Im Grundbuch steht eine Grundschuld über 187.000 Euro. Gläubiger sind laut Eintrag die Kinder der Eigentümerin. Die Eigentümerin ist über sechzig und hat keine Kinder. Kann jemand, der noch nicht einmal gezeugt ist, Inhaber eines Rechts an einem Grundstück sein? Der BGH musste 2025 darüber entscheiden.
Der Nasciturus ist das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind. Rechtsfähig ist er nach § 1 BGB nicht, denn die Rechtsfähigkeit beginnt erst mit der Vollendung der Geburt. Das BGB behandelt ihn aber an einzelnen Stellen so, als wäre er schon auf der Welt. Am deutlichsten im Erbrecht: Nach § 1923 BGB Abs. 2 gilt er als vor dem Erbfall geboren. Das noch nicht gezeugte Kind, der nondum conceptus, steht eine Stufe davor und bekommt noch weniger.
In der Klausur begegnet dir das ungeborene Kind beispielsweise in Erbfällen, Unfallklausuren und Unterhaltsfragen. Eine falsche Einordnung kostet dort schnell Punkte, weil an ihr die Erbenstellung oder die Anspruchsberechtigung hängt.
Auf einen Blick:
- Nasciturus heißt „der geboren werden wird“: gezeugt, aber noch nicht geboren.
- Keine Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB, aber gesetzliche Vorwirkungen, etwa § 1923 Abs. 2, § 844 Abs. 2 S. 2 und § 331 Abs. 2 BGB.
- Jede Vorwirkung hängt an der Lebendgeburt. Kommt das Kind tot zur Welt, entfällt sie.
- Deliktisch geschützt ist das später geborene Kind auch gegen Eingriffe vor der Geburt und sogar vor der Zeugung.
- Selbst der noch nicht gezeugte nondum conceptus kann Rechte bekommen, etwa als Nacherbe nach § 2101 BGB.
Nasciturus: Bedeutung und Erklärung
Der Nasciturus ist ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Das Wort kommt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich „der geboren werden wird“. Im deutschen Gesetzestext kommt der Begriff nicht vor. Das BGB spricht vom Kind, das „zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war“, und seit der Reform des Vormundschaftsrechts sogar ausdrücklich vom „ungeborenen Kind“.
Gezeugt, aber noch nicht geboren
Zwei Zeitpunkte begrenzen die Phase. Am Anfang steht die Zeugung, am Ende die Vollendung der Geburt. Dazwischen liegt die gesamte Schwangerschaft, in der die Rechtsordnung das Kind als Leibesfrucht bezeichnet. Das Wort klingt altmodisch. In Urteilen und Lehrbüchern ist es bis heute üblich.
Wann genau ein Kind „gezeugt“ ist, definiert das BGB nicht. Eine feste Grenze kennt das Strafrecht: Nach § 218 StGB Abs. 1 S. 2 gelten Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch. Diese Einnistung heißt Nidation. Im Zivilrecht kommt es auf die exakte Grenze fast nie an, weil der Klausurfall eine bestehende Schwangerschaft schildert.

Nasciturus pro iam nato habetur: die Regel aus dem römischen Recht
Die Idee ist alt. Schon die römischen Juristen behandelten das ungeborene Kind als bereits geboren, soweit es um seine Vorteile ging. Das gemeine Recht fasste das später in die Merkformel nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodis eius agitur: Der Nasciturus wird als bereits geboren behandelt, soweit es um seine Vorteile geht. Zwei Teile stecken darin. Der Ungeborene wird so gestellt, als wäre er schon da. Das gilt aber nur zu seinen Gunsten, nicht zu seinen Lasten.
Das BGB hat diese Regel bewusst nicht als allgemeinen Grundsatz übernommen. Es arbeitet mit einzelnen Regelungen, die jeweils für einen bestimmten Fall eine Vorwirkung anordnen. Für die Klausur ist das der wichtigste Satz über den Nasciturus überhaupt: Du brauchst immer eine konkrete Norm.
Nasciturus und nondum conceptus: der Unterschied
Nondum conceptus heißt „noch nicht empfangen“. Gemeint ist ein Kind, das zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht einmal gezeugt ist. Der Unterschied entscheidet in Erbrechtsfällen über die anwendbare Norm, deshalb lohnt ein genauer Blick:
| Merkmal | Nasciturus | Nondum conceptus |
|---|---|---|
| Stadium | gezeugt, noch nicht geboren | noch nicht gezeugt |
| Erbe werden | ja, § 1923 Abs. 2 BGB | nur als Nacherbe, § 2101 Abs. 1 BGB |
| Vermächtnis | ja | ja, Anfall mit Geburt, § 2178 BGB |
| Unterhaltsschaden | ja, § 844 Abs. 2 S. 2 BGB | nein |
| Deliktsschutz | ja, § 823 Abs. 1 BGB | ja, bei späterer Geburt |
| Vertreter | Pfleger, § 1810 BGB | Pfleger, § 1882 BGB |
Ist der Nasciturus rechtsfähig?
Nein. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt, und vorher ist niemand Träger von Rechten und Pflichten. Das Gesetz ordnet aber für einzelne Fälle an, dass das ungeborene Kind Rechte erwirbt, sobald es lebend geboren wird. Wie man diese Vorwirkungen dogmatisch erklärt, ist umstritten. Das Ergebnis ist es nicht.
Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt, § 1 BGB
Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind den Mutterleib vollständig verlassen hat und lebt. Ab diesem Moment ist es rechtsfähig, egal ob es gesund, lebensfähig oder zu früh geboren ist. Die Grundlagen dazu findest du im Beitrag zur Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB, die knappe Definition auf der Wissensseite zur Rechtsfähigkeit und Vollendung der Geburt.
Für den Nasciturus folgt daraus zunächst eine klare Aussage. Er kann nicht Eigentümer sein, keinen Vertrag schließen und nicht verklagt werden. Aber was passiert mit Rechten, die ihm vor der Geburt zufallen sollen?
Der Streit: Fiktion, bedingte Rechtsfähigkeit oder bedingter Rechtserwerb
Im Ausgangspunkt herrscht Einigkeit: Nach § 1 BGB ist der Nasciturus nicht rechtsfähig. Streitig ist, wie sich die Einzelvorschriften erklären lassen. Eine Ansicht versteht sie als gesetzliche Fiktionen, die nur so weit reichen wie ihr Wortlaut. Andere sprechen von einer beschränkten oder bedingten Rechtsfähigkeit, die mit der Lebendgeburt voll wird. Überwiegend vertreten wird nach der Einschätzung des BGH ein bedingter Rechtserwerb: Unter der Bedingung der Lebendgeburt steht danach das einzelne Recht, während die Person bis zur Geburt nicht rechtsfähig bleibt.
Der BGH hat diese Einordnung zuletzt ausdrücklich offengelassen. Im Beschluss vom 26.06.2025 zählt er die Vorschriften auf, die Ungeborenen und sogar Ungezeugten eine gesicherte, durch die Lebendgeburt bedingte Rechtsposition geben, und stellt fest, dass es auf die dogmatische Begründung nicht ankommt (BGH, Beschl. v. 26.06.2025, V ZB 48/24, Rn. 18).
Ich empfehle dir für die Klausur den gemeinsamen Ausgangspunkt aller Ansichten: keine allgemeine Teilrechtsfähigkeit, sondern Prüfung der konkreten Norm. Den Streit brauchst du nur, wenn keine Vorschrift passt und du über eine Analogie nachdenkst. Dann hilft das Argument aus dem Aufbau des BGB: Der Gesetzgeber hat die Fälle einzeln geregelt, eine planwidrige Lücke ist deshalb schwer zu begründen.
Lebendgeburt als Bedingung
Alle Vorwirkungen haben eine gemeinsame Voraussetzung. Das Kind muss lebend geboren werden. Stirbt es vor oder während der Geburt, war es nie rechtsfähig. Die Fiktion fällt dann rückwirkend weg. Ein totgeborenes Kind erbt also nicht und vererbt nichts.
Lebt das Kind dagegen auch nur wenige Minuten, war es in dieser Zeit vollwertiges Rechtssubjekt. Hat es in diesen Minuten geerbt, geht der Erbteil mit seinem Tod auf seine eigenen Erben über, etwa auf die Mutter. Solche Fälle sind im Erbrecht bitter und in der Klausur beliebt, weil sich die Erbquoten dadurch spürbar verschieben.
Abgrenzung: Mensch im Strafrecht und Lebensschutz im Grundgesetz
Das Strafrecht zieht die Grenze früher. Mensch im Sinne der Tötungsdelikte ist das Kind schon mit dem Beginn der Geburt, also mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen, beim Kaiserschnitt mit der Öffnung der Gebärmutter. Das hat der BGH für die Eröffnungswehen ausdrücklich entschieden (BGH, Urt. v. 07.12.1983, 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194). Vor diesem Zeitpunkt dient allein § 218 StGB dem Schutz des ungeborenen Lebens. Mehr dazu auf den Wissensseiten zum Menschen im Sinne des Strafrechts und zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB.
Verfassungsrechtlich schützt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch das ungeborene Leben. Das BVerfG setzt diesen Schutz jedenfalls ab der Nidation an (BVerfG, Urt. v. 25.02.1975, 1 BvF 1/74, BVerfGE 39, 1). Ob der Nasciturus damit selbst Grundrechtsträger ist oder der Staat nur eine Schutzpflicht hat, ließ das Gericht offen. Details findest du auf der Wissensseite zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Übrigens: Zwischen Beginn und Vollendung der Geburt liegt eine kurze Zone, in der das Kind strafrechtlich Mensch, zivilrechtlich aber noch nicht rechtsfähig ist.
Die rechtlichen Vorwirkungen im Überblick: Rechte des ungeborenen Kindes
Das BGB regelt die Rechte des ungeborenen Kindes an verstreuten Stellen. Alle Vorschriften sichern dem Kind einen Vorteil. Und alle knüpfen an die spätere Lebendgeburt an. Die folgende Tabelle bündelt die klausurrelevanten Normen.
| Norm | Inhalt | Gebiet |
|---|---|---|
| § 1923 Abs. 2 BGB | gilt als vor dem Erbfall geboren | Erbrecht |
| § 1963 BGB | Unterhalt der werdenden Mutter aus dem Nachlass | Erbrecht |
| § 2043 Abs. 1 BGB | Erbauseinandersetzung bis zur Geburt ausgeschlossen | Erbrecht |
| § 844 Abs. 2 S. 2 BGB | Unterhaltsschaden bei Tötung des Unterhaltspflichtigen | Deliktsrecht |
| § 331 Abs. 2 BGB | Leistungsversprechen nach Tod nicht mehr änderbar | Schuldrecht |
| § 1810 BGB | Pfleger zur Wahrung künftiger Rechte | Familienrecht |
| § 1594 Abs. 4 BGB | Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt | Familienrecht |
| § 1626b Abs. 2 BGB | Sorgeerklärung vor der Geburt | Familienrecht |
| § 247 FamFG | Kindesunterhalt per einstweiliger Anordnung vor der Geburt | Verfahrensrecht |
Die Liste zeigt ein Muster. Das Gesetz greift dort ein, wo ein Ereignis vor der Geburt sonst endgültig zulasten des Kindes wirken würde: der Tod des Vaters, der Tod des Versprechensempfängers, die Verteilung eines Nachlasses.

Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 S. 2 BGB
Wird ein Unterhaltspflichtiger getötet, schuldet der Schädiger den Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 BGB eine Geldrente für den entgangenen Unterhalt. Satz 2 erstreckt das ausdrücklich auf den Dritten, der zur Zeit der Verletzung „gezeugt, aber noch nicht geboren war“.
Ein Beispiel: B ist im fünften Monat schwanger, als ihr Ehemann V bei einem Verkehrsunfall stirbt, den S verschuldet hat. Das Kind K kommt vier Monate später lebend zur Welt. K hat gegen S einen eigenen Anspruch auf Unterhaltsrente, obwohl es beim Unfall noch nicht rechtsfähig war. Geltend macht ihn nach der Geburt B als gesetzliche Vertreterin. Wie der Anspruch aufgebaut ist und was zum Hinterbliebenengeld gilt, erklärt der Beitrag zu den Ersatzansprüchen Dritter nach § 844 BGB.

Vertrag zugunsten Dritter, § 331 Abs. 2 BGB
Eine Mutter schließt eine Lebensversicherung ab und benennt ihr ungeborenes Kind als Bezugsberechtigten. Stirbt sie vor der Geburt, greift § 331 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift stellt sicher, dass ihre Erben das Leistungsversprechen nicht mehr aufheben oder ändern können, es sei denn, diese Befugnis war vorbehalten. Das Kind erwirbt das Recht auf die Leistung dann mit der Geburt. Nach der Rechtsprechung kann auf diesem Weg sogar ein noch nicht gezeugtes Kind bindend bedacht werden. Das Grundgerüst erklärt der Artikel zum Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB.
Pflegschaft, Vaterschaft und Sorgeerklärung vor der Geburt
Wer handelt für ein Kind, bevor es rechtlich existiert? Grundsätzlich niemand, weil es noch keine Rechte hat, die jemand wahrnehmen müsste. Für seine künftigen Rechte kann das Familiengericht aber nach § 1810 BGB einen Pfleger bestellen, sofern die Eltern verhindert wären, wenn das Kind schon geboren wäre, etwa wegen eines Interessenkonflikts. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft. Bis Ende 2022 stand eine sinngemäße Regelung als „Pflegschaft für eine Leibesfrucht“ in § 1912 BGB a.F., alte Lehrbücher zitieren noch diese Norm.
Auch die Eltern können vorbauen. Der Vater kann die Vaterschaft nach § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt anerkennen, unverheiratete Eltern können nach § 1626b Abs. 2 BGB bereits vorher die gemeinsame Sorge erklären. Und nach § 247 FamFG lässt sich der Kindesunterhalt für die ersten drei Monate schon vor der Geburt per einstweiliger Anordnung regeln.
Der Nasciturus als Erbe im Erbrecht
Im Erbrecht zeigt sich die Vorwirkung am klarsten. § 1923 Abs. 1 BGB verlangt eigentlich, dass der Erbe zur Zeit des Erbfalls lebt. Absatz 2 macht davon die entscheidende Ausnahme für das bereits gezeugte Kind.
§ 1923 Abs. 2 BGB (Erbfähigkeit)
„Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.“
Kann ein ungeborenes Kind erben? § 1923 Abs. 2 BGB
Ja, wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls schon gezeugt war und später lebend geboren wird. Die Fiktion versetzt die Geburt gedanklich vor den Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das ungeborene Kind ist damit erbfähig und kann gesetzlicher Erbe werden, aber genauso durch Testament eingesetzt sein.
Zurück zum Beispiel: V stirbt ohne Testament, B ist schwanger, die beiden sind verheiratet. Mit der Lebendgeburt wird K Erbe erster Ordnung neben der Ehefrau. Ohne § 1923 Abs. 2 BGB hätten neben B die Eltern oder Geschwister von V geerbt. Wie sich die Quoten dann verteilen, zeigt der Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924, 1931 BGB. Den Übergang des Vermögens auf den Erben im Ganzen erklärt der Artikel zur Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB.
Schutz des Erbteils bis zur Geburt
Bis zur Geburt steht insbesondere nicht fest, ob das Kind überhaupt erbt und ob es vielleicht Zwillinge werden. Das BGB reagiert darauf zweifach. Nach § 2043 Abs. 1 BGB ist die Auseinandersetzung unter den Miterben ausgeschlossen, soweit die Erbteile wegen der erwarteten Geburt noch unbestimmt sind. Und nach § 1963 BGB kann die werdende Mutter, die sich nicht selbst unterhalten kann, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Für die Bemessung des Erbteils ist dabei anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
Nondum conceptus: Rechte schon vor der Zeugung
Für ein Kind, das beim Erbfall noch nicht gezeugt war, hilft § 1923 Abs. 2 BGB nicht weiter. Es kann nicht Erbe im Moment des Erbfalls werden. Das BGB öffnet ihm aber zwei weitere Wege, und beide laufen über eine zeitliche Verschiebung.
Nacherbe und Vermächtnis für noch nicht Gezeugte
Setzt der Erblasser eine noch nicht gezeugte Person als Erben ein, ist nach § 2101 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Die Erbschaft fällt ihr dann nach § 2106 Abs. 2 BGB mit der Geburt an. Bis dahin verwaltet ein Vorerbe den Nachlass. Entspricht die Nacherbfolge nicht dem Willen des Erblassers, ist die Einsetzung unwirksam.
Beim Vermächtnis ordnet § 2178 BGB an, dass es einem beim Erbfall noch nicht gezeugten Bedachten erst mit der Geburt anfällt. Damit das nicht ewig in der Schwebe bleibt, wird ein solches Vermächtnis nach § 2162 Abs. 2 BGB mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn der Bedachte bis dahin nicht gezeugt ist. Den Anspruch aus dem Vermächtnis und seine Prüfung erklärt der Beitrag zum Vermächtnis nach § 2174 BGB.
Typisches Beispiel ist ein Testament der Großmutter: „Meine Tochter T ist Vorerbin, Nacherben sind ihre Kinder.“ Hat T beim Tod der Großmutter noch keine Kinder, sind die künftigen Enkel Nacherben. So lag auch der Fall, über den der BGH 2025 entschied.
BGH 2025: Grundschuld für noch nicht gezeugte Kinder
Die Tochter aus dem Einstiegsfall war Vorerbin ihrer 2003 verstorbenen Mutter, Nacherben sollten ihre Kinder sein. 2006 bestellte sie an ihrem eigenen Grundstück eine Grundschuld über 187.000 Euro zugunsten dieser Nacherben, ersatzweise ihrer Geschwister. Kinder hatte sie keine. Jahre später wollte sie die Grundschuld löschen lassen und legte Löschungsbewilligungen der Geschwister sowie eine eidesstattliche Versicherung vor, keine Kinder zu haben. Das Grundbuchamt verlangte zusätzlich die Bewilligung eines Pflegers für die unbekannten Nacherben.

Der BGH gab dem Grundbuchamt recht (V ZB 48/24). Nach dem Leitsatz kann eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein, das durch ihre Lebendgeburt bedingt ist, und ein solches Recht auch erwerben. Begründet hat der Senat das mit den Vorschriften, die noch nicht Gezeugten eine unentziehbare Rechtsposition geben, also § 331 Abs. 2, §§ 2101, 2162 und 2178 BGB. Gewährt das Gesetz solche Rechte, muss es auch ihre Sicherung zulassen. Die nötigen Erklärungen gibt ein Pfleger nach § 1882 BGB ab.
Die Löschung scheiterte außerdem an einem leicht übersehenen Punkt. Selbst wenn eine leibliche Geburt fernliegt, ist eine Adoption nicht ausgeschlossen, und „Kinder“ im Grundbuch meint nicht nur leibliche Kinder. Für die Löschung braucht es deshalb die Bewilligung eines Pflegers mit gerichtlicher Genehmigung. Wie eine Grundschuld von der akzessorischen Hypothek abzugrenzen ist, liest du im Beitrag zur Hypothek nach § 1113 BGB.
Für die Examensvorbereitung lohnt der Beschluss einen genauen Blick. Er verbindet BGB AT, Erbrecht und Sachenrecht in einem überschaubaren Sachverhalt.
Schutz des Nasciturus im Deliktsrecht
Das Deliktsrecht löst das Problem des ungeborenen Kindes auf eigene Weise. Es braucht keine Vorwirkung, weil der Schaden erst beim geborenen, also rechtsfähigen Kind eintritt. Die Verletzungshandlung darf dabei vor der Geburt liegen und sogar vor der Zeugung.
Vorgeburtliche Schädigung und § 823 Abs. 1 BGB
Den Grundstein legte der Lues-Fall. Eine Frau wurde im Krankenhaus durch eine Bluttransfusion mit Syphilis infiziert, das später gezeugte Kind kam krank zur Welt. Der BGH bejahte einen eigenen Anspruch des Kindes aus § 823 Abs. 1 BGB, obwohl es beim schädigenden Ereignis noch nicht einmal gezeugt war (BGH, Urt. v. 20.12.1952, II ZR 141/51, BGHZ 8, 243).
Für den Nasciturus ergänzte der BGH 1972 die Begründung. Eine Schwangere wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt, ihr Kind kam geschädigt zur Welt. Der Senat stellte fest, dass Leibesfrucht und später geborenes Kind „identische Wesen“ sind und das Haftungsrecht dem Rechnung tragen muss (BGH, Urt. v. 11.01.1972, VI ZR 46/71, BGHZ 58, 48). Auf Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung kommt es nicht an. Verletzt ist die Gesundheit des geborenen Menschen. Wie du die Rechtsgutsverletzung prüfst, zeigt die Wissensseite zur Rechtsgutsverletzung nach § 823 I BGB, das ganze Schema der Beitrag Wie prüft man § 823 BGB.
Schockschaden der Mutter und Schädigung der Leibesfrucht
Schwieriger wird es, wenn die Schädigung über die Psyche der Mutter läuft. 1985 hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem eine Schwangere durch die Nachricht vom Unfall des Kindsvaters einen schweren Schock erlitt und dadurch auch die Leibesfrucht geschädigt wurde. Der Senat gab dem Kind einen eigenen Anspruch gegen den Unfallverursacher (BGH, Urt. v. 05.02.1985, VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351). Für das Kind ist die Gesundheitsschädigung keine bloß mittelbare Folge, es ist selbst unmittelbar in seiner Gesundheit verletzt. Die Schmerzensgeldseite solcher Fälle behandelt der Beitrag zum Schmerzensgeld nach § 253 BGB.
Wrongful life und Kind als Schaden
Die Grenze des Schutzes zeigt eine Fallgruppe mit englischem Namen. Bei „wrongful life“ verlangt das behindert geborene Kind selbst Schadensersatz vom Arzt, weil dieser die Schädigung bei der medizinischen Untersuchung vor der Geburt nicht erkannt hat und die Mutter die Schwangerschaft sonst abgebrochen hätte. Der BGH lehnt das ab (BGH, Urt. v. 18.01.1983, VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240). Das eigene Leben kann kein Schaden sein, und die Behinderung hat nicht der Arzt verursacht.

Anders liegt es bei den Eltern. Sie können nach der Rechtsprechung unter Umständen den Unterhaltsaufwand für das Kind aus dem Behandlungsvertrag ersetzt verlangen, wenn der Arzt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (BGH, Urt. v. 16.11.1993, VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128). Das BVerfG hat diese Linie gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, 1 BvR 479/92). Ersatzfähig ist dabei der Unterhaltsaufwand, nicht das Kind selbst. Die vertraglichen Pflichten des Arztes erklärt der Beitrag zum Behandlungsvertrag nach § 630a BGB.
Der Nasciturus im Klausurfall: Rechtsfähigkeit und Schutz trennen
Im Gutachten stellt sich die Frage nach dem Nasciturus fast immer an derselben Stelle: bei der Anspruchsberechtigung oder bei der Erbenstellung. Die Prüfung folgt dann einer festen Reihenfolge in fünf Schritten.
So baust du den Nasciturus in die Prüfung ein
| Schritt | Prüffrage |
|---|---|
| Zeitpunkt | Wann liegt das maßgebliche Ereignis, also Erbfall, Tötung oder Verletzungshandlung? |
| Stadium | War das Kind da schon geboren, nur gezeugt oder noch nicht gezeugt? |
| Norm | Ordnet eine Vorschrift für genau diesen Fall eine Vorwirkung an, etwa § 1923 Abs. 2, § 844 Abs. 2 S. 2 oder § 2101 BGB? |
| Lebendgeburt | Ist das Kind lebend zur Welt gekommen? |
| Rechtsfolge | Welche Rechtsposition hat das Kind: Erbteil, Unterhaltsrente oder Schadensersatz? |

Beim Deliktsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verschiebt sich der dritte Schritt. Eine besondere Norm brauchst du nicht. Du stellst fest, dass die Gesundheitsverletzung beim geborenen Kind eintritt. Die Rechtsfähigkeit des Anspruchstellers prüfst du ohnehin nur kurz. Beim Kind, das inzwischen lebt, ist sie unproblematisch.
Typische Fehler
Der häufigste Fehler betrifft die Norm: § 1923 Abs. 2 BGB wird auf ein Kind angewendet, das beim Erbfall noch nicht gezeugt war. Hier hilft nur § 2101 BGB. Ein zweiter Fehler steckt in der Begründung. Eine allgemeine „Teilrechtsfähigkeit“ des Nasciturus steht nirgends im Gesetz. Setzt eine Lösung sie als feststehend voraus, überspringt sie den Streit.
Häufig fehlt außerdem der Hinweis auf die Lebendgeburt. Jede Vorwirkung steht unter dieser Bedingung, ein Satz dazu gehört in jedes Gutachten. Und schließlich werden zivil- und strafrechtlicher Menschbegriff vermischt. Im Strafrecht zählt der Beginn der Geburt, im Zivilrecht ihre Vollendung (das verwechseln auch Examenskandidaten).
Fazit
Der Nasciturus ist nicht rechtsfähig, bekommt aber punktuell Rechte, die mit seiner Lebendgeburt wirksam werden. Die wichtigsten Vorschriften sind § 1923 Abs. 2, § 844 Abs. 2 S. 2 und § 331 Abs. 2 BGB, im Deliktsrecht reicht § 823 Abs. 1 BGB selbst. Der nondum conceptus kann Nacherbe und Vermächtnisnehmer werden, und seit dem BGH-Beschluss V ZB 48/24 auch Gläubiger einer Grundschuld. In der Klausur suchst du deshalb die konkrete Norm, die für deinen Fall eine Vorwirkung anordnet. Den übrigen BGB AT kannst du danach auf jurahilfe.de kostenlos in einem durchgehenden Lernpfad wiederholen.
Weiterlesen
- Juristische Person und natürliche Person: Wer außer dem Menschen noch rechtsfähig ist und wie Vereine und Gesellschaften Rechtsfähigkeit erlangen.
- Geschäftsfähigkeit im BGB: Rechtsfähig ist das Neugeborene sofort, geschäftsfähig erst viel später. Der Beitrag erklärt die drei Stufen.
- Erbschein nach § 2353 BGB: Wie das Kind aus dem Erbfall seine Erbenstellung später nachweist.
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Wann ein Vertrag auch Personen schützt, die nicht Vertragspartei sind.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



