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Gesamtgläubiger, §§ 428, 430 BGB & Mitgläubiger, § 432 BGB

Zwei Menschen sitzen am Küchentisch und gehen gemeinsam Kontounterlagen durch, daneben ein aufgeklappter Laptop

A und B führen ein gemeinsames Konto bei derselben Bank. Die Bank zahlt das ganze Guthaben von 12.000 Euro an A aus, ohne B zu fragen, und B hält das für rechtswidrig.

Ob er recht hat, hängt davon ab, ob die beiden Gesamtgläubiger nach § 428 BGB oder Mitgläubiger nach § 432 BGB sind. Gesamtgläubiger können jeder für sich die ganze Leistung fordern, und der Schuldner darf nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Mitgläubiger können nur die Leistung an alle fordern, und der Schuldner kann nur an alle gemeinschaftlich leisten.

Davon hängen Aktivlegitimation, Klageantrag und Erfüllungswirkung ab. Die Frage steht am Anfang jeder Prüfung mit mehreren Gläubigern.

Auf einen Blick:

  • Gesamtgläubigerschaft, § 428 BGB: Die Zahlung an einen Gläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen, selbst wenn ein anderer schon geklagt hat.
  • Mitgläubigerschaft, § 432 BGB: Der Schuldner kann notfalls für alle hinterlegen. Sie ist der Normalfall, die Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme.
  • Teilgläubigerschaft, § 420 BGB: bei teilbarer Leistung bekommt im Zweifel jeder einen gleichen Anteil. Praktisch selten, weil ein Gemeinschaftsverhältnis meist zu § 432 BGB führt.
  • Innenausgleich: § 430 BGB gibt gleiche Anteile, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beim Oder-Konto von Ehegatten verdrängt oft eine stillschweigende Abrede diese Regel.
  • Merkposten für die Klausur: das Oder-Konto ist § 428 BGB, das Und-Konto ist § 432 BGB.

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Gläubigermehrheit: welche Vorschriften das BGB für mehrere Gläubiger kennt

Das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, regelt die Gläubigermehrheit im siebten Abschnitt des zweiten Buches, im Recht der Schuldverhältnisse. Die §§ 420 bis 432 BGB behandeln Schuldner- und Gläubigermehrheiten gemeinsam und kennen auf beiden Seiten dieselben drei Grundformen: Teilung, Gesamtberechtigung und Gemeinschaft. Mit dieser Paarung im Kopf findest du die Norm für die Gläubigerseite schneller.

Gesamtgläubiger, Mitgläubiger und Teilgläubiger im Überblick

Drei Fragen trennen die Formen voneinander: Kann jeder Gläubiger allein die gesamte Leistung vom Schuldner fordern? Muss der Schuldner an alle zusammen leisten? Oder zerfällt die Forderung in Anteile? Je nach Antwort landest du bei § 428 BGB, bei § 432 BGB oder bei § 420 BGB. Die Kurzübersicht dazu steht auf der Wissensseite zur Mehrheit von Gläubigern (die Karten dort decken beide Normen ab).

FormNormWer darf fordernAn wen leistet der Schuldner
Teilgläubigerschaft§ 420 BGBjeder nur seinen Anteilan jeden seinen Anteil
Gesamtgläubigerschaft§ 428 BGBjeder die ganze Leistungnach Belieben an einen
Mitgläubigerschaft§ 432 BGBjeder nur Leistung an allenur an alle gemeinschaftlich

Die mittlere Zeile ist die Ausnahme. Der Bundesgerichtshof hat das 2020 noch einmal ausdrücklich festgehalten: Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubigerschaft der Sonderfall, der eine besondere Anordnung braucht (BGH, Urteil vom 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19 = BGHZ 225, 352).

Entscheidungsbaum: Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB, Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB oder Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB, je nach Vereinbarung und Teilbarkeit der Leistung
Abb. 1: Die Prüfreihenfolge bei mehreren Gläubigern einer Forderung.

Gesamtschuld und Gesamtgläubigerschaft als Spiegelbild

Die Gesamtgläubigerschaft ist das Gegenstück zur gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421 BGB. Dort schulden mehrere dieselbe Leistung, und der Gläubiger sucht sich aus, wen er in Anspruch nimmt. Hier fordern mehrere dieselbe Leistung, und der Schuldner sucht sich aus, an wen er zahlt. Das Wahlrecht wandert also auf die andere Seite.

Ein Unterschied bleibt trotzdem. Bei § 421 BGB hilft dem Gläubiger die Vermutung des § 427 BGB: Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Für die Gläubigerseite gibt es keine solche Vermutung. Gesamtgläubigerschaft entsteht nur, wenn sie wirklich vereinbart oder angeordnet ist.

Die Systematik der §§ 420 bis 432 BGB

Die Vorschriften laufen paarweise. § 420 BGB gilt für beide Seiten und teilt die teilbare Leistung auf. §§ 421 bis 427 BGB gehören der Schuldnerseite, §§ 428 bis 430 BGB der Gläubigerseite. § 431 BGB ordnet für mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Gesamtschuld an, § 432 BGB für mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung dagegen gerade keine Gesamtberechtigung, sondern die gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit.

Diese Asymmetrie ist gewollt. Beim Schuldner schadet es dem Gläubiger nicht, wenn er jeden voll in Anspruch nehmen kann. Beim Gläubiger dagegen würde die Gesamtberechtigung jeden Mitgläubiger dem Risiko aussetzen, dass ein anderer das Geld kassiert und nicht weitergibt. Deshalb ist § 432 BGB der Normalfall.

Matrix: Teilschuld, Gesamtschuld und unteilbare Leistung auf der Schuldnerseite gegenüber § 420, § 428 und § 432 BGB auf der Gläubigerseite
Abb. 2: Dieselben drei Grundformen auf Schuldner- und Gläubigerseite.

Gesamtgläubiger, § 428 BGB: was Gesamtgläubigerschaft bedeutet

Gesamtgläubigerschaft bedeutet, dass mehrere Gläubiger dieselbe Forderung nebeneinander in voller Höhe geltend machen können, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken hat. Er wählt frei, an wen er leistet, und wird mit der Erfüllung gegenüber allen frei. Wer von den Gläubigern am Ende wie viel behalten darf, ist eine Frage des Innenverhältnisses.

Der Wortlaut des § 428 BGB

§ 428 BGB Gesamtgläubiger

„Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.“

Der zweite Satz ist der praktisch schärfste. Selbst eine bereits erhobene Klage auf die Leistung nimmt dem Schuldner das Wahlrecht nicht. Er darf weiter an jeden anderen Gesamtgläubiger zahlen und ist frei. Der klagende Gläubiger bekommt dann nichts und muss sich im Innenverhältnis an die anderen halten.

Die Voraussetzungen der Gesamtgläubigerschaft

Vier Punkte gehören in die Prüfung, und sie bauen aufeinander auf.

  • Es gibt mehrere Gläubiger, also stehen mindestens zwei Personen demselben Schuldner gegenüber.
  • Alle fordern dieselbe Leistung, also denselben Leistungsgegenstand und nicht mehrere nebeneinander bestehende Forderungen.
  • Jeder von ihnen kann die ganze Leistung fordern und ist nicht auf einen Anteil beschränkt.
  • Der Schuldner schuldet die Summe insgesamt nur einmal, nicht jedem Gläubiger gesondert.

Der vierte Punkt trennt die Gesamtgläubigerschaft von mehreren selbständigen Forderungen. Schuldet jemand zwei Personen jeweils 5.000 Euro aus getrennten Verträgen, liegt keine Gesamtgläubigerschaft vor, auch wenn beide Ansprüche zufällig gleich hoch sind.

Das Wahlrecht des Schuldners und die Erfüllungswirkung

Das Wahlrecht ist frei und braucht keinen Grund. Der Schuldner muss keinen der Gläubiger vorziehen, keinen fragen und keinen informieren. Er darf die Leistung an denjenigen erbringen, der ihm am nächsten sitzt. Zahlt er an einen, hat er gegenüber dem Schuldverhältnis insgesamt erfüllt: Die Forderung erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB gegenüber allen, und die übrigen Gläubiger verlieren ihren Anspruch gegen ihn.

Damit ist die Ausgangsfrage vom Anfang beantwortet. Wenn A und B ein Oder-Konto führen, sind sie gegenüber der Bank Gesamtgläubiger, und die Auszahlung der ganzen 12.000 Euro an A war korrekt. B hat gegen die Bank nichts mehr in der Hand. Sein Anspruch richtet sich gegen A, und zwar aus § 430 BGB.

Ein Mann hebt an einem Geldautomaten im Foyer einer Bank Bargeld ab, im Hintergrund wartet unscharf eine zweite Person
Abb. 3: Am Geldautomaten: einer hebt ab, das Guthaben ist weg.

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Die Voraussetzungen und ihre Reihenfolge prägst du dir am schnellsten ein, wenn du sie abrufst statt liest. Auf jurahilfe.de findest du dazu Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau auf die gelesenen Inhalte abgestimmt sind.

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Wann Gesamtgläubigerschaft entsteht: § 428 BGB Gesamtgläubiger in Beispielen

Gesamtgläubigerschaft entsteht durch Vereinbarung oder durch gesetzliche Anordnung. Eine Vermutung wie bei der Gesamtschuld gibt es nicht. Das Gesetz selbst ordnet sie nur an einer einzigen Stelle des BGB ausdrücklich an; der praktisch wichtigste Fall kommt aus dem Bankvertrag, der zweitwichtigste aus dem Grundstücksrecht.

Das Oder-Konto als vereinbarter Standardfall

Beim Gemeinschaftskonto unterscheidet die Bankpraxis zwei Formen. Beim Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber selbständig verfügungsberechtigt, beim Und-Konto nur alle gemeinsam. Rechtlich sind die Inhaber eines Oder-Kontos Gesamtgläubiger gegenüber der Bank, § 428 BGB; die Inhaber eines Und-Kontos sind Mitgläubiger, § 432 BGB.

Das erklärt auch den Namen. „Oder“ heißt: A oder B darf verfügen. „Und“ heißt: A und B müssen gemeinsam verfügen. Für den Alltag eines Paares passt das Oder-Konto, weil sonst jede Überweisung an beiden Unterschriften hängt. Vereine und Erbengemeinschaften nutzen das Und-Konto, damit niemand allein über das Guthaben verfügt.

Übrigens: das Guthaben auf einem Oder-Konto ist keine unteilbare Leistung. Geld lässt sich problemlos aufteilen. Die Gesamtgläubigerschaft folgt hier nicht aus der Natur der Leistung, sondern aus der Kontovereinbarung mit der Bank.

Beziehungsgrafik: Beim Oder-Konto nach § 428 BGB zahlt die Bank an einen Inhaber, beim Und-Konto nach § 432 BGB nur an beide gemeinsam
Abb. 4: Oder-Konto und Und-Konto unterscheiden sich darin, an wen die Bank leisten darf.

Gesetzliche Gesamtgläubigerschaft nach § 2151 Abs. 3 BGB

Im BGB steht die Gesamtgläubigerschaft ausdrücklich nur an einer Stelle: § 2151 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Erblasser kann mehrere Personen mit einem Vermächtnis so bedenken, dass ein Dritter oder der Beschwerte bestimmen soll, wer es bekommt. Trifft derjenige die Bestimmung nicht, sind die Bedachten Gesamtgläubiger.

Einen zweiten Fall liest die ganz überwiegende Meinung in § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB hinein. Berechtigt ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs beide Ehegatten, sind sie danach Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, und der Schuldner kann an jeden von ihnen befreiend leisten. Eine Mindermeinung will stattdessen § 432 BGB anwenden. Für die herrschende Ansicht sprechen das Vertrauensverhältnis unter Ehegatten und die einfachere Abwicklung; im Wortlaut des § 1357 BGB steht die Gesamtgläubigerschaft allerdings nicht, dort ist nur von Berechtigung und Verpflichtung beider die Rede. Wenn du in der Klausur auf eine Spezialnorm außerhalb des BGB stößt, lies ihren Wortlaut genau: Gesamtgläubigerschaft muss dort wirklich angeordnet sein, eine bloße gemeinsame Berechtigung genügt nicht.

Wohnrecht und Nießbrauch: Gesamtberechtigte nach § 428 BGB

Bei der Übergabe einer Immobilie an die Kinder behalten sich die Eltern häufig ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vor. Im Grundbuch steht dann eine Formulierung wie „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB“. Das ist der übliche Weg, damit jeder Elternteil das Recht allein und in vollem Umfang ausüben kann, ohne dass es in Bruchteile zerfällt. Der Verweis geht auf § 428 BGB: Gesamtberechtigte in diesem Sinn können die Leistung jeder für sich in voller Höhe verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, was daraus folgt. Ein Nießbrauch mehrerer Gesamtberechtigter ist keine Bruchteilsgemeinschaft. § 749 BGB, der jedem Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft erlaubt, gilt weder direkt noch entsprechend. Ein Gesamtberechtigter kann die Teilungsversteigerung des Rechts also nicht verlangen (BGH, Urteil vom 6. März 2020, V ZR 329/18). Das Recht soll den Berechtigten wirtschaftlich absichern, und eine Versteigerung würde genau diese Absicherung entwerten.

Ein älteres Ehepaar legt seiner erwachsenen Tochter vor dem Einfamilienhaus den Hausschlüssel in die Hand
Abb. 5: Haus an die Tochter, Wohnungsrecht für beide Eltern.

Gesamtwirkung und Einzelwirkung nach § 429 BGB

Was passiert, wenn eine Tatsache nur einen der Gesamtgläubiger betrifft? Darauf antwortet § 429 BGB in drei Absätzen, und die Antwort fällt unterschiedlich aus.

TatsacheWirkungGrundlage
Erfüllung, Leistung an einenGesamtwirkung§ 429 Abs. 3 S. 1, § 422 BGB
Annahmeverzug eines GläubigersGesamtwirkung§ 429 Abs. 1 BGB
Vereinigung von Forderung und SchuldGesamtwirkung§ 429 Abs. 2 BGB
Erlass, Vergleich durch einenim Zweifel Einzelwirkung§ 429 Abs. 3 S. 1, § 423 BGB
Verjährung, Verzug, VerschuldenEinzelwirkung§ 429 Abs. 3 S. 1, § 425 BGB
Abtretung durch einen GläubigerEinzelwirkung§ 429 Abs. 3 S. 2 BGB

Der Annahmeverzug wirkt gegen alle, weil der Schuldner sonst nie sicher leisten könnte. Die Vereinigung wirkt gegen alle, weil die Forderung dann in einer Person erloschen ist. Alles Übrige bleibt beim Einzelnen.

§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt einen Fall, den das Schema leicht offenlässt. Tritt ein Gesamtgläubiger seine Forderung an einen Dritten ab, bleiben die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt. Der Zessionar rückt also in die Position des abtretenden Gesamtgläubigers ein und wird seinerseits Gesamtgläubiger neben den anderen. Die Gesamtgläubigerschaft wird dadurch nicht aufgelöst.

Der Ausgleich unter Gesamtgläubigern, § 430 BGB

§ 430 BGB regelt das Innenverhältnis: „Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Wer die Leistung empfangen hat, muss also an die anderen auskehren, was über seinen Anteil hinausgeht. Die Norm ist das Gegenstück zum Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.

Gleiche Anteile als Auffangregel

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese anderweitige Bestimmung kann aus einer ausdrücklichen Abrede folgen, aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen. Sie muss nicht schriftlich sein und nicht einmal ausdrücklich erklärt werden.

Der Schwerpunkt der Fälle liegt deshalb bei dieser Bestimmung. Über § 430 BGB selbst streitet praktisch niemand. Gestritten wird darüber, ob eine abweichende Bestimmung vorliegt.

Proportionsbalken: Die Bank zahlt 8.000 Euro an E, im Innenverhältnis nach § 430 BGB stehen E und F je 4.000 Euro zu
Abb. 6: Was die Zahlung im Außenverhältnis bewirkt und wie im Innenverhältnis geteilt wird.

Das Oder-Konto von Ehegatten vor Gericht

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass sich während einer intakten Ehe eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses im Allgemeinen leicht nachweisen lässt (BGH, Urteil vom 29. November 1989, IVb ZR 4/89). Die Instanzgerichte nehmen deshalb regelmäßig eine stillschweigende Abrede an, mit der die Ehegatten auf Ausgleichsansprüche verzichten. Ein Ehegatte, der vom gemeinsamen Konto die Miete zahlt oder einkauft, soll nicht am Monatsende abrechnen müssen. Dieser Verzicht reicht aber nur so weit, wie die Verfügung dem gemeinsamen Leben dient. Missbräuchliche Abhebungen und der Zugriff unmittelbar vor der Trennung sind davon nicht gedeckt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2002, 9 U 633/01-9).

Nach der endgültigen Trennung gilt etwas anderes. Dann gilt die Halbteilung wieder, und wer mehr als die Hälfte entnimmt, schuldet dem anderen den Ausgleich. Das Oberlandesgericht Bremen hat das an einem Fall durchgerechnet, in dem eine Ehefrau nach der Trennung 15.500 Zloty vom gemeinsamen Konto abgehoben hatte: Der Ausgleichsanspruch belief sich auf die Hälfte des Gegenwerts, 1.937,50 Euro (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. März 2014, 4 UF 181/13). Dass das Geld für notwendige Anschaffungen nach der Trennung gebraucht wurde, ließ das Gericht nicht als anderweitige Bestimmung gelten.

Eine Frau liest allein am Wohnzimmertisch ein Schreiben, daneben steht eine zweite, unberührte Kaffeetasse
Abb. 7: Der Kontoauszug nach der Abhebung.

Was das Steuerrecht aus dem Gemeinschaftskonto macht

Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Oder-Konto ein, liegt der Gedanke an eine Schenkung nahe: Der andere ist nach § 428 BGB berechtigt, die ganze Summe abzuheben. So einfach ist es nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 428 BGB nur das Außenverhältnis zur Bank betrifft, während § 430 BGB das Innenverhältnis regelt, und dass beides nicht automatisch eine freigebige Zuwendung ergibt. Die Feststellungslast trägt das Finanzamt (BFH, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10).

Für die Zivilrechtsklausur ist daran vor allem eines interessant: Die Trennung von Außen- und Innenverhältnis ist kein akademischer Zierrat. Sie entscheidet hier über eine Steuerlast in fünfstelliger Höhe.

Hinweis

Wenn du prüfen willst, ob du die Unterscheidung von Außen- und Innenverhältnis wirklich sicher anwendest, helfen die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de. Sie arbeiten mit kleinen Sachverhalten und erklären jede Antwortoption, auch die falschen.

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Mitgläubiger nach § 432 BGB: Leistung nur an alle gemeinsam

Mitgläubigerschaft bedeutet, dass mehrere Gläubiger eine Forderung nur gemeinschaftlich geltend machen können. Jeder von ihnen darf klagen, aber nur auf Leistung an alle. Der Schuldner kann nur an alle gemeinschaftlich leisten; eine Zahlung an einen einzelnen Gläubiger befreit ihn nicht. Die Forderung besteht gegenüber dem Schuldner dann weiter. Das ist der gesetzliche Normalfall der Gläubigermehrheit.

§ 432 BGB im Wortlaut

§ 432 BGB Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

„(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.“

„(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.“

Absatz 1 Satz 2 eröffnet den Ausweg über die Hinterlegung. Weigert sich einer der Mitgläubiger, die Leistung entgegenzunehmen, kann jeder andere sie verlangen. Der Schuldner kommt so aus der Schuld heraus, ohne dass die Gläubiger sich vorher einigen müssen. Absatz 2 ordnet Einzelwirkung an, spiegelbildlich zu § 429 Abs. 3 BGB.

Wann eine Leistung unteilbar ist

Unteilbar ist eine Leistung, die sich nicht ohne Wertverlust oder Wesensänderung in Teile zerlegen lässt. Die Übereignung eines Autos, die Herausgabe eines Gemäldes, die Räumung einer Wohnung, die Abgabe einer Willenserklärung: alles unteilbar. Geld dagegen ist der Musterfall der teilbaren Leistung, ebenso vertretbare Sachen wie Heizöl oder Getreide.

Nach dem Wortlaut wäre § 432 BGB damit auf einen schmalen Bereich beschränkt. In der Praxis ist es genau umgekehrt, und das liegt an der Analogie im nächsten Abschnitt.

§ 432 BGB bei rechtlich unteilbaren Forderungen

Die Rechtsprechung wendet § 432 BGB auch auf natürlich teilbare Leistungen an, sobald die Gläubiger durch ein Gemeinschaftsverhältnis verbunden sind, typischerweise als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthand. Der gemeinschaftliche Verwendungszweck erzeugt dann eine rechtliche Unteilbarkeit, und § 432 BGB ist damit unmittelbar anwendbar. Selbst für seinen eigenen Anteil kann der Mitberechtigte deshalb nur Leistung an die Gemeinschaft verlangen.

Ein Beispiel aus dem Mietrecht: Zwei Miteigentümer vermieten gemeinsam eine Wohnung. Die Miete ist Geld und damit teilbar. Trotzdem kann kein Miteigentümer allein die halbe Miete für sich einklagen, weil die Forderung zum gemeinschaftlichen Gegenstand gehört. Sie steht beiden nur gemeinsam zu.

Zwei Vermieter halten gemeinsam einen Schlüsselbund und reichen ihn im Türrahmen einer leeren Wohnung einem Mieter
Abb. 8: Zwei Vermieter, ein Schlüssel, eine gemeinsame Übergabe.

Das Gesetz selbst bestätigt dieses Muster an mehreren Stellen mit ausdrücklichen Verweisungen auf § 432 BGB oder mit wortgleichen Anordnungen:

  • § 1011 BGB: Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB.
  • § 2039 BGB: Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Die Vorschrift wiederholt den Wortlaut des § 432 BGB fast wörtlich für die Erbengemeinschaft.
  • § 1281 BGB: Bei der Forderungsverpfändung kann der Schuldner vor Fälligkeit nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinschaftlich leisten.

Weil die Bruchteilsgemeinschaft in diesen Konstellationen die Regel ist, bleibt für die Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB wenig übrig. Der praktische Normalfall der Gläubigermehrheit ist § 432 BGB, nicht § 420 BGB.

Klageantrag und Prozessführung des Mitgläubigers

Prozessual bleibt § 432 BGB handhabbar. Jeder Mitgläubiger ist allein prozessführungsbefugt und kann ohne die anderen klagen. Eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht nicht. Nur der Antrag muss stimmen: gerichtet auf Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich, nicht auf Leistung an den Kläger.

Der Bundesgerichtshof hat das 2020 für eine Mietermehrheit durchdekliniert. Mehrere Mieter hatten nach der Mietpreisbremse zu viel gezahlte Miete zurückgefordert. Der Senat stellte klar: Die Mieter haften zwar für die Miete als Gesamtschuldner, für den Rückforderungsanspruch ordnet das Gesetz aber keine entsprechende Gesamtgläubigerschaft an. Sie sind deshalb Mitgläubiger und können Zahlung nur an alle Mieter verlangen. Dasselbe gilt für den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB als Hilfsanspruch (BGH VIII ZR 45/19).

Eine Ausnahme machte der Senat bei der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung. Sie genügt, wenn ein einziger Mieter sie erhebt, weil sie keine Willenserklärung ist, sondern eine geschäftsähnliche Handlung. Die Vorschrift ist seither geändert worden, die Einordnung der Rüge als geschäftsähnliche Handlung gilt aber unverändert. Die Unterscheidung lohnt sich zu merken: Empfangszuständigkeit und Erklärungszuständigkeit laufen bei § 432 BGB auseinander.

Tipp

Bei § 432 BGB entscheidet der Antrag über den Erfolg der Klage, nicht der Anspruch. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen, kompakt zum schnellen Wiederholen, ausführlich, wenn du den Zusammenhang von Grund auf verstehen willst.

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Teilgläubigerschaft, § 420 BGB: wann jeder nur seinen Anteil bekommt

Teilgläubigerschaft heißt, dass die Forderung in selbständige Anteile zerfällt. Jeder Gläubiger hat seinen eigenen Anspruch, kann nur diesen einklagen und muss sich um die anderen nicht kümmern. Der Schuldner zahlt an jeden dessen Anteil und wird insoweit frei. Die Anteile sind im Zweifel gleich groß.

Die Zweifelsregel und ihre geringe Bedeutung

§ 420 BGB greift nur unter zwei Bedingungen: Die Leistung muss teilbar sein, und zwischen den Gläubigern darf kein Gemeinschaftsverhältnis bestehen, das der Teilung entgegensteht. Beides zusammen kommt seltener vor, als der Wortlaut vermuten lässt.

Ein sauberes Beispiel: Zwei Nachbarn beauftragen denselben Handwerker, jeder für seinen eigenen Zaun, in einem gemeinsamen Vertrag mit getrennten Werklohnanteilen. Werden die Zäune mangelhaft, hat jeder seinen eigenen Anspruch in Höhe seines Anteils. Ein Gemeinschaftsverhältnis fehlt, die Leistung ist teilbar, also § 420 BGB.

Zwei Nachbarn unterhalten sich an einem neuen Gartenzaun, an dem ein Handwerker eine Latte verschraubt
Abb. 9: Ein Handwerker, zwei Auftraggeber, zwei Zäune.

Ich halte § 420 BGB in der Klausur trotzdem für wichtig, und zwar als Ausgangspunkt der Prüfung: Die Norm ist die Grundregel, von der § 428 BGB und § 432 BGB abweichen. Ohne diesen Ausgangspunkt fehlt die Begründung, warum eine der beiden Ausnahmen eingreift.

Gesamtgläubiger oder Mitgläubiger? Die Abgrenzung in Beispielen

Die Abgrenzung entscheidet sich an zwei Fragen: Ist die Leistung teilbar? Und steht das Verhältnis der Gläubiger untereinander einer Teilung entgegen?

FallEinordnungGrund
Oder-Konto zweier EhegattenGesamtgläubiger, § 428 BGBKontovereinbarung mit der Bank
Und-Konto eines VereinsMitgläubiger, § 432 BGBnur gemeinschaftliche Verfügung vereinbart
Wohnungsrecht der Eltern nach ÜbergabeGesamtberechtigte, § 428 BGBausdrückliche Bestellung im Grundbuch
Zwei Miteigentümer als VermieterMitgläubiger, § 432 BGBBruchteilsgemeinschaft am Mietobjekt
Mietermehrheit fordert Miete zurückMitgläubiger, § 432 BGBkeine gesetzliche Gesamtgläubigerschaft
Miterben fordern eine Nachlassforderung einMitgläubiger, § 2039 BGBGesamthandsbindung des Nachlasses
Zwei Nachbarn, getrennte WerklohnanteileTeilgläubiger, § 420 BGBteilbar, kein Gemeinschaftsverhältnis

Zwei Merkposten helfen beim Sortieren. Erstens: Gesamtgläubigerschaft braucht immer eine besondere Anordnung, entweder im Vertrag oder im Gesetz. Zweitens: Sobald die Gläubiger durch eine Gemeinschaft verbunden sind, landest du bei § 432 BGB, und zwar auch dann, wenn sich die Leistung rechnerisch teilen ließe.

Gläubigermehrheit in der Klausur: Schema, Fall und typische Fehler

In der Klausur taucht die Gläubigermehrheit selten als eigener Prüfungspunkt auf. Sie versteckt sich in der Aktivlegitimation und im Antrag. Ein festes Prüfungsraster ist deshalb nützlich: Es kostet drei Sätze und verhindert die Folgefehler.

Das Prüfungsschema zur Gläubigermehrheit

Das Schema hängt hinter der Anspruchsgrundlage. Zuerst steht fest, dass der Anspruch besteht; erst danach fragst du, wer ihn wie geltend machen darf. Keine der drei Normen ist selbst eine Anspruchsgrundlage.

SchrittFrageFolge
1Stehen mehrere Personen auf der Gläubigerseite derselben Forderung?sonst kein Fall der §§ 420 ff. BGB
2Ist Gesamtgläubigerschaft vereinbart oder gesetzlich angeordnet?ja: § 428 BGB, Prüfung endet hier
3Ist die Leistung unteilbar?ja: § 432 BGB
4Steht ein Gemeinschaftsverhältnis der Teilung entgegen?ja: § 432 BGB, rechtliche Unteilbarkeit
5Sonst: teilbare Leistung ohne Bindung§ 420 BGB, gleiche Anteile
6Innenverhältnis, falls gefragt§ 430 BGB bei Gesamtgläubigern, sonst das Gemeinschaftsrecht

Schritt 2 vor Schritt 3 ist kein Zufall. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausdrücklich nur, „sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind“. Die Gesamtgläubigerschaft geht also vor, auch bei unteilbarer Leistung.

Der Fall: zwei Gesamtberechtigte und eine Zahlung

Die Eheleute E und F sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung und haben sie gemeinsam an M vermietet, Monatsmiete 900 Euro. Daneben führen sie bei der B-Bank ein Oder-Konto. Nach der endgültigen Trennung weist E den Mieter M an, die Miete künftig allein an ihn zu überweisen; M zahlt daraufhin drei Monatsmieten, zusammen 2.700 Euro, an E. Kurz darauf hebt E das gesamte Guthaben des Oder-Kontos von 8.000 Euro ab.

F verlangt von M die 2.700 Euro, von der B-Bank 4.000 Euro und hilfsweise von E einen Ausgleich. Wie ist die Rechtslage?

Die Lösung im Gutachtenstil

1. Anspruch des F gegen M auf Zahlung der Miete

Der Anspruch könnte sich aus dem Mietvertrag nach § 535 Abs. 2 BGB ergeben. Der Vertrag kam zwischen E und F auf der einen und M auf der anderen Seite zustande, der Anspruch ist entstanden.

Fraglich ist, wer ihn geltend machen kann. E und F sind Miteigentümer und bilden hinsichtlich der Wohnung eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Die Mietforderung ist Geld und damit teilbar, sie gehört aber zum gemeinschaftlichen Gegenstand. Der gemeinschaftliche Verwendungszweck macht sie rechtlich unteilbar, sodass § 432 BGB gilt. E und F sind Mitgläubiger.

Damit konnte M nicht befreiend an E allein leisten, § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Auch § 362 Abs. 2, § 185 BGB hilft M nicht: E war nicht ermächtigt, die Leistung für beide entgegenzunehmen, und F hat die Zahlung nicht genehmigt. Die Weisung des E allein genügt dafür nicht.

F kann den Anspruch allein geltend machen, aber nur gerichtet auf Leistung an E und F gemeinschaftlich. Ein Antrag auf Zahlung an F wäre unbegründet.

2. Anspruch des F gegen die B-Bank auf Auszahlung von 4.000 Euro

Grundlage wäre der Girovertrag in Verbindung mit § 700 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einem Oder-Konto sind die Kontoinhaber gegenüber der Bank Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, weil jeder allein verfügungsberechtigt sein soll.

Die Bank durfte deshalb nach ihrem Belieben an E leisten. Mit der Auszahlung an E ist die Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, und zwar gegenüber beiden Gesamtgläubigern. Ein Anspruch des F gegen die Bank besteht nicht. Auf die Trennung kommt es dabei nicht an, sie betrifft allein das Innenverhältnis.

3. Anspruch des F gegen E auf Ausgleich

Der Ausgleich folgt aus § 430 BGB. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtgläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Während intakter Ehe nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine stillschweigende Abrede an, mit der auf den Ausgleich verzichtet wird. Diese Abrede deckt nur Verfügungen, die dem gemeinsamen Leben dienen. Nach der endgültigen Trennung gilt sie nicht mehr.

E hat 8.000 Euro entnommen, ihm standen 4.000 Euro zu. F kann von E 4.000 Euro verlangen. Die vereinnahmte Miete bleibt davon unberührt; für sie gilt das Gemeinschaftsrecht der §§ 741 ff. BGB.

Diese Fehler kosten Punkte

  • § 428 BGB wird als Anspruchsgrundlage behandelt. Keine der Normen begründet einen Anspruch, sie beantworten nur, wer die bestehende Forderung wie durchsetzen darf.
  • Der Antrag geht auf Zahlung an den Kläger selbst. Bei § 432 BGB lautet er auf Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich; der Kläger bleibt dabei allein prozessführungsbefugt, eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht nicht.
  • Teilbarkeit und Teilgläubigerschaft werden gleichgesetzt. Geld ist natürlich teilbar, trotzdem gilt bei einem Gemeinschaftsverhältnis § 432 BGB, weil die Forderung rechtlich unteilbar wird.
  • Die Gesamtgläubigerschaft wird vermutet. § 427 BGB gilt nur für die Schuldnerseite, auf der Gläubigerseite fehlt eine entsprechende Zweifelsregel.
  • Außen- und Innenverhältnis werden vermischt. Dass die Bank an E zahlen durfte, sagt nichts darüber, wem das Geld am Ende zusteht.
  • Die Sperre in § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB wird übersehen. Die Gesamtgläubigerschaft verdrängt die Mitgläubigerschaft auch bei unteilbarer Leistung.

Vertiefte Definitionen zu einzelnen Begriffen stehen auf den Wissensseiten zur Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB. Zur Erfüllungswirkung führt die Seite zur Erfüllung, §§ 362 ff. BGB weiter, zum Miteigentum die Seite zum Eigentum mehrerer Personen.

Fazit

Die Gläubigermehrheit ist überschaubar, sobald du die Reihenfolge einhältst. § 420 BGB ist die Grundregel, § 428 BGB und § 432 BGB sind die Abweichungen, und § 428 BGB braucht immer eine besondere Anordnung. Praktisch dominiert § 432 BGB, weil Miteigentum, Erbengemeinschaft und Mietermehrheit häufiger sind als das Oder-Konto.

Für die Klausur zählen zwei Dinge: die Einordnung in einem Satz begründen und den Antrag daran anpassen. Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen an kleinen Fällen trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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