Der Käufer fährt den mangelhaften Wagen zwei Jahre lang, tritt dann zurück und will den vollen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer rechnet dagegen: 40.000 gefahrene Kilometer, die will er bezahlt sehen. Wer hat recht? Beide ein Stück weit, und die Antwort steht in § 346 BGB und § 347 BGB. Gezogene Nutzungen sind nach § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen schuldet der Rückgewährschuldner nur unter den Voraussetzungen des § 347 Abs. 1 BGB. Im Gegenzug bekommt er notwendige Verwendungen nach § 347 Abs. 2 BGB ersetzt.
Der Rücktritt selbst ist schnell geprüft. Die Punkte liegen in der Abwicklung danach, und die verlangt eine saubere Zuordnung zwischen § 346 BGB und § 347 BGB.
Auf einen Blick:
- § 346 Abs. 1 BGB holt die gezogenen Nutzungen, § 347 Abs. 1 BGB den Wertersatz für die schuldhaft nicht gezogenen.
- Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte und Gebrauchsvorteile, also auch die zwei Jahre Autofahren.
- Bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht haftet der Berechtigte nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, § 347 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Notwendige Verwendungen sind zu ersetzen, andere Aufwendungen nur, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
- Für die Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf gibt es keinen Nutzungsersatz, § 475 Abs. 3 S. 1 BGB.
Tipp
Die Rückabwicklung hängt an einer Kette aus Rücktrittsgrund, Rückgewähr, Wertersatz und Nutzungen. Auf jurahilfe.de baust du dir diese Kette im interaktiven Lernpfad aus Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben Schritt für Schritt auf, statt einzelne Paragraphen auswendig zu lernen.

§ 347 BGB: Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 347 BGB ergänzt die Rückabwicklung um zwei Positionen, die § 346 BGB offenlässt. Erfasst sind der Wertersatz für Nutzungen, die der Schuldner gar nicht erst gezogen hat, und der Ersatz der Verwendungen, die er auf die Sache gesteckt hat. Die Vorschrift steht damit am Rand des Rückgewährschuldverhältnisses. Im Gutachten fällt sie deshalb leicht hinten runter.
Der Wortlaut: § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Erstmal kurz der Gesetzestext, denn die beiden Absätze regeln völlig verschiedene Richtungen.
§ 347 Abs. 1 BGB
„Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.“
§ 347 Abs. 2 BGB
„Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.“
Absatz 1 belastet den Schuldner, Absatz 2 begünstigt ihn. Wer das trennt, hat den Paragraphen im Griff.

Nutzungen, Früchte und Gebrauchsvorteile nach § 100 BGB
Nutzungen sind nach § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch gewährt. Die Muttersache muss dabei erhalten bleiben. Milch und Kalb einer Kuh sind Nutzungen, das Fleisch der geschlachteten Kuh ist keine, weil die Sache selbst untergeht. Verbrauch, Veräußerung und Verarbeitung fallen deshalb aus dem Nutzungsbegriff heraus. Sie laufen über § 346 Abs. 2 BGB.
Der Begriff zerfällt in zwei Gruppen. Früchte im Sinne von § 99 BGB sind die Erzeugnisse und die sonstige Ausbeute, dazu die Erträge, die eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt, etwa der Mietzins. Gebrauchsvorteile sind der Vorteil aus der Benutzung selbst: die gefahrenen Kilometer, die bewohnte Wohnung, die genutzte Maschine. Der Nutzungsersatz erschöpft sich also nicht in Geldbeträgen. Die zweite Gruppe fällt beim Prüfen leicht unter den Tisch. Mehr zum Begriff steht auf der Wissensseite zur Nutzung nach § 100 BGB.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Wer ein Auto vermietet, zieht mit dem Mietzins eine Frucht. Wer es selbst fährt, zieht einen Gebrauchsvorteil. Beides sind Nutzungen, beides ist nach einem Rücktritt herauszugeben oder zu ersetzen.
Gezogene Nutzungen gehören zu § 346 Abs. 1 BGB
Die tatsächlich gezogenen Nutzungen schuldet der Rückgewährschuldner nicht nach § 347 BGB, sondern gemäß § 346 Abs. 1 BGB. An dieser Zuordnung entscheidet sich, welche Norm im Gutachten steht. § 346 Abs. 1 BGB verlangt neben der Rückgewähr der empfangenen Leistung ausdrücklich die Herausgabe der gezogenen Nutzungen; § 347 Abs. 1 BGB setzt erst dort an, wo gar keine Nutzung gezogen wurde.
Praktisch heißt das: Der Verkäufer gibt den Kaufpreis zurück und dazu die Zinsen, die er darauf tatsächlich erwirtschaftet hat. Der Käufer gibt die Sache zurück und dazu den Wert der Gebrauchsvorteile. Ist die Herausgabe der Nutzung in natura nicht möglich, und gefahrene Kilometer lassen sich nun einmal nicht zurückgeben, tritt nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz an ihre Stelle. Der Anspruch bleibt aber § 346 Abs. 1 BGB, nicht § 347 BGB.
Die Systematik der Rechtsfolgen und das vollständige Prüfungsschema des Rücktritts stehen im Beitrag zu § 346 BGB und dem Rückgewährschuldverhältnis.
Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen, § 347 Abs. 1 BGB
§ 347 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Schuldner zum Wertersatz, wenn er Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Der Anspruch setzt drei Dinge voraus. Die Nutzung muss möglich gewesen sein, sie muss unterblieben sein, und das Unterbleiben muss gegen die Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft verstoßen. Ein Verschulden im technischen Sinn verlangt die Norm nicht. Der Maßstab ist objektiv.

Die Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
Ordnungsmäßige Wirtschaft heißt: So hätte ein vernünftiger Wirtschafter mit dem Gegenstand umgehen müssen. Was ordnungsmäßig ist, richtet sich nach der Art des Gegenstands. Ein Geldbetrag wird verzinslich angelegt, ein Mietshaus vermietet, ein Acker bestellt. Wer den Kaufpreis dagegen zwei Jahre unverzinst auf dem Girokonto liegen lässt, zieht Nutzungen nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.
Übrigens: Die Norm zwingt niemanden zur Maximalrendite. Geschuldet ist der Ertrag, den ein ordentlicher Wirtschafter erzielt hätte, nicht der eines besonders geschickten Anlegers. Bei Geldbeträgen greift die Rechtsprechung deshalb auf marktübliche Zinssätze zurück und nicht auf den bestmöglichen Anlageerfolg.
Bei Sachen ist die Schwelle höher, als man denkt. Wer ein gekauftes Auto nach dem Rücktritt stehen lässt, verstößt nicht gegen die Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft, denn niemand muss ein Fahrzeug vermieten, das er zurückgeben will. § 347 Abs. 1 BGB trifft vor allem ertragbringende Gegenstände: Grundstücke, Unternehmen, Kapital.
Eigenübliche Sorgfalt beim gesetzlichen Rücktrittsrecht
§ 347 Abs. 1 S. 2 BGB privilegiert den Berechtigten. Steht ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, hat er hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das ist die diligentia quam in suis aus § 277 BGB, ein subjektiver Maßstab. Geht er mit seinem eigenen Geld ebenso nachlässig um, schuldet er keinen Wertersatz.
Der Grund ist derselbe wie bei der parallelen Privilegierung in § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Berechtigte durfte die Sache für seine eigene halten. Dann soll er nicht auch noch für den wirtschaftlichen Umgang mit ihr haften, nur weil der andere seine Pflicht verletzt hat. Die Privilegierung gilt nur beim gesetzlichen Rücktrittsrecht. Beim vertraglich vorbehaltenen Rücktritt muss jede Partei mit der Rückabwicklung rechnen und haftet nach dem normalen Maßstab.
Zwei Grenzen sind klausurrelevant. Erstens endet die Privilegierung nach verbreiteter Ansicht dort, wo grobe Fahrlässigkeit beginnt, § 277 BGB a.E. Zweitens gilt der Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt im Straßenverkehr nicht (BGH, Urteil vom 20.12.1966 - VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313). Auf § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB hat das OLG Karlsruhe diesen Gedanken übertragen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 169/06, NJW 2008, 925). Umstritten ist außerdem, ob die Privilegierung fortbesteht, sobald der Berechtigte seinen Rücktrittsgrund kennt. Ich halte eine teleologische Reduktion ab Kenntnis für richtig: Wer weiß, dass er zurückgeben wird, darf die Sache nicht mehr wie seine eigene behandeln.
Wann der Schuldner zum Wertersatz verpflichtet ist
Der Wertersatz nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB bemisst sich nach dem Ertrag, den die unterlassene Nutzung objektiv gebracht hätte. Bei Geld sind das die marktüblichen Zinsen für den fraglichen Zeitraum, bei einer vermietbaren Sache die ortsübliche Miete, bei einem landwirtschaftlichen Grundstück der übliche Pachtertrag.
Ein Nachweisproblem bleibt: Der Gläubiger muss darlegen, dass die Nutzung möglich gewesen wäre und dass ihr Unterbleiben den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft widerspricht. Das gelingt bei Kapital fast immer und bei Gebrauchsgegenständen fast nie.
Tipp
Wertersatz, Nutzungen und Verwendungen lassen sich schwer auseinanderhalten, solange man sie nur liest. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema kompakt oder ausführlich lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Systematik von Grund auf verstehen willst.
Nutzungsersatz berechnen: Zinsen, Miete und Fahrzeuge
Nutzungsersatz ist immer eine Rechnung, und die Rechnung entscheidet in der Praxis über mehr Geld als der Streit um den Rücktrittsgrund. Drei Fallgruppen decken fast alles ab: Kapital, vermietbare Sachen und Fahrzeuge.
Zinsen als Nutzungen des Kaufpreises
Beim Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet der Verkäufer den Kaufpreis zurück und dazu die daraus gezogenen Nutzungen. Das sind die Zinsen, die er tatsächlich erwirtschaftet hat, § 346 Abs. 1 BGB. Hat er das Geld gar nicht angelegt, obwohl das möglich gewesen wäre, greift § 347 Abs. 1 S. 1 BGB und er schuldet Wertersatz in Höhe des marktüblichen Zinses.
Wie weit der Nutzungsbegriff bei Geld reicht, ist nicht in jedem Punkt geklärt. Zinserträge sind unstreitig Nutzungen. Umstritten ist, ob auch ersparte Schuldzinsen dazugehören, wenn der Empfänger das Geld zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten eingesetzt hat. Dagegen spricht, dass die Ersparnis nicht aus dem Gebrauch, sondern aus dem Verbrauch des Betrags stammt. Wirtschaftlich macht es aber keinen Unterschied, ob jemand Zinsen einnimmt oder Zinsen spart, und im Bereicherungsrecht bejaht der BGH die Herausgabe zumindest in entsprechender Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB.
Neben den Nutzungen laufen die gesetzlichen Zinsansprüche weiter, insbesondere Verzugszinsen nach § 288 BGB und Prozesszinsen nach § 291 BGB. Sie stehen selbstständig neben § 346 Abs. 1 BGB und werden in der Klausur oft mit ihm vermengt.
Die Kilometerformel beim Rücktritt vom Autokauf
Beim Fahrzeug ist der Gebrauchsvorteil die zentrale Position. Die Rechtsprechung berechnet ihn linear nach der Fahrleistung. Die Formel lautet:
Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
Beim Neuwagen tritt an die Stelle der Restlaufleistung die erwartete Gesamtlaufleistung. Dieselbe lineare Rechenweise nutzen die Gerichte im Schadensrecht. In den Diesel-Verfahren ziehen sie den Nutzungsvorteil im Wege der Vorteilsausgleichung ab, und dass diese Grundsätze auch für einen Anspruch aus § 826 BGB gelten, hat der BGH ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Die erwartete Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht nach § 287 ZPO anhand von Marke, Typ und Motorisierung. Eine feste Zahl gibt es nicht, und die Ansätze sind über die Jahre gestiegen: Ältere Entscheidungen rechneten bei Mittelklassewagen mit 150.000 Kilometern, in den Diesel-Verfahren lagen die Werte bei vergleichbaren Fahrzeugen deutlich darüber. In der Klausur nennst du die angenommene Laufleistung deshalb ausdrücklich.
Rechne den Eingangsfall durch, hier als Neuwagenkauf: Kaufpreis 20.000 Euro, angenommene Gesamtlaufleistung 200.000 Kilometer, gefahren 40.000 Kilometer. 20.000 × 40.000 ÷ 200.000 ergibt 4.000 Euro. Der Käufer bekommt also 16.000 Euro zurück, nicht 20.000.

Ein häufiger Einwand greift nicht: Wer sein Fahrzeug unterdurchschnittlich genutzt hat, bekommt keinen Abschlag von der linearen Methode. Der BGH sieht keine Veranlassung, von der linearen Schätzungsmethode abzuweichen, auch wenn das Auto weit weniger gelaufen ist als vergleichbare Fahrzeuge. Wie das Gericht die Berechnung im Einzelnen führt, blieb in einer frühen Entscheidung offen, weil zeitanteilige und kilometerbezogene Methode zu fast gleichen Ergebnissen führten (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381).
Wie der Rücktritt beim mangelhaften Fahrzeug überhaupt zustande kommt, mit Fristsetzung, Nacherfüllungsvorrang und Erheblichkeitsschwelle, steht im Beitrag zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Gebrauchsvorteile bei anderen Sachen
Außerhalb des Fahrzeugkaufs fehlt eine feste Formel. Maßgeblich ist der objektive Wert der Gebrauchsmöglichkeit. Das ist meist die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Sache. Bei einer Wohnung ist das die Marktmiete, bei einer Maschine der übliche Leasing- oder Mietsatz, bei einem Notebook der Mietpreis vergleichbarer Geräte.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Tritt Wertersatz an die Stelle der Rückgewähr, bleibt nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die im Vertrag bestimmte Gegenleistung der Berechnungsmaßstab; die Wertminderung einer mangelhaften Sache lässt sich dabei nach dem Rechtsgedanken des § 441 Abs. 3 BGB prozentual abziehen. Außer Betracht bleibt außerdem die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB. Der normale Gebrauch ist über den Nutzungsersatz abgegolten und wird nicht zusätzlich als Verschlechterung abgerechnet.
Notwendige Verwendungen und andere Aufwendungen, § 347 Abs. 2 BGB
§ 347 Abs. 2 BGB dreht die Richtung um. Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so bekommt er seine notwendigen Verwendungen ersetzt. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Was eine Verwendung ist und was nicht
Verwendung ist jede Aufwendung, die einer Sache zugutekommt, also jedes freiwillige Vermögensopfer. Wie weit der Begriff reicht, ist umstritten. Die herrschende Lehre versteht ihn weit: Es genügt, dass die Aufwendung der Sache durch Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung zugutekommt. Der BGH verlangt zusätzlich, dass die Sache als solche erhalten bleibt, und schließt damit sachändernde Aufwendungen aus, etwa den Hausbau auf einem fremden Grundstück.
Der enge Begriff des BGH hat eine unangenehme Folge: Nach ihm hätte, wer auf fremdem Grund baut, nur ein Wegnahmerecht und keinen Ersatzanspruch. Deshalb ist der weite Begriff der herrschenden Lehre vorzugswürdig. Für § 347 Abs. 2 BGB entschärft sich der Streit allerdings, weil Satz 2 die nicht notwendigen Aufwendungen ohnehin über die Bereicherung auffängt.
Aufwendungen, die nicht der Sache, sondern nur dem Erwerber zugutekommen, sind keine Verwendungen. Der Kaufvertragsabschluss, die Fahrt zum Händler oder die Zulassungskosten fallen deshalb nicht unter § 347 Abs. 2 BGB, sondern allenfalls unter § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen.
Notwendige Verwendungen zu ersetzen: der Umfang
Notwendig ist eine Verwendung, die objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich ist. Denselben Begriff verwendet § 994 BGB im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der Maßstab ist dort derselbe. Typische Fälle sind die Reparatur eines Defekts, die fällige Wartung, die Fütterung eines Tieres, die Zahlung laufender öffentlicher Lasten.

Nicht notwendig ist alles, was den Gebrauchswert nur steigert. Die neue Anlage im gekauften Wagen, der Rußpartikelfilter, die hochwertigen Felgen sind nützliche Verwendungen und fallen unter Satz 2. Sie werden nur ersetzt, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist, also in Höhe der tatsächlich verbliebenen Werterhöhung. Liegt der Aufwand darüber, trägt der Schuldner die Differenz.
Für die parallelen Ansprüche im Sachenrecht gilt eine feinere Staffelung; sie steht auf der Wissensseite zum Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. BGB.
Andere Aufwendungen nur, soweit der Gläubiger bereichert ist
Satz 2 verweist der Sache nach auf den Bereicherungsgedanken, ohne das Bereicherungsrecht insgesamt anzuwenden. Entscheidend ist die objektive Werterhöhung im Zeitpunkt der Rückgabe, nicht das, was der Schuldner ausgegeben hat. Zwei Punkte sind dabei leicht zu übersehen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rückgewähr. Eine Verwendung, deren Wirkung bis dahin verbraucht ist, bereichert den Gläubiger nicht mehr. Dazu kommt die aufgedrängte Bereicherung: Wer eine Sache aufwendig umgestaltet, die der Gläubiger so gar nicht haben wollte, kann den Ersatz nicht über § 347 Abs. 2 S. 2 BGB erzwingen.
§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB nennt drei Auslöser für den Ersatzanspruch. Der dritte ist der interessanteste: Auch wer wegen § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BGB gar keinen Wertersatz schuldet, bekommt seine notwendigen Verwendungen ersetzt. Die Vorschrift verweist bewusst nicht auf § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Wer schon dort privilegiert ist, soll nicht zusätzlich Verwendungsersatz verlangen können.
Hinweis
Der Allgemeine Teil des BGB ist auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit nutzbar, mit Skripten, Karteikarten, Multiple-Choice-Aufgaben und Falltraining. Wer die Systematik von Anspruch, Rechtsfolge und Rückabwicklung an einem Stück aufbauen will, fängt am besten dort an.
Zug um Zug nach § 348 BGB: Klageantrag und Wertersatz im Leasingdreieck
Die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis stehen nicht nebeneinander, sie sind verknüpft. § 348 BGB ordnet an, dass die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind, und erklärt §§ 320, 322 BGB für entsprechend anwendbar.
Die Verknüpfung mit §§ 320, 322 BGB
Praktisch heißt das: Zug um Zug. Der Käufer bekommt den Kaufpreis nur gegen Rückgabe der Sache, der Verkäufer die Sache nur gegen Zahlung. Im Prozess gehört deshalb ein Zug-um-Zug-Antrag in die Klageschrift. Ein unbedingter Antrag auf Zahlung wäre nur teilweise begründet. Über § 322 BGB ergeht dann ein Zug-um-Zug-Urteil, und über §§ 293 ff. BGB stellt sich die Anschlussfrage nach dem Annahmeverzug des Gegners.
Im noch bestehenden Vertrag leistet dieselbe Verknüpfung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB. § 348 BGB überträgt diesen Gedanken auf das Rückgewährschuldverhältnis. Für den Nutzungsersatz bedeutet das: Auch er ist Teil der Zug-um-Zug-Verknüpfung und wird in der Praxis vom Rückzahlungsanspruch abgezogen, statt gesondert eingeklagt zu werden.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist § 348 BGB modifiziert. Nach § 475 Abs. 7 S. 2 BGB steht der Nachweis der Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleich. Der Unternehmer kann seine Zahlung also nicht bis zum Eingang der Ware zurückhalten.
Wertersatz im Leasingdreieck
Wer schuldet den Wertersatz, wenn nicht der Nutzer der Käufer ist? Diese Frage hat der BGH für das Leasing entschieden. Beim Finanzierungsleasing kauft der Leasinggeber die Sache beim Lieferanten und tritt die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab; genutzt wird das Fahrzeug vom Leasingnehmer. Tritt dieser wegen eines Mangels zurück, richtet sich der Wertersatzanspruch des Lieferanten nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB gleichwohl gegen den Leasinggeber als Käufer, nicht gegen den Leasingnehmer (BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 168/23).
Die Folge ist bemerkenswert. Die Forderungen sind nicht gegenseitig, deshalb kann der Lieferant mit seinem Wertersatzanspruch nicht gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Leasingnehmers aufrechnen. Und § 406 BGB hilft ihm nicht, wenn er die leasingtypische Abtretungskonstruktion beim Vertragsschluss kannte. Wer die Konstellation in der Klausur bekommt, prüft also zuerst, wer Partei des Kaufvertrags ist, und erst danach, wer genutzt hat. Die Grundlagen dazu stehen auf der Wissensseite zum Leasingvertrag.
Der Anwendungsbereich: Nutzungen und Verwendungen außerhalb des Rücktritts
Nutzungsersatz ist kein Sonderthema des Rücktrittsrechts. Dieselbe Frage stellt sich im Sachenrecht, im Bereicherungsrecht, im Kaufrecht und im Verbraucherrecht. Jedes Mal antwortet das Gesetz etwas anders. Halte die vier Schienen auseinander. Das bringt in der Klausur einen Vorsprung, denn dargestellt wird meist nur eine davon.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB
Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hängt die Nutzungsherausgabe an der Schutzwürdigkeit des Besitzers. Vorausgesetzt ist zunächst eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, also ein Anspruch aus § 985 BGB. Der redliche, unverklagte Besitzer darf die Nutzungen nach § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB behalten, von den Übermaßfrüchten abgesehen.
Herauszugeben hat der Besitzer nach §§ 987, 990 BGB, wenn er verklagt oder bösgläubig war, und nach § 988 BGB, wenn er unentgeltlich besitzt. Details stehen auf der Wissensseite zur Nutzungsherausgabe nach §§ 987 ff. BGB.

Der Klausurklassiker ist der rechtsgrundlose, aber entgeltliche Besitzer: V vermietet B eine Wohnung, der Mietvertrag ist nichtig, B zahlt und wohnt. Unentgeltlich besitzt B nicht, und die Sperrwirkung des EBV spräche gegen jeden Anspruch. Trotzdem muss B die Nutzungen herausgeben, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch: Wäre nur das Kausalgeschäft nichtig und die Übereignung wirksam, gäbe es kein EBV und die Nutzungen wären nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Die Rechtsprechung wendet dafür § 988 BGB analog an, die herrschende Lehre lässt ausnahmsweise die §§ 812 ff. BGB trotz EBV zu. Im Zweipersonenverhältnis führen beide Wege zum selben Ergebnis; im Dreipersonenverhältnis ist die Lehre vorzugswürdig, weil der Besitzer sonst seine Gegenrechte gegen den Zwischenmann verliert.
Bereicherungsrecht, § 818 Abs. 1 BGB
Im Bereicherungsrecht entsteht ein neues gesetzliches Schuldverhältnis, während das Rückgewährschuldverhältnis das alte fortbestehen lässt. Der Umfang der Herausgabe reicht nach § 818 Abs. 1 BGB über den Bereicherungsgegenstand hinaus: Herauszugeben sind auch die gezogenen Nutzungen und die Surrogate. Mieteinnahmen aus einem rechtsgrundlos erlangten Grundstück sind mittelbare Sachfrüchte und damit Nutzungen im Sinne von § 100 BGB.
Der Unterschied zum Rücktrittsrecht liegt in der Haftungsverfassung. Der gutgläubige Bereicherungsschuldner kann sich auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, der Rückgewährschuldner nicht. Dafür kennt das Bereicherungsrecht keine Privilegierung nach dem Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt. Wie der Anspruch im Einzelnen aufgebaut wird, steht im Beitrag zur Leistungskondiktion nach § 812 BGB und auf der Wissensseite zum Umfang des Herausgabeanspruchs.
Eine Brücke zurück ins Schuldrecht schlägt § 292 BGB. Wer einen bestimmten Gegenstand herauszugeben hat, haftet ab Rechtshängigkeit nach den Vorschriften, die zwischen Eigentümer und Besitzer gelten. Nach § 292 Abs. 2 BGB gilt dasselbe für den Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und für den Verwendungsersatz. Die Herausgabepflicht selbst folgt weiter aus dem jeweiligen Schuldverhältnis; § 292 BGB bestimmt nur, nach welchen Regeln sie ab Klageerhebung abgewickelt wird.
Kein Nutzungsersatz bei der Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt eine harte Sonderregel. Liefert der Unternehmer eine mangelfreie Sache nach, darf er für die Nutzung der mangelhaften nichts verlangen. § 475 Abs. 3 S. 1 BGB nimmt die Nutzungsherausgabe aus dem Verweis des § 439 Abs. 6 BGB heraus.
Dahinter steht der Quelle-Fall. Ein Versandhändler hatte für ein mangelhaftes Herd-Set Nutzungsersatz verlangt. Der EuGH entschied, dass Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Verkäufer bei der Ersatzlieferung Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Guts verlangen darf (EuGH, Urteil vom 17.04.2008 - C-404/06). Der BGH setzte das durch eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion um und stellte klar, dass richtlinienkonforme Auslegung auch Rechtsfortbildung über den Wortlaut hinaus erlaubt (BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05, NJW 2009, 427).
Achte auf die Grenze: Die Befreiung gilt nur für die Nacherfüllung. Tritt der Verbraucher zurück, bleibt es beim Nutzungsersatz nach §§ 346, 347 BGB. Wer mit dem mangelhaften Auto zwei Jahre fährt und dann zurücktritt, zahlt für die Kilometer; wer stattdessen ein neues Fahrzeug nachgeliefert bekommt, zahlt nichts. Der Überblick über die Mängelrechte des Käufers nach § 437 BGB ordnet beide Wege ein.
Widerruf und Vorenthaltung der Mietsache
Beim Verbraucherwiderruf ersetzen die §§ 355 ff. BGB die Rücktrittsregeln. Für Waren schuldet der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 BGB keinen Nutzungsersatz, sondern nur Wertersatz für einen Wertverlust. Und auch den nur unter zwei Bedingungen: Er muss mit der Ware anders umgegangen sein, als es zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nötig war, und der Unternehmer muss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben. Wer die Jacke anprobiert, schuldet nichts; wer sie eine Woche trägt, schon. Der Verbraucherwiderruf nach § 355 BGB folgt damit einer eigenen Logik.

Im Mietrecht schließlich verlangt § 546a Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthält. Vorenthaltung setzt kumulativ voraus, dass der Mieter nicht zurückgibt und dass dies dem Willen des Vermieters widerspricht. Fehlt dieser Rückerlangungswille, etwa weil der Vermieter selbst noch vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgeht, scheidet der Anspruch aus. Bleibt dann nur der bereicherungsrechtliche Weg, kommt es auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße Besitz an der Wohnung genügt nicht (BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 291/23). Wer die Wohnung nur noch als Abstellraum nutzt, schuldet den Wert dieser Lagernutzung, nicht die Marktmiete. Die Grundlagen zum Mietvertrag nach § 535 BGB stehen im eigenen Beitrag.
Die vier Schienen im Vergleich zeigen, wie unterschiedlich dieselbe Frage beantwortet wird.
| Regime | Norm | Wer gibt heraus | Privilegierung |
|---|---|---|---|
| Rücktritt | §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB | Rückgewährschuldner, auch für nicht gezogene Nutzungen | eigenübliche Sorgfalt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht |
| EBV | §§ 987, 988, 990 BGB | nur der verklagte, bösgläubige oder unentgeltliche Besitzer | redlicher Besitzer behält die Nutzungen, § 993 Abs. 1 BGB |
| Bereicherung | § 818 Abs. 1 BGB | jeder Kondiktionsschuldner | Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB |
| Widerruf | § 357a Abs. 1 BGB | Verbraucher nur bei übermäßigem Umgang | Prüfung von Beschaffenheit und Funktionsweise frei |
Prüfungsschema zu §§ 346, 347 BGB und typische Klausurfehler
Die Rückabwicklung wird in der Klausur als Anspruch geprüft, nicht als Aufzählung. Jede Position hat ihre eigene Anspruchsgrundlage, und die Reihenfolge folgt der Kette aus Rückgewähr, Wertersatz und Nebenpositionen.
Das Schema: § 347 Nutzungen und Verwendungen in vier Schritten
Schlag kurz § 347 BGB auf und lies ihn neben dem Schema mit, dann fällt die Zuordnung leichter.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Wirksamer Rücktritt: Rücktrittsgrund und Rücktrittserklärung | §§ 323, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2, 349 BGB |
| 2 | Rückgewähr der Leistung und Herausgabe gezogener Nutzungen | § 346 Abs. 1 BGB |
| 3 | Wertersatz statt Rückgewähr oder Herausgabe, Ausnahmen prüfen | § 346 Abs. 2, Abs. 3 BGB |
| 4 | Nebenpositionen: nicht gezogene Nutzungen, Verwendungen, Zug um Zug | §§ 347 Abs. 1, 347 Abs. 2, 348 BGB |
Schritt 4 wird beim Prüfen leicht übergangen. Er lohnt sich trotzdem: dort liegen die Nebenpositionen, die im Gutachten selten auftauchen.
Fünf Fehler, die in der Klausur Punkte kosten
Erstens die Verwechslung der Absätze. Gezogene Nutzungen gehören zu § 346 Abs. 1 BGB, nur die nicht gezogenen zu § 347 Abs. 1 BGB. Rechnest du die gefahrenen Kilometer über § 347 BGB ab, zitierst du die falsche Norm.
Zweitens der Sorgfaltsmaßstab. Die Privilegierung auf die eigenübliche Sorgfalt gilt nur beim gesetzlichen Rücktrittsrecht. Beim vertraglichen Rücktrittsvorbehalt bleibt es beim normalen Maßstab des Vertretenmüssens nach § 276 BGB.
Drittens die vergessene Gegenrichtung. Wer die Ansprüche des Gläubigers durchprüft und § 347 Abs. 2 BGB weglässt, verschenkt den Verwendungsersatz des Schuldners und damit einen ganzen Prüfungspunkt.
Viertens die Doppelabrechnung. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB außer Betracht. Sonst wird derselbe Gebrauch zweimal abgerechnet. Einmal als Nutzung, einmal als Verschlechterung.
Fünftens der Verbrauchsgüterkauf. Nacherfüllung und Rücktritt werden gern in einen Topf geworfen. Bei der Nachlieferung gibt es keinen Nutzungsersatz, beim Rücktritt schon. Das ist derselbe Vertrag, aber ein anderes Mängelrecht.
Tipp
Solche Zuordnungsfehler trainierst du am besten am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen typische Denkfehler abbilden, mit ausführlicher Erläuterung nach jeder Aufgabe.
Fazit: Nutzungen und Verwendungen sind die zweite Hälfte des Rücktritts
§ 347 BGB ist kurz. Er enthält trotzdem zwei eigenständige Ansprüche. Absatz 1 verpflichtet den Schuldner zum Wertersatz, wenn er Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, und privilegiert den gesetzlich Berechtigten auf die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Absatz 2 gibt ihm im Gegenzug die notwendigen Verwendungen und, soweit der Gläubiger bereichert ist, auch andere Aufwendungen. Wer daneben § 346 Abs. 1 BGB für die gezogenen Nutzungen und § 348 BGB für die Zug-um-Zug-Verknüpfung sicher einordnet, hat die Rückabwicklung vollständig.
Der Rest ist Übung am Fall, etwa mit dem Lernpfad zum Leistungsstörungsrecht auf jurahilfe.de, der Rücktritt, Wertersatz und Nutzungen am Sachverhalt durchspielt.
Weiterlesen
- Schuldrecht AT: Themen, Karteikarten und Schemata: Der Überblick über das Gebiet, in dem §§ 346 ff. BGB stehen, mit gratis Lernplan.
- § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes: Was neben dem Rücktritt an Schadensersatz möglich bleibt, § 325 BGB.
- § 326 BGB: Gegenleistungsgefahr und Rücktritt bei Unmöglichkeit: Der Rücktrittsgrund, der ohne Fristsetzung auskommt.
- § 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes: Das Surrogat als Gegenstück zur Nutzungsherausgabe.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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