Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisungen: Was du im Jurastudium wissen musst

Verweisungen sind ein zentrales Mittel des Gesetzgebers, um Regelungen zu verknüpfen und Wiederholungen zu vermeiden. Gerade im BGB wimmelt es von Normen, die auf andere Vorschriften verweisen. Doch nicht jede Verweisung ist gleich. Wer die Unterschiede zwischen Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung nicht kennt, wird schnell in der Klausur scheitern oder unnötige Fehler machen.
In diesem Artikel klären wir:
- Was genau eine Rechtsfolgenverweisung ist,
- woran du eine Rechtsgrundverweisung erkennst,
- wie du beide Verweisungstypen sauber voneinander abgrenzt,
- und welche typischen Normen du für deine Prüfung unbedingt draufhaben musst.
Am Ende findest du eine Übersicht mit den wichtigsten Beispielen aus dem BGB.
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I. Rechtsgrundverweisung und Rechtsfolgenverweisung: Unterschiede, Merkmale & typische Fälle
1. Was ist eine Rechtsfolgenverweisung?
- Nur die Rechtsfolge einer anderen Norm wird übernommen.
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zielnorm bleiben außen vor.
- Du prüfst nur die Voraussetzungen der verweisenden Norm, die Zielnorm liefert das Ergebnis (z. B. Schadensersatz).
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2. Was ist eine Rechtsgrundverweisung?
- Die verweisende Norm übernimmt Tatbestand und Rechtsfolge der Zielnorm.
- Du musst die vollständigen Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, prüfen.
- Die Zielnorm wird quasi Teil des Anspruchsaufbaus.
3. Was ist der Unterschied in Kürze?
- Bei der Rechtsfolgenverweisung reicht es, wenn die verweisende Norm erfüllt ist – sie nutzt nur das Ergebnis der Zielnorm.
- Bei der Rechtsgrundverweisung hängt alles von der Zielnorm ab: Ohne deren Tatbestand keine Rechtsfolge.
- Die richtige Einordnung beeinflusst deinen Prüfungsaufbau, die Subsumtion und das Ergebnis erheblich.
👉 Gleich im Artikel zeige ich dir konkrete Beispiele und typische Fehler, die du vermeiden solltest.
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II. Wozu dienen Verweisungen im Gesetz?
1. Überblick über die Systematik von Verweisungen
Verweisungen sind ein zentrales Ordnungsprinzip des Gesetzgebers: Sie dienen dazu, in einem umfangreichen Normgefüge Wiederholungen zu vermeiden und zentrale Rechtsfolgen oder Begriffe an einer Stelle zu definieren. Statt jeden Einzelfall neu zu regeln, verweist eine Norm auf eine andere, um deren Inhalt ganz oder teilweise zu übernehmen.
Verweisungen können sich dabei auf unterschiedliche Teile einer Norm beziehen:
- Nur auf die Rechtsfolge (z.B. Schadensersatzpflicht)
- Oder auf den gesamten Inhalt, also Tatbestand und Rechtsfolge
Diese Unterscheidung ist nicht nur dogmatisch wichtig, sondern hat auch unmittelbare Auswirkungen auf deinen Klausuraufbau.
2. Funktionen im Gesetzgebungsprozess
Verweisungen helfen dabei:
- das Gesetz übersichtlich und schlank zu halten,
- zentrale Definitionen oder Rechtsfolgen an einer Stelle zu bündeln,
- systematische Einheitlichkeit zu schaffen,
- widersprüche zwischen Normen zu vermeiden.
Die Methode ist ökonomisch: Statt in jeder Anspruchsgrundlage dieselbe Rechtsfolge (z. B. Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB) erneut auszuschreiben, verweist das Gesetz einmal darauf und nutzt diese Rechtsfolge an vielen Stellen mit.
3. Relevanz für Klausur, Hausarbeit und Examen
Gerade weil Verweisungen so oft vorkommen, ist ihre korrekte Einordnung für jede juristische Prüfung essenziell. Du musst bei jeder Norm, die auf eine andere verweist, zunächst klären:
- Welche Art von Verweisung liegt vor? Rechtsgrund oder Rechtsfolge?
- Welche Norm trägt die Anspruchsgrundlage? Muss ich die Zielnorm mitprüfen oder nur deren Rechtsfolge nutzen?
- Wie baue ich das im Gutachtenstil korrekt ein?
Die Verweisungstechnik gehört zu den typischen Prüfungsfallen in Hausarbeiten und Klausuren. Besonders tückisch wird es, wenn Normen wie § 437 BGB oder § 951 BGB verwendet werden, ohne dass geprüft wird, ob die Zielnormen überhaupt erfüllt sind.
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III. Die Rechtsfolgenverweisung – Definition, Funktion und Beispiele
1. Wesensmerkmale der Rechtsfolgenverweisung
Eine Rechtsfolgenverweisung liegt vor, wenn eine Norm ausschließlich auf die Rechtsfolge einer anderen Norm verweist, nicht jedoch deren Tatbestandsvoraussetzungen übernimmt. Das heißt konkret: Die Tatbestandsmerkmale der verweisenden Norm bleiben maßgeblich, die Zielnorm liefert nur die juristische Konsequenz.
Merksatz: Die Verweisungsnorm regelt das "Ob" (Tatbestand), die Zielnorm das "Wie" (Rechtsfolge).
Charakteristisch ist:
- Die Voraussetzungen der Zielnorm müssen nicht geprüft werden.
- Nur die Rechtsfolge wird übernommen (z. B. Schadensersatz, Herausgabe, Rückgabe).
Diese Art der Verweisung dient dem Zweck, Rechtsfolgen zu vereinheitlichen. Sie spart Wiederholungen und erleichtert es, verschiedene Anspruchsgrundlagen auf dieselbe Folge "aufschalten" zu lassen.
2. Klassische Beispiele wie § 823 Abs. 2 BGB
Ein besonders typisches Beispiel ist § 823 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:
"Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Die Norm verweist nicht auf den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung eines absoluten Rechts), sondern nur auf die Rechtsfolge, nämlich die Schadensersatzpflicht. Die Voraussetzungen für § 823 Abs. 1 müssen nicht erfüllt sein. Entscheidend ist allein, ob ein Schutzgesetz verletzt wurde.
Weitere Beispiele:
- § 280 Abs. 3 BGB verweist auf § 281, 282 und 283 BGB – die Schadensersatzfolgen dieser Normen werden einheitlich eingebunden.
- § 852 Satz 1 BGB (Herausgabeanspruch nach Verletzung von Schutzrechten) verweist für die Herausgabe auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts.
3. Typische Fehler in Klausuren und Hausarbeiten
Ein Klassiker ist, dass Studierende bei einer Rechtsfolgenverweisung zusätzlich die Tatbestandsmerkmale der Zielnorm prüfen – was falsch ist. Bei § 823 Abs. 2 wird beispielsweise überprüft, ob ein "absolutes Recht" verletzt wurde. Das ist jedoch irrelevant, wenn die Prüfung auf Abs. 2 gestützt wird.
Ebenfalls fehlerhaft ist es, die Zielnorm gar nicht zu nennen, obwohl ihre Rechtsfolge übernommen wird. Du solltest immer angeben, welche Rechtsfolge du übernimmst und aus welcher Norm sie stammt.
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IV. Die Rechtsgrundverweisung – vollständige Übernahme der Zielnorm
1. Definition und rechtliche Wirkung
Bei der Rechtsgrundverweisung verweist eine Norm nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern übernimmt auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Zielnorm. Die Zielnorm wird damit vollständig in die verweisende Norm "integriert".
Merksatz: Rechtsgrundverweisung heißt: "Ich will alles – Tatbestand und Rechtsfolge."
Die verweisende Norm funktioniert daher nicht selbstständig. Erst wenn die Voraussetzungen der Zielnorm vorliegen, entsteht auch der Anspruch oder die Rechtsfolge aus der Verweisungsnorm.
2. Typische Beispiele: § 437 BGB, § 951 BGB
Ein Paradebeispiel ist § 437 BGB. Diese Norm listet zwar die Rechte des Käufers bei Mängeln auf (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz etc.),
verweist aber auf andere Normen wie §§ 323, 441 oder 280 ff. BGB.
Damit gilt: Wer etwa den Rücktritt nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 BGB prüft, muss alle Tatbestandsmerkmale des § 323 BGB erfüllen (insbesondere Fristsetzung, Leistungsstörung etc.).
Weitere klassische Beispiele:
- § 951 BGB: Der Anspruch wegen Wegfall des Eigentums durch Verarbeitung oder Verbindung entsteht nur, wenn zusätzlich ein Bereicherungstatbestand aus §§ 812 ff. BGB vorliegt.
- § 992 BGB: Verweist auf das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), dessen Voraussetzungen (z.B. Rechtsgutverletzung, Verschulden) vollständig geprüft werden müssen.
Diese Normen geben also keine eigenen, vollständigen Anspruchsgrundlagen vor, sondern übernehmen eine andere Regelung komplett.
3. Prüfungsrelevante Besonderheiten und Klausurtipps
Typische Klausurfehler:
- § 437 BGB wird als "Anspruchsgrundlage" verwendet, ohne die Zielnorm mitzupüfen.
- § 951 BGB wird als "automatischer" Zahlungsanspruch verstanden, ohne auf die Bereicherungsvoraussetzungen einzugehen.
In beiden Fällen fehlt dann eine saubere Subsumtion unter die Zielnorm. Das kostet Punkte.
Klausurtipp:
- Immer klären: Auf welche Zielnorm verweist die Norm?
- Dann: Komplette Prüfung dieser Zielnorm in den Gutachtenaufbau integrieren.
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👉 Lies auch die passenden Blogartikel:
- § 812 BGB: Leistungskondiktion
- § 433 BGB Kaufvertrag: Ansprüche & Schema
- § 985 BGB: Herausgabeanspruch
V. Übersicht: Liste typischer Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisungen
Hier findest du eine Übersicht der wichtigsten Verweisungen im BGB, die du in Klausuren sicher erkennen und richtig einordnen solltest. Die Liste unterscheidet klar zwischen Rechtsfolgenverweisungen und Rechtsgrundverweisungen.
1. Rechtsfolgenverweisungen im Überblick
- § 823 Abs. 2 BGB — Verweist auf die Rechtsfolge des § 823 Abs. 1 (Schadensersatz), ohne dessen Tatbestand zu verlangen.
- § 280 Abs. 3 BGB — Verweist auf §§ 281, 282, 283 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen.
- § 852 Satz 1 BGB — Verweist auf die Rechtsfolgen aus dem Bereicherungsrecht.
- § 9 BUrlG — Krankheitstage während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet; verweist auf "Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist" nach § 3 EFZG.
2. Rechtsgrundverweisungen im Überblick
- § 437 BGB — Verweist auf §§ 323, 440, 441, 280 ff. BGB; Tatbestand und Rechtsfolge der Zielnormen sind vollständig zu prüfen.
- § 951 BGB — Verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
- § 992 BGB — Verweist auf das Deliktsrecht, z. B. §§ 823 ff. BGB.
- § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB — Verweist auf § 422 ff. BGB (gesetzlicher Forderungsübergang bei Gesamtschuld).
3. Verwechslungsmöglichkeiten und Signalwörter im Gesetz
Typische Formulierungen für Rechtsfolgenverweisungen:
- "... ist verpflichtet wie nach ..."
- "... haftet nach den Vorschriften ..."
- "... gilt entsprechend ..."
Typische Formulierungen für Rechtsgrundverweisungen:
- "... nach den Vorschriften über ..."
- "... unter den Voraussetzungen von ..."
- "... ergibt sich aus ..."
Achtung: Viele Fehler in Hausarbeiten und Klausuren entstehen dadurch, dass diese Signale nicht erkannt oder falsch eingeordnet werden.
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👉 Empfohlene Vertiefung: § 812 BGB: Leistungskondiktion, § 433 BGB: Kaufvertrag, § 823 BGB: Deliktsrecht
VI. Unterschiede und Prüfungstechnik auf einen Blick
1. Gegenüberstellung der Verweisungstypen
Die Unterscheidung zwischen Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung ist einfach, aber extrem wichtig für deine juristische Prüfungstechnik.
- Rechtsfolgenverweisung: Die verweisende Norm bringt ihre eigenen Voraussetzungen mit. Sie "borgt" sich nur die Rechtsfolge einer anderen Norm. Die Zielnorm wird also nicht geprüft. Wichtig ist allein: Liegen die Tatbestandsmerkmale der Ursprungsnorm vor? Dann tritt die Rechtsfolge der Zielnorm ein.
- Rechtsgrundverweisung: Die Zielnorm wird vollständig in die verweisende Norm integriert. Du musst sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der Zielnorm prüfen. Es handelt sich also um eine echte Anspruchsgrundlagen-Verbindung.
Kurz: Die Rechtsfolgenverweisung liefert nur das "Was passiert?". Die Rechtsgrundverweisung liefert zusätzlich das "Wann und warum?".
2. Subsumtionsstrategie in Klausuren
Wenn du eine Verweisungsnorm prüfst, geh wie folgt vor:
- Schritt 1: Lies die Verweisungsformulierung genau: "nach...", "unter den Voraussetzungen...", "geltend macht..."
- Schritt 2: Bestimme den Typ: Wird nur die Rechtsfolge übernommen, oder auch die Voraussetzungen?
- Schritt 3: Baue deinen Gutachtenstil entsprechend auf:
- Bei Rechtsfolgenverweisung: Prüfe nur die Voraussetzungen der Ausgangsnorm, dann übernimm die Rechtsfolge der Zielnorm.
- Bei Rechtsgrundverweisung: Prüfe alle Voraussetzungen der Zielnorm als wäre sie direkt einschlägig.
Tipp für Gliederung und Obersätze: Du kannst in Klammern anmerken, worauf die Verweisung geht (z. B. "Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2, § 323 BGB"). So zeigst du Strukturverständnis.
3. Lern- und Wiederholungstipps
- Prüfe gezielt typische Klausurverwechsler wie § 437 oder § 823 Abs. 2.
- Nutze verlinkte Lernpfade, um Ursache und Wirkung in Verweisungsketten zu verstehen.
- Trainiere Begründungstexte: Begründe bewusst, warum du eine Norm als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung einordnest.
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FAQ: Alles, was du zu Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisungen wissen musst
Welche Rolle spielt die Rechtsfolge bei Verweisungen?
Die Rechtsfolge ist entscheidend für die Einordnung: Wird nur die Rechtsfolge übernommen (z. B. Schadensersatz, Herausgabe), spricht man von einer Rechtsfolgenverweisung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, sind dann nicht zu prüfen. Anders bei der Rechtsgrundverweisung: Hier übernimmt die verweisende Norm auch die Voraussetzungen der Zielnorm.
👉 Vertiefe dein Wissen in unserem Artikel: § 812 BGB: Leistungskondiktion einfach erklärt
Muss ich den Tatbestand der Zielnorm immer prüfen?
Nicht unbedingt. Bei einer Rechtsfolgenverweisung zählen nur die Voraussetzungen der verweisenden Norm. Die Zielnorm liefert lediglich die Rechtsfolge. Nur bei einer Rechtsgrundverweisung musst du die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zielnorm vollständig durchprüfen.
💡 Faustregel: Wenn die Norm "nach den Vorschriften von..." sagt, ist das meist ein Hinweis auf eine Rechtsgrundverweisung.
Was sagt mir der Wortlaut der Rechtsnorm?
Formulierungen wie "unter den Voraussetzungen von", "nach den Vorschriften über" oder "gilt entsprechend" geben Hinweise darauf, ob du eine Rechtsgrundverweisung oder eine Rechtsfolgenverweisung vor dir hast. Analysiere die verweisende Rechtsnorm genau: Sie entscheidet, ob du nur das Ergebnis übernimmst oder auch den Weg dahin mitprüfen musst.
👉 Mehr zur richtigen Prüfungstechnik findest du in unserem Guide zum Gutachtenstil
Wie erkenne ich die Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird?
Bei einer Rechtsgrundverweisung musst du alle Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, voll prüfen. Die Zielnorm wird quasi Bestandteil der verweisenden Norm. Du solltest also zunächst die Verweisungsnorm genau lesen und dann die Zielnorm wie eine eigenständige Anspruchsgrundlage aufbauen.
Muss ich alle Verweisungen im BGB auswendig kennen?
Nein. Viel wichtiger ist es, die Systematik hinter Verweisungen zu verstehen. Wenn du weißt, worauf du im Gesetz achten musst (Wortlaut, Struktur, Kontext), kannst du neue Fälle eigenständig lösen – auch ohne alle Verweisungen vorher gelernt zu haben.
💡 Tipp: Unsere interaktiven Lernpfade auf Jurahilfe.de zeigen dir Schritt für Schritt, wie du die Verweisungslogik sicher anwendest.
Was ist mit § 951 BGB? Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
§ 951 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung. Er verweist auf das Bereicherungsrecht, sodass du einen tatbestandlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB prüfen musst. Die bloße Verbindung oder Verarbeitung reicht nicht – es muss ein Bereicherungstatbestand erfüllt sein.
👉 Mehr dazu findest du im Artikel: § 433 BGB - Der Kaufvertrag
Und wie sieht es mit § 823 Abs. 2 BGB aus?
Das ist ein Klassiker der Rechtsfolgenverweisung. § 823 Abs. 2 verweist auf die Rechtsfolge (Schadensersatz), übernimmt aber nicht den Tatbestand des Abs. 1 (z. B. Verletzung eines absoluten Rechts). Du prüfst nur die Verletzung eines Schutzgesetzes und die weiteren Voraussetzungen der verweisenden Norm.
Gibt es Prüfungstipps für Verweisungen?
Ja! Frag dich immer:
- Welcher Anspruch wird geltend gemacht?
- Enthält die verweisende Norm einen eigenen Tatbestand, oder übernimmt sie den der Zielnorm?
- Muss ich die Voraussetzungen der verwiesenen Norm mitprüfen?
Wenn du das klar beantworten kannst, läuft deine Prüfung sicher.
Wie kann ich das gezielt trainieren?
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