Ein Landwirt lässt ein Fahrsilo bauen und nutzt es rund fünf Jahre ohne spürbare Einschränkung. Dann steht fest: Die Risse im Beton sind viel breiter als vereinbart, die Sanierung kostet 120.000 €. Der Bauunternehmer will nur einen Teil davon tragen. Sein Argument: Nach der Reparatur habe der Landwirt eine praktisch neue Anlage, deren Lebensdauer länger reicht als die der alten.
Der Abzug neu für alt ist die bekannteste Fallgruppe der Vorteilsausgleichung, die auch Vorteilsanrechnung oder Vorteilsausgleich heißt. Bekommt der Geschädigte über den Schadensersatz eine neue Sache für eine alte, muss er sich den Wertzuwachs grundsätzlich anrechnen lassen. Das folgt aus dem Bereicherungsverbot des § 249 BGB, umgesetzt über Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Im Mängelrecht sieht das anders aus. Für die Klausur brauchst du deshalb beides: die allgemeine Regel und ihre Grenzen.
Auf einen Blick:
- Abzug neu für alt: Der Ersatz wird um den Wertvorteil gekürzt, den die neue Sache gegenüber der beschädigten alten bringt, etwa eine längere Lebensdauer oder ersparte Ausgaben.
- Voraussetzungen: messbarer Vorteil, adäquat kausal durch das Schadensereignis, Anrechnung passt zum Zweck der Ersatzpflicht und ist dem Geschädigten zumutbar. Den Vorteil muss der Schädiger beweisen.
- Kfz: Abzug bei Reparatur mit Neuteilen möglich, vor allem bei Verschleißteilen. Beim Totalschaden steckt das Alter schon im Wiederbeschaffungswert.
- Mängelrecht: kein Abzug bei Nacherfüllung und Mängelbeseitigungskosten, im Werkvertrag (BGH, VII ZR 112/24) wie im Kaufrecht (BGH, V ZR 231/20). Im Werkvertrag mindern nur Sowieso-Kosten den Anspruch.
- Keine Anrechnung von Versicherungsleistungen (§ 86 VVG), Sozialleistungen (§ 116 SGB X) und Unterhalt (§ 843 Abs. 4 BGB).
Was bedeutet Abzug neu für alt?
Abzug neu für alt bedeutet: Ersetzt der Schädiger eine gebrauchte Sache durch eine neue oder zahlt er deren Neupreis, darf der Geschädigte am Ende nicht besser dastehen als vorher. Den Mehrwert der neuen Sache, vor allem ihre längere Lebensdauer, muss er sich deshalb vom Schadensersatz abziehen lassen. Der Abzug ist ein Rechenposten bei der Höhe des Schadens. Einen eigenen Anspruch des Schädigers begründet er nicht.
Stell dir vor, bei einem Wasserschaden in der Wohnung wird ein acht Jahre alter Teppich zerstört. Ein vergleichbarer gebrauchter Teppich ist nicht zu bekommen, also kauft der Eigentümer einen neuen. Der neue Teppich hält wieder viele Jahre, der alte hätte ohnehin bald ersetzt werden müssen. Würde der Schädiger den vollen Neupreis zahlen, stünde der Eigentümer nach dem Schadensfall besser da als davor. Diese Differenz nimmt der Abzug neu für alt heraus.

Bereicherungsverbot und Differenzhypothese
Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 249 BGB.
§ 249 Abs. 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes)
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Verglichen wird also der tatsächliche Zustand des Vermögens mit dem hypothetischen Zustand ohne das Schadensereignis. Diese Differenzhypothese erklärt der Pillar-Artikel zu Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB im Detail. Der Vergleich wirkt in beide Richtungen: Er zeigt, was dem Geschädigten fehlt, und er zeigt, was er durch das Ereignis zusätzlich bekommen hat.
Der BGH beschreibt die Spannung so: Der Schadensersatzanspruch soll dem Geschädigten vollen Ausgleich verschaffen, ihn aber nicht bereichern. Das zweite Ziel verlangt einen Abzug neu für alt, solange damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen wird (BGH, Urteil vom 13.05.2022, V ZR 231/20, Rn. 10). Beide Ziele stehen in jeder Anrechnungsfrage gegeneinander. Das Ergebnis ist immer eine Wertung.
Vorteilsausgleichung, Vorteilsanrechnung, Vorteilsausgleich: die Begriffe
Die drei Wörter meinen dasselbe Rechtsinstitut. Vorteilsausgleichung ist die Bezeichnung der Rechtsprechung, Vorteilsanrechnung beschreibt eher den Rechenschritt, Vorteilsausgleich ist die Kurzform. Welchen du in der Klausur nimmst, ist egal. Bleib im Gutachten nur beim einmal gewählten Begriff.
Der Abzug neu für alt ist eine Fallgruppe davon. Daneben stehen weitere Konstellationen: ersparte eigene Aufwendungen, gezogene Nutzungen einer Sache, Sowieso-Kosten im Werkvertrag. Eine kompakte Definition mit den typischen Fallgruppen findest du auf der Wissensseite Vorteilsanrechnung nach § 242 BGB.
Wichtig für den Aufbau: Die Vorteilsausgleichung betrifft die Höhe des Schadens, nicht den Anspruchsgrund. Die Anwendung des Abzugs neu für alt hängt deshalb nicht von der Anspruchsgrundlage ab, ob Delikt oder Vertrag, und kommt auf jeder Stufe der §§ 249 ff. BGB in Betracht. Das gilt für die Herstellung nach § 249 BGB genauso wie für die Kompensation nach § 251 BGB und den merkantilen Minderwert.

Vorteilsausgleich: Herleitung und Voraussetzungen
Ein allgemeines Gesetz zur Vorteilsausgleichung gibt es nicht. Die Rechtsprechung stützt die Grundsätze auf Treu und Glauben nach § 242 BGB: Vorteile werden angerechnet, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen, die Anrechnung dem Zweck des Ersatzanspruchs entspricht, für den Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.
So fasst der BGH die Formel in seiner aktuellen Werkvertragsentscheidung zusammen und verlangt zusätzlich, dass Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung „gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden“ sind (BGH, VII ZR 112/24, Rn. 20). Der Artikel zu Treu und Glauben nach § 242 BGB zeigt, wie weit dieser Grundsatz sonst noch ins Schuldrecht hineinreicht.
Einen Sonderfall regelt § 843 Abs. 4 BGB. Die Vorschrift begründet die Anrechnung nicht, sie schließt sie für einen Fall aus.
§ 843 Abs. 4 BGB (Geldrente oder Kapitalabfindung)
„Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.“
Der Rechtsgedanke dahinter: Leistungen Dritter, die dem Geschädigten helfen sollen, dürfen nicht dem Schädiger zugutekommen. Die Norm ist also ein gesetzlicher Ausschluss der Vorteilsausgleichung und damit eine Grenze, keine Grundlage (so auch Rüßmann in seinem Vorlesungsskript zum Vorteilsausgleich).
Adäquate Kausalität zwischen Schadensereignis und Vorteil
Der Vorteil muss durch dasselbe Ereignis entstanden sein wie der Schaden. Es reicht nicht, dass der Geschädigte irgendwann irgendeinen Vorteil hatte. Außerdem darf der Zusammenhang nicht völlig ungewöhnlich sein: Maßstab ist die Adäquanz. Sie ist im Artikel zu Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie erklärt.
Beim Abzug neu für alt ist die Kausalität meist unproblematisch. Der neue Teppich, das neue Autoteil, die neue Abdichtung stehen nur deshalb da, weil das alte Stück beschädigt wurde. Interessant wird die Prüfung eher bei Vorteilen, die über Umwege entstehen, etwa ein Steuervorteil oder eine Zahlung eines Dritten.
Zweck der Ersatzpflicht und Zumutbarkeit
Hier fällt die eigentliche Entscheidung. Kausalität allein führt noch nicht zur Anrechnung. Der BGH fragt, ob die Anrechnung zum Sinn der jeweiligen Haftungsnorm passt, ob sie dem Geschädigten zugemutet werden kann und ob der Schädiger nicht unangemessen entlastet wird.
Ein Beispiel für Unzumutbarkeit: Der Geschädigte hat kein Geld übrig, soll aber für den Wertzuwachs zuzahlen, nur weil ihm der Schädiger eine Neuanschaffung aufgezwungen hat. Er wollte die alte Sache weiter nutzen. Ein solcher aufgedrängter Vorteil wird nicht in jedem Fall abgezogen. Ich halte die Zumutbarkeit deshalb für die Prüfungsstufe, an der du in der Klausur am meisten Punkte holen kannst, weil hier echte Argumentation gefragt ist.
Nutzungsvorteile im Dieselfall
Wie weit die Vorteilsanrechnung reichen kann, zeigen die Dieselfälle. Käufer eines manipulierten Fahrzeugs verlangten vom Hersteller Schadensersatz nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung, also Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos. Der BGH hat die gefahrenen Kilometer als Vorteil angerechnet: Die Nutzungsvorteile werden im Wege der Vorteilsausgleichung abgezogen und können den Anspruch sogar vollständig aufzehren (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Das ist kein Abzug neu für alt, folgt aber derselben Logik. Der Käufer hat das Auto jahrelang gefahren und soll nicht gleichzeitig den vollen Kaufpreis zurückbekommen.
Wann kein Vorteilsausgleich stattfindet
Eine große Gruppe von Vorteilen scheidet von vornherein aus: Leistungen, die für den Geschädigten bestimmt sind und nicht den Schädiger entlasten sollen. Der Gesetzgeber hat dafür meist einen anderen Weg gewählt, den Übergang des Ersatzanspruchs auf den Leistenden.
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (Übergang von Ersatzansprüchen)
„Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.“
Zahlt die eigene Kaskoversicherung, bleibt der Schädiger also verpflichtet. Er zahlt nur an einen anderen Gläubiger. Für Sozialleistungen sieht § 116 SGB X denselben Mechanismus vor. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle.
| Vorteil | Anrechnung? | Grund |
|---|---|---|
| Neue Sache statt alter | ja, grundsätzlich | Bereicherungsverbot |
| Gezogene Nutzungen | ja | Rechnungseinheit mit dem Schaden |
| Versicherungsleistung | nein | § 86 VVG, Anspruch geht über |
| Sozialleistung | nein | § 116 SGB X, Anspruch geht über |
| Unterhalt durch Dritte | nein | § 843 Abs. 4 BGB |
| Spenden, Geschenke | nein | sollen dem Geschädigten helfen |
| Überobligatorische Eigenleistung | nein | geht über § 254 BGB hinaus |
Zur letzten Zeile: Der Geschädigte muss den Schaden nach § 254 BGB (Mitverschulden und Schadensminderungspflicht) gering halten. Arbeitet er darüber hinaus, etwa am Wochenende, damit sein Betrieb schneller wieder läuft, kommt diese Mehrleistung nicht dem Schädiger zugute.
Voraussetzungen und Berechnung beim Abzug neu für alt
Ein Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Ersatzleistung dem Geschädigten einen messbaren Vermögensvorteil verschafft, meist eine längere Lebensdauer oder ersparte Ausgaben. Die Anrechnung muss ihm zumutbar sein. Die Höhe des Abzugs richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis von verbrauchter zu gesamter Nutzungsdauer der alten Sache.
Messbare Vermögensmehrung beim Geschädigten
Nicht jede Erneuerung macht den Geschädigten reicher. Entscheidend ist, ob sich der Vorteil in seinem Vermögen niederschlägt. Das ist vor allem in drei Konstellationen der Fall:
- Die neue Sache hält länger, als die alte noch gehalten hätte.
- Der Geschädigte erspart sich eine Anschaffung oder Reparatur, die ohnehin bald angefallen wäre.
- Der Verkehrswert der Gesamtsache steigt durch das neue Teil spürbar.
Fehlt ein solcher Effekt, ist kein Abzug vorzunehmen. Ein neues Teil in einer alten Gesamtsache erhöht deren Wert oft kaum, weil der Markt auf das Alter des Ganzen schaut. Der Schädiger muss dann trotz Austausch den vollen Betrag zahlen.
So berechnest du den Abzug
Die gängige Methode ist linear: Der Abzug entspricht dem Anteil der Lebensdauer, den die alte Sache schon verbraucht hatte. Als Formel:
Abzug = Neupreis × (bisherige Nutzungsdauer ÷ gewöhnliche Gesamtlebensdauer)
| Schritt | Teppich-Beispiel |
|---|---|
| Neupreis | 2.000 € |
| Gesamtlebensdauer | 10 Jahre |
| Alter beim Schaden | 8 Jahre |
| Abzug | 2.000 € × 8/10 = 1.600 € |
| Ersatz | 400 € |
Wie die Rechnung in echten Fällen aussieht, zeigt ein Verfahren zu einer undichten Kellerabdichtung. Das OLG Düsseldorf setzte die durchschnittliche Lebensdauer mit 40 Jahren an. Bei Fristablauf war die Abdichtung rund 34 Jahre alt, hatte also noch einen Restwert von 15 Prozent. Von Kosten in Höhe von 23.400,30 € blieben so nur 3.510 € übrig (wiedergegeben in BGH, V ZR 231/20, Rn. 4). Der BGH hat diesen Abzug später gekippt, weil beim bloßen Ersatz eines mangelhaften Teils im Kaufrecht kein anrechenbarer Vorteil vorliegt (dazu unten). Die Rechenmethode selbst ist aber die übliche, und auf Zahlen dieser Art solltest du in der Klausur vorbereitet sein.

Beweislast und Zumutbarkeit
Die Voraussetzungen des Abzugs neu für alt muss der Schädiger darlegen und beweisen. Er beruft sich auf einen Umstand, der seine Ersatzpflicht mindert. Dafür trägt er nach allgemeinen Regeln die Beweislast. Für den Geschädigten heißt das: Er berechnet seinen Schaden zunächst voll, die Kürzung ist Sache der Gegenseite.
Auch ein bewiesener Vorteil wird nicht automatisch abgezogen. Die Zumutbarkeitsschranke aus dem BGH-Grundsatz bleibt stehen. Sie wird relevant, wenn der Abzug dazu führen würde, dass der Geschädigte eine Sanierung aus eigener Tasche mitfinanzieren muss, obwohl er ohne den Schaden noch lange nicht saniert hätte. Ob sie im konkreten Fall eingreift, ist eine Wertungsfrage. Pauschal lässt sich nur sagen: Je größer der Anteil ist, den der Geschädigte selbst vorstrecken müsste, desto genauer musst du die Zumutbarkeit prüfen.
Fallgruppen zum Abzug neu für alt: Kfz, Mietsache und Gebäude
Die Fallgruppen unterscheiden sich weniger im Prinzip als in der Frage, wo der Vorteil steckt. Beim Auto kommt es auf Reparatur oder Totalschaden an, bei Mietsachen und Gebäuden auf Alter und Lebensdauer des beschädigten Teils.
Kfz-Reparatur mit Neuteilen
Nach einem Verkehrsunfall wird ein Fahrzeug fast immer mit Neuteilen repariert, das ist der Normalfall der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB. Ein Abzug neu für alt kommt dabei insbesondere bei Verschleißteilen in Betracht: Reifen, Batterie, Auspuffanlage, Bremsen. Bei ihnen erspart sich der Geschädigte einen Austausch, der ohnehin bald fällig gewesen wäre. Waren die Reifen schon fast abgefahren, muss er sich den Wert des neuen Profils anrechnen lassen.

Anders bei Karosserieteilen. Ein neuer Kotflügel oder eine neue Tür verlängert die Lebensdauer des Fahrzeugs nicht und erhöht seinen Verkehrswert in der Regel nicht messbar. Ein Abzug scheidet dann aus. Auch eine Neulackierung macht einen älteren Wagen nicht zum Neuwagen.
Totalschaden: kein Abzug beim Wiederbeschaffungswert
Beim wirtschaftlichen Totalschaden erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert, also den Preis eines vergleichbaren Gebrauchtwagens, abzüglich des Restwerts des Unfallwagens. Rechtsgrundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag gewährt.
Einen Abzug neu für alt gibt es hier nicht, weil nichts Neues ersetzt wird. Das Alter des Fahrzeugs steckt schon im Wiederbeschaffungswert, ein zehn Jahre alter Wagen wird eben mit dem Marktpreis eines zehn Jahre alten Wagens ersetzt. Kauft sich der Geschädigte trotzdem einen Neuwagen, ist das seine Entscheidung. Der Schädiger zahlt trotzdem nur den Wiederbeschaffungswert. Der Unterschied zur Reparatur ist also ein Unterschied im Bezugspunkt: Beim Totalschaden bildet die Berechnung das Alter von vornherein ab.
Beschädigte Mietsache und Einrichtung
Im Mietrecht begegnet dir der Abzug neu für alt vor allem, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt. Bei der Beschädigung eines zwölf Jahre alten Parketts oder eines Teppichbodens kurz vor dem Ende seiner üblichen Lebensdauer kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, aber nicht den vollen Neupreis. Die Forderung kann er mit der Kaution verrechnen, dazu passt der Artikel zur Mietkaution nach § 551 BGB.
Bei Gebäuden gilt dasselbe Prinzip, nur mit längeren Zeiträumen. Beschädigt ein Bauunternehmer beim Abriss eines Nachbarhauses eine dreißig Jahre alte Dachentwässerung, wird er die Erneuerung nicht in voller Höhe schulden, wenn die Anlage ohnehin bald ausgetauscht worden wäre. Ob und in welcher Höhe ein Abzug neu für alt erfolgt, schätzt in der Praxis ein Sachverständiger. In der Klausur steht die Lebensdauer im Sachverhalt.
Kein Abzug neu für alt im Mängelrecht
Im Mängelrecht gilt die Regel nicht. Beseitigt der Unternehmer oder Verkäufer einen Mangel, erfüllt er nur seine eigene Pflicht aus dem Vertrag. Der Besteller oder Käufer muss sich den Wertzuwachs durch neue Teile oder eine längere Lebensdauer deshalb nicht anrechnen lassen. Das hat der BGH für den Werkvertrag 2025 und für das Kaufrecht 2022 entschieden.
Werkvertrag: der BGH zur späten Mangelbeseitigung
Zurück zum Fahrsilo vom Anfang. Der Landwirt hatte den Bau 2009 beauftragt, Fertigstellung und Zahlung folgten 2010. Die vereinbarten Rissbreiten waren großflächig überschritten, ein Mangel nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB (zum Mangelbegriff siehe den Artikel zu § 633 BGB und dem Werkmangel). Der Landwirt verlangte einen Kostenvorschuss von 120.000 € für die Selbstvornahme nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB.

Das OLG Nürnberg kürzte den Vorschuss um ein Drittel. Seine Rechnung: gewöhnliche Nutzungsdauer des Silos rund 16 Jahre, davon etwa fünf Jahre ohne konkrete Beeinträchtigung genutzt. Nach Treu und Glauben sei ein Abzug neu für alt deshalb geboten. Der BGH hob das auf und sprach die vollen 120.000 € zu (BGH, Urteil vom 27.11.2025, VII ZR 112/24).
Der Leitsatz ist klar formuliert: Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Zwei Argumente stützen das Ergebnis.

Erstens das Gesetz. Nach § 635 Abs. 2 BGB trägt der Unternehmer alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, egal wann der Mangel erkannt wird. Stellt er nach § 635 Abs. 4 BGB sogar ein neues Werk her, muss der Besteller nur das alte Werk zurückgeben und gezogene Nutzungen herausgeben. Eine Regelung für den Vorteil des neuen Werks trifft das Gesetz dort nicht. Wenn schon bei einem komplett neuen Werk kein Abzug stattfindet, dann erst recht nicht bei einer bloßen Reparatur (Rn. 26 bis 28).
Zweitens das Synallagma. Der Nacherfüllungsanspruch setzt den ursprünglichen Herstellungsanspruch aus dem Werkvertrag nach § 631 BGB fort. Erst mit der Mangelbeseitigung bekommt der Besteller das, wofür er die Vergütung gezahlt hat. Vorteile aus einer späten Reparatur haben keinen Bezug zu diesem Austauschverhältnis und bilden deshalb keine Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung (Rn. 31 bis 34).
Die ältere Rechtsprechung hatte einen Abzug in solchen Fällen ausnahmsweise für möglich gehalten, grundlegend BGH, Urteil vom 17.05.1984, VII ZR 169/82 (BGHZ 91, 206). Diese Entscheidungen betrafen aber Verträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002. Für alle späteren Verträge ist die Frage jetzt entschieden. Offen gelassen hat der Senat nur, ob eine Kürzung über § 254 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, wenn der Besteller die Mangelbeseitigung bewusst hinauszögert und die Kosten dadurch deutlich steigen (Rn. 35).
Für die Selbstvornahme heißt das: Der Vorschuss für die Beseitigung des Mangels wird in voller Höhe geschuldet. Wie die Selbstvornahme im Übrigen funktioniert und welche Fehler Besteller dabei machen, erklärt der Artikel zur Selbstvornahme im Kaufrecht und Werkvertrag.
Sowieso-Kosten als Ausnahme
Eine Kürzung bleibt im Werkvertrag trotzdem möglich: bei den Sowieso-Kosten. Das sind Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von Anfang an teurer gewesen wäre. Um diese Kosten ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB zu kürzen (BGH, VII ZR 112/24, Rn. 32).
Ein Beispiel: Vereinbart ist eine Kellerabdichtung für 8.000 €. Fachgerecht wäre nur eine aufwendigere Ausführung für 11.000 € gewesen. Der Unternehmer baut die billige Variante, sie ist mangelhaft. Für die Mängelbeseitigung muss nun die teurere Abdichtung her. Die Differenz von 3.000 € hätte der Besteller bei richtiger Planung ohnehin bezahlt, sie trägt er selbst.
Der Unterschied zum Abzug neu für alt ist grundlegend. Sowieso-Kosten stellen das vereinbarte Preis-Leistungs-Verhältnis wieder her, der Besteller bekommt nichts geschenkt. Beim Abzug neu für alt ginge es dagegen um einen Zeitvorteil, den der Unternehmer durch seine eigene Schlechtleistung erst verursacht hat. Die Wissensseite zur Mängelgewährleistung im Werkvertrag nach §§ 634 ff. BGB ordnet die Rechte des Bestellers insgesamt ein.
Kaufrecht: Nacherfüllung ohne Kostenbeteiligung
Schon 2022 hatte der V. Zivilsenat für das Kaufrecht ähnlich entschieden. Käufer eines 1979 errichteten Reihenhauses verlangten wegen einer arglistig verschwiegenen, mangelhaften Kellerabdichtung Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB, und zwar in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von 23.400,30 €. Das OLG Düsseldorf hatte den Anspruch mit dem Argument abgewiesen, die Abdichtung sei nach 40 Jahren ohnehin am Ende ihrer Lebensdauer.
Der BGH sah das anders. Eine Beteiligung des Käufers nach den Grundsätzen des Abzugs neu für alt scheidet jedenfalls aus, wenn sich sein Vorteil darin erschöpft, dass ein mangelhaftes Teil durch ein neues ersetzt wird oder er durch dessen längere Lebensdauer Aufwendungen erspart (BGH, V ZR 231/20, Leitsatz 1). Das Gericht bildet selbst ein Beispiel: Muss bei einem Gebrauchtwagen das defekte Getriebe durch ein neues ersetzt werden, weil kein gleichwertiges gebrauchtes zu bekommen ist, hat der Käufer darauf einen Anspruch, ohne zuzuzahlen (Rn. 18).
Die Begründung liegt in § 439 Abs. 2 BGB: Der Verkäufer trägt die Kosten der Nacherfüllung. Die Anwendung des Abzugs neu für alt käme im Ergebnis einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises gleich, auf die sich die Parteien nie geeinigt haben (Rn. 19). Für den Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB gilt nichts anderes, weil er gerade an die Stelle der Nacherfüllung tritt. Wie die beiden Formen des Schadensersatzes zusammenhängen, zeigt der Artikel zur Abgrenzung von Schadensersatz neben und statt der Leistung, die Mängelrechte insgesamt findest du im Schema zu § 437 BGB.
Eine Frage hat der V. Senat ausdrücklich offengelassen: ob Wertverbesserungen am Rest der Kaufsache oder ersparte ohnehin anstehende Inspektionen anzurechnen sind (Rn. 15 f.). Das ist ein guter Ansatz für eine Hausarbeit, in der Klausur genügt der Hinweis.
| Konstellation | Abzug neu für alt? |
|---|---|
| Delikt, Sache mit Neuteil repariert | ja, bei messbarem Vorteil |
| Kfz-Totalschaden | nein, Alter im Wiederbeschaffungswert |
| Werkvertrag, Mangelbeseitigung | nein (VII ZR 112/24) |
| Werkvertrag, Sowieso-Kosten | ja, Kürzung |
| Kauf, Neuteil bei Nachbesserung | nein (V ZR 231/20) |
| Kauf, Wertsteigerung Restsache | offen |
Vorteilsausgleichung in der Klausur: Schema und Sachverhalt
In der Klausur prüfst du die Vorteilsausgleichung beim Umfang des Schadensersatzes, also nach dem Anspruchsgrund und nach der Feststellung des Schadens über die Differenzhypothese. Sie ist ein Rechenposten, der den Schaden mindert. Erst danach folgt ein mögliches Mitverschulden nach § 254 BGB.
Prüfungsschema Vorteilsanrechnung
| Schritt | Prüfungspunkt |
|---|---|
| 1 | Anspruch dem Grunde nach (z. B. § 823 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB) |
| 2 | Schaden nach der Differenzhypothese, § 249 BGB |
| 3 | Vorteil beim Geschädigten, z. B. neu für alt |
| 4 | Adäquate Kausalität zwischen Schadensereignis und Vorteil |
| 5 | Zweck der Ersatzpflicht, Zumutbarkeit, keine unbillige Entlastung |
| 6 | Kein Ausschluss: § 843 Abs. 4 BGB, § 86 VVG, § 116 SGB X, Mängelrecht |
| 7 | Höhe des Abzugs berechnen |
| 8 | Mitverschulden, § 254 BGB |
Bei Mängelfällen entscheidet Schritt 6 über das Ergebnis. Steht der Anspruch im Mängelrecht, endet die Prüfung des Abzugs neu für alt dort. Im Werkvertrag bleiben dann nur noch die Sowieso-Kosten zu prüfen.
Klausurfall: Sachverhalt und Lösung
Sachverhalt: R fährt mit seinem Transporter unachtsam rückwärts und beschädigt das Garagentor der E. Das Tor samt Rahmen ist 15 Jahre alt, solche Tore halten gewöhnlich 25 Jahre. Eine Reparatur ist nicht möglich, ein neues Tor kostet 3.000 €. E verlangt von R 3.000 €. R meint, er müsse höchstens einen Teil zahlen, E bekomme ja ein neues Tor.

Lösung: E hat gegen R einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sie den Geldbetrag für die Herstellung verlangen, also grundsätzlich die Kosten des neuen Tors. Durch das neue Tor erhält E aber eine Sache mit voller Lebensdauer statt einer, die nur noch zehn Jahre gehalten hätte. Dieser Vorteil beruht adäquat kausal auf dem Unfall. Seine Anrechnung entspricht dem Bereicherungsverbot und ist E zumutbar, weil sie das Tor in zehn Jahren ohnehin hätte ersetzen müssen. Der Abzug beträgt 3.000 € × 15/25 = 1.800 €. E kann von R 1.200 € verlangen.
Abwandlung: Das Tor wurde vor anderthalb Jahren von Unternehmer U eingebaut und war von Anfang an mangelhaft. U lässt eine Frist zur Nacherfüllung ungenutzt verstreichen, E verlangt einen Vorschuss für den Austausch. Jetzt gilt Werkvertragsrecht: U schuldet die vollen Kosten ohne Abzug neu für alt, weil er mit der Mangelbeseitigung nur seine eigene Herstellungspflicht erfüllt.
Fazit
Der Abzug neu für alt verhindert, dass ein Schadensfall den Geschädigten reicher macht. Er ist eine Fallgruppe der Vorteilsausgleichung und setzt einen messbaren, adäquat kausalen Vorteil voraus, dessen Anrechnung zumutbar ist. Wichtiger als jede Formel ist die Grenze. Im Mängelrecht findet er nicht statt, weder beim Werkvertrag noch beim Kauf. Beim Werkvertrag mindern nur Sowieso-Kosten den Anspruch. Diese Unterscheidung am Sachverhalt sicher zu treffen, übst du am besten mit dem Falltraining von jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Entgangener Gewinn nach § 252 BGB: Wie du die zweite große Position der Schadenshöhe berechnest und prüfst.
- Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität: Wo im Gutachten welche Kausalität hingehört.
- Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden: Die Abgrenzung, die im Kaufrecht über die Anspruchsgrundlage entscheidet.
- Werklohn nach § 641 BGB: Fälligkeit, Druckzuschlag und das Gegenstück zur Mängelhaftung des Unternehmers.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



