Lea schließt online ein Streaming-Abo ab und widerruft den Vertrag nach drei Tagen. Der Anbieter lehnt ab: Bei digitalen Inhalten sei ihr Widerrufsrecht mit dem ersten Abruf einer Serie erloschen, so stehe es in den AGB. Kann er sich darauf berufen?
Verträge über digitale Produkte regelt das BGB seit dem 1. Januar 2022 in den §§ 327 ff. BGB. § 327 BGB erfasst jeden Verbrauchervertrag über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, für den der Verbraucher einen Preis zahlt oder personenbezogene Daten hergibt, und zwar quer durch alle Vertragstypen. Ob E-Book-Kauf, Cloud-Miete oder Streaming-Abo: Die Sonderregeln gelten immer dann, wenn ein digitales Produkt Vertragsgegenstand ist.
Für die Klausur heißt das: Vor jeder Frage nach Mängelrechten klärst du drei Abgrenzungen. Digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung, digitale oder sonstige Dienstleistung, §§ 327 ff. BGB oder Kaufrecht.
Auf einen Blick:
- Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag, digitales Produkt, Preis oder Daten als Gegenleistung, keine Ausnahme nach § 327 Abs. 6 BGB.
- Digitale Inhalte wie E-Books werden einmal bereitgestellt, digitale Dienstleistungen wie Streaming fortlaufend. Davon hängen der Mangelzeitpunkt und das Widerrufsrecht ab.
- Waren mit digitalen Elementen, etwa ein Smartphone, bleiben im Kaufrecht (§§ 475b ff. BGB). Bei bloßen Sachen mit digitalen Elementen gilt § 327a Abs. 2 BGB nur für den digitalen Teil.
- Bei Mängeln kann der Verbraucher nach § 327i BGB Nacherfüllung verlangen, den Vertrag beenden, mindern und Schadensersatz fordern.

Was regeln die §§ 327 ff. BGB über digitale Produkte?
Die §§ 327 bis 327u BGB bilden im Schuldrecht einen eigenen Titel mit der Überschrift „Verträge über digitale Produkte“. Sie stehen direkt hinter dem gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff. BGB) und damit im allgemeinen Schuldrecht. Diese Stellung ist kein Zufall. Die Vorschriften regeln keinen neuen Vertragstyp. Sie gelten zusätzlich zu den Regeln der bekannten Vertragstypen.
Querschnittsregeln statt eigener Vertragstyp
Die §§ 327 ff. BGB beantworten nicht die Frage, ob ein Vertrag ein Kauf, eine Miete oder ein Dienstvertrag ist. Sie beantworten eine andere Frage: Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn der Unternehmer ihm ein digitales Produkt schuldet? Sie sind auf alle Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, gleich welchen Vertragstyps. Geregelt sind die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327b, 327c BGB), die Mangelfreiheit (§§ 327d bis 327h BGB), die Mängelrechte (§§ 327i bis 327p BGB), Änderungen am Produkt (§ 327r BGB) und der Rückgriff des Unternehmers gegen seine Lieferanten (§§ 327t, 327u BGB).
Die Normen der einzelnen Vertragstypen verweisen deshalb ausdrücklich auf die §§ 327 ff. BGB. Beim Kauf digitaler Produkte sind das § 453 Abs. 1 BGB und § 475a BGB, bei der Schenkung § 516a BGB, bei der Miete die §§ 548a, 578b BGB und beim Werkvertrag § 650 Abs. 2 BGB (dazu der Artikel zum Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB). Was die §§ 327 ff. BGB nicht regeln, richtet sich weiter nach dem jeweiligen Vertragstyp. Die Einordnung als Kauf, Miete oder Dienstvertrag bleibt also nötig, etwa für die Kündigung oder für die AGB-Kontrolle.

Digitale-Inhalte-Richtlinie und Vollharmonisierung
Hinter den §§ 327 ff. BGB steht die Richtlinie (EU) 2019/770 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, oft kurz Digitale-Inhalte-Richtlinie genannt. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit einem Gesetz vom 25. Juni 2021 umgesetzt. Am selben Tag erging ein eigenes Gesetz zur Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771, das das Kaufrecht in den §§ 434 ff. und 474 ff. BGB umgebaut hat. Beide Gesetze gelten seit dem 1. Januar 2022.
Die Richtlinie ist vollharmonisierend (Art. 4 der Richtlinie). Die Mitgliedstaaten dürfen weder ein höheres noch ein niedrigeres Schutzniveau festlegen. Für die Auslegung heißt das: Unklare Begriffe wie „digitale Dienstleistung“ werden richtlinienkonform ausgelegt, und das letzte Wort hat der EuGH. Übrigens erklärt diese Herkunft auch den ungewohnten Sprachgebrauch. Das BGB spricht von „Vertragsbeendigung“ statt von Rücktritt und von „Bereitstellung“ statt von Übergabe.
Anwendungsbereich, § 327 BGB: das Prüfungsschema
Bevor du irgendein Recht aus den §§ 327 ff. BGB prüfst, klärst du den Anwendungsbereich. Er steht in § 327 BGB und in § 327a BGB. In der Klausur reicht dafür meist ein kurzer Absatz, solange keiner der Punkte problematisch ist. Die Grundregel findet sich in Absatz 1:
§ 327 Abs. 1 BGB (Anwendungsbereich)
„Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.“
Daraus ergibt sich ein Schema mit vier Punkten. Die Tabelle zeigt dir, wo die typischen Probleme liegen:
| Prüfungspunkt | Norm | Typisches Problem |
|---|---|---|
| 1. Verbrauchervertrag | § 310 Abs. 3, §§ 13, 14 BGB | Dual Use, Kauf für das Studium |
| 2. Digitales Produkt | § 327 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, § 327a BGB | Inhalt oder Dienstleistung, Sache mit digitalen Elementen |
| 3. Preis oder Daten | § 327 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB | Gutscheine, Punkte, „kostenlose“ Apps |
| 4. Keine Ausnahme | § 327 Abs. 6 BGB | Sonstige Dienstleistung, Finanzdienstleistung |
Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt
Die §§ 327 ff. BGB schützen nur Verbraucher. Es muss also ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB vorliegen, ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Unter Unternehmern gelten nur die Rückgriffsregeln der §§ 327t, 327u BGB. Kauft eine Kanzlei eine Software-Lizenz, bleibt es beim allgemeinen Recht.
Das digitale Produkt ist der Oberbegriff für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, § 327 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Anwendungsbereich reicht weiter, als der Wortlaut zunächst vermuten lässt. § 327 Abs. 4 BGB erfasst auch Verbraucherverträge über digitale Produkte, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden, etwa individuell programmierte Software. Nach § 327 Abs. 5 BGB gelten sie mit Ausnahme der §§ 327b, 327c BGB auch für körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen: die DVD, die Musik-CD, der USB-Stick mit Software.
Zahlung eines Preises oder Bezahlen mit Daten
Die klassische Gegenleistung ist Geld. Erfasst ist nach § 327 Abs. 1 S. 2 BGB aber auch die „digitale Darstellung eines Werts“, etwa ein elektronischer Gutschein, Treuepunkte oder eine Kryptowährung. Für die Klausur spannender ist Absatz 3. Danach gelten die §§ 327 ff. BGB auch, wenn der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich dazu verpflichtet.
Stell dir eine Foto-App vor, die nichts kostet, aber Standort, Kontakte und Nutzungsverhalten auswertet und für Werbung verwendet. Rechtlich ist das kein Geschenk. Der Verbraucher zahlt mit Daten, und deshalb hat er bei einem Mangel dieselben Rechte wie ein zahlender Kunde. Absatz 3 greift also gerade dann, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt. Die Grenze zieht § 327 Abs. 3 BGB durch den Verweis auf § 312 Abs. 1a S. 2 BGB: Verarbeitet der Unternehmer die Daten ausschließlich, um seine Leistung zu erbringen oder rechtliche Pflichten zu erfüllen, fehlt es an einer Gegenleistung. Entscheidend ist also, wozu die Daten durch den Unternehmer verarbeitet werden. Gibt ein Verbraucher für einen kostenlosen Newsletter nur seine E-Mail-Adresse an, damit er ihn überhaupt bekommt, zahlt er nicht mit Daten.

Ausnahmen nach § 327 Abs. 6 BGB
Absatz 6 nimmt acht Vertragsgruppen aus. Klausurrelevant sind vor allem drei. Nummer 1 betrifft Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, auch wenn der Unternehmer digitale Mittel einsetzt; dazu gleich ein eigener Abschnitt. Nummer 2 nimmt Telekommunikationsdienste aus, mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Dienste, also der Messenger. Nummer 5 schließt Finanzdienstleistungen aus. Die übrigen Nummern (Behandlungsverträge, Glücksspiel, Open-Source-Software ohne Preis, öffentliche Darbietungen, Informationen nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz) tauchen in Klausuren selten auf.
Die Ausnahmen spiegeln den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ein Messenger kann deshalb unter die §§ 327 ff. BGB fallen, der Mobilfunkvertrag mit Telefonnummer nicht. Für ihn gilt das Telekommunikationsrecht. Details zu den Grundbegriffen findest du auf der Wissensseite Verträge über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB.
Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen: die Abgrenzung
Beide Begriffe fallen unter das digitale Produkt, und für die meisten Rechte der §§ 327 ff. BGB ist der Unterschied gleichgültig. Bei einigen Fragen hängt aber das Ergebnis an ihm. Das Gesetz definiert beide Begriffe in § 327 Abs. 2 BGB:
§ 327 Abs. 2 BGB (Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen)
„Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.“
Digitale Inhalte, § 327 Abs. 2 S. 1 BGB
Digitale Inhalte sind Daten, die der Verbraucher als fertiges Ergebnis erhält. Typische Beispiele sind das E-Book, die gekaufte Musikdatei, ein Film zum Download, eine App oder ein Computerspiel, das auf dem eigenen Gerät installiert wird. Der Unternehmer übergibt keine Sache, er stellt Daten bereit. Die Leistung ist mit dem Download im Kern erbracht, auch wenn später noch Updates folgen.
Nach § 327b Abs. 3 BGB ist ein digitaler Inhalt bereitgestellt, sobald er selbst oder die geeigneten Mittel für den Zugang oder das Herunterladen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden sind. Der Download-Link in der Bestätigungsmail genügt also.
Digitale Dienstleistungen, § 327 Abs. 2 S. 2 BGB
Digitale Dienstleistungen sind keine fertigen Datenpakete. Sie ermöglichen dem Verbraucher, laufend mit Daten zu arbeiten. Nummer 1 erfasst das Erstellen, Verarbeiten und Speichern von Daten sowie den Zugang zu ihnen: Cloud-Speicher, Software-as-a-Service wie ein Online-Textprogramm, Streaming-Dienste. Nummer 2 erfasst die gemeinsame Nutzung von Daten mehrerer Nutzer: soziale Netzwerke, Videoplattformen, Online-Spiele mit anderen Spielern.
Ich prüfe die Abgrenzung gern mit einer Kontrollfrage: Bekommt der Verbraucher eine Datei, die er behalten und ohne den Unternehmer nutzen kann? Dann liegt ein digitaler Inhalt nahe. Braucht er für jede Nutzung den laufenden Zugang zum Server des Anbieters? Dann spricht viel für eine digitale Dienstleistung. Mischformen kommen vor. Ein Computerspiel kann als Download ein digitaler Inhalt sein und im Online-Mehrspielermodus zugleich eine digitale Dienstleistung. Dann ordnest du jeden Leistungsteil für sich ein.
Warum die Einordnung zählt: Bereitstellung, Mangel und Widerruf
Innerhalb der §§ 327 ff. BGB wirkt sich die Einordnung vor allem bei der Bereitstellung aus. Ihre größte Bedeutung hat sie aber außerhalb, im Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB. Der Grund liegt in der Verbraucherrechte-Richtlinie: Sie behandelt digitale Dienstleistungen wie andere Dienstleistungen, für digitale Inhalte ohne Datenträger enthält sie eine eigene Regel. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede:
| Frage | Digitaler Inhalt | Digitale Dienstleistung |
|---|---|---|
| Bereitgestellt | Inhalt oder Zugangsmittel verfügbar, § 327b Abs. 3 BGB | Dienst zugänglich gemacht, § 327b Abs. 4 BGB |
| Typische Leistung | einmalig (Download) | dauerhaft (Abo) |
| Widerruf erlischt | bei Beginn der Vertragserfüllung mit Zustimmung und Bestätigung, § 356 Abs. 6 BGB | erst mit vollständiger Erbringung, § 356 Abs. 5 BGB |
| Wertersatz | keiner, § 357a Abs. 3 BGB | für bis zum Widerruf erbrachte Leistung, § 357a Abs. 2 BGB |
Beim Mangel kommt es genau genommen nicht auf Inhalt oder Dienstleistung an, sondern auf die Art der Bereitstellung. Bei einmaliger Bereitstellung muss das Produkt zum Zeitpunkt der Bereitstellung mangelfrei sein, § 327e Abs. 1 S. 2 BGB. Bei dauerhafter Bereitstellung muss es während des gesamten Bereitstellungszeitraums mangelfrei sein, § 327e Abs. 1 S. 3 BGB. Digitale Dienstleistungen werden allerdings fast immer dauerhaft bereitgestellt, digitale Inhalte meist einmalig. Ein E-Book-Abo zeigt, dass es auch anders geht. Für den Mangelzeitpunkt fragst du deshalb nach der Bereitstellungsart, nicht nach der Produktkategorie.
EuGH zu Streaming: personalisierte Abos sind Dienstleistungen
Zurück zu Lea und ihrem Streaming-Abo. Der Anbieter stützt sich auf die Sonderregel für digitale Inhalte, nach der das Widerrufsrecht schon mit Beginn der Vertragserfüllung erlöschen kann. Mit genau dieser Konstellation hatte sich der EuGH zu befassen (EuGH, Urteil vom 9.7.2026, C-234/25). Ein österreichischer Verbraucherverband war gegen den Pay-TV- und Streaminganbieter Sky vorgegangen, der das Widerrufsrecht für seine Streaming-Abos ausgeschlossen hatte.
Der EuGH stellte auf die Art des Angebots ab. Ein fester, unveränderlicher Bestand an Inhalten spricht für digitale Inhalte. Ein Abo, das dem Nutzer individualisierte und laufend angepasste Inhalte zugänglich macht, ist eine digitale Dienstleistung. Der Abonnent kann beim Vertragsschluss die Fülle der Inhalte gar nicht überblicken. Für solche Abos darf der Anbieter das Widerrufsrecht deshalb nicht über die Ausnahme für digitale Inhalte ausschließen. Der Verbraucher muss bei einem Widerruf aber einen angemessenen Wertersatz für die bis dahin genutzte Leistung zahlen.
Ausgelegt hat der EuGH die Ausnahme für digitale Inhalte in Art. 16 lit. m der vollharmonisierten Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Das Urteil gilt damit auch für die §§ 356, 357a BGB, die diese Richtlinie umsetzen. Für Lea bedeutet das: Ihr Widerruf ist wirksam, der Anbieter kann sich nicht auf § 356 Abs. 6 BGB berufen. Für die drei Tage Nutzung schuldet sie allenfalls anteiligen Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB. Wie dieser zu berechnen ist, hatte der EuGH schon früher für einen Partnervermittlungsvertrag entschieden: grundsätzlich zeitanteilig und nicht nach dem vollen Vertragspreis (EuGH, Urteil vom 8.10.2020, C-641/19).
Digitale Dienstleistung oder sonstige Dienstleistung, § 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB
Die zweite Abgrenzung verlangt mehr Argumentation. Fast jede Dienstleistung hat heute eine digitale Seite: Der Anwalt schreibt am Computer, die Nachhilfe läuft per Videocall, das Gutachten kommt als PDF. Würden die §§ 327 ff. BGB für all das gelten, liefe das Dienst- und Werkvertragsrecht leer. § 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB verhindert das:
§ 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB
„Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf: 1. Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln“
Der Computer als bloßes Werkzeug
Maßgeblich ist, worin die geschuldete Leistung besteht. Liegt ihr Schwerpunkt in einer menschlichen Tätigkeit (Beratung, Unterricht, Übersetzung, Planung), und ist das Digitale nur Werkzeug oder Übermittlungsweg, handelt es sich um eine sonstige Dienstleistung. Ist dagegen die digitale Funktion selbst die Leistung, liegt eine digitale Dienstleistung vor.
Drei Beispiele machen das greifbar:
- Eine Rechtsanwältin verfasst ein Gutachten am Computer und schickt es als PDF. Geschuldet ist die rechtliche Prüfung, das PDF ist nur das Transportmittel. Es gelten die Vorschriften über den Dienst- oder Werkvertrag, nicht die §§ 327 ff. BGB.
- Ein Nachhilfelehrer unterrichtet per Videokonferenz. Der Unterricht ist eine sonstige Dienstleistung. Die Videokonferenz-Software, die der Verbraucher selbst abonniert, kann dagegen eine digitale Dienstleistung sein.
- Eine Sprachlern-App mit automatisch erzeugten Übungen ist ein digitales Produkt. Hier gibt es keinen Menschen, dessen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Die Folge der Abgrenzung ist erheblich. Bei der sonstigen Dienstleistung bleibt es beim Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB, der kein eigenes Mängelrecht kennt, oder beim Werkvertrag mit seinen §§ 634 ff. BGB. Die verschuldensunabhängigen Mängelrechte der §§ 327i ff. BGB hat der Verbraucher dann nicht. Mehr zu den Grenzfällen findest du auf der Wissensseite zum digitalen Produkt nach § 327 Abs. 2 BGB.
Streaming als Dienstvertrag: der BGH zu Netflix
Dass die §§ 327 ff. BGB den Vertragstyp nicht ersetzen, zeigt ein Urteil des BGH zu einem Streamingdienst (BGH, Urteil vom 16.4.2026, III ZR 152/25). Ein Verbraucherverband hatte gegen eine AGB-Klausel von Netflix geklagt. Kunden, die mit Gutscheinkarten bezahlten, sollten erst kündigen können, wenn ihr Guthaben vollständig aufgebraucht war. Je nach Guthaben konnte das nach der Berechnung des BGH rund 39 Monate dauern.
Der BGH musste den Vertrag dafür einordnen, denn das gesetzliche Leitbild hängt vom Vertragstyp ab. Er entschied sich für den Dienstvertrag und gegen den Mietvertrag über digitale Produkte nach § 548a BGB. Der Anbieter schulde ein für den Dienstvertrag typisches Tätigwerden, das über die bloße Erhaltung der Nutzbarkeit hinausgehe. Er aktualisiert den Katalog. Er personalisiert Empfehlungen und produziert eigene Inhalte. Das Leitbild des Dienstvertrags erlaubt bei monatlicher Vergütung die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende (§§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB). Davon wich die Klausel ohne sachlichen Grund ab, sie war nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Für die Klausur zeigt das Urteil, wie die §§ 327 ff. BGB und der Vertragstyp nebeneinander gelten. Das Streaming-Abo ist nach § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB eine digitale Dienstleistung, für Mangel und Bereitstellung gelten also die §§ 327b ff. BGB. Für die Kündigung und für das AGB-Leitbild bleibt der Vertragstyp maßgeblich, den der BGH als Dienstvertrag bestimmt hat. Wie du ein solches Leitbild in der AGB-Kontrolle prüfst, erklärt der Artikel zur Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Abgrenzung zum Kaufrecht und § 327a BGB
Die dritte Abgrenzung betrifft die körperliche Welt. Ein Smart-TV, eine Smartwatch, ein Auto mit Navigationssystem: Überall steckt Software in einer Sache. Gilt dann Kaufrecht oder gelten die §§ 327 ff. BGB? Das Gesetz arbeitet mit vier Fallgruppen. Prüfe sie in dieser Reihenfolge.
Datenträger und Paketvertrag
Ein körperlicher Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, wird wie ein digitales Produkt behandelt, § 327 Abs. 5 BGB. Die Musik-CD, die Film-DVD und der USB-Stick mit einem Programm fallen deshalb unter die §§ 327 ff. BGB, mit Ausnahme der Bereitstellungsregeln in §§ 327b, 327c BGB. Beim Kauf ordnet § 475a Abs. 1 BGB dasselbe an. Wirtschaftlich zählt der Inhalt.
Beim Paketvertrag verkauft der Unternehmer in einem Vertrag ein digitales Produkt und daneben eine andere Sache oder Dienstleistung, § 327a Abs. 1 BGB. Das Beispiel ist die Spielekonsole mit einem Download-Code für zwei Spiele. Hier wird aufgespalten: Für die Spiele gelten die §§ 327 ff. BGB, für die Konsole das Kaufrecht einschließlich des Verbrauchsgüterkaufs.

Sachen mit digitalen Elementen
Ist ein digitales Produkt in einer Sache enthalten oder mit ihr verbunden, gilt nach § 327a Abs. 2 BGB dieselbe Aufspaltung wie beim Paketvertrag. Die §§ 327 ff. BGB erfassen dann nur die Bestandteile, die das digitale Produkt betreffen. Das betrifft Sachen, die ihre Funktion auch ohne das digitale Element erfüllen. Ein Kühlschrank mit App-Anbindung für Einkaufslisten kühlt auch ohne App. Für die App gelten die §§ 327 ff. BGB, für den Kühlschrank das Kaufrecht.
Waren mit digitalen Elementen und der Streit um die Funktion
Anders liegt es bei Kaufverträgen über Waren, die ihre Funktionen ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können. Das Gesetz nennt sie Waren mit digitalen Elementen:
§ 327a Abs. 3 BGB
„Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.“
Für solche Waren gilt einheitlich Kaufrecht, auch für die Software. Die §§ 475b ff. BGB ergänzen dann den Sachmangelbegriff des § 434 BGB um eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers. Klassische Beispiele sind das Smartphone mit Betriebssystem, die Smartwatch oder die Drohne, die sich nur über die App des Herstellers steuern lässt. Die Regeln dazu fasst die Wissensseite zum Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte zusammen.

Umstritten ist, wann eine Ware ihre Funktionen ohne das digitale Element „nicht erfüllen kann“. Eine subjektive Ansicht stellt auf die vertraglich geschuldeten Funktionen ab. Ist ein „Auto mit Navigationssystem“ verkauft, fehlt ohne Navigationssoftware eine geschuldete Funktion, also läge eine Ware mit digitalen Elementen vor. Die objektive Ansicht fragt, welche Funktionen nach einer wertenden Betrachtung prägend sind. Ein Auto fährt auch ohne Navi, das Navigationsgerät ist deshalb nur ein digitales Element einer Sache im Sinne des § 327a Abs. 2 BGB. Anders ist es bei „smarten“ Gegenständen, die ohne ihre Software zu einem völlig anderen Produkt würden.
Ich halte die objektive Ansicht für überzeugender. Gegen die subjektive Ansicht spricht der Aufbau des § 327a Abs. 3 BGB. Satz 1 fragt, ob eine Ware mit digitalen Elementen vorliegt, erst Satz 2 regelt, ob der Kaufvertrag die Bereitstellung der Software umfasst. Die subjektive Ansicht vermischt beide Schritte. Sie führt außerdem zu einem Wertungswiderspruch: Ein Computer, der ohne Betriebssystem verkauft wird, könnte seine Funktionen dann „ohne das digitale Produkt“ erfüllen, weil das Betriebssystem gar nicht geschuldet ist.
Rechte des Verbrauchers: Bereitstellung, Mangel und Minderung
Steht der Anwendungsbereich fest, folgt die eigentliche Anspruchsprüfung. Das System der §§ 327b ff. BGB erinnert an das allgemeine Leistungsstörungsrecht und an das Kaufrecht, weicht aber in einigen Details ab. Zwei Störungen sind zu unterscheiden: Das Produkt kommt gar nicht, oder es kommt mangelhaft.
Keine Bereitstellung: § 327c BGB
Für Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte regelt § 327b BGB die Leistungszeit sowie Art und Weise der Bereitstellung. Der Unternehmer muss das digitale Produkt mangels Vereinbarung unverzüglich nach Vertragsschluss bereitstellen, § 327b Abs. 2 BGB. Ob er das getan hat, muss er beweisen, § 327b Abs. 6 BGB. Bleibt die Bereitstellung aus, fordert der Verbraucher den Unternehmer dazu auf. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann der Verbraucher den Vertrag nach § 327c Abs. 1 BGB beenden. Eine Fristsetzung wie in § 323 BGB braucht es nicht, die Aufforderung ersetzt sie.
Unter den Voraussetzungen des § 327c Abs. 3 BGB ist sogar die Aufforderung entbehrlich, etwa wenn der Unternehmer die Bereitstellung verweigert. Daneben kann der Verbraucher Schadensersatz nach §§ 327c Abs. 2, 280, 281 Abs. 1 S. 1 BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen. Hat er also für ein Spiel, das nie freigeschaltet wird, extra einen neuen Controller gekauft, kommt der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB in Betracht. Die Einzelheiten zur Bereitstellung stehen auf der Wissensseite Bereitstellung nach §§ 327b ff. BGB.

Produktmangel und Aktualisierungspflicht
Ein digitales Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht, § 327e Abs. 1 S. 1 BGB. Der Aufbau folgt dem Sachmangelbegriff des § 434 BGB. Subjektiv zählt, was vereinbart ist (§ 327e Abs. 2 BGB): Beschaffenheit, Funktionalität, Kompatibilität, Zubehör und vereinbarte Updates. Objektiv zählt, was bei Produkten derselben Art üblich ist und was der Verbraucher erwarten kann (§ 327e Abs. 3 BGB). Neben dem Produktmangel steht der Rechtsmangel des § 327g BGB, wenn der Verbraucher das Produkt nicht nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen, etwa Urheberrechte.
Neu gegenüber dem Recht vor 2022 ist die Aktualisierungspflicht des § 327f BGB. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Verbraucher die Aktualisierungen erhält, die für die Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, ausdrücklich einschließlich der Sicherheitsupdates. Bei dauerhafter Bereitstellung gilt das für den ganzen Bereitstellungszeitraum. Bei einmaliger Bereitstellung gilt es für den Zeitraum, den der Verbraucher nach Art und Zweck des Produkts erwarten kann (§ 327f Abs. 1 S. 3 BGB). Wie lange das bei einer gekauften Software ist, sagt das Gesetz nicht. Hier musst du argumentieren.
Installiert der Verbraucher ein bereitgestelltes Update nicht, haftet der Unternehmer für einen Mangel, der allein darauf beruht, nicht (§ 327f Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass er über das Update und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat. Außerdem darf die Installation nicht an einer mangelhaften Anleitung gescheitert sein. Von den objektiven Anforderungen kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vorher eigens informiert wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist, § 327h BGB. Ein Satz in den AGB genügt dafür nicht.
Mängelrechte nach § 327i BGB
§ 327i BGB ist die Zentralnorm der Mängelrechte, vergleichbar mit den Rechten des Käufers bei Mängeln nach § 437 BGB. Der Verbraucher kann Nacherfüllung verlangen (§ 327l BGB), den Vertrag beenden (§ 327m BGB) oder den Preis mindern (§ 327n BGB). Außerdem kann er Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 327m Abs. 3 BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen. Nur Schadensersatz und Aufwendungsersatz setzen Vertretenmüssen voraus, die übrigen Rechte bestehen verschuldensunabhängig.
Ein Unterschied zum Kaufrecht fällt besonders auf. Der Verbraucher muss dem Unternehmer keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Es genügt, dass er ihn über den Mangel informiert. Der Unternehmer muss dann innerhalb einer angemessenen Frist nacherfüllen (§ 327l Abs. 1 S. 2 BGB), sonst kann der Verbraucher den Vertrag beenden oder mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist die Vertragsbeendigung ausgeschlossen, die Minderung bleibt möglich.
Zwei Beweis- und Fristregeln runden das System ab. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k Abs. 1 BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für die gesamte Laufzeit (§ 327k Abs. 2 BGB). Das entspricht der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB. Die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren in zwei Jahren ab Bereitstellung (§ 327j Abs. 1 BGB), bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (§ 327j Abs. 2 BGB). Mehr zu den Mängelrechten im Detail findest du auf der Wissensseite zur Mängelgewährleistung bei digitalen Produkten.
Klausurfall zu § 327 BGB mit Lösung
Ein kurzer Fall zeigt, wie die Prüfung im Gutachten aussieht. Er ist bewusst einfach gehalten, damit der Aufbau sichtbar wird.
Sachverhalt: Das ruckelnde Streaming-Abo
Die Studentin S schließt auf der Website des Streaminganbieters F ein Monatsabo „Premium“ für 13,99 Euro ab. Laut Vertrag sind „alle Filme in 4K-Auflösung“ abrufbar. Am 3. des Monats spielt F ein Update ein, danach laufen sämtliche Filme auf allen Geräten nur noch in deutlich niedrigerer Auflösung. S meldet das am 5. über das Kontaktformular. F reagiert nicht, der Fehler besteht bis zum Monatsende. S erklärt gegenüber F, dass sie für diesen Monat weniger zahlt, und verlangt einen Teil des Preises zurück. Zu Recht?
Lösungsskizze
S könnte einen Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrags aus § 327n Abs. 4 S. 1 BGB haben. Dafür müsste sie den Preis wirksam gemindert haben.
1. Anwendbarkeit der §§ 327 ff. BGB. S handelt als Verbraucherin (§ 13 BGB), F als Unternehmer (§ 14 BGB), ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB liegt vor. Das Streaming-Abo verschafft S laufend Zugang zu Daten in digitaler Form und ist damit eine digitale Dienstleistung nach § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. S zahlt einen Preis. Eine Ausnahme nach § 327 Abs. 6 BGB greift nicht, insbesondere steht keine menschliche Dienstleistung im Vordergrund.
2. Minderungserklärung. Die Minderung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, § 327n Abs. 1 S. 1 BGB. S hat sie abgegeben.
3. Produktmangel. Vereinbart war eine 4K-Auflösung. Das ist eine vereinbarte Beschaffenheit nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a BGB. F ist zur dauerhaften Bereitstellung verpflichtet, maßgeblich ist daher der gesamte Bereitstellungszeitraum (§ 327e Abs. 1 S. 3 BGB). Ab dem 3. entsprach das Produkt nicht mehr den subjektiven Anforderungen. Ein Produktmangel liegt vor.
4. Minderungsgrund. Die Minderung setzt einen Grund voraus, der auch zur Vertragsbeendigung berechtigen würde, § 327n Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 327m Abs. 1 BGB. F hat nach der Information durch S nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert (§ 327m Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 327l Abs. 1 S. 2 BGB). Ob der Mangel erheblich ist, bleibt für die Minderung außer Betracht, § 327n Abs. 1 S. 2 BGB.
5. Umfang. Bei dauerhafter Bereitstellung wird nur der Teil des Preises gemindert, der auf die Dauer der Mangelhaftigkeit entfällt (§ 327n Abs. 2 S. 2 BGB). Hier betrifft das rund 28 von 30 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Preis im Verhältnis des Werts mit 4K zum Wert ohne 4K herabzusetzen, notfalls durch Schätzung (§ 327n Abs. 3 BGB).
Ergebnis. S hat wirksam gemindert und kann den Mehrbetrag zurückverlangen. Sie hätte alternativ den Vertrag nach § 327m Abs. 1 Nr. 2 BGB beenden können, denn ein vertraglich zugesagtes Kernmerkmal eines Premium-Abos fehlt, der Mangel ist also nicht unerheblich.
Typische Fehler in der Klausur
- Beim Kauf einer Download-Software sofort die §§ 434, 437 BGB prüfen. Für digitale Produkte verdrängen die §§ 327d ff. BGB das kaufrechtliche Mängelrecht.
- Eine Frist zur Nacherfüllung verlangen, obwohl nach § 327l Abs. 1 S. 2 BGB die Information über den Mangel genügt.
- Beim Smartphone oder der Smartwatch die §§ 327 ff. BGB anwenden, obwohl eine Ware mit digitalen Elementen vorliegt und Kaufrecht gilt.
- Das „kostenlose“ Angebot vorschnell aus dem Anwendungsbereich nehmen, ohne § 327 Abs. 3 BGB zu prüfen.
- Beim Widerruf nicht zwischen digitalem Inhalt und digitaler Dienstleistung trennen.
- Den Vertragstyp vergessen, wenn es um Kündigung oder AGB-Kontrolle geht.
Wie du solche Fälle im Gutachtenstil aufschreibst, zeigt der Artikel zum Gutachtenstil.
Fazit
Die §§ 327 ff. BGB sind kein eigener Vertragstyp. Sie ergänzen Kauf, Miete, Dienst- und Werkvertrag immer dann, wenn ein Verbraucher ein digitales Produkt gegen Geld oder Daten erhält. In der Klausur prüfst du zuerst den Anwendungsbereich und dann die drei Abgrenzungen: Inhalt oder Dienstleistung, digitale oder sonstige Dienstleistung, digitales Produkt oder Ware mit digitalen Elementen. Die Mängelrechte selbst folgen dem vertrauten Muster aus dem Kaufrecht, mit zwei Besonderheiten: keine Fristsetzung und eine Pflicht zu Updates. Die Grundlagen dafür, von der Willenserklärung bis zum Vertragsschluss, kannst du übrigens im BGB AT auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos lernen.
Weiterlesen
- § 312g BGB: Widerrufsrecht und die 13 Ausnahmen: Hier steht die Ausnahme für digitale Inhalte neben den übrigen Ausnahmen vom Widerrufsrecht.
- Verbraucher und Unternehmer nach §§ 13, 14 BGB: Die Abgrenzung, an der der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB zuerst hängt.
- Mietvertrag nach § 535 BGB: Das Mietrecht, auf das § 548a BGB für die Miete digitaler Produkte verweist.
- Schuldrecht AT im Überblick: Alle Themen des allgemeinen Schuldrechts mit Schemata und kostenlosem Lernplan.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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