Fünf Fußnoten pro Seite. Wer bei einer Hausarbeit von 20 Seiten deutlich darunter bleibt, meldet dem Korrektor eine dünne Literaturrecherche, bevor der den ersten Obersatz gelesen hat. Juristisch zitieren heißt: jeden fremden Gedanken so belegen, dass der Leser ihn in der Originalquelle wiederfindet. Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur stehen dafür an zwei Orten, in Fußnoten als Kurzzitat unten auf der Seite und im Literaturverzeichnis als Vollzitat am Ende der Arbeit.
In der Klausur gilt das Gegenteil: Dort schreibst du ohne jede Fundstelle. Wer trotzdem eine angibt, riskiert einen Täuschungsvorwurf. Alles Folgende betrifft also Hausarbeiten, Seminararbeiten und Abschlussarbeiten.
Auf einen Blick:
- Fußnote und Literaturverzeichnis sind arbeitsteilig: unten das Kurzzitat mit der Kernstelle, hinten das Vollzitat mit Auflage, Ort und Jahr.
- Zitieren darfst du nur, was du selbst gelesen hast. Ein aus fremden Fußnoten übernommener Nachweis ist ein Blindzitat und gilt als unwissenschaftlich.
- Fremde Gedanken werden umformuliert, nicht wörtlich übernommen. Das wörtliche Zitat bleibt dem Fall vorbehalten, in dem es auf den genauen Wortlaut ankommt.
- „vgl.“, „a.A.“ und „a.a.O.“ gehören in Aufsätze und Kommentare. In der gutachterlichen Hausarbeit haben sie nichts verloren.
- Bei Urteilen genügt heute Gericht, Datum, Aktenzeichen und Randnummer samt Quelle. Die Zeitschriftenfundstelle ist Kür geworden, der ECLI ergänzt sie.
- Die wichtigste Einzelregel heißt Einheitlichkeit. Ein durchgehend eigenwilliger Stil schlägt einen inkonsequent korrekten.
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Wann du in Jura Fundstellen zitieren musst und wann nicht
Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur gehören in jede schriftliche Arbeit, die du zu Hause anfertigst: Hausarbeit, Seminararbeit, Bachelor- und Masterarbeit, Dissertation. In der Klausur dagegen zitierst du ausschließlich das Gesetz. Entscheidend sind die erlaubten Hilfsmittel.

Warum in der Klausur keine Fundstellen stehen dürfen
In der Aufsichtsarbeit hast du nur den Gesetzestext. Steht dort trotzdem „BGH, NJW 2018, 146“, muss der Korrektor annehmen, dass du unzulässige Hilfsmittel benutzt hast. Das kann als Täuschungsversuch gewertet werden, und die Folge reicht von der Bewertung mit null Punkten bis zum Ordnungsverfahren.
Ebenso wenig hilft die gut gemeinte Variante, in der jemand aus dem Gedächtnis „str., h.M. bejaht das“ in Klammern setzt. Meinungsstände stellst du in der Klausur im Fließtext dar, mit Argumenten statt mit Namen. Wie du das sauber machst, steht im Artikel zum Meinungsstreit in der juristischen Klausur.
Was in der Hausarbeit belegt werden muss
Die Regel ist knapp: Alles, was nicht dein eigener Gedanke ist, braucht eine Fundstelle. Das betrifft Definitionen, Auslegungsergebnisse, Argumente aus einem Streitstand, Zahlen, historische Einordnungen und jede Aussage darüber, was Rechtsprechung oder Literatur vertreten.
Kein Beleg nötig ist bei zwei Dingen. Erstens beim Gesetzeswortlaut selbst, dafür steht das Normzitat im Text. Zweitens bei deiner eigenen Subsumtion, also der Anwendung auf den Sachverhalt. Genau dort sollst du eigenständig arbeiten, und ein Nachweis würde dort auch gar nicht passen.
Im Fließtext bleibst du dabei abstrakt. Statt „Wie Baldus meint …“ schreibst du „In der Literatur wird vertreten, dass …“ und setzt den Namen in die Fußnote. Ausnahme ist der Fall, in dem eine Person oder ein Gericht Begründer einer benannten Lehre ist. Dann darf der Name in den Text: „nach der Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts“.
Gesetze zitieren funktioniert anders
Normzitate folgen eigenen Regeln, von der Reihenfolge Absatz, Satz, Nummer bis zu den Paragrafenketten mit „f.“ und „ff.“. Sie stehen im Fließtext, nicht in der Fußnote, und sie gehören auch nicht ins Literaturverzeichnis. Der komplette Regelsatz dazu steht in unserem Artikel Gesetze zitieren mit Beispielen und häufigen Fehlern. Hier geht es ab jetzt nur um Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die vier Grundregeln der juristischen Zitierweise
Vier Maximen entscheiden darüber, ob deine Nachweise wissenschaftlich sauber sind: Der Leser muss die Quelle problemlos finden. Belegt wird immer die Primärquelle. Zitiert wird nur, was du selbst gelesen hast. Und fremde Gedanken gibst du in eigenen Worten wieder.
Nachvollziehbarkeit: der Leser muss die Quelle finden
Eine wissenschaftliche Arbeit erzeugt neues Wissen auf der Basis von vorhandenem. Damit das überprüfbar bleibt, muss jeder Nachweis den Leser in die Lage versetzen, die Stelle im Original aufzuschlagen und den fremden Gedanken dort wiederzufinden. Deshalb reicht die bloße Anfangsseite eines Aufsatzes nicht. Du gibst zusätzlich die Kernstelle an, also die Seite, auf der die Aussage tatsächlich steht.
Praktisch heißt das: „Mock, JuS 2008, 309“ ist unvollständig, „Mock, JuS 2008, 309, 310“ ist vollständig. Die 309 ist der Beginn des Aufsatzes, die 310 die Fundstelle deiner Aussage. Bei Büchern übernimmt die Randnummer diese Rolle, bei Kommentaren die Kombination aus Paragraf und Randnummer.
Immer die primäre Quelle zitieren
Willst du belegen, was ein Gericht entschieden hat, gehört die Entscheidung selbst in die Fußnote. Ein Aufsatz, in dem jemand über dieses Urteil berichtet, belegt nur die Auffassung des Aufsatzautors. Für die Position des Gerichts ist er Sekundärliteratur.
Genau hier wird oft nachlässig gearbeitet. Ein Kommentar schreibt „st. Rspr.“ und nennt drei Aktenzeichen. Wer diese drei ungeprüft übernimmt, belegt damit nur die Behauptung des Kommentators über die Rechtsprechung. Steht die Primärquelle einmal in der Fußnote, darfst du zustimmende Literaturstimmen anschließend in derselben Fußnote ergänzen.
Keine Blindzitate übernehmen
Ein Blindzitat entsteht, wenn du einen Nachweis aus den Fußnoten eines fremden Textes abschreibst, ohne die genannte Quelle selbst aufzuschlagen. Das passiert schnell und fällt öfter auf, als Bearbeiter denken. Der Lehrstuhl Baldus in Heidelberg schreibt in seinen Zitierregeln ausdrücklich, dass Blindzitate zur Bewertung mit null Punkten führen können.
Der Grund liegt im Risiko: Häufig belegt der übernommene Nachweis die Aussage gar nicht, für die er angeführt wird, oder er bezieht sich auf eine überholte Auflage. Prüfe also jede Fundstelle, bevor sie in deine Arbeit wandert. Wenn du keinen Zugriff auf die Originalquelle hast, lass den Nachweis weg und suche einen anderen.
Stichproben im Fußnotenapparat sind an vielen Lehrstühlen Standard, bei auffälligen Arbeiten wird er komplett durchgesehen. Wie genau dabei hingesehen wird, beschreibt der Artikel zur KI-Erkennung in der Jura-Hausarbeit, denn der Fundstellen-Check ist dort eines der wirksamsten Werkzeuge.
Paraphrase statt wörtliches Zitat
In juristischen Arbeiten arbeitest du fast ausschließlich mit indirekten Zitaten. Du gibst den fremden Gedanken in eigenen Worten wieder, setzt keine Anführungszeichen und belegst ihn trotzdem in der Fußnote. Das zeigt, dass du den Inhalt verstanden hast, und es hält deinen Text lesbar.
Das wörtliche Zitat bleibt dem Ausnahmefall vorbehalten, in dem es auf den exakten Wortlaut ankommt, etwa bei einer prägnanten Formel des BGH, die du anschließend analysierst. Rechtlich ist das durch das Zitatrecht in § 51 UrhG gedeckt, solange du die Quelle angibst, wozu § 63 UrhG verpflichtet.
Für die Technik des wörtlichen Zitats gelten feste Konventionen. Fehler im Original übernimmst du und markierst sie mit „[sic!]“. Änderungen für den Lesefluss setzt du in eckige Klammern, Auslassungen ebenfalls, allerdings nie am Anfang des Zitats. Eigene Erläuterungen kennzeichnest du mit „(Anm. d. Verf.)“. Ein Zitat innerhalb des Zitats bekommt halbe Anführungszeichen.
Tipp
Wer Definitionen und Streitstände beim Schreiben schnell nachschlagen will, bekommt sie auf jurahilfe.de per Klick direkt im Text, statt in mehreren Büchern zu blättern. Praktisch, wenn du für eine Fußnote den Streitstand noch einmal sortieren musst.
Fußnoten in der juristischen Hausarbeit richtig setzen
Fußnoten stehen am Fuß der Seite, fortlaufend nummeriert über die gesamte Arbeit, und sie enthalten in der einfachen Hausarbeit ausschließlich Quellenangaben. Sie beginnen mit einem Großbuchstaben und enden mit einem Punkt. Die Position der Fußnotenzahl im Satz zeigt an, worauf sich der Beleg bezieht.
Was in die Fußnote gehört und was nicht
In der Hausarbeit dient die Fußnote als reiner Quellennachweis. Weiterführende Hinweise, kleine Exkurse und Kommentierungen des Verfassers gehören dort nicht hinein. Solche Fußnoten kennst du aus Aufsätzen, Lehrbüchern und Dissertationen, dort sind sie üblich und erwünscht.
Der Grund für die Zurückhaltung ist einfach: Was im Gutachten wichtig ist, gehört in den Text. Was unwichtig ist, gehört gar nicht in die Arbeit. Ein Gedanke, der in die Fußnote ausweicht, ist meist entweder falsch platziert oder überflüssig.
Auch die Zeilenumbrüche verdienen einen Blick. Wenn eine Fußnote über mehrere Zeilen läuft, sieht sie deutlich aufgeräumter aus, wenn du die Folgezeilen einrückst, sodass alle Zeilen bündig beginnen. In Word erreichst du das über das Lineal, indem du die untere der beiden Einzugsmarkierungen nach rechts schiebst. Und zwischen Zeitschriftenkürzel und Jahreszahl setzt du ein geschütztes Leerzeichen mit Strg + Shift + Leertaste, damit „NJW“ und „2018“ nicht durch einen Umbruch auseinandergerissen werden.
Warum vgl., a.A. und a.a.O. in der Hausarbeit nichts zu suchen haben
Hier eine Meinung, die von manchen Bearbeitungshinweisen abweicht. Ich empfehle, diese drei Abkürzungen in der gutachterlichen Hausarbeit vollständig wegzulassen.
„vgl.“ (vergleiche): Entweder geht die dargestellte Definition auf die zitierte Quelle zurück, dann ist das Wort überflüssig. Oder der Nachweis soll nur zum Nachlesen einer ähnlichen Konstellation anregen, dann leistet er für die Gutachtenfrage nichts. In Seminararbeiten mit stärker abwägendem Charakter kann „vgl.“ sinnvoll sein, im Gutachten fehlt ihm die Funktion.
„a.A.“ (anderer Ansicht): Eine abweichende Auffassung ist entweder für deinen Fall relevant, dann setzt du dich im Text mit ihr auseinander. Oder sie ist es nicht, dann brauchst du sie überhaupt nicht zu erwähnen. Der Vermerk in der Fußnote ersetzt die Auseinandersetzung, ohne sie zu leisten.
„a.a.O.“ und „ebd.“: Beide verweisen auf einen früheren Nachweis. Für den Leser bedeutet das, im Fußnotenapparat rückwärts nach dem Erstbeleg zu suchen. Das ist eine Zumutung, und dein Ziel sollte sein, dass der Korrektor deiner Gedankenführung ohne eigene Anstrengung folgen kann. Dazu kommt ein praktisches Risiko: Arbeiten werden bis zur Abgabe umgestellt und erweitert, und dann zeigt der Verweis plötzlich ins Leere. Schreibe stattdessen jedes Mal das Kurzzitat aus, es kostet eine halbe Zeile.
Fußnotenzahl vor oder nach dem Punkt?
Die Position ist kein Formalkram, sie sagt dem Leser, worauf sich der Beleg bezieht. Belegst du die Aussage eines ganzen Satzes, steht die Fußnotenzahl nach dem Punkt. Bezieht sich der Nachweis auf ein einzelnes Wort oder einen Satzteil, steht sie direkt dahinter und damit vor dem Punkt.
Ein Beispiel. „Die Sicherungsübereignung ist nicht akzessorisch.¹“ belegt den ganzen Satz. „Bei der Sicherungsübereignung¹ fallen Eigentum und Besitz auseinander.“ belegt nur den Begriff. Übernimmst du mehrere aufeinanderfolgende Gedanken aus derselben Quelle, setzt du eine Fußnote ans Ende des Absatzes.

Wie viele Fußnoten pro Seite erwartet werden
Die Breite deiner Literaturrecherche ist ein eigenständiges Bewertungskriterium, und der Fußnotenapparat macht sie sichtbar. Als Richtwert gilt: Bei einer Hausarbeit mit den üblichen 20 bis 25 Seiten solltest du deutlich mehr als 50 verschiedene Quellen geprüft und in deutlich mehr als 50 Fußnoten zitiert haben.
Pro Seite sind rund fünf Fußnoten ein guter Anhaltspunkt. Mehrere aufeinanderfolgende Seiten ganz ohne Beleg fallen negativ auf. Nach oben ist bei etwa zehn Fußnoten pro Seite Schluss, darüber wird der Apparat unübersichtlich, und du kannst mehrere Nachweise zu einer Fußnote zusammenlegen, getrennt durch Semikolon.
Manche Bearbeitungshinweise werden sehr deutlich. Ein verbreiteter Passus für eine 20-seitige Arbeit lautet sinngemäß, die Arbeit werde automatisch mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn nicht mindestens 40 Fußnoten vorliegen und das Literaturverzeichnis weniger als 20 verschiedene Quellen aufweist. Lies deine Hinweise also genau.
Tipp
Wenn dir beim Recherchieren auffällt, dass dir der Überblick über ein Rechtsgebiet fehlt, hilft der Kompakt-Modus der interaktiven Skripten auf jurahilfe.de: der gesamte Stoff komprimiert und vernetzt, damit du weißt, wonach du in der Literatur überhaupt suchst.
Urteile und Rechtsprechung richtig zitieren
Ein Rechtsprechungszitat besteht aus dem Gericht, dem Datum, dem Aktenzeichen und der Fundstelle mit der Kernstelle oder Randnummer. Aus der Fundstelle muss sich das Gericht ergeben. Bei den amtlichen Sammlungen steckt es schon im Kürzel, sonst nennst du es zusätzlich.
Das klassische Zitat mit Zeitschrift und Kernstelle
Die überlieferte Form nennt das abgekürzte Gericht, die Zeitschrift oder Entscheidungssammlung, die Anfangsseite und die Kernstelle. Weil Entscheidungen heute fast nur noch über Datenbanken gesucht werden, ist die Angabe des Aktenzeichens hilfreich geworden:
BGH, NJW 2018, 146, 148 (Az: VIII ZR 271/16).
Ergänzen kannst du die Art der Entscheidung und das Verkündungsdatum. Das lohnt sich, weil ein Zahlendreher im Aktenzeichen sich über das Datum korrigieren lässt und es zu einem Aktenzeichen mehrere Dokumente mit verschiedenen Daten geben kann:
BGH, Urteil vom 27.09.2017, NJW 2018, 146, 148.
Beim Datum musst du dich für ein Format entscheiden und dabei bleiben. Also nicht eine Entscheidung mit „27.09.“ und die nächste mit „27. September“ zitieren, und nicht einmal mit führender Null und einmal ohne.
Das moderne Zitat mit Aktenzeichen und Randnummer
Da Entscheidungen praktisch nur noch über juristische Datenbanken bezogen werden, halte ich die Zeitschriftenfundstelle für verzichtbar. Das Aktenzeichen gewinnt dadurch an Gewicht, und die Randnummer erlaubt es, die Fundstelle punktgenau anzugeben:
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 - juris Rn. 18.
Ein Detail ist dabei wichtig. Ältere Entscheidungen haben nicht immer Randnummern, und die Datenbanken haben sie teils nachträglich vergeben. Die Nummern stimmen deshalb zwischen juris, beck-online und der Zeitschriftenfassung nicht zwangsläufig überein. Nenne mit der Randnummer also immer die Quelle, aus der sie stammt. Welche Datenbank für welche Recherche taugt, vergleicht unser Überblick zu den juristischen Datenbanken im Jurastudium.
Mit Datenbanken zu arbeiten ist übrigens uneingeschränkt zulässig. Die Inhalte entsprechen der Druckfassung oder unterliegen wissenschaftlicher Kontrolle, und die Autoren stehen mit ihrem Namen dafür ein.
Beide Formen im direkten Vergleich, damit du siehst, was jeweils Pflicht ist und was Kür:
| Bestandteil | Klassisch | Modern |
|---|---|---|
| Gericht | BGH | BGH |
| Datum | optional | Pflicht |
| Aktenzeichen | hilfreich, in Klammern | Pflicht, zentral |
| Fundstelle | NJW 2018, 146 | Datenbank, etwa juris |
| Kernstelle | Seite 148 | Rn. 18 |
| ECLI | nein | optional, in eckigen Klammern |
Amtliche Sammlungen: BGHZ, BVerfGE und BVerwGE
Ist eine Entscheidung in einer amtlichen Sammlung veröffentlicht, hat diese Vorrang vor der Zeitschrift. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert die Rangfolge in seiner Zitierrichtlinie ausdrücklich: BVerwGE vor Buchholz vor Zeitschriften, und bei mehrfacher Veröffentlichung ist nur die amtliche Sammlung anzugeben.
Die gebräuchlichen Kürzel solltest du im Kopf haben: BVerfGE für das Bundesverfassungsgericht, BGHZ für die Zivilsachen und BGHSt für die Strafsachen des Bundesgerichtshofs, dazu BVerwGE, BAGE, BSGE und BFHE. Diese Kürzel gelten als juristische Fachsprache und gehören deshalb nicht ins Abkürzungsverzeichnis der Hausarbeit. Ein zusätzlicher Gerichtsname erübrigt sich dann.
Bei Instanzgerichten zitierst du nach Bezeichnung und Sitz, also „OLG Schleswig“, „OVG Hamburg“, „VG Schleswig“. Findest du in einer Zeitschrift ein Zitat ohne Sitzangabe, recherchierst du ihn auf der Homepage des Gerichts nach.
Von Stichworten wie „Nassauskiesungs-Fall“ rate ich in der Hausarbeit ab. Sie stammen aus dem angloamerikanischen Case Law, sind für den Nachweis entbehrlich, und als Anfänger kannst du kaum zuverlässig einschätzen, welche Entscheidung diesen Rang überhaupt beanspruchen darf.
Tipp
Wer die Entscheidungen hinter den Streitständen erst einmal verstehen will, findet auf jurahilfe.de Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die Definitionen und Rechtsprechungslinien abfragen, bevor du sie in der Hausarbeit belegst.
ECLI als europäischer Identifikator
Der European Case Law Identifier ist eine eindeutige Kennung, die jede Entscheidung europaweit auffindbar macht. Wie du damit und mit dem Aktenzeichen an den Volltext kommst, steht im Beitrag dazu, wie du Gerichtsurteile online findest. Sie sieht aus wie ECLI:DE:BVerwG:2013:190213B6P7.12.0 und verschlüsselt Land, Gericht, Jahr und einen gerichtsinternen Ordnungsteil.
Im Zitat steht der ECLI in eckigen Klammern hinter dem Aktenzeichen, bei Wiederholungszitaten derselben Entscheidung entfällt er wieder. Die Zitierrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Vollform:
BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 6 P 7.12 [ECLI:DE:BVerwG:2013:190213B6P7.12.0] - BVerwGE 146, 48 Rn. 14.
Für die normale Jura-Hausarbeit ist der ECLI kein Pflichtbestandteil, solange deine Bearbeitungshinweise ihn nicht verlangen. Wer europäische Rechtsprechung zitiert oder eine Seminararbeit mit internationalem Bezug schreibt, fährt damit allerdings gut, weil sich die Entscheidung über den ECLI auch dann noch finden lässt, wenn sich Datenbankstrukturen ändern.
Tipp
Wer üben will, Entscheidungen im Sachverhalt wiederzuerkennen, findet auf jurahilfe.de Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung: kleine Fälle, in denen genau die Konstellationen auftauchen, zu denen du später Fundstellen suchst.
Literatur richtig zitieren: Kommentare, Lehrbücher und Aufsätze
Jede Textgattung hat ihre eigene Zitierform, und jede erscheint zweimal: als Vollzitat im Literaturverzeichnis und als Kurzzitat in der Fußnote. Im Vollzitat stehen Autor, Titel, Auflage, Ort und Jahr. Im Kurzzitat genügen Nachname, verkürzter Titel und die Fundstelle.
Vorab eine Regel für alle Gattungen: Verwende die neueste Auflage. Nur so bildest du den aktuellen Stand ab. Eine Ausnahme gilt, wenn du gerade die frühere Ansicht belegen willst, die in einer älteren Auflage vertreten wurde. Gibt es von einem Werk nur eine Auflage, entfällt die Angabe, „1. Aufl.“ schreibt niemand. Loseblattwerke haben statt Auflage und Jahr den Zusatz „Loseblattsammlung“ und ihren Stand.
Die folgende Übersicht zeigt für jede Gattung, was ins Literaturverzeichnis gehört und was davon in der Fußnote übrig bleibt:
| Gattung | Literaturverzeichnis | Fußnote |
|---|---|---|
| Lehrbuch | Autor, Titel, Auflage, Ort, Jahr | Autor, Kurztitel, Rn. |
| Kommentar | Titel oder Herausgeber, Band, Auflage, Ort, Jahr | Bearbeiter in: Kurztitel, Paragraf, Rn. |
| Onlinekommentar | wie Kommentar, dazu Stand | Bearbeiter, Kurztitel, Stand, Paragraf, Rn. |
| Aufsatz | Autor, Titel, Zeitschrift, Jahr, Anfangsseite | Autor, Zeitschrift, Jahr, Anfangsseite, Kernstelle |
| Sammelwerk | Herausgeber, Titel, Ort, Jahr | Autor, Kurztitel, Anfangsseite, Kernstelle |
| Dissertation | Autor, Titel, Diss. Ort Jahr | Autor, Kurztitel, Seite |
| Internetquelle | Autor, Titel, Adresse, Abrufdatum | Autor, Kurztitel, Adresse |
| Urteil | gehört nicht hinein | Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Rn. |
| Gesetz | gehört nicht hinein | steht im Fließtext |
Kommentare zitieren: MüKoBGB, Grüneberg und BeckOK
Das Vollzitat eines Kommentars enthält Herausgeber oder Sachtitel, den vollständigen Titel, Auflage, Ort und Bearbeitungsjahr. In der Fußnote reichen Bearbeiter, abgekürzter Kommentartitel, kommentierter Paragraf und Randnummer:
Vollzitat: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Sachenrecht, §§ 854-1296, 7. Auflage, München 2017.
Kurzzitat: Joost in: MüKoBGB, § 854 Rn. 1.

Bei der Frage, ob ein Kommentar unter Herausgeber oder unter Titel läuft, gibt es keine verbindliche Regel. Manche Werke kennt jeder unter dem Sachtitel, etwa den Münchener Kommentar oder den Bonner Kommentar zum Grundgesetz. Andere laufen unter ihrem Begründer. Ich halte mich an die gebräuchlichste Bezeichnung, weil das die Auffindbarkeit erhöht. Welche Werke sich für welchen Zweck lohnen, ordnet der Überblick zu den Jura-Fallbüchern und Lernmedien ein.
Ein Namenswechsel verdient besondere Aufmerksamkeit: Der Standardkommentar zum BGB heißt seit der 81. Auflage vom Dezember 2021 Grüneberg, benannt nach dem BGH-Richter Christian Grüneberg. Zuvor hieß er Palandt, und der Verlag hat ihn wegen der nationalsozialistischen Vergangenheit Otto Palandts umbenannt. Viele Zitierhinweise der Lehrstühle sind noch nicht nachgezogen und zeigen Beispiele mit „Palandt“. Zitiere die Auflage, die du in der Hand hältst, also aktuelle Auflagen als Grüneberg und ältere weiterhin als Palandt.
Für Onlinekommentare wie den BeckOK und den jurisPK gilt dasselbe wie für gedruckte, mit einer Ergänzung: Du gibst das genaue Kommentierungsdatum an, weil sich der Text laufend ändert:
BeckOK BGB/Bearbeiter (Stand: Datum der Kommentierung), § 150 BGB Rn. 13.
Nimmst du bei einem gedruckten Kommentar eine online schon aktualisierte Randnummer in Bezug, kennzeichnest du das in Fußnote und Literaturverzeichnis mit dem Zusatz „online“.
Lehrbücher, Monographien und Dissertationen
Das Vollzitat besteht aus Autor mit Vor- und Nachname, Buchtitel, Auflage, Verlagsort und Erscheinungsjahr. Mehrere Autoren trennst du mit Schrägstrich. Den Verlagsnamen und die Schriftenreihe lässt du weg.
Vollzitat: Schwarz, Günter / Wandt, Manfred, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 3. Auflage, München 2009.
Kurzzitat: Schwarz / Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 10 Rn. 53.
Den Verlagsort brauchte man früher zum Auffinden. Zwingend ist er heute nicht mehr, üblich schon, und ich empfehle, ihn anzugeben. Bei zwei Orten nennst du beide mit Schrägstrich ohne Leerzeichen, bei mehr als zwei den ersten mit einem angehängten „u.a.“. Fehlt ausnahmsweise das Erscheinungsjahr, vermerkst du „o.J.“.
Eine Monographie behandelt im Unterschied zum Lehrbuch einen einzelnen Gegenstand vollständig, etwa ein spezielles Problem. Bei Dissertationen, die nicht im Buchhandel erschienen sind, nennst du zusätzlich den Ort der Universität, also etwa „Diss. München 1989“.
Aufsätze, Festschriften und Sammelwerke
Aufsätze stehen im Literaturverzeichnis mit Autor, Beitragstitel, Zeitschrift, Erscheinungsjahr und Anfangsseite. In der Fußnote fällt der Titel weg, die Zeitschrift wird abgekürzt, und hinter die Anfangsseite kommt die Kernstelle:
Vollzitat: Mock, Sebastian, Grundfälle zum Stellvertretungsrecht, in: Juristische Schulung 2008, S. 309 ff.
Kurzzitat: Mock, JuS 2008, 309, 310.
Ältere Zeitschriften mit Bandzählung zitierst du mit Band und Jahr in Klammern, etwa „Röthel, AcP 212 (2012), 157“. Urteilsanmerkungen ohne eigene Überschrift führst du als „Anm. zu“ mit der Bezeichnung der Entscheidung. Erscheint ein Aufsatz in mehreren Teilen, nimmst du nur den Titel des Gesamtaufsatzes auf.
Sammelwerke, also Handbücher, Jahrbücher, Festschriften und Gedächtnisschriften, versammeln Beiträge verschiedener Autoren unter einem oder mehreren Herausgebern. Sie stehen im Literaturverzeichnis unter dem Herausgeber, gekennzeichnet mit „(Hrsg.)“. Die einzelnen Beitragsautoren erscheinen dann nur in den Fußnoten:
Vollzitat: Binnewies, Burkhard / Spatscheck, Rainer (Hrsg.), Festschrift für Michael Streck zum 70. Geburtstag, Köln 2011.
Kurzzitat: Binnewies, FS Streck, 31, 43.
Zitierst du nur einen einzigen Beitrag aus einem Sammelband, darfst du ihn im Literaturverzeichnis auch unter dem Verfasser führen. Der Fokus liegt dann auf dem Beitrag. „FS“ steht für Festschrift, sie erscheint zu einem Geburtstag. „GS“ steht für Gedächtnisschrift und erinnert postum an eine verstorbene Persönlichkeit der Rechtswissenschaft, meist einen akademischen Lehrer.
Internetquellen zitieren und warum Wikipedia ausfällt
An der Zitierfähigkeit von Internetseiten bestehen berechtigte Zweifel. Ein Buch liegt nach Jahrzehnten noch in der Bibliothek, eine Website hängt am Anbieter. Ändert er die Adresse oder nimmt den Beitrag herunter, geht dein Nachweis ins Leere. Greife deshalb nur auf Internetquellen zurück, wenn die Information sehr aktuell ist oder nur dort dokumentiert.
Zitiert wird mit Autor, Titel des Beitrags, vollständiger Adresse und dem Datum des Abrufs:
Kamann, Mattias: Religionsunterricht an Schulen ist richtig, https://www.welt.de/politik/article3082491/Religionsunterricht-an-Schulen-ist-richtig.html (25.06.2018).
Zwei praktische Punkte. Gib die Adresse zeichengenau an, jeder Fehler macht das Dokument unauffindbar. Und schalte die automatische Verlinkung in Word ab, weil unterstrichene Adressen die enthaltenen Unterstriche verschlucken.
Aus Wikipedia zitierst du nicht. Die wissenschaftliche Arbeitsweise ist dort nicht gesichert, und Plagiate über Wikipedia fallen den Fakultäten mit elektronischen Hilfsmitteln zuverlässig auf. Ebenso wenig zitierst du Gerichtsentscheidungen von Kanzlei-Homepages, dafür gibt es die Primärquelle.
Das Literaturverzeichnis in der juristischen Hausarbeit
Das Literaturverzeichnis führt jede Quelle auf, die du in einer Fußnote zitiert hast, alphabetisch nach Nachnamen des Autors oder Herausgebers, jeweils im Vollzitat. Es steht nach dem Deckblatt und der Gliederung, vor dem eigentlichen Gutachten. Fußnote und Verzeichnis arbeiten dabei zusammen.
Langzitation und Kurzzitation sauber trennen
Die Arbeitsteilung ist einfach. Das Literaturverzeichnis liefert die vollständigen bibliografischen Angaben, damit der Leser das Werk beschaffen kann. Die Fußnote liefert die knappe Kennung plus die genaue Fundstelle, damit er die Aussage im Werk findet.

Wenn du im Literaturverzeichnis eine Kurzbezeichnung angibst, etwa mit dem Zusatz „zitiert als: Bearbeiter in: MüKoBGB“, darfst du in den Fußnoten genau diese verwenden. Fehlt sie im Verzeichnis, gehört sie auch nicht in die Fußnote. Das ist der häufigste Bruch zwischen beiden Ebenen: In der Fußnote steht ein Kürzel, das im Verzeichnis niemand eingeführt hat.
Übrigens musst du dich dem Zitiervorschlag nicht anschließen, den viele Werke auf ihren ersten Seiten oder Datenbanken unter dem Text anbieten. Wichtiger als dessen Wortlaut ist, dass alle deine Zitate demselben Muster folgen.
Was nicht ins Literaturverzeichnis gehört
Drei Dinge tauchen dort regelmäßig auf und gehören nicht hinein. Erstens Gesetze: Sie sind allgemein zugänglich und werden im Text zitiert. Zweitens Gerichtsentscheidungen: Sie stehen vollständig in der Fußnote, ein eigenes Entscheidungsverzeichnis verlangen nur einzelne Lehrstühle und dann ausdrücklich. Drittens Werke, die du zwar gelesen, aber nie zitiert hast, denn das Verzeichnis dokumentiert die verwendete Literatur.
Umgekehrt gilt: Jede Quelle, die in einer Fußnote steht, muss auch im Verzeichnis auftauchen. Diese Gegenprobe läuft in beide Richtungen und lohnt sich vor der Abgabe. Ein Kommentar, den du in Fußnote 34 zitierst und im Verzeichnis vergessen hast, ist ein leicht vermeidbarer Formfehler.
Wie die übrigen Bestandteile der Arbeit zusammenspielen, vom Deckblatt bis zur Eigenständigkeitserklärung, steht in den 10 Tipps für die Jura-Hausarbeit. Die Gliederungsebenen selbst behandelt der Artikel zu den juristischen Gliederungsebenen.
Einheitlichkeit als wichtigste Regel
Wenn du dir aus diesem Artikel eine einzige Regel merkst, dann diese: Bleib bei einem Muster. Ein Korrektor verzeiht eine ungewöhnliche, aber konsequent durchgehaltene Zitierweise eher als eine, die zwischen mehreren korrekten Varianten hin und her springt.
Einheitlichkeit gilt innerhalb einer Gattung. Wer sich für „Bearbeiter in: MüKoBGB“ entscheidet, bleibt zwei Fußnoten später bei „Bearbeiter in: Jauernig“ und wechselt nicht zu „Jauernig/Bearbeiter“. Sie gilt aber auch über die Gattungen hinweg: Wenn du bei Kommentaren den Bearbeiter kursiv setzt, machst du das bei Aufsätzen genauso.
Prüfe vor der Abgabe gezielt die Punkte, an denen es erfahrungsgemäß auseinanderläuft: Datumsformate, das Setzen oder Weglassen des Verlagsorts, die Schreibweise der Auflage, kursive Hervorhebungen, die Abkürzungen der Zeitschriften. Das ist eine halbe Stunde Arbeit und hebt den formalen Eindruck deutlich.
Tipp
Bevor du abgibst, lohnt der Blick von außen. Im Korrekturangebot der Hausarbeiten-Klinik schaut ein Volljurist auf Gutachtenstil, Subsumtion und eben auch auf die Zitierweise, also genau auf die Punkte, die im Fußnotenapparat leicht auseinanderlaufen.
Häufige Fehler beim juristischen Zitieren
Die meisten Punktverluste im Fußnotenapparat gehen auf wenige Standardfehler zurück. Exotische Sonderfälle spielen dabei kaum eine Rolle. Sie kosten in der Bewertung überproportional viel, weil sie den Eindruck von Sorgfalt beschädigen, bevor der Korrektor deine juristische Leistung überhaupt würdigen kann.
Die fehlende Kernstelle. „Mock, JuS 2008, 309“ ohne die zweite Seitenzahl zwingt den Leser, einen ganzen Aufsatz zu durchsuchen. Dasselbe gilt für ein Kommentarzitat ohne Randnummer.
Das Blindzitat. Der aus fremden Fußnoten abgeschriebene Nachweis. Er belegt in überraschend vielen Fällen etwas anderes, als du behauptest.
Die Sekundärquelle für eine Gerichtsauffassung. Für das, was der BGH entschieden hat, ist der Aufsatz über die Entscheidung kein Beleg.
Der Bruch zwischen Fußnote und Literaturverzeichnis. Ein Kurzzitat, das im Verzeichnis nie eingeführt wurde. Oder eine Quelle steht in der Fußnote und fehlt im Verzeichnis.
Die veraltete Auflage. Wer nach der 80. Auflage noch „Palandt“ zitiert, hat entweder ein altes Exemplar benutzt oder eine alte Zitierhilfe abgeschrieben. Beides sieht der Korrektor sofort.
Der doppelte Punkt. Endet der Fußnotentext bereits auf einen Punkt, etwa nach „Rn. 43 ff.“, kommt kein zweiter dazu.
Uneinheitliche Datumsformate. Einmal „27.09.2017“, einmal „27. September 2017“, einmal „27.9.2017“. Das fällt beim Querlesen des Apparats sofort auf.
Fundstellen in der Klausur. Der teuerste Fehler der Liste, weil er als Täuschungsversuch gewertet werden kann.
Der Fußnoten-Nachtrag am Schluss. Wer die Belege erst nach dem Schreiben einfügt, findet die Quellen nicht mehr zuverlässig wieder und produziert genau die Blindzitate, die er vermeiden wollte. Setze die Fußnote in dem Moment, in dem du den Gedanken übernimmst. Das gilt besonders unter Zeitdruck, wie ihn der 7-Tage-Plan für die Jura-Hausarbeit beschreibt.
Zu wenige Fußnoten. Mehrere belegfreie Seiten hintereinander lesen sich wie ein Aufsatz, nicht wie eine wissenschaftliche Arbeit. Der Richtwert von rund fünf Nachweisen pro Seite ist eine brauchbare Selbstkontrolle.
Vor der Abgabe hilft ein eigener Durchgang, der nur den Fußnotenapparat prüft, getrennt vom inhaltlichen Korrekturlesen. Du überspringst dabei den Fließtext und liest nur die Nachweise, von der ersten Fußnote bis zur letzten, und gleichst jede gegen das Literaturverzeichnis ab.
Weiterlesen
- Jura Hausarbeit Hilfe: Lösungsskizze, Korrektur und Betreuung: Was du beim Schreiben an Unterstützung holen darfst und wo die Grenze zur Fremdautorschaft liegt.
- Lösungsskizze Jura: Konzept und Erstellung: Bevor du zitierst, muss der Aufbau stehen. Die Skizze entscheidet, an welchen Stellen du überhaupt Literatur brauchst.
- Gutachten schreiben: Aufbau und Gutachtentechnik: Der Gutachtenstil bestimmt, wo im Satz der Beleg sinnvoll ansetzt und welche Aussage überhaupt belegbedürftig ist.
- Juristisches Lektorat: Lohnen sich Korrektur und Korrekturlesen?: Was ein fachliches Lektorat an Zitierweise und Subsumtion prüft und wo reine Sprachkorrektur an ihre Grenzen kommt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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