht, der redliche fast gar nicht. Diese Abstufung soll nicht durch einen parallelen Rückgriff auf § 823 BGB eingeebnet werden. Und § 992 BGB wäre weitgehend überflüssig, wenn jeder bösgläubige Besitzer ohnehin nach Deliktsrecht haftete.
Ich halte die herrschende Meinung für überzeugend. Das Gesetz hat gemäß § 992 BGB ausdrücklich bestimmt, wann das Deliktsrecht neben das EBV tritt, und diesen Fall an eine qualifizierte Form des Besitzerwerbs geknüpft. Auch der BGH folgt dieser Linie, wenn er in V ZR 89/15 die §§ 989, 990 BGB als Maßstab für die Haftung neben § 985 BGB heranzieht.
| Besitzer | Nutzungen | Schadensersatz | § 823 BGB |
|---|---|---|---|
| redlich, entgeltlich | nur Übermaßfrüchte, § 993 BGB | nein, § 993 BGB | gesperrt |
| redlich, unentgeltlich | ja, § 988 BGB | nein | gesperrt |
| verklagt | ja, § 987 BGB | bei Verschulden, § 989 BGB | gesperrt (h.M.) |
| bösgläubig | ja, §§ 990, 987 BGB | bei Verschulden, §§ 990, 989 BGB | gesperrt (h.M.) |
| deliktisch | ja, meist über § 990 BGB | § 992 BGB | anwendbar |
Ausnahmen von der Sperrwirkung: §§ 991, 992 BGB & Fremdbesitzerexzess
In der Klausur begegnen dir sechs Durchbrechungen der Sperrwirkung des EBV. Das Gesetz selbst regelt den deliktischen Besitzer in § 992 BGB und den Besitzmittler in § 991 Abs. 2 BGB. Aus dem Rechtsgedanken des § 992 BGB folgt, dass § 826 BGB und § 687 Abs. 2 BGB stets anwendbar bleiben. Richterrecht und Lehre ergänzen den Fremdbesitzerexzess und den rechtsgrundlosen Besitzer.
Die Haftungssystematik im EBV hilft beim Einordnen: Jede dieser Ausnahmen betrifft einen Besitzer, der seine Privilegierung entweder durch sein Verhalten verspielt oder nie verdient hat.
Deliktischer Besitzer nach § 992 BGB
Hat sich der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat verschafft, haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Der Wortlaut von § 992 BGB ist knapp: Das Deliktsrecht gilt gemäß § 992 BGB neben dem EBV, die Sperrwirkung fällt weg.
Als Straftaten kommen vor allem Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Nötigung und Hehlerei in Betracht. Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht. Umstritten ist, ob bei der verbotenen Eigenmacht zusätzlich Verschulden erforderlich ist, denn § 858 BGB setzt keines voraus. Die vorzugswürdige Ansicht verlangt es trotzdem. Dafür spricht der Wortlaut: § 992 BGB nennt die verbotene Eigenmacht in einem Atemzug mit der Straftat, und eine Straftat ist stets schuldhaft begangen. Außerdem will das EBV den gutgläubigen Besitzer gerade schützen.
Wichtig für Klausuren mit gestohlenen Sachen: § 992 BGB erfasst nur den Besitzer, der sich den Besitz selbst durch die Tat verschafft hat. Der gutgläubige Käufer vom Dieb erhält den Besitz mit dem Willen des Diebes. Verbotene Eigenmacht scheidet also aus. Hehlerei setzt Vorsatz voraus. Für ihn bleibt es bei der Sperrwirkung, auch wenn die Sache nach § 935 BGB abhandengekommen ist.
Sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB und Geschäftsanmaßung nach § 687 Abs. 2 BGB
Zwei Anspruchsgrundlagen sind trotz Sperrwirkung immer anwendbar. Die erste ist die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Die zweite ist die angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB, bei der jemand ein fremdes Geschäft bewusst als eigenes führt.
Begründet wird das mit dem Rechtsgedanken des § 992 BGB. Wenn schon der Besitzerwerb durch eine Straftat die Privilegierung entfallen lässt, gilt das erst recht für vorsätzlich sittenwidriges Handeln und für die bewusste Anmaßung fremder Rechte. Beide Normen verlangen Vorsatz, sie treffen den redlichen Besitzer also praktisch nie.
Haftung des Besitzmittlers nach § 991 Abs. 2 BGB
§ 991 BGB betrifft das Dreipersonenverhältnis. Ein Beispiel: E vermietet eine Wohnung an H, der Hauptmietvertrag ist unwirksam. H vermietet wirksam an U unter. U kann sein Besitzrecht nicht von H ableiten, zwischen E und U besteht deshalb eine Vindikationslage. U weiß von alledem nichts und ist redlich.
Nach § 993 BGB wäre U für Schäden an der Wohnung frei. § 991 Abs. 2 BGB durchbricht das. Der beim Besitzerwerb gutgläubige Besitzer hat den Schaden gemäß § 991 Abs. 2 BGB dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. U haftet E also so, wie er H aus dem Untermietvertrag haften würde. Der Gedanke dahinter: U hat nie darauf vertrauen dürfen, die Wohnung folgenlos beschädigen zu dürfen, denn gegenüber dem mittelbaren Besitzer hätte er ohnehin eingestanden.
§ 991 Abs. 1 BGB regelt ergänzend die Nutzungen. Die Haftung wegen Bösgläubigkeit nach § 990 BGB trifft den Besitzmittler dort nur, wenn die Voraussetzungen auch beim mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Fremdbesitzerexzess: teleologische Reduktion von § 993 BGB
Der Fremdbesitzerexzess verlangt von allen Ausnahmen die meiste Argumentation. Er liegt vor, wenn ein redlicher, unrechtmäßiger Fremdbesitzer die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts schuldhaft überschreitet. Das Paradebeispiel ist der Mieter aus einem nichtigen Mietvertrag, der die Mietsache fahrlässig beschädigt.
Wörtlich genommen würde § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ihn schützen. Die herrschende Meinung nimmt aber eine teleologische Reduktion der Norm vor und wendet die §§ 823 ff. BGB an. Das Hauptargument: Der Fremdbesitzer stünde sonst besser, als wenn sein vermeintliches Besitzrecht bestünde. Wäre der Mietvertrag wirksam, haftete er nach § 280 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des Vertrags soll ihm keinen Vorteil verschaffen, mit dem er nie rechnen durfte.
Konsequent weitergedacht, muss der Fremdbesitzer dann aber auch die Haftungsmilderungen des nichtigen Vertrags behalten. Hätte er die Sache aufgrund eines nichtigen unentgeltlichen Verwahrungsvertrags besessen, schuldete er nach § 690 BGB nur die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dieser Maßstab gilt dann auch im Deliktsrecht.
Eine Mindermeinung will § 991 Abs. 2 BGB entsprechend anwenden statt die Sperrwirkung zu reduzieren. Die herrschende Meinung lehnt das ab, weil § 991 Abs. 2 BGB auf das Dreipersonenverhältnis zugeschnitten ist. Der Fremdbesitzerexzess betrifft das Zweipersonenverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer; leitet der Besitzer sein vermeintliches Recht von einem Dritten ab, gilt § 991 Abs. 2 BGB ohnehin direkt.

Rechtsgrundloser Besitz: Nutzungsersatz über § 988 BGB analog
Die sechste Ausnahme betrifft nur die Nutzungen. Ist nur der Kaufvertrag nichtig, die Übereignung aber wirksam, wird der Käufer Eigentümer und muss nach § 818 Abs. 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen herausgeben. Sind beide Geschäfte nichtig, entsteht eine Vindikationslage, und nach dem Wortlaut des § 993 BGB dürfte der redliche Besitzer die Nutzungen behalten. Der schwächere Erwerb führte zum besseren Ergebnis.
Diesen Wertungswiderspruch korrigieren alle, nur auf verschiedenen Wegen. Die Rechtsprechung stellt den rechtsgrundlosen Erwerb dem unentgeltlichen gleich und wendet § 988 BGB analog an. Die Linie geht auf den Großen Senat des Reichsgerichts zurück (RG, Urteil vom 30.01.1940, GSZ 3/38, RGZ 163, 348). Die herrschende Lehre nimmt eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB vor und lässt die Leistungskondiktion durch. Im Zweipersonenverhältnis kommen beide zum selben Ergebnis, im Dreipersonenverhältnis nicht. Den ganzen Streit samt Examensfall findest du im Beitrag zu § 988 BGB und dem rechtsgrundlosen Besitzer.
§ 993 BGB in der Jura-Klausur: Prüfung, Fälle & typische Fehler
Die Sperrwirkung ist in der Klausur kein eigener Anspruch. Du prüfst sie als Vorfrage, und zwar an zwei Stellen. Die erste ist die Anspruchsprüfung der §§ 987 ff. BGB, an deren Ende § 993 BGB als Ergebnis der negativen Prüfung steht. Die zweite ist der Anfang jedes deliktischen oder bereicherungsrechtlichen Anspruchs. Dort heißt der Prüfungspunkt „Anwendbarkeit“.
Wo du die Sperrwirkung im Gutachten prüfst
Die Reihenfolge folgt der Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht: vertragliche Ansprüche zuerst, dann dingliche, dann Delikt und Bereicherung. Innerhalb des EBV gehst du vom strengsten Haftungsgrund zum mildesten. Die Übersicht unten nutzt die in Klausuren übliche römische Zitierweise, also etwa § 993 I BGB statt § 993 Abs. 1 BGB.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung oder Nutzung | § 985, § 986 I BGB |
| 2 | Nutzungen: verklagt, bösgläubig, unentgeltlich? | §§ 987, 990, 988 BGB |
| 3 | Schadensersatz: verklagt, bösgläubig, Besitzmittler? | §§ 989, 990 BGB, § 991 II BGB |
| 4 | deliktischer Besitzer? | § 992 BGB |
| 5 | sonst: nur Übermaßfrüchte | § 993 I Hs. 1 BGB |
| 6 | bei § 823 BGB und § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Anwendbarkeit | § 993 I Hs. 2 BGB |
| 7 | Ausnahme? § 826, § 687 II, Fremdbesitzerexzess | § 992 BGB analog, teleologische Reduktion |
Den Obersatz für Schritt 6 formulierst du knapp: „Fraglich ist, ob § 823 Abs. 1 BGB neben dem EBV anwendbar ist. Im Zeitpunkt der Beschädigung bestand eine Vindikationslage. Gemäß § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ist der redliche Besitzer im Übrigen nicht zum Schadensersatz verpflichtet.“ Danach prüfst du, ob eine Ausnahme greift, und kommst entweder zum Ergebnis „gesperrt“ oder in die normale Deliktsprüfung.

Fall 1: Der Oldtimer vom Dieb
Zurück zum Cabrio vom Anfang. D stiehlt E den Oldtimer und bietet ihn auf einer Messe an. K prüft die Papiere, die D gefälscht hat, ohne dass K das erkennen konnte, und zahlt den marktüblichen Preis. Drei Wochen später fährt K beim Rangieren leicht fahrlässig gegen einen Poller. Der Schaden beträgt 8.000 Euro. E verlangt das Auto und die 8.000 Euro.
Herausgabe. E ist Eigentümer geblieben. K konnte trotz guten Glaubens nicht gutgläubig erwerben, weil der Wagen E durch den Diebstahl abhandengekommen im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB ist. K ist Besitzer ohne Recht zum Besitz gegenüber E. Der Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB besteht.
Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB. K war beim Unfall nicht verklagt. Er war beim Erwerb auch nicht bösgläubig: Er hat die Papiere geprüft, die Fälschung war nicht erkennbar, der Preis war marktüblich. Grobe Fahrlässigkeit scheidet aus, positive Kenntnis hatte er zum Unfallzeitpunkt nicht.
§ 992 BGB. K hat sich den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht verschafft, denn D hat ihm den Wagen freiwillig übergeben. Eine Hehlerei scheitert am fehlenden Vorsatz. K ist kein deliktischer Besitzer.
§ 823 Abs. 1 BGB. Die Beschädigung ist eine fahrlässige Eigentumsverletzung. Im Zeitpunkt der Beschädigung bestand aber eine Vindikationslage, und K war redlich. Gemäß § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ist er nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Ausnahme greift nicht. K ist Eigenbesitzer, ein Fremdbesitzerexzess kommt nicht in Betracht, und für § 826 BGB fehlt jeder Vorsatz.
Ergebnis. E bekommt sein Auto zurück, die 8.000 Euro aber nicht von K. Für den Schaden bleibt E auf seine deliktischen Ansprüche gegen den Dieb D verwiesen. Die Gebrauchsvorteile aus den drei Wochen darf K nach § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB grundsätzlich ebenfalls behalten. Eine Einschränkung bleibt: K hat den Kaufpreis an D gezahlt, nicht an E. Das ist das Dreipersonenverhältnis, in dem der Streit um § 988 BGB analog zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Seinen Kaufpreis holt K bei D, nicht bei E.
Fall 2: Der Brand in der Ferienwohnung
M mietet von E für drei Monate eine möblierte Ferienwohnung. Der Mietvertrag ist nichtig, weil E zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war, was M nicht erkennen konnte. M lässt abends eine Kerze auf dem Sofa-Tisch brennen, das Sofa fängt Feuer. Der Schaden beträgt 2.500 Euro. Der Betreuer des E verlangt Ersatz.

Vindikationslage. E ist Eigentümer des Sofas, M war im Zeitpunkt des Brandes unmittelbarer Besitzer. Ein Recht zum Besitz hatte er nicht. Der Mietvertrag ist nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig. Das EBV ist anwendbar.
§§ 989, 990 BGB. M war weder verklagt noch bösgläubig. Er hielt den Mietvertrag für wirksam und durfte das auch. Ein Anspruch aus dem EBV scheidet aus.
§ 823 Abs. 1 BGB. Die Beschädigung des Sofas ist eine fahrlässige Eigentumsverletzung. Nach dem Wortlaut des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB wäre der Anspruch gesperrt. M ist aber Fremdbesitzer. Er weiß, dass die Wohnung E gehört, und er hat sein vermeintliches Besitzrecht überschritten: Auch ein wirksamer Mietvertrag hätte ihn nicht berechtigt, die Einrichtung in Brand zu setzen. Wäre der Vertrag wirksam, haftete M nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB. Nach der herrschenden Meinung wird § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB deshalb teleologisch reduziert.
Ergebnis. M schuldet E nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz von 2.500 Euro. Eine Haftungsmilderung aus dem nichtigen Vertrag hilft ihm nicht. Das Mietrecht sieht für den Mieter keine vor, es bleibt beim Maßstab des § 276 BGB. Vergleich das mit Fall 1: Dort schützt die Sperrwirkung den Eigenbesitzer K, weil er die Sache für seine eigene hielt und mit ihr nach Belieben verfahren durfte.
Typische Fehler bei der Sperrwirkung des EBV
Diese Fehler kosten in EBV-Klausuren Punkte:
- § 823 BGB wird geprüft, ohne die Sperrwirkung überhaupt anzusprechen. Auch wenn am Ende eine Ausnahme greift, gehört die Frage der Anwendbarkeit in die Lösung.
- Die Sperrwirkung wird auf Ansprüche erstreckt, die sie nicht erfasst. § 985 BGB, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB und §§ 951, 812 BGB bleiben neben dem EBV anwendbar.
- Der Zeitpunkt wird verwechselt. Maßgeblich ist die Vindikationslage bei der Schädigung oder Nutzung, nicht bei Klageerhebung.
- Der Käufer einer gestohlenen Sache, etwa eines Fahrrads vom Flohmarkt, wird vorschnell zum deliktischen Besitzer nach § 992 BGB gemacht, obwohl er den Besitz nicht selbst durch eine Tat erlangt hat.
- Fremdbesitzerexzess und § 991 Abs. 2 BGB werden vermischt. Der Fremdbesitzerexzess betrifft zwei Personen, § 991 Abs. 2 BGB drei.
Fazit: Was § 993 BGB im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis leistet
§ 993 BGB schließt die Haftungskette der §§ 987 ff. BGB ab. Halbsatz 1 verlangt vom redlichen Besitzer nur die Übermaßfrüchte, Halbsatz 2 sperrt alle übrigen Ansprüche auf Nutzungen und Schadensersatz, auch aus Delikt, Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach der herrschenden Meinung gilt die Sperre für jeden Besitzer ohne Besitzrecht. Der BGH hat sie zuletzt sogar auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB erstreckt.
Für die Klausur zählen zwei Dinge. Prüfe die Sperrwirkung immer dort, wo du Delikts- oder Bereicherungsrecht neben dem EBV anwendest, und prüfe danach die Ausnahmen, allen voran § 992 BGB und den Fremdbesitzerexzess. Den Ablauf vom Herausgabeanspruch bis zur Sperrwirkung kannst du mit den Lernpfaden zum Zivilrecht auf jurahilfe.de am Fall wiederholen.
Weiterlesen
- Nutzungsersatz und notwendige Verwendungen, §§ 347, 348 BGB: Zeigt, wie der Nutzungsersatz beim Rücktritt funktioniert, und grenzt ihn vom Nutzungsersatz im EBV ab.
- § 812 BGB Schema: Leistungskondiktion und Herausgabeanspruch: Der Anspruch, den die Sperrwirkung für Nutzungen verdrängt, mit Prüfungsschema.
- Verarbeitung, § 950 BGB: Schema und Verarbeitungsklausel: Wann der Verarbeiter Eigentümer wird und damit § 951 BGB auslöst.
- § 854 BGB: Erwerb des Besitzes und Besitzarten: Eigenbesitz, Fremdbesitz und mittelbarer Besitz, die Begriffe hinter § 991 BGB und dem Fremdbesitzerexzess.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



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