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Juristische Person und natürliche Person: Definition & Arten

Sechs Menschen sitzen an einem langen Holztisch in einem hellen Vereinsheim und heben bei einer Abstimmung die Hand

Der Sportverein SV Blau-Weiß kauft einen Rasenmäher für 900 Euro. Vertragspartner wird der Verein selbst, nicht der Vorstand, der den Vertrag unterschrieben hat. Möglich macht das die juristische Person: ein von der Rechtsordnung geschaffenes Rechtssubjekt, das Träger von Rechten und Pflichten ist, obwohl kein Mensch dahintersteht, sondern eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse. Sie kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Die natürliche Person ist demgegenüber schlicht der Mensch, rechtsfähig ab Vollendung der Geburt nach § 1 BGB.

In der Klausur hängt an dieser Einordnung, wer Anspruchsgegner ist und wessen Vermögen am Ende haftet. Wer den Vorstand verklagt statt den Verein, hat den falschen Beklagten.

Auf einen Blick:

  • Juristische Person ist jede Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der das Gesetz eigene Rechtsfähigkeit verleiht: e.V., GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, dazu die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Sie entsteht nie allein durch Vertrag, sondern durch Eintragung in ein Register, durch behördliche Anerkennung oder durch Hoheitsakt.
  • Sie handelt durch ihre Organe, und deren Fehlverhalten wird ihr über § 31 BGB zugerechnet.
  • Rechtsfähig zu sein reicht nicht: GbR, OHG und KG sind seit dem MoPeG rechtsfähig und trotzdem keine juristischen Personen.
  • Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind.

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Spalten-Vergleich: natürliche Person, juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaft nach Entstehung, Haftung und Grundrechten
Abb. 1: Natürliche Person, juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaft im Vergleich.

Was ist eine juristische Person? Juristisch einfach erklärt

Die Definition: eigene Rechte und Pflichten ohne Mensch dahinter

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, der die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit verleiht. Sie ist damit ein Träger von Rechten und Pflichten, genau wie ein Mensch. Sie kann Eigentum erwerben, Arbeitnehmer beschäftigen, Schulden machen und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Das Gesetz definiert den Begriff nirgends. Bürgerliches Gesetzbuch und Grundgesetz setzen ihn voraus. Das BGB regelt in den §§ 21 ff. und §§ 80 ff. nur die beiden Grundformen des Zivilrechts, den Verein und die Stiftung. Juristisch entscheidend ist deshalb ein Prüfschritt: Verleiht eine Norm diesem Gebilde die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und tut sie das mit voller Verselbständigung gegenüber den Mitgliedern?

Zwei Bauprinzipien gibt es. Bei der Körperschaft steht ein Zusammenschluss von Personen im Zentrum, bei der Stiftung ein zweckgebundenes Vermögen. Deshalb spricht man auf der einen Seite von Personenvereinigungen, auf der anderen von Vermögensmassen.

Eine Frau in roter Jacke übergibt einem Mann in grüner Arbeitsjacke auf einem Sportplatz den Schlüssel für einen roten Aufsitzrasenmäher
Abb. 2: Übergabe eines Aufsitzrasenmähers am Vereinsheim.

Natürliche Person und juristische Person: der Unterschied

Natürliche Person ist jeder Mensch, vom ersten Atemzug bis zum Tod. Die juristische Person ist eine Schöpfung des Rechts. Sie beginnt mit einem Registereintrag oder einem staatlichen Akt, und sie endet, wenn Auflösung, Abwicklung und Löschung durchlaufen sind.

Praktisch wirkt sich das an drei Stellen aus. Menschen werden geboren, juristische Personen werden gegründet und anerkannt. Menschen erklären selbst, während die juristische Person ein Organ braucht, das für sie spricht. Und bei den Grundrechten trägt der Mensch sie alle, die juristische Person nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie passen.

Gemeinsam ist beiden das Entscheidende: Sie sind Rechtssubjekte. Alles andere, ein Grundstück, ein Auto, eine Forderung, ist Rechtsobjekt und kann ihnen nur zugeordnet werden.

Rechtssubjekt und Rechtsobjekt: wo die juristische Person steht

Das Zivilrecht teilt die Welt in zwei Kategorien. Rechtssubjekte handeln, Rechtsobjekte werden gehandelt. Ein Mensch als natürliche Person kann Eigentümer eines Hundes sein, der Hund ist das Rechtsobjekt. Genauso kann eine GmbH Eigentümerin eines Grundstücks sein.

Die Kategorie der Rechtssubjekte umfasst natürliche und juristische Personen. Wer im Gutachten den Anspruchsgegner bestimmt, sucht also immer ein Rechtssubjekt. Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, eine bloße Personenmehrheit oder eine Abteilung eines Unternehmens sind keine tauglichen Gegner.

Vertiefen kannst du das über die Wissensseiten zum Rechtssubjekt und zum Gegenstand als Rechtsobjekt, dort steht die Systematik in Kurzform.

Wo der Begriff herkommt: von der Zunft zur Rechtsperson

Die Sache ist älter als das Wort. Schon das römische Recht behandelte Korporationen wie Städte als eigene Vermögensträger, und im Mittelalter trat die Zunft als eigenständiger Rechtsträger auf. Samuel Pufendorf führte 1672 dafür die Bezeichnung „persona moralis“ ein. Den Ausdruck juristische Person prägte Gustav Hugo, und Arnold Heise machte ihn zum systematischen Oberbegriff.

Dahinter steckt ein Streit, der in Grundlagenfächern gern geprüft wird. Nach Savignys Fiktionstheorie ist die juristische Person eine Erfindung des Gesetzgebers, ein fingiertes Zurechnungsendsubjekt ohne eigenen Willen. Otto von Gierke hielt dagegen: Der Verband sei eine reale Verbandsperson, die durch ihre Organe selbst handelt. Hans Kelsen löste die Frage in seinem Werk Reine Rechtslehre auf und sah in der juristischen Person nur ein Zurechnungsschema, also eine abgekürzte Redeweise für Rechte und Pflichten von Menschen.

Die wohl herrschende Meinung liest § 31 BGB im Sinne der Organtheorie: Zugerechnet wird das Verhalten des Organs, nicht das eines Vertreters. Dogmatisch sauber geklärt ist der Streit zwischen Organ- und Vertretertheorie bis heute nicht.

Wie entsteht eine juristische Person und woher kommt ihre Rechtsfähigkeit?

Eintragung, Anerkennung, Gesetz: die drei Entstehungswege

Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit nie durch bloße Einigung. Es braucht immer einen zusätzlichen staatlichen Schritt. Drei Wege gibt es.

Der erste ist die Registereintragung. Der Idealverein wird nach § 21 BGB mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig, die GmbH nach § 11 Abs. 1 GmbHG mit der Eintragung ins Handelsregister, die AG nach § 41 Abs. 1 AktG, die eingetragene Genossenschaft nach § 13 GenG mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister. Der zweite Weg ist die behördliche Anerkennung: Die rechtsfähige Stiftung entsteht nach § 80 Abs. 2 BGB durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Der dritte Weg führt über Hoheitsakte, also über ein Gesetz der Legislative oder einen Verwaltungsakt, und er ist dem öffentlichen Recht vorbehalten. Ob Vereine oder Stiftungen, ohne diesen zusätzlichen staatlichen Akt entsteht im Zivilrecht keine Rechtspersönlichkeit.

Eine Sonderrolle spielt § 22 BGB. Ein wirtschaftlicher Verein wird nicht eingetragen. Seine Rechtsfähigkeit entsteht durch staatliche Verleihung. Das ist der seltene Fall, den Klausuren gern als Abgrenzungsfrage einbauen.

Flussdiagramm: drei Entstehungswege einer juristischen Person, Eintragung, Anerkennung und Hoheitsakt, münden in die Rechtsfähigkeit
Abb. 3: Die drei Wege, auf denen eine juristische Person ihre Rechtsfähigkeit erlangt.

Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft in der Klausur

Zwischen dem Entschluss zu gründen und dem Registereintrag liegen oft Monate. Die Rechtsprechung teilt diese Zeit in zwei Phasen. Bis zum notariellen Gesellschaftsvertrag besteht die Vorgründungsgesellschaft, rechtlich eine GbR oder OHG, für die die Gründer persönlich haften. Nach Vertragsschluss und vor der Eintragung besteht die Vorgesellschaft, also die Vor-GmbH oder Vor-AG.

Die Vorgesellschaft ist bereits teilrechtsfähig: Sie kann ein Bankkonto führen, Verträge schließen und Vermögen halten. Mit der Eintragung wächst sie in die GmbH hinein, ihr Vermögen geht ohne Übertragungsakt auf die juristische Person über. Wer in dieser Phase im Namen der Gesellschaft handelt, haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich, bis die Eintragung erfolgt ist.

Wann die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet

Anders als bei Menschen gibt es keinen Todeszeitpunkt. Das Ende läuft in drei Schritten ab: Auflösung durch Beschluss, Zeitablauf, Insolvenzeröffnung oder Behördenentscheidung, danach die Liquidation, in der Forderungen eingezogen und Gläubiger befriedigt werden, und erst am Schluss die Löschung im Register.

Bis zur vollständigen Abwicklung bleibt die juristische Person bestehen. Solange sie noch Vermögen hat, kann sie verklagt werden, auch wenn sie längst gelöscht ist. Die Klausurfalle heißt Nachtragsliquidation: Taucht später Vermögen auf, wird die Gesellschaft für diesen Zweck wieder aktiv.

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Entstehungswege lassen sich schlecht lesen und gut abfragen. Auf jurahilfe.de findest du zum BGB AT Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau solche Normketten abfragen, bis du sie sicher abrufst.

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Juristische Person des Privatrechts: Verein, GmbH, AG und Stiftung

Der eingetragene Verein als Grundtyp des BGB

Der Verein ist die Grundform, an der das BGB alles andere ausrichtet. Er ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen gemeinsamen Zweck verfolgt, einen Gesamtnamen führt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Seine Verfassung steht in der Satzung, § 25 BGB.

Das Gesetz unterscheidet zwei Typen. Der Idealverein verfolgt einen nichtwirtschaftlichen Zweck und wird nach § 21 BGB durch Eintragung rechtsfähig, erkennbar am Zusatz e.V. Der wirtschaftliche Verein braucht nach § 22 BGB die staatliche Verleihung, die selten erteilt wird, weil der Gesetzgeber wirtschaftliche Betätigung in die Handelsgesellschaften lenken will.

Wichtig ist das sogenannte Nebenzweckprivileg: Ein Idealverein darf wirtschaftlich tätig werden, solange das dem ideellen Hauptzweck untergeordnet bleibt. Der Bundesligaverein mit Merchandising-Shop bleibt deshalb ein e.V. Erst wenn der Geschäftsbetrieb den Hauptzweck überlagert, droht die Amtslöschung.

Kapitalgesellschaften: GmbH, AG und Genossenschaft

Die praktisch wichtigste Kapitalgesellschaft und zugleich die häufigste juristische Person des Privatrechts ist die GmbH. § 13 Abs. 1 GmbHG sagt es ausdrücklich: Sie hat selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann Eigentum an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Dieselbe Grundstruktur trägt die Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 1 AktG, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und deren Gesellschafter, die Aktionäre, ebenfalls nicht persönlich haften. Beide sind Kapitalgesellschaften: Im Vordergrund steht das eingezahlte Kapital, nicht die Person der Beteiligten. Dazu kommt die eingetragene Genossenschaft nach § 1 GenG, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange fördert und ihre Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Genossenschaftsregister erlangt.

Für die Klausur zählt vor allem eine Beobachtung: Alle diese Gesellschaftsformen entstehen erst mit dem Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintrag. Vorher gibt es die Vorgesellschaft, aber noch keine juristische Person.

Die Stiftung als mitgliederlose juristische Person

Die Stiftung fällt aus dem Schema, weil sie keine Mitglieder hat. Seit der Stiftungsrechtsreform sagt das Gesetz das ausdrücklich: Nach § 80 Abs. 1 BGB ist die Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.

Sie ist damit der Prototyp der Vermögensmasse. Wo der Verein von Menschen getragen wird, wird die Stiftung von einem gewidmeten Vermögen getragen, das ein Vorstand verwaltet. Die Begünstigten heißen Destinatäre und haben in der Regel keinen einklagbaren Anspruch auf Leistungen.

Zur Entstehung braucht es zwei Elemente: das Stiftungsgeschäft, also die einseitige Erklärung des Stifters samt Vermögenswidmung, und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde, § 80 Abs. 2 BGB. Erst die staatlich anerkannte Stiftung ist rechtsfähig. Daneben gibt es die nichtrechtsfähige Treuhandstiftung, die kein eigenes Rechtssubjekt ist, sondern ein Treuhandverhältnis.

Warum eine juristische Person des Privatrechts rechtlich attraktiv ist

Der Grund ist schlicht: Haftungsbegrenzung und Dauer. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt außen vor, und die Existenz der Gesellschaft hängt nicht am einzelnen Mitglied. Ein Verein überlebt jeden Vorstandswechsel, eine GmbH jeden Gesellschafterwechsel.

Dazu kommt die Vereinfachung im Rechtsverkehr. Ein Vertrag wird mit einem Rechtsträger geschlossen, nicht mit fünfzehn Vereinsmitgliedern gleichzeitig. Grundbuch, Register und Prozessführung laufen über einen einzigen Namen.

Der Preis dafür ist Formalisierung. Es braucht eine Satzung, Organe, Registerpublizität und je nach Rechtsform eine Kapitalausstattung. Ohne diesen Aufwand bleibt nur die Personengesellschaft.

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Juristische Person im öffentlichen Recht: Körperschaft, Anstalt und Stiftung

Was eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausmacht

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist ein vom Staat geschaffener, rechtlich selbständiger Rechtsträger, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Das Standardbeispiel ist die Gemeinde. Sie hat eigenes Vermögen, schließt Verträge und kann verklagt werden, obwohl sie Teil der Staatsorganisation ist.

Der Unterschied zur privatrechtlichen Schwester liegt in der Entstehung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Hoheitsakte, also durch Gesetz oder Verwaltungsakt, und ihre Existenz hängt nicht vom Willen der Mitglieder ab. Ein Verein löst sich auf, wenn seine Mitglieder das beschließen. Eine Gemeinde nicht.

Dazu kommt die staatliche Aufsicht. Ein Träger öffentlicher Aufgaben unterliegt der Rechtsaufsicht und teilweise der Fachaufsicht. Diese Bindung ist der Preis der Hoheitsbefugnisse. Für die Klausur heißt das: Die Abgrenzung zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts entscheidest du über den Entstehungsakt, nicht über die Tätigkeit.

Historisches Rathaus im Renaissancestil an einem gepflasterten Marktplatz, davor gehen einzelne Passanten
Abb. 4: Rathaus an einem Marktplatz, Sitz einer Gemeinde.

Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre vier Unterarten

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein mitgliedschaftlich organisierter Selbstverwaltungsträger mit gewählter Vertretung. Sie ähnelt strukturell dem privatrechtlichen Verein, erfüllt aber gesetzlich zugewiesene Aufgaben eigenverantwortlich. Vier Unterarten werden unterschieden, je nachdem, woran die Mitgliedschaft anknüpft.

Bei der Gebietskörperschaft folgt die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz, und sie ist mit Gebietshoheit ausgestattet. Gemeinde, Landkreis, Land und Bund gehören hierher, der Freistaat Bayern ebenso wie die kleinste Landgemeinde. Die Personalkörperschaft knüpft an persönliche Eigenschaften an, etwa an einen Beruf: Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern und Hochschulen sind Beispiele. Die Realkörperschaft stellt auf Eigentum oder Besitz ab, so bei Wasser- und Bodenverbänden oder Jagdgenossenschaften. Und die Verbandskörperschaft hat selbst wieder Körperschaften als Mitglieder, etwa ein kommunaler Zweckverband zur Abfallbeseitigung.

Anstalt und Stiftung im öffentlichen Recht

Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln, der eine bestimmte hoheitliche Aufgabe erfüllt. Mitglieder hat sie keine; wer sie in Anspruch nimmt, ist Nutzer. Öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunkanstalten wie das ZDF gehören dazu, ebenso kommunale Sparkassen und Stadtwerke, die als Anstalt geführt werden. Ein städtisches Schwimmbad ist dagegen meist ein Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Stiftung des öffentlichen Rechts hat weder Mitglieder noch Nutzer, sondern Nutznießer. Sie ist eine einem bestimmten Zweck gewidmete öffentlich-rechtliche Vermögensmasse, etwa die durch Bundesgesetz errichtete Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Anstalten und Stiftungen unterscheiden sich damit vor allem darin, ob Sachmittel oder ein gewidmetes Vermögen im Zentrum stehen.

Die drei Grundformen lassen sich an einer einzigen Frage auseinanderhalten: Worauf ist der Rechtsträger gebaut?

FormAufgebaut aufBeteiligteBeispiel
KörperschaftMitgliedernMitgliederGemeinde, Ärztekammer, Universität
AnstaltSach- und PersonalmittelnNutzerZDF, Sparkasse, Schwimmbad
Stiftunggewidmetem VermögenNutznießerStiftung Preußischer Kulturbesitz

Wie sich diese Formen im Prüfungsaufbau des öffentlichen Rechts auswirken, steht kompakt auf den Wissensseiten zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zu den juristischen Personen des Privatrechts.

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Die Organisationsformen des öffentlichen Rechts lassen sich schwer auswendig lernen und leicht verwechseln. Auf jurahilfe.de holst du dir Definitionen und Abgrenzungen per Klick direkt im Text, statt sie in mehreren Büchern zusammenzusuchen.

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Wer handelt für die juristische Person? Organ, Vertretung und Haftung

Das Organ als Werkzeug der juristischen Person

Eine juristische Person kann nichts unterschreiben. Sie handelt durch ihre Organe, und das Handeln des Organs gilt als ihr eigenes. Beim Verein ist das nach § 26 BGB der Vorstand, bei der GmbH der Geschäftsführer nach § 35 GmbHG, bei der AG der Vorstand nach § 78 AktG.

Juristisch gesehen ist das Organ ein Teil der juristischen Person und kein Dritter. Der Unterschied zur Stellvertretung ist fein, aber prüfungsrelevant. Ein Bevollmächtigter handelt im fremden Namen aufgrund einer erteilten Vollmacht. Das Organ dagegen ist Teil der juristischen Person selbst; seine Vertretungsmacht folgt aus dem Gesetz und der Satzung, nicht aus einem Rechtsgeschäft. Die §§ 164 ff. BGB werden trotzdem entsprechend angewendet, weil die Erklärung von einem Menschen abgegeben wird. Wenn du das vertiefen willst, hilft die Wissensseite zur Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB, und der Artikel zur Vollmacht nach § 167 BGB zeigt die Gegenseite.

Schlag ruhig kurz § 26 Abs. 1 BGB auf. Dort steht beides in einem Satz: Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und die Satzung kann diese Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte beschränken.

Wann die juristische Person für ihr Organ haftet

§ 31 BGB ordnet an, dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Die Norm gilt über das Vereinsrecht hinaus für alle juristischen Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften.

Das ist mehr als § 831 BGB. Bei der Verrichtungsgehilfenhaftung nach § 831 BGB kann sich der Geschäftsherr exkulpieren, bei § 31 BGB nicht. Deliktisch haftet die juristische Person also unmittelbar, weil sie durch das Organ selbst gehandelt hat. Übrigens ist sie damit auch deliktsfähig, obwohl sie kein Verschulden im menschlichen Sinn bilden kann.

Die Rechtsprechung zieht den Kreis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter weit. Erfasst sind alle, denen bedeutsame Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind, auch ohne Erwähnung in der Satzung.

Trennungsprinzip: die juristische Person ist rechtlich selbständig

Das Trennungsprinzip ist der wirtschaftliche Kern der ganzen Konstruktion. Es gibt zwei Vermögensmassen: das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person und das Privatvermögen der Mitglieder. Gläubiger der Gesellschaft können nur auf das erste zugreifen.

§ 13 Abs. 2 GmbHG formuliert das direkt: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Dasselbe gilt beim eingetragenen Verein und bei der AG. Eine Verbindlichkeit gegen die GmbH bringt gegenüber dem Gesellschafter nichts ein, auch wenn dieser Millionen besitzt.

Damit kaufen sich die Beteiligten Sicherheit, und der Gesetzgeber verlangt dafür Publizität und Kapitalaufbringung. Deshalb verlangt das Gesetz Register, Bilanzpflichten und Stammkapital: sie sind das Gegenstück zur Haftungsbegrenzung.

Schaubild zum Trennungsprinzip: Gesellschaftsgläubiger greifen nur auf das Gesellschaftsvermögen zu, nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter
Abb. 5: Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen bleiben getrennt.

Durchgriffshaftung: wann Gesellschafter doch haften

Vom Trennungsprinzip gibt es enge Ausnahmen. Der wichtigste Fall ist der existenzvernichtende Eingriff. Der BGH hat ihn in der Trihotel-Entscheidung (Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04) als Innenhaftung nach § 826 BGB eingeordnet: Wer der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten braucht, haftet ihr gegenüber auf Schadensersatz.

Daneben steht die Vermögensvermischung, bei der Gesellschafts- und Privatvermögen buchhalterisch nicht mehr trennbar sind. Eine Haftung allein wegen materieller Unterkapitalisierung hat der BGH dagegen abgelehnt (Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06, Gamma). Ich halte die Rechtsprechungslinie für überzeugend: Der Durchgriff bleibt die begründungsbedürftige Ausnahme, weil sonst die Haftungsbegrenzung entwertet würde, auf die der ganze Rechtsverkehr baut.

In der Klausur prüfst du deshalb immer zuerst die Gesellschaft als Schuldnerin. Erst wenn dort nichts zu holen ist und der Sachverhalt auffällige Vermögensverschiebungen schildert, kommt § 826 BGB in Betracht.

Blick durch das offene Tor in eine leergeräumte Werkhalle, auf dem Betonboden zeichnen sich helle Flächen ab, wo Maschinen standen
Abb. 6: Leergeräumte Werkhalle.

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Personengesellschaft oder juristische Person? Die Abgrenzung seit dem MoPeG

Rechtsfähig zu sein heißt nicht, juristische Person zu sein

Hier liegt der häufigste Fehler. Juristisch sind Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit zwei verschiedene Dinge. Rechtsfähig ist jedes Gebilde, das Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Juristische Person ist nur, wer zusätzlich vollständig von seinen Mitgliedern getrennt ist.

Das Gesetz selbst zieht diese Linie. § 14 BGB definiert den Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft. Wären Personengesellschaften juristische Personen, wäre die dritte Kategorie überflüssig. § 14 Abs. 2 BGB erklärt sie ausdrücklich als Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Gegenstück ist der Verbraucher nach § 13 BGB, und der kann immer nur eine natürliche Person sein.

Der praktische Unterschied liegt in der Haftung. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei einer juristischen Person des Privatrechts gibt es diese Haftung nicht.

GbR, OHG und KG seit dem 1. Januar 2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat die Lage geklärt. Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet § 705 Abs. 2 BGB zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ausgestaltet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist damit im Gesetz als Rechtsträger angekommen, und wer will, lässt sie als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen.

Für die offene Handelsgesellschaft steht dasselbe in § 105 Abs. 2 HGB, für die Kommanditgesellschaft gilt es über die Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB. Diese Handelsgesellschaften sind rechtsfähig, treten unter ihrer Firma auf und können Eigentum halten; wer sie als Kaufmann betreibt, findet die Regeln im HGB. Juristische Personen sind sie trotzdem nicht, weil die persönliche Gesellschafterhaftung bleibt. Wie tief die Reform sonst noch eingreift, steht im Überblicksartikel zum MoPeG und seinen Folgen für die GbR.

Merke dir die Reihenfolge der Prüfung: erst fragen, ob das Gebilde rechtsfähig ist, dann, ob es eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Beide Formen der Personengesellschaften bleiben bei der ersten Frage stehen.

Teilrechtsfähige Gebilde: nicht rechtsfähiger Verein, WEG, Erbengemeinschaft

Zwischen voller Rechtspersönlichkeit und gar nichts liegt eine Grauzone. Der nicht rechtsfähige Idealverein wird seit dem 1. Januar 2024 nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB weitgehend wie ein eingetragener Verein behandelt, das Vereinsrecht der §§ 24 bis 53 BGB gilt entsprechend. Für den nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein verweist § 54 Abs. 1 S. 2 BGB dagegen auf das Recht der Gesellschaft. Wer für ihn handelt, haftet nach § 54 Abs. 2 BGB persönlich.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 9a Abs. 1 WEG rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein. Die Erbengemeinschaft dagegen ist nicht rechtsfähig; Träger von Rechten und Pflichten sind die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

GebildeRechtsfähigJuristische PersonHaftung
Natürliche Personja, ab Geburt (§ 1 BGB)neinvolles Eigenvermögen
e.V., GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftungjajanur Gesellschafts- oder Vereinsvermögen
GbR, OHG, KGja (§ 705 II BGB, § 105 II HGB)neinGesellschafter akzessorisch
WEGja (§ 9a WEG)neinVerwaltungsvermögen
ErbengemeinschaftneinneinMiterben gesamthänderisch

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG

Wann ein Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland regelt die Frage in einem einzigen Satz. Art. 19 Abs. 3 GG bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Damit ist der Prüfungsschritt vorgegeben: Erst wird gefragt, ob das konkrete Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann. In der Klausur steht diese Frage bei der Beschwerdeberechtigung, dem zweiten Punkt im Schema der Verfassungsbeschwerde.

Bejaht wird das bei allen Grundrechten, die auch ein Zusammenschluss von Personen ausüben kann. Eine GmbH beruft sich auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, ein Verein auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, eine Zeitung auf die Pressefreiheit. Ausgeschlossen sind die Grundrechte, die an die leibliche Existenz anknüpfen: Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG.

Wichtig ist der Begriff der juristischen Person im Sinne des Grundgesetzes. Er ist weiter als der zivilrechtliche. Nach herrschender Meinung fallen auch Personengesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, Parteien und Gewerkschaften darunter, nach verbreiteter Ansicht auch der Betriebsrat. Der Grund ist überzeugend: Der einfache Gesetzgeber darf über den personellen Schutzbereich der Grundrechte nicht durch eine Änderung des Zivilrechts bestimmen. Keine bloße Personenmehrheit ohne feste Organisation ist erfasst, eine lose Gruppe Gleichgesinnter ohne organisatorische Struktur also nicht.

Prüfungsschema in vier Schritten zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG
Abb. 7: Die vier Prüfungsschritte des Art. 19 Abs. 3 GG.

Grundrechtsschutz nur bei personellem Substrat?

Hier steckt ein Streit, der sich gut in einer Klausur unterbringen lässt. Das BVerfG stellt traditionell auf das personelle Substrat ab: Grundrechtsschutz besteht, wenn hinter der juristischen Person natürliche Personen stehen, auf die sinnvoll durchgegriffen werden kann.

Die herrschende Lehre fragt stattdessen nach der grundrechtstypischen Gefährdungslage, also danach, ob sich der Verband gegenüber dem Staat in einer schutzbedürftigen Situation befindet. Dafür spricht der Wortlaut: Art. 19 Abs. 3 GG weist der juristischen Person eine eigene Rechtsposition zu und macht sie nicht vom Durchgriff auf Menschen abhängig. Ein solcher Durchgriff höhlt die eigenständige Grundrechtsfähigkeit wieder aus.

Ergebnisunterschiede gibt es selten, aber die Begründung solltest du sauber führen können. Die Wissensseite zur Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung ordnet die beiden Begriffe daneben ein.

Grundrechtsschutz für ausländische juristische Personen

Dem Wortlaut nach schützt Art. 19 Abs. 3 GG nur inländische juristische Personen, und maßgeblich ist der Sitz nach der Sitztheorie. Für Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten hat das BVerfG die Norm jedoch erweitert: Wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten und, subsidiär, des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV gilt sie auch für sie (Beschluss vom 19.07.2011, 1 BvR 1916/09, Le-Corbusier-Möbel).

Für Gesellschaften aus Drittstaaten bleibt es eng. Sie fallen mangels Inlandssitzes schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG und können sich deshalb auch nicht über Art. 2 Abs. 1 GG behelfen. Übrig bleiben die Justizgrundrechte, die unabhängig von Art. 19 Abs. 3 GG für jeden gelten.

Kein Grundrechtsschutz für den Staat: das Konfusionsargument

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt. Dahinter steht das Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung dürfen nicht in derselben Hand zusammenfallen. Wer selbst Hoheitsgewalt ausübt, befindet sich dem Staat gegenüber nicht in der Unterlegenheit, die den Grundrechtsschutz rechtfertigt.

Zwei Ausnahmen sind anerkannt. Die erste betrifft Träger mit grundrechtsdienender Funktion, die als Sachwalter individueller Freiheit auftreten: die Universität bei der Wissenschaftsfreiheit, die Religionsgemeinschaft bei der Religionsfreiheit, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bei der Rundfunkfreiheit. Die zweite betrifft die Justizgrundrechte, die für jeden gelten.

Dieselbe Logik trifft die GmbH in kommunaler Hand. Hat die öffentliche Hand beherrschenden Einfluss, was bei vollständiger oder mehrheitlicher Beteiligung der Fall ist, fehlt das schutzbedürftige Substrat, und die Grundrechtsberechtigung entfällt. Sonst könnte der Staat Aufgaben in Tochtergesellschaften auslagern und sich auf diesem Weg Grundrechtsschutz verschaffen.

Tipp

Grundrechtsfähigkeit wird fast immer in der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde abgefragt. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainierst du solche Zulässigkeitsfragen am kleinen Sachverhalt, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwort.

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Fazit: worauf es bei der juristischen Person ankommt

Die juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das die Rechtsordnung geschaffen hat, damit ein Verband oder ein Vermögen dauerhaft am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie entsteht durch Registereintrag, Anerkennung oder Hoheitsakt, sie handelt durch Organe, und sie trennt ihr Vermögen vom Vermögen ihrer Mitglieder. Mit diesen drei Punkten im Kopf ordnest du in der Klausur jedes Gebilde richtig ein, von der Ärztekammer bis zur Vor-GmbH.

Die Abgrenzung zur rechtsfähigen Personengesellschaft bleibt der Punkt, an dem die meisten Bearbeitungen ungenau werden. Wenn du das an echten Sachverhalten üben willst, ist der BGB AT auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos und beginnt beim Personenrecht.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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