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Fair-Trial-Grundsatz, Art. 6 EMRK: Schema & Waffengleichheit

Leerer Sitzungssaal mit Richterbank und Zuschauerreihen aus Holz

Ein Wirtschaftsstrafverfahren zieht sich über Jahre. Die Akten wandern zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, monatelang passiert nichts. Kann dem Angeklagten die lange Wartezeit am Ende nützen, obwohl er die Tat begangen hat?

Art. 6 EMRK garantiert jeder Person das Recht auf ein faires Verfahren, auch Fair-Trial-Grundsatz genannt: ein unabhängiges Gericht, eine öffentliche Verhandlung innerhalb angemessener Frist, Waffengleichheit, die Unschuldsvermutung und Mindestrechte für Angeklagte. Die Norm gilt im Strafverfahren und bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen.

In der Strafrechtsklausur wird Art. 6 EMRK dort relevant, wo ein Verfahrensproblem im Sachverhalt steckt. Beispiele sind die Tatprovokation durch verdeckte Ermittler, der Belastungszeuge, den die Verteidigung nie befragen konnte, und die Strafzumessung nach überlanger Verfahrensdauer.

Auf einen Blick:

  • Anwendungsbereich: Strafverfahren (autonom bestimmt nach den Engel-Kriterien) und Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche; Steuerfestsetzung und Ausweisung fallen grundsätzlich heraus.
  • Art. 6 Abs. 1 EMRK sichert Zugang zu Gericht, ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Öffentlichkeit, angemessene Verfahrensdauer und Waffengleichheit.
  • Nur im Strafverfahren: Unschuldsvermutung (Abs. 2) und die Mindestrechte des Abs. 3, etwa Verteidiger, Konfrontationsrecht und Dolmetscher.
  • Folgen eines Verstoßes: Vollstreckungslösung, Entschädigung nach § 198 GVG, Individualbeschwerde zum EGMR und Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO.
Drei hohe Aktenstapel mit roten Bändern auf einem Schreibtisch, daneben Brille und Füllfederhalter
Abb. 1: Bleiben Akten monatelang liegen, kann das Strafverfahren gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihr Art. 6: Wortlaut und Rang

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats von 1950. Art. 6 ist ihre prozessuale Kernnorm. Keinen Artikel hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg öfter als verletzt festgestellt. Den Wortlaut solltest du einmal vollständig gelesen haben, denn alle Mindestrechte und die Kerngarantien von Abs. 1 stehen schon im Text.

Art. 6 „Recht auf ein faires Verfahren“ im Überblick

Die amtliche deutsche Fassung (Neubekanntmachung BGBl. 2010 II S. 1198) lautet:

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält, wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art. 6 EMRK, Recht auf ein faires Verfahren

Abs. 1 gilt für beide Verfahrensarten, Abs. 2 und Abs. 3 nur für Strafverfahren. Die Rechte aus Abs. 3 sind nach der Rechtsprechung des EGMR besondere Ausprägungen des fairen Verfahrens aus Abs. 1, keine abschließende Liste.

Spaltenvergleich: Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt für Zivil- und Strafverfahren, Abs. 2 und 3 mit fünf Mindestrechten nur für das Strafverfahren
Abb. 2: Aufbau von Art. 6 EMRK nach Absätzen und Verfahrensarten.
AbsatzGilt fürKerninhalt
Abs. 1 Satz 1Zivil- und StrafverfahrenGericht, faires Verfahren, Öffentlichkeit, angemessene Frist
Abs. 1 Satz 2Zivil- und Strafverfahrenöffentliche Urteilsverkündung, Ausschluss der Öffentlichkeit
Abs. 2nur StrafverfahrenUnschuldsvermutung
Abs. 3 lit. a bis enur StrafverfahrenMindestrechte der angeklagten Person

Welchen Rang hat die EMRK in Deutschland?

Die EMRK gilt in Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Der Bundestag hat ihr durch ein Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Formal könnte ein späteres Bundesgesetz sie also verdrängen. Praktisch passiert das nicht, weil das Bundesverfassungsgericht der Konvention über die völkerrechtsfreundliche Auslegung ein viel größeres Gewicht gibt (zur Einordnung in die Normenhierarchie).

Die Leitentscheidung ist der Görgülü-Beschluss des BVerfG vom 14.10.2004 (2 BvR 1481/04). Deutsche Gerichte müssen die Konvention und die Urteile des EGMR danach „berücksichtigen“: Sie dürfen sie nicht übergehen und müssen begründen, wenn sie abweichen. Die EMRK ist sogar Auslegungshilfe für die Grundrechte des Grundgesetzes. Wie das Bundesverfassungsgericht arbeitet und welche Verfahren dort landen, liest du im eigenen Artikel.

Verwechsle den EGMR übrigens nicht mit dem EuGH in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof ist ein Organ der EU und wacht über das Unionsrecht; der EGMR gehört zum Europarat und prüft ausschließlich die EMRK. Im Grundgesetz selbst ergibt sich ein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Beide Schutzebenen laufen in der Praxis weitgehend parallel.

Anwendungsbereich: Für welche Verfahren gilt Art. 6 EMRK?

Art. 6 EMRK gilt nicht für jedes staatliche Verfahren. Er erfasst zwei Gruppen: Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und die strafrechtliche Anklage. Beide Begriffe legt der EGMR autonom aus, also unabhängig davon, wie ein Staat das Verfahren selbst einordnet. Sonst könnte jeder Staat die Garantien durch geschicktes Etikettieren umgehen.

Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

Zivilrechtlich im Sinne der Konvention ist mehr als das, was im deutschen Recht vor den Zivilgerichten landet. Entscheidend ist, ob das Verfahren über ein privates Recht entscheidet, etwa über Eigentum, einen Vertrag, eine Berufszulassung oder eine Vermögensposition. Deshalb können auch verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Art. 6 EMRK fallen, wenn ihr Ergebnis für solche Rechte unmittelbar ausschlaggebend ist.

Für Beamte hat die Große Kammer in Vilho Eskelinen u. a. ./. Finnland (Urteil vom 19.04.2007, Nr. 63235/00) eine Vermutung aufgestellt. Art. 6 EMRK gilt danach auch für dienstrechtliche Streitigkeiten. Die Ausnahme ist eng: Der Staat muss den Zugang zu Gericht für diese Gruppe ausdrücklich ausgeschlossen haben, und das muss sachlich gerechtfertigt sein.

Strafrechtliche Anklage und die Engel-Kriterien

Ob eine „strafrechtliche Anklage“ vorliegt, prüft der EGMR seit Engel u. a. ./. Niederlande (Urteil vom 08.06.1976, Nr. 5100/71) anhand von drei Kriterien:

  • die Einordnung im nationalen Recht,
  • die Natur des Vergehens, also ob sich die Norm an alle richtet und abschrecken und strafen will,
  • Art und Schwere der drohenden Sanktion.

Das erste Kriterium ist nur ein Ausgangspunkt. Stuft das nationale Recht eine Sache als Strafrecht ein, ist Art. 6 EMRK anwendbar. Stuft es sie anders ein, entscheiden die beiden anderen Kriterien, die der EGMR alternativ und in Grenzfällen auch zusammen betrachtet. Deshalb fallen auch deutsche Bußgeldverfahren nach dem OWiG unter den strafrechtlichen Teil von Art. 6 EMRK, obwohl das deutsche Recht Ordnungswidrigkeiten bewusst vom Strafrecht trennt. Der EGMR hat das in Öztürk ./. Deutschland (Urteil vom 21.02.1984, Nr. 8544/79) für ein Verkehrsbußgeld entschieden.

Entscheidungsbaum: Mit nationaler Einordnung, Natur des Vergehens und Schwere der Sanktion prüft der EGMR, ob eine strafrechtliche Anklage nach Art. 6 EMRK vorliegt
Abb. 3: Mit den Engel-Kriterien prüft der EGMR, ob eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt.

„Angeklagt“ ist jemand im Sinne der Konvention übrigens nicht erst mit Erhebung der Anklage nach der StPO. Es genügt, dass die Behörden ihn offiziell eines Vergehens verdächtigen und das seine Lage erheblich berührt. Die Garantien gelten also schon im Ermittlungsverfahren, wenn der Verdächtige nach deutschem Sprachgebrauch noch Beschuldigter und nicht Angeklagter ist.

Wo Art. 6 EMRK nicht gilt

Zwei Fallgruppen fallen heraus. Steuerfestsetzungsverfahren gehören nach Ferrazzini ./. Italien (Große Kammer, Urteil vom 12.07.2001, Nr. 44759/98) grundsätzlich nicht zum zivilrechtlichen Teil. Sie betreffen den Kern hoheitlicher Befugnisse. Das gilt nicht für Steuerstrafen, die nach den Engel-Kriterien strafrechtlich sein können. Und Entscheidungen über Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern fallen nach Maaouia ./. Frankreich (Große Kammer, Urteil vom 05.10.2000, Nr. 39652/98) weder unter den zivilrechtlichen noch unter den strafrechtlichen Teil.

Bleibt dort also eine Schutzlücke? Nicht ganz. Für aufenthaltsrechtliche Verfahren gelten andere Garantien, etwa Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde) in Verbindung mit einem materiellen Konventionsrecht, und im deutschen Recht Art. 19 Abs. 4 GG.

Recht auf ein faires Verfahren: Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRK

Art. 6 Abs. 1 EMRK bündelt mehrere Einzelgarantien. Einige stehen ausdrücklich im Text, andere hat der EGMR aus dem Begriff „faires Verfahren“ entwickelt. Maßstab für die Fairness ist in der Regel das Verfahren als Ganzes: Ein einzelner Mangel führt nicht automatisch zu einem Verstoß, wenn das Verfahren insgesamt noch fair war. Eine Ausnahme ist die überlange Verfahrensdauer. Sie verstößt schon für sich allein gegen Art. 6 EMRK.

Zugang zu Gericht

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht steht nicht im Wortlaut. Der EGMR hat es in Golder ./. Vereinigtes Königreich (Urteil vom 21.02.1975, Nr. 4451/70) trotzdem in Art. 6 Abs. 1 EMRK hineingelesen. Die Begründung ist einleuchtend: Alle Verfahrensgarantien wären wertlos, wenn der Staat den Weg zum Gericht von vornherein versperren dürfte. Beschränkungen sind zulässig, etwa Fristen, Kostenvorschüsse oder Anwaltszwang, solange sie einen legitimen Zweck verfolgen, verhältnismäßig sind und das Recht nicht in seinem Wesensgehalt aushöhlen.

Unabhängiges und unparteiisches Gericht

Das Gericht muss „auf Gesetz beruhen“, also durch Gesetz errichtet und besetzt sein. Unabhängig ist es, wenn es weder von der Exekutive noch von den Parteien Weisungen erhält. Unparteilichkeit prüft der EGMR doppelt: subjektiv, ob der konkrete Richter voreingenommen war, und objektiv, ob es aus Sicht eines verständigen Beobachters berechtigte Zweifel an seiner Neutralität gibt. Das deutsche Gegenstück sind die Befangenheitsvorschriften der Prozessordnungen und der gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Waffengleichheit und rechtliches Gehör

Waffengleichheit bedeutet: Jede Partei muss ihren Fall unter Bedingungen vortragen können, die sie gegenüber der Gegenseite nicht wesentlich benachteiligen. Im Strafverfahren heißt das konkret, dass die Verteidigung grundsätzlich die Akten und Beweismittel kennen muss, auf die die Staatsanwaltschaft sich stützt. Ein Beispiel: Das Gericht verwertet ein Gutachten, das nur der Staatsanwaltschaft vorlag. Die Verteidigung konnte es nie einsehen. Das kann die Waffengleichheit verletzen. Eng damit verbunden ist das Recht, gehört zu werden und zu jeder Stellungnahme der Gegenseite Stellung nehmen zu können.

Aus dem fairen Verfahren folgt außerdem eine Begründungspflicht. Das Gericht muss erkennen lassen, dass es sich mit den wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt hat. Und auch das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, leitet der EGMR aus Art. 6 EMRK ab. Im deutschen Strafprozess kennst du es als Nemo-tenetur-Grundsatz. Wie diese Einzelrechte im deutschen Verständnis zusammenhängen, zeigt die Wissensseite zum Grundsatz des fairen Verfahrens.

Öffentliche Verhandlung und angemessene Frist

Die Verhandlung muss öffentlich sein, das Urteil öffentlich verkündet werden. Satz 2 erlaubt Ausnahmen, etwa im Interesse der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, zum Schutz von Jugendlichen oder des Privatlebens. In Deutschland setzen die §§ 169 ff. GVG diesen Grundsatz der Öffentlichkeit um.

Die „angemessene Frist“ ist der Teil von Art. 6 EMRK, an dem Deutschland in Straßburg am häufigsten gescheitert ist. Ob ein Verfahren zu lange dauert, bemisst der EGMR nach den Umständen des Einzelfalls: Komplexität der Sache, Verhalten des Beschwerdeführers, Verhalten der Behörden und Gerichte und was für den Betroffenen auf dem Spiel steht. Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Im Strafverfahren beginnt die Frist mit dem Moment, in dem der Betroffene von den Ermittlungen erfährt; im Strafprozessrecht spricht man vom Beschleunigungsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Besonders streng ist er in Haftsachen, wo die Untersuchungshaft nur ausnahmsweise länger als sechs Monate dauern darf.

Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK

Die Unschuldsvermutung hat zwei Seiten. Im Prozess legt sie die Beweislast auf den Staat. Außerhalb des Prozesses verbietet sie staatlichen Stellen, jemanden vor der Verurteilung öffentlich als schuldig hinzustellen.

Beweislast und in dubio pro reo

Die angeklagte Person muss ihre Unschuld nicht beweisen. Zweifel an der Schuld wirken zu ihren Gunsten. Im deutschen Strafprozess kennst du das als In-dubio-pro-reo-Grundsatz, der am Ende der Beweiswürdigung nach § 261 StPO steht. Aber woher kommt er rechtlich? Auf Konventionsebene folgt er aus Art. 6 Abs. 2 EMRK. Verfassungsrechtlich ist die Herleitung umstritten. Genannt werden das Rechtsstaatsprinzip und teils Art. 103 Abs. 2 GG. Ich halte das für wenig überzeugend: Die Norm regelt, ob eine Tat strafbar ist, nicht wie sicher das Gericht von der Schuld überzeugt sein muss.

Wichtig für die Klausur: In dubio pro reo ist eine Entscheidungsregel für Tatsachen, keine Auslegungsregel für Rechtsfragen. Ist unklar, wie ein Tatbestandsmerkmal auszulegen ist, hilft der Zweifelssatz nicht weiter.

Vorverurteilung durch Behörden

Die zweite Seite der Unschuldsvermutung reicht über den Gerichtssaal hinaus. Sie bindet alle staatlichen Stellen, auch Polizei und Staatsanwaltschaft. Eine Pressemitteilung der Polizei, die einen Verdächtigen vor dem Urteil als Täter bezeichnet, kann Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzen. Zulässig bleibt es, über ein laufendes Verfahren und einen Verdacht zu informieren, solange erkennbar bleibt, dass die Schuld noch nicht feststeht. Auch nach einem Freispruch oder einer Einstellung darf ein Gericht in der Begründung von Folgeentscheidungen, etwa über Kosten oder Entschädigung, keine Zweifel an der Unschuld nachschieben.

Mehrere Mikrofone vor einem Rednerpult, im Hintergrund unscharf ein Polizeibeamter in Uniform
Abb. 4: Auch bei einer Pressekonferenz der Polizei gilt die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.

Mindestrechte der angeklagten Person nach Art. 6 Abs. 3 EMRK

Abs. 3 zählt fünf Rechte auf, die jede angeklagte Person „mindestens“ hat. Der EGMR prüft sie meist zusammen mit Abs. 1. Die folgende Tabelle ordnet jedes Recht seinem typischen Klausurproblem im deutschen Strafprozess zu.

BuchstabeRechtTypisches Problem
lit. aUnterrichtung über die BeschuldigungBelehrung, Übersetzung des Anklagevorwurfs
lit. bZeit zur VorbereitungAkteneinsicht, Unterbrechung der Hauptverhandlung
lit. cVerteidiger, notfalls unentgeltlichPflichtverteidigung, Anwalt bei der ersten Vernehmung
lit. dFragerecht an BelastungszeugenVerlesung von Vernehmungsprotokollen, anonyme Zeugen
lit. eunentgeltlicher DolmetscherÜbersetzung in Hauptverhandlung und Verteidigergespräch

Verteidiger und Anwalt der ersten Stunde

Nach lit. c darf sich die angeklagte Person selbst verteidigen oder einen Verteidiger ihrer Wahl nehmen. Fehlt das Geld, bekommt sie unentgeltlich einen Verteidiger, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Das deutsche Recht setzt das über die notwendige Verteidigung und Pflichtverteidigung nach §§ 140, 141 StPO um.

Wann dieses Recht beginnt, hat die Große Kammer in Salduz ./. Türkei (Urteil vom 27.11.2008, Nr. 36391/02) geklärt. Der Zugang zu einem Anwalt muss grundsätzlich schon ab der ersten polizeilichen Vernehmung bestehen. Ein Geständnis ohne diesen Zugang kann das ganze Verfahren unfair machen, wenn die Verurteilung darauf beruht. Im Fall Salduz saß ein 17-Jähriger ohne Anwalt im Polizeigewahrsam und belastete sich selbst; vor Gericht widerrief er die Aussage, verurteilt wurde er trotzdem maßgeblich auf ihrer Grundlage.

Junger Mann sitzt allein an einem Tisch in einem kargen Vernehmungsraum mit vergittertem Fenster
Abb. 5: Im Fall Salduz fehlte der Anwalt schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung.

Konfrontationsrecht: Fragen an Belastungszeugen

Lit. d gibt der Verteidigung das Recht, Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Das Konfrontationsrecht wird dort zum Problem, wo ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheint: Er ist unauffindbar, im Ausland, verstorben oder beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Gericht will dann seine frühere Aussage verlesen oder den Vernehmungsbeamten hören.

Ob das zulässig ist, prüft der EGMR seit Schatschaschwili ./. Deutschland (Große Kammer, Urteil vom 15.12.2015, Nr. 9154/10) in drei Schritten: Gab es einen triftigen Grund für das Fehlen des Zeugen? War seine Aussage die einzige oder die maßgebliche Grundlage der Verurteilung? Und gab es ausreichende ausgleichende Faktoren, etwa andere belastende Beweise, eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung oder eine Videoaufzeichnung der früheren Vernehmung? Auch ohne triftigen Grund führt das Fehlen des Zeugen nicht automatisch zum Verstoß; entscheidend bleibt die Fairness des Verfahrens insgesamt. In Deutschland sichert das zusätzlich der Unmittelbarkeitsgrundsatz aus § 250 StPO ab.

Dolmetscher und Unterrichtung über die Beschuldigung

Lit. a und lit. e schützen angeklagte Personen, die dem Verfahren sprachlich nicht folgen können. Sie müssen innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihnen verständlichen Sprache erfahren, was ihnen vorgeworfen wird. Und sie haben Anspruch auf einen unentgeltlichen Dolmetscher, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen. Unentgeltlich heißt: Die Kosten dürfen dem Verurteilten auch nach dem Urteil nicht auferlegt werden.

Folgen einer Verletzung von Art. 6 EMRK

Was passiert, wenn ein Verfahren gegen Art. 6 EMRK verstößt? Die Konvention selbst sagt dazu wenig. Die Rechtsfolgen kommen überwiegend aus dem deutschen Recht. Dort liegen auch die Klausurthemen. Die Tabelle zeigt vier Wege.

VerstoßFolgeGrundlage
überlanges StrafverfahrenTeil der Strafe gilt als vollstrecktVollstreckungslösung, BGH GSSt 1/07
überlanges GerichtsverfahrenEntschädigung, 1.200 Euro je Jahr§§ 198, 199 GVG
Tatprovokation durch ErmittlerVerfahrenshindernisBGH, 2 StR 97/14
vom EGMR festgestellte VerletzungWiederaufnahme, Entschädigung§ 359 Nr. 6 StPO, Art. 41 EMRK

Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Zurück zum Wirtschaftsstrafverfahren vom Anfang. Hat der Staat das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert, bekommt der Angeklagte dafür eine Kompensation. Bis 2008 lief das über einen bezifferten Abschlag bei der Strafe. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat das mit Beschluss vom 17.01.2008 (GSSt 1/07) umgestellt: Das Gericht setzt zuerst die schuldangemessene Strafe fest und erklärt dann einen bezifferten Teil davon als bereits vollstreckt. Ein Tenor lautet dann etwa: „Wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten sechs Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt.“

Der Umweg hat einen Grund: Die Vollstreckungslösung trennt zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben: die Schuld des Täters und das Fehlverhalten des Staates. Die schuldangemessene Strafe bleibt sichtbar, und die Kompensation verzerrt nicht die Strafzumessung nach § 46 StGB. Die bloße lange Dauer eines Verfahrens und die damit verbundenen Belastungen bleiben davon getrennt ein ganz normaler Strafmilderungsgrund.

Auch Verzögerungen nach dem Urteil hat der BGH mit Beschluss vom 07.01.2026 (3 StR 568/25) eingeordnet. Im Fall war die Akte nach dem Urteil bei der Staatsanwaltschaft „außer Kontrolle geraten“. Verzögerungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist berücksichtigt das Revisionsgericht nur, wenn der Angeklagte sie mit einer Verfahrensrüge geltend macht. Spätere Verzögerungen prüft es von Amts wegen, weil der Angeklagte sie gar nicht mehr rügen kann.

Entschädigung nach § 198 GVG und Verzögerungsrüge

Lange hatte Deutschland keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren. Der EGMR stellte das im Piloturteil Rumpf ./. Deutschland (Urteil vom 02.09.2010, Nr. 46344/06) fest und verlangte Abhilfe. Die Antwort sind die §§ 198 ff. GVG. Nach § 198 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet. Für immaterielle Nachteile sieht das Gesetz 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung vor.

Die Hürde liegt in § 198 Abs. 3 GVG: Entschädigung gibt es nur nach einer Verzögerungsrüge bei dem Gericht, das mit der Sache befasst ist. Im Strafverfahren gilt eine Besonderheit. Hat das Strafgericht die überlange Dauer bereits zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, etwa über die Vollstreckungslösung, ist das nach § 199 Abs. 3 GVG eine ausreichende Wiedergutmachung.

Rechtsstaatswidrige Tatprovokation

Ein verdeckter Ermittler drängt einen bislang unverdächtigen Mann so lange, bis dieser Drogen besorgt. Darf der Staat ihn für eine Tat bestrafen, zu der ihn der eigene Ermittler verleitet hat? Der EGMR verneint das: In Furcht ./. Deutschland (Urteil vom 23.10.2014, Nr. 54648/09) sah er in der Verurteilung nach einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, den ein bloßer Strafabschlag nicht ausgleicht.

Nachts in einem Hinterhof redet ein Mann in brauner Jacke mit offenen Händen auf einen jüngeren Mann im grünen Kapuzenpullover ein, der zögernd ein kleines Päckchen hält
Abb. 6: Stiftet ein verdeckter Ermittler einen Unverdächtigen erst zur Tat an, verstößt eine Verurteilung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Der 2. Strafsenat des BGH hat daraufhin mit Urteil vom 10.06.2015 (2 StR 97/14) ein Verfahrenshindernis angenommen. Das BVerfG hatte kurz zuvor mit Beschluss vom 18.12.2014 (2 BvR 209/14) entschieden, dass das Grundgesetz ein Verfahrenshindernis nicht in jedem Fall verlangt. Für die Klausur heißt das: Nach Furcht reicht ein bloßer Strafabschlag nicht aus. Mit dem 2. Strafsenat nimmst du deshalb ein Verfahrenshindernis an, auch wenn das Grundgesetz es nicht zwingend verlangt. Die strafrechtliche Seite dieser Konstellation, also die Frage nach der Strafbarkeit des Lockspitzels selbst, behandelt der Artikel zum Agent Provocateur im Strafrecht.

Individualbeschwerde zum EGMR und Wiederaufnahme

Nach Art. 34 EMRK kann jede Person, die sich in einem Konventionsrecht verletzt fühlt, Individualbeschwerde beim EGMR erheben. Zulässig ist sie erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, in Deutschland also in der Regel nach einer Verfassungsbeschwerde. Seit dem 01.02.2022 läuft dafür eine Frist von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung.

Der EGMR hebt deutsche Urteile nicht auf. Er stellt eine Verletzung fest und kann nach Art. 41 EMRK eine gerechte Entschädigung zusprechen. Die Verbindung ins deutsche Recht stellt § 359 Nr. 6 StPO her: Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn der EGMR eine Konventionsverletzung festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Für den Zivilprozess sieht § 580 Nr. 8 ZPO dasselbe vor.

Matrix: Folgen einer Verletzung von Art. 6 EMRK, darunter Vollstreckungslösung, Entschädigung nach § 198 GVG und Individualbeschwerde binnen vier Monaten
Abb. 7: Folgen einer Verletzung von Art. 6 EMRK: innerstaatlich etwa Vollstreckungslösung und Entschädigung, in Straßburg die Individualbeschwerde.

Schema: Faires Verfahren, Art. 6 EMRK in der Klausur prüfen

In einer Klausur prüfst du Art. 6 EMRK nicht wie eine Anspruchsgrundlage von oben nach unten. Er steckt in einer Verfahrensfrage: Liegt ein Verfahrenshindernis vor? Darf eine Aussage verwertet werden? Wie wirkt sich die Verfahrensdauer auf die Strafe aus? Die Tabelle ordnet die Prüfung in fünf Schritte.

SchrittFrageStichworte
1. AnwendbarkeitZivilrechtliche Streitigkeit oder strafrechtliche Anklage?autonome Auslegung, Engel-Kriterien
2. GarantieWelches Recht ist betroffen?Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a bis e
3. BeeinträchtigungWas genau ist schiefgelaufen?Sachverhalt konkret zuordnen
4. GesamtbetrachtungWar das Verfahren insgesamt noch fair?ausgleichende Faktoren, Schwere des Mangels
5. RechtsfolgeWas folgt daraus im deutschen Recht?Verfahrenshindernis, Vollstreckungslösung, Beweiswürdigung, Entschädigung

In Schritt 4 führt ein einzelner Fehler in der Regel nicht automatisch zur Verletzung; der EGMR fragt, ob das Verfahren als Ganzes fair war. Anders bei der Verfahrensdauer: Dort genügt schon die unangemessene Dauer. Ich empfehle deshalb, in Schritt 4 ausdrücklich zu benennen, was den Mangel ausgleicht und was nicht.

Typische Fehler

  • „Angeklagt“ nach StPO-Begriffen verstehen: Die Garantien gelten schon im Ermittlungsverfahren.
  • Die Einordnung als Ordnungswidrigkeit für entscheidend halten, statt die Engel-Kriterien zu prüfen.
  • Art. 6 EMRK über das Grundgesetz stellen: Die Konvention hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und wirkt über die völkerrechtsfreundliche Auslegung.
  • Den EGMR als Superrevisionsinstanz behandeln, die Urteile aufhebt.
  • Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Strafabschlag berechnen statt der Vollstreckungslösung.
  • EuGH und EGMR verwechseln.

Fazit

Art. 6 EMRK garantiert ein faires Verfahren in zwei Bereichen: bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und bei strafrechtlichen Anklagen. Abs. 1 sichert Gericht, Öffentlichkeit, Waffengleichheit und angemessene Dauer, Abs. 2 die Unschuldsvermutung, Abs. 3 die Mindestrechte des Angeklagten. Für die Klausur zählen vor allem zwei Dinge: der autonome Anwendungsbereich mit den Engel-Kriterien und die deutschen Rechtsfolgen, allen voran die Vollstreckungslösung und das Verfahrenshindernis bei Tatprovokation.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
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  • Jurastudium
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  • juristische Didaktik
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