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Vermächtnis im Testament: Anspruch, Schema & Ausschlagung

Handgeschriebenes Testament mit Füllfederhalter, Tintenfass und Lesebrille auf einem dunklen Holzschreibtisch

Im Testament steht ein einziger Satz: „Meine Nichte N soll meine Briefmarkensammlung bekommen.“ Ist N damit Erbin geworden, oder hat sie nur einen Anspruch gegen die Erben?

Ein Vermächtnis wendet einer Person einen Vermögensvorteil zu, ohne sie zum Erben zu machen (§ 1939 BGB). Der Bedachte erwirbt deshalb nichts automatisch. Er bekommt nach § 2174 BGB lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten, gerichtet auf Leistung des vermachten Gegenstands. Eigentum verschafft ihm erst die Erfüllung.

Diese Weichenstellung entscheidet über alles Weitere. Wer Erbe ist, rückt nach § 1922 BGB mit dem Erbfall in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Er haftet damit auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer haftet dagegen nicht. Er hat nur seine Forderung.

Auf einen Blick:

  • Das Vermächtnis wirkt nur schuldrechtlich: Der Bedachte wird nicht Eigentümer, sondern Gläubiger einer Forderung aus § 2174 BGB.
  • Beschwert ist im Zweifel der Erbe (§ 2147 S. 2 BGB), es kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein (Untervermächtnis).
  • Wendet der Erblasser nur einzelne Gegenstände zu, ist im Zweifel ein Vermächtnis gewollt und keine Erbeinsetzung (§ 2087 II BGB).
  • Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2176 BGB) und ist sofort fällig, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
  • Ausschlagen kann der Vermächtnisnehmer jederzeit: Für das Vermächtnis gilt keine Frist (BGH, Urt. v. 12.01.2011, Az. IV ZR 230/09).
  • Zehn Vermächtnisarten musst du auseinanderhalten. Acht davon nennt das BGB in seinen Paragrafenüberschriften.

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Was ein Vermächtnis ist und wer was aus dem Nachlass bekommt

Das Vermächtnis ist neben Erbeinsetzung und Auflage die dritte Grundform der letztwilligen Zuwendung. Es begründet eine Forderung und lässt die Eigentumslage zunächst unberührt. Wer das verinnerlicht hat, löst die meisten Vermächtnisfälle fast von selbst.

Flussdiagramm: Der Erbe wird nach § 1922 BGB automatisch Eigentümer und haftet, der Vermächtnisnehmer bekommt nach § 2174 BGB nur einen Anspruch gegen ihn
Abb. 1: Universalsukzession beim Erben, schuldrechtlicher Anspruch beim Vermächtnisnehmer.

Vermächtnis, § 1939 BGB: Vermögensvorteil ohne Erbenstellung

§ 1939 BGB definiert das Vermächtnis als Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vorteil muss also messbar sein, und er darf gerade nicht in einem Anteil am Nachlass bestehen. Vermacht werden kann fast alles: eine Sache, eine Geldsumme, eine Forderung, der Erlass einer Schuld, ein Nießbrauch, ein Wohnrecht.

Erbrechtlich ist das Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen. Es steht im Testament oder im Erbvertrag und teilt deren Schicksal: Ist die letztwillige Verfügung formunwirksam, gibt es auch kein Vermächtnis. Der Bedachte muss zur Zeit des Erbfalls leben, sonst ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2160 BGB). Eine Ausnahme macht § 2178 BGB für den beim Erbfall noch nicht gezeugten Bedachten: Dort verschiebt sich nur der Anfall auf die Geburt.

Aber was ist der Vermögensvorteil genau? Er liegt in der Besserstellung des Bedachten gegenüber der Lage ohne die Verfügung. Ein Beispiel: Der Erblasser vermacht seinem Neffen ein Grundstück und ordnet zugleich an, dass dieser die darauf lastende Grundschuld übernimmt. Der Vorteil ist dann der Wert des Grundstücks minus Belastung. Bleibt rechnerisch nichts übrig, fehlt der Vorteil und damit das Vermächtnis.

Aufgeschlagenes Briefmarkenalbum mit alten Briefmarken und einer Lupe darauf
Abb. 2: Ein aufgeschlagenes Briefmarkenalbum, der Schulfall des Stückvermächtnisses.

Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten, § 2174 BGB

§ 2174 BGB begründet für den Bedachten das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Das ist eine gewöhnliche schuldrechtliche Forderung mit allem, was dazugehört: Sie ist abtretbar, vererblich, pfändbar und sie verjährt. Sie richtet sich gegen eine bestimmte Person, nicht gegen den Nachlass als Sondervermögen.

Für die Erben ist dieser Anspruch eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 II BGB). Mehrere Erben schulden die Erfüllung als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis tragen sie die Last nach ihren Erbteilen. Der Vermächtnisnehmer kann sich also aussuchen, welchen Miterben er in Anspruch nimmt.

In der Klausur ist § 2174 BGB damit eine echte Anspruchsgrundlage. Sie gehört in die Prüfungsreihenfolge der vertraglichen Ansprüche, denn sie beruht auf einem Rechtsgeschäft. Auf einem einseitigen zwar, aber eben auf einem. Wer sie erst hinter dem Deliktsrecht prüft, verschiebt den Schwerpunkt der Klausur.

Die Rolle des Beschwerten: Erbe oder Vermächtnisnehmer, § 2147 BGB

Beschwert werden kann nach § 2147 S. 1 BGB der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer. Hat der Erblasser dazu nichts gesagt, ist der Erbe beschwert (§ 2147 S. 2 BGB). Das ist die praktisch wichtigste Auslegungsregel des Vermächtnisrechts, und sie wird in Klausuren gern übersehen.

Beschwert der Erblasser einen Vermächtnisnehmer, entsteht ein Untervermächtnis. Dann gibt es zwei Forderungen hintereinander: Der Hauptvermächtnisnehmer fordert vom Erben, der Untervermächtnisnehmer fordert vom Hauptvermächtnisnehmer. § 2186 BGB schützt den Mittelmann: Er muss erst leisten, wenn er selbst Erfüllung verlangen kann.

Fällt der zunächst Beschwerte weg, bleibt das Vermächtnis wirksam (§ 2161 BGB). Beschwert ist dann derjenige, dem der Wegfall unmittelbar zugutekommt. Schlägt also der eingesetzte Erbe aus, trifft die Last den, der an seine Stelle rückt.

Wann ein Vermächtnis anfällt und wann der Anspruch fällig wird

Anfall und Fälligkeit sind zwei verschiedene Dinge. Die Klausur prüft den Unterschied. Der Anfall regelt, wann die Forderung entsteht. Die Fälligkeit regelt, wann sie durchgesetzt werden kann.

Nach § 2176 BGB fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an. Die Forderung entsteht also automatisch im Moment des Todes, ohne Annahmeerklärung, unbeschadet des Rechts auszuschlagen. Anders liegt es beim aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis. Es fällt erst mit Bedingungseintritt an. Für die Schwebezeit gelten nach § 2179 BGB die Regeln über die aufschiebende Bedingung nach §§ 158 ff. BGB.

Die Fälligkeit tritt mangels abweichender Anordnung sofort mit dem Anfall ein. Anders liegt es, wenn der Erblasser die Erfüllungszeit dem freien Belieben des Beschwerten überlassen hat. Dann wird die Leistung im Zweifel erst mit dessen Tod fällig (§ 2181 BGB). Früchte, die seit dem Anfall gezogen wurden, stehen dem Bedachten zu (§ 2184 S. 1 BGB). Sonstige Nutzungen muss der Beschwerte nicht ersetzen.

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Wie der Erblasser ein Vermächtnis im Testament anordnen kann

Wer etwas vermachen will, braucht keine besondere Formel. Nötig sind eine wirksame Verfügung von Todes wegen und ein erkennbarer Zuwendungswille. Der Rest ist Auslegung.

Form und Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung

Das Vermächtnis lebt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Beim eigenhändigen Testament heißt das: vollständig handgeschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB), errichtet von einer testierfähigen Person (§ 2229 BGB). Ein maschinengeschriebener Zusatz oder eine Kopie mit handschriftlicher Ergänzung genügt nicht.

Wichtig für Klausuren mit mehreren Schriftstücken: Der Erblasser kann in einem späteren Testament auf ein früheres Bezug nehmen. Das setzt aber voraus, dass die frühere Urkunde bei der Bezugnahme noch existiert. Ist das Original verschwunden und ergänzt der Erblasser nur eine Kopie, lässt sich der Wille nicht mehr aus formgültigen Erklärungen zusammensetzen.

Das Vermächtnis darf der Erblasser auch nicht vollständig einem Dritten überlassen. § 2065 BGB verbietet, die Bestimmung des Bedachten oder des Gegenstands einem anderen zu übertragen. Die Ausnahmen davon regeln die §§ 2151 bis 2156 BGB abschließend. Ihre engen Grenzen machen sie klausurträchtig.

Wann ein Vermächtnis unwirksam ist, §§ 2160, 2169, 2171 BGB

Drei Konstellationen machen ein Vermächtnis unwirksam. Sie gehören alle in die Prüfung seiner Wirksamkeit. Der Bedachte lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 2160 BGB). Der bestimmte Gegenstand gehört beim Erbfall nicht zur Erbschaft (§ 2169 I BGB). Oder die Leistung ist für jedermann unmöglich beziehungsweise gesetzlich verboten (§ 2171 I BGB).

§ 2169 BGB ist der Klassiker. Vermacht der Erblasser den Oldtimer, den er zwei Jahre vor seinem Tod verkauft hat, ist das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam. Das gilt aber nur im Zweifel. Wollte der Erblasser den Gegenstand auch dann zuwenden, wenn er nicht zum Nachlass gehört, wird daraus ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB). Und hat der Erblasser noch einen Anspruch auf Ersatz des Wertes, gilt im Zweifel dieser Anspruch als vermacht (§ 2169 III BGB).

Mit einer hellen Plane abgedeckter Oldtimer in einer Scheune, Sonnenlicht fällt durch die Bretterwand
Abb. 3: Der abgedeckte Oldtimer in der Scheune: Ein Stückvermächtnis ist nur wirksam, wenn der Gegenstand beim Erbfall noch zum Nachlass gehört.

Fällt einer von mehreren Bedachten desselben Gegenstands weg, wächst sein Anteil den übrigen an (§ 2158 I BGB). Der Erblasser kann diese Anwachsung ausschließen.

Wie du den Willen des Erblassers auslegst, §§ 133, 2084, 2087 BGB

Maßgeblich ist der wirkliche Wille, nicht der Wortlaut. Das folgt aus § 133 BGB. Für letztwillige Verfügungen verschärft § 2084 BGB die Regel: Lässt eine Verfügung mehrere Deutungen zu, gilt die Auslegung, bei der sie Erfolg haben kann. Die allgemeinen Regeln dazu stehen in unserem Beitrag zur Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB. Kompakt findest du sie auf der Wissensseite zur Auslegung, §§ 133, 157 BGB.

Für das Erbrecht kommt die Andeutungstheorie hinzu. Der ermittelte Wille muss in der formgültigen Urkunde wenigstens angedeutet sein, sonst schlägt die Form die Auslegung. Ein Wille, der sich nur aus Zeugenaussagen ergibt, begründet kein Vermächtnis.

Erst wenn die Auslegung nichts hergibt, greifen die gesetzlichen Auslegungsregeln. § 2087 II BGB bestimmt: Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel kein Erbe gewollt. Das gilt selbst dann, wenn er ausdrücklich als „Erbe“ bezeichnet ist. Umgekehrt liegt nach § 2087 I BGB eine Erbeinsetzung vor, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zuwendet.

Die Rechtsprechung durchbricht § 2087 II BGB regelmäßig dann, wenn der zugewendete Gegenstand praktisch den ganzen Nachlass ausmacht. Wer sein einziges nennenswertes Vermögen, etwa das Familienhaus, einer Person zuwendet, will sie in aller Regel als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers einsetzen. Die Darlegungslast dafür trägt, wer sich auf die Erbenstellung beruft.

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Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung

Erbe und Vermächtnisnehmer stehen rechtlich weit auseinander. Der eine wird Rechtsnachfolger, der andere Gläubiger. Aus diesem einen Unterschied folgen alle anderen.

KriteriumErbeVermächtnisnehmer
Erwerbautomatisch mit dem Erbfall, § 1922 BGBnur ein Anspruch, § 2174 BGB
GegenstandNachlass als Ganzes oder Erbteileinzelner Vermögensvorteil
Haftung für Schuldenja, §§ 1967 ff. BGBnein
ErbengemeinschaftMitglied bei mehreren Erbensteht außerhalb
Ausschlagungsechs Wochen, § 1944 BGBkeine Frist, § 2180 BGB
Erbscheinweist die Erbenstellung auswird darin nicht genannt

Warum der Erbe für die Schulden haftet und der Vermächtnisnehmer nicht

Der Erbe tritt nach § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Diese Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB erfasst Aktiva und Passiva in einem Zug. Deshalb haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten, und zwar zunächst auch mit seinem Eigenvermögen, solange er die Haftung nicht beschränkt.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt dagegen nichts von Todes wegen. Er hat eine Forderung gegen den Beschwerten, sonst nichts. Übersteigen die Nachlassschulden das Aktivvermögen, geht er praktisch leer aus. Beschränkt der Erbe seine Haftung auf den Nachlass, greift § 1991 IV BGB. Vermächtnisse werden dann so berichtigt, wie sie im Nachlassinsolvenzverfahren an die Reihe kämen. Dort stehen sie nach § 327 I Nr. 2 InsO ganz hinten. Ein Risiko trägt der Bedachte also, aber es bleibt auf den Verlust seiner Forderung begrenzt.

Wie sich Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge im Zivilrecht generell unterscheiden, zeigt der Beitrag zur Universalsukzession und Einzelrechtsnachfolge. Für die Klausur reicht der Merksatz: Universalsukzession heißt alles auf einmal, das Vermächtnis heißt ein Anspruch auf ein Stück.

Wenn der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet

Der praktisch häufigste Fall sieht so aus. Ein Elternteil verteilt im handschriftlichen Testament Haus, Konto und Schmuck auf mehrere Personen. Die Wörter „Erbe“ und „Vermächtnis“ fallen nicht. Wer ist dann Erbe?

Prüfe in dieser Reihenfolge. Erfasst die Zuwendung das Vermögen als Ganzes oder einen Bruchteil? Dann Erbeinsetzung nach § 2087 I BGB. Sind nur einzelne Gegenstände zugewendet und decken sie den Nachlass praktisch ab? Dann spricht die Auslegung trotz § 2087 II BGB für eine Erbeinsetzung, bei mehreren Bedachten nach dem Wertverhältnis der zugewendeten Gruppen. Bleibt daneben nennenswertes Vermögen übrig? Dann bleibt es bei der Auslegungsregel, und die Bedachten sind Vermächtnisnehmer. Für N aus dem Eingangsfall heißt das: Liegt neben der Briefmarkensammlung noch nennenswertes Vermögen im Nachlass, ist sie Vermächtnisnehmerin und keine Erbin.

Entscheidungsbaum: Wendet das Testament Vermögen oder einen Bruchteil zu, liegt eine Erbeinsetzung vor, bei einzelnen Gegenständen ein Vermächtnis nach § 2087 Abs. 2 BGB
Abb. 4: Die Auslegungsregeln der §§ 2084, 2087 BGB als Entscheidungsbaum.

Ein häufiger Fehler in Klausuren: aus der Formulierung „soll erhalten“ oder „vermache ich“ direkt auf das Ergebnis zu schließen. Juristische Laien benutzen diese Wörter austauschbar. Erst die Auslegung entscheidet, und die Auslegungsregel des § 2087 BGB kommt zuletzt.

Vermächtnis oder Auflage, § 1940 BGB: Pflicht ohne Anspruch

Die Auflage verpflichtet den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung (§ 1940 BGB). Ein Recht auf diese Leistung bekommt niemand. Das ist der ganze Unterschied: Beim Vermächtnis gibt es einen Gläubiger, bei der Auflage nicht.

Typische Auflagen sind die Grabpflege, die Versorgung eines Haustiers oder das Verbot, ein Grundstück zu veräußern. Vollziehung verlangen können nach § 2194 BGB nur die Erben, die Miterben und wer sonst unmittelbar begünstigt wäre. Bei öffentlichem Interesse kommt die zuständige Behörde dazu. Der faktisch Begünstigte selbst hat keinen eigenen Anspruch.

Gepflegtes Grab mit bepflanztem Beet, frischem Blumenstrauß und rotem Grablicht auf einem Friedhof
Abb. 5: Grabpflege ist der Schulfall der Auflage: eine Pflicht, aber kein Anspruch.

Einige Vermächtnisvorschriften gelten nach § 2192 BGB entsprechend. Dazu zählen § 2147 BGB zum Beschwerten und die §§ 2154 bis 2156 BGB zum Bestimmungsrecht. Für die Klausur zählt deshalb eine einzige Frage: Wollte der Erblasser jemandem einen durchsetzbaren Anspruch geben? Über die Rechtsfolgen läuft die Abgrenzung nicht.

Von beidem zu trennen ist die Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB). Sie ist ein Vertrag zu Lebzeiten, geschlossen unter der Bedingung des Überlebens. Wie ein solcher Vertrag im Grundsatz funktioniert, zeigt der Beitrag zur Schenkung nach § 516 BGB. Vollzieht der Schenker sie zu Lebzeiten, gilt Schenkungsrecht. Vollzieht er sie nicht, greifen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Dann braucht sie deren Form.

Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis und die Grenze dazwischen

Wendet der Erblasser einem Miterben zusätzlich einen einzelnen Gegenstand zu, gibt es zwei Deutungen. Entweder er verteilt nur, was dem Miterben ohnehin zusteht (Teilungsanordnung). Oder er gibt ihm mehr, als sein Erbteil hergibt (Vorausvermächtnis). Diese Abgrenzung ist der meistgeprüfte Streit des Vermächtnisrechts.

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis, §§ 2048, 2150 BGB

Die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB regelt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie bindet alle Miterben, verschiebt aber keine Werte: Wer den zugewiesenen Gegenstand erhält, muss den Wertüberschuss gegenüber seinem Erbteil ausgleichen. Das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB gibt dem Miterben den Gegenstand dagegen zusätzlich, ohne Anrechnung auf den Erbteil.

Entscheidend ist der Wille des Erblassers. Wollte er den Bedachten wirtschaftlich besserstellen, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Wollte er nur die Verteilung steuern, ist es eine Teilungsanordnung. Maßgeblich ist die gesamte Verfügung. Dazu kommen alle Umstände außerhalb der Urkunde, die den Willen erhellen können (BGH, Urt. v. 28.01.1987, Az. IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475).

Die Rechtsfolgen unterscheiden sich deutlich, und darauf zielt die Klausurfrage:

KriteriumTeilungsanordnungVorausvermächtnis
Norm§ 2048 BGB§ 2150 BGB
Wertausgleichjanein
RechtsnaturRegel für die Auseinandersetzungeigener Anspruch, § 2174 BGB
Wirkung bei Ausschlagung der Erbschaftfällt wegbleibt bestehen
NachlassbewertungGegenstand bleibt im NachlassGegenstand wird vorweg abgezogen

Was der BGH zur wertverschiebenden Teilungsanordnung entschieden hat

Die naheliegende Zwischenlösung, eine Teilungsanordnung ohne Ausgleichspflicht, gibt es nicht. Eine Teilungsanordnung lässt begrifflich keine Wertverschiebung zwischen den Miterben zu. Wer mehr erhält, als ihm nach seinem Erbteil zusteht, muss ausgleichen (BGH, Urt. v. 14.03.1984, Az. IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51).

Sieht die Verfügung nach ihrer Auslegung keinen Ausgleich vor, bleiben zwei Deutungen. Entweder ein Vorausvermächtnis über den Wertüberschuss. Oder eine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen, bei der sich die Erbquoten aus dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gruppen ergeben (BGH, Urt. v. 06.12.1989, Az. IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391).

Die wirtschaftliche Begünstigung ist dabei nicht der einzige Unterschied. Das hat der BGH für die Erbauseinandersetzung klargestellt. Miterben dürfen dort auch einzelne Streitpunkte gesondert feststellen lassen (BGH, Urt. v. 27.06.1990, Az. IV ZR 104/89, NJW-RR 1990, 1220).

Vier-Felder-Matrix: Das Vorausvermächtnis überlebt die Ausschlagung ohne Wertausgleich, die Teilungsanordnung gleicht Werte aus und entfällt bei Ausschlagung
Abb. 6: Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis unterscheiden sich in beiden Merkmalen.

Merke für die Klausur: Prüfe zuerst, ob der Erblasser einen Ausgleich angeordnet hat. Fehlt er und ist der Gegenstand mehr wert als der Erbteil, liegt die Annahme eines Vorausvermächtnisses nahe. Ein Vorausvermächtnis überlebt außerdem die Ausschlagung der Erbschaft. Die Teilungsanordnung wirkt dagegen nur, solange der Bedachte Erbe ist.

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Arten von Vermächtnissen und wann welche Gestaltung sinnvoll ist

Zehn Vermächtnisarten werden unterschieden. Acht davon nennt das BGB in seinen Paragrafenüberschriften. Stückvermächtnis und Bestimmungsvermächtnis sind Begriffe der Lehre. Sie unterscheiden sich danach, wie genau der Gegenstand bestimmt ist, wer ihn bestimmen darf und wer beschwert ist. In der Klausur brauchst du diese Einteilung, um die richtige Sondervorschrift zu finden.

ArtNormKern
Stückvermächtnis§ 2169 BGBein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass
Gattungsvermächtnis§ 2155 BGBSache nur der Gattung nach bestimmt
Wahlvermächtnis§ 2154 BGBBedachter erhält einen von mehreren Gegenständen
Bestimmungsvermächtnis§§ 2151 bis 2153 BGBDritter bestimmt Person oder Anteil
Zweckvermächtnis§ 2156 BGBZweck steht fest, Leistung nach billigem Ermessen
Verschaffungsvermächtnis§ 2170 BGBGegenstand gehört nicht zum Nachlass
Forderungsvermächtnis§ 2173 BGBeine Forderung des Erblassers
Untervermächtnis§§ 2147, 2186 BGBVermächtnisnehmer ist selbst beschwert
Vorausvermächtnis§ 2150 BGBMiterbe erhält zusätzlich zum Erbteil
Nachvermächtnis§ 2191 BGBGegenstand geht später an einen Dritten

Stückvermächtnis, Gattungsvermächtnis und Wahlvermächtnis

Beim Stückvermächtnis ist der Gegenstand konkret bezeichnet: das Auto, das Depot bei der Sparkasse, die Uhr des Großvaters. Es ist der Regelfall und zugleich der anfällige. Fehlt der Gegenstand beim Erbfall im Nachlass, macht § 2169 I BGB das Vermächtnis unwirksam.

Beim Gattungsvermächtnis hat der Erblasser die Sache nur der Gattung nach bestimmt, etwa „ein Klavier“. Zu leisten ist dann eine Sache, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht (§ 2155 I BGB), also weder das Konzertinstrument noch der Schrott. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Vermächtnisnehmer nach § 2183 S. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Bei arglistig verschwiegenem Mangel geht es nach § 2183 S. 2 BGB sofort auf Schadensersatz statt der Leistung. Eine Frist muss er dann nicht setzen.

Beim Wahlvermächtnis soll der Bedachte von mehreren Gegenständen den einen oder den anderen erhalten (§ 2154 I BGB). Wer wählt, bestimmt der Erblasser. Sagt er dazu nichts, gilt die Wertung des § 262 BGB: Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu, hier also dem Beschwerten. Denselben Weg geht § 2154 II BGB, wenn ein bestimmter Dritter die Wahl nicht treffen kann.

Zweckvermächtnis und Bestimmungsrecht, §§ 2151 bis 2156 BGB

Diese Gruppe ist die Ausnahme von § 2065 II BGB. Der Erblasser darf die Auswahl in engen Grenzen doch aus der Hand geben, weil er den Rahmen selbst gesetzt hat.

§ 2151 BGB erlaubt es, mehrere Personen zu bedenken und die Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten zu überlassen. Trifft niemand eine Bestimmung, werden die Bedachten Gesamtgläubiger (§ 2151 III 1 BGB). § 2153 BGB überträgt dieselbe Technik auf die Anteile: Bleibt die Bestimmung aus, sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Beim Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB steht nur der Zweck fest. Die konkrete Leistung bestimmt der Beschwerte oder ein Dritter nach billigem Ermessen. Dafür gelten die §§ 315 bis 319 BGB entsprechend.

Mindmap: Die Vermächtnisarten der §§ 2147 bis 2191 BGB, geordnet nach Gegenstand, Bestimmungsrecht und Beschwertem
Abb. 7: Die Vermächtnisarten der §§ 2147 bis 2191 BGB im Überblick.

Verschaffungsvermächtnis, §§ 2169, 2170 BGB

Vermacht der Erblasser einen Gegenstand, der ihm gar nicht gehört, ist das Vermächtnis nach § 2169 I BGB im Zweifel unwirksam. Wollte er die Zuwendung aber auch für diesen Fall, wird daraus ein Verschaffungsvermächtnis: Der Beschwerte muss den Gegenstand besorgen (§ 2170 I BGB).

Kann er das nicht, schuldet er den Wert. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, darf er sich durch Zahlung des Wertes befreien (§ 2170 II BGB). Für Rechtsmängel haftet er nach § 2182 II BGB wie ein Verkäufer. Bei Grundstücken gilt das im Zweifel nicht für die Freiheit von Dienstbarkeiten und Reallasten (§ 2182 III BGB).

Vorausvermächtnis, Untervermächtnis und Nachvermächtnis

Das Vorausvermächtnis kennst du schon. Ein Miterbe erhält zusätzlich zu seinem Erbteil einen Gegenstand. Das gilt auch dann, wenn er selbst beschwert ist (§ 2150 BGB). Praktisch heißt das, er fordert von der Erbengemeinschaft, an der er beteiligt ist.

Beim Untervermächtnis beschwert der Erblasser einen Vermächtnisnehmer mit einem weiteren Vermächtnis. Beispiel: Die Tochter erhält das Ferienhaus, muss aber ihrem Bruder 20.000 Euro auszahlen. Der Bruder kann erst fordern, wenn die Tochter ihrerseits Erfüllung verlangen kann (§ 2186 BGB). Reicht das Erhaltene nicht aus, darf sie die Erfüllung insoweit verweigern (§ 2187 I BGB).

Gelbes Holzferienhaus mit weißer Veranda und blühendem Garten im Sommer
Abb. 8: Das Ferienhaus als Vermächtnisgegenstand: Eigentum verschafft erst die Auflassung.

Beim Nachvermächtnis geht der vermachte Gegenstand von einem späteren Zeitpunkt oder Ereignis an auf einen Dritten über. Der erste Vermächtnisnehmer gilt dann als beschwert (§ 2191 I BGB), und es gelten einige Nacherbenvorschriften entsprechend (§ 2191 II BGB). Ein häufiges Gestaltungsmittel dafür ist der Nießbrauch; wie er dogmatisch funktioniert, zeigt der Beitrag zum Nießbrauch nach § 1030 BGB.

Supervermächtnis: die steuerliche Gestaltung aus der Praxis

Das Supervermächtnis steht in keinem Paragrafen. Es kombiniert § 2151, § 2153 und § 2156 BGB. Damit löst es ein Problem des Berliner Testaments. Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, verfallen die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil.

Der Trick ist einfach. Der Erstversterbende ordnet ein zweckgebundenes Vermächtnis zugunsten der Kinder an. Wer wie viel und wann bekommt, entscheidet der überlebende Ehegatte. So lassen sich die Freibeträge nach dem ersten Erbfall noch ausschöpfen, ohne dass der überlebende Partner die Verfügungsmacht verliert. Ein Bedenken bleibt: Wird der Auffangtermin unrealistisch spät gewählt, kann die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO annehmen.

Für die Klausur zeigt das Supervermächtnis vor allem eines. Es macht sichtbar, wie weit die §§ 2151 ff. BGB das Verbot des § 2065 II BGB zurückdrängen. In der Praxis ist es ein Standardinstrument der Nachfolgeplanung.

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Prüfungsschema: Vermächtnisanspruch aus § 2174 BGB in der Klausur

Der Vermächtnisanspruch wird geprüft wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch: Entstehung, Erlöschen, Durchsetzbarkeit. Nur die Entstehung hat erbrechtliche Besonderheiten, und dort liegt in aller Regel auch der Schwerpunkt der Klausur.

Schritt für Schritt durch die Prüfung

Frage stets zuerst: Wer will was von wem woraus? Der Vermächtnisnehmer will vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands, und zwar aus § 2174 BGB. Danach arbeitest du diese Punkte ab:

SchrittPrüfungspunktNormen
1Wirksame Verfügung von Todes wegen: Testament oder Erbvertrag, Form, Testierfähigkeit, keine Aufhebung§§ 2231, 2247, 2229 BGB
2Auslegung als Vermächtnis, Abgrenzung zu Erbeinsetzung, Auflage und Teilungsanordnung§§ 133, 2084, 2087, 2150 BGB
3Wirksamkeit: Bedachter lebt beim Erbfall, Gegenstand gehört zum Nachlass, keine Unmöglichkeit, keine unzulässige Drittbestimmung§§ 2160, 2178, 2169, 2170, 2171, 2065 BGB
4Richtiger Anspruchsgegner: im Zweifel der Erbe, sonst der beschwerte Vermächtnisnehmer§§ 2147, 2161 BGB
5Anfall und Fälligkeit§§ 2176 bis 2179, 2181 BGB
6Kein Erlöschen: Ausschlagung, Erfüllung, Unmöglichkeit§§ 2180, 362 BGB
7Keine Einreden: Verjährung, Pflichtteilslast, Dürftigkeit, Haftungsgrenze beim Untervermächtnis§§ 195, 199, 2318, 1990, 1991, 2187 BGB

Dieser Aufbau funktioniert in jeder Fallkonstellation. Er passt auch beim Vorausvermächtnis und beim Untervermächtnis. Nur der Anspruchsgegner wechselt. Wie du Anspruchsgrundlagen generell einordnest, zeigt unser Beitrag zu den Anspruchsgrundlagen im BGB.

Der Anspruch gegen mehrere Erben in Klausur und Praxis

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das Vermächtnis ist dann eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit, für die die Miterben nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften. Der Vermächtnisnehmer kann also jeden einzelnen auf die volle Leistung in Anspruch nehmen.

Solange der Nachlass ungeteilt ist, greift § 2059 I 1 BGB. Jeder Miterbe darf die Befriedigung aus seinem Eigenvermögen verweigern und den Gläubiger auf den Nachlass verweisen. Nach der Teilung entfällt dieser Schutz, weshalb ein kluger Miterbe Vermächtnisse vor der Auseinandersetzung erfüllt.

Im Innenverhältnis tragen die Miterben die Last nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Wer allein geleistet hat, nimmt die anderen nach § 426 I BGB in Regress. Ein Streit über die Höhe lässt sich vermeiden, indem der Erblasser die Verteilung selbst anordnet.

Typische Fehler, die in der Erbrechts-Klausur Punkte kosten

Der häufigste Fehler ist der Sprung ins Ergebnis: Aus dem Wort „vermache“ wird sofort ein Vermächtnis, aus „erbt“ sofort eine Erbeinsetzung. Erst die Auslegung entscheidet, die Auslegungsregeln kommen zuletzt.

Der zweitteuerste Fehler betrifft die Rechtsfolge. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Eigentümer, auch nicht „automatisch mit dem Erbfall“. Wer im Gutachten schreibt, das Eigentum sei übergegangen, verfehlt die Grundentscheidung des § 2174 BGB. Der Fehler zieht sich dann durch die gesamte Lösung.

Vier weitere Klassiker kommen dazu. Den Beschwerten nicht bestimmen und pauschal „die Erben“ schreiben. Anfall und Fälligkeit in einen Topf werfen. § 2169 I BGB übersehen, obwohl der vermachte Gegenstand längst verkauft ist. Und beim Vorausvermächtnis vergessen, dass der begünstigte Miterbe gegen die Erbengemeinschaft fordert, an der er selbst beteiligt ist.

Und ein Formfehler, der nichts kostet, wenn du ihn kennst: Der Gutachtenstil verlangt beim Vermächtnisanspruch einen sauberen Obersatz mit Anspruchsgegner. Formulierungshilfen dazu findest du in unserer Sammlung zum Gutachtenstil in Jura.

Studentin schreibt eine Klausur von Hand, ein aufgeschlagener Gesetzestext liegt daneben
Abb. 9: In der Klausur ist § 2174 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage mit eigenem Obersatz.

Tipp

Ein Schema beherrschst du erst, wenn du es aktiv abrufst. Die Karteikarten auf jurahilfe.de arbeiten mit einem intelligenten Wiederholungssystem und zeigen dir die Prüfungspunkte, bei denen es gerade gehakt hat.

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Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Bestand des Nachlasses

Erfüllung heißt beim Vermächtnis: Der Beschwerte muss den Gegenstand mit den Mitteln des allgemeinen Zivilrechts übertragen. Das Erbrecht liefert nur den Anspruch, die Übertragung selbst folgt dem Sachenrecht.

Was der Beschwerte leisten muss, §§ 2182 bis 2185 BGB

Geschuldet ist die Verschaffung des vermachten Gegenstands in Erfüllung der Forderung aus § 2174 BGB. Bei einer beweglichen Sache heißt das Übereignung nach §§ 929 ff. BGB. Bei einer Forderung Abtretung nach § 398 BGB. Bei einem Grundstück Auflassung und Eintragung.

Ist der Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, haftet der Beschwerte für Rechtsmängel wie ein Verkäufer (§ 2182 I BGB). Dasselbe gilt im Zweifel beim Verschaffungsvermächtnis (§ 2182 II BGB). Bei Grundstücken haftet er im Zweifel nicht für die Freiheit von Dienstbarkeiten und Reallasten (§ 2182 III BGB). Für Sachmängel gilt § 2183 BGB.

Umgekehrt bekommt der Beschwerte etwas zurück. Verwendungen und Aufwendungen nach dem Erbfall ersetzt ihm der Vermächtnisnehmer nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§ 2185 BGB). Die seit dem Anfall gezogenen Früchte muss er dagegen herausgeben (§ 2184 S. 1 BGB).

Grundstücksvermächtnis: Auflassung, Grundbuch und Verjährung

Beim Grundstück wird der praktische Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer am deutlichsten. Der Erbe wird mit dem Erbfall Eigentümer. Das Grundbuch wird nur berichtigt. Der Vermächtnisnehmer braucht dagegen eine rechtsgeschäftliche Übertragung.

Nötig sind also Auflassung nach §§ 873, 925 BGB und Eintragung. Der Erblasser kann die Auflassung nicht selbst im Testament erklären. Sie verlangt die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor der zuständigen Stelle. Und Rechtsnachfolger ist der Vermächtnisnehmer nicht (OLG Rostock, Beschl. v. 13.08.2018, Az. 3 W 160/16, NJW-RR 2019, 6). Erklären müssen die Erben. Eine bloße Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB reicht deshalb nicht.

Bei der Verjährung ist die Lage unübersichtlich, und das macht sie zum guten Klausurthema. Der Regelfall sind drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bedachte davon wusste. Ganz oben deckelt § 199 IIIa BGB: 30 Jahre ab Entstehung, ohne Rücksicht auf die Kenntnis. Beim Grundstücksvermächtnis sieht das OLG München es anders. Für das Gericht ist § 196 BGB die speziellere Norm. Es rechnet deshalb mit zehn Jahren (OLG München, Urt. v. 26.07.2017, Az. 7 U 302/17, NJW-RR 2017, 1418; bestätigt durch OLG München, Beschl. v. 18.02.2021, Az. 33 W 92/21). Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nicht. Wer beraten soll, klagt innerhalb von drei Jahren; wer eine Klausur schreibt, benennt den Streit und entscheidet ihn mit Argument. Die allgemeinen Regeln stehen auf der Wissensseite zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.

Waagerechter Zeitstrahl: Der Vermächtnisanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, die Höchstfrist für erbrechtliche Ansprüche beträgt 30 Jahre
Abb. 10: Die Fristen des Vermächtnisanspruchs mit maßstabsgetreuen Abständen.

Welche Rolle der Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung spielt

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, erfüllt der Testamentsvollstrecker die Vermächtnisse (§ 2203 BGB). Er verwaltet den Nachlass und gibt die nötigen Erklärungen ab, die Erben sind insoweit von der Verfügung ausgeschlossen (§ 2211 BGB).

Prozessual hat der Vermächtnisnehmer die Wahl. Nach § 2213 I 1 BGB klagt er gegen den Erben oder gegen den Testamentsvollstrecker. Steht dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung nicht zu, bleibt nur die Klage gegen den Erben (§ 2213 I 2 BGB). Für die Zwangsvollstreckung kommt § 748 ZPO dazu: Verwaltet der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass, genügt ein Urteil gegen ihn (§ 748 I ZPO). Verwaltet er nur einzelne Gegenstände, braucht es beides, ein Leistungsurteil gegen den Erben und ein Duldungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker (§ 748 II ZPO). Verfügen kann der Erbe über die verwalteten Gegenstände ohnehin nicht (§ 2211 I BGB).

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Für den Erblasser ist die Testamentsvollstreckung deshalb das Mittel der Wahl, wenn er Streit über die Erfüllung vermeiden will. Ist der Bedachte pflichtteilsberechtigt und zugleich Erbe, kann ihn die Anordnung allerdings nach § 2306 I BGB zur Ausschlagung veranlassen.

Annahme, Ausschlagung und das Verhältnis zum Pflichtteil

Niemand muss ein Vermächtnis annehmen. Und anders als beim Erbe drängt hier keine Frist.

Ausschlagung ohne Frist, § 2180 BGB

Annahme und Ausschlagung erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten (§ 2180 II 1 BGB), frühestens nach dem Erbfall und ohne Bedingung oder Zeitbestimmung. Wer angenommen hat, kann nicht mehr ausschlagen (§ 2180 I BGB).

Eine Frist nennt das Gesetz nicht. Auch analog gilt die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB nicht. Der BGH hat das ausdrücklich abgelehnt: § 2180 III BGB verweise gerade nicht darauf, eine planwidrige Lücke bestehe nicht (BGH, Urt. v. 12.01.2011, Az. IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353). Der Vermächtnisnehmer kann sich also Zeit lassen, bis der Anspruch verjährt.

Eine Ausnahme schafft § 2307 II BGB: Ist der Bedachte zugleich pflichtteilsberechtigt, kann der beschwerte Erbe ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Läuft sie ab, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.

Pflichtteil und Vermächtnis, §§ 2307, 2318 BGB

Bedenkt der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten mit einem Vermächtnis, steht dieser vor einer Wahl. Nimmt er das Vermächtnis an, entfällt sein Pflichtteilsrecht, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (§ 2307 I 2 BGB). Schlägt er aus, kann er den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2307 I 1 BGB).

Die Rechnung lohnt sich immer: Ist das Vermächtnis weniger wert als der Pflichtteil, schlägt der Bedachte aus und fordert Geld. Ist es mehr wert, nimmt er an. Bei der Wertberechnung bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht.

Umgekehrt schützt § 2318 BGB den Erben. Muss er einen Pflichtteil zahlen, darf er das Vermächtnis kürzen. Die Grenze zieht § 2318 I 1 BGB: Erbe und Vermächtnisnehmer sollen die Pflichtteilslast verhältnismäßig tragen. Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, bleibt ihm mindestens der Pflichtteil (§ 2318 II BGB).

Steuerliche Folgen für den Vermächtnisnehmer

Steuerlich zählt das Vermächtnis nach § 3 I Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Es ist damit erbschaftsteuerpflichtig wie der Erwerb durch Erbanfall. Maßgeblich ist das Verhältnis zum Erblasser. Auf den Beschwerten kommt es nicht an. Eine Nichte, die vom Onkel bedacht wird, fällt deshalb in Steuerklasse II (§ 15 I ErbStG) und hat einen Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 I Nr. 5 ErbStG).

Für den beschwerten Erben ist das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit, die er nach § 10 V Nr. 2 ErbStG abziehen kann. Der Wert wandert also steuerlich vom Erben zum Bedachten. Darauf beruht die Gestaltung mit Freibeträgen beim Berliner Testament.

Steuerrecht gehört selten in eine Zivilrechtsklausur. Für das Verständnis der Praxis lohnt sich der Blick trotzdem, weil viele Vermächtnisse überhaupt nur aus steuerlichen Gründen angeordnet werden.

Fazit

Das Vermächtnis ist ein einfaches Institut mit vielen Sonderregeln. Der Kern passt in einen Satz: Der Bedachte bekommt eine Forderung gegen den Beschwerten, sonst nichts. Alles Weitere folgt daraus, von der fehlenden Schuldenhaftung über die fristlose Ausschlagung bis zur Notwendigkeit einer Auflassung beim Grundstück.

Für die Klausur brauchst du drei Dinge sicher. Die Abgrenzung zur Erbeinsetzung über §§ 2087, 133, 2084 BGB. Die Grenze zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis, also die Frage des Wertausgleichs. Und das Prüfungsschema des § 2174 BGB. Der Rest ist Nachschlagen im Gesetz, und das macht auch nach Jahren noch jeder. Wer den Stoff systematisch aufbauen will, findet den Allgemeinen Teil des BGB auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos, mit Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben in einem durchgehenden Lernpfad.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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