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Alternative oder Variante und Fall in Jura: Unterschied & Beispiele

Zwei in den Sand gezeichnete Pfeile zeigen in verschiedene Richtungen, davor stehen nackte Füße

In der Klausur zitierst du § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Im Kommentar daneben steht dieselbe Stelle als Var. 2. Und beides ist richtig.

„Alternative“, „Variante“ und „Fall“ bezeichnen dasselbe: einen von mehreren Regelungsfällen innerhalb eines Satzes. Die Faustregel: Alternative passt, wenn eine Norm genau zwei Möglichkeiten enthält, die sich gegenseitig ausschließen. Variante ist der neutrale Begriff und passt bei zwei oder mehr. Fall geht immer. Verbindlich geregelt ist davon nichts: Keine der drei Bezeichnungen ist eine amtliche Gliederungseinheit.

Wer das weiß, zitiert souverän und verliert keine Formalpunkte, nur weil ein Korrektor die Bezeichnung anders handhabt als der eigene Lehrstuhl.

Auf einen Blick:

  • Zähl die Möglichkeiten im Satz: bei genau zwei passt Alt., ab drei nur noch Var. oder Fall.
  • Viele Lehrstuhl-Zitierregeln empfehlen generell Var., damit du gar nicht erst zählen musst.
  • Das Bundesverfassungsgericht schreibt Alternative auch bei drei Fällen, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO.
  • Die Bezeichnung steht hinter Absatz und Satz, vor dem Gesetz: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
  • Halbsatz (Hs.), Nummer (Nr.) und Buchstabe (lit.) sind dagegen echte Marken im Gesetzestext.

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Alternative, Variante und Fall: Der Unterschied kurz erklärt

Der Unterschied hängt allein an einer Zahl: Wie viele Regelungsfälle stehen in dem Satz, auf den du zeigst? Danach richtet sich, welche der drei Bezeichnungen sprachlich sauber ist.

BezeichnungPasst beiBeispiel
Alternative (Alt.)genau zwei Möglichkeiten, die sich ausschließen§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Variante (Var.)zwei oder mehr Möglichkeiten§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB
Falljede Zahl von Möglichkeiten§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB
Entscheidungsbaum: Bei genau zwei Möglichkeiten sind Alt., Var. und Fall zulässig, ab drei nur noch Var. und Fall
Abb. 1: Eine einzige Frage entscheidet, welche Bezeichnung ins Normzitat gehört.

Was die drei Begriffe im Gesetzeszitat leisten

Ein Gesetzeszitat wird von grob nach fein gelesen: Paragraf, Absatz, Satz. Danach hört die amtliche Struktur oft auf. Der Satz enthält dann mehrere Tatbestände nebeneinander, und ohne eine weitere Bezeichnung könntest du nicht sagen, welchen du meinst. Genau diese Lücke füllen Alternative, Variante und Fall. Sie helfen dem Leser, die gemeinte Möglichkeit sofort zu finden.

Sie sind also eine Lesehilfe der Rechtsanwender, kein Bauteil des Gesetzes. Wer sie richtig einsetzt, spart im Gutachten einen ganzen Nebensatz Erklärung.

Warum die Abgrenzung untechnisch ist

Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz gibt vor, wie deutsche Gesetze gegliedert werden. Als Gliederungseinheiten kennt es Paragrafen, Absätze, Nummern, Buchstaben und übergeordnete Einheiten wie Bücher und Abschnitte. Alternative, Variante und Fall stehen nicht darunter: Sie zeigen auf Satzteile, die das Gesetz selbst gar nicht gegliedert hat.

Daraus folgt: An die Stelle einer gesetzlich verbindlichen Regel tritt eine gewachsene Konvention. Verschiedene Lehrstühle handhaben sie unterschiedlich, und beide Seiten haben gute Gründe. Das erklärt, warum du in Kommentaren zu derselben Norm mal Alt. und mal Var. findest.

Wann du im Jurastudium von einer Alternative sprichst

Von einer Alternative sprichst du, wenn eine Norm genau zwei Möglichkeiten regelt, die einander ausschließen. Das Wort stammt vom lateinischen alter, also „der eine von zweien“. Wo drei Möglichkeiten stehen, ist es sprachlich schief, auch wenn niemand deshalb eine Klausur durchfallen lässt.

Genau zwei Möglichkeiten am Beispiel § 812 BGB

§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB lautet: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“ Der Satz enthält zwei Erwerbswege, und mehr gibt es nicht.

Alt. 1 ist der Erwerb durch Leistung, also die Leistungskondiktion. Alt. 2 ist der Erwerb in sonstiger Weise auf dessen Kosten, die Nichtleistungskondiktion. Hier ist Alternative die exakte Bezeichnung: zwei Optionen, die sich gegenseitig ausschließen, denn was durch Leistung erlangt ist, ist nicht in sonstiger Weise erlangt.

Ein häufiger Fehler an dieser Stelle: Alt. 2 wird gern als „Eingriff in das Vermögen“ beschrieben. Das ist zu eng. Die Eingriffskondiktion ist nur eine Fallgruppe der Nichtleistungskondiktion, neben Rückgriffs- und Verwendungskondiktion.

Wo die Abkürzung Alt. an ihre Grenze stößt

Sobald eine Vorschrift mehr als zwei Möglichkeiten aufzählt, wird Alt. ungenau. Die Zitierregeln des Lehrstuhls Baldus an der Universität Heidelberg formulieren es so: Alt. komme nur zur Anwendung, „wenn sich zwei (und keinesfalls mehr als zwei) Dinge gegenseitig ausschließen“. Die Verwendung in anderen Fällen sei „zwar nicht unzulässig, aber sprachlich ungenau“.

Die Praxis der Gerichte geht einen anderen Weg. Das Bundesverfassungsgericht verwendet Alternative auch dort, wo eine Norm mehr als zwei Fälle enthält: Im Beschluss vom 12. August 2014, 2 BvR 176/12, zitiert es § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO, obwohl die Nummer drei Zulassungsgründe nebeneinander nennt. Wenn dein Korrektor also streng ist und Karlsruhe es nicht, liegt das nicht an dir. Es gibt hier schlicht keine verbindliche Regel.

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Wann Variante der sichere Begriff ist

Variante ist der neutrale Begriff. Sie sagt nur, dass die Norm mehrere Regelungsfälle enthält, ohne über deren Zahl eine Aussage zu treffen. Deshalb ist Var. die risikoarme Wahl, wenn du beim Zählen unsicher bist.

Drei Möglichkeiten in § 54 HGB

§ 54 Abs. 1 HGB ist das Standardbeispiel. Die Vorschrift regelt die Handlungsvollmacht, also die Vollmacht, die jemand gerade ohne Erteilung der Prokura erhält. Sie nennt drei Ermächtigungen: zum Betrieb eines Handelsgewerbes, zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften und zur Vornahme einzelner Geschäfte.

Drei Möglichkeiten heißt: § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB ist sauber, § 54 Abs. 1 Alt. 3 HGB dagegen sprachlich ungenau. Und noch etwas ist an dieser Konstellation lehrreich: Die drei Ermächtigungen schließen sich nicht gegenseitig aus, sie können nebeneinander erteilt sein. Genau deshalb passt hier nur der neutrale Begriff.

Var. als Empfehlung der Zitierregeln

Viele Lehrstuhl-Hinweisblätter gehen einen Schritt weiter und empfehlen Var. generell, auch bei zwei Möglichkeiten. Die Heidelberger Regeln schreiben, man könne „stattdessen generell der neutrale Begriff der Variante (Var.)“ wählen. Der praktische Vorteil liegt auf der Hand: Du musst nicht mehr zählen und kannst dich nicht vertun. Solche Hinweisblätter stehen an den meisten Fakultäten online zur Verfügung, ein Blick auf die Seite deines Lehrstuhls lohnt sich vor jeder Hausarbeit.

Teilweise wird umgekehrt vertreten, Variante sei erst ab drei Möglichkeiten korrekt, weil die Alternative bei zweien mehr über die Norm aussagt. Ich halte die erste Ansicht für praktikabler, weil sie eine Fehlerquelle ganz beseitigt. Letztlich ist das aber auch Geschmackssache, und beide Handhabungen sind vertretbar.

Fall als dritter Weg beim Zitieren

„Fall“ ist die dritte, weitgehend unbekannte Option. Sie ist immer zulässig, unabhängig davon, wie viele Möglichkeiten die Norm regelt. Statt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kannst du also ebenso gut § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB schreiben.

Wann Fall 1 und Fall 2 die bessere Wahl sind

Die Bezeichnung ist weniger gebräuchlich als Alt. und Var., und genau darin liegt ihr einziger Nachteil: Sie wirkt auf manche Leser ungewohnt. Sachlich ist sie tadellos. Ein Vorteil hat sie sogar, denn im Gegensatz zu den Abkürzungen wird „Fall“ ausgeschrieben und ist damit für jeden sofort verständlich.

Übrigens: Wenn du in einer Hausarbeit einmal Var. gewählt hast, bleib dabei. Innerhalb eines Textes zwischen den Bezeichnungen zu wechseln, fällt unangenehmer auf als jede der drei Varianten für sich.

Spaltenvergleich von Alternative, Variante und Fall mit Reichweite, Beispielnorm und Fazit je Bezeichnung
Abb. 2: Alternative, Variante und Fall im direkten Vergleich.

Alternative und Variante im Strafrecht

Im Strafrecht begegnen dir dieselben Bezeichnungen, nur heißen sie dort meist Tatvarianten oder Tatbestandsvarianten. Der Grund ist einfach: Straftatbestände zählen häufig mehrere Tathandlungen nebeneinander auf, und im Gutachten musst du sagen, welche du prüfst.

Tatvarianten des Betrugs nach § 263 StGB

§ 263 Abs. 1 StGB nennt drei Formen der Täuschung: Vorspiegelung falscher Tatsachen, Entstellung wahrer Tatsachen und Unterdrückung wahrer Tatsachen. Drei Möglichkeiten, also Var., nicht Alt. Wer beim Betrug subsumiert, sollte die einschlägige Variante ausdrücklich benennen.

Missbrauchs- und Treuebruchsvariante bei der Untreue

Bei der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB haben die beiden Fälle sogar eigene Namen: Missbrauchsvariante und Treuebruchsvariante. Beide unterscheiden sich im Verhalten des Täters: Die erste erfasst rechtsgeschäftliches Handeln, die zweite jede Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht. Hier wären zwei Alternativen sprachlich zulässig, weil es genau zwei sind. Trotzdem hat sich die Bezeichnung als Variante durchgesetzt, und niemand stört sich daran. Ein gutes Beispiel dafür, dass die Konvention der Praxis folgt und nicht umgekehrt.

Schadensersatz nach § 823 BGB und seine Rechtsgutsvarianten

Auch im Bereich des Deliktsrechts lohnt der genaue Blick, etwa beim Schadensersatz nach § 823 BGB. § 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte. Das sind sechs Positionen, und wer hier von einer Alternative spricht, liegt daneben. Normen, die derart viele Möglichkeiten enthalten, verlangen entweder Var. oder gleich den Namen des Merkmals.

In der Praxis findest du für dieses Delikt meist die Formulierung „Rechtsgutsverletzung in Form der Eigentumsverletzung“ statt einer Nummerierung. Das ist eleganter als jede Zählung, weil es sofort sagt, worum es geht. Wo eine Norm benannte Merkmale enthält, ist der Name immer besser als die Nummer.

Juristisch korrekt zitieren: wohin Alt., Var. und Fall gehören

Die Bezeichnung steht immer an der Stelle, an der die amtliche Gliederung endet, also hinter Absatz und Satz und vor der Angabe des Gesetzes. Falsch platziert wirkt sie schlimmer als ein falsch gewähltes Wort.

Absatz, Satz, Halbsatz und dann die Variante

Die Reihenfolge lautet: Paragraf, Absatz, Satz, gegebenenfalls Halbsatz, dann Nummer oder Buchstabe, dann Alternative, Variante oder Fall, zuletzt das Gesetz. Ein vollständiges Zitat sieht damit so aus: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Mehr zur Gesamtsystematik steht im Beitrag über die juristischen Gliederungsebenen.

Aufbau des Normzitats § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB mit Beschriftung jeder Ebene und Trennung von amtlicher Gliederung und Konvention
Abb. 3: Wo die amtliche Gliederung endet und die Konvention beginnt.

Nummer, Buchstabe und Halbsatz als amtliche Bezugspunkte

Anders als Alternative und Variante sind Nummern und Buchstaben echte Gliederungseinheiten des Gesetzes. Sie werden mit „Nr.“ und „lit.“ zitiert, Unterbuchstaben mit „sublit.“. Der Halbsatz entsteht dort, wo ein Semikolon einen Satz teilt, und wird mit „Hs.“ bezeichnet, etwa § 11 S. 1 2. Hs. BGB.

Merke dir die Faustregel: Was im Gesetz eine eigene Marke hat (Nummer, Buchstabe), zitierst du mit dieser Marke. Erst wo keine Marke da ist, greifst du zu Alternative, Variante oder Fall. Stecken mehrere Varianten in einer Nummer, kombinierst du beides: erst die Nummer, dann die Variante.

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Häufig falsch zitiert: typische Fehler in Jura

Vier Fehler tauchen in Hausarbeiten immer wieder auf. Keiner davon ist dramatisch, alle vier sind vermeidbar.

  • Alt. bei drei oder mehr Möglichkeiten. Der Klassiker, etwa § 54 Abs. 1 Alt. 3 HGB. Zähl im Zweifel nach oder nimm Var.
  • Bezeichnungen mischen. In derselben Arbeit mal Alt., mal Var. für vergleichbare Normen. Entscheide dich einmal.
  • Bezeichnung statt Marke. Wo das Gesetz Nummern enthält, gehört die Nummer ins Zitat, z.B. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO, keine Variante.
  • Alternative als Synonym für „Möglichkeit“ im Fließtext. Der Satz „es bestehen mehrere Alternativen“ liest sich im juristischen Kontext unsauber, weil das Wort dort seine Zitierbedeutung mitschleppt.

Ein Wort zur Gewichtung: Entscheidend ist der Inhalt der Norm, nicht die Wahl der Bezeichnung. Punkte gehen in Klausuren fast nie an dieser Stelle verloren. Auch Profis schlagen nach Jahren noch nach, ob eine Norm nun zwei oder drei Fälle enthält. Dein Zitat muss den Leser nur eindeutig an die richtige Stelle führen.

Alternative und Variante üben: Aufgaben auf der Lernplattform Jurahilfe.de

Formalia beherrschst du erst sicher, wenn du sie mehrfach am echten Sachverhalt angewendet hast. Auf der Lernplattform jurahilfe.de trainierst du das im Lernpfad: Die Skripten zeigen dir die Norm im Zusammenhang, jede Karteikarte prüft ab, ob du die Struktur wirklich abrufen kannst, und die Multiple-Choice-Aufgaben stellen dich vor kleine Fälle, in denen du die einschlägige Variante selbst benennen musst.

Wer tiefer einsteigen will, findet die kompakte Definition zu Alternative, Variante und Fall auch als eigene Wissensseite, verlinkt mit dem übrigen Stoff. Wie du Normen im Gutachten insgesamt einordnest, steht im Beitrag über Rechtsnormen und ihre Auslegung; das komplette Regelwerk fürs Zitieren findest du unter Gesetze zitieren.

Fazit: Welche Bezeichnung du im Zweifel nimmst

Alt., Var. und Fall zeigen auf dieselbe Ebene einer Norm, und verbindlich geregelt ist keine davon. Wer sichergehen will, schreibt Var.: Die Bezeichnung passt bei zwei Möglichkeiten genauso wie bei fünf, und die Zitierregeln vieler Lehrstühle empfehlen sie ausdrücklich. Alt. bleibt richtig, wo der Satz wirklich nur zwei Fälle kennt, und Fall ist die unauffällige Ausweichform. Entscheide dich einmal und bleib in der ganzen Arbeit dabei. Den Rest lernst du am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Normstellen am Sachverhalt abfragen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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